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Document 52007AG0011

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 11/2007 vom 23. Juli 2007 , vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel

ABl. C 242E vom 16.10.2007, p. 1–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 242/1


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 11/2007

vom Rat festgelegt am 23. Juli 2007

im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung Nr. …/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel

(2007/C 242 E/01)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 95 und 135,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben sich in der Lissabonner Agenda verpflichtet, die Wettbewerbsfähigkeit der in Europa tätigen Unternehmen zu erhöhen. Nach dem Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (E-Government-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (3) sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten effiziente, wirksame und interoperable Informations- und Kommunikationssysteme für den Informationsaustausch zwischen den öffentlichen Verwaltungen und den Bürgern der Gemeinschaft bereitstellen.

(2)

Im Rahmen der in dem Beschluss 2004/387/EG vorgesehenen europaweiten Aktion „E-Government“ sind Maßnahmen erforderlich, mit denen die Effizienz der Organisation von Zollkontrollen erhöht und ein reibungsloser Datenfluss gewährleistet wird, um die Zollabwicklung effizienter zu gestalten, den Verwaltungsaufwand zu verringern, die Bekämpfung von Betrug, organisiertem Verbrechen und Terrorismus zu unterstützen, die finanziellen Interessen, das geistige Eigentum und das kulturelle Erbe zu schützen, die Sicherheit der Waren und des internationalen Handels zu erhöhen und den Gesundheits- und Umweltschutz zu verbessern. Zu diesem Zweck ist die Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnologien für Zollzwecke von entscheidender Bedeutung.

(3)

In seiner Entschließung vom 5. Dezember 2003 über die Schaffung eines vereinfachten, papierlosen Arbeitsumfelds für Zoll und Handel (4), die an die Mitteilung der Kommission über eine vereinfachte, papierlose Umgebung für Zoll und Handel anschließt, fordert der Rat die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen mehrjährigen strategischen Aktionsplan für die Schaffung eines kohärenten und interoperablen elektronischen Zollumfelds für die Gemeinschaft auszuarbeiten. Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) schreibt die Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe summarischer Anmeldungen und für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Zollbehörden vor, um die Zollkontrollen auf elektronische Risikoanalyseverfahren stützen zu können.

(4)

Daher ist es notwendig, die Ziele, die mit der Schaffung eines papierlosen Arbeitsumfelds für Zoll und Handel erreicht werden sollen, sowie die Struktur, die Mittel und Fristen, die dafür erforderlich sind, festzulegen.

(5)

Die Kommission sollte diese Entscheidung in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchführen. Deshalb ist es notwendig, die jeweiligen Zuständigkeiten und Aufgaben der Beteiligten festzulegen und zu bestimmen, wie die Kosten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten geteilt werden.

(6)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sich die Zuständigkeit für die gemeinschaftlichen und die nationalen Elemente der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme nach den Grundsätzen der Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft („Zoll 2007“) (6) und unter Beachtung der Entscheidung Nr. 2235/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2002 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm 2003-2007) (7) teilen.

(7)

Um die Einhaltung dieser Entscheidung und die Kohärenz der verschiedenen zu entwickelnden Systeme zu gewährleisten, ist es notwendig, ein Kontrollverfahren einzurichten.

(8)

Regelmäßige Berichte der Mitgliedstaaten und der Kommission sollten Informationen über die Fortschritte bei der Durchführung dieser Entscheidung bereitstellen.

(9)

Zur Verwirklichung eines papierlosen Arbeitsumfelds ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Zollbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten erforderlich. Um diese Zusammenarbeit zu erleichtern, sollte die Gruppe „Zollpolitik“ die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen koordinieren. Die Wirtschaftsbeteiligten sollten in allen Phasen der Ausarbeitung dieser Maßnahmen sowohl auf nationaler als auch auf Gemeinschaftsebene konsultiert werden.

(10)

Zur Vorbereitung des Beitritts sollte den beitretenden Ländern und den Bewerberländern die Beteiligung an diesen Maßnahmen ermöglicht werden.

(11)

Da das Ziel dieser Entscheidung, nämlich die Schaffung eines papierlosen Arbeitsumfelds für Zoll und Handel, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(12)

Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden.

(13)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die in Artikel 4 Absätze 2, 3 und 5 dieses Beschlusses vorgesehenen Fristen zu verlängern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Beschlusses bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Regelungsverfahren mit Kontrolle zu erlassen —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Elektronische Zollsysteme

Die Kommission und die Mitgliedstaaten richten sichere, integrierte, interoperable und leicht zugängliche elektronische Zollsysteme für den Austausch von in Zollanmeldungen, in ihren Begleitunterlagen sowie in Bescheinigungen enthaltenen Daten und sonstigen sachdienlichen Informationen ein.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen die Struktur und die Mittel für den Betrieb dieser elektronischen Zollsysteme zur Verfügung.

Artikel 2

Ziele

(1)   Die in Artikel 1 genannten elektronischen Zollsysteme dienen der Verwirklichung folgender Ziele:

a)

Vereinfachung der Einfuhr- und Ausfuhrverfahren;

b)

Verringerung der Befolgungs- und Verwaltungskosten und Verkürzung der Bearbeitungszeit;

c)

Koordinierung eines gemeinsamen Vorgehens bei der Prüfung von Waren;

d)

Beitrag zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erhebung aller Zölle und sonstigen Abgaben;

e)

Sicherstellung der schnellen Bereitstellung und Entgegennahme sachdienlicher Informationen über die internationale Lieferkette;

f)

Ermöglichung des reibungslosen Datenflusses zwischen den Verwaltungen der Einfuhr- und Ausfuhrländer sowie zwischen den Zollbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten und Ermöglichung der Wiederverwendung der in das System eingegebenen Daten.

Die Integration und die Weiterentwicklung der elektronischen Zollsysteme müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den in Unterabsatz 1 genannten Zielen stehen.

(2)   Zur Erreichung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Ziele werden mindestens folgende Mittel eingesetzt:

a)

harmonisierter Informationsaustausch auf der Grundlage international anerkannter Datenmodelle und Nachrichtenformate;

b)

Neuordnung der Arbeitsabläufe beim Zoll und bei zollrelevanten Prozessen, um ihre Wirksamkeit und ihr Funktionieren zu optimieren, sie zu vereinfachen und die Befolgungskosten zu verringern;

c)

Bereitstellung einer breiten Palette elektronischer Zolldienstleistungen für die Wirtschaftsbeteiligten, die es diesen erlaubt, mit den Zollbehörden jedes Mitgliedstaats in gleicher Weise zu kommunizieren.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 fördert die Gemeinschaft die Interoperabilität der elektronischen Zollsysteme mit den Zollsystemen von Drittländern oder von internationalen Organisationen und die Zugänglichkeit der Zollsysteme für Wirtschaftsbeteiligte in Drittländern, um ein papierloses Arbeitsumfeld auf internationaler Ebene zu schaffen, soweit dies in internationalen Übereinkünften vorgesehen ist und entsprechende finanzielle Regelungen hierfür bestehen.

Artikel 3

Datenaustausch

(1)   Die elektronischen Zollsysteme der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten ermöglichen den Datenaustausch zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und

a)

den Wirtschaftsbeteiligten;

b)

der Kommission;

c)

den anderen Verwaltungen oder amtlichen Stellen, die mit dem internationalen Warenverkehr befasst sind (nachstehend „andere Verwaltungen oder Stellen“ genannt).

(2)   Die Offenlegung oder Weitergabe von Daten erfolgt unter uneingeschränkter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (9) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (10).

Artikel 4

Systeme, Dienstleistungen und Fristen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen in Zusammenarbeit mit der Kommission entsprechend den Voraussetzungen und Fristen des geltenden Rechts für den Betrieb folgender elektronischer Zollsysteme:

a)

Systeme für die Ein- und Ausfuhr, die mit dem Versandverfahren interoperabel sind und überall in der Gemeinschaft den reibungslosen Datenfluss von einem Zollsystem zum anderen ermöglichen;

b)

ein System für die Identifizierung und Erfassung der Wirtschaftsbeteiligten, das mit dem System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten interoperabel ist und in dem diese nur einmal registriert werden müssen, um mit den Zollbehörden in der ganzen Gemeinschaft kommunizieren zu können, wobei bereits vorhandene gemeinschaftliche oder nationale Systeme zu berücksichtigen sind;

c)

ein System für das Zulassungsverfahren, einschließlich des Unterrichtungs- und Anhörungsprozesses, die Verwaltung der Bescheinigungen für die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und die Registrierung dieser Bescheinigungen in einer Datenbank, die den Zollbehörden zugänglich ist.

(2)   Bis zum … (11) richten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission gemeinsame Zollportale ein, über die die Wirtschaftsbeteiligten Zugang zu den Informationen haben, die sie für Zollvorgänge in allen Mitgliedstaaten benötigen, und sorgen dafür, dass diese Portale betriebsbereit sind.

(3)   Bis zum … (12) richtet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein integriertes Zolltarifumfeld ein, das eine Verbindung zu den anderen einfuhr- und ausfuhrbezogenen Systemen bei der Kommission und in den Mitgliedstaaten ermöglicht, und sorgt dafür, dass es in der Praxis Umsetzung findet.

(4)   Bis zum … (11) bewertet die Kommission in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe „Zollpolitik“ gemeinsame funktionale Spezifikationen für:

a)

einen Rahmen für zentrale Zugangsportale, die es den Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, elektronische Zollanmeldungen über eine einzige Schnittstelle abzugeben, auch wenn das Zollverfahren in einem anderen Mitgliedstaat abgewickelt wird;

b)

elektronische Schnittstellen für die Wirtschaftsbeteiligten, über die diese alle zollrelevanten Vorgänge — auch wenn mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind — bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats abwickeln können, in dem sie ansässig sind;

c)

Single-Window-Dienstleistungen, die für den reibungslosen Datenfluss zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden, zwischen den Zollbehörden und der Kommission und zwischen den Zollbehörden und den anderen Verwaltungen oder Stellen sorgen und es den Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, dem Zoll alle für die Einfuhr- oder Ausfuhrabwicklung erforderlichen Informationen zu übermitteln, einschließlich Informationen, die aufgrund nichtzollrechtlicher Vorschriften erforderlich sind.

(5)   Innerhalb von drei Jahren nach positiver Bewertung der gemeinsamen funktionalen Spezifikationen gemäß Absatz 4 Buchstaben a und b bemühen sich die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission darum, den Rahmen für zentrale Zugangsportale und die elektronischen Schnittstellen einzurichten und für ihren Betrieb zu sorgen.

(6)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission bemühen sich darum, den Rahmen für Single-Window-Dienstleistungen zu schaffen und in die Praxis umzusetzen. Die Beurteilung der in diesem Bereich erzielten Fortschritte ist in die Berichterstattung gemäß Artikel 12 aufzunehmen.

(7)   Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sorgen für eine ordnungsgemäße Wartung und die erforderlichen Verbesserungen der in diesem Artikel genannten Systeme und Dienstleistungen.

Artikel 5

Elemente und Zuständigkeiten

(1)   Die elektronischen Zollsysteme bestehen aus gemeinschaftlichen und nationalen Elementen.

(2)   Zu den gemeinschaftlichen Elementen der elektronischen Zollsysteme zählen insbesondere:

a)

die systembezogenen Machbarkeitsstudien und die gemeinsamen funktionalen und technischen Systemspezifikationen;

b)

die gemeinsamen Produkte und Dienstleistungen, einschließlich der erforderlichen gemeinsamen Referenzsysteme für Zollinformationen und zollrelevante Informationen;

c)

die Dienstleistungen des gemeinsamen Kommunikationsnetzes und der gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI) für die Mitgliedstaaten;

d)

die Koordinierung der Einrichtung und des Betriebs elektronischer Zollsysteme innerhalb der gemeinsamen Gemeinschaftsdomäne durch die Mitgliedstaaten und die Kommission;

e)

die Koordinierung der Einrichtung und des Betriebs elektronischer Zollsysteme innerhalb der externen Gemeinschaftsdomäne durch die Kommission, mit Ausnahme der nach nationalen Vorgaben konzipierten Dienstleistungen.

(3)   Zu den nationalen Elementen der elektronischen Zollsysteme zählen insbesondere:

a)

die nationalen funktionalen und technischen Systemspezifikationen;

b)

die nationalen Systeme, einschließlich der Datenbanken;

c)

die Netzverbindungen zwischen den Zollbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten und zwischen den Zollbehörden und den anderen Verwaltungen oder Stellen in demselben Mitgliedstaat;

d)

die Software oder Ausrüstung, die ein Mitgliedstaat für notwendig erachtet, um die umfassende Nutzung des Systems zu gewährleisten.

Artikel 6

Aufgaben der Kommission

Die Kommission gewährleistet insbesondere:

a)

die Koordinierung der Einrichtung, der Konformitätsprüfung, des Einsatzes, des Betriebs und der Instandhaltung der gemeinschaftlichen Elemente der elektronischen Zollsysteme;

b)

die Koordinierung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Systeme und Dienstleistungen mit anderen einschlägigen E-Government-Projekten auf Gemeinschaftsebene;

c)

die Erfüllung der ihr mit dem mehrjährigen strategischen Aktionsplan nach Artikel 8 Absatz 2 übertragenen Aufgaben;

d)

die Koordinierung der Entwicklung der gemeinschaftlichen und nationalen Elemente im Hinblick auf eine abgestimmte Durchführung der Projekte;

e)

die Koordinierung der elektronischen Zolldienstleistungen und der Single-Window-Dienstleistungen auf Gemeinschaftsebene im Hinblick auf ihre Förderung und Erbringung auf nationaler Ebene;

f)

die Koordinierung des Schulungsbedarfs.

Artikel 7

Aufgaben der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten insbesondere:

a)

die Koordinierung der Einrichtung, der Konformitätsprüfung, des Einsatzes, des Betriebs und der Instandhaltung der nationalen Elemente der elektronischen Zollsysteme;

b)

die Koordinierung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Systeme und Dienstleistungen mit anderen einschlägigen E-Government-Projekten auf nationaler Ebene;

c)

die Erfüllung der ihnen mit dem mehrjährigen strategischen Aktionsplan nach Artikel 8 Absatz 2 übertragenen Aufgaben;

d)

die regelmäßige Unterrichtung der Kommission über die Maßnahmen, die getroffen werden, um ihren Behörden oder Wirtschaftsbeteiligten die umfassende Nutzung der elektronischen Zollsysteme zu ermöglichen;

e)

die Förderung und Erbringung der elektronischen Zolldienstleistungen und der Single-Window-Dienstleistungen auf nationaler Ebene;

f)

die erforderliche Schulung der Zollbeamten und anderen zuständigen Beamten.

(2)   Die Mitgliedstaaten veranschlagen jährlich den Personal-, Haushaltsmittel- und Sachmittelbedarf für die Durchführung des Artikels 4 und des mehrjährigen strategischen Aktionsplans nach Artikel 8 Absatz 2 und teilen ihn der Kommission mit.

(3)   Besteht die Gefahr, dass eine von einem Mitgliedstaat vorgesehene Maßnahme im Zusammenhang mit der Einrichtung oder dem Betrieb der elektronischen Zollsysteme die Interoperabilität oder Funktionsfähigkeit dieser Systeme insgesamt beeinträchtigen könnte, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat vor Durchführung dieser Maßnahme die Kommission hierüber.

Artikel 8

Strategie und Koordinierung

(1)   Die Kommission gewährleistet in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe „Zollpolitik“ insbesondere:

a)

die Festlegung der Strategien, des Mittelbedarfs und der Entwicklungsphasen;

b)

die Koordinierung aller elektronischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem elektronischen Zoll, einschließlich der auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene bereits eingesetzten Mittel, um den optimalen und effizienten Einsatz der Mittel sicherzustellen;

c)

die Koordinierung aller rechtlichen, operativen, schulungs- und IT-bezogenen Fragen und die diesbezügliche Unterrichtung der Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten;

d)

die Koordinierung der Durchführungsmaßnahmen aller Betroffenen;

e)

die Einhaltung der in Artikel 4 vorgesehenen Fristen durch die Betroffenen.

(2)   Die Kommission erstellt und aktualisiert in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe „Zollpolitik“ einen mehrjährigen strategischen Aktionsplan mit der Aufgabenverteilung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.

Artikel 9

Mittelausstattung

(1)   Für die Zwecke der Einrichtung, des Betriebs und der Verbesserung der elektronischen Zollsysteme gemäß Artikel 4 stellt die Gemeinschaft die für die gemeinschaftlichen Elemente benötigten Personal-, Haushalts- und Sachmittel zur Verfügung.

(2)   Für die Zwecke der Einrichtung, des Betriebs und der Verbesserung der elektronischen Zollsysteme gemäß Artikel 4 stellen die Mitgliedstaaten die für die nationalen Elemente benötigten Personal-, Haushalts- und Sachmittel zur Verfügung.

Artikel 10

Finanzbestimmungen

(1)   Unbeschadet der Kosten, die im Zusammenhang mit Artikel 2 Absatz 3 von Drittländern oder internationalen Organisationen zu tragen sind, werden die Kosten für die Durchführung dieser Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geteilt.

(2)   Die Gemeinschaft trägt die Kosten für die Konzipierung, den Erwerb, die Montage, den Betrieb und die Wartung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten gemeinschaftlichen Elemente gemäß dem in der Entscheidung Nr. 253/2003/EG festgelegten Programm „Zoll 2007“ und etwaigen Nachfolgeprogrammen.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der in Artikel 5 Absatz 3 genannten nationalen Elemente, einschließlich der Schnittstellen zu anderen Verwaltungen oder Stellen und den Wirtschaftsbeteiligten.

(4)   Die Mitgliedstaaten verstärken ihre Zusammenarbeit, um die Kosten durch Entwicklung von Kostenteilungsmodellen und gemeinsamen Lösungen möglichst niedrig zu halten.

Artikel 11

Kontrolle

(1)   Die Kommission trifft alle notwendigen Vorkehrungen, um zu überprüfen, ob die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Maßnahmen im Einklang mit dieser Entscheidung durchgeführt werden und ob die Ergebnisse mit den in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Zielen im Einklang stehen.

(2)   Die Kommission kontrolliert regelmäßig in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe „Zollpolitik“ die von jedem Mitgliedstaat und der Kommission erzielten Fortschritte bei der Durchführung des Artikels 4, um festzustellen, ob die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Ziele erreicht worden sind und wie die Effektivität der Maßnahmen zur Einrichtung der elektronischen Zollsysteme erhöht werden kann.

Artikel 12

Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission regelmäßig Bericht über ihre Fortschritte bei der Erfüllung jeder der ihnen mit dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten mehrjährigen strategischen Aktionsplan übertragenen Aufgaben. Sie unterrichten die Kommission, sobald eine dieser Aufgaben erfüllt ist.

(2)   Spätestens am 31. März jedes Jahres legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen jährlichen Fortschrittsbericht für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor. Grundlage dieser Jahresberichte bildet ein von der Kommission in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe „Zollpolitik“ festgelegtes Format.

(3)   Spätestens zum 30. Juni jedes Jahres erstellt die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Jahresberichte einen konsolidierten Bericht, in dem sie die von den Mitgliedstaaten und der Kommission erreichten Fortschritte — insbesondere in Bezug auf die Durchführung von Artikel 4 und eine gegebenenfalls erforderliche Verlängerung der in Artikel 4 Absätze 2, 3 und 5 vorgesehenen Fristen — bewertet, und legt diesen Bericht den Beteiligten und der Gruppe „Zollpolitik“ zur weiteren Prüfung vor.

(4)   In dem in Absatz 3 genannten konsolidierten Bericht werden darüber hinaus die Ergebnisse etwaiger Kontrollbesuche dargelegt. Ferner enthält der Bericht die Ergebnisse etwaiger sonstiger Kontrollen, und es können in ihm Methoden und Kriterien für spätere Evaluierungen festgelegt werden, insbesondere zur Überprüfung, inwieweit die elektronischen Zollsysteme interoperabel sind und wie sie funktionieren.

Artikel 13

Anhörung der Wirtschaftsbeteiligten

Die Kommission und die Mitgliedstaaten hören die Wirtschaftsbeteiligten regelmäßig in allen Phasen der Ausarbeitung, der Entwicklung und des Einsatzes der in Artikel 4 vorgesehenen Systeme und Dienstleistungen.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten richten eigene Anhörungsverfahren ein, in denen regelmäßig eine repräsentative Auswahl von Wirtschaftsbeteiligten zusammenkommt.

Artikel 14

Beitretende Länder oder Bewerberländer

Die Kommission unterrichtet die Länder, die als beitretende Länder oder als Bewerberländer anerkannt worden sind, über die Ausarbeitung, die Entwicklung und den Einsatz der in Artikel 4 vorgesehenen Systeme und Dienstleistungen und gestattet ihnen die Beteiligung daran.

Artikel 15

Durchführungsmaßnahmen

Eine Verlängerung der in Artikel 4 Absätze 2, 3 und 5 vorgesehenen Fristen wird nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle beschlossen.

Artikel 16

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 18

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 47.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Juli 2007 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 144 vom 30.4.2004, S. 65. Berichtigt in ABl. L 181 vom 18.5.2004, S. 25.

(4)  ABl. C 305 vom 16.12.2003, S. 1.

(5)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(6)  ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

(7)  ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(9)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(10)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(11)  Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Entscheidung.

(12)  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Entscheidung.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat dem Rat den eingangs genannten Vorschlag am 5. Dezember 2005 vorgelegt (1).

Das Europäische Parlament hat am 12. Dezember 2006 in erster Lesung zu diesem Vorschlag Stellung genommen; es wurden keine Abänderungen vorgenommen.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 13. September 2006 abgegeben (2).

Im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens (Artikel 251 EGV) hat der Rat am 23. Juli 2007 unter Berücksichtigung der ersten Lesung des Parlaments seinen Gemeinsamen Standpunkt zu dem Entwurf einer Entscheidung festgelegt.

II.   ZIELE

Mit der vorgeschlagenen Entscheidung soll ein Instrument zur Einführung interoperabler und leicht zugänglicher elektronischer Zollsysteme sowohl im Rahmen des derzeitigen als auch des künftigen modernisierten Zollkodex sowie für koordinierte Arbeitsabläufe und Dienstleistungen geschaffen werden. Hierdurch sollen die für die Einführung verschiedener elektronischer Zollsysteme notwendigen Rahmenbedingungen und die Voraussetzungen für die künftige Umsetzung des Konzepts des einzigen Schalters („Single Window“) und der einzigen Anlaufstelle („One Stop Shop“) geschaffen werden. Vor allem soll mit der Entscheidung festgelegt werden, welche Maßnahmen innerhalb welcher Fristen von allen Beteiligten zu treffen sind, um das Ziel eines einfachen und papierlosen Arbeitsumfelds für Zoll und Handel bis zum Inkrafttreten des modernisierten Zollkodex zu erreichen.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Allgemeines

Der Rat unterstützt in seinem Gemeinsamen Standpunkt das Ziel des Vorschlags, ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel zu schaffen. Angesichts der technischen Schwierigkeiten, die mit einem so ehrgeizigen Projekt verbunden sind, und des seitens der einzelstaatlichen Verwaltungen erforderlichen beträchtlichen Mittelaufwands tritt der Rat jedoch für ein gestaffeltes Konzept ein, das eine schrittweise Einführung der elektronischen Systeme vorsieht.

2.   Abänderungen des Parlaments

Das Europäische Parlament hat keine Abänderungen zu dem Vorschlag angenommen.

3.   Vom Rat eingeführte neue Bestimmungen

Der Gemeinsame Standpunkt weicht im Wesentlichen in folgenden Punkten von dem Kommissionsvorschlag ab:

 

Erwägungsgründe 12 und 13

Diese neuen Erwägungsgründe — in Verbindung mit den Artikeln 15 und 16, in denen die Kommission ermächtigt wird, Durchführungsmaßnahmen zu beschließen — beziehen sich auf die Verlängerung der in Artikel 4 Absätze 2, 3 und 5 vorgesehenen Fristen. Diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Entscheidung sind nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999, geändert durch Beschluss 2006/512/EG, zu erlassen.

 

Artikel 1 — Elektronische Zollsysteme

Mit der Umformulierung soll deutlich gemacht werden, dass der elektronische Austausch „in Zollanmeldungen, in ihren Begleitunterlagen sowie in Bescheinigungen enthaltene Daten und sonstige sachdienliche Informationen“ betrifft.

 

Artikel 2 — Ziele

In Absatz 1 Buchstabe c wurde der Passus „und beim Abfangen gefährlicher und illegaler Waren“ gestrichen, da dieses Ziel bereits mit der Formulierung „Prüfung von Waren“ abgedeckt ist;

Absatz 1 Buchstabe d: Die Wörter „Beitrag zur“ wurden hinzugefügt, um deutlich zu machen, dass die Zollerhebung nicht durch die elektronischen Systeme als solche sichergestellt wird, sondern dass diese Systeme Hilfen für die Zollbehörden bei der Erfüllung ihres Auftrags darstellen. Der Ausdruck „Zoll- und sonstige Abgaben“ wurde in Anlehnung an den Wortlaut des Vorschlags für den modernisierten Zollkodex eingefügt;

Absatz 1 Buchstabe e: „und Entgegennahme“ wurde eingefügt, um zum Ausdruck zu bringen, dass der Informationsfluss im Rahmen der internationalen Lieferkette in beide Richtungen erfolgen soll;

Absatz 1 Buchstabe f: Bei der Neuformulierung wurde neben dem Datenfluss zwischen den Behörden der Einfuhr- und Ausfuhrländer auch derjenige zwischen den Zollbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten mit einbezogen;

Absatz 2 Buchstabe b: Durch die Umformulierung wurden auch zollrelevante Prozesse entsprechend den in Absatz 1 genannten Zielen berücksichtigt;

Absatz 2 Buchstabe c: Da sich das — bereits in Erwägungsgrund 11 erwähnte — Subsidiaritätsprinzip auf die Entscheidung insgesamt bezieht, sollte an dieser Stelle nicht nochmals darauf Bezug genommen werden;

Absatz 3: Nach Auffassung des Rates sollte nicht nur die Interoperabilität der elektronischen Zollsysteme mit den Zollsystemen von Drittländern, sondern auch mit denen internationaler Organisationen gefördert werden, soweit hierfür entsprechende finanzielle Regelungen bestehen.

 

Artikel 3 — Datenaustausch

Absatz 1 wurde umstrukturiert und gekürzt; entsprechend dem Wortlaut des Vorschlags für den modernisierten Zollkodex wurde im Englischen der Ausdruck „customs administrations“ durch „customs authorities“ (im Deutschen jeweils „Zollverwaltungen“) ersetzt. Unter Buchstabe c wurde der Datenaustausch auf amtliche Stellen beschränkt.

Um der derzeitigen gemeinschaftlichen Rechtsprechung zum Datenschutz Rechnung zu tragen, hat der Rat einen neuen Absatz 2 betreffend die Offenlegung bzw. die Weitergabe von Angaben hinzugefügt.

 

Artikel 4 — Systeme und Dienstleistungen, Zeitplan

Mit der Änderung des Artikels 4 wurden gestaffelte Fristen vorgesehen, da ein solches Konzept nach Auffassung des Rates für die Einführung der in dem Vorschlag vorgesehenen Systeme und Dienste zweckmäßiger ist.

Absatz 1: Nach dem Gemeinsamen Standpunkt sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für den Betrieb der unter den Buchstaben a bis c genannten elektronischen Systeme entsprechend den Vorgaben der geltenden Rechtsvorschriften und den darin festgelegten Fristen zu sorgen (und nicht nur, diese Systeme einzurichten);

Absatz 1 Buchstabe a: Die Systeme für die Ein- und Ausfuhr sollten mit dem (bereits eingeführten) Versandverfahren interoperabel sein. Die Bezugnahme auf die elektronischen Schnittstellen wurde nach Absatz 4 Buchstabe b verschoben;

Absatz 1 Buchstabe b: Im Rahmen des Systems für die Erfassung der Wirtschaftsbeteiligten, das auch deren Identifizierung ermöglichen und mit dem System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten interoperabel sein soll, sollte den bereits vorhandenen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Systemen Rechnung getragen werden, um Überschneidungen oder übermäßige Kosten zu vermeiden;

Absatz 1 Buchstabe c: Die Einfügung dieses neuen Punktes ergibt sich aus dem Vorschlag für einen modernisierten Zollkodex und der Rolle, die dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten darin zugewiesen wird. Die gemeinsamen Zollportale wurden nach Absatz 2 verschoben.

Absatz 2: Ursprünglich Absatz 1 Buchstabe c: Trotz der redaktionellen Änderung ist der Inhalt dieser Bestimmung zu den gemeinsamen Zollportalen unverändert geblieben;

Absatz 3: Ursprünglich Absatz 2 Buchstabe b: Trotz der redaktionellen Änderung ist der Inhalt dieser Bestimmung zu einem integrierten Zolltarifumfeld unverändert geblieben;

Absatz 4: Nach Auffassung des Rates sollte die Kommission innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Entscheidung in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten gemeinsame funktionelle Spezifikationen für einen Rahmen für einzige Zugangsportale, elektronische Schnittstellen für die Wirtschaftsbeteiligten (vorher in Absatz 1 Buchstabe a) und Single-Window-Dienstleistungen bewerten, um sicherzustellen, dass die in dem Vorschlag vorgegebenen Ziele zuverlässig erreicht werden können;

Absatz 5: Die Mitgliedstaaten machen es sich zur Aufgabe, innerhalb von drei Jahren nach der positiven Bewertung gemäß Absatz 4 den Rahmen für einzige Zugangsportale und elektronische Schnittstellen für die Wirtschaftsbeteiligten einzurichten und für deren Betrieb zu sorgen;

Absatz 6: Die Mitgliedstaaten und die Kommission machen es sich zur Aufgabe, den Rahmen für Single-Window-Dienstleistungen zu schaffen und in die Praxis umzusetzen, wobei die Beurteilung der in diesem Bereich erzielten Fortschritte in die Berichterstattung gemäß Artikel 12 aufzunehmen ist;

Absatz 7: Bei der Neuformulierung wird zusätzlich zu der Verbesserung der in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Systeme auch deren Wartung berücksichtigt.

 

Artikel 5 — Elemente und Zuständigkeiten

Mit der Änderung von Artikel 5 wurden die Zuständigkeiten der gemeinschaftlichen und der einzelstaatlichen Elemente deutlicher gemacht, wobei die jeweilige Liste nun keinen erschöpfenden Charakter mehr hat; in die Liste der gemeinschaftlichen Elemente wurden Machbarkeitsstudien aufgenommen, und es wurde auf die gemeinsamen Systemspezifikationen Bezug genommen.

 

Artikel 6 — Aufgaben der Kommission

Buchstabe a: Als Aufgabe wird nun auch der Einsatz elektronischer Zollsysteme genannt, wobei die Aufgabenliste keinen erschöpfenden Charakter mehr hat;

Buchstabe c: Der Rat hat diese Bestimmung eingefügt, um die Aufgaben der Kommission mit dem mehrjährigen strategischen Aktionsplan (nach Artikel 8 Absatz 2) zu verknüpfen;

Buchstabe e: Nach Auffassung der Rates sollte die Koordinierung der elektronischen Zolldienstleistungen und der Single-Window-Dienstleistungen auf Gemeinschaftsebene durch die Kommission auch im Hinblick auf die Förderung und die Erbringung dieser Dienste auf einzelstaatlicher Ebene erfolgen;

Buchstabe f: Nach Auffassung des Rates liegt die Koordinierung des Schulungsbedarfs in der Zuständigkeit der Kommission.

 

Artikel 7 — Aufgaben der Mitgliedstaaten

Absatz 1 Buchstabe a: Der Einsatz elektronischer Zollsysteme wurde (analog zu Artikel 6 Buchstabe a) in die — jetzt nicht mehr erschöpfende — Aufgabenliste aufgenommen;

Absatz 1 Buchstabe f: In die Liste der Aufgaben der Mitgliedstaten wurde der Punkt „Schulung“ aufgenommen (analog zu Artikel 6 Buchstabe f);

Absatz 2: Nach Auffassung der Rates sollten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich ihren Mittelbedarf für die Durchführung des Artikels 4 und des mehrjährigen strategischen Aktionsplans mitteilen;

Absatz 3: Nach Auffassung des Rates sollten die Mitgliedstaaten vor der Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit den elektronischen Zollsystemen, die deren Interoperabilität oder Funktionsfähigkeit beeinträchtigen könnten, die Kommission unterrichten (statt deren Zustimmung einzuholen).

 

Artikel 8 — Strategie und Koordinierung

Der Rat hat die Überschrift des Artikels 8 geändert, um die Bedeutung zum Ausdruck zu bringen, die einer angemessenen Koordinierung und Strategie bei der Einführung der in dem Vorschlag vorgesehenen Systeme und Dienstleistungen zukommt. In Absatz 1 Buchstabe c wurde die Koordinierung der Unterrichtung der Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten hinzugefügt. Absatz 1 Buchstabe e wurde an die Neufassung des Artikels 4 angepasst.

 

Artikel 10 — Finanzbestimmungen

Absatz 1 schafft eine Verbindung zu Artikel 2 Absatz 3 und den Kosten, die gemäß dieser Bestimmung von Drittländern und internationalen Organisationen zu tragen sind.

Absatz 4: Der erste Teil dieser Bestimmung wurde nach Artikel 7 Absatz 2 verschoben.

 

Artikel 12 — Berichterstattung

Absatz 2 wurde dahin gehend geändert, dass der Termin für die Vorlage des Jahresberichts auf März verschoben wurde, so dass den Mitgliedstaaten für die Erstellung ihrer Berichte ausreichend Zeit zur Verfügung steht; ferner wurde ein Standardformat für diese Berichte vorgesehen.

In Absatz 3 hat der Rat entsprechend den Termin für die Vorlage des konsolidierten Jahresberichts der Kommission von März auf Juni verschoben. In diesem Bericht sollen auch die von den Mitgliedstaaten und der Kommission erreichten Fortschritte, insbesondere in Bezug auf die Einführung der in Artikel 4 vorgesehenen Systeme und Dienstleistungen, sowie eine gegebenenfalls erforderliche Verlängerung der in diesem Artikel vorgesehenen Fristen bewertet werden. Der konsolidierte Bericht, der auch der Gruppe „Zollpolitik“ vorzulegen sein wird, soll ferner die Ergebnisse etwaiger Kontrollbesuche seitens der Kommission enthalten.

 

Artikel 15 — Durchführungsmaßnahmen

Dieser vom Rat eingefügten neuen Bestimmung zufolge erlässt die Kommission nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle Durchführungsmaßnahmen zur Verlängerung der in Artikel 4 Absätze 2, 3 und 5 vorgesehenen Fristen.

 

Artikel 16 — Ausschuss

Diese neue Bestimmung sieht vor, dass die Kommission bei der Festlegung der Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 15 von einem Ausschuss unterstützt wird.

IV.   FAZIT

Der Gemeinsame Standpunkt, den der Rat einstimmig festgelegt hat und der von der Kommission unterstützt wird, wurde so abgefasst, dass das Ziel der vorgeschlagenen Entscheidung — also die Schaffung eines papierlosen Arbeitsumfelds für Zoll und Handel und die Schaffung eines Instruments für die Einführung interoperabler und leicht zugänglicher elektronischer Zollsysteme sowie für koordinierte Arbeitsabläufe und Dienstleistungen — innerhalb eines realistischen Zeitrahmens und unter Berücksichtigung der damit verbundenen technischen und politischen Herausforderungen erreicht werden kann.


(1)  ABl. C 49 vom 28.2.2006, S. 37.

(2)  ABl. C …


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