EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2006/314E/02

PROTOKOLL
Dienstag, 14. November 2006

ABl. C 314E vom 21.12.2006, p. 15–142 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 314/15


PROTOKOLL

(2006/C 314 E/02)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Sylvia-Yvonne KAUFMANN

Vizepräsidentin

1.   Eröffnung der Sitzung

Die Sitzung wird um 9.00 Uhr eröffnet.

2.   Vorlage von Dokumenten

Folgende Dokumente sind eingegangen: Rat und Kommission:

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 39/2006 — Einzelplan III — Kommission (SEC(2006)1064 — C6-0383/2006 — 2006/2266(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (kodifizierte Fassung) (KOM(2006)0657 — C6-0381/2006 — 2006/0220(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: JURI

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) (KOM(2006)0662 — C6-0380/2006 — 2006/0221(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: JURI

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (kodifizierte Fassung) (KOM(2006)0652 — C6-0378/2006 — 2006/0214(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: JURI

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) (KOM(2006)0651 — C6-0377/2006 — 2006/0216(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: JURI

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 3696/93 (EWG) des Rates (KOM(2006)0655 — C6-0376/2006 — 2006/0218(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: ECON

 

mitberatend: CULT, ENVI, ITRE, IMCO, TRAN

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung des Abschlusses eines Abkommens über die Verlängerung und Änderung des Abkommens über die Forschung und Entwicklung im Bereich der intelligenten Fertigungssysteme (IMS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien, Kanada, den EFTA-Ländern Norwegen und Schweiz, Korea, Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika (KOM(2006)0343 — C6-0373/2006 — 2006/0111(CNS))

Ausschussbefassung:

federführend: ITRE

 

mitberatend: AFET

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 53/2006 — Einzelplan III — Kommission (SEC(2006)1354 — C6-0372/2006 — 2006/2264(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 52/2006 — Einzelplan III — Kommission (SEC(2006)1353 — C6-0371/2006 — 2006/2263(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 44/2006 — Einzelplan III — Kommission (SEC(2006)1284 — C6-0370/2006 — 2006/2262(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 50/2006 — Einzelplan III — Kommission (SEC(2006)1351 — C6-0369/2006 — 2006/2261(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC48/2006 — Einzelplan III — Kommission (SEC(2006)1349 — C6-0368/2006 — 2006/2260(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC49/2006 — Einzelplan III — Kommission (SEC(2006)1350 — C6-0367/2006 — 2006/2259(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC46/2006 — Einzelplan III — Kommission (SEC(2006)1286 — C6-0366/2006 — 2006/2258(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC45/2006 — Einzelplan III — Kommission (SEC(2006)1285 — C6-0365/2006 — 2006/2257(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC43/2006 — Einzelplan III — Kommission (SEC(2006)1283 — C6-0364/2006 — 2006/2256(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot der Ausfuhr und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber (KOM(2006)0636 — C6-0363/2006 — 2006/0206(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: ENVI

 

mitberatend: ITRE, INTA

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 41/2006 — Einzelplan III — Kommission (SEC(2006)1281 — C6-0361/2006 — 2006/2255(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste (KOM(2006)0594 — C6-0354/2006 — 2006/0196(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: TRAN

 

mitberatend: EMPL, ITRE, ECON, IMCO

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einsetzung eines Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance (KOM(2006)0599 — C6-0348/2006 — 2006/0199(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: ECON

 

mitberatend: IMCO

3.   Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit (eingereichte Entschließungsanträge)

Folgende Abgeordnete oder Fraktionen haben gemäß Artikel 115 GO Entschließungsanträge mit Antrag auf eine Aussprache eingereicht:

I.

ÄTHIOPIEN

Luisa Morgantini im Namen der GUE/NGL-Fraktion zu Äthiopien (B6-0596/2006)

Eoin Ryan, Roberts Zīle, Michał Tomasz Kamiński und Adam Bielan im Namen der UEN-Fraktion zu Äthiopien (B6-0598/2006)

Marios Matsakis im Namen der ALDE-Fraktion zu Äthiopien (B6-0600/2006)

Pasqualina Napoletano und Ana Maria Gomes im Namen der PSE-Fraktion zu Äthiopien (B6-0603/2006)

Michael Gahler, Mario Mauro und Bernd Posselt im Namen der PPE-DE-Fraktion zu Äthiopien (B6-0606/2006)

Marie-Hélène Aubert, Margrete Auken und Raül Romeva i Rueda im Namen der Verts/ALE-Fraktion zu Äthiopien (B6-0613/2006)

II.

BANGLADESCH

Vittorio Agnoletto und Esko Seppänen im Namen der GUE/NGL-Fraktion zu Bangladesch (B6-0595/2006)

Frédérique Ries und Marios Matsakis im Namen der ALDE-Fraktion zur Gewalt gegen Journalisten in Bangladesch (B6-0599/2006)

Pasqualina Napoletano, Neena Gill und Robert Evans im Namen der PSE-Fraktion zu Bangladesch (B6-0601/2006)

Thomas Mann, Charles Tannock und Bernd Posselt im Namen der PPE-DE-Fraktion zu Bangladesch (B6-0605/2006)

Roberta Angelilli im Namen der UEN-Fraktion zu Bangladesch (B6-0608/2006)

Jean Lambert und Gérard Onesta im Namen der Verts/ALE-Fraktion zu Bangladesch (B6-0612/2006)

III.

IRAN

Giusto Catania und André Brie im Namen der GUE/NGL-Fraktion zum Iran (B6-0597/2006)

Pasqualina Napoletano, Christa Prets und Lilli Gruber im Namen der PSE-Fraktion zur Verletzung der Menschenrechte im Iran (B6-0602/2006)

Marco Pannella, Marco Cappato, Frédérique Ries und Marios Matsakis im Namen der ALDE-Fraktion zu den Menschenrechten im Iran und insbesondere zur Achtung der Rechte von Minderheiten (B6-0604/2006)

Michael Gahler, Bernd Posselt und Charles Tannock im Namen der PPE-DE-Fraktion zum Iran (B6-0607/2006)

Romano Maria La Russa, Michał Tomasz Kamiński, Adam Bielan, Mogens N.J. Camre und Mieczysław Edmund Janowski im Namen der UEN-Fraktion zur Lage der Menschenrechte im Iran (B6-0609/2006)

Angelika Beer und Monica Frassoni im Namen der Verts/ALE-Fraktion zum Iran (B6-0614/2006)

Die Redezeit wird gemäß Artikel 142 GO aufgeteilt.

4.   Beschluss über die Dringlichkeit

Antrag des Rates auf Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens (Artikel 134 GO) auf:

Fischereiabkommen EU/Mauretanien

* Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (KOM(2006)0506 — C6-0334/2006 — 2006/0168(CNS)) — PECH-Ausschuss

Es spricht Rosa Miguélez Ramos im Namen des PECH-Ausschusses.

Die Dringlichkeit wird beschlossen.

Dieser Punkt wird auf die Tagesordnung der Sitzung am Donnerstag, 16.11.2006 gesetzt.

Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen für das Plenum wird auf Mittwoch, 15.11.2006 10.00 Uhr, festgesetzt.

5.   Vorlage des Jahresberichts des Rechnungshofs — 2005 (Aussprache)

Hubert Weber, Präsident des Rechnungshofs, erläutert den Jahresbericht seiner Institution.

Es spricht Siim Kallas (Vizepräsident der Kommission).

Es sprechen Salvador Garriga Polledo im Namen der PPE-DE-Fraktion, Dan Jørgensen im Namen der PSEFraktion, Jan Mulder im Namen der ALDE-Fraktion, Bart Staes im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Kartika Tamara Liotard im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Nils Lundgren im Namen der IND/DEM-Fraktion, Ashley Mote, fraktionslos, Daniel Caspary, Szabolcs Fazakas, Jeffrey Titford, José Javier Pomés Ruiz, Herbert Bösch, Hubert Weber, Siim Kallas, Ashley Mote, der seinen Beitrag näher erläutert, Jan Mulder, der der Kommission eine Frage stellt, auf die Siim Kallas antwortet.

Die Aussprache wird geschlossen.

6.   Gemeinsames Unternehmen für das europäische Flugverkehrsmanagementssystem der neuen Generation (SESAR) * (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens für die Errichtung des europäischen Flugverkehrsmanagementssystems der neuen Generation (SESAR) [KOM(2005)0602 — C6-0002/2006 — 2005/0235(CNS)] — Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie.

Berichterstatterin: Erna Hennicot-Schoepges (A6-0382/2006)

Es spricht Jacques Barrot (Vizepräsident der Kommission).

VORSITZ: Gérard ONESTA

Vizepräsident

Erna Hennicot-Schoepges erläutert den Bericht.

Es sprechen Philip Bradbourn (Verfasser der Stellungnahme TRAN), Reinhard Rack im Namen der PPE-DEFraktion, Britta Thomsen im Namen der PSE-Fraktion, Fiona Hall im Namen der ALDE-Fraktion, Eva Lichtenberger im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Jaromír Kohlíček im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Mieczysław Edmund Janowski im Namen der UEN-Fraktion, Georgios Karatzaferis im Namen der IND/DEM-Fraktion, Emanuel Jardim Fernandes, Seán Ó Neachtain und Jacques Barrot.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 9.18 des Protokolls vom 14.11.2006.

7.   Quecksilberhaltige Messinstrumente ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkung des Inverkehrbringens gewisser quecksilberhaltiger Messinstrumente [KOM(2006)0069 — C6-0064/2006 — 2006/0018(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatterin: María Sornosa Martínez (A6-0287/2006)

Es spricht Günter Verheugen (Vizepräsident der Kommission).

María Sornosa Martínez erläutert den Bericht.

Es sprechen Martin Callanan im Namen der PPE-DE-Fraktion, Linda McAvan im Namen der PSE-Fraktion, Marios Matsakis im Namen der ALDE-Fraktion, Carl Schlyter im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Adamos Adamou im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Urszula Krupa im Namen der IND/DEM-Fraktion, Irena Belohorská, fraktionslos, Avril Doyle, Dorette Corbey und Jim Allister.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 9.16 des Protokolls vom 14.11.2006.

8.   Hypothekarkredite (Aussprache)

Bericht: Hypothekarkredite in der Europäischen Union [ 2006/2102(INI)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatter: John Purvis (A6-0370/2006)

John Purvis erläutert den Bericht.

Es spricht Charlie McCreevy (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Manuel Medina Ortega (Verfasser der Stellungnahme IMCO), Kurt Lechner (Verfasser der Stellungnahme JURI), Harald Ettl im Namen der PSE-Fraktion, Margarita Starkevičiūtė im Namen der ALDEFraktion, Marek Aleksander Czarnecki, fraktionslos und Charlie McCreevy.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 11.3 des Protokolls vom 14.11.2006.

VORSITZ: Pierre MOSCOVICI

Vizepräsident

9.   Abstimmungsstunde

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in der Anlage „Abstimmungsergebnisse“ zu diesem Protokoll enthalten.

9.1.   Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der GAP und Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) [KOM(2006)0500 — C6-0335/2006 — 2006/0172(CNS)] — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

Berichterstatter: Joseph Daul (A6-0377/2006)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 1)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2006)0468)

9.2.   Abkommen EG/Kanada zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend [KOM(2006)0274 — C6-0255/2006 — 2006/0096(CNS)] — Ausschuss für Kultur und Bildung.

Berichterstatterin: Marie-Hélène Descamps (A6-0338/2006)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 2)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2006)0469)

9.3.   Abkommen EG/USA im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung [KOM(2006)0180 — C6-0174/2006 — 2006/0061(CNS)] — Ausschuss für Kultur und Bildung.

Berichterstatterin: Marie-Hélène Descamps (A6-0339/2006)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 3)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2006)0470)

9.4.   Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern ***I (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 [KOM(2005)0676 — C6-0442/2005 — 2005/0258(COD)] — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Maria Matsouka (A6-0346/2006)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 4)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2006)0471)

9.5.   Aquakultur: Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur [KOM(2006)0154 — C6-0137/2006 — 2006/0056(CNS)] — Fischereiausschuss.

Berichterstatter: Philippe Morillon (A6-0331/2006)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 5)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2006)0472)

9.6.   Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur [KOM(2006)0233 — C6-0202/2006 — 2006/0081(CNS)] — Fischereiausschuss.

Berichterstatter: Philippe Morillon (A6-0311/2006)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 6)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2006)0473)

9.7.   Änderung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung der Änderung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an den Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft [KOM(2006)0338 — C6-0276/2006 — 2006/0113(CNS)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatterin: Eija-Riitta Korhola (A6-0336/2006)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 7)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2006)0474)

9.8.   Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern [KOM(2006)0076 — C6-0078/2006 — 2006/0021(CNS)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatter: Charles Tannock (A6-0361/2006)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 8)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2006)0475)

9.9.   Dritter Beitrag der Gemeinschaft zugunsten des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den ersten Teil des dritten Beitrags der Gemeinschaft an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zugunsten des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors [KOM(2006)0305 — C6-0251/2006 — 2006/0102(CNS)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Janusz Lewandowski (A6-0374/2006)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 9)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2006)0476)

9.10.   Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption im Namen der Europäischen Gemeinschaft [KOM(2006)0082 — C6-0105/2006 — 2006/0023(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatter: Giusto Catania (A6-0380/2006)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 10)

Giusto Catania (Berichterstatter) gibt eine Erklärung gemäß Artikel 131 Absatz 4 GO ab.

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRAG und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2006)0477)

9.11.   Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den ELER * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) [KOM(2006)0237 — C6-0237/2006 — 2006/0082(CNS)] — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

Berichterstatter: Jan Mulder (A6-0319/2006)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 11)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2006)0478)

9.12.   Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Gabriele Albertini (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Gabriele Albertini [ 2006/2099(IMM)] — Rechtsausschuss.

Berichterstatterin: Diana Wallis (A6-0378/2006)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 12)

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2006)0479)

9.13.   Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Gabriele Albertini (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Gabriele Albertini [ 2006/2122(IMM)] — Rechtsausschuss.

Berichterstatterin: Diana Wallis (A6-0383/2006)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 13)

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2006)0480)

9.14.   Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Gérard Onesta (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Gérard Onesta [ 2006/2121(IMM)] — Rechtsausschuss.

Berichterstatter: Klaus-Heiner Lehne (A6-0386/2006)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 14)

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2006)0481)

9.15.   Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Richtlinie) [KOM(2005)0505 — C6-0346/2005 — 2005/0211(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatterin: Marie-Noëlle Lienemann (A6-0373/2006)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 15)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2006)0482)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2006)0482)

9.16.   Quecksilberhaltige Messinstrumente ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkung des Inverkehrbringens gewisser quecksilberhaltiger Messinstrumente [KOM(2006)0069 — C6-0064/2006 — 2006/0018(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatterin: María Sornosa Martínez (A6-0287/2006)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 16)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2006)0483)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2006)0483)

9.17.   Fakultative Modulation der Direktzahlungen im Rahmen der GAP * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Ihnhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 [KOM(2006)0241 — C6-0235/2006 — 2006/0083(CNS)] — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

Berichterstatter: Lutz Goepel (A6-0315/2006)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 17)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

Abgelehnt

Nachdem die Kommission gemäß Artikel 52 Absatz 1 GO ersucht wurde, ihren Vorschlag zurückzuziehen, erklärt Charlie McCreevy (Mitglied der Kommission), dass die Kommission nicht beabsichtigt, dies zu tun.

Somit wird der Gegenstand an den federführenden Ausschuss zurücküberwiesen.

9.18.   Gemeinsames Unternehmen für das europäische Flugverkehrsmanagementssystem der neuen Generation (SESAR) * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens für die Errichtung des europäischen Flugverkehrsmanagementssystems der neuen Generation (SESAR) [KOM(2005)0602 — C6-0002/2006 — 2005/0235(CNS)] — Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie.

Berichterstatterin: Erna Hennicot-Schoepges (A6-0382/2006)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 18)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2006)0484)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2006)0484)

VORSITZ: Josep BORRELL FONTELLES

Präsident

10.   Feierliche Sitzung — Georgien

Von 12.05 Uhr bis 12.55 Uhr tritt das Parlament zu einer feierlichen Sitzung anlässlich des Besuchs von Micheil Saakaschwili, Präsident der Republik Georgien, zusammen.

VORSITZ: Pierre MOSCOVICI

Vizepräsident

11.   Abstimmungsstunde (Fortsetzung)

11.1.   Jahresbericht 2006 zum Euroraum (Abstimmung)

Bericht: Jahresbericht 2006 zum Euroraum [2006/2239(INI)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatter: José Manuel García-Margallo y Marfil (A6-0381/2006)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 19)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2006)0485)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Alain Lipietz schlägt einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 13 vor.

Angesichts der von mehr als 37 Abgeordneten erhobenen Einwände wird dieser mündliche Änderungsantrag nicht berücksichtigt.

11.2.   Thematische Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt (Abstimmung)

Bericht: Thematische Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt [2006/2174(INI)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatter: Aldis Kušķis (A6-0364/2006)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 20)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2006)0486)

11.3.   Hypothekarkredite (Abstimmung)

Bericht: Hypothekarkredite in der Europäischen Union [ 2006/2102(INI)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatter: John Purvis (A6-0370/2006)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 21)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2006)0487)

12.   Stimmerklärungen

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 163 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

Mündliche Erklärungen zur Abstimmung:

Bericht Joseph Daul — A6-0377/2006:

Andreas Mölzer

Bericht Maria Matsouka — A6-0346/2006:

Andreas Mölzer

Bericht María Sornosa Martínez — A6-0287/2006:

Richard Corbett

Bericht Lutz Goepel — A6-0315/2006:

Richard Corbett, Hynek Fajmon und Michl Ebner

13.   Berichtigungen des Stimmverhaltens und beabsichtigtes Stimmverhalten

Berichtigungen des Stimmverhaltens und beabsichtigtes Stimmverhalten sind der Website „Séance en direct (Tagungsinformationen)“, „Résultats des votes (appels nominaux) / Results of votes (roll-call votes)“ und der gedruckten Fassung der Anlage „Ergebnisse der namentlichen Abstimmungen“ zu entnehmen.

Die elektronische Fassung auf Europarl wird während eines Zeitraums von höchstens zwei Wochen nach dem Tag der Abstimmung regelmäßig aktualisiert.

Nach Ablauf dieser Frist wird die Liste der Berichtigungen des Stimmverhaltens und des beabsichtigten Stimmverhaltens zu Zwecken der Übersetzung und der Veröffentlichung im Amtsblatt geschlossen.

Nils Lundgren teilt mit, dass sein Abstimmungsgerät bei der Abstimmung über den Bericht Philippe Morillon — A6-0311/2006 nicht funktioniert habe.

Brian Crowley teilt mit, dass seine Stimmkarte bei der Abstimmung über den Bereicht Jan Mulder — A6-0319/2006 nicht funktioniert habe.

Luis Manuel Capoulas Santos teilt mit, dass sein Abstimmungsgerät bei der Abstimmung über den Bericht Lutz Goepel — A6-0315/2006 nicht funktioniert habe.

Arlene McCarthy teilt mit, dass ihr Abstimmungsgerät bei der Abstimmung über den Bericht José Manuel García-Margallo y Marfil — A6-0381/2006 — Änderungsantrag 10 nicht funktioniert habe.

Piia-Noora Kauppi teilt mit, dass sie keine Stimmkarte hatte und sich nicht an den ersten neun Abstimmungen beteiligen konnte, aber wie folgt stimmen wollte:

Bericht Philippe Morillon

A6-0331/2006: dafür

Bericht Philippe Morillon

A6-0311/2006: dafür

Bericht Jan Mulder

A6-0319/2006: dafür

Bericht María Sornosa Martínez

A6-0287/2006 Änderungsantrag 19: dafür

Änderungsantrag 18: dafür

geänderter Vorschlag: dafür

legislative Entschließung: dafür

Bericht Lutz Goepel — A6-0315/2006

Legislativvorschlag: dagegen

Bericht Erna Hennicot-Schoepges — A6-0382/2006

Änderungsantrag 60: dafür

(Die Sitzung wird von 13.10 Uhr bis 15.10 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Josep BORRELL FONTELLES

Präsident

14.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

15.   Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Kommission 2007 (Aussprache)

Erklärung der Kommission: Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Kommission 2007

José Manuel Barroso (Präsident der Kommission) gibt die Erklärung ab.

Einleitung — Wichtige politische Aktionsbereiche

Es sprechen Françoise Grossetête im Namen der PPE-DE-Fraktion, Martin Schulz im Namen der PSE-Fraktion, Silvana Koch-Mehrin im Namen der ALDE-Fraktion, Pierre Jonckheer im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Gabriele Zimmer im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Brian Crowley im Namen der UEN-Fraktion, Jens-Peter Bonde im Namen der IND/DEM-Fraktion, Frank Vanhecke, fraktionslos und José Manuel Barroso.

Wachstum — Beschäftigung — Wettbewerbsfähigkeit

Es sprechen Ria Oomen-Ruijten im Namen der PPE-DE-Fraktion, Hannes Swoboda im Namen der PSE-Fraktion, Lena Ek im Namen der ALDE-Fraktion, Jean Lambert im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Ilda Figueiredo im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Konrad Szymański im Namen der UEN-Fraktion, Nils Lundgren im Namen der IND/DEM-Fraktion, Roger Helmer, fraktionslos und Paul Rübig.

VORSITZ: Dagmar ROTH-BEHRENDT

Vizepräsidentin

Es sprechen Stephen Hughes, Elizabeth Lynne, Adamos Adamou, Alessandro Battilocchio, Amalia Sartori, Pervenche Berès, Salvador Garriga Polledo, Enrique Barón Crespo, José Javier Pomés Ruiz und Evelyne Gebhardt.

Kohäsion — Erhaltung der natürlichen Ressourcen

Es sprechen Konstantinos Hatzidakis im Namen der PPE-DE-Fraktion, Riitta Myller im Namen der PSE-Fraktion, Jean Marie Beaupuy im Namen der ALDE-Fraktion, Elisabeth Schroedter im Namen der Verts/ALEFraktion, John Bowis, Catherine Guy-Quint, Reino Paasilinna und Carmen Fraga Estévez.

Innere Angelegenheiten

Es sprechen Martine Roure im Namen der PSE-Fraktion, Sophia in 't Veld im Namen der ALDE-Fraktion, Kathalijne Maria Buitenweg im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Giusto Catania im Namen der GUE/NGLFraktion, Michael Henry Nattrass im Namen der IND/DEM-Fraktion, Bert Doorn, Maria Berger, Alexander Alvaro, Kyriacos Triantaphyllides, Malcolm Harbour und Jo Leinen.

VORSITZ: Miroslav OUZKÝ

Vizepräsident

Es spricht Genowefa Grabowska.

Äußere Angelegenheiten

Es sprechen Maria Martens im Namen der PPE-DE-Fraktion, Véronique De Keyser im Namen der PSE-Fraktion, Andrew Duff im Namen der ALDE-Fraktion, Angelika Beer im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Konrad Szymański im Namen der UEN-Fraktion, Georgios Karatzaferis im Namen der IND/DEM-Fraktion, Robert Sturdy und Margrietus van den Berg.

Schluss der Aussprache

Es spricht Margot Wallström (Vizepräsidentin der Kommission).

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 103 Absatz 2 GO eingereichte Entschließungsanträge:

Fristen für die Einreichung: 6.12.2006, 18.00 Uhr.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Dezember-Tagung 2006.

(Die Sitzung wird von 18.10 Uhr bis zur Fragestunde um 18.30 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Sylvia-Yvonne KAUFMANN

Vizepräsidentin

16.   Fragestunde (Anfragen an die Kommission)

Das Parlament prüft eine Reihe von Anfragen an die Kommission (B6-0445/2006).

Die Präsidentin teilt mit, dass auf Ersuche der Kommission die Reihenfolge, in der die Kommissare die Anfragen des zweiten Teils der Fragestunde beantworten werden, wie folgt geändert wurde und die Verfasser der jeweiligen Anfragen entsprechend informiert wurden:

László Kovács (Anfragen 41 und 42), Neelie Kroes (Anfragen 43 bis 47), Louis Michel (Anfragen 32 bis 40).

Erster Teil

Anfrage 30 (Manolis Mavrommatis): Europäische Universitäten.

Ján Figeľ (Mitglied der Kommission) beantwortet die Anfrage sowie die Zusatzfragen von Manolis Mavrommatis und Reinhard Rack.

Anfrage 31 (Chris Davies): Kohlendioxid-Ausstoß neuer Kraftfahrzeuge.

Günter Verheugen (Vizepräsident der Kommission) beantwortet die Anfrage sowie die Zusatzfragen von Chris Davies, Reinhard Rack und Jörg Leichtfried.

Zweiter Teil

Anfrage 41 (Bernd Posselt): Steuern auf Bier.

Anfrage 42 (Justas Vincas Paleckis): Berechnungsmethode für die Erhöhung der Verbrauchsteuer auf Alkohol.

László Kovács (Mitglied der Kommission) beantwortet die Anfragen sowie die Zusatzfragen von Bernd Posselt, Danutė Budreikaitė, Justas Vincas Paleckis, Andreas Mölzer und Richard Corbett.

Anfrage 43 (Georgios Papastamkos): System der dezentralen Anwendung des Wettbewerbsrechts.

Neelie Kroes (Mitglied der Kommission) beantwortet die Anfrage sowie die Zusatzfragen von Georgios Papastamkos, Richard Corbett und Katerina Batzeli.

Anfrage 44 (Ruth Hieronymi): Förderung von Filmproduktionen über Steuervergünstigungen im Vereinigten Königreich.

Neelie Kroes beantwortet die Anfrage sowie eine Zusatzfrage von Ruth Hieronymi.

Die Anfragen 45 bis 47 werden schriftlich beantwortet.

Anfrage 32 (Claude Moraes): Vorbeugung und Behandlung von HIV/AIDS in Südafrika.

Louis Michel (Mitglied der Kommission) beantwortet die Anfrage sowie die Zusatzfragen von Claude Moraes und Danutė Budreikaitė.

Anfrage 33 (Manuel Medina Ortega): Zuwanderung: Unterstützung zurückgeführter Migranten.

Louis Michel beantwortet die Anfrage sowie die Zusatzfragen von Manuel Medina Ortega, Glyn Ford und Jörg Leichtfried.

Die Anfragen, die aus Zeitgründen nicht behandelt wurden, werden schriftlich beantwortet (siehe Anlage zum Ausführlichen Sitzungsbericht).

Der Teil der Fragestunde mit Anfragen an die Kommission ist geschlossen.

(Die Sitzung wird von 19.50 Uhr bis 21.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Manuel António dos SANTOS

Vizepräsident

17.   Fragestunde (Anfragen an den Rat)

Das Parlament prüft eine Reihe von Anfragen an den Rat (B6-0455/2006).

Anfrage 1 ist hinfällig, da das fragestellende Mitglied nicht anwesend ist.

Anfrage 2 (Manuel Medina Ortega): Qualifizierte Mehrheit für eien Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und für die Einwanderungspolitik.

Paula Lehtomäki (amtierende Präsidentin des Rates) beantwortet die Anfrage sowie die Zusatzfragen von Manuel Medina Ortega, Richard Corbett und Danutė Budreikaitė.

Es spricht Nils Lundgren.

Anfrage 3 (Marie Panayotopoulos-Cassiotou): Förderung der Agenda „Menschenwürdige Arbeit für alle“.

Paula Lehtomäki beantwortet die Anfrage sowie die Zusatzfragen von Marie Panayotopoulos-Cassiotou und Laima Liucija Andrikienė.

Anfrage 4 (Sajjad Karim): Freihandelsabkommen EU-Indien.

Paula Lehtomäki beantwortet die Anfrage sowie eine Zusatzfrage von Sajjad Karim.

Anfrage 5 (Sarah Ludford): Tagung des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 15. September 2006.

Paula Lehtomäki beantwortet die Anfrage sowie die Zusatzfragen von Sajjad Karim (in Vertretung d. Verf.) und Sophia in 't Veld.

Anfrage 6 (Nils Lundgren): Völkermord an den Armeniern.

Paula Lehtomäki beantwortet die Anfrage sowie die Zusatzfragen von Nils Lundgren, Danutė Budreikaitė und Piia-Noora Kauppi.

Anfrage 7 (Piia-Noora Kauppi): Homophobie in Polen.

Paula Lehtomäki beantwortet die Anfrage sowie eine Zusatzfrage von Piia-Noora Kauppi.

Anfrage 8 ist hinfällig, da das fragestellende Mitglied nicht anwesend ist.

Anfrage 9 (Elena Valenciano Martínez-Orozco): Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen.

Paula Lehtomäki beantwortet die Anfrage sowie die Zusatzfragen von Manuel Medina Ortega (in Vertretung d. Verf.) und Laima Liucija Andrikienė.

Anfrage 10 (Chris Davies): Assoziationsabkommen EU-Israel.

Paula Lehtomäki beantwortet die Anfrage sowie eine Zusatzfrage von Chris Davies.

Anfrage 11 ist hinfällig, da das fragestellende Mitglied nicht anwesend ist.

Anfrage 12 (Brian Crowley): Beziehungen EU/Balkanraum.

Paula Lehtomäki beantwortet die Anfrage sowie die Zusatzfragen von Brian Crowley und Agnes Schierhuber.

Anfrage 13 (Liam Aylward): EU-Energieeffizienzprogramme.

Paula Lehtomäki beantwortet die Anfrage sowie eine Zusatzfrage von Brian Crowley (in Vertretung d. Verf.).

Anfrage 14 (Eoin Ryan): EU-Hilfe für Mosambik.

Paula Lehtomäki beantwortet die Anfrage sowie eine Zusatzfrage von Brian Crowley (in Vertretung d. Verf.).

Die Anfrage 15 wurde zurückgezogen.

Anfrage 16 (Robert Evans): Island.

Paula Lehtomäki beantwortet die Anfrage sowie eine Zusatzfrage von Robert Evans.

Die Anfragen 17 bis 29, die aus Zeitgründen nicht behandelt wurden, werden schriftlich beantwortet (siehe Anlage zum Ausführlichen Sitzungsbericht).

Der Teil der Fragestunde mit Anfragen an den Rat ist geschlossen.

(Die Sitzung wird von 22.20 Uhr bis 22.25 Uhr unterbrochen.)

18.   Glücksspiele und Sportwetten im Binnenmarkt (Aussprache)

Mündliche Anfrage (O-0118/2006) von Arlene McCarthy im Namen des IMCO-Ausschusses an die Kommission: Glücksspiele und Sportwetten im Binnenmarkt (B6-0443/2006)

Arlene McCarthy erläutert die mündliche Anfrage.

Charlie McCreevy (Mitglied der Kommission) beantwortet die mündliche Anfrage.

VORSITZ: Gérard ONESTA

Vizepräsident

Es sprechen Malcolm Harbour im Namen der PPE-DE-Fraktion, der bedauert, dass die Aussprache früher begonnen hat, als in der Tagesordnung angegeben war (der Präsident antwortet ihm, dass auf der Website des Parlaments rechtzeitig angekündigt wurde, dass diese Aussprache früher beginnen könnte), Donata Gottardi im Namen der PSE-Fraktion, Toine Manders im Namen der ALDE-Fraktion, Kathy Sinnott im Namen der IND/DEM-Fraktion, Marianne Thyssen, Manuel Medina Ortega, Andreas Schwab, Joel Hasse Ferreira, Jacques Toubon, Manolis Mavrommatis, Othmar Karas, Brian Crowley und Charlie McCreevy.

Die Aussprache wird geschlossen.

19.   Eine neue Rahmenstrategie zur Mehrsprachigkeit (Aussprache)

Bericht: Eine neue Rahmenstrategie zur Mehrsprachigkeit [2006/2083(INI)] — Ausschuss für Kultur und Bildung.

Berichterstatter: Bernat Joan i Marí (A6-0372/2006)

Bernat Joan i Marí erläutert den Bericht.

Es spricht Ján Figeľ (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Erna Hennicot-Schoepges im Namen der PPE-DE-Fraktion, Maria Badia I Cutchet im Namen der PSE-Fraktion, Jolanta Dičkutė im Namen der ALDE-Fraktion, Raül Romeva i Rueda im Namen der Verts/ ALE-Fraktion, Bairbre de Brún im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Zdzisław Zbigniew Podkański im Namen der UEN-Fraktion, Alejo Vidal-Quadras, Marianne Mikko, Daniel Strož, Roberts Zīle, Vasco Graça Moura, Seán Ó Neachtain und Ján Figeľ.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 4.1 des Protokolls vom 15.11.2006.

20.   Allgemeines Präferenzsystem der Europäischen Union (Aussprache)

Erklärung der Kommission: Allgemeines Präferenzsystem der Europäischen Union

Peter Mandelson (Mitglied der Kommission) gibt die Erklärung ab.

Es sprechen Godelieve Quisthoudt-Rowohl im Namen der PPE-DE-Fraktion, Antolín Sánchez Presedo im Namen der PSE-Fraktion, Sajjad Karim im Namen der ALDE-Fraktion, Caroline Lucas im Namen der Verts/ ALE-Fraktion, Jan Andersson, Kader Arif und Peter Mandelson.

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 103 Absatz 2 GO eingereichte Entschließungsanträge:

Helmuth Markov im Namen der GUE/NGL-Fraktion zum Allgemeinen Präferenzsystem der Europäischen Union (B6-0578/2006);

Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Ria Oomen-Ruijten und Maria Martens im Namen der PPE-DE-Fraktion zum Allgemeinen Präferenzsystem der Europäischen Union (B6-0579/2006);

Cristiana Muscardini, Eugenijus Maldeikis, Roberta Angelilli und Mieczysław Edmund Janowski im Namen der UEN-Fraktion zur Umsetzung der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (B6-0580/2006);

Caroline Lucas und Jean Lambert im Namen der Verts/ALE-Fraktion zum Allgemeinen Präferenzsystem der Europäischen Union (B6-0581/2006);

Antolín Sánchez Presedo, Jan Andersson, Erika Mann und Stephen Hughes im Namen der PSE-Fraktion zum Allgemeinen Präferenzsystem der Europäischen Union (B6-0582/2006);

Jean-Louis Bourlanges, Bernard Lehideux und Johan Van Hecke im Namen der ALDE-Fraktion zu den Zollpräferenzen für die durch die Sonderregelung (APS+) begünstigten Länder (B6-0583/2006).

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 4.2 des Protokolls vom 15.11.2006.

21.   Tagesordnung der nächsten Sitzung

Die Tagesordnung für die Sitzung am folgenden Tag wird festgelegt (Dokument „Tagesordnung“ PE 379.744/OJME).

22.   Schluss der Sitzung

Die Sitzung wird um 24.00 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

Pierre Moscovici

Vizepräsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Adamou, Agnoletto, Aita, Albertini, Allister, Alvaro, Andersson, Andrejevs, Andria, Andrikienė, Angelilli, Antoniozzi, Arif, Arnaoutakis, Ashworth, Assis, Atkins, Attard-Montalto, Attwooll, Aubert, Audy, Auken, Ayala Sender, Aylward, Ayuso, Bachelot-Narquin, Baco, Badia i Cutchet, Barón Crespo, Barsi-Pataky, Batten, Battilocchio, Batzeli, Bauer, Beaupuy, Beazley, Becsey, Beer, Beglitis, Belder, Belet, Belohorská, Bennahmias, Berend, Berès, van den Berg, Berger, Berlato, Berlinguer, Berman, Bielan, Birutis, Bobošíková, Böge, Bösch, Bonde, Bono, Booth, Borghezio, Borrell Fontelles, Bossi, Bourlanges, Bourzai, Bowis, Bowles, Bozkurt, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Breyer, Březina, Brie, Brok, Brunetta, Budreikaitė, van Buitenen, Buitenweg, Bullmann, Bushill-Matthews, Busk, Busquin, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Calabuig Rull, Callanan, Camre, Capoulas Santos, Cappato, Carlotti, Carlshamre, Carnero González, Carollo, Casa, Casini, Caspary, Castex, Castiglione, del Castillo Vera, Catania, Cavada, Cederschiöld, Cercas, Chichester, Chiesa, Chmielewski, Christensen, Chruszcz, Claeys, Clark, Cocilovo, Coelho, Cohn-Bendit, Corbett, Corbey, Cornillet, Correia, Costa, Cottigny, Coûteaux, Coveney, Cramer, Crowley, Marek Aleksander Czarnecki, Ryszard Czarnecki, Daul, Davies, De Blasio, de Brún, Degutis, Dehaene, De Keyser, Demetriou, Deprez, De Rossa, De Sarnez, Descamps, Désir, Deß, Deva, De Veyrac, De Vits, Díaz de Mera García Consuegra, Dičkutė, Didžiokas, Díez González, Dillen, Dimitrakopoulos, Dobolyi, Dombrovskis, Doorn, Douay, Dover, Doyle, Drčar Murko, Duchoň, Duff, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Ek, El Khadraoui, Elles, Esteves, Estrela, Ettl, Eurlings, Jonathan Evans, Robert Evans, Fajmon, Falbr, Farage, Fatuzzo, Fava, Fazakas, Ferber, Fernandes, Fernández Martín, Anne Ferreira, Elisa Ferreira, Figueiredo, Flasarová, Flautre, Florenz, Foglietta, Foltyn-Kubicka, Fontaine, Ford, Fourtou, Fraga Estévez, Frassoni, Freitas, Friedrich, Fruteau, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, García Pérez, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gebhardt, Gentvilas, Geremek, Geringer de Oedenberg, Gewalt, Gibault, Gierek, Giertych, Gill, Gklavakis, Glante, Glattfelder, Goepel, Golik, Gollnisch, Gomes, Gomolka, Gottardi, Goudin, Grabowska, Grabowski, Graça Moura, Graefe zu Baringdorf, Gräßle, de Grandes Pascual, Grech, Griesbeck, Gröner, de Groen-Kouwenhoven, Groote, Grosch, Grossetête, Gruber, Guardans Cambó, Guellec, Guerreiro, Guidoni, Gurmai, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Gyürk, Hänsch, Hall, Hammerstein, Hamon, Handzlik, Hannan, Harangozó, Harbour, Harkin, Harms, Hasse Ferreira, Hassi, Hatzidakis, Haug, Hazan, Heaton-Harris, Hedh, Hedkvist Petersen, Helmer, Henin, Hennicot-Schoepges, Hennis-Plasschaert, Herczog, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Holm, Honeyball, Hoppenstedt, Horáček, Howitt, Hudacký, Hudghton, Hughes, Hutchinson, in 't Veld, Isler Béguin, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jäätteenmäki, Jałowiecki, Janowski, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jensen, Joan i Marí, Jöns, Jørgensen, Jonckheer, Jordan Cizelj, Juknevičienė, Kacin, Kaczmarek, Kallenbach, Kamall, Kamiński, Karas, Karatzaferis, Karim, Kasoulides, Kaufmann, Kauppi, Tunne Kelam, Kindermann, Kinnock, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Klinz, Koch, Koch-Mehrin, Kohlíček, Konrad, Kósáné Kovács, Koterec, Kozlík, Krahmer, Krarup, Krasts, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Krupa, Kuc, Kudrycka, Kuhne, Kułakowski, Kušķis, Kusstatscher, Kuźmiuk, Lagendijk, Laignel, Lamassoure, Lambert, Lambrinidis, Landsbergis, Lang, Langen, Langendries, Laperrouze, La Russa, Lauk, Lavarra, Lax, Lechner, Le Foll, Lehideux, Lehne, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Jean-Marie Le Pen, Marine Le Pen, Le Rachinel, Lévai, Lewandowski, Liberadzki, Libicki, Lichtenberger, Lienemann, Liese, Liotard, Lipietz, Locatelli, Lombardo, López-Istúriz White, Losco, Louis, Lucas, Lulling, Lundgren, Lynne, Maat, McAvan, McCarthy, McGuinness, McMillan-Scott, Madeira, Maldeikis, Manders, Maňka, Erika Mann, Thomas Mann, Mantovani, Markov, Marques, Martens, David Martin, Hans-Peter Martin, Martinez, Martínez Martínez, Masiel, Maštálka, Mastenbroek, Mathieu, Mato Adrover, Matsakis, Matsis, Matsouka, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Medina Ortega, Méndez de Vigo, Menéndez del Valle, Meyer Pleite, Miguélez Ramos, Mikko, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Mölzer, Mohácsi, Montoro Romero, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Morgantini, Moscovici, Mote, Mulder, Musacchio, Muscat, Musotto, Mussolini, Musumeci, Myller, Napoletano, Nassauer, Nattrass, Navarro, Newton Dunn, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Nicholson, Nicholson of Winterbourne, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Öger, Özdemir, Olajos, Olbrycht, Ó Neachtain, Onesta, Onyszkiewicz, Oomen-Ruijten, Ortuondo Larrea, Őry, Ouzký, Oviir, Paasilinna, Pack, Pafilis, Paleckis, Panayotopoulos-Cassiotou, Pannella, Panzeri, Papadimoulis, Papastamkos, Parish, Patriciello, Patrie, Peillon, Pęk, Pflüger, Piecyk, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pinior, Piotrowski, Pirilli, Pirker, Piskorski, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Pleštinská, Podestà, Podkański, Pöttering, Poignant, Polfer, Poli Bortone, Pomés Ruiz, Portas, Posdorf, Posselt, Prets, Prodi, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Ransdorf, Rapkay, Rasmussen, Remek, Resetarits, Reul, Reynaud, Ribeiro e Castro, Riera Madurell, Ries, Riis-Jørgensen, Rivera, Rizzo, Rogalski, Roithová, Romagnoli, Romeva i Rueda, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Rudi Ubeda, Rübig, Rutowicz, Ryan, Sacconi, Saïfi, Sakalas, Saks, Salinas García, Samaras, Sánchez Presedo, dos Santos, Sartori, Saryusz-Wolski, Savi, Sbarbati, Schaldemose, Schapira, Scheele, Schenardi, Schierhuber, Schlyter, Olle Schmidt, Frithjof Schmidt, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schroedter, Schulz, Schuth, Schwab, Seeber, Seeberg, Segelström, Seppänen, Siekierski, Sifunakis, Silva Peneda, Simpson, Sinnott, Škottová, Smith, Sommer, Sonik, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Spautz, Speroni, Staes, Staniszewska, Starkevičiūtė, Stauner, Sterckx, Stevenson, Stihler, Stockmann, Strejček, Strož, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Susta, Svensson, Swoboda, Szájer, Szejna, Szent-Iványi, Szymański, Tabajdi, Tajani, Takkula, Tannock, Tarabella, Tarand, Tatarella, Thomsen, Thyssen, Titford, Titley, Toia, Tomczak, Toubon, Toussas, Trakatellis, Trautmann, Triantaphyllides, Trüpel, Turmes, Tzampazi, Uca, Ulmer, Väyrynen, Vaidere, Vakalis, Valenciano Martínez-Orozco, Vanhecke, Van Lancker, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Vaugrenard, Veneto, Ventre, Veraldi, Vergnaud, Vernola, Vidal-Quadras, Virrankoski, Vlasák, Vlasto, Voggenhuber, Wagenknecht, Wallis, Walter, Watson, Henri Weber, Manfred Weber, Weiler, Weisgerber, Westlund, Wieland, Wiersma, Willmott, Wise, von Wogau, Wohlin, Bernard Piotr Wojciechowski, Janusz Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wurtz, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zani, Zapałowski, Zappalà, Zatloukal, Ždanoka, Železný, Zieleniec, Zīle, Zimmer, Zingaretti, Zvěřina, Zwiefka

Beobachter:

Abadjiev, Ali, Anastase, Athanasiu, Bărbuleţiu, Bliznashki, Buruiană-Aprodu, Cappone, Cioroianu, Corlăţean, Coşea, Corina Creţu, Gabriela Creţu, Martin Dimitrov, Dîncu, Duca, Dumitrescu, Ganţ, Hogea, Husmenova, Iacob-Ridzi, Ivanova, Kazak, Kelemen, Kirilov, Kónya-Hamar, Mihăescu, Mihalache, Morţun, Paparizov, Parvanova, Paşcu, Petre, Podgorean, Popa, Popeangă, Sârbu, Severin, Silaghi, Sofianski, Stoyanov, Szabó, Ţicău, Ţîrle, Vigenin


ANLAGE I

ERGEBNISSE DER ABSTIMMUNGEN

Erklärung der Abkürzungen und Symbole

+

angenommen

-

abgelehnt

hinfällig

Z

zurückgezogen

NA (..., ..., ...)

namentliche Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

EA (..., ..., ...)

elektronische Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

getr.

getrennte Abstimmung

ges.

gesonderte Abstimmung

Änd.

Änderungsantrag

K

Kompromissänderungsantrag

entspr.

entsprechender Teil

S

Streichung

=

identische Änderungsanträge

§

Absatz/Ziffer/Nummer

Art.

Artikel

Erw.

Erwägung

Entschl.antr.

Entschließungsantrag

gem.

Entschl.antr. gemeinsamer Entschließungsantrag

geh.

geheime Abstimmung

1.   Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der GAP und Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) *

Bericht: Joseph DAUL (A6-0377/2006)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

2.   Abkommen EG/Kanada zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend *

Bericht: Marie-Hélène DESCAMPS (A6-0338/2006)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

3.   Abkommen EG/USA im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung *

Bericht: Marie-Hélène DESCAMPS (A6-0339/2006)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

4.   Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern ***I

Bericht: Maria MATSOUKA (A6-0346/2006)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

5.   Aquakultur: Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten *

Bericht: Philippe MORILLON (A6-0331/2006)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

NA

+

429, 19, 13

Antrag auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

IND/DEM: Schlussabstimmung

6.   Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur *

Bericht: Philippe MORILLON (A6-0311/2006)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

NA

+

450, 18, 12

Antrag auf namentliche Abstimmung

IND/DEM: Schlussabstimmung

7.   Änderung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten *

Bericht: Eija-Riitta KORHOLA (A6-0336/2006)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

8.   Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern *

Bericht: Charles TANNOCK (A6-0361/2006)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

9.   Dritter Beitrag der Gemeinschaft zugunsten des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors *

Bericht: Janusz LEWANDOWSKI (A6-0374/2006)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

10.   Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption *

Bericht: Giusto CATANIA (A6-0380/2006)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

11.   Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den ELER *

Bericht: Jan MULDER (A6-0319/2006)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

NA

+

565, 12, 25

Antrag auf namentliche Abstimmung

IND/DEM: Schlussabstimmung

12.   Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Gabriele Albertini

Bericht: Diana Wallis (A6-0378/2006)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

13.   Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Gabriele Albertini

Bericht: Diana Wallis (A6-0383/2006)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

14.   Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Gérard Onesta

Bericht: Klaus-Heiner LEHNE (A6-0386/2006)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

15.   Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt ***I

Bericht: Marie-Noëlle LIENEMANN (A6-0373/2006)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-2

4-7

9-23

25-26

28-30

32-35

37-38

41

43-55

57-61

63-64

67

69-71

73-79

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

3

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

8

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

31

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2/EA

+

326, 274, 18

36

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2/EA

+

352, 261, 8

40

Ausschuss

ges.

+

 

42

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

56

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

3

+

 

62

Ausschuss

ges.

+

 

65

Ausschuss

ges.

+

 

66

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

68

Ausschuss

ges.

+

 

72

Ausschuss

ges.

+

 

Artikel 1

85

PPE-DE

 

+

 

24

Ausschuss

 

 

nach Artikel 2

27

Ausschuss

EA

+

333, 286, 7

86

PPE-DE

 

 

nach Artikel 4

39

Ausschuss

 

+

 

87

PPE-DE

 

 

Artikel 12 § 3

88

PPE-DE

 

+

 

vor dem Anhang

80

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

89

PPE-DE

 

 

91

ALDE

 

+

 

92

ALDE

EA

+

343, 245, 5

81

Verts/ALE,

GUE/NGL

 

+

 

82

Verts/ALE,

GUE/NGL

 

+

 

83

PSE, PPE-DE

 

 

Anhang 2

90

PPE-DE

 

+

 

nach Erw. 10

84

PPE-DE

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: Änd. 40, 62, 65, 68 und 72

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

Änd. 31

1. Teil: bis „gemäß dieser Richtlinie“

2. Teil: Rest

Änd. 36

1. Teil: bis „angemessen unterstützt“

2. Teil: Rest

Änd. 42

1. Teil: bis „betreffenden Meeresregion fahren,“

2. Teil: Rest

Änd. 66

1. Teil: Text ohne die Worte „Veränderungen der physikalischen Merkmale ... öffentlichen Interesses.“ (Buchstabe c)

2. Teil: diese Worte (Buchstabe c)

PPE-DE, Verts/ALE

Änd. 56

1. Teil: Text ohne die Worte „insbesondere Richtlinie 79/409/EWG und Richtlinie 92/43/EWG“ und „insbesondere in den Meeresdienstleistungen“

2. Teil:„insbesondere Richtlinie 79/409/EWG und Richtlinie 92/43/EWG“

3. Teil:„insbesondere in den Meeresdienstleistungen“

Verts/ALE

Änd. 3

1. Teil: Text ohne die Worte „und die Inanspruchnahme ... Abfällen“

2. Teil: diese Worte

Änd. 8

1. Teil: Text ohne die Worte „und die Prinzipien ... berücksichtigt“

2. Teil: diese Worte

PSE

am 80

1. Teil: Text ohne die Buchstaben q und r

2. Teil: die Buchstaben q und r

16.   Quecksilberhaltige Messinstrumente ***I

Bericht: María SORNOSA MARTÍNEZ (A6-0287/2006)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Artikel 2

11

IND/DEM

 

-

 

17

PSE, ALDE, Verts/ALE, GUE/NGL

 

+

 

Anhang 1 Punkt 19a rechte Spalte Absatz 1

10

IND/DEM

 

-

 

Anhang 1 Punkt 19a rechte Spalte nach Absatz 1

19

PPE-DE, IND/DEM

NA

+

327, 274, 17

14

PSE, ALDE, Verts/ALE, GUE/NGL

 

 

18 entspr

PSE, ALDE, Verts/ALE, GUE/NGL

NA

+

576, 31, 25

2

7

Ausschuss

 

 

6

Ausschuss

 

+

 

5

Ausschuss

 

 

8

Ausschuss

ges.

+

 

Erwägungen — Block 1

12

13

15

16

PSE, ALDE, Verts/ALE, GUE/NGL

 

+

 

Erwägungen — Block 2

1

3

4

Ausschuss

 

 

Erw. 4

9

IND/DEM

EA

+

312, 307, 11

Abstimmung: geänderter Vorschlag

NA

+

582, 17, 21

Abstimmung: legislative Entschließung

NA

+

599, 13, 25

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Änd. 19

PSE: Änd. 18 und 19, Legislativvorschlag, legislative Entschließung

IND/DEM: Änd. 19

Anträge auf gesonderte Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 8

17.   Fakultative Modulation der Direktzahlungen im Rahmen der GAP *

Bericht: Lutz GOEPEL (A6-0315/2006)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Abstimmung: Legislativvorschlag

NA

-

64, 559, 16

Gemäß Artikel 52 Absatz 3 GO wird der Gegenstand an den federführenden Ausschuss zurücküberwiesen.

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Legislativvorschlag

18.   Gemeinsames Unternehmen für das europäische Flugverkehrsmanagementssystem der neuen Generation (SESAR) *

Bericht: Erna HENNICOT-SCHOEPGES (A6-0382/2006)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-5

8-24

26-29

32

34-40

42-44

46-55

57-59

Ausschuss

 

+

 

Abstimmungen

6

Ausschuss

ges.

-

 

7

Ausschuss

ges.

-

 

25

Ausschuss

ges./ EA

+

323, 291, 9

41

Ausschuss

ges.

+

 

56

Ausschuss

ges.

+

 

Artikel 4 § 1 Buchstaben a+b

30

Ausschuss

 

-

 

31

Ausschuss

ges.

-

 

Artikel 4 § 1 Buchstabe a

63 entspr

PSE

 

+

 

Artikel 4 § 1 Buchstabe b

61=

63 entspr

PPE-DE, PSE

 

+

 

Anhang Artikel 4 § 2

45

Ausschuss

 

-

 

60

PPE-DE

NA

-

295, 335, 12

62

PSE

 

-

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Änderungsantrag 33 betrifft nicht alle Sprachfassungen und wurde daher nicht zur Abstimmung gestellt (Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe d GO).

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Änd. 60

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: Änd. 6, 7 und 31

PSE: Änd. 6, 25 und 56

GUE/NGL: Änd. 41

19.   Jahresbericht 2006 zum Euroraum

Bericht: José Manuel GARCÍA-MARGALLO Y MARFIL (A6-0381/2006)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 2

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

§ 9

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 13

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 16

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

3

+

 

§ 19

11

Verts/ALE

 

+

 

§ 20

§

Verschiebung des Originaltextes

 

+

nach § 28 eingefügt

§ 21

1

PSE

 

-

 

nach § 23

2

PSE

 

+

 

§ 26

10

Verts/ALE

NA

-

231, 311, 56

nach § 26

13

Verts/ALE

 

+

 

§ 28

3

PSE

 

+

 

5

PPE-DE

 

 

nach Erwägung C

4

PPE-DE

 

+

 

nach Erwägung E

6

Verts/ALE

 

+

 

7

Verts/ALE

 

-

 

8

Verts/ALE

 

+

 

9

Verts/ALE

 

-

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

444, 71, 85

Änderungsantrag 12 wurde zurückgezogen.

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 10

IND/DEM: Schlussabstimmung

Anträge auf getrennte Abstimmung

ALDE

§ 2

1. Teil: Text bis auf den Wortteil „Kurz“

2. Teil: dieser Wortteil

Verts/ALE

§ 9

1. Teil: bis „Binnennachfrage zurückzuführen war“

2. Teil: Rest

§ 13

1.Teil: bis „wesentlicher Bedeutung ist;“

2. Teil: Rest

Verts/ALE, GUE/NGL

§ 16

1. Teil: bis „flexibler gemacht“

2. Teil:„und die Aspekte der Rechtsvorschriften ... beseitigt werden sollten“

3. Teil: Rest

Sonstiges

Die PSE-Fraktion schlägt vor, die Ziffer 20 hinter die Ziffer 28 zu setzen.

20.   Thematische Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt

Bericht: Aldis KUŠĶIS (A6-0364/2006)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

573, 8, 13

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

21.   Hypothekarkredite

Bericht: John PURVIS (A6-0370/2006)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 10

1

PPE-DE

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

nach § 14

2

PPE-DE

 

+

 

§ 16

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 21

3

PPE-DE

getr.

 

 

1

+

 

2/EA

+

271, 260, 23

§ 22

4

PPE-DE

 

+

 

§ 27

5

PPE-DE

 

+

 

§ 28

§

ursprünglicher Text

ges.

 

§ 34

6

PPE-DE

 

+

 

§ 35

§

ursprünglicher Text

ges.

 

§ 45

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: §§ 28 und 35

ALDE: § 45

PSE: § 16

Anträge auf getrennte Abstimmung

PSE

Änd. 1

1. Teil: bis „verbindlich vorzuschreiben,“

2. Teil: Rest

Änd. 3

1. Teil: bis „durchzuführen“

2. Teil: Rest („Streichung“)


ANLAGE II

ERGEBNIS DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN

1.   Bericht Morillon A6-0331/2006

Entschließung

Ja-Stimmen: 429

ALDE: Alvaro, Andria, Attwooll, Beaupuy, Budreikaitė, Cocilovo, Cornillet, Davies, Degutis, Deprez, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Griesbeck, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Karim, Koch-Mehrin, Krahmer, Laperrouze, Lax, Lehideux, Lynne, Maaten, Matsakis, Mohácsi, Newton Dunn, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Piskorski, Prodi, Ries, Savi, Schmidt Olle, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Susta, Szent-Iványi, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Strož, Uca, Wagenknecht, Wurtz

IND/DEM: Belder, Bonde, Goudin, Karatzaferis, Louis, Sinnott

NI: Battilocchio, Chruszcz, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Giertych, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Martinez, Masiel, Mölzer, Rivera, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso, Bachelot-Narquin, Bauer, Becsey, Berend, Böge, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, De Blasio, Dehaene, Demetriou, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Fatuzzo, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gewalt, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Hannan, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langendries, Lehne, Lewandowski, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olbrycht, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Pīks, Pinheiro, Pleštinská, Pomés Ruiz, Posdorf, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Reul, Ribeiro e Castro, Rudi Ubeda, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Seeber, Seeberg, Siekierski, Sommer, Spautz, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Tajani, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Veneto, Vernola, Vidal-Quadras, Vlasák, Vlasto, Weisgerber, Wieland, Wohlin, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, van den Berg, Bösch, Bono, Bullmann, Carlotti, Carnero González, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Correia, Cottigny, De Keyser, De Vits, Díez González, Douay, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Groote, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Krehl, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lévai, Liberadzki, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Napoletano, Paasilinna, Patrie, Peillon, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, dos Santos, Scheele, Segelström, Sifunakis, Simpson, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Van Lancker, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Willmott, Yañez-Barnuevo García, Zingaretti

UEN: Aylward, Camre, Didžiokas, Foltyn-Kubicka, Janowski, Kamiński, Krasts, Kuźmiuk, Libicki, Maldeikis, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Ryan, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Horáček, Joan i Marí, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt Frithjof, Schroedter, Staes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 19

GUE/NGL: Holm, Krarup, Liotard, Pafilis, Seppänen, Svensson, Toussas

IND/DEM: Grabowski, Krupa, Piotrowski, Rogalski, Zapałowski, Železný

PPE-DE: Cabrnoch, Fajmon, Patriciello, Škottová, Strejček, Zvěřina

Enthaltungen: 13

GUE/NGL: de Brún

IND/DEM: Batten, Booth, Clark, Farage, Nattrass, Titford, Wise

NI: Allister, Bobošíková, Mote

PPE-DE: Lauk

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens und beabsichtigtes Stimmverhalten

Ja-Stimmen: Edite Estrela, Piia-Noora Kauppi, Paul Rübig, Marie-Hélène Descamps, Hubert Pirker, Nils Lundgren

2.   Bericht Morillon A6-0311/2006

Entschließung

Ja-Stimmen: 450

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Cocilovo, Cornillet, Davies, Degutis, Deprez, Drčar Murko, Duff, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Griesbeck, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Juknevičienė, Koch-Mehrin, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Lynne, Maaten, Matsakis, Mohácsi, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Piskorski, Prodi, Ries, Savi, Sbarbati, Schmidt Olle, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Markov, Maštálka, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Remek, Strož, Toussas, Triantaphyllides, Wagenknecht, Wurtz

IND/DEM: Belder, Goudin, Louis, Sinnott

NI: Battilocchio, Chruszcz, Czarnecki Marek Aleksander, Giertych, Helmer, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Martin Hans-Peter, Martinez, Masiel, Mölzer, Rivera, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, De Blasio, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Fatuzzo, Fernández Martín, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gawronski, Gewalt, Gklavakis, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Landsbergis, Langendries, Lehne, Lewandowski, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Patriciello, Pīks, Pinheiro, Pleštinská, Poettering, Pomés Ruiz, Posdorf, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Reul, Ribeiro e Castro, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Seeber, Seeberg, Siekierski, Sommer, Spautz, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Tajani, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Veneto, Vernola, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wohlin, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Berès, van den Berg, Berman, Bösch, Bono, Bullmann, Calabuig Rull, Carlotti, Carnero González, Castex, Cercas, Chiesa, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Vits, Díez González, Douay, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ford, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Glante, Grech, Groote, Gurmai, Hänsch, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Kindermann, Kinnock, Krehl, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Leichtfried, Leinen, Lévai, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Muscat, Napoletano, Paasilinna, Patrie, Peillon, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Saks, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Simpson, Stihler, Stockmann, Swoboda, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Van Lancker, Vergnaud, Walter, Weber Henri, Weiler, Willmott, Yañez-Barnuevo García

UEN: Aylward, Camre, Didžiokas, Foltyn-Kubicka, Janowski, Kamiński, Krasts, Kuźmiuk, Libicki, Maldeikis, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Poli Bortone, Ryan, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Horáček, Hudghton, Joan i Marí, Jonckheer, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt Frithjof, Schroedter, Smith, Ždanoka

Nein-Stimmen: 18

GUE/NGL: Holm, Krarup, Liotard, Seppänen, Svensson

IND/DEM: Batten, Bonde, Booth, Clark, Grabowski, Krupa, Nattrass, Piotrowski, Rogalski, Titford, Wise, Zapałowski, Železný

Enthaltungen: 12

GUE/NGL: de Brún

NI: Allister, Bobošíková, Claeys, Mote

PPE-DE: Cabrnoch, Fajmon, Ouzký, Škottová, Strejček, Zvěřina

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens und beabsichtigtes Stimmverhalten

Ja-Stimmen: Edite Estrela, Piia-Noora Kauppi, Paul Rübig, Hubert Pirker

Nein-Stimmen: Hélène Goudin, Nils Lundgren

3.   Bericht Mulder A6-0319/2006

Entschließung

Ja-Stimmen: 565

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Carlshamre, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, Drčar Murko, Duff, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Lynne, Maaten, Matsakis, Mohácsi, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Piskorski, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Schmidt Olle, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Toia, Väyrynen, Veraldi, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Holm, Kaufmann, Kohlíček, Krarup, Liotard, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Grabowski, Karatzaferis, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Borghezio, Chruszcz, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Giertych, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Martinez, Masiel, Mölzer, Rivera, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Speroni, Vanhecke, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Atkins, Audy, Ayuso, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Belet, Berend, Böge, Bowis, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coveney, Daul, De Blasio, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gawronski, Gewalt, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Patriciello, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pleštinská, Poettering, Pomés Ruiz, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Strejček, Stubb, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Veneto, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wohlin, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Carlotti, Carnero González, Castex, Cercas, Chiesa, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Gottardi, Grabowska, Grech, Gröner, Groote, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Krehl, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lévai, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Paleckis, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Saks, Salinas García, dos Santos, Scheele, Segelström, Sifunakis, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Aylward, Berlato, Bielan, Didžiokas, Foglietta, Foltyn-Kubicka, Janowski, Kamiński, Krasts, Kuźmiuk, Libicki, Maldeikis, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Poli Bortone, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Breyer, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schmidt Frithjof, Schroedter, Smith, Staes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 12

IND/DEM: Batten, Booth, Clark, Farage, Goudin, Lundgren, Nattrass, Titford, Wise

PPE-DE: Deva

UEN: La Russa

Verts/ALE: Schlyter

Enthaltungen: 25

GUE/NGL: de Brún

IND/DEM: Bonde

NI: Baco, Helmer, Mote

PPE-DE: Ashworth, Beazley, Bradbourn, Bushill-Matthews, Chichester, Dover, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Jackson, Kamall, Kirkhope, Parish, Purvis, Stevenson, Sturdy, Tannock, Van Orden

UEN: Camre

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens und beabsichtigtes Stimmverhalten

Ja-Stimmen: Piia-Noora Kauppi, Brian Crowley

4.   Bericht Sornosa Martínez A6-0287/2006

Änderungsantrag 19

Ja-Stimmen: 327

ALDE: Alvaro, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Cappato, Cavada, Cocilovo, Davies, Degutis, Deprez, Dičkutė, Fourtou, Gentvilas, Gibault, Griesbeck, Hennis-Plasschaert, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Laperrouze, Lax, Lehideux, Lynne, Maaten, Manders, Mohácsi, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Piskorski, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Watson

IND/DEM: Batten, Belder, Booth, Clark, Farage, Krupa, Louis, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Sinnott, Titford, Wise, Železný

NI: Allister, Bobošíková, Borghezio, Chruszcz, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Giertych, Helmer, Masiel, Mote, Rivera, Rutowicz, Speroni, Vanhecke, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, De Blasio, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gawronski, Gewalt, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Kasoulides, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Patriciello, Pieper, Pleštinská, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Stauner, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Veneto, Vidal-Quadras, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wohlin, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Kindermann, Prets, Reynaud, Van Lancker

UEN: Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Foltyn-Kubicka, Janowski, Krasts, Kuźmiuk, La Russa, Libicki, Maldeikis, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Poli Bortone, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Nein-Stimmen: 274

ALDE: Birutis, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Costa, Drčar Murko, Duff, Geremek, Guardans Cambó, Hall, in 't Veld, Kułakowski, Matsakis, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Schmidt Olle, Susta, Szent-Iványi, Toia, Väyrynen, Veraldi, Virrankoski

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Holm, Kaufmann, Kohlíček, Krarup, Liotard, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Goudin, Lundgren

NI: Baco, Battilocchio

PPE-DE: Hennicot-Schoepges, Karas, Pirker, Rack, Rübig, Seeber, Spautz

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Carlotti, Carnero González, Castex, Cercas, Chiesa, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Gottardi, Grabowska, Gröner, Groote, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Jørgensen, Kinnock, Kósáné Kovács, Krehl, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lévai, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rapkay, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Sacconi, Sakalas, Saks, Salinas García, dos Santos, Schaldemose, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Simpson, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Vaugrenard, Vergnaud, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Yañez-Barnuevo García, Zani

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt Frithjof, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 17

IND/DEM: Rogalski, Zapałowski

NI: Belohorská, Gollnisch, Kozlík, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Martinez, Mölzer, Romagnoli, Schenardi

PSE: Attard-Montalto, Grech, Muscat, Rouček

UEN: Kamiński

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens und beabsichtigtes Stimmverhalten

Ja-Stimmen: Piia-Noora Kauppi

Nein-Stimmen: Hans-Peter Martin

5.   Bericht Sornosa Martínez A6-0287/2006

Änderungsantrag 18

Ja-Stimmen: 576

ALDE: Andrejevs, Busk, Carlshamre, Cavada, Cocilovo, Cornillet, Costa, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, in 't Veld, Juknevičienė, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lehideux, Matsakis, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Piskorski, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Schmidt Olle, Staniszewska, Starkevičiūtė, Susta, Szent-Iványi, Toia, Väyrynen, Veraldi, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Holm, Kaufmann, Kohlíček, Krarup, Liotard, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Booth, Clark, Farage, Goudin, Lundgren, Nattrass, Titford, Wise

NI: Allister, Battilocchio, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Helmer, Martin Hans-Peter, Masiel, Rivera, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, De Blasio, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gawronski, Gewalt, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Patriciello, Pieper, Pīks, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Stauner, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Veneto, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wohlin, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Castex, Cercas, Chiesa, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gill, Glante, Golik, Gomes, Gottardi, Grabowska, Gröner, Groote, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Krehl, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lévai, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Saks, Salinas García, dos Santos, Schaldemose, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Simpson, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Foltyn-Kubicka, Janowski, Kamiński, Krasts, Kuźmiuk, La Russa, Libicki, Maldeikis, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Poli Bortone, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt Frithjof, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 31

ALDE: Alvaro, Andria, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Cappato, Davies, Degutis, Deprez, Hennis-Plasschaert, Koch-Mehrin, Lax, Maaten, Manders, Mohácsi, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Sterckx, Watson

IND/DEM: Bonde, Grabowski, Krupa, Piotrowski, Rogalski, Železný

NI: Bobošíková, Chruszcz, Giertych, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Belet

Enthaltungen: 25

ALDE: Birutis, Ek

IND/DEM: Belder, Karatzaferis, Louis, Sinnott

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Marine, Martinez, Mölzer, Mote, Romagnoli, Schenardi, Speroni, Vanhecke

PPE-DE: Roithová

PSE: Attard-Montalto, Gierek, Grech, Muscat

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens und beabsichtigtes Stimmverhalten

Ja-Stimmen: Piia-Noora Kauppi

6.   Bericht Sornosa Martínez A6-0287/2006

geänderter Vorschlag

Ja-Stimmen: 582

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Busk, Cavada, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Mulder, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Piskorski, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Schmidt Olle, Schuth, Starkevičiūtė, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Toia, Väyrynen, Veraldi, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Holm, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Bonde, Goudin, Karatzaferis, Lundgren, Sinnott

NI: Allister, Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Dillen, Martin Hans-Peter, Martinez, Rivera, Romagnoli, Speroni, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, De Blasio, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gawronski, Gewalt, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Itälä, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lehne, Liese, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Patriciello, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Stauner, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Veneto, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wohlin, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Carlotti, Carnero González, Castex, Cercas, Chiesa, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Gottardi, Grabowska, Grech, Gröner, Groote, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Krehl, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lévai, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Saks, Salinas García, dos Santos, Schaldemose, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Simpson, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Aylward, Berlato, Camre, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Foltyn-Kubicka, Janowski, Kamiński, Krasts, Kuźmiuk, La Russa, Libicki, Maldeikis, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Poli Bortone, Ryan, Tatarella, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt Frithjof, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 17

GUE/NGL: Seppänen

IND/DEM: Batten, Booth, Clark, Coûteaux, Farage, Louis, Nattrass, Rogalski, Titford, Wise, Železný

NI: Chruszcz, Giertych, Mote, Wojciechowski Bernard Piotr

PSE: Occhetto

Enthaltungen: 21

ALDE: Cappato, Newton Dunn

GUE/NGL: Krarup

IND/DEM: Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Zapałowski

NI: Baco, Borghezio, Claeys, Gollnisch, Helmer, Kozlík, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Mölzer, Schenardi

PPE-DE: Roithová

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens und beabsichtigtes Stimmverhalten

Ja-Stimmen: Piia-Noora Kauppi, Georgios Toussas

7.   Bericht Sornosa Martínez A6-0287/2006

Entschließung

Ja-Stimmen: 599

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Mulder, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Piskorski, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Schmidt Olle, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Toia, Väyrynen, Veraldi, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Holm, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Bonde, Goudin, Karatzaferis, Louis, Lundgren, Sinnott

NI: Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Borghezio, Claeys, Czarnecki Ryszard, Dillen, Martin Hans-Peter, Rivera, Rutowicz, Speroni, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, De Blasio, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gaubert, Gawronski, Gewalt, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Patriciello, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Stauner, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Veneto, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wohlin, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Castex, Cercas, Chiesa, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Gottardi, Grabowska, Grech, Gröner, Groote, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Krehl, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lévai, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Saks, Salinas García, dos Santos, Schaldemose, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Simpson, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Walter, Weber Henri, Westlund, Wiersma, Willmott, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Aylward, Berlato, Camre, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Foltyn-Kubicka, Janowski, Krasts, Kuźmiuk, La Russa, Libicki, Maldeikis, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Poli Bortone, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt Frithjof, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 13

GUE/NGL: Triantaphyllides

IND/DEM: Batten, Booth, Clark, Farage, Nattrass, Titford, Wise

NI: Chruszcz, Giertych, Mote, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Dehaene

Enthaltungen: 25

ALDE: Cappato, Newton Dunn

GUE/NGL: Krarup

IND/DEM: Coûteaux, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Gollnisch, Helmer, Kozlík, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Martinez, Mölzer, Romagnoli, Schenardi

PPE-DE: Roithová

UEN: Bielan

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens und beabsichtigtes Stimmverhalten

Ja-Stimmen: Piia-Noora Kauppi

8.   Bericht Goepel A6-0315/2006

Legislativvorschlag

Ja-Stimmen: 64

ALDE: Nicholson of Winterbourne, Pannella

GUE/NGL: Holm, Liotard, Seppänen, Svensson

IND/DEM: Bonde

NI: Belohorská

PPE-DE: Andrikienė, Březina, Cabrnoch, Duchoň, Fajmon, Fjellner, Gutiérrez-Cortines, Hökmark, Ouzký, Seeberg, Strejček, Veneto, Vlasák, Wohlin, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina

PSE: Andersson, van den Berg, Christensen, Corbett, Correia, Estrela, Evans Robert, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, Gill, Gomes, Hasse Ferreira, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Jørgensen, Kinnock, McAvan, McCarthy, Martin David, Mastenbroek, Moraes, Morgan, Rouček, dos Santos, Schaldemose, Segelström, Simpson, Stihler, Thomsen, Titley, Weiler, Westlund, Willmott

Verts/ALE: Schlyter

Nein-Stimmen: 559

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Carlshamre, Cavada, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Piskorski, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Schmidt Olle, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Toia, Väyrynen, Veraldi, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Strož, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Belder, Booth, Clark, Farage, Nattrass, Sinnott, Titford, Wise, Železný

NI: Allister, Battilocchio, Bobošíková, Borghezio, Chruszcz, Claeys, Czarnecki Ryszard, Dillen, Giertych, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Martin Hans-Peter, Martinez, Mölzer, Mote, Rivera, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Speroni, Vanhecke, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, De Blasio, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gawronski, Gewalt, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Patriciello, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Stauner, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, Berger, Berlinguer, Bösch, Bono, Bourzai, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Carlotti, Carnero González, Castex, Cercas, Chiesa, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Glante, Golik, Gottardi, Grabowska, Grech, Gröner, Groote, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hutchinson, Jöns, Kindermann, Kósáné Kovács, Krehl, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lévai, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, Madeira, Maňka, Martínez Martínez, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Sacconi, Sakalas, Saks, Salinas García, Scheele, Schulz, Sifunakis, Sornosa Martínez, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Walter, Weber Henri, Wiersma, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Foltyn-Kubicka, Janowski, Kamiński, Krasts, Kuźmiuk, La Russa, Libicki, Maldeikis, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Poli Bortone, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schmidt Frithjof, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 16

GUE/NGL: de Brún, Krarup

IND/DEM: Coûteaux, Goudin, Grabowski, Krupa, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Zapałowski

NI: Baco, Kozlík

PSE: Berman, Bozkurt

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens und beabsichtigtes Stimmverhalten

Ja-Stimmen: Luis Manuel Capoulas Santos, Jamila Madeira, Charlotte Cederschiöld

Nein-Stimmen: Piia-Noora Kauppi, Margrete Auken

9.   Bericht Hennicot-Schoepges A6-0382/2006

Änderungsantrag 60

Ja-Stimmen: 295

IND/DEM: Batten, Belder, Booth, Clark, Coûteaux, Farage, Grabowski, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Titford, Wise, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Belohorská, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Helmer, Masiel, Rutowicz, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, De Blasio, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gawronski, Gewalt, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Patriciello, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Stauner, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Veneto, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wohlin, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

UEN: Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Foltyn-Kubicka, Janowski, Kamiński, Krasts, Kuźmiuk, La Russa, Libicki, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Poli Bortone, Ryan, Tatarella, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Verts/ALE: Auken, Cohn-Bendit, Onesta

Nein-Stimmen: 335

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Carlshamre, Cavada, Cornillet, Davies, Degutis, Deprez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Piskorski, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Schmidt Olle, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Toia, Väyrynen, Veraldi, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Holm, Kaufmann, Kohlíček, Krarup, Liotard, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

NI: Battilocchio, Chruszcz, Giertych, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Martin Hans-Peter, Martinez, Mölzer, Romagnoli, Schenardi, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Dehaene, Rübig, Schwab

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Castex, Cercas, Chiesa, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Gottardi, Grabowska, Grech, Gröner, Groote, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Krehl, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lévai, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Saks, Salinas García, dos Santos, Schaldemose, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Simpson, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Camre, Maldeikis

Verts/ALE: Aubert, Beer, Bennahmias, Breyer, Cramer, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt Frithjof, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 12

ALDE: Ek

IND/DEM: Bonde, Goudin, Karatzaferis

NI: Baco, Bobošíková, Borghezio, Kozlík, Mote, Rivera, Speroni

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens und beabsichtigtes Stimmverhalten

Ja-Stimmen: Piia-Noora Kauppi

10.   Bericht García-Margallo y Marfil A6-0381/2006

Änderungsantrag 10

Ja-Stimmen: 231

GUE/NGL: Agnoletto, Aita, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Holm, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

NI: Battilocchio, Borghezio, Chruszcz, Giertych, Martin Hans-Peter, Speroni, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Audy, Ebner, Gewalt, Kelam, Ventre

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Castex, Cercas, Chiesa, Christensen, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Gottardi, Grabowska, Grech, Gröner, Groote, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Herczog, Hutchinson, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Leichtfried, Lévai, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, Madeira, Maňka, Martin David, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Saks, Salinas García, dos Santos, Schaldemose, Scheele, Segelström, Simpson, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Walter, Weber Henri, Westlund, Wiersma, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schmidt Frithjof, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Ždanoka

Nein-Stimmen: 311

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Cocilovo, Cornillet, Davies, Degutis, Deprez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, in 't Veld, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Piskorski, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Schmidt Olle, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Toia, Veraldi, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Pafilis, Toussas, Triantaphyllides

IND/DEM: Batten, Belder, Bonde, Booth, Clark, Coûteaux, Goudin, Karatzaferis, Krupa, Lundgren, Piotrowski, Sinnott, Wise, Železný

NI: Bobošíková, Czarnecki Ryszard, Masiel, Mote, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ayuso, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Belet, Berend, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Busuttil, Buzek, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, De Blasio, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ehler, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Patriciello, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pirker, Pleštinská, Podestà, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Sommer, Spautz, Stauner, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Vernola, Vidal-Quadras, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wohlin, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

UEN: Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Foltyn-Kubicka, Janowski, Kamiński, Krasts, Kuźmiuk, La Russa, Libicki, Maldeikis, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Poli Bortone, Szymański, Tatarella, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Enthaltungen: 56

IND/DEM: Grabowski, Louis, Pęk, Rogalski, Zapałowski

NI: Baco, Belohorská, Claeys, Dillen, Gollnisch, Helmer, Kozlík, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Martinez, Mölzer, Rivera, Romagnoli, Schenardi

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Bowis, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Chichester, Deva, Duchoň, Elles, Heaton-Harris, Jackson, Kirkhope, Nicholson, Parish, Purvis, Škottová, Stevenson, Strejček, Sturdy, Tannock, Van Orden, Vlasák, Zvěřina

PSE: Corbett, Evans Robert, Ford, Hedh, Honeyball, Howitt, Hughes, McAvan, Stihler, Titley, Willmott

Verts/ALE: van Buitenen, Schlyter

Berichtigungen des Stimmverhaltens und beabsichtigtes Stimmverhalten

Enthaltungen: Arlene McCarthy, Brian Simpson

11.   Bericht García-Margallo y Marfil A6-0381/2006

Entschließung

Ja-Stimmen: 444

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Cocilovo, Cornillet, Davies, Degutis, Deprez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Piskorski, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Schmidt Olle, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Toia, Veraldi, Virrankoski, Wallis, Watson

IND/DEM: Belder, Sinnott

NI: Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Ryszard, Kozlík, Martin Hans-Peter, Masiel, Rivera, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Belet, Berend, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Busuttil, Buzek, Casa, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Coveney, De Blasio, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Esteves, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gewalt, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Patriciello, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pirker, Pleštinská, Podestà, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Sommer, Sonik, Spautz, Stauner, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Veneto, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Castex, Cercas, Chiesa, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, De Keyser, De Rossa, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Gottardi, Grabowska, Grech, Gröner, Groote, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Herczog, Hutchinson, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kuc, Lavarra, Le Foll, Leichtfried, Lévai, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, Madeira, Maňka, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Saks, Salinas García, dos Santos, Schaldemose, Scheele, Segelström, Sifunakis, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Walter, Weber Henri, Westlund, Wiersma, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Janowski, Kamiński, Krasts, Kuźmiuk, La Russa, Libicki, Maldeikis, Musumeci, Pirilli, Podkański, Poli Bortone, Tatarella, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Verts/ALE: Graefe zu Baringdorf, Staes, Trüpel

Nein-Stimmen: 71

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Holm, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Bonde, Booth, Clark, Coûteaux, Goudin, Grabowski, Karatzaferis, Krupa, Louis, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Wise, Zapałowski, Železný

NI: Chruszcz, Claeys, Dillen, Giertych, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Martinez, Mölzer, Mote, Romagnoli, Schenardi, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Ayuso, Daul, Mauro, Wohlin

PSE: Swoboda

Verts/ALE: Voggenhuber

Enthaltungen: 85

NI: Borghezio, Helmer, Speroni

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Audy, Bowis, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Elles, Fajmon, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Jackson, Kamall, Kirkhope, Nicholson, Parish, Purvis, Škottová, Stevenson, Strejček, Sturdy, Tannock, Van Orden, Vlasák, Zvěřina

PSE: Cottigny, Evans Robert, Falbr, Ford, Hedh, Honeyball, Howitt, Hughes, Laignel, McAvan, McCarthy, Martin David, Simpson, Stihler, Titley, Willmott

UEN: Camre

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, van Buitenen, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt Frithjof, Schroedter, Smith, Turmes, Ždanoka

12.   Bericht Kušķis A6-0364/2006

Entschließung

Ja-Stimmen: 573

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Cocilovo, Cornillet, Davies, Degutis, Deprez, Drčar Murko, Duff, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, in 't Veld, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Piskorski, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Schmidt Olle, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Toia, Veraldi, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, de Brún, Flasarová, Guidoni, Henin, Holm, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Bonde, Coûteaux, Goudin, Grabowski, Karatzaferis, Krupa, Louis, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Zapałowski

NI: Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Helmer, Kozlík, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Martin Hans-Peter, Masiel, Mölzer, Rivera, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Bowis, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, De Blasio, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gewalt, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Patriciello, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pirker, Pleštinská, Podestà, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schnellhardt, Schöpflin, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Stauner, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Veneto, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wohlin, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Castex, Cercas, Chiesa, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Golik, Gomes, Gottardi, Grabowska, Grech, Gröner, Groote, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lévai, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Saks, Schaldemose, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Simpson, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Walter, Weber Henri, Westlund, Wiersma, Willmott, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Foltyn-Kubicka, Janowski, Kamiński, Krasts, Kuźmiuk, La Russa, Libicki, Maldeikis, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Poli Bortone, Ryan, Tatarella, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Rühle, Schroedter, Turmes, Ždanoka

Nein-Stimmen: 8

IND/DEM: Batten, Booth, Clark, Wise

NI: Chruszcz, Giertych, Mote, Wojciechowski Bernard Piotr

Enthaltungen: 13

GUE/NGL: Figueiredo, Guerreiro, Pafilis, Toussas

IND/DEM: Železný

NI: Baco, Borghezio, Martinez, Speroni

PPE-DE: McMillan-Scott

Verts/ALE: van Buitenen, Schlyter, Smith

Berichtigungen des Stimmverhaltens und beabsichtigtes Stimmverhalten

Ja-Stimmen: Carl Schlyter


ANGENOMMENE TEXTE

 

P6_TA(2006)0468

Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der GAP und Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (KOM(2006)0500 — C6-0335/2006 — 2006/0172(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0500) (1),

gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0335/2006),

gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0377/2006),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2006)0469

Abkommen EG/Kanada zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend (KOM(2006)0274 — C6-0255/2006 — 2006/0096(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2006)0274) (1),

gestützt auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie die Artikel 149 und 150 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0255/2006),

gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0338/2006),

1.

stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung Kanadas zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2006)0470

Abkommen EG/USA im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (KOM(2006)0180 — C6-0174/2006 — 2006/0061(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2006)0180) (1),

gestützt auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und die Artikel 149 und 150 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0174/2006),

gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0339/2006),

1.

stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2006)0471

Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (KOM(2005)0676 — C6-0442/2005 — 2005/0258(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005) 0676) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 sowie Artikel 42 und Artikel 308 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0442/2005),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0346/2006),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC1-COD(2005)0258

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. November 2006 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in einigen Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften geändert wurden, sind einige Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu ändern.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Um sicherzustellen, dass die europäischen Koordinierungsvorschriften der grundlegenden Reform des niederländischen Krankenversicherungssystems mit Wirkung vom 1. Januar 2006 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens angemessen Rechnung tragen, und um für Rechtssicherheit bei der Koordinierung der Leistungen bei Krankheit zu sorgen, ist vorzusehen, dass die Änderungen der Anhänge I und VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die sich auf die Reform des niederländischen Krankenversicherungssystems beziehen, rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 gelten.

(4)

Für die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit für andere Personen als Arbeitnehmer sieht der Vertrag keine anderen Befugnisse als diejenigen des Artikels 308 vor.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, IIa, III, IV und VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Nummern 1 Buchstabe b und 6 Buchstabe b des Anhangs bezüglich der Niederlande gelten ab dem 1. Januar 2006; jedoch gilt Abschnitt „Q. NIEDERLANDE“ Nummer 1 Buchstabe f sechster Spiegelstrich des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, angefügt durch Nummer 6 Buchstabe b des Anhangs dieser Verordnung, ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Stellungnahme vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. November 2006.

ANLAGE

Die Anlagen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden wie folgt geändert:

1.

Anlage I wird wie folgt geändert:

a)

Teil I Abschnitt „X. SCHWEDEN“ erhält folgende Fassung:

„X.   SCHWEDEN

Erwerbstätige Personen, die gemäß Kapitel 3 Absatz 3 des Sozialversicherungsgesetzes (2000:980) ihre Beiträge aus ihrem Erwerbseinkommen selbst zahlen, gelten als Selbständige.“

b)

Teil II Abschnitt „Q. NIEDERLANDE“ erhält folgende Fassung:

„Q.   NIEDERLANDE

Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach Titel III Kapitel 1 und 4 dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehegatten, den eingetragenen Partner oder ein Kind unter 18 Jahren.“

2.

Anhang II Teil III Abschnitt „R. ÖSTERREICH“ erhält folgende Fassung:

„R.   ÖSTERREICH

Keine.“

3.

Anhang IIa wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt „M. LITAUEN“ erhält folgende Fassung:

„M.   LITAUEN

a)

Sozialhilferente (Gesetz aus dem Jahr 2005 über staatliche Sozialbeihilfen, Artikel 5);

b)

Sonderunterstützungszahlung (Gesetz aus dem Jahr 2005 über staatliche Sozialbeihilfen, Artikel 15);

c)

Sonderausgleichszahlung für die Beförderung von Behinderten mit Mobilitätsproblemen (Gesetz aus dem Jahr 2000 über den Ausgleich von Beförderungskosten, Artikel 7).“

b)

In Abschnitt „V. SLOWAKEI“ wird der derzeitige Eintrag zu Buchstabe a und es wird folgender neuer Buchstabe angefügt:

„b)

Sozialrente, die vor dem 1. Januar 2004 bewilligt wurde.“

4.

Anhang III Teil A Nummer 187 wird gestrichen.

5.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Teil A Abschnitt „V. SLOWAKEI“ erhält folgende Fassung:

„V.   SLOWAKEI

Invaliditätsrente einer Person, bei der der Invaliditätsfall eintrat, als sie ein unterhaltsberechtigtes Kind war, und bei der die erforderliche Versicherungszeit stets als erfüllt angesehen wird (Artikel 70 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 73 Absätze 3 und 4 des Gesetzes Nr. 461/2003 über Sozialversicherung in der geänderten Fassung).“

b)

Teil B Abschnitt „G. SPANIEN“ erhält folgende Fassung:

„G.   SPANIEN

Regelung zur Herabsetzung des Rentenalters für Selbständige in der Schifffahrt, die eine der im Königlichen Erlass Nr. 2390/2004 vom 30. Dezember 2004 beschriebenen Tätigkeiten ausüben.“

c)

Teil C wird wie folgt geändert:

i)

Abschnitt „V. SLOWAKEI“ erhält folgende Fassung:

„V.   SLOWAKEI

Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer- und Waisenrente), deren Höhe auf der Grundlage der zuvor an den Verstorbenen gezahlten Altersrente, Vorruhestandsrente oder Invaliditätsrente berechnet wird.“

ii)

Abschnitt „X. SCHWEDEN“ erhält folgende Fassung:

„X.   SCHWEDEN

Einkommensbezogene Altersrente (Gesetz 1998:674) und garantierte Rente in Form einer Altersrente (Gesetz 1998:702).“

d)

Teil D wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

Die schwedische garantierte Rente und die garantierten Ausgleichszahlungen, welche die volle schwedische staatliche Rente im Sinne der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften über die staatliche Rente ersetzt haben, die volle staatliche Rente, die gemäß den Übergangsbestimmungen der nach diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften gezahlt wird, und die schwedischen einkommensbezogenen Ausgleichszahlungen im Falle von Krankheit und Erwerbsunfähigkeit.“

ii)

Nummer 2 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

Die schwedischen Ausgleichszahlungen im Falle von Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit in Form einer garantierten Ausgleichszahlung (Gesetz 1962:381, geändert durch Gesetz 2001:489), Hinterbliebenenrente auf der Grundlage anrechenbarer Zeiten (Gesetz 2000:461 und Gesetz 2000:462) und schwedische Altersrente in Form einer garantierten Rente auf der Grundlage zuvor angerechneter Versicherungszeiten (Gesetz 1998:702).“

iii)

Nummer 3 wird wie folgt geändert:

Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Nordisches Abkommen vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit.“

Der folgende Buchstabe wird angefügt:

„c)

Abkommen zwischen der Republik Finnland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 10. November 2000 über soziale Sicherheit.“

6.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt „E. ESTLAND“ erhält folgende Fassung:

„E.   ESTLAND

Bei der Berechnung des Erziehungsgeldes nach estnischem Recht wird für die Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat von dem gleichen durchschnittlichen Sozialsteuerbetrag ausgegangen, wie er für die damit zusammengerechneten Beschäftigungszeiten in Estland gezahlt wurde. Wenn eine Person im Bezugsjahr ausschließlich in anderen Mitgliedstaaten gearbeitet hat, wird als Grundlage für die Berechnung der Leistung die durchschnittliche zwischen dem Bezugsjahr und dem Mutterschaftsurlaub in Estland gezahlte Sozialsteuer herangezogen.“

b)

Abschnitt „Q. NIEDERLANDE“ Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Krankenversicherung

a)

Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Sachleistungen sind nach den niederländischen Rechtsvorschriften für die Zwecke der Durchführung des Titels III Kapitel 1 und 4 dieser Verordnung unter Sachleistungsberechtigten zu verstehen:

i)

Personen, die gemäß Artikel 2 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) dazu verpflichtet sind, sich bei einem Krankenversicherungsträger zu versichern,

und

ii)

soweit nicht bereits unter Ziffer i erfasst, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und gemäß dieser Verordnung auf Rechnung der Niederlande Anspruch auf medizinische Versorgung in ihrem Wohnstaat haben.

b)

Die in Buchstabe a Ziffer i genannten Personen müssen sich gemäß dem Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) bei einem Krankenversicherungsträger versichern, und die in Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen müssen sich beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger) eintragen lassen.

c)

Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) und des Algemene wet bijzondere ziektekosten (Allgemeines Gesetz besondere Krankheitskosten) über die Beitragspflicht gelten für die unter Buchstabe a genannten Personen und deren Familienangehörige. Die Beiträge für die Familienangehörigen werden bei der Person erhoben, von der sich der Krankenversicherungsanspruch ableitet.

d)

Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) über den zu späten Abschluss einer Versicherung gelten bei einer zu späten Eintragung der in Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger) entsprechend.

e)

Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates als der Niederlande sachleistungsberechtigt sind und die sich ständig oder vorübergehend in den Niederlanden aufhalten, haben Anspruch auf Sachleistungen gemäß dem Versicherungsschutz, der den in den Niederlanden Versicherten geboten wird, durch den Träger am Wohn- bzw. am Aufenthaltsort, wobei Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 19 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) zu berücksichtigen sind, sowie auf Sachleistungen nach dem Algemene wet bijzondere ziektekosten (Allgemeines Gesetz über Besondere Krankheitskosten).

f)

Für die Zwecke der Artikel 27 bis 34 dieser Verordnung werden den Renten, die nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Buchstabe b (Invalidität) und Buchstabe c (Alter) der Erklärung des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 5 dieser Verordnung geschuldet werden, folgende Renten gleichgestellt:

Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 6. Januar 1966 über Renten für Zivilbeamte und ihre Hinterbliebenen (Algemene burgerlijke pensioenwet) (Allgemeines Beamtenversorgungsgesetz);

Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 6. Oktober 1966 über Renten für Angehörige der Streitkräfte und ihre Hinterbliebenen (Algemene militaire pensioenwet) (Allgemeines Soldatenversorgungsgesetz);

Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 15. Februar 1967 über Renten für Bedienstete der Niederländischen Eisenbahngesellschaft (NV Nederlandse Spoorwegen) und ihre Hinterbliebenen (Spoorwegpensioenwet) (Eisenbahner-Versorgungsgesetz);

Versorgungsleistungen nach dem Reglement Dienstvoorwaarden Nederlandse Spoorwegen (Regelung über die Arbeitsbedingungen bei den niederländischen Eisenbahnen);

Leistungen wegen Ruhestands vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund einer Ruhestandsregelung, die die Versorgung von ehemaligen Arbeitnehmern im Alter zum Ziel hat, oder Leistungen für ein verfrühtes Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt gemäß einer staatlichen oder tarifvertraglichen Regelung für Personen von mindestens 55 Jahren;

Leistungen, die an Soldaten und Beamte aufgrund einer Regelung bei Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden.

g)

Für die Zwecke des Titels III Kapitel 1 und 4 dieser Verordnung gilt die in der niederländischen Regelung bei geringfügiger Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung vorgesehene Erstattung wegen Nichtinanspruchnahme als Geldleistung.“

c)

In Abschnitt „W. FINNLAND“ erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:

„1.

Ist Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a zur Berechnung der angerechneten Versicherungszeit nach den finnischen Rechtsvorschriften über einkommensabhängige Renten anzuwenden und hat die betreffende Person während eines Teils des Bezugszeitraums nach den finnischen Rechtsvorschriften aufgrund einer Beschäftigung Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt, so entsprechen die Einkünfte für die angerechnete Zeit der Summe der Einkünfte, die während des Teils des Bezugszeitraums in Finnland erzielt wurden, geteilt durch die Anzahl der finnischen Versicherungsmonate im Bezugszeitraum.“

Die Nummern 3, 4 und 5 werden zu den Nummern 2, 3 und 4.

d)

Abschnitt „X. SCHWEDEN“ wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1 entfällt.

ii)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„1.

Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen des schwedischen Rechts über den Anspruch auf eine garantierte Rente von Personen, die 1937 und früher geboren wurden und während eines bestimmten Zeitraums vor Antragstellung ihren Wohnsitz in Schweden hatten (Gesetz 2000:798).“

iii)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„2.

Bei der Berechnung des angenommenen Einkommens für die einkommensbezogenen Ausgleichszahlungen im Falle von Krankheit und Erwerbsunfähigkeit gemäß Kapitel 8 des Lag (1962:381) om allmän försäkring (Gesetz über die allgemeine Versicherung) gilt Folgendes:

a)

Wenn der Versicherte während des Bezugszeitraums aufgrund einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger auch den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten unterlag, wird angenommen, dass das Einkommen in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) dem durchschnittlichen schwedischen Bruttojahreseinkommen des Versicherten während des Teils des Bezugszeitraums in Schweden entspricht, wobei zur Berechnung die schwedischen Einkünfte durch die Anzahl der Entgeltjahre geteilt werden;

b)

Wenn die Leistungen gemäß Artikel 40 dieser Verordnung berechnet werden und die Person nicht in Schweden versichert ist, wird der Bezugszeitraum gemäß Kapitel 8 Absätze 2 und 8 des vorstehend genannten Gesetzes so festgelegt, als ob die betreffende Person in Schweden versichert wäre. Wenn die Person während dieses Zeitraums kein rentenwirksames Einkommen im Sinne des Gesetzes (1998:674) über einkommensbezogene Altersrente hat, kann der Bezugszeitraum von einem früheren Zeitpunkt an gerechnet werden, als der Versicherte ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in Schweden hatte.“

iv)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„3.

a)

Bei der Berechnung des angenommenen Pensionsvermögenswerts für eine einkommensbezogene Hinterbliebenenrente (Gesetz 2000:461) werden auch die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigt, als wären sie in Schweden zurückgelegt worden, wenn der nach schwedischem Recht erforderliche Erwerb von Rentenansprüchen für mindestens drei der fünf Kalenderjahre, die dem Todesfall vorausgehen (Bezugszeitraum), nicht gegeben ist. Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten werden auf der Grundlage des Durchschnitts der schwedischen rentenwirksamen Jahre berücksichtigt. Wenn nur ein rentenwirksames Jahr in Schweden vorliegt, werden alle Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten mit dem entsprechenden Betrag berücksichtigt.

b)

Bei der Berechnung der angenommenen Rentenpunkte für Witwenrente bei Todesfällen ab dem 1. Januar 2003 werden, wenn die nach schwedischem Recht erforderlichen Rentenpunkte für mindestens zwei der vier Jahre, die dem Todesfall vorausgehen (Bezugszeitraum), nicht erworben wurden und in anderen Mitgliedstaaten während des Bezugszeitraums Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, diese Jahre auf der Grundlage der gleichen Rentenpunkte angerechnet wie das Jahr in Schweden.“

P6_TA(2006)0472

Aquakultur: Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (KOM (2006)0154 — C6-0137/2006 —2006/0056(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0154) (1),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0137/2006),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0331/2006),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 5 a (neu)

 

(5a) Nicht heimische Arten können sich nicht nur ausgehend von der Aquakultur im Wassermedium verbreiten. Andere Tätigkeiten, wie u.a. die Verwendung von Ballastwasser und der Handel mit Zierfischen, fallen im Hinblick auf die Umweltrisiken vermutlich viel stärker ins Gewicht und erfordern spezifische Managementmaßnahmen. Es sollten umfassende Strategien entwickelt werden, um das Problem der nicht heimischen Arten auf integrierte Art und Weise anzugehen. Bis eine solche Strategie umgesetzt ist, sollten jedoch sektorbezogene Maßnahmen ergriffen werden, wie sie in dieser Verordnung vorgeschlagen werden.

Abänderung 2

Erwägung 5 b (neu)

 

(5b) Es sollten spezifische Strategien entwickelt werden, um zu verhindern, dass genetisch veränderte Arten in den EUFischzuchtsektor eingeführt werden, und um die Verbringung von befruchteten Eiern zu überwachen.

Abänderung 3

Erwägung 8 a (neu)

 

(8a) Es sollte berücksichtigt werden, dass Verbringungen von nicht heimischen oder gebietsfremden Arten, die in geschlossenen Aquakulturanlagen gehalten werden, die sicher sind und bei denen die Gefahr des Entweichens gering ist, normalerweise keiner vorherigen Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden sollten.

Abänderung 4

Erwägung 9 a (neu)

 

(9a) Manche nicht heimischen Arten sind seit langem in der Aquakultur verbreitet und die Erfahrung hat gezeigt, dass die damit einhergehenden Umweltrisiken minimal sind. Die damit verbundenen Tätigkeiten sollten deshalb differenziert behandelt werden, damit sie sich entwickeln können, ohne dass der Verwaltungsaufwand zunimmt.

Abänderung 5

Erwägung 9 b (neu)

 

(9b) Wegen der finanziellen und institutionellen Implikationen für die Betroffenen sollte ein angemessener Anpassungszeitraum zwischen dem Inkrafttreten und der Anwendung dieser Verordnung vorgesehen werden.

Abänderung 6

Artikel 2 Absatz 4 a (neu))

 

(4a) Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass bei geschlossenen Aquakulturanlagen, wie sie in Artikel 3 Nummer 3 definiert sind, die Gefahr des Entweichens geringer ist.

Abänderung 7

Artikel 2 Absatz 5 a (neu)

 

(5a) Diese Verordnung gilt bis auf die Artikel 3 und 4 nicht für Arten, die seit mehr als 30 Jahren in der Aquakultur verbreitet sind und deren Entweichen nachweislich keine Gefährdung der Umwelt darstellt.

Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse eine Liste dieser Arten vor.

Abänderung 8

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zuständige Behörde (im Folgenden „zuständige Behörde“ genannt). Jede zuständige Behörde lässt sich von einem von ihr ernannten Beratungsausschuss unterstützen, dem auch Biologie- und Umweltschutzexperten angehören (im Folgenden „Beratungsausschuss“ genannt).

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zuständige Behörde (im Folgenden „zuständige Behörde“ genannt). Jede zuständige Behörde lässt sich von einem von ihr ernannten Beratungsausschuss unterstützen, dem auch Biologie- und Umweltschutzexperten angehören (im Folgenden „Beratungsausschuss“ genannt). Wurde die Zuständigkeit für die Verwaltung der Aquakulturaktivitäten an regionale oder subregionale Stellen übertragen, so können die zuständigen Behörden und Beratungsausschüsse von diesen regionalen bzw. subregionalen Stellen benannt werden.

Abänderung 9

Artikel 6 Absatz 1

(1) Personen, die einen Wasserorganismus einzuführen oder umzusiedeln beabsichtigen, stellen bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einen Antrag auf Genehmigung. Anträge können für mehrere Verbringungen über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gestellt werden.

(1) Personen, die einen Wasserorganismus einzuführen oder umzusiedeln beabsichtigen, stellen bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einen Antrag auf Genehmigung. Anträge können für mehrere Verbringungen über einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren gestellt werden.

Abänderung 10

Artikel 10 Absatz 1

(1) Der Antragsteller wird innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Tag der Antragstellung, schriftlich darüber informiert, ob seinem Genehmigungsantrag stattgegeben oder ob der Antrag abgelehnt wird.

(1) Der Antragsteller wird innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Tag der Antragstellung, schriftlich darüber informiert, ob seinem Genehmigungsantrag stattgegeben oder ob der Antrag abgelehnt wird.

Abänderung 11

Artikel 12

In unvorhergesehenen Fällen mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder heimische Populationen kann die zuständige Behörde die Genehmigung jederzeit entziehen.

In unvorhergesehenen Fällen mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder heimische Populationen kann die zuständige Behörde die Genehmigung jederzeit entziehen. Der Entzug einer Genehmigung muss wissenschaftlich begründet werden.

Abänderung 12

Artikel 25 Absatz 1 a (neu)

 

Sie gilt ab dem ... (2)


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)   Zwölf Monate nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

P6_TA(2006)0473

Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (KOM(2006)0233 — C6-0202/2006 — 2006/0081 (CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0233) (1),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0202/2006),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0311/2006),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2006)0474

Änderung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an den Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung der Änderung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an den Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (KOM(2006)0338 —C6-0276/2006 — 2006/0113(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2006)0338) (1),

gestützt auf Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0276/2006),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2005 über die Strategie der Europäischen Union für die Konferenz über das Århus-Übereinkommen in Almaty (2),

unter Hinweis auf die zweite Tagung der Vertragsparteien (MOP 2) des Århus-Übereinkommens in Almaty (Kasachstan) vom 25. bis 27. Mai 2005,

gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0336/ 2006),

1.

stimmt der Genehmigung der Änderung zu;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 383.

P6_TA(2006)0475

Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern (KOM(2006)0076 — C6-0078/2006 —2006/0021(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0076) (1),

gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0078/2006),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0361/2006),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Artikel 3 Nummer 1 a (neu)

 

1a.

„Seefähr- oder Kreuzfahrtreisende“ sind Passagiere, die mit einem regelmäßig auf See verkehrenden Fähr-, Linienoder Kreuzfahrtschiff mindestens 50 Kilometer weit reisen;

Abänderung 2

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1

(1) Die Mitgliedstaaten befreien die Einfuhren von anderen als den in Abschnitt 3 genannten Waren, deren Gesamtwert 220 EUR je Person nicht übersteigt, von der MwSt und den Verbrauchsteuern.

(1) Die Mitgliedstaaten befreien die Einfuhren von anderen als den in Abschnitt 3 genannten Waren, deren Gesamtwert 330 EUR je Person nicht übersteigt, von der MwSt und den Verbrauchsteuern.

Abänderung 3

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2

Bei Flugreisenden beträgt der in Unterabsatz 1 genannte Schwellenwert 500 EUR .

Bei Flugreisenden und Seefähr- oder Kreuzfahrtreisenden beträgt der in Unterabsatz 1 genannte Schwellenwert 1 000 EUR .

Abänderung 4

Artikel 8 Absatz 2

(2) Die Mitgliedstaaten können den Schwellenwert für Reisende unter 15 Jahren unabhängig von dem benutzten Verkehrsmittel verringern. Der Schwellenwert darf jedoch nicht niedriger als 110 EUR sein.

(2) Die Mitgliedstaaten können den Schwellenwert für Reisende unter 16 Jahren unabhängig von dem benutzten Verkehrsmittel verringern. Der Schwellenwert darf jedoch nicht niedriger als 110 EUR sein.

Abänderung 5

Artikel 9 Absatz 2

(2) Die Mitgliedstaaten können zwischen Flugreisenden und anderen Reisenden unterscheiden, indem sie die in Absatz 1 jeweils angegebenen minimalen Höchstmengen nur auf andere Reisende als Flugreisende anwenden.

(2) Die Mitgliedstaaten können zwischen Flugreisenden und Seefähr- oder Kreuzfahrtreisenden und anderen Reisenden unterscheiden, indem sie die in Absatz 1 jeweils angegebenen minimalen Höchstmengen nur auf andere Reisende als Flugreisende und Seefähr- oder Kreuzfahrtreisende anwenden.

Abänderung 6

Artikel 10 Absatz 3

(3) Zusätzlich zu der Befreiung nach Absatz 1 befreien die Mitgliedstaaten insgesamt 4 Liter nicht schäumenden Wein und 16 Liter Bier von der MwSt und den Verbrauchsteuern.

(3) Zusätzlich zu der Befreiung nach Absatz 1 befreien die Mitgliedstaaten insgesamt 8 Liter nicht schäumenden Wein und 16 Liter Bier von der MwSt und den Verbrauchsteuern.

Abänderung 7

Artikel 11

Die Befreiungen nach den Artikeln 9 und 10 gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren .

Die Befreiungen nach den Artikeln 9 und 10 gelten nicht für Reisende unter 18 Jahren .

Abänderung 8

Artikel 12

Für jedes Motorfahrzeug befreien die Mitgliedstaaten unbeschadet der innerstaatlichen Vorschriften über den Besitz und den Transport von Kraftstoff den im Tank befindlichen Kraftstoff und bis zu 10 Liter Kraftstoff in einem tragbaren Behälter von der MwSt und den Verbrauchsteuern.

Die Mitgliedstaaten befreien unbeschadet der innerstaatlichen Vorschriften über den Besitz und den Transport von Kraftstoff bis zu 10 Liter Kraftstoff , die in einem Kraftfahrzeug in einem tragbaren Behälter mitgeführt werden, von der MwSt und den Verbrauchsteuern. Die Mitgliedstaaten sind jedoch berechtigt, den Umfang des Tanktourismus, der von ihren Grenzregionen aus zum Zweck der Steuerumgehung betrieben wird, zu überwachen und die zu seiner Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Abänderung 9

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a

a) Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet;

entfällt

Abänderung 10

Artikel 16 Absatz 3 a (neu)

 

(3a) Die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Schwellenwerte werden wenigstens alle fünf Jahre zumindest anhand des harmonierten Verbraucherpreisindexes oder der offiziellen Daten von Eurostat über die durchschnittliche Inflationsrate in den Mitgliedstaaten, je nachdem, welcher Wert der höhere ist, überprüft, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2006)0476

Dritter Beitrag der Gemeinschaft zugunsten des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den ersten Teil des dritten Beitrags der Gemeinschaft an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zugunsten des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors (KOM(2006)0305 — C6-0251/2006 — 2006/0102(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0305) (1),

gestützt auf Artikel 203 des Euratom-Vertrags,

gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0251/2006),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0374/2006),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 119 Absatz 2 des Euratom-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Artikel 1 Absatz 2

Die Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der von der finanziellen Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Die Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der von der finanziellen Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt. Der Beitrag wird aus den verfügbaren jährlichen Haushaltsmitteln finanziert.

Abänderung 2

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2

Die Kommission stellt dem Rechnungshof alle einschlägigen Informationen zur Verfügung und holt auf dessen Wunsch bei der EBWE alle zusätzlichen Informationen zu Fragen der Verwaltung des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors ein , soweit sie den Beitrag der Gemeinschaft betreffen.

Die Kommission stellt der Haushaltsbehörde und dem Rechnungshof alle einschlägigen Informationen zur Verfügung und liefert auf deren Wunsch alle zusätzlichen Informationen zu Fragen der Verwaltung des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors, soweit sie den Beitrag der Gemeinschaft betreffen.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2006)0477

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption im Namen der Europäischen Gemeinschaft (KOM(2006)0082 — C6-0105/2006 — 2006/0023(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2006)0082) (1),

in Kenntnis des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption,

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 95, Artikel 107 Absatz 5, Artikel 179, Artikel 181a, Artikel 190 Absatz 5, Artikel 195 Absatz 4, Artikel 199, Artikel 207 Absatz 3, Artikel 218 Absatz 2, Artikel 223 letzter Absatz, Artikel 224 vorletzter Absatz, Artikel 225a vorletzter Absatz, Artikel 245 Absatz 2, Artikel 248 Absatz 4 letzter Absatz, Artikel 255 Absatz 2, Artikel 255 Absatz 3, Artikel 260 Absatz 2, Artikel 264 Absatz 2, Artikel 266 letzter Absatz, Artikel 279, Artikel 280, Artikel 283 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0105/2006),

gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A6-0380/2006),

1.

billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Übereinkommens zu;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 4 a (neu)

 

(4a) Es ist von äußerster Wichtigkeit, dass alle Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, das Übereinkommen unverzüglich unterzeichnen und ratifizieren.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2006)0478

Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den ELER *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (KOM(2006)0237 — C6-0237/2006 — 2006/0082(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0237) (1),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0237/2006),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0319/2006),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2006)0479

Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Gabriele Albertini

Beschluss des Europäischen Parlaments über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Gabriele Albertini (2006/2099(IMM))

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem von Gabriele Albertini am 25. April 2006 übermittelten und am 27. April 2006 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz seiner Immunität im Zusammenhang mit dem beim Bezirksgericht in Mailand gegen ihn anhängigen Strafverfahren,

nach Anhörung von Gabriele Albertini gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986 (1),

gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0378/2006),

1.

beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Gabriele Albertini zu schützen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht des zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Behörden der italienischen Republik zu übermitteln.


(1)  Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, S. 419, und Rechtssache 149/85, Slg. 1986, S. 2403.

P6_TA(2006)0480

Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Gabriele Albertini

Beschluss des Europäischen Parlaments über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Gabriele Albertini (2006/2122(IMM))

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem von Gabriele Albertini am 28. April 2006 übermittelten und am 15. Mai 2006 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz seiner Immunität im Zusammenhang mit einem vor dem Bezirksgericht in Mailand anhängigen Strafverfahren,

nach Anhörung von Gabriele Albertini gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986 (1),

unter Hinweis auf Artikel 68 der Verfassung der Italienischen Republik,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0383/2006),

A.

in der Erwägung, dass Gabriele Albertini in der 6. Direktwahl vom 10. bis 13. Juni 2004 zum Mitglied des Europäischen Parlaments gewählt wurde und sein Mandat vom Parlament am 14. Dezember 2004 (2) geprüft wurde,

B.

in der Erwägung, dass während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht, dass aber bei Ergreifung eines Mitglieds auf frischer Tat die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden kann, und in der Erwägung, dass dies der Befugnis des Europäischen Parlaments nicht entgegensteht, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben (3),

C.

unter Hinweis darauf, dass auf diesen Fall Artikel 68 Unterabsatz 2 der italienischen Verfassung anwendbar ist, der die Einleitung von Strafverfahren gegen Mitglieder des Parlaments ohne besondere Formalitäten zulässt, da in ihm vorgeschrieben wird, dass ohne die Zustimmung der Kammer, der das Mitglied angehört, kein Mitglied des Parlaments einer körperlichen Durchsuchung oder einer Hausdurchsuchung unterzogen werden darf und ein Mitglied nicht verhaftet oder auf andere Weise seiner persönlichen Freiheit beraubt oder in Haft gehalten werden darf, es sei denn, um ein rechtskräftiges Urteil zu vollstrecken oder falls das Mitglied beim Begehen einer Tat überrascht wird, für die im in flagranti-Fall die Festnahme verbindlich vorgeschrieben ist,

D.

unter Hinweis darauf, dass die gegen Gabriele Albertini von der Staatsanwaltschaft des Bezirksgerichts in Mailand vorgebrachten Anklagepunkte sich auf die Einreichung von Blanko-Änderungsanträgen im Rahmen des Haushaltsverfahrens des Stadtrats von Mailand beziehen, um diese später in Kenntnis der von der Opposition eingereichten Änderungsanträge auszufüllen, und so die Einreichung von Änderungsanträgen nach Fristablauf zu vermeiden, die unzulässig wären,

E.

in Erwägung der Tatsache, dass die Einreichung von Blanko-Änderungsanträgen als ein Aspekt der Politik und des politischen Lebens angesehen werden kann und dass solche Änderungsanträge — solange der endgültige Akt, auf den sie sich beziehen, nicht angenommen worden ist — rein verfahrensinterne Akte ohne Außenwirkung darstellen, insbesondere und vor allem vom strafrechtlichen Standpunkt aus, da die Einreichung solcher Änderungsanträge auf eine „unmögliche“ und auf jeden Fall nicht existente Straftat hinausläuft,

F.

in der Erwägung, dass in einem anderen Verfahren (Rechtssache Nr. 9384/03 R.G.N.R.) eben dieses Bezirksgericht in Mailand, das damit befasst worden war, ähnliche, damals jedoch von Gabriele Albertini selbst gegen seine politischen Gegner vorgebrachte Anschuldigungen wie die gegen Gabriele Albertini erhobenen zu prüfen, befand, dass es keinen Grund für eine Verhandlung gebe und das Verfahren einstellte,

G.

unter Hinweis darauf, dass genau dasselbe Gericht in zwei im Wesentlichen vergleichbaren Fällen eine völlig gegensätzliche Haltung einnimmt, was einer unangemessenen Ungleichbehandlung gleichkommt und darauf hindeutet, dass Herr Albertini unrechtmäßig verfolgt wird,

H.

in der Erwägung, dass es sich hier um ein äußerst heikles Problem handelt und seine Auswirkungen auf die Vorrechte des Europäischen Parlaments nicht hinnehmbar sind, da es keinen Grund für eine Ungleichbehandlung von Gabriele Albertini gibt, was die Frage von „fumus persecutionis“ aufwirft,

I.

unter Hinweis darauf, dass jeder Fall politischer Verfolgung eines seiner Mitglieder ein Angriff auf die Integrität des Europäischen Parlaments als von den Völkern Europas demokratisch gewählter politischer Institution ist und auf eine Missachtung des Parlaments hinausläuft,

J.

unter Hinweis darauf, dass die diskriminierende Haltung des italienischen Gerichts Gabriele Albertini schadet,

K.

in der Erwägung, dass — wenn das Statut für die Mitglieder des Europäischen Parlaments bereits in Kraft getreten wäre, was jedoch noch nicht der Fall ist, obwohl das Europäische Parlament es zweimal in seinen Entschließungen vom 5. Dezember 2002 (4) und vom 17. Dezember 2003 (5) gebilligt hat — das Verfahren gegen Gabriele Albertini hätte eingestellt werden können,

1.

bedauert, dass das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 in der jetzigen Fassung dem Europäischen Parlament nicht die Mittel an die Hand gibt, eine rechtsverbindliche Maßnahme zum Schutz von Gabriele Albertini zu ergreifen und beschließt deshalb, seine Immunität nicht zu schützen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses im Zusammenhang mit der Strafsache Nr. 8629/05 R.G. unverzüglich der Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht in Mailand zu übermitteln.


(1)  Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, S. 419, und Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, S. 2403.

(2)  Beschluss des Europäischen Parlaments über die Prüfung der Mandate (ABl. C 226 E vom 15.9.2005, S. 51).

(3)  Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965.

(4)  ABl. C 27 E vom 30.1.2004, S. 139.

(5)  ABl. C 91 E vom 15.4.2004, S. 230.

P6_TA(2006)0481

Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Gérard Onesta

Beschluss des Europäischen Parlaments über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Gérard Onesta (2006/2121(IMM))

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem von Monica Frassoni am 17. Mai 2006 übermittelten und am 31. Mai 2006 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz der Immunität von Gérard Onesta im Zusammenhang mit einem bei der 3. Kammer der „Cour des Appels Correctionnels“ von Toulouse gegen letzteren anhängigen Strafverfahren,

nach Anhörung von Gérard Onesta gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986 (1),

in Kenntnis des Artikels 26 der Verfassung der Französischen Republik,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0386/2006),

A.

in der Erwägung, dass Gérard Onesta Mitglied des Europäischen Parlaments ist, das in der 6. Direktwahl vom 10. bis 13. Juni 2004 gewählt wurde, und dass sein Mandat durch das Parlament am 14. Dezember 2004 geprüft wurde (2),

B.

in der Erwägung, dass während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments den Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht, und in der Erwägung, dass bei Ergreifung auf frischer Tat die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden kann; in der Erwägung, dass dies nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegensteht, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben (3),

C.

in der Erwägung, dass die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Bestimmung Artikel 26 Absatz 2 der französischen Verfassung ist, nach dem kein Mitglied des Parlaments ohne die Genehmigung des Präsidiums der Kammer, der es angehört, wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verhaftet oder anderweitig seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden darf; in der Erwägung, dass diese Genehmigung nicht erforderlich ist bei Begehung eines Verbrechens oder Vergehens auf frischer Tat oder bei endgültiger Verurteilung,

D.

in der Erwägung, dass die “Cour des Appels Correctionnels“ von Toulouse Gérard Onesta zu drei Monaten Haft verurteilt hat und damit eine strengere Strafe als bei den anderen Angeklagten ausgesprochen hat, und in der Erwägung, dass eben dieses Gericht die unterschiedliche Entscheidung damit rechtfertigte, dass Gérard Onesta als Mitglied eines Parlaments mehr als jeder andere Bürger über Mittel verfüge, seine Standpunkte in politischen Gremien zur Geltung zu bringen, insbesondere mit der Unterstützung anderer gewählter Mitglieder seiner Partei, seiner Fraktion in der Versammlung und eventuell der Medien, da er nach Ansicht des französischen Gerichts mit der Kunst der Kommunikation vertraut sei,

E.

in der Erwägung, dass die Tatsache, dass Gérard Onesta nur im Hinblick auf seinen Status als Mitglied eines Parlaments schwerer bestraft wurde, eine eindeutige Diskriminierung gegen gewählte Politiker insofern darstellt, als es den Anschein hat, dass es ihnen nicht gestattet ist, an öffentlichen Demonstrationen in der gleichen Weise wie andere Bürger teilzunehmen, da sie über andere und effektivere Mittel der Meinungsäußerung verfügen, und in der Erwägung, dass dies somit zu der inakzeptablen Schlussfolgerung führen würde, dass die Mitglieder eines Parlaments nur in politischen Versammlungen tätig werden dürfen, und dass ihnen außerhalb dieser Foren weniger Rechte und Mittel der Meinungsäußerung zur Verfügung stünden als anderen Bürgern,

F.

in der Erwägung, dass die willkürliche Benutzung des Verfahrens bei Begehung „auf frischer Tat“ durch die französischen Behörden nur gegen Mitglieder eines Parlaments — die von mehr als 400 beteiligten Personen ausgewählt wurden — einen verfahrensrechtlichen Missbrauch zum einzigen Zweck der Umgehung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen darstellt,

G.

unter Hinweis darauf, dass Gérard Onesta weiterhin angibt, dass seine Absicht darin bestand, die Aufmerksamkeit auf die Tatsache zu lenken, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Frankreich verurteilt hat, weil es die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (4) nicht umgesetzt hat,

H.

in der Erwägung, dass die hier vorliegende Angelegenheit außerordentlich brisant ist, und dass ihre Auswirkungen auf die Vorrechte des Europäischen Parlaments inakzeptabel sind, denn die diskriminierende Haltung des französischen Gerichts und der sich daraus ergebende politische Schaden für Gérard Onestas Bürgerrechte zutiefst bedauernswert sind,

I.

in der Erwägung, dass Gérard Onesta nach Ausschöpfung seiner nationalen Rechtsmittel in jedem Fall berechtigt ist, seinen Fall vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zu bringen, und dass das Europäische Parlament bereits unterstützende Maßnahmen in Erwägung zieht,

J.

in der Überzeugung, dass jeder Fall politischer Verfolgung eines seiner Mitglieder ein Angriff auf die Integrität des Europäischen Parlaments als politischer Institution, die demokratisch von den Völkern Europas gewählt wurde, ist und eine Missachtung des Parlaments darstellt, und in der Erwägung, dass das Europäische Parlament als eine demokratische Institution verpflichtet ist, seine Vorrechte unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu verteidigen,

1.

bedauert, dass das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 in der jetzigen Fassung dem Europäischen Parlament nicht die Mittel an die Hand gibt, eine rechtsverbindliche Maßnahme zu ergreifen, um Gérard Onesta zu schützen, und beschließt deshalb, seine Immunität nicht zu schützen.


(1)  Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, S. 419, und Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, S. 2403.

(2)  Beschluss des Europäischen Parlamentes über die Prüfung der Mandate (ABl. C 226 E vom 15.9.2005, S. 51).

(3)  Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965.

(4)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

P6_TA(2006)0482

Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Richtlinie) (KOM(2005)0505 — C6-0346/2005 — 2005/0211(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM (2005) 0505) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0346/2005),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Fischereiausschusses (A6-0373/2006),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC1-COD(2005)0211

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. November 2006 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2007/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategierichtlinie)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Meeresumwelt ist ein kostbares Erbe, das als solches geschützt, wiederhergestellt und bewirtschaftet werden muss, um über Ozeane und Meere mit großer biologischer Vielfalt zu verfügen, die dynamisch, sicher, sauber, gesund und produktiv sind.

(2)

Europa ist von vier Meeren umgeben, dem Mittelmeer, der Ostsee, der Nordsee und dem Schwarzen Meer, und von zwei Ozeanen, dem Atlantischen und dem Arktischen Ozean.

(3)

Das Landgebiet der Gemeinschaft ist eigentlich eine Halbinsel mit einer Küstenlinie von mehreren Tausend Kilometern Länge, und das zur Gemeinschaft gehörende Meeresgebiet ist größer als ihr Landgebiet.

(4)

Es liegt auf der Hand, dass die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Meeres und die Inanspruchnahme der ökologischen Funktionen des Meeres, wie Absorption von Abfällen, zu hoch sind und dass die Gemeinschaft ihren Druck auf die Meeresgewässer innerhalb und außerhalb des Gemeinschaftsgebiets verringern muss.

(5)

Angesichts der besonderen Empfindlichkeit des Ökosystems der Ostsee, die sich aus ihrer Abgeschlossenheit und ihrem niedrigen Salzgehalt ergibt, sollten die um die Ostsee liegenden Mitgliedstaaten die besonderen Gefahren für die Ostsee, etwa die Eutrophierung, das Eindringen invasiver Arten und die Überfischung, vordringlich angehen.

(6)

In Übereinstimmung mit dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (4) ist innerhalb von drei Jahren nach Annahme des Programms eine thematische Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt zu erstellen, die dem Ziel dient, eine nachhaltige Nutzung der Meere zu fördern und Meeresökosysteme zu erhalten.

(7)

Die thematische Strategie für die Meeresumwelt — basierend auf einem integrierten Konzept — sollte, soweit angebracht, qualitative und quantitative Ziele und Zeitpläne umfassen, die es ermöglichen, die vorgesehenen Maßnahmen zu vergleichen und zu bewerten. Die Maßnahmen zur Strategieumsetzung sollten das Subsidiaritätsprinzip respektieren. Eine stärkere Beteiligung der Betroffenen und eine bessere Nutzung der verschiedenen Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft, die sich direkt oder indirekt auf den Schutz der Meeresumwelt beziehen, sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden.

(8)

Es ist erforderlich, die Entwicklung und Umsetzung der Strategie auf die Erhaltung des Ökosystems auszurichten. Dieses Konzept sollte schützenswerte biogeografische Gebiete sowie menschliche Tätigkeiten mit Auswirkungen auf die Meeresumwelt berücksichtigen.

(9)

Es ist erforderlich, auch weiterhin biologische und ökologische Ziele und Bezugsrahmen festzulegen, und zwar unter Berücksichtigung der Ziele, die in der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (5) (Habitat-Richtlinie) sowie in der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (6) festgelegt wurden, sowie unter Berücksichtigung der anderen international vereinbarten Ziele.

(10)

Um eine nachhaltige Nutzung der Meere zu fördern und Meeresökosysteme zu erhalten, sollte vorrangig danach gestrebt werden, einen guten ökologischen Zustand der Meeresumwelt der Gemeinschaft zu erreichen, Schutz und Erhaltung dieser Umwelt auf Dauer zu gewährleisten und eine künftige Verschlechterung zu vermeiden.

(11)

Um diese Ziele zu erreichen, ist ein transparenter und einheitlicher Rechtsrahmen erforderlich, der die Definition des guten ökologischen Zustands beinhaltet und die Prinzipien der gemeinsamen Fischereipolitik berücksichtigt, so dass ein allgemeiner Handlungsrahmen zur Verfügung steht, der die Koordinierung, kohärente Gestaltung und angemessene Abstimmung mit Maßnahmen aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sowie internationaler Abkommen ermöglicht.

(12)

Die unterschiedlichen Bedingungen, Probleme und Bedürfnisse der verschiedenen Meeresregionen, die die Meeresumwelt der Gemeinschaft bilden, erfordern spezifische Lösungen. Die Diversität der Meeresumwelt sollte bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung von Maßnahmen berücksichtigt werden, die ergriffen werden, um einen guten ökologischen Zustand der Meeresumwelt der Gemeinschaft in den einzelnen Meeresregionen und Unterregionen zu erreichen.

(13)

Deshalb sollten Mitgliedstaaten, die eine Meeresregion teilen, dafür sorgen, dass eine einheitliche gemeinsame Meeressstrategie für jede Region oder Unterregion für die Gewässer, die unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit stehen, geschaffen wird. Jeder Mitgliedstaat sollte für seine europäischen Gewässer eine Meeresstrategie entwickeln, die spezifisch auf diese Gewässer abgestimmt ist, ohne jedoch die Gesamtperspektive für die betreffende Meeresregion außer Acht zu lassen. Meeresstrategien sollten zur Durchführung von Maßnahmenprogrammen führen, die darauf ausgelegt sind, einen guten Ökologischen Zustand zu erreichen.

(14)

Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der Meeresumwelt sollten die Meeresstrategien für jede Meeresregion koordiniert werden. Da Mitgliedstaaten sich Meeresregionen sowohl mit anderen Mitgliedstaaten als auch mit Drittländern teilen, sollten sie sich darum bemühen, mit allen betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern eine möglichst enge Koordinierung zu gewährleisten. Sofern praktikabel und angemessen, sollte diese Koordinierung über institutionelle Strukturen erfolgen, die in den Meeresregionen bereits bestehen.

(15)

Da diese Ziele nur durch Maßnahmen auf internationaler Ebene erfüllt werden können, sollte diese Richtlinie den Beitrag der Gemeinschaft zu internationalen Übereinkommen stärken.

(16)

Aufgrund der Interaktion der Interessen der Seefahrts- und Fischfangnationen und ihrer Fahrzeuge und Aktivitäten in der Meeresumwelt ist es unumgänglich, die Anstrengungen zum Schutze der Meeresumwelt vor den mit dem Betrieb der Fahrzeuge in der Meeresregion verbundenen Gefahren mit den Flaggenstaaten zu koordinieren. Sofern Fahrzeuge aus Drittländern in der Meeresregion operieren, sollten die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen zum Schutz der Meeresumwelt im Rahmen der bestehenden Gremien und Institutionen koordinieren.

(17)

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS), das mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates  (7) genehmigt wurde. Den aus diesen Übereinkommen entstehenden Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sollte in dieser Richtlinie deshalb in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

(18)

Diese Richtlinie sollte ferner die starke Position untermauern, die die Gemeinschaft im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, das durch den Beschluss 93/626/EG des Rates  (8) genehmigt wurde, im Hinblick auf die Bekämpfung der Verluste an biologischer Vielfalt, auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere und auf die Schaffung eines weltweiten Netzes geschützter Meeresgebiete bis zum Jahr 2012 eingenommen hat. Zudem sollte sie zur Erfüllung der Ziele der siebten Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD/COP7) beitragen, auf der ein umfassendes Arbeitsprogramm zum Thema der biologischen Vielfalt des Meeres und der Küstenzone verabschiedet wurde, in dem mehrere Ziele und Tätigkeiten beschrieben wurden, die darauf abzielen, den Verlusten an biologischer Vielfalt auf nationaler, regionaler und globaler Ebene Einhalt zu gebieten und die Kapazität des Meeresökosystems zur Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen zu sichern; ferner wurde auf der Konferenz ein Arbeitsprogramm für geschützte Gebiete verabschiedet, das dem Ziel dient, bis zum Jahr 2012 aus ökologischer Sicht repräsentative nationale und regionale Systeme für geschützte Meeresgebiete einzurichten und weiterzuführen. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Natura-2000-Gebiete gemäß der Habitat-Richtlinie festzulegen, wird einen wichtigen Beitrag zu diesem Prozess leisten.

(19)

Es sollte ein rationelles Konzept für die vollständige Umsetzung des Netzes Natura 2000 für die Meeresumwelt definiert werden. Dieses Konzept sollte Vorschläge zur Anpassung der Anhänge zur Habitat-Richtlinie betreffend die Lebensräume und Spezies des Meeres umfassen sowie die notwendigen Maßnahmen zur technischen und finanziellen Instrumentalisierung anwenden und anpassen.

(20)

Die Einbindung der Erhaltungsziele, Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie Überwachungs- und Bewertungsaktivitäten zugunsten geschützter Meeresgebiete in die Meeresstrategien ist von entscheidender Bedeutung für die Erreichung der Ziele dieser Richtlinie.

(21)

Diese Richtlinie sollte zur Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten aufgrund weiterer internationaler Übereinkommen beitragen, mit denen sie wichtige Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes der Meeresumwelt vor Verschmutzung eingegangen sind: das mit dem Beschluss 94/157/EG des Rates (9) genehmigte Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets, das mit dem Beschluss 98/249/EG des Rates (10) genehmigte Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks, dessen mit dem Beschluss 2000/340/EG des Rates (11) genehmigte neue Anlage V über den Schutz und die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt des Meeresgebiets und der entsprechende Anhang 3, das mit dem Beschluss 77/585/EWG des Rates (12) genehmigte Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung in der mit dem Beschluss 1999/802/EG des Rates (13) 1995 geänderten Fassung und dessen mit dem Beschluss 83/101/EWG des Rates (14) genehmigte Protokoll über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus.

(22)

Es ist erforderlich, die Nachbarländer aufzufordern, sich an diesem Prozess zu beteiligen und mit ihnen Partnerschaften zu entwickeln, insbesondere an der Ostsee, am Mittelmeer und am Schwarzen Meer, und dabei unter anderem die Initiativen zu Partnerschaften zu berücksichtigen, die im Rahmen des UN-Weltgipfels über nachhaltige Entwicklung 2002 eingeleitet wurden.

(23)

Die biologische Vielfalt und das Potenzial zur Meeresforschung im Zusammenhang mit der Tiefseeumwelt vor der Küste der Regionen in äußerster Randlage sollten ebenfalls berücksichtigt werden und die Entwicklung von wissenschaftlichen Studien sollte im Hinblick auf eine bessere Charakterisierung der Ökosysteme der Tiefsee auf der Grundlage von spezifischen Programmen unterstützt werden.

(24)

Für einen wirksamen Schutz der Meeresumwelt sollten die Mitgliedstaaten entsprechende Rahmen und Plattformen schaffen, die ein sektorübergreifendes Vorgehen in den Fragen der Meeresumwelt gestatten. Die Entwicklung des Zustands der Meeresgewässer sollte daher nicht nur aus Umweltgesichtspunkten betrachtet werden, sondern die naturwissenschaftliche Sicht mit der wirtschaftlichen, sozialen und administrativen Entwicklung des betreffenden Raums verknüpfen.

(25)

Da die im Rahmen der Meeresstrategien durchgeführten Maßnahmenprogramme nur dann Wirksamkeit entfalten und möglichst kostenwirksam sein können, wenn sie auf der Grundlage solider wissenschaftlicher Kenntnisse über den Zustand der Meeresumwelt in einem bestimmten Gebiet geplant und unter Berücksichtigung der Gesamtperspektive für die betreffende Meeresregion in jedem Mitgliedstaat so genau wie möglich auf die Bedürfnisse der betreffenden Gewässer zugeschnitten werden, muss im Hinblick auf die Erstellung auf nationaler Ebene ein angemessener Rahmen für eine informierte Entscheidungsfindung , einschließlich Meeresforschung und Überwachungstätigkeiten, geschaffen werden.

(26)

In einem ersten Schritt dazu sollten Mitgliedstaaten, die Anrainer einer Meeresregion sind, die Merkmale und Funktionen ihrer Meeresgewässer analysieren und die wesentlichen Belastungen, Auswirkungen auf die Gewässer, ihre wirtschaftliche und gesellschaftliche Nutzung und die Kosten einer Verschlechterung der Meeresumwelt bestimmen.

(27)

Auf der Grundlage dieser Analysen sollten die Mitgliedstaaten für die europäischen Gewässer Merkmale eines guten ökologischen Zustands festlegen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission in naher Zukunft, mit der Beteiligung aller interessierten Parteien, generische qualitative Deskriptoren sowie ausführliche Kriterien und Normen entwickeln.

(28)

Die Gemeinschaft sollte die erforderlichen Bedingungen schaffen, damit die Mitgliedstaaten die Qualität der Forschung und den Kenntnisstand an den Hochschulen mit Fachbereich Meereswissenschaften nutzen können. Die wissenschaftlichen und technischen Informationen, die für die Verwirklichung der einzelnen von dieser Richtlinie geschaffenen Etappen erforderlich sind, sollten somit aus glaubwürdigen Quellen erlangt werden, und die Nachhaltigkeit der Küstengebiete, in denen sich normalerweise diese Lehranstalten befinden, sollte gewährleistet werden.

(29)

Die Unterstützung der Erforschung der Meeresumwelt sollte im Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) verankert werden.

(30)

Der nächste Schritt zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands sollte die Festlegung von Umweltzielen und Überwachungsprogrammen für die laufende Beurteilung sein, damit der Zustand der betreffenden Gewässer regelmäßig bewertet werden kann.

(31)

Innerhalb dieses Rahmens sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmenprogramme festlegen und durchführen, die dem Ziel dienen, in den betreffenden Gewässern unter Berücksichtigung bestehender gemeinschaftlicher und internationaler Anforderungen und der jeweiligen Bedürfnisse der betreffenden Meeresregion einen guten ökologischen Zustand zu erreichen.

(32)

Obwohl diese Schritte angesichts der erforderlichen Schwerpunktsetzung von den Mitgliedstaaten unternommen werden sollten, ist es wichtig, dass die Rahmenbedingungen und die Maßnahmenprogramme im Interesse gemeinschaftsweiter Kohärenz und im Hinblick auf internationale Verpflichtungen von der Kommission genehmigt werden.

(33)

Die Entwicklung, Anwendung und Verwaltung der Maßnahmenprogramme kann beträchtliche Kosten verursachen. Da die Maßnahmenprogramme das Mittel zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie darstellen, sollte sich die Gemeinschaft an den Kosten der Mitgliedstaaten während der Vorbereitung, Durchführung und Koordinierung dieser Programme beteiligen.

(34)

Aus Gründen der Gerechtigkeit und Durchführbarkeit sind Vorkehrungen für Fälle zu treffen, in denen Mitgliedstaaten die festgelegten Umweltziele nicht vollständig erreichen können.

(35)

In diesem Zusammenhang sind zwei Arten von Sonderfällen zu berücksichtigen. Der erste Fall betrifft Situationen, in denen der betreffende Mitgliedstaat seine Umweltziele aufgrund von Maßnahmen oder der Untätigkeit eines anderen Landes, aufgrund natürlicher Ursachen oder höherer Gewalt oder aufgrund von Maßnahmen nicht erreichen kann, die er selbst aus Gründen des öffentlichen Interesses getroffen hat, das gegenüber den negativen Auswirkungen auf die Umwelt als überwiegendes Interesse eingestuft wurde. Die Mitgliedstaaten sollten in solchen Fällen die Möglichkeit haben, an Stelle der in den Maßnahmenprogrammen vorgesehenen Aktionen Ad hoc-Maßnahmen zu ergreifen. Diese Ad hoc-Maßnahmen sollten so ausgelegt werden, dass eine weitere Verschlechterung des Zustands der betroffenen Meeresgewässer vermieden und ungünstige Auswirkungen in der betreffenden Meeresregion gemindert werden.

(36)

Ein zweiter Sonderfall liegt vor, wenn ein Mitgliedstaat ein Problem feststellt, das Auswirkungen auf den ökologischen Zustand seiner europäischen Meeresgewässer, gegebenenfalls sogar auf die gesamte betreffende Meeresregion, hat und das nicht durch Maßnahmen auf nationaler Ebene gelöst werden kann. In solchen Fällen sollte die Kommission bei der Vorlage der Maßnahmenprogramme entsprechend informiert werden.

(37)

Diese Flexibilität für Sonderfälle muss jedoch einer Kontrolle auf Gemeinschaftsebene unterliegen. Bei der ersten Art von Sonderfall sollte deshalb im Verlauf der Bewertung, die die Kommission vor Genehmigung des Maßnahmenprogramms vornimmt, die Wirksamkeit etwaiger Ad hoc-Maßnahmen sorgfältig geprüft werden. Führt der Mitgliedstaat Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses an, so sollte die Kommission sicherstellen, dass dadurch bewirkte Änderungen in der Meeresumwelt die Erreichung eines guten ökologischen Zustands in der betreffenden Meeresregion nicht auf Dauer erschweren oder verhindern.

(38)

Bei der zweiten Art von Sonderfällen sollte die Kommission vor Genehmigung des Maßnahmenprogramms die Vertretbarkeit des vom betreffenden Mitgliedstaat vertretenen Standpunkts prüfen, das heißt, untersuchen, ob Maßnahmen auf nationaler Ebene tatsächlich nicht ausreichen würden und daher auf Gemeinschaftsebene eingegriffen werden muss.

(39)

Angesichts des dynamischen Charakters und der natürlichen Variabilität von Meeresökosystemen und aufgrund der Tatsache, dass Belastungen und Auswirkungen auf diese Ökosysteme sich je nach Entwicklung der menschlichen Verhaltensmuster und der Auswirkungen der Klimaveränderung wandeln, muss die Definition eines guten ökologischen Zustands dynamisch und flexibel vorgenommen und im Laufe der Zeit angepasst werden. Deshalb sollte auch der Schutz der Meeresumwelt flexibel und anpassungsfähig sein. Die Meeresstrategien müssen aus diesen Gründen in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden.

(40)

Es sollte vorgesehen werden, die Maßnahmenprogramme und die aktualisierten Fassungen dieser Programme zu veröffentlichen und der Kommission Zwischenberichte vorzulegen, in denen die bei der Durchführung des Programms erzielten Fortschritte beschrieben werden.

(41)

Um bei der Erstellung, Durchführung und Aktualisierung der Meeresstrategien eine aktive Einbeziehung der breiten Öffentlichkeit zu gewährleisten, müssen angemessene Informationen über die verschiedenen Elemente der Meeresstrategien bzw. ihre aktualisierten Fassungen sowie auf Anfrage einschlägige Dokumente und Hintergrundinformationen über die Entwicklung der Meeresstrategien zur Verfügung gestellt werden.

(42)

Die Kommission sollte innerhalb von zwei Jahren nach Vorlage aller Maßnahmenprogramme, spätestens jedoch bis zum Jahr 2017 , einen ersten Bewertungsbericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vorlegen. Im Anschluss daran sollte die Kommission alle sechs Jahre einen solchen Bericht veröffentlichen.

(43)

Für die Verabschiedung angepasster Normen für die Bewertung des Zustands der Meeresumwelt, für die Überwachung, die Umweltziele und die technischen Formate für eine mit der Richtlinie 2007/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)  (15) kompatiblen Übertragung und Verarbeitung von Daten sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

(44)

Maßnahmen zur Regulierung des Fischereisektors können unter anderem auf der Grundlage wissenschaftlicher Informationen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (16) ergriffen werden und sind deshalb auch Gegenstand dieser Richtlinie. Die Kontrolle von Ableitungen und Emissionen in Folge der Verwendung radioaktiver Stoffe ist durch die Artikel 30 und 31 des Euratom-Vertrags geregelt und deshalb nicht Gegenstand dieser Richtlinie.

(45)

Bei der künftigen Reform der gemeinsamen Fischereipolitik sollten auch die Umweltauswirkungen der Fischerei und die Ziele dieser Richtlinie berücksichtigt werden.

(46)

Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und daher aufgrund ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft diese Maßnahmen in Einklang mit in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip ergreifen. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(47)

Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten müssen auf dem Vorsorgeprinzip und auf einem das Ökosystem respektierenden Konzept beruhen.

(48)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Dadurch soll in Einklang mit dem Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einbezogen werden.

(49)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (17) erlassen werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen geschaffen , aufgrund dessen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum Jahr 2017 einen guten Zustand der Meeresumwelt erreichen und Maßnahmen ergreifen müssen, die

a)

die Meeresumwelt schützen und erhalten oder ihre Sanierung ermöglichen oder, soweit sich dies als möglich erweist, die Struktur, Funktionen unde Prozesse der Artenvielfalt des Meeres und der Meeresökosysteme wiederherstellen;

b)

die Verschmutzung der Meeresumwelt verhüten und schrittweise beseitigen, um sicherzustellen, dass es keine signifikante Gefährdung der Artenvielfalt des Meeres, der Meeresökosysteme, der menschlichen Gesundheit oder der legitimen Nutzung des Meeres bzw. keine Auswirkungen auf sie gibt;

c)

die Nutzung von Dienstleistungen und Gütern des Meeres und andere in der Meeresumwelt betriebene Tätigkeiten auf Niveaus begrenzen, die nachhaltig sind und weder die Nutzung durch künftige Generationen und deren Aktivitäten noch die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf die natürlichen und die durch den Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren, gefährden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für alle europäischen Meeresgewässer und trägt der Notwendigkeit, die Qualität der Meeresumwelt in den assoziierten und den antragstellenden Staaten sicherzustellen, Rechnung .

Artikel 3

Bestehende Pflichten, Verpflichtungen und Initiativen

Diese Richtlinie berührt nicht:

a)

bestehende Pflichten und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft auf Gemeinschaftsebene oder internationaler Ebene in Sachen Schutz der Umwelt der europäischen Meeresgewässer und

b)

die Befugnisse der Mitgliedstaaten in bestehenden internationalen institutionellen Strukturen.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.

„europäische Meeresgewässer“

alle europäischen Gewässer auf der seewärtigen Seite der Basislinie, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, bis zum äußersten Ende des Gebiets, das unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Mitgliedstaaten steht, einschließlich des Bodens und Unterbodens all dieser Gewässer, sowie

alle Gezeitengewässer in den oder angrenzend an die Mitgliedstaaten auf der landwärtigen Seite der Basislinie, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird und für alles Land bzw. allen Meeresboden, der ständig oder vorübergehend von solchen Gewässern bedeckt wird;

2.

„ökologischer Zustand“ den allgemeinen Zustand der Umwelt dieser Gewässer unter Berücksichtigung von:

a)

Struktur, Funktion und Prozesse, die die Meeresumwelt ausmachen;

b)

Bestandteile, Bedingungen und Faktoren, seien sie akustisch, biologisch, chemisch, klimatisch, geografisch, geologisch, physikalisch oder physiografisch, die interagieren und die Umstände, die Produktivität, die Qualität und den Zustand der unter Buchstabe a genannten Meeresumwelt bestimmen.

Die in Buchstabe b genannten Bestandteile, Bedingungen und Faktoren beinhalten diejenigen, die sich aus menschlicher Tätigkeit ableiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb der europäischen Meeresgewässer erfolgen;

3.

„guter ökologischer Zustand“ den Zustand der Umwelt nach folgender Maßgabe:

a)

Struktur, Funktionen und Prozesse der Ökosysteme, die die Meeresumwelt ausmachen, gestatten, dass diese Ökosysteme in der natürlich vorhandenen sich selbst tragenden Weise funktionieren. Die Meeresökosysteme bewahren ihre natürliche Widerstandsfähigkeit gegenüber umfassenderen Umweltveränderungen;

b)

alle menschlichen Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des betreffenden Gebiets erfolgen in einer Weise, die ihren kollektiven Druck auf die Meeresökosysteme mit dem guten ökologischen Zustand vereinbar sein lässt. Die menschlichen Tätigkeiten in der Meeresumwelt überschreiten nicht die Niveaus, die im Rahmen eines für die Beurteilung geeigneten geografischen Gebiets nachhaltig sind. Das Potenzial für die Nutzung durch die künftigen Generationen und für deren Tätigkeiten in der Meeresumwelt wird erhalten;

c)

die Artenvielfalt und die Ökosysteme des Meeres werden geschützt, ihre Schädigung wird vermieden, die Sanierung ist möglich und im Rahmen der Möglichkeiten werden ihre Struktur, Funktionen und Prozesse wieder hergestellt;

d)

Umweltverschmutzung und Energieeintrag, einschließlich Lärm, in die Meeresumwelt werden ständig verringert, um sicherzustellen, dass die Auswirkungen auf und die Risiken für Meeresartenvielfalt, Meeresökosysteme, menschliche Gesundheit oder legitime Nutzung des Meeres möglichst weitgehend verringert wird; und

e)

alle in Anhang I aufgeführten Bedingungen werden erfüllt;

4.

„Verschmutzung“ die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Energie, einschließlich Lärm, in die Meeresumwelt, die schädliche Auswirkungen haben bzw. zu schädlichen Auswirkungen führen können, die die Artenvielfalt des Meeres und die Meeresökosysteme schädigen, die menschliche Gesundheit gefährden bzw. Hemmnisse für die legitime Nutzung des Meeres darstellen können.

5.

„Geschützte Meeresgebiete“ Gebiete, in denen Aktivitäten, die als bedeutende Belastung und/oder Beeinträchtigung der Meeresumwelt angesehen werden, eingeschränkt oder verboten sind. Geschützte Meeresgebiete werden von den Mitgliedstaaten in der Vorbereitungsphase der Meeresstrategie festgelegt und gehören zu einem System der Meeresraumplanung, die auf gemeinschaftlicher, regionaler und unterregionaler Ebene kohärent und im Einklang mit den von der Gemeinschaft eingegangenen internationalen Verpflichtungen ist.

Artikel 5

Meeresregionen und Unterregionen

(1)   Die Mitgliedstaaten führen diese Richtlinie in den folgenden Meeresregionen durch:

a)

Ostsee;

b)

Nordostatlantik;

c)

Mittelmeer;

d)

Schwarzes Meer.

(2)   Um Besonderheiten bestimmter Gebiete zu berücksichtigen, können die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie die in Absatz 1 genannten Meeresgewässer unterteilen, vorausgesetzt diese Unterteilung ist mit internationalen Abkommen kohärent und mit folgenden Unterregionen kompatibel:

a)

Nordostatlantik:

i)

Große Nordsee: Kattegat, Ärmelkanal und Meeresgewässer unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Schweden und dem Vereinigten Königreich;

ii)

Keltische Seegebiete: Meeresgewässer unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Irland und dem Vereinigten Königreich;

iii)

Biskaya und iberische Küste: Meeresgewässer unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Frankreich, Portugal und Spanien;

iv)

Atlantischer Ozean: Meeresgewässer unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Portugal im Gebiet um die Azoren und Madeira und von Spanien im Gebiet um die Kanarischen Inseln;

b)

Mittelmeer:

i)

westliches Mittelmeer: Meeresgewässer unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Spanien, Frankreich und Italien;

ii)

Adriatisches Meer: Meeresgewässer unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Italien, Slowenien und Kroatien ;

iii)

Ionisches Meer: Meeresgewässer unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Griechenland, Italien und Malta;

iv)

Ägäisches und Levantinisches Meer: Meeresgewässer unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Griechenland und Zypern.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb der in Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Frist über jede Unterteilung, die sie vornehmen.

(3)     Für jede Meeresregion erreichen die betreffenden Mitgliedstaaten spätestens bis 2017 einen guten ökologischen Zustand in den europäischen Meeresgewässern in dieser Region durch die Konzipierung und Durchführung einer Meeresstrategie für diese Region gemäß dieser Richtlinie.

Die Mitgliedstaaten legen geeignete Bewirtschaftungseinheiten in ihren europäischen Meeresgewässern im Hinblick auf jede Meeresregion oder -unterregion fest. Die Bewirtschaftungseinheiten tragen gegebenenfalls bestehenden Bewirtschaftungs-, Überwachungs- und Referenzeinheiten Rechnung und werden durch die zuständigen Beauftragten in der jeweiligen Meeresstrategie festgelegt.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb der in Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Frist über alle festgelegten Bewirtschaftungseinheiten.

Artikel 6

Meeresstrategien

(1)     Die Mitgliedstaaten erreichen einen guten ökologischen Zustand durch die Konzipierung und Durchführung von Meeresstrategien.

2.   Mitgliedstaaten, die eine Meeresregion teilen, sorgen dafür, dass eine einheitliche, gemeinsame Meeresstrategie für jede Region oder Unterregion für die Gewässer, die unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit innerhalb dieser Region stehen, erstellt wird. Jeder Mitgliedstaat entwickelt gemäß folgendem Maßnahmenplan für jede betroffene Meeresregion eine Meeresstrategie für seine europäischen Meeresgewässer:

a)

Vorbereitung:

i)

Bis zum ...  (18)Anfangsbewertung zur Erfassung des aktuellen ökologischen Zustands der betreffenden Gewässer und der Umweltauswirkungen menschlichen Handelns gemäß Artikel 10;

ii)

Bis zum ...  (18)Beschreibung eines guten ökologischen Zustands der betreffenden Gewässer gemäß Artikel 11 Absatz 1;

iii)

Bis zum ... (19) Festlegung von Umweltzielen gemäß Artikel 12 Absatz 1;

iv)

Bis zum ... (19) Erstellung und Durchführung eines Überwachungsprogramms für die laufende Beurteilung und regelmäßige Aktualisierung der Ziele gemäß Artikel 13 Absatz 1, sofern einschlägige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft keine anderweitigen Bestimmungen enthalten;

b)

Maßnahmenprogramme:

i)

bis spätestens 2012 Erstellung eines Maßnahmenprogramms mit dem Ziel der Erreichung eines guten ökologischen Zustands gemäß Artikel 16 Absätze 1, 3 und 5;

ii)

bis spätestens 2014 praktische Umsetzung des unter Ziffer i genannten Programms gemäß Artikel 16 Absatz 8.

(3)     Sofern sich Mitgliedstaaten in einer bestimmten Meeresregion oder -unterregion auf eine raschere Umsetzung der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Schritte einigen, unterrichten sie die Kommission über ihren revidierten Zeitplan und gehen gemäß diesem vor.

Diese Mitgliedstaaten werden von der Europäischen Union bei ihren stärkeren Bemühungen zur Verbesserung der Umwelt dadurch, dass das Gebiet zu einem Pilotgebiet erklärt wird, angemessen unterstützt.

Absatz 2 Buchstaben a und b hindern die Mitgliedstaaten nicht an der Beibehaltung oder Einführung strengerer Schutzmaßnahmen.

(4)     Die Mitgliedstaaten richten geeignete Mechanismen ein, um sicherzustellen, dass die Schritte des Absatzes 2 bezüglich der Artikel 10, 11, 12, 13 und 16 gemäß Artikel 8 konzipiert und ausgeführt werden, und zwar in einer Weise, dass eine einheitliche gemeinsame Meeresstrategie für jede Region ausgearbeitet wird und gemeinsame Berichterstattung über die in diesen Artikeln aufgeführten Komponenten erfolgt.

Für jede Meeresregion legt der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten den erstellten Bericht der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten vor.

(5)     Die Meeresregion Ostsee könnte Pilotfunktion für die Umsetzung der Meeresstrategie haben. Der künftige Ostsee-Aktionsplan der Helsinki-Kommission könnte eine nützliche Grundlage sein, um die Ostsee dazu heranzuziehen.

Ein gemeinsames Maßnahmenprogramm für die Meeresregion Ostsee entsprechend Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b wird von den Mitgliedstaaten in dieser Region bis spätestens 2010 ausgearbeitet, um einen guten ökologischen Zustand in der Ostsee zu erreichen.

Artikel 7

Geschützte Meeresgebiete

(1)     Die Mitgliedstaaten legen in ihren Strategien Maßnahmen zum Schutz des Raums nach Regionen und Unterregionen Geschützte Meeresgebiete fest.

Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls im Rahmen ihrer Strategien je Region und Unterregion zugleich Maßnahmen, um geschlossene Meeresnaturreservate mit dem Ziel festzulegen, die empfindlichsten Meeresökosysteme und die biologische Vielfalt zu schützen und zu erhalten.

(2)     Ein Mitgliedstaat, der ein Maßnahmenprogramm einführt, bezieht in die Maßnahmen seines Programms den Einsatz raumplanerischer Schutzmaßnahmen ein, die auch — aber nicht ausschließlich — die Nutzung besonderer Schutzgebiete gemäß der Richtlinie 92/43/EWG, die Nutzung besonderer Schutzgebiete gemäß der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (20) (Vogelschutzrichtlinie) sowie geschützte Meeresgebiete gemäß dem Beschluss VII/5 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt sowie Maßnahmen aufgrund anderer internationaler oder regionaler Vereinbarungen umfassen, deren Vertragspartei die Gemeinschaft ist.

(3)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Gebiete spätestens 2012 zu einem kohärenten und repräsentativen Netz der geschützten Meeresgebiete beitragen, das Gebiete hinreichender Größe umfasst, die vor jeder extraktiven Nutzung geschützt sind, um unter anderem Laich-, Brut- und Futtergebiete zu schützen und Integrität, Struktur und Funktion von Ökosystemen zu erhalten oder zurückzugewinnen.

(4)     Die Mitgliedstaaten richten ein oder mehrere Register für diese Geschützten Meeresgebiete ein, die spätestens ... (21) fertig gestellt sein müssen.

(5)     Die in dem Register bzw. in den Registern erfassten Informationen sind der Öffentlichkeit zugänglich.

(6)     Für jede Meeresregion bzw. -unterregion wird das Register bzw. werden die Register der Geschützten Meeresgebiete regelmäßig überprüft und auf den neuesten Stand gebracht.

Artikel 8

Kooperation und Koordinierung mit Drittländern

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie arbeiten die Mitgliedstaaten mit Meeresgewässern in der gleichen Meeresregion bzw. -unterregion zusammen und koordinieren ihre Maßnahmen.

Sofern durchführbar und angemessen, nutzen die Mitgliedstaaten in der betreffenden Meeresregion bzw. - unterregion vorhandene institutionelle Strukturen und soweit möglich die Programme und die Maßnahmen, die in ihrem Rahmen beschlossen werden, wobei sie angepasst werden müssen, um insbesondere im Einklang mit Artikel 22 zu stehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten unternehmen für die Zwecke der Einführung und Durchführung einer Meeresstrategie alle erforderlichen Anstrengungen zwecks Koordinierung ihrer Maßnahmen mit

a)

Drittländern, unter deren Hoheit oder Gerichtsbarkeit Meeresgebiete in der betreffenden Meeresregion liegen,

b)

Drittländern, unter deren Flagge Schiffe in der betreffenden Meeresregion fahren, und

c)

Drittländern, die im Binnenland liegen, auf deren Gebiet aber Punktquellen oder diffuse Quellen der Verunreinigung liegen, die durch Flüsse oder die Atmosphäre in die betreffende Meeresregion getragen werden .

Die Mitgliedstaaten stützten sich dabei soweit möglich auf bestehende Programme und Maßnahmen, die im Rahmen von Strukturen internationaler Übereinkommen entwickelt werden.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern im Rahmen internationaler und regionaler Abkommen der Gemeinschaft mit Organisationen und Drittstaaten, unter deren Hoheit oder Gerichtsbarkeit

an europäische Meeresgewässer angrenzende Gewässer,

auf europäischen Meeresgewässern fahrende Schiffe und

Landgebiete, von denen eine Verunreinigung europäischer Meeresgewässer ausgehen kann,

stehen, die Verabschiedung von Maßnahmen und Programmen für Meeresstrategien gemäß den Kapiteln II und III.

(3)     Die Kommission schafft bis 2007 einen auf Umweltkriterien basierenden Regelungsrahmen, um sicherzustellen, dass alle einschlägigen Interessenten vor größeren Infrastrukturvorhaben in der Meeresumwelt konsultiert werden.

(4)     Unterstützung der Europäischen Union, z.B. im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, dürfen nur Akteure erhalten, die nachweisen können, dass ihre Tätigkeit durch Ausgewogenheit im Hinblick auf Nährstoffe gekennzeichnet ist, d.h. dass es keine großen Nährstoffeinleitungen in Wasserkörper gibt.

Artikel 9

Zuständige einzelstaatliche Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen innerhalb der in Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Frist für jede betroffene Meeresregion die für die Durchführung dieser Richtlinie in ihren europäischen Meeresgewässern zuständige Stelle.

Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf dieser Frist übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zusammen mit den in Anhang II genannten Informationen eine Liste der benannten zuständigen Stellen.

Gleichzeitig übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für alle einschlägigen internationalen Gremien, an denen sie teilnehmen, eine Liste der zuständigen nationalen Stellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der entsprechenden Änderung mit.

Kapitel II

Meeresstrategien: Vorbereitung

Artikel 10

Bewertung

(1)    Für jede Meeresregion unterziehen die Mitgliedstaaten ihre europäischen Meeresgewässer einer Anfangsbewertung, die folgende Elemente umfasst:

a)

eine Analyse der wesentlichen Merkmale, Funktionen und des derzeitigen ökologischen Zustands der Gewässer auf der Grundlage der nicht erschöpfenden Liste in Anhang III Tabelle 1 unter Berücksichtigung der verschiedenen Lebensraumtypen, biologischen Komponenten, physikalisch-chemischen Merkmale und der Hydromorphologie;

b)

eine Analyse des wichtigsten Belastungen und Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten, auf den ökologischen Zustand der betreffenden Gewässer , die

i)

sich auf die nicht erschöpfende Liste von Elementen in Tabelle 2 des Anhangs III stützt,

ii)

die kumulativen und synergetischen Wirkungen sowie die wahrnehmbaren Tendenzen berücksichtigt und

iii)

den einschlägigen Bewertungen Rechnung trägt, die aufgrund der bestehenden europäischen Rechtsvorschriften ausgearbeitet wurde.

c)

eine wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Analyse ihrer Nutzung und der Kosten einer Verschlechterung der Meeresumwelt.

(2)   Um ein umfassendes Bild vom Zustand der Meeresumwelt zu erhalten, sind bei den in Absatz 1 genannten Analysen Aspekte im Hinblick auf Küstengewässer, Übergangsgewässer und Hoheitsgewässer zu berücksichtigen, die unter die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG sowie der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (22), der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (23) und der Richtlinie .../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (24) fallen.

(3)     Für jede Meeresregion tun die Mitgliedstaaten, die eine Bewertung gemäß Absatz 1 vorbereiten, alles in ihrer Macht stehende, dass mit Hilfe der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Koordinierung sichergestellt wird, dass

a)

ihre Bewertungsmethoden zwischen den derselben Meeresregion angehörenden Mitgliedstaaten kohärent sind,

b)

die grenzüberschreitenden Auswirkungen und Merkmale berücksichtigt werden,

c)

den Standpunkten der derselben Meeresregion angehörenden Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird.

(4)     Die Daten und Informationen aus der Anfangsbewertung werden der Europäischen Umweltagentur und den einschlägigen regionalen Meeres- und Fischereiorganisationen und -übereinkommen zur Verfügung gestellt, und zwar spätestens drei Monate nach Vollendung der Bewertung für die Verwendung in gesamteuropäischen Bewertungen des Zustands der Meere, insbesondere im Überblick über den Zustand der Meeresumwelt in der Gemeinschaft gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b.

Artikel 11

Beschreibung eines guten ökologischen Zustands

(1)   Auf der Grundlage der gemäß Artikel 10 Absatz 1 durchgeführten Anfangsbewertung und der generischen qualitativen Deskriptoren, Kriterien und Normen gemäß den Anhängen I und III beschreiben die Mitgliedstaaten für die europäischen Meeresgewässer jeder betroffenen Meeresregion die besonderen Merkmale eines guten ökologischen Zustands.

Sie berücksichtigen dabei insbesondere die in den Anhängen I und III aufgeführten Elemente betreffend Lebensraumtypen, biologische Komponenten, physikalisch-chemische Merkmale und Hydromorphologie.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Artikel 10 Absatz 1 durchgeführte Bewertung und die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgenommene Beschreibung spätestens drei Monate nach deren Abschluss mit.

Artikel 12

Festlegung von Umweltzielen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen auf der Grundlage der gemäß Artikel 10 Absatz 1 vorgenommenen Anfangsbewertung für ihre europäischen Meeresgewässer jeder betroffenen Meeresregion gemeinsam einen einheitlichen umfassenden Satz von Umweltzielen mit Blick auf das Erreichen eines guten ökologischen Zustands bis spätestens 2017 sowie entsprechender Indikatoren fest und berücksichtigen dabei die in Anhang IV enthaltene nicht erschöpfende Liste von Merkmalen.

Bei der Bestimmung dieser Ziele und Indikatoren berücksichtigen die Mitgliedstaaten die bereits laufende Anwendung bestehender Umweltziele, die auf nationaler, gemeinschaftlicher oder internationaler Ebene für die gleichen Gewässer festgelegt wurden und stellen sicher, dass relevante grenzüberschreitende Auswirkungen und Umstände ebenso berücksichtigt werden .

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Umweltziele spätestens drei Monate nach deren Festlegung mit.

Artikel 13

Erstellung von Überwachungsprogrammen

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Grundlage der gemäß Artikel 10 Absatz 1 vorgenommenen Anfangsbewertung und unter Bezugnahme auf die gemäß Artikel 12 festgelegten Umweltziele koordinierte Überwachungsprogramme für die laufende Beurteilung des ökologischen Zustands ihrer europäischen Meeresgewässer, wobei sie sich auf die in den Anhängen III und V enthaltenen Listen stützen.

Diese Programme müssen innerhalb der betreffenden Meeresregionen bzw. -unterregionen kohärent sein und basieren auf Bewertungs- und Überwachungsbestimmungen, die in einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere in der Richtlinie 79/409/EWG und der Richtlinie 92/43/EWG, oder gemäß internationalen Abkommen festgelegt werden , oder auf Gemeinschaftsinitiativen bezüglich Raumdateninfrastruktur und GMES (globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung), insbesondere in den Meeresdienstleistungen, soweit sich diese Anforderungen auf die europäischen Meeresgewässer der Mitgliedstaaten in der genannten Meeresregion beziehen .

(2)   Die Mitgliedstaaten führen für jede Meeresregion und Unterregion Überwachungsprogramme gemäß Absatz 1 ein und unternehmen im Interesse der Koordinierung alles in ihren Kräften Stehende, um sicherzustellen, dass

a)

die Überwachungsverfahren zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten kohärent sind und auf klar definierten gemeinsamen Zielen beruhen sowie

b)

relevanten grenzüberschreitenden Auswirkungen und Umständen Rechnung getragen wird.

(3)   Die Kommission legt nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren gegebenenfalls Spezifikationen und genormte Methoden für Überwachung und Bewertung fest, wobei sie bestehende Verpflichtungen berücksichtigt und die Vergleichbarkeit der Überwachungs- und Bewertungsergebnisse gewährleistet.

(4)     Die Daten und Informationen aus diesen Überwachungsprogrammen werden der Europäischen Umweltagentur und den einschlägigen regionalen Meeres- und Fischereiorganisationen und -übereinkommen zur Verfügung gestellt, und zwar spätestens drei Monate nach Vollendung dieser Überwachungsprogramme für die Verwendung in gesamteuropäischen Bewertungen des Zustands der Meere, insbesondere im Überblick über den Zustand der Meeresumwelt in der Gemeinschaft gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b.

Artikel 14

Meeresverschmutzung

Die Mitgliedstaaten legen Maßnahmen und Programme für den Nachweis und die Rückverfolgbarkeit von Meeresverunreinigungen fest.

Artikel 15

Genehmigung

Auf der Grundlage der gemäß Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 erfolgten Mitteilungen innerhalb jeder Meeresregion prüft die Kommission in jedem Einzelfall, ob die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Elemente einen den Anforderungen dieser Richtlinie genügenden Rahmen schaffen.

Die Kommission prüft bei diesen Bewertungen auch, ob diese Rahmen in den verschiedenen Meeresregionen und der gesamten Gemeinschaft kohärent sind.

Die Kommission kann im Rahmen dieser Bewertung Mitgliedstaaten ersuchen, eventuell erforderliche zusätzliche Informationen vorzulegen, um ihr eine Entscheidung zu ermöglichen.

Innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung der gemäß Artikel 13 erstellten Überwachungsprogramme kann die Kommission beschließen, den Rahmen von Mitgliedstaaten in seiner Gesamtheit oder im Hinblick auf einzelne Elemente zurückzuweisen, sofern er den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entspricht.

Kapitel III

Meeresstrategien: Maßnahmenprogramme

Artikel 16

Maßnahmenprogramme

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Maßnahmen erforderlich sind, um in ihren europäischen Meeresgewässern jeder betroffenen Meeresregion den gemäß Artikel 11 Absatz 1 beschriebenen guten ökologischen Zustand zu erreichen.

Diese Maßnahmen werden auf der Grundlage der gemäß Artikel 10 Absatz 1 vorgenommenen Anfangsbewertung unter Bezugnahme auf die gemäß Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Umweltziele und unter Berücksichtigung der in Anhang VI aufgelisteten Maßnahmen , der relevanten grenzüberschreitenden Auswirkungen und Umstände beschrieben und basieren auf folgenden umweltpolitischen Grundsätzen:

a)

dem Vorsorgeprinzip und den Grundsätzen, dass Präventivmaßnahmen zu ergreifen sind, Umweltschäden vorrangig an der Quelle angegangen werden müssen und die Kosten der Verursacher trägt, sowie

b)

auf einem das Ökosystem respektierenden Konzept.

Die Mitgliedstaaten beschließen die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 14 zum Nachweis und zur Rückverfolgbarkeit von Meeresverschmutzungen.

(2)     Die Maßnahmenprogramme der Mitgliedstaaten umfassen auch räumliche Schutzmaßnahmen. Diese Maßnahmen umfassen auch — aber nicht ausschließlich — die Nutzung besonderer Schutzgebiete gemäß Richtlinie 92/43/EWG, die Nutzung besonderer Schutzgebiete gemäß Richtlinie 79/409/EWG und geschützte Meeresgebiete gemäß dem Beschluss VII/5 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt sowie Maßnahmen aufgrund anderer internationaler oder regionaler Vereinbarungen umfassen, deren Vertragspartei die Gemeinschaft ist.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Gebiete spätestens bis 2012 zu einem kohärenten und repräsentativen Netz der geschützten Meeresgebiete beitragen, das Gebiete hinreichender Größe umfasst, die vor jeder extraktiven Nutzung geschützt sind, um unter anderem Laich-, Brut- und Futtergebiete zu schützen und Integrität, Struktur und Funktion von Ökosystemen zu erhalten oder zurückzugewinnen.

(3)   Die Mitgliedstaaten integrieren die gemäß Absatz 1 beschriebenen Maßnahmen in ein Maßnahmenprogramm und berücksichtigen dabei auch Maßnahmen, die gemäß einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder internationalen Übereinkommen erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten tragen insbesondere den sich aus der Durchführung der Richtlinie 91/271/EWG, der Richtlinie 2006/7/EG und der Richtlinie .../.../EG [für Umweltqualitätsstandards im Bereich der Wasserpolitik] angemessen Rechnung.

(4)     Die Maßnahmenprogramme enthalten insbesondere Folgendes:

a)

Maßnahmen betreffend die Hoheitsgewässer, Übergangs- und Küstengewässer gemäß der Richtlinie 2000/60/EG und

b)

Maßnahmen zum Schutz der Meeresschutzgebiete gemäß Artikel 7.

(5)   Die Mitgliedstaaten tragen bei der Erstellung der Maßnahmenprogramme gemäß Absatz 3 dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung, und insbesondere den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen, angemessen Rechnung. Die Mitgliedstaaten schaffen den administrativen Rahmen und die Plattformen, um sektorübergreifendes Vorgehen in Fragen des Meeres zu ermöglichen und Umweltwissenschaft und -maßnahmen mit den wirtschaftlichen, sozialen und administrativen Entwicklungen in dem Bereich zu verknüpfen und aus dieser Interaktion Nutzen zu ziehen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen kostenwirksam und, technisch durchführbar sind und führen vor Einführung jeglicher neuer Maßnahmen Folgenabschätzungen, einschließlich ausführlicher Kosten- Nutzen-Analysen, durch.

(6)   Die Mitgliedstaaten geben in ihren Maßnahmenprogrammen an, in welcher Form die Maßnahmen durchgeführt werden sollen und inwiefern sie zur Erreichung der gemäß Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Umweltziele beitragen werden.

(7)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und allen betroffenen Mitgliedstaaten ihre Maßnahmenprogramme innerhalb von drei Monaten nach deren Erstellung mit.

(8)   Die Mitgliedstaaten sorgen vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 19 dafür, dass die Programme innerhalb von zwei Jahren nach deren Erstellung operationell sind.

(9)     Nach Konsultation aller interessierten Parteien legt die Kommission spätestens bis ... (25) gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren detaillierte Kriterien und Normen für die Anwendung der Grundsätze einer guten Meeresverwaltung fest.

Artikel 17

Ausnahmeregelungen

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat , der ein Maßnahmenprogramm gemäß Artikel 16 Absatz 1 erstellt hat, einen Fall fest, in dem innerhalb seiner europäischen Meeresgewässer aus einem der nachstehend genannten Gründe die Umweltziele und ein guter ökologischer Zustand durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats nicht erreicht werden können, so bestimmt er im Maßnahmenprogramm diesen Fall eindeutig und legt der Kommission eine Begründung seiner Ansicht vor.

a)

Das Umweltziel ist für diesen Mitgliedstaat nicht relevant angesichts eines Merkmals, aufgrund dessen dieser Mitgliedstaat nicht betroffen ist;

b)

die Befugnis, die betreffende Maßnahme bzw. die betreffenden Maßnahmen zu erlassen liegt aufgrund des Gemeinschaftsrechts nicht ausschließlich bei diesem Mitgliedstaat;

c)

die Befugnis, die betreffende Maßnahme bzw. die betreffenden Maßnahmen zu erlassen liegt aufgrund des internationalen Rechts nicht ausschließlich bei diesem Mitgliedstaat;

d)

Maßnahmen oder Untätigkeit eines anderen Mitgliedstaates, eines Drittlandes , der Europäischen Gemeinschaft oder einer anderen internationalen Organisation ;

e)

natürliche Ursachen oder höhere Gewalt;

f)

Klimawandel;

g)

Veränderungen der physikalischen Merkmale von Meeresgewässern aufgrund von Maßnahmen aus Gründen des überwiegenden und vorrangigen öffentlichen Interesses.

(2)     Ein Mitgliedstaat , der sich auf Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e oder f beruft, nimmt in sein Maßnahmenprogramm angemessene Ad-hoc-Maßnahmen auf, die mit dem Gemeinschaftsrecht und dem internationalen Recht vereinbar sind, um das Ausmaß, in dem der gute ökologische Zustand in den europäischen Gewässern in der betreffenden Meeresregion nicht erreicht werden kann, zu verringern .

(3)    Ein Mitgliedstaat, der Absatz 1 Buchstabe g in Anspruch nimmt, sorgt dafür , dass die Veränderungen die Erreichung eines guten ökologischen Zustands in der betreffenden Meeresregion nicht auf Dauer erschweren oder verhindern.

(4)    Wenn ein Mitgliedstaat Absatz 1 Buchstabe e in Anspruch nimmt und die Kommission die Gültigkeit dieses Grundes anerkennt, ergreift die Kommission unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Befugnisse, um sicherzustellen, dass das betreffende Umweltziel verwirklicht wird.

Artikel 18

Unterrichtung der Kommission

Stellt ein Mitgliedstaat einen Umstand fest, dessen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand seiner europäischen Meeresgewässer nicht durch Maßnahmen auf nationaler Ebene bekämpft werden können, so unterrichtet er die Kommission entsprechend und liefert die erforderlichen Nachweise zur Begründung seiner Ansicht.

Artikel 19

Genehmigung

Die Kommission prüft auf der Grundlage der gemäß Artikel 16 Absatz 7 mitgeteilten Maßnahmenprogramme in jedem Einzelfall, ob die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Programme ein angemessenes Mittel darstellen, um den gemäß Artikel 11 Absatz 1 beschriebenen guten ökologischen Zustand zu erreichen.

Die Kommission prüft bei dieser Bewertung auch, ob die Maßnahmenprogramme in der gesamten Gemeinschaft kohärent sind.

Die Kommission kann im Rahmen dieser Bewertung Mitgliedstaaten ersuchen, eventuell erforderliche zusätzliche Informationen vorzulegen, um ihr eine Entscheidung zu ermöglichen.

Innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung der Maßnahmenprogramme kann die Kommission beschließen, das Programm von Mitgliedstaaten in seiner Gesamtheit oder im Hinblick auf einzelne Elemente zurückzuweisen, sofern sie Widersprüche zu der Richtlinie feststellt.

Kapitel IV

Aktualisierung, Berichte und Unterrichtung der Öffentlichkeit

Artikel 20

Aktualisierung

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Meeresstrategien für jede betroffene Meeresregion aktualisiert werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten überprüfen für die Zwecke von Absatz 1 folgende Elemente ihrer Meeresstrategien alle sechs Jahre nach deren Konzipierung:

a)

Anfangsbewertung und Beschreibung eines guten ökologischen Zustands gemäß Artikel 10 Absatz 1 bzw. Artikel 11 Absatz 1;

b)

die gemäß Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Umweltziele;

c)

die gemäß Artikel 13 Absatz 1 erstellten Überwachungsprogramme;

d)

die gemäß Artikel 16 Absatz 3 erstellten Maßnahmenprogramme.

(3)   Die Einzelheiten von Änderungen, die im Anschluss an die Überprüfungen gemäß Absatz 2 vorgenommen werden, werden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung gemäß Artikel 22 Absatz 4 übermittelt.

(4)   Die Artikel 15 und 19 gelten sinngemäß.

Artikel 21

Zwischenberichte

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung eines Maßnahmenprogramms gemäß Artikel 22 Absatz 4 einen Zwischenbericht mit Angaben zu den bei der Durchführung des Programms erzielten Fortschritten.

Artikel 22

Anhörung und Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen in Einklang mit der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (26) bei der Durchführung dieser Richtlinie, und insbesondere bei der Entwicklung der in den Kapiteln II und III vorgesehenen Meeresstrategien und ihrer Aktualisierung gemäß Artikel 20 für eine aktive Einbeziehung aller Beteiligten.

(2)     Gemäß Absatz 1 beziehen die Mitgliedstaaten so weit wie möglich die Beteiligten unter Nutzung bestehender Verwaltungsorgane oder -strukturen einschließlich der regionalen Meeres-Übereinkommen, der Wissenschaftlichen Beiräte und der Regionalen Beiräte ein.

(3)     Die Mitgliedstaaten schaffen eine Struktur für die Konsultation und den regelmäßigen Informationsaustausch unter Einbeziehung der zuständigen örtlichen Behörden, von Fachleuten, NRO und sämtlichen betroffenen Nutzern in der Meeresregion oder -unterregion. Diese Struktur muss unmittelbar mit den von der EU empfohlenen regionalen Fischereibeiräten verbunden sein.

(4)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Zusammenfassungen folgender Elemente ihrer Meeresstrategien bzw. einschlägiger Aktualisierungen und bieten der Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Stellungnahme:

a)

Anfangsbewertung und Beschreibung eines guten ökologischen Zustands gemäß Artikel 10 Absatz 1 bzw. Artikel 11 Absatz 1;

b)

die gemäß Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Umweltziele;

c)

die gemäß Artikel 13 Absatz 1 erstellten Überwachungsprogramme;

d)

die gemäß Artikel 16 Absatz 3 erstellten Maßnahmenprogramme.

(5)   Gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (27) ist auf Anfrage Zugang zu Dokumenten und Hintergrundinformationen zu gewähren, die bei der Entwicklung der Meeresstrategien verwendet werden. Insbesondere die Daten und Informationen aus der Anfangsbewertung und den Überwachungsprogrammen werden der Öffentlichkeit über das Internet oder andere angemessene Telekommunikationsmittel zur Verfügung gestellt.

Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben uneingeschränkte Zugangs- und Nutzungsrechte für diese Daten und Informationen.

Artikel 23

Berichte der Kommission

(1)   Die Kommission veröffentlicht innerhalb von zwei Jahren nach Eingang aller Maßnahmenprogramme, spätestens jedoch bis zum Jahr 2017 , einen ersten Bewertungsbericht über die Umsetzung dieser Richtlinie.

Die Kommission veröffentlicht im Anschluss daran alle sechs Jahre weitere Berichte.

Sie übermittelt diese Berichte dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(2)     Die Kommission veröffentlicht bis zum ... (28) einen Bericht, in dem Widersprüche bzw. Ergänzungen zwischen möglichen Verbesserungen dieser Richtlinie und den in Artikel 3 genannten Pflichten und Initiativen benannt werden.

Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

(3)   Die Berichte gemäß Absatz 1 enthalten folgende Angaben:

a)

einen Überblick über den Stand der Durchführung der Richtlinie;

b)

einen Überblick über den Zustand der Meeresumwelt in der Gemeinschaft, der in Abstimmung mit der Europäischen Umweltagentur und den einschlägigen regionalen Meeres- und Fischereiorganisationen und -verbänden erstellt wird;

c)

eine Studie über die Meeresstrategien und Vorschläge für deren Verbesserung;

d)

eine Zusammenfassung der von der Kommission gemäß Artikel 19 vorgenommenen Bewertungen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 vorgelegten Informationen;

e)

eine Zusammenfassung der Antworten auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 der Kommission vorgelegten Zwischenberichte;

f)

eine Zusammenfassung der Kommentare zu Bemerkungen des Europäischen Parlaments und des Rates zu früheren Meeresstrategien.

(4)     Bis zum ... (29) legt die Kommission einen Bericht über den Stand der Meeresumwelt der arktischen Gewässer, die für die Gemeinschaft von Bedeutung sind, vor und schlägt gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat entsprechende Maßnahmen zur ihrem Schutz vor, um die Arktis nach dem Vorbild der Antarktis zu einem geschützten Raum zu erklären, der ein dem Frieden und der Wissenschaft gewidmetes Naturreservat ist.

Die Mitgliedstaaten mit europäischen Meeresgewässern, zu denen arktische Gewässer gehören, stellen die Befunde der Anfangsbewertung im Hinblick auf diese Gewässer dem Arktischen Rat zur Verfügung.

Artikel 24

Fortschrittsbericht über Schutzgebiete

Die Kommission unterbreitet bis zum ... (30) einen Bericht über die Fortschritte bei der Schaffung eines globalen Netzes von geschützten Meeresgebieten und Sperrzeiten bzw. Sperrzonen zum Schutz von Brutgründen und -zeiten entsprechend der Verpflichtung aus dem Beschluss VII/5 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und den Beitrag der Gemeinschaft zur Schaffung eines solchen Netzes.

Auf dieser Grundlage schlägt die Kommission gegebenenfalls entsprechend dem im Vertrag festgesetzten Verfahren zusätzliche gemeinschaftliche Maßnahmen vor, um das Ziel des Schutzes eines repräsentativen Netzes geschützter Meeresgebiete bis 2012 zu erreichen.

Artikel 25

Überarbeitung der Richtlinie

(1)    Die Kommission überprüft diese Richtlinie bis zum ... (31) und schlägt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls erforderliche Änderungen vor , um

a)

die Herstellung eines guten ökologischen Zustands der europäischen Meeresgewässer zu fördern, sofern dieser Zustand bis 2017 nicht erreicht ist;

b)

die Erhaltung eines guten ökologischen Zustands in den europäischen Meeresgewässern zu fördern, wenn dieser Zustand bis 2017 erreicht ist.

(2)     Die Kommission trägt insbesondere dem gemäß Artikel 23 Absatz 1 erstellten ersten Bewertungsbericht Rechnung.

Artikel 26

Gemeinschaftsfinanzierung

(1)     Angesichts des prioritären Charakters der Ausarbeitung einer Meeresstrategie wird die Durchführung dieser Richtlinie ab 2007 durch Finanzinstrumente der Gemeinschaft unterstützt.

(2)     Die von den Mitgliedstaaten erstellten Programme werden von der Europäischen Union im Einklang mit bestehenden Finanzinstrumenten kofinanziert.

Kapitel V

Schlussbestimmungen

Artikel 27

Anpassung an den technischen Fortschritt

(1)   Die Anhänge III, IV und V werden nach dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Verfahren und unter Berücksichtigung der in Artikel 20 Absatz 2 festgelegten Fristen für die Überarbeitung und Aktualisierung der Meeresstrategien an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst.

(2)   Die Kommission verabschiedet erforderlichenfalls nach dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Verfahren:

a)

Normen für die Anwendung der Anhänge III, IV und V;

b)

technische Formate für die Übermittlung und Verarbeitung von Daten, einschließlich statistischer und kartographischer Daten.

Artikel 28

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG eingesetzten Ausschuss, im Folgenden „der Ausschuss“ genannt, unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 29

Gewässer außerhalb der europäischen Meeresgewässer

Das Europäische Parlament und der Rat oder gegebenenfalls der Rat beschließen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustands der Gewässer außerhalb der europäischen Meeresgewässer, sofern eine solche Verbesserung mittels der Kontrolle von Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten fällt, möglich ist.

Diese Maßnahmen werden auf der Grundlage von Vorschlägen, die die Kommission vor dem ... (32) vorlegt, nach den im Vertrag festgelegten Verfahren beschlossen.

Artikel 30

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am ... (33) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 31

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 32

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 185 vom 8.8.2006, S. 20 .

(2)  ABl. C 206 vom 29.8.2006, S. 5 .

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. November 2006.

(4)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

(7)  ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1.

(8)   ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1 .

(9)  ABl. L 73 vom 16.3.1994, S. 19.

(10)  ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 1.

(11)  ABl. L 118 vom 8.5.2000, S. 44.

(12)  ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1 .

(13)   ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 32.

(14)  ABl. L 67 vom 12.3.1983, S. 1.

(15)  ABl. ....

(16)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(17)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(18)   2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(19)   3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(20)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(21)  drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(22)  ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(23)  ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37.

(24)  ABl. ....

(25)  3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(26)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.

(27)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(28)  4 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(29)  2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(30)  Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(31)   10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(32)  4 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(33)  2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

ANLAGE I

BEDINGUNGEN, AUF DIE DIE ARTIKEL 4 UND 11 BEZUG NEHMEN

a)

Auf der Grundlage von Trendinformationen bleibt die ökologische Vielfalt einer Meeresregion erhalten (bei gleich bleibendem Trend) und ist wiederhergestellt (bei zuvor festgestelltem rückläufigem Trend), dies gilt auch für die Ökosysteme, die Lebensräume und die Arten unter besonderer Beachtung jener, die aufgrund bestimmter ökologischer Merkmale durch die Auswirkungen des menschlichen Handelns am stärksten gefährdet sind: Anfälligkeit, Empfindlichkeit, langsames Wachstum, geringe Fruchtbarkeit, Langlebigkeit, Situation am Rande des Verbreitungsgebiets, geringer Genfluss und genetisch andersartiger Teilpopulationen.

b)

Die Bestände aller lebenden Meeresressourcen haben sich wieder erholt und bleiben auf einem Niveau, auf dem langfristig die Artenvielfalt gesichert ist, ihre volle Reproduktionskapazität erhalten und eine Alters- und Größenverteilung der Population vorhanden ist, die von guter Gesundheit des Bestandes zeugt.

c)

Die Ausbreitung und der Bestand der Arten, die nicht direkt genutzt werden, dürfen nicht (wesentlich) durch menschliche Tätigkeit beeinträchtigt werden.

d)

Die nachteiligen Auswirkungen von Fangpraktiken auf die Meeresumwelt wurden verringert, einschließlich der Auswirkungen auf den Meeresboden und der Beifänge an nicht befischten Arten und Jungfischen.

e)

Die Populationsniveaus an kleinen, als Futter dienenden Fischarten auf der unteren Ebene der Nahrungsmittelkette sind nachhaltig, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung für die davon abhängigen Raubfische, einschließlich der Fische mit Handelswert, und für die nachhaltige Erhaltung der Ökosysteme und ihrer Ressourcengrundlage.

f)

Konzentrationen von ökotoxischen Stoffen aufgrund menschlicher Tätigkeiten einschließlich synthetischer Stoffe und chemischer Produkte, die das Hormonsystem stören, liegen nahe Null und können nicht direkt oder indirekt die Umwelt oder die menschliche Gesundheit schädigen.

g)

Die Konzentrationen ökotoxischer Stoffe natürlichen Ursprungs liegen nahe den natürlichen Niveaus im Ökosystem.

h)

Die Auswirkungen organischer Schadstoffe und Düngemittel, die aus den Küstengebieten oder dem Inland stammen, sowie aus Aquakulturen, Abwässern oder anderen Einleitungen liegen unter den Niveaus, die die Umwelt, die menschliche Gesundheit oder die legitime Nutzung des Meeres und der Küsten beeinträchtigen können.

i)

Die Eutrophierung, beispielsweise durch Nährstoffemissionen wie Phosphor und Stickstoff, ist auf ein Niveau gesenkt, auf dem sie nicht länger schädliche Auswirkungen wie Verlust von Biodiversität, Ökosystemverschlechterung, schädliche Algenblüte und Sauerstoffmangel in den unteren Gewässerschichten hat.

j)

Die Auswirkungen auf die Meeres- und Küstenökosysteme, einschließlich des Lebensraums und der Arten, die sich aus der Erkundung bzw. Nutzung des Meeresbodens, des Untergrunds oder standorttreuer Arten ergeben, wurden auf ein Mindestmaß verringert und beeinträchtigen die strukturelle und ökologische Integrität der benthonischen und der mit ihnen verbundenen Ökosysteme nicht.

k)

Die Menge an Abfällen in der Meeres- und Küstenumwelt wurde verringert bis zu einer Menge, die sicherstellt, dass diese keine Bedrohung für Arten und Lebensräume des Meeres, die menschliche Gesundheit und die Sicherheit und die Wirtschaft der Küstengemeinschaften darstellen.

l)

Die regelmäßigen betrieblichen Einleitungen von Plattformen aus und aus Pipelines und die Nutzung von Bohrschlämmen stellen keine erhebliche Gefahr für die Meeresumwelt dar und die unabsichtliche Einleitung von Stoffen aus Erdöl- und Erdgasanlagen im Meer wurden auf ein Mindestmaß reduziert.

m)

Alle betrieblichen Einleitungen oder Einleitungen aus der Seefahrt werden durch internationales Recht, Übereinkommen für die Regionalmeere oder das Gemeinschaftsrecht geregelt und erfolgen im Einklang mit diesen Rechtsakten; die Gefahr von Unfällen wurde auf ein Minimum reduziert.

n)

Die regelmäßigen Einleitungen von Erdöl aus Plattformen und Pipelines und die Nutzung von schädlichen Bohrschlämmen wurden eingestellt und die unbeabsichtigten Einleitungen solcher Stoffe wurden auf ein Mindestmaß reduziert.

o)

Schädliche betriebliche Einleitungen oder Einleitungen aus der Seefahrt wurden beseitigt, und die Gefahr von Unfällen, die zu schädlichen Emissionen führen können, wurde auf ein Minimum reduziert.

p)

Die absichtliche Einführung von exotischen Arten in die Meeres- und Küstenumwelt ist verboten, das unbeabsichtigte Einführen solcher Arten wurde auf ein Mindestmaß verringert und das Ballastwasser wurde als mögliche Quelle der Einführung solcher Arten ausgeschlossen. Die Nutzung neuer und neuartiger Arten (einschließlich exotischer Arten und genetisch veränderter Arten) in der Aquakultur ist ohne vorherige Folgenabschätzung verboten.

q)

Die Auswirkungen auf die Arten und Lebensräume des Meeres und der Küste durch menschliche Bautätigkeit wurden auf ein Minimum reduziert und beeinträchtigen weder die strukturelle und ökologische Integrität der benthonischen und verwandten Ökosysteme noch die Fähigkeit der Arten und Lebensräume des Meeres und der Küste, ihr Verbreitungsgebiet an die klimatischen Veränderungen anzupassen.

r)

Lärmbelastung, verursacht beispielsweise durch Seefahrzeuge und akustische Unterwassergeräte, wurden auf ein Minimum reduziert, um schädliche Auswirkungen auf das Leben im Meer, die menschliche Gesundheit oder eine legitime Nutzung von Meer und Küsten zu vermeiden.

s)

Die systematische/absichtliche Einleitung jeglicher Flüssigkeiten oder Gase in die Wassersäule und die Ableitung fester Stoffe in die Wassersäule sind verboten, wenn nicht eine Genehmigung im Einklang mit dem internationalen Recht erteilt und eine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) und den einschlägigen internationalen Abkommen durchgeführt wurde.

t)

Die systematische/absichtliche Einleitung jeglicher Flüssigkeiten oder Gase in den Meeresboden/den Untergrund und die Ableitung fester Stoffe in den Meeresboden/den Untergrund ist verboten, wenn nicht eine Genehmigung im Einklang mit dem internationalen Recht erteilt und eine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 85/337/EWG und den einschlägigen internationalen Abkommen durchgeführt wurde.

u)

In jeder Region gibt es einen hinreichend großen Anteil an Meeresgebieten, die von potenziell schädlichen menschlichen Aktivitäten geschützt sind, und eine hinreichende Vielfalt von Ökosystemen in diesen Gebieten, um einen wirksamen Beitrag zu einem regionalen und globalen Netz geschützter Meeresgebiete darzustellen.


(1)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG.

ANLAGE II

ARTIKEL 9 ABSATZ 1

(1) Bezeichnung und Adresse der zuständigen Stelle — amtliche Bezeichnung und Adresse der benannten Stelle.

(2) Rechtsstellung der zuständigen Stelle — Beschreibung der Rechtsstellung der zuständigen Stelle und gegebenenfalls eine Zusammenfassung oder eine Kopie ihrer Satzung, ihres Gründungsvertrags oder einer gleichwertigen rechtsgültigen Urkunde.

(3) Zuständigkeiten — Beschreibung der rechtlichen und verwaltungstechnischen Zuständigkeiten der zuständigen Stelle sowie ihrer Rolle für die betreffenden Meeresgewässer.

(4) Mitgliedschaft — Übernimmt die zuständige Stelle die Rolle eines Koordinierungsgremiums für andere zuständige Stellen, ist eine Liste dieser Stellen samt einer Zusammenfassung der institutionellen Beziehungen, die für die Koordinierung aufgebaut worden sind, vorzulegen.

(5) Regionale Koordinierung — Zusammenfassung der Verfahren zur Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren europäische Meeresgewässer in der gleichen Meeresregion liegen.

ANLAGE III

ARTIKEL 10 ABSATZ 1, ARTIKEL 11 ABSATZ 1 und ARTIKEL 13 ABSATZ 1

Tabelle 1 — Merkmale

Physikalisch-chemische Merkmale

bathymetrische Merkmale

jährliches und jahreszeitliches Temperaturprofil

vorherrschende Strömungsverhältnisse und geschätzte Selbstreinigungs-/Austauschzeiten

Salinität, einschließlich Tendenzen und Gradienten in der gesamten Region

Lebensraumtypen

vorherrschende(r) Lebensraumtyp(en) mit Beschreibung der charakteristischen physikalischen und chemischen Merkmale (Tiefe, Temperaturprofil, Strömungsverhältnisse, Salinität, Struktur und Substrat des Meeresbodens);

Ermittlung und Kartierung besonderer Lebensraumtypen, insbesondere der im Gemeinschaftsrecht (Habitat- und Vogelschutzrichtlinie) oder internationalen Übereinkommen als in wissenschaftlicher Hinsicht oder in Bezug auf die biologische Vielfalt von besonderem Interesse anerkannten bzw. genannten Lebensraumtypen;

weitere Gebiete, die aufgrund ihrer Merkmale, geographischen Lage oder strategischen Bedeutung besonders zu erwähnen sind (hierunter können Gebiete fallen, die einer starken oder spezifischen Belastung ausgesetzt sind oder einer besonderen Schutzregelung bedürfen).

biologische Komponenten

Beschreibung der biologischen Gemeinschaften der vorherrschenden Lebensräume, u. a. Informationen über die typischen Phytoplankton- und Zooplanktongemeinschaften (typische Arten, jahreszeitliche und geographische Variabilität, Schätzungen der Primär- und Sekundärproduktivität usw.); Informationen über die wirbellose Meeresbodenfauna, einschließlich Zusammensetzung der Arten, Biomasse, Produktivität und jährliche/jahreszeitliche Variabilität; Informationen über den Aufbau der Fischpopulationen, u. a. Reichtum, Verteilung und Alter-/Größenstruktur.

Beschreibung der Populationsdynamik, des natürlichen und tatsächlichen Verbreitungsraums und des Zustands aller Meeressäugetierarten in der Region/Unterregion. Für Arten, die unter EU-Rechtsvorschriften (Habitat-Richtlinie) oder internationale Übereinkommen fallen, sind ferner die wichtigsten Gefahren und bestehenden Schutz-/Bewirtschaftungsmaßnahmen zu beschreiben.

Beschreibung der Populationsdynamik, des natürlichen und tatsächlichen Verbreitungsraums und des Zustands aller Meeresvogelarten in der Region/Unterregion. Für Arten, die unter EU-Rechtsvorschriften (Vogelschutzrichtlinie) oder internationale Übereinkommen fallen, sind ferner die wichtigsten Gefahren und bestehenden Schutz-/Bewirtschaftungsmaßnahmen zu beschreiben.

Beschreibung der Populationsdynamik, des natürlichen und tatsächlichen Verbreitungsraums und des Zustands aller anderen Arten in der Region/Unterregion, die unter EU-Rechtsvorschriften oder internationale Übereinkommen fallen, sowie der wichtigsten Gefahren und bestehenden Schutz-/Bewirtschaftungsmaßnahmen.

Verzeichnis des Vorkommens, des Reichtums und der Verteilung nicht einheimischer (exotischer) Arten in der Region/Unterregion.

sonstige Merkmale

Beschreibung konkreter Nährstoffeinträge, Nährstoffflüsse (Strömungen und Sediment/ Wasser-Interaktionen), räumlicher Verteilung, Folgen;

Beschreibung des generellen chemischen Verschmutzungszustands, einschließlich Problemchemikalien, Sedimentkontamination, „Hot Spots“, gesundheitlicher Fragen (Kontamination von Fischen);

sonstige Merkmale, z. B. solche, die für die Region/Unterregion typisch/spezifisch sind (z. B. versenkte Munition).


Tabelle 2 — Belastungen und Auswirkungen

Allgemeine Beschreibung

Verschmutzung in Form der durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkten Einleitung von Stoffen oder Energie — einschließlich vom Menschen verursachter Unterwassergeräusche — in die Meeresumwelt, die schädliche Auswirkungen hat oder haben kann (Schädigung der lebenden Ressourcen und der Meeresfauna und -flora, Gefährdung der menschlichen Gesundheit, Behinderung der Tätigkeiten auf See einschließlich des Fischfangs, des Fremdenverkehrs und der Freizeitnutzung sowie anderer legitimer Nutzungen der Meere, Beeinträchtigung des Gebrauchswertes des Meerwassers, Verringerung des Freizeitwertes).

physischer Verlust

Ersticken (z. B. durch Bauten, Ablagerung von Baggergut)

Versiegelung (z. B. durch dauerhafte Bauwerke)

physische Schädigung

Verschlammung (z. B. Auswaschungen, Baggerarbeiten, Mündungen von Rohrleitungen)

Abschürfung (z. B. Boote, Anker)

selektive Entnahme (z. B. Zuschlagstoffabbau, Verfangen von Tieren)

nicht physikalische Störungen

Lärm (z. B. Schifffahrt, seismische Aktivitäten)

optische Beeinträchtigung (z. B. Freizeitaktivitäten)

Kontamination mit Giftstoffen

Einleitung synthetischer Verbindungen (z. B. Pestizide, Bewuchshemmer, PCB)

Einleitung nicht synthetischer Verbindungen (Schwermetalle, Kohlenwasserstoffe)

Kontamination mit nicht toxischen Stoffen

Nährstoffanreicherung (z. B. Ablaufwasser aus der Landwirtschaft, Mündungen von Rohrleitungen)

organische Anreicherung (z. B. marine Aquakultur, Mündungen von Rohrleitungen)

Veränderungen des Temperaturprofils (z. B. Mündungen von Rohrleitungen, Kraftwerke)

Veränderungen des Trübungszustands (z. B. Auswaschungen, Baggerarbeiten)

Veränderungen der Salinität (z. B. Wasserentnahme, Mündungen von Rohrleitungen)

biologische Störungen

Einleitung mikrobieller Pathogene

Einbringung nicht einheimischer Arten und Umsiedlungen

selektive Entnahme von Arten (z. B. kommerzielle Fischerei und Sportfischerei)

ANLAGE IV

ARTIKEL 12 ABSATZ 1

(1) Angemessene Berücksichtigung der Elemente, die Meeresgewässer unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Mitgliedstaaten innerhalb einer Meeresregion oder -unterregion kennzeichnen.

(2) Notwendigkeit, a) anhand der Definition des guten ökologischen Zustands Ziele zur Schaffung bestimmter Bedingungen aufzustellen, b) messbare Ziele aufzustellen, die eine Überwachung ermöglichen, und c) operative Ziele aufzustellen, die sich auf konkrete Durchführungsmaßnahmen beziehen.

(3) Bestimmung des zu erreichenden ökologischen Zustands und Formulierung des ökologischen Zustands in Form von messbaren Eigenschaften der Elemente, die die europäischen Gewässer eines Mitgliedstaats in einer Meeresregion oder -unterregion kennzeichnen.

(4) Kohärenz der Ziele; keine Zielkonflikte.

(5) Bestimmung der für die Erreichung der Ziele erforderlichen Ressourcen.

(6) Formulierung der Ziele mit Zeitvorgaben für ihre Erfüllung.

(7) Festlegung von Indikatoren zur Überwachung der Fortschritte und als Anhaltspunkt für Entscheidungen in Bezug auf die Erreichung von Zielen.

(8) Gegebenenfalls Festlegung von Referenzpunkten (Ziel- und Grenzreferenzpunkten).

(9) Gebührende Berücksichtigung sozioökonomischer Belange bei der Festlegung der Ziele.

(10) Prüfung der einzelnen Umweltziele, der Indikatoren und der Ziel- und Grenzreferenzpunkte, die angesichts des in Artikel 1 festgelegten Gesamtziels entwickelt worden sind, um ermitteln zu können, ob die Erreichung der Ziele dazu führen würde, dass innerhalb einer Meeresregion die Meeresgewässer unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Mitgliedstaaten zu dem gewünschten Zustand gelangen.

(11) Vereinbarkeit der Einzelziele mit Zielen, zu denen sich die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten in einschlägigen internationalen und regionalen Übereinkünften verpflichtet haben.

(12) Nach Festlegung des Satzes von Einzelzielen und Indikatoren sind sie angesichts des in Artikel 1 festgelegten Gesamtziels gemeinsam daraufhin zu prüfen, ob die Erreichung der Einzelziele dazu führen würde, dass die Meeresumwelt zu dem gewünschten Zustand gelangt.

ANLAGE V

ARTIKEL 13 ABSATZ 1

(1) Übermittlung von Informationen für eine Bewertung des ökologischen Zustands sowie zur Bestimmung der noch verbleibenden Aufgaben und der bereits erzielten Fortschritte im Hinblick auf den guten ökologischen Zustand, der anhand von Anhang III und der auf der Grundlage der Anhänge I und III festgelegten detaillierten Normen und Kriterien bestimmt worden ist.

(2) Erfassung von Informationen, anhand derer sich geeignete Indikatoren für die Umweltziele im Sinne von Artikel 12 festlegen lassen.

(3) Erfassung von Informationen, anhand derer sich die Folgen der Maßnahmen im Sinne von Artikel 16 abschätzen lassen.

(4) Bestimmung der Ursache des Wandels und damit der möglichen Abhilfemaßnahmen, die ergriffen werden müssten, um zum guten ökologischen Zustand zurückzukehren, falls Abweichungen vom gewünschten Zustand festgestellt worden sind.

(5) Angaben über chemische Kontaminanten in für den menschlichen Verzehr bestimmten Arten aus Handelsfischereigebieten.

(6) Prüfung, ob die Abhilfemaßnahmen zu den gewünschten Veränderungen und nicht zu unerwünschten Nebenwirkungen führen.

(7) Lieferung aggregierter Informationen über eine ganze Meeresregion.

(8) Entwicklung technischer Spezifikationen und genormter Überwachungsmethoden auf Gemeinschaftsebene, damit ein Vergleich der Informationen möglich ist.

(9) Größtmögliche Vereinbarkeit mit bestehenden Programmen auf regionaler und internationaler Ebene im Hinblick auf die Förderung der Kohärenz zwischen diesen Programmen und zur Vermeidung von Doppelarbeit.

(10) Als Teil der in Artikel 10 genannten Anfangsbewertung Bewertung der wichtigsten Veränderungen der Umweltbedingungen sowie bei Bedarf Aufnahme neuer und sich abzeichnender Fragestellungen.

(11) Als Teil der in Artikel 10 genannten Anfangsbewertung Behandlung der in Anhang III aufgezählten Elemente und ihrer natürlichen Variabilität und Bewertung der Schritte in Richtung auf die Erreichung der gemäß Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Umweltziele unter Rückgriff auf die Indikatoren und deren Grenzbzw. Zielreferenzpunkte.

ANLAGE VI

ARTIKEL 16 ABSATZ 1

(1) Einwirkungssteuerung: Managementmaßnahmen, die den zulässigen Umfang einer menschlichen Tätigkeit beeinflussen.

(2) Ergebnissteuerung: Managementmaßnahmen, die das zulässige Maß der Störung einer Komponente des Ökosystems beeinflussen.

(3) Steuerung der räumlichen und zeitlichen Verteilung: Managementmaßnahmen, die beeinflussen, wo und wann eine Tätigkeit erfolgen darf.

(4) Managementkoordinierungsmaßnahmen: Mittel, mit denen sichergestellt wird, dass das Management koordiniert wird.

(5) Wirtschaftliche Anreize: Managementmaßnahmen, die dazu führen, dass diejenigen, die das Meeresökosystem nutzen, ein wirtschaftliches Interesse daran haben, zur Erreichung der Umweltziele für das Ökosystem beizutragen.

(6) Mittel zur Schadenbegrenzung und Sanierung: Managementmittel, die zur Wiederherstellung geschädigter Komponenten von Meeresökosystemen führen.

(7) Kommunikation, Einbeziehung der interessierten Kreise und Schärfung des Bewusstseins der Öffentlichkeit.

P6_TA(2006)0483

Quecksilberhaltige Messgeräte ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkung des Inverkehrbringens gewisser quecksilberhaltiger Messinstrumente (KOM(2006)0069 — C6-0064/2006 — 2006/0018(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006) 0069) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0064/2006),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0287/2006),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC1-COD(2006)0018

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. November 2006 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2006/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkung des Inverkehrbringens gewisser quecksilberhaltiger Messinstrumente

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2005 über die Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber, die alle Verwendungen von Quecksilber berücksichtigte, kam zu dem Schluss, dass es angebracht wäre, das Inverkehrbringen bestimmter quecksilberhaltiger nicht elektrischer/nicht elektronischer Mess- und Kontrollinstrumente gemeinschaftsweit zu beschränken; diese Produktgruppe ist die wichtigste quecksilberhaltige Produktgruppe, die bisher noch nicht von einer Gemeinschaftsmaßnahme erfasst wird.

(2)

Es wäre von Nutzen für die Umwelt, und indem verhindert wird, dass Quecksilber in die Abfallentsorgung gelangt, langfristig auch für die menschliche Gesundheit, wenn Beschränkungen des Inverkehrbringens quecksilberhaltiger Messinstrumente eingeführt würden.

(3)

Unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit deuten vorliegende Erkenntnisse in Bezug auf Mess- und Kontrollinstrumente darauf hin, dass restriktive Sofortmaßnahmen nur die Messinstrumente betreffen sollten, die der breiten Öffentlichkeit zum Verkauf angeboten werden, sowie alle Fieberthermometer .

(4)

Die Einfuhr von quecksilberhaltigen Messinstrumenten, die mehr als 50 Jahre alt sind, betrifft entweder Antiquitäten oder Kulturgüter gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern (3). Dieser Handel hat beschränkte Ausmaße und scheint keine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darzustellen. Daher sollte dieser Handel nicht eingeschränkt werden.

(5)

Um die Freisetzung von Quecksilber in die Umwelt möglichst gering zu halten und zu gewährleisten, dass die verbleibenden quecksilberhaltigen Messinstrumente zur professionellen und industriellen Verwendung, vor allem Sphygmomanometer in der Medizin, allmählich aus dem Verkehr genommen werden, sollte die Kommission die Verfügbarkeit unbedenklicherer Alternativen prüfen, die technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar sind. Im Fall der Sphygmomanometer sollten Fachleute aus dem Bereich der Medizin konsultiert werden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an Diagnose und Behandlung bestimmter Krankheiten angemessen erfüllt werden.

(6)

Durch die vorliegende Richtlinie sollte nur das Inverkehrbringen neuer Messinstrumente beschränkt werden. Diese Beschränkung sollte daher nicht für Geräte gelten, die bereits in Verwendung sind, oder die bereits in Verkehr gebracht wurden .

(7)

Die Abweichungen zwischen den Gesetzen oder Verwaltungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschränkung von Quecksilber in verschiedenen Mess- oder Kontrollinstrumenten könnten zu Handelshemmnissen führen, den Wettbewerb in der Gemeinschaft verzerren und sich damit unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken. Es scheint daher erforderlich, die Gesetze der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Mess- und Kontrollinstrumente durch die Einführung harmonisierter Bestimmungen in Bezug auf quecksilberhaltige Produkte anzugleichen und damit den Binnenmarkt zu erhalten und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu gewährleisten.

(8)

Die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (4) sollte entsprechend geändert werden.

(9)

Diese Richtlinie sollte unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften zur Festlegung von Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (5) und der darauf basierenden Einzelrichtlinien, insbesondere der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (6) gelten.

(10)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtssetzung (7) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigene Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem ... (8) die Rechtsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis .

Sie wenden diese Vorschriften ab dem ... (9) an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich verabschieden.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Stellungnahme vom 13. September 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. November 2006.

(3)  ABl. L 395 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/90/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 28).

(5)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10. 2003, S. 1).

(6)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11 .

(7)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(8)  Ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(9)  18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

ANLAGE

Die folgende Nummer wird in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG eingefügt:

„19a

Quecksilber

CAS Nr. 7439-97-6“

1.

darf nicht in Verkehr gebracht werden:

a)

in Fieberthermometern

b)

in anderen, zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmten Messinstrumenten (z. B. Manometer, Barometer, Sphygmomanometer, Thermometer außer Fieberthermometern).

c)

in anderen, nicht zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmten Messinstrumenten nach dem ... (1) .

d)

in quecksilberhaltigen Sphygmomanometern (außer Dehnungsmessern für medizinische Verwendungszwecke) für den Hausgebrauch und die Verwendung in der Medizin.

Die Hersteller können bis zum ... (2) eine Ausnahmeregelung von Buchstabe c beantragen. Eine Ausnahme zugunsten wesentlicher Verwendungen wird fallweise für einen begrenzten Zeitraum gewährt, wenn die Hersteller nachweisen können, dass sie alle Anstrengungen unternommen haben, um weniger bedenkliche Alternativen oder Alternativverfahren zu entwickeln, und dass weniger bedenkliche Alternativen oder Alternativverfahren noch nicht verfügbar sind.

2.

Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für:

a)

Messgeräte, die am ... (3) älter als 50 Jahre sind; oder

oder

b)

Barometer. Die Mitgliedstaaten legen angemessene und wirksame Mechanismen zur Genehmigung und Überwachung ihres Inverkehrbringens fest, um zu gewährleisten, dass die Ziele dieser Richtlinie nicht unterlaufen werden.

3.

Bis zum ... (4) prüft die Kommission die Verfügbarkeit zuverlässiger und unbedenklicherer technisch machbarer und wirtschaftlich vertretbarer Alternativen zu quecksilberhaltigen Sphygmomanometern und anderen Messinstrumenten in der Medizin und für andere professionelle und industrielle Verwendungen.

Auf der Grundlage dieser Prüfung bzw. sobald neue Informationen über zuverlässige unbedenklichere Alternativen zu Sphygmomanometern und anderen quecksilberhaltigen Messinstrumenten vorliegen, legt die Kommission gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vor, um die Einschränkungen gemäß Absatz 1 auf Sphygmomanometer und andere Messinstrumente in der Medizin sowie für andere professionelle und industrielle Verwendungen auszuweiten, so dass Quecksilber in Messinstrumenten allmählich aus dem Verkehr genommen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist.

(1)   Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(2)   18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(3)   Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

(4)   Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

P6_TA(2006)0484

Gemeinsames Unternehmen für das europäische Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens für die Errichtung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (KOM(2005)0602 — C6-0002/2006 — 2005/0235(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0602) (1),

gestützt auf Artikel 171 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0002/2006),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf die Artikel 51 und 35 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0382/2006),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Bezugsvermerk 1

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 171,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 171 und 173 ,

Abänderung 2

Erwägung 2

(2) Das Vorhaben zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements in Europa, im Folgenden „Vorhaben SESAR“ genannt, stellt den technologiebezogenen Bestandteil des einheitlichen europäischen Luftraums dar. Es bezweckt, der Gemeinschaft eine leistungsfähige Flugsicherungsinfrastruktur zu geben, die eine sichere und umweltschonende Entwicklung des Luftverkehrs ermöglicht und dabei die technologischen Fortschritte von Programmen wie GALILEO nutzt.

(2) Das Vorhaben zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements in Europa (nachstehend„Vorhaben SESAR“ genannt) stellt den technologiebezogenen Bestandteil des einheitlichen europäischen Luftraums dar. Es bezweckt, der Gemeinschaft eine leistungsfähige Flugsicherungsinfrastruktur zu geben, die eine sichere , energieeffiziente und umweltschonende Entwicklung des Luftverkehrs ermöglicht und dabei die technologischen Fortschritte von Programmen wie GALILEO nutzt. Ferner soll damit zur Verringerung der Auswirkungen der Luftfahrt auf den Klimawandel aus Gründen der Energieeffizienz auch die Steuerung der Geschwindigkeit von Flugzeugen in die intensive Zusammenarbeit mit Wettervorhersagediensten einbezogen werden.

Abänderung 3

Erwägung 3

(3) Mit dem Vorhaben SESAR sollen die zuvor verstreut durchgeführten und zeitlich in der Gemeinschaft nicht aufeinander abgestimmten Maßnahmen gebündelt und koordiniert werden.

(3) Mit dem Vorhaben SESAR sollen die zuvor verstreut durchgeführten und zeitlich in der Gemeinschaft — einschließlich der in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags aufgeführten abgelegenen Regionen und der Regionen in äußerster Randlage — nicht aufeinander abgestimmten Maßnahmen gebündelt und koordiniert werden.

Abänderung 4

Erwägung 6

(6) An die Definitionsphase schließt sich eine Phase der Umsetzung des Modernisierungsplans für das Flugverkehrsmanagement in der Gemeinschaft an, die in zwei aufeinander folgenden Etappen vollzogen wird : Entwicklung (2008-2013) und Errichtung (2014-2020).

(6) An die Definitionsphase schließen sich zwei aufeinander folgende Phasen an: eine Entwicklungsphase (2008-2013) und eine Errichtungsphase (2014-2020).

Abänderung 5

Erwägung 6 a (neu)

 

(6a) Für jede Phase sollten die jeweiligen inhaltlichen Hauptbestandteile festgelegt werden, und für die Errichtungsphase sollten die rechtlichen Bestimmungen in einem gesonderten Vorschlag enthalten sein.

Abänderung 8

Erwägung 12

(12) Wegen der Zahl der an dem Prozess zu Beteiligenden, der erforderlichen finanziellen Mittel und des notwendigen technischen Sachverstands ist die Errichtung einer juristischen Person für die koordinierte Verwaltung der Mittel des Vorhabens SESAR während seiner Umsetzungsphase unabdingbar.

(12) Wegen der Zahl der an dem Prozess zu Beteiligenden, der erforderlichen finanziellen Mittel und des notwendigen technischen Sachverstands ist die Errichtung einer juristischen Person für die koordinierte Verwaltung der Mittel des Vorhabens SESAR während seiner Entwicklungsphase unabdingbar.

Abänderung 9

Erwägung 13

(13) Diese Einrichtung , die mit der Leitung eines öffentlichen Forschungsvorhabens von europäischem Interesse beauftragt ist , muss als internationale Einrichtung angesehen werden nach Artikel 15 Ziffer 10 zweiter Spiegelstrich der sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage und Artikel 23 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

(13) Diese Einrichtung ist mit der Leitung eines öffentlichen Forschungsvorhabens von europäischem Interesse im Sinne von Artikel 15 Ziffer 10 zweiter Spiegelstrich der sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage und von Artikel 23 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren beauftragt .

Abänderung 10

Erwägung 14

(14) Desgleichen sollte dieser Einrichtung eine Steuerbefreiung von Seiten der Mitgliedstaaten zugute kommen, was andere Abgaben und Steuern als die Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern angeht, und die seinem Personal gezahlten Bezüge sollten von jeder innerstaatlichen Einkommensbesteuerung befreit sein.

(14) Desgleichen sollte dieser Einrichtung eine Steuerbefreiung von Seiten der Mitgliedstaaten zugute kommen, was andere Abgaben und Steuern als die Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern angeht, und die seinem Personal gezahlten Bezüge sollten mit den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften im Einklang stehen.

Abänderung 11

Erwägung 15

(15) SESAR ist ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, für das die Finanzierung durch Rahmenprogramme der Gemeinschaft zur Forschung und Entwicklung gerechtfertigt ist. Es ist daher erforderlich, ein gemeinsames Unternehmen nach Artikel 171 EG Vertrag zu gründen, um in der Entwicklungsphase (2008-2013) die maßgebenden Fortschritte bei der Entwicklung der Technologien für die Flugsicherungssysteme erreichen zu können.

(15) SESAR ist ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, für das die Finanzierung durch Rahmenprogramme der Gemeinschaft zur Forschung und Entwicklung gerechtfertigt ist. Es ist daher erforderlich, ein gemeinsames Unternehmen nach den Artikeln 171 und 173 des Vertrags zu gründen, um in der Entwicklungsphase (2008-2013) die maßgebenden Fortschritte bei der Entwicklung der Technologien für die Flugsicherungssysteme erreichen zu können.

Abänderung 12

Erwägung 17

(17) Das gemeinsame Unternehmen muss die Hauptaufgabe haben, das Vorhaben SESAR zu organisieren und zu koordinieren, indem öffentliche und private Mittel zusammengeführt und externe technische Ressourcen, insbesondere die seiner Mitglieder und besonders das Fachwissen von Eurocontrol, herangezogen werden.

(17) Das gemeinsame Unternehmen muss die Hauptaufgabe haben, das Vorhaben SESAR zu organisieren und zu koordinieren, indem öffentliche und private Mittel zusammengeführt und externe technische Ressourcen, insbesondere die seiner Mitglieder und besonders die Erfahrung und das Fachwissen von Eurocontrol, herangezogen werden.

Abänderung 13

Erwägung 17a (neu)

 

(17a) Der Privatsektor sollte an allen Phasen, vor allem an der Entwicklungsphase, angemessen beteiligt werden, damit gewährleistet ist, dass privatwirtschaftliche Teilnehmer während der Errichtungsphase haften.

Abänderung 14

Erwägung 20

(20) Es ist angezeigt, die Modalitäten der Organisation und Funktionsweise des gemeinsamen Unternehmens als Satzung des gemeinsamen Unternehmens festzulegen.

(20) Es ist angezeigt, die Modalitäten der Organisation und Funktionsweise des gemeinsamen Unternehmens sowie die Vermeidung von Interessenkonflikten mit dem gemeinsamen Unternehmen und das Verfahren der Ernennung seiner Bediensteten in der Satzung des gemeinsamen Unternehmens im Anhang festzulegen.

Abänderung 15

Erwägung 20 a (neu)

 

(20a) Das Europäische Parlament sollte im Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens Beobachterstatus haben.

Abänderung 16

Erwägung 20 b (neu)

 

(20b) Bewerbungen neuer Mitglieder für das gemeinsame Unternehmen sollten begrüßt werden, wobei Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs zu beachten ist.

Abänderung 17

Erwägung 22 a (neu)

 

(22a) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung übermitteln und gegebenenfalls Änderungen daran vorschlagen.

Abänderung 18

Artikel 1 Absatz 1

1. Zur Durchführung der Entwicklungstätigkeiten in der Umsetzungsphase des Vorhabens zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements in Europa, im Folgenden „Vorhaben SESAR“ genannt, wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013 ein gemeinsames Unternehmen errichtet, das „gemeinsame Unternehmen SESAR .“

1. Ein gemeinsames Unternehmen ( nachstehend „das gemeinsame Unternehmen genannt )“, dessen vorrangiges Ziel die Verwaltung der Tätigkeiten der Entwicklungsphase des Vorhabens sowie die Modernisierung des Flugverkehrsmanagements in Europa ist (nachstehend „Vorhaben SESAR“ genannt), wird für einen Zeitraum , der mit der Annahme des in Artikel 1 Absatz 1a Buchstabe a vorgesehenen Air Traffic Management — Masterplan („ATM — Masterplan“) im Rat beginnt und mit Abschluss der Entwicklungsphase endet, errichtet.

Abänderung 19

Artikel 1 Absatz 1 a (neu)

 

1a.

Das Vorhaben SESAR umfasst drei Phasen:

(a)

die „Definitionsphase“, in der die technischen Optionen, die einzelnen Etappen, die Prioritäten im Rahmen des Modernisierungsprogramms und der Zeitplan für die betriebliche Umsetzung festgelegt werden. Sie begann im Oktober 2005 und wird voraussichtlich bis Dezember 2007 dauern; zum Abschluss wird ein ATM — Masterplan vorgelegt. Dieser Plan soll unter der Verantwortung von Eurocontrol von einem Unternehmenskonsortium ausgearbeitet werden;

(b)

die „Entwicklungsphase“, die am 1. Januar 2008 beginnt, nachdem der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments den ATM — Masterplan gebilligt hat. Die Entwicklungsphase endet am 31. Dezember 2013;

(c)

die „Errichtungsphase“, die am 1. Januar 2014 beginnt und am 31. Dezember 2020 endet; sie umfasst die Herstellung und Errichtung der neuen Flugverkehrsmanagement — Infrastruktur im großen Maßstab. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag vor, in dem Folgendes festgelegt ist:

(i)

der Übergang von der Entwicklungs- zur Errichtungsphase,

(ii)

die Mechanismen für die Kostenerstattung, die für jede Körperschaft, die auf das gemeinsame Unternehmen folgt, gelten, und

(iii)

die Übertragung materieller und immaterieller Vermögenswerte auf die neue Körperschaft, die auf das gemeinsame Unternehmen folgt.

Abänderung 20

Artikel 1 Absatz 1 b (neu)

 

1b. Der Umfang, die Leitung, die Finanzierung und die Dauer des gemeinsamen Unternehmens wird gegebenenfalls entsprechend der Entwicklung des Vorhabens und des ATMMasterplans vom Rat überprüft. Dabei berücksichtigt der Rat die in Artikel 6 vorgesehene Bewertung sowie die Bestimmungen des Artikels 6a.

Abänderung 21

Artikel 1 Absatz 2 Einleitung

2.

Das gemeinsame Unternehmen verfolgt den Zweck, die Modernisierung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems zu gewährleisten, indem die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in der Gemeinschaft gebündelt werden. Es ist insbesondere für die Durchführung der folgenden Aufgaben zuständig:

2.

Das gemeinsame Unternehmen verfolgt den Zweck, die Modernisierung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems zu gewährleisten, indem alle wichtigen Forschungs-und Entwicklungsarbeiten koordiniert und konzentriert werden. Es ist insbesondere für die Durchführung der folgenden Aufgaben zuständig:

Abänderung 22

Artikel 1 Absatz 2 Spiegelstrich 1

Organisation und Koordinierung der Umsetzung des Vorhabens SESAR gemäß dem von Eurocontrol aufgestellten Plan für die Modernisierung des Flugverkehrsmanagements in Europa, im Folgenden „der Plan“ , durch Zusammenführung öffentlicher und privater Mittel;

Organisation und Koordinierung der Tätigkeiten der Entwicklungsphase des Vorhabens SESAR gemäß dem ATM — Masterplan, der in der Definitionsphase des von Eurocontrol verwalteten Vorhabens aufgestellt wird, durch Zusammenführung und Verwaltung öffentlicher und privater Mittel in einer einzigen Struktur ;

Abänderung 23

Artikel 1 Absatz 2 Spiegelstrich 2 a (neu)

 

Sicherstellung der notwendigen Finanzierung der Tätigkeiten in der Entwicklungsphase gemäß dem ATMMasterplan;

Abänderung 24

Artikel 1 Absatz 2 Spiegelstrich 2 b (neu)

 

Sicherstellung der Beteiligung der Akteure des europäischen Flugverkehrsmanagements sowohl an den Entscheidungen als auch an der Finanzierung;

Abänderung 25

Artikel 1 Absatz 3

3. Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Brüssel .

3. Der Sitz des gemeinsamen Unternehmens wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (2) .

Abänderung 26

Artikel 2 Absatz 2

2. Das gemeinsame Unternehmen wird wie eine internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 15 Ziffer 10 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG sowie von Artikel 23 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 92/12/EWG behandelt.

entfällt

Abänderung 27

Artikel 2 Absatz 3

3. Das gemeinsame Unternehmen ist von Seiten der Mitgliedstaaten von anderen Abgaben als der Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern befreit. Es ist insbesondere von der Zahlung von Eintragungsgebühren und Steuern auf Gesellschaften oder gleichartigen Steuern befreit. Die dem Personal des gemeinsamen Unternehmens gezahlten Vergütungen sind von jeglicher innerstaatlichen Einkommensteuer befreit .

3. Das gemeinsame Unternehmen ist von Seiten der Mitgliedstaaten von anderen Abgaben als der Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern befreit. Es ist insbesondere von der Zahlung von Eintragungsgebühren und Steuern auf Gesellschaften oder gleichartigen Steuern befreit. Die Vergütungen des Personals des gemeinsamen Unternehmens werden in Übereinstimmung mit den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gezahlt.

Abänderung 28

Artikel 3 Absatz 1

1. Die Satzung des gemeinsamen Unternehmens im Anhang wird angenommen.

1. Die Satzung des gemeinsamen Unternehmens im Anhang , der integraler Bestandteil dieser Verordnung ist, wird angenommen.

Abänderung 29

Artikel 3 Absatz 2

2. Die Satzung kann gemäß dem Verfahren von Artikel 5 Absatz 2 geändert werden , insbesondere hinsichtlich der Artikel 3, 4, 5, 6 und 8 der Satzung .

2. Die Satzung kann gemäß dem in Artikel 6a genannten Verfahren geändert werden.

Abänderungen 63 und 61

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b

a)

Beiträgen seiner Mitglieder gemäß Artikel 1 der Satzung und

a)

Beiträgen seiner Mitglieder gemäß den Artikeln 1, 3 und 11 der Satzung und

b)

einer eventuellen Abgabe auf die Streckennavigationsgebühren im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe e zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 550/2004. Die Kommission legt gemäß dem Verfahren von Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 die Modalitäten der Einziehung und Verwendung dieser Abgabe fest .

b)

einer eventuellen Abgabe auf die Streckennavigationsgebühren im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe e zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 550/2004. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Modalitäten der Einziehung und Verwendung dieser Abgabe vor .

Abänderung 32

Artikel 4 Absatz 3

3. Die gemeinschaftlichen Finanzbeiträge an das gemeinsame Unternehmen werden in ihrer Gesamtheit mit Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums eingestellt.

3. Die gemeinschaftlichen Finanzbeiträge an das gemeinsame Unternehmen werden in ihrer Gesamtheit mit Ablauf der Entwicklungsphase eingestellt , sofern das Europäische Parlament und der Rat aufgrund eines Kommissionsvorschlags nichts anderes beschließen .

Abänderung 34

Artikel 5 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Die Haltung der Kommission betreffend die Beschlüsse des Verwaltungsrates über technische Anpassungen des ATM — Masterplans wird nach dem Verfahren des Artikels 3 des Beschlusses 1999/468/EG angenommen.

Abänderung 35

Artikel 5 a (neu)

 

Artikel 5a

Beitritt neuer Mitglieder

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Beitritt neuer Mitglieder zum gemeinsamen Unternehmen. Der Beitritt neuer Mitglieder einschließlich der Mitglieder aus Drittstaaten muss vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt werden.

Abänderung 36

Artikel 6

Alle drei Jahre ab Aufnahme der Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens bis zum Ablauf der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens nimmt die Kommission eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung, der vom gemeinsamen Unternehmen erreichten Ergebnisse und seiner Arbeitsmethoden vor.

Ab Aufnahme der Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens bis zum Ablauf der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens nimmt die Kommission gemäß Artikel 173 des Vertrags eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung, der vom gemeinsamen Unternehmen erreichten Ergebnisse und seiner Arbeitsmethoden vor. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Ergebnisse dieser Bewertungen und über die daraus gezogenen Schlussfolgerungen.

Abänderung 37

Artikel 6 a (neu)

 

Artikel 6a

Revision

Falls es die Kommission für erforderlich hält oder falls das Europäische Parlament oder der Rat im Rahmen des Ausschussverfahrens verlangen, dass diese Verordnung oder die Satzung des gemeinsamen Unternehmens revidiert wird, legt die Kommission einen entsprechenden Vorschlag nach dem im Vertrag festgelegten Verfahren vor.

Abänderung 38

Anhang Artikel 1 Absatz 2 Spiegelstrich 3

jedes andere öffentliche oder private Unternehmen oder jede andere öffentliche oder private Einrichtung.

jedes andere öffentliche oder private Unternehmen oder jede andere öffentliche oder private Einrichtung , die wenigstens eine Vereinbarung mit der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs getroffen haben .

Abänderung 39

Anhang Artikel 1 Absatz 3

Der Verwaltungsrat entscheidet über die Annahme des Antrags. Im Fall einer positiven Entscheidung handelt der Exekutivdirektor die Beitrittsbedingungen aus und legt sie dem Verwaltungsrat vor. Diese Bedingungen können insbesondere Bestimmungen zu den Finanzbeiträgen und der Vertretung im Verwaltungsrat umfassen.

Der Verwaltungsrat berät die Kommission bezüglich der Annahme des Antrags. Die Kommission macht gemäß dem Verfahren von Artikel 5a einen diesbezüglichen Vorschlag. Im Fall einer positiven Entscheidung handelt der Exekutivdirektor die Beitrittsbedingungen aus und legt sie dem Verwaltungsrat vor. Diese Bedingungen können insbesondere Bestimmungen zu den Finanzbeiträgen und der Vertretung im Verwaltungsrat umfassen.

Abänderung 40

Anhang Artikel 1 Absatz 3 a (neu)

 

3a.

Angesichts der in Artikel 1 Absatz 2 Spiegelstrich 3 des Anhangs genannten Vereinbarung trägt der Verwaltungsrat in seinem Vorschlag für eine positive Entscheidung über die Aufnahme von Verhandlungen über den Beitritt eines öffentlichen oder privaten Unternehmens bzw. einer öffentlichen oder privaten Stelle folgenden Kriterien besonders Rechnung:

Nachweis von Fachwissen und Erfahrung im Bereich des Flugverkehrsmanagements und/oder mit der Herstellung von Ausrüstungsgegenständen und/oder der Erbringung von Dienstleistungen für das Flugverkehrsmanagement;

potenzieller Beitrag dieses Unternehmens bzw. dieser Stelle zu der Durchführung des ATM-Masterplans;

finanzielle Solidität dieses Unternehmens bzw. dieser Stelle;

potenzielle Interessenkonflikte.

Abänderung 41

Anhang Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a a (neu)

 

(aa) ein Vertreter des Militärs;

Abänderung 42

Anhang Artikel 3 Absatz 2

2. Die in Absatz 1 Buchstabe b, c, d, e und f genannten Vertreter werden vom Branchenkonsultationsorgan, das gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingesetzt wurde, benannt .

2. Das Europäische Parlament hat Beobachterstatus im Verwaltungsrat .

Abänderung 43

Anhang Artikel 3 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Die Kommission führt den Vorsitz im Verwaltungsrat.

Abänderung 44

Anhang Artikel 4 Absatz 1

1. Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und b genannten Vertreter haben Stimmrecht .

1. Alle in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertreter haben unter Berücksichtigung von Absatz 2 eine gewichtete Stimme entsprechend ihrem jeweiligem Beitrag zum Haushalt des gemeinsamen Unternehmens .

Abänderung 46

Anhang Artikel 4 Absatz 5

5. Jede Entscheidung über den Beitritt neuer Mitglieder im Sinne von Artikel 1 Absatz 2, zur Ernennung des Exekutivdirektors und zur Auflösung des gemeinsamen Unternehmens muss die Zustimmung des Vertreters der Gemeinschaft im Verwaltungsrat erhalten.

entfällt

Abänderung 47

Anhang Artikel 4 Absatz 5 a (neu)

 

5a. Die Beschlüsse über die Verabschiedung des ATM — Masterplans und der Änderungen daran bedürfen der Zustimmung sämtlicher Gründungsmitglieder. Unbeschadet des Absatzes 1 werden diese Beschlüsse nicht gefasst, wenn die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c bis f genannten Vertreter sich einstimmig dagegen aussprechen.

Abänderung 48

Anhang Artikel 4 Absatz 5 b (neu)

 

5b. Der ATM — Masterplan wird dem Europäischen Parlament mitgeteilt und übermittelt.

Abänderung 49

Anhang Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

b)

über den Beitritt neuer Mitglieder zu beschließen ;

b)

den Beitritt neuer Mitglieder vorzuschlagen ;

Abänderung 50

Anhang Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c

c)

den Exekutivdirektor zu ernennen und die Organisationsstruktur zu genehmigen;

c)

den Exekutivdirektor unter Berücksichtigung des Verfahrens von Artikel 6 Absatz 1 und 2 des Anhangs zu ernennen und die Organisationsstruktur zu genehmigen;

Abänderung 51

Anhang Artikel 5 a (neu)

 

Artikel 5a

Vermeidung von Interessenkonflikten

1. Die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens oder des Verwaltungsrates sowie die Bediensteten des gemeinsamen Unternehmens nehmen nicht an der Vorbereitung, der Bewertung und am Zuschlag im Rahmen von Ausschreibungen teil, wenn sie Unternehmen besitzen oder Partnerschaftsabkommen mit Stellen abgeschlossen haben, welche potenzielle Bewerber bei Ausschreibungen sind oder solche Stellen vertreten.

2. Die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens und des Verwaltungsrates müssen alle direkten oder indirekten persönlichen oder unternehmerischen Interessen an den Entscheidungen des Verwaltungsrates über sämtliche Tagesordnungspunkte bekannt geben. Dies gilt auch für die Bediensteten des gemeinsamen Unternehmens in Verbindung mit den ihnen übertragenen Aufgaben.

3. Aufgrund der in Absatz 2 vorgesehenen Bekanntmachung kann der Verwaltungsrat den Ausschluss bestimmter Mitglieder, Teilnehmer oder Bediensteter von Entscheidungen oder Aufgaben beschließen, wenn ein Interessenkonflikt wahrscheinlich ist. Auf diese Weise ausgeschlossene Mitglieder, Teilnehmer und Bedienstete haben keinen Zugang zu Informationen über Fragen, in denen ein möglicher Interessenkonflikt besteht.

Abänderung 52

Anhang Artikel 6 Absatz 1

1. Der Exekutivdirektor ist für die Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens zuständig und ist sein rechtlicher Vertreter. Er wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission ernannt. Er übt seine Tätigkeit in völliger Unabhängigkeit aus.

1. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat ernannt. Seine Ernennung erfolgt aufgrund seiner Qualitäten, nachgewiesener Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie einschlägiger Befähigung und Erfahrungen; er wird aus einer Liste von mindestens drei Bewerbern ausgewählt, die von der Kommission und Eurocontrol auf der Grundlage des öffentlichen Ausschreibungsverfahrens und nach Anhörung des vom Europäischen Parlament benannten Vertreters vorgeschlagen wird. Der Verwaltungsrat beschließt mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder .

Abänderung 53

Anhang Artikel 6 Absatz 1 a (neu)

 

1a. Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Auf Vorschlag der Kommission, nach Anhörung des vom Europäischen Parlament benannten Vertreters und nach einer Bewertung kann diese Amtszeit einmal um höchstens drei Jahre verlängert werden.

Abänderung 54

Anhang Artikel 8 Einleitung

Zur Durchführung der in Artikel 1 dieser Verordnung festgelegten Aufgaben schließt das gemeinsame Unternehmen mit Eurocontrol eine Vereinbarung folgenden Inhalts:

1. Zur Durchführung der in Artikel 1 dieser Verordnung festgelegten Aufgaben schließt das gemeinsame Unternehmen mit Eurocontrol spezifische Vereinbarungen mit seinen Mitgliedern.

 

1a. Die Rolle und der Beitrag von Eurocontrol werden in einer Vereinbarung mit dem Gemeinsamen Unternehmen festgelegt. In dieser Vereinbarung:

Abänderung 55

Anhang Artikel 8 Buchstaben a und b

a)

Eurocontrol teilt die Ergebnisse der Definitionsphase mit dem gemeinsamen Unternehmen;

a)

werden die Bedingungen für die Übermittlung und Nutzung der Ergebnisse der Definitionsphase mit dem gemeinsamen Unternehmen festgelegt ;

b)

Eurocontrol wird die Verantwortung für die folgenden Aufgaben übertragen, die sich aus der Durchführung des Plans ergeben, sowie die Verwaltung der damit zusammenhängenden Mittel:

b)

werden die Aufgaben und Zuständigkeiten von Eurocontrol bei der Durchführung des ATM — Masterplans beschrieben. Sie umfassen u. a.

Abänderung 56

Anhang Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1

3. Die in Artikel 1 Absatz 2 zweiter und dritter Spiegelstrich genannten Mitglieder verpflichten sich, innerhalb eines Jahres nach Annahme ihres Antrags auf Beitritt zum gemeinsamen Unternehmen einen Erstbeitrag in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro zu leisten. Dieser Betrag wird für Mitglieder, die dem gemeinsamen Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach seiner Gründung beitreten, auf 5 Millionen Euro verringert.

3. Die in Artikel 1 Absatz 2 zweiter und dritter Spiegelstrich genannten Mitglieder verpflichten sich, innerhalb eines Jahres nach Annahme ihres Antrags auf Beitritt zum gemeinsamen Unternehmen einen Erstbeitrag in Höhe von mindestens 10 Millionen EUR zu leisten.

Abänderung 57

Anhang Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2

Im Fall von Unternehmen, die einzeln oder kollektiv beitreten und als kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen einzustufen sind, wird dieser Betrag unabhängig vom Beitrittszeitpunkt auf 250 000Euro verringert.

Im Fall von Unternehmen, die einzeln oder kollektiv beitreten und als kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen einzustufen sind, wird dieser Betrag unabhängig vom Beitrittszeitpunkt auf 250 000EUR verringert. Gründungsmitglieder können diese Zahlung auf mehrere Ratenzahlungen während eines von den beteiligten Parteien festzulegenden Zeitraums aufteilen.

Abänderung 58

Anhang Artikel 11 Absatz 5

5. Beiträge in Form von Sacheinlagen sind möglich . Sie sind Gegenstand einer Bewertung hinsichtlich ihres Werts und ihres Nutzens für die Durchführung der Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens.

5. Beiträge in Form von Sacheinlagen sind zulässig und werden in den in Artikel 8 dieses Anhangs genannten Vereinbarungen festgelegt . Sie sind Gegenstand einer Bewertung hinsichtlich ihres Werts und ihres Nutzens für die Durchführung der Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens.

Abänderung 59

Anhang Artikel 17

Das gemeinsame Unternehmen ist Eigentümer aller materiellen und immateriellen Gegenstände, die im Rahmen der Umsetzungsphase des Vorhabens SESAR von ihm geschaffen oder ihm übertragen werden.

Das gemeinsame Unternehmen ist Eigentümer aller materiellen und immateriellen Gegenstände, die von ihm geschaffen oder ihm im Rahmen der Entwicklungsphase des Vorhabens SESAR gemäß von ihm getroffenen Mitgliedschaftsvereinbarungen übertragen werden. Das gemeinsame Unternehmen kann Zugangsrechte zu dem im Rahmen des Vorhabens erarbeiteten Wissen gewähren, und zwar insbesondere seinen Mitgliedern, aber auch den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder Eurocontrol, zur nichtkommerziellen Eigennutzung.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)   ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1., festgelegt.

P6_TA(2006)0485

Jahresbericht 2006 zum Euroraum

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Jahresbericht 2006 zum Euroraum (2006/2239 (INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Jährliche Stellungnahme zum Euroraum“ (KOM(2006)0392),

in Kenntnis der Zwischenprognose der Kommission vom September 2006,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2003 zu der internationalen Rolle des Euroraums und zur ersten Bewertung der Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. April 2006 zu der Lage der Europäischen Wirtschaft: Vorbereitender Bericht über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik für 2006 (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2006 zu der strategischen Überprüfung des Internationalen Währungsfonds (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Mai 2006 zu den öffentlichen Finanzen in der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zur Erweiterung des Eurogebiets (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2006 zum Jahresbericht 2005 der Europäischen Zentralbank (6),

in Kenntnis der Berichte der Europäischen Zentralbank (EZB) über die internationale Rolle des Euro und über die Finanzmarktintegration im Euroraum,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2005 zu der Besteuerung von Unternehmen in der Europäischen Union: Einheitliche konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (7),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0381/2006),

A.

in der Erwägung, dass durch die Mitgliedschaft im Euroraum die wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Mitgliedstaaten gestärkt wird und eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik erforderlich wird, damit strukturelle Schwächen korrigiert werden, um mit den kommenden Herausforderungen fertig zu werden und mehr Wohlstand und Wettbewerb zu erreichen, um besser auf eine stärkere Globalisierung der Wirtschaft vorbereitet zu sein,

B.

in der Erwägung, dass sich das Wirtschaftswachstum im Euroraum im Jahr 2006 beschleunigt und auf einer breiteren Grundlage zu beruhen scheint und dass die Binnennachfrage, insbesondere die Investitionen, wieder in Schwung kommt, dass sich das Wachstum jedoch im Jahr 2007 wegen der hohen Ölpreise, der mit Verzögerung einsetzenden Auswirkungen der Aufwertung des Euro und eines nachlassenden Wachstums in den USA wieder verlangsamen könnte,

C.

in der Erwägung, dass das potenzielle Wachstum des Euroraums in der Regel mit etwa 2 % beziffert wird und auf 3 % erhöht und dort gehalten werden muss, um für die mehr als 12 Millionen arbeitslosen Europäer Arbeitsplätze zu schaffen, ihr verfügbares Einkommen zu steigern und die für die Modernisierung von Europas einzigartigen Sozialsystemen erforderlichen Ressourcen bereitzustellen,

D.

in der Erwägung, dass für das Kriterium der Inflationsrate zwei unterschiedliche Definitionen von „Preisstabilität“ verwendet werden, sowie in der Erwägung, dass die EZB klargestellt hat, dass sie zur Verfolgung der Preisstabilität die Inflationsraten mittelfristig unter, jedoch nahe bei 2 % halten will, während die EZB und die Kommission in ihren Konvergenzberichten gestützt auf das in Artikel 121 Absatz 1 des EG-Vertrags genannte Protokoll über die Konvergenzkriterien als Referenzwert eine durchschnittliche Inflationsrate heranziehen, die während der vorangegangenen 12 Monate um nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte über der Inflationsrate der drei Mitgliedstaaten liegt, die das beste Ergebnis erzielt haben, was bedeutet, dass das beste Ergebnis hinsichtlich der Preisstabilität in der Praxis die niedrigstmögliche Inflation ist,

E.

in der Erwägung, dass der Euroraum ab dem 1. Januar 2007 lediglich 13 Mitgliedstaaten umfasst, dass die Koordinierung der makroökonomischen Politik und der Binnenmarkt jedoch alle 27 Mitgliedstaaten betreffen,

F.

in der Erwägung, dass die Vertretung des Euroraums nach außen in internationalen Institutionen und Foren seinem wirtschaftlichen Gewicht in der Weltwirtschaft nicht angemessen ist, sowie in der Erwägung, dass seit der Einführung des Euro nur begrenzte Fortschritte erzielt wurden, um sicherzustellen, dass der Euroraum in internationalen Finanzinstitutionen und -foren mit einer Stimme spricht, und dass es dem Euroraum wegen dieser Unzulänglichkeiten schwer fällt, seine Interessen zu fördern und bei der Bewältigung der globalen wirtschaftlichen Herausforderungen eine Führungsrolle zu übernehmen,

G.

in der Erwägung, dass die EZB gemeinsam mit dem Rat für die Fragen in Zusammenhang mit dem Wechselkurs und der internationalen Vertretung des Euroraums verantwortlich ist,

H.

in der Erwägung, dass die Eurogruppe für den informellen Dialog mit der EZB zuständig ist und dass ihre Hauptaufgaben darin bestehen, gemeinsame Standpunkte über das generelle Funktionieren der Wirtschaft des Euroraums auszuarbeiten und die Entwicklung des Wechselkurses des Euro gegenüber anderen Währungen zu verfolgen,

Makroökonomische Politik

1.

begrüßt die Vorstellung des ersten Jahresberichts der Kommission zum Euroraum, der die Entwicklung der Volkswirtschaften des Euroraums im Jahr 2006 widerspiegelt und ein nützlicher Beitrag zur Debatte über die gemeinsamen wirtschaftspolitischen Herausforderungen der Mitglieder des Euroraums ist;

2.

vertritt die Ansicht, dass klare und transparente Regeln darüber, wie die beiden Hauptpfeiler — die Geldmenge einerseits und alle anderen einschlägigen Informationen über die künftige Entwicklung der Inflation andererseits — die operativen geldpolitischen Entscheidungen beeinflussen, die Geldpolitik vorhersehbarer und wirksamer machen würden; ist ferner der Auffassung, dass Protokolle der Sitzungen des EZBRates mit klaren Aussagen zu den Argumenten für und gegen die gefassten Beschlüsse sowie zu den Gründen für die Beschlüsse veröffentlicht werden sollten; hält eine solche Transparenz für wichtig, weil der Markt so ein klareres Bild von der Geldpolitik der EZB gewinnen kann;

3.

fordert die Kommission unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die geldpolitischen Impulse der letzten Jahre allmählich zurückgenommen werden, zu einer strikten Auslegung des erneuerten Stabilitätsund Wachstumspaktes auf, und ersucht die Mitgliedstaaten, als Zielvorgabe ihre zyklisch angepassten Haushaltsdefizite um jährlich 0,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) zu verringern, was dazu beitragen wird, den Inflationsdruck zu dämpfen und die Zinssätze auf einem niedrigen Niveau zu halten, das den gegenwärtigen Wirtschaftsaufschwung nicht gefährdet; erinnert in diesem Zusammenhang an den Mehrwert einer besseren fiskalpolitischen und speziell haushaltspolitischen Koordinierung unter den Mitgliedstaaten, mit Blick auf eine im Vergleich zur gut entwickelten Geldpolitik der WWU kohärentere und ausgewogenere makroökonomische Politik;

4.

hält es für wichtig, dass alle Mitgliedstaaten, zumindest die zum Euroraum gehörenden Staaten — unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität in der Steuerpolitik und Wahrung der Vorrechte der nationalen Regierungen für die Festlegung ihrer struktur- und haushaltspolitischen Maßnahmen — ihre unterschiedlichen nationalen fiskalpolitischen Zeitpläne koordinieren und für ihre Haushaltsprognosen ähnliche Kriterien heranziehen, um Diskrepanzen zu vermeiden, die von der Verwendung unterschiedlicher makroökonomischer Indikatoren (weltweites Wachstum, Wachstum in der Europäischen Union, Ölpreis je Barrel, Zinssätze) und anderer Parameter herrühren; glaubt, dass die Kommission dazu einen wichtigen Beitrag leisten kann;

5.

fordert die Mitgliedstaaten auf, einen beträchtlichen Teil der sich aus dem derzeitigen Wirtschaftswachstum ergebenden zusätzlichen Steuereinnahmen zum Abbau der Staatsverschuldung einzusetzen, wodurch Ressourcen frei werden, die in allgemeine und berufliche Bildung, Infrastrukturen sowie Forschung und Innovation in Einklang mit den Zielsetzungen der Lissabon-Göteborg-Strategie und zur Bewältigung der sich durch eine Überalterung der Bevölkerung und den Klimawandel ergebenden Herausforderungen investiert werden können;

6.

erinnert die Kommission daran, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 4. April 2006 eine allgemeine Überprüfung der Steuersysteme der Mitgliedstaaten gefordert hat, die eine Schlüsselmethode für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen ist;

7.

fordert die Kommission auf, eine Untersuchung darüber vorzubereiten, welche Vorteile sich für den Euroraum und die Union als Ganzes durch ein besseres Funktionieren des wirtschaftlichen Pfeilers der WWU auf den Euroraum bezogen hinsichtlich Wachstum und Beschäftigung ergäben;

Wirtschaftsreformen

8.

erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass der aktiven und sofortigen Umsetzung der Lissabon- Strategie gleichförmig auf allen Ebenen und in allen Politikbereichen, die durch breit gefächerte wirtschafts-, beschäftigungs-, umwelt- und sozialpolitische Reformmaßnahmen unterstützt werden muss, große Bedeutung zukommt;

9.

ist sich darüber im Klaren, dass die Wirtschaft des Euroraums sich nur sehr langsam an den Aufschwung der Weltwirtschaft angepasst hat, was hauptsächlich auf die schwache Binnennachfrage zurückzuführen war, und dass Wirtschaftsreformen auf dem Waren-, Arbeits- und Kapitalmarkt dazu beitragen werden, dass Preise und Löhne rascher auf ein sich änderndes wirtschaftliches Umfeld reagieren, was wesentlich ist für die Steigerung des Wachstumspotenzials, für den Umgang mit unberechtigten Inflations- und Wachstumsunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums und für die Anpassung an potenziell negative weltwirtschaftliche Entwicklungen;

10.

trägt der Tatsache Rechnung, dass einige Mitgliedstaaten in ihren nationalen Reformprogrammen Engagement gezeigt haben, ist sich jedoch bewusst, dass dies nicht ausreicht, und drängt die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen; erinnert daran, dass die Wirtschaftsleistung durch die Verabschiedung eines Verhaltenskodex gefördert würde, der eine gegenseitige Überwachung der nationalen Reformprogramme durch die Mitgliedstaaten ermöglicht, und zwar durch den Austausch bewährter Verfahren und die Veröffentlichung einer jährlichen „Rangfolgentabelle“ der Länder mit der besten und der schlechtesten Wirtschaftsleistung durch die Kommission, wie im Bericht der Hochrangigen Sachverständigengruppe unter Vorsitz von Wim Kok vom November 2004 mit dem Titel „Die Herausforderung annehmen — Die Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung“ gefordert wurde;

11.

vertritt die Ansicht, dass die Mitgliedstaaten des Euroraums hinsichtlich der drei Grundsätze des Lissabon-Göteborg-Modells (Wirtschaftswachstum, sozialer Zusammenhalt, Umweltschutz) weiter gleichzeitig vorangehen sollten, und unterstreicht ferner das Potenzial der „Flexicurity“ (Flexibilität und Sicherheit) für die stärkere Teilhabe am Arbeitsmarkt, insbesondere von Frauen, älteren Arbeitnehmern, jungen Menschen, Langzeitarbeitslosen und Einwanderern;

12.

bekräftigt seine Überzeugung, dass das Ziel der Einführung einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftssteuer- Bemessungsgrundlage in Europa auch durch den Mechanismus einer verstärkten Zusammenarbeit erreicht werden könnte, wenn die Mitgliedstaaten zu keiner einstimmigen Einigung gelangen können; unterstreicht, dass der Mechanismus der verstärkten Zusammenarbeit — obwohl er weniger erstrebenswert ist als eine einstimmige Einigung der Mitgliedstaaten — es der großen Mehrheit der Mitgliedstaaten ermöglichen würde, hinsichtlich eines gemeinsamen Rahmens für die Unternehmensbesteuerung im Binnenmarkt Fortschritte zu erzielen und den nicht daran teilnehmenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, zu einem späteren Zeitpunkt beizutreten; glaubt, dass diese Frage für den Euroraum immer wichtiger wird und legt den Mitgliedstaaten des Euroraums nahe, ihre Bemühungen um Fortschritte in diesem Bereich zu verstärken;

Binnenmarkt

13.

vertritt die Ansicht, dass die Vollendung des Binnenmarktes, insbesondere bei den Dienstleistungen, zur Förderung des Wirtschaftswachstums und zur Schaffung von Arbeitsplätzen innerhalb der WWU von wesentlicher Bedeutung ist; fordert deshalb eine gesteigerte und bessere Umsetzung von Richtlinien; verurteilt die politischen Maßnahmen einiger Mitgliedstaaten zum Schutz ihrer Schlüsselindustrien vor grenzüberschreitendem Wettbewerb und bekräftigt erneut sein Eintreten für die Grundsätze des freien Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs;

14.

stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Hindernisse für die Schaffung eines Einheitlichen Europäischen Zahlungsraums beseitigt und weitere Maßnahmen zur Öffnung des fragmentierten Sektors der Finanzdienstleistungen im Privatkundenbereich ergriffen werden müssen (Sparpläne, Hypotheken, Versicherungen und Rentenversicherungen), während gleichzeitig der Verbraucherschutz gewährleistet sein muss; unterstreicht die Bedeutung der Entwicklung eines gesamteuropäischen Ansatzes für die Regulierung und Aufsicht über die Finanzmärkte und erinnert daran, dass die Vorschriften über die Solvenz von Versicherungsunternehmen (Solvenz II) sowie die Vorschriften über die Ermessensbefugnisse von Regulierungsbehörden im Falle von grenzüberschreitenden Zusammenschlüssen zur Vermeidung von Konflikten zwischen den Aufsichtsbehörden im Heimat- und im Gastland überprüt werden müssen;

15.

vertritt die Ansicht, dass eine ehrgeizige EU-Innovationspolitik einer der wichtigsten Eckpfeiler für die nachhaltige Entwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen ist und als oberste Priorität in eine verbesserte Strategie der wirtschaftspolitischen Koordinierung aufgenommen werden sollte; bedauert, dass die Ausgaben für Forschung und Entwicklung (F&E) im Euroraum sich bei etwa 2 % des BIP bewegen und so das EU-weit angestrebte Ziel von 3 % erheblich verfehlt wird; fordert die Kommission auf, konkrete Vorschläge für die Finanzierung von F&E innerhalb der Europäischen Union und für einen effizienten Rahmen für die Rechte am geistigen Eigentum vorzulegen; fordert in dem Bewusstsein, dass steuerliche Anreize verglichen mit Direktbeihilfen eine bessere Garantie für einen Einsatz öffentlicher Gelder zur Förderung erfolgreicher Projekte sind, die Mitgliedstaaten auf, mehr Mittel für Forschung und Innovation bereitzustellen und steuerliche Anreize für Unternehmen und Universitäten zu schaffen, die in F&E investieren;

16.

vertritt die Ansicht, dass die Arbeitsmärkte flexibler gemacht und die Aspekte der Rechtsvorschriften über Dauerarbeitsverhältnisse, die ein Hindernis für die Anpassung des Arbeitsmarktes darstellen könnten, beseitigt werden sollten; räumt ein, dass die Reallöhne und die Produktivität langfristig gemeinsam ansteigen sollten; bedauert, dass viele der Vorschläge des Parlaments nicht berücksichtigt wurden, insbesondere betreffend die Verbesserung der Kinderbetreuungseinrichtungen, die Erzielung eines ausgewogeneren Verhältnisses zwischen Berufs- und Privatleben, die Schaffung von Anreizen für die Arbeitnehmer, später in den vorgezogenen Ruhestand zu treten, und die Ergreifung politischer Maßnahmen zur Integration legaler Einwanderer in den Arbeitsmarkt und zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung;

17.

bedauert, dass das derzeitige Bildungsniveau und das Niveau des lebenslangen Lernens, die als oberste Priorität in eine verbesserte Strategie der wirtschaftspolitischen Koordinierung aufgenommen werden sollten, eindeutig unzureichend sind und stimmt den meisten der von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zu; bedauert jedoch, dass einige der Vorschläge des Parlaments nicht übernommen wurden, insbesondere die, die auf die Verbesserung der Kenntnisse in Fremdsprachen, Mathematik und Naturwissenschaften im Primär- und Sekundarunterricht, die Erreichung eines integrierten Modells der beruflichen Fortbildung, die Gewinnung von mehr Studenten für naturwissenschaftliche Laufbahnen, die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen und den Industrie- und Handelssektoren, die Förderung einer Berufsausbildung, die dem Bedarf des Arbeitsmarktes Rechnung trägt, die Gewährleistung des Zugangs zur Hochschulbildung für alle, die Förderung des lebenslangen Lernens und eine angemessene Lösung der Frage der Langzeit- und Jugendarbeitslosigkeit und die Sicherstellung einer besseren Bekanntmachung, Verbreitung und Anwendung von Forschungsergebnissen abzielen;

18.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, in ihre obersten Prioritäten die Vollendung des Energiebinnenmarktes, eine bessere F&E-Politik für alternative Energiequellen und umweltfreundlichere und sauberere Energien einschließlich einer forcierten Nutzung erneuerbarer Energien, ein stärkeres Engagement für Energieeinsparungen und Energieeffizienz sowie die Intensivierung der politischen und wirtschaftlichen Verbindungen mit möglichst vielen Energie liefernden Ländern aufzunehmen, um die Energiequellen zu diversifizieren und besser mit Versorgungsengpässen fertig zu werden;

Eine funktionierende WWU

19.

stimmt mit der Kommission darin überein, dass die unterschiedlichen Wachstums- und Inflationsraten innerhalb des Euroraums, mit Unterschieden von bis zu 4,5 % beim Wachstum und bis zu 2,7 % bei der Inflation im Jahr 2005, zunehmend auf strukturelle Gründe zurückzuführen ist; bedauert, dass die Streuung der Inflationsraten unter den Mitgliedstaaten mit einer höheren Inflation negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Währungsstabilität des Euroraums als Ganzem hat; stellt fest, dass diese Unterschiede manchmal Teil einer durchaus positiven Konvergenz der Einkommens- und Preisniveaus infolge des „Aufholprozesses“ sind; fordert die Mitgliedstaaten des Euroraums erneut auf, ihre Bemühungen um eine wirksame Koordinierung der Wirtschafts- und Währungspolitik zu intensivieren, insbesondere durch den Ausbau ihrer gemeinsamen Strategien innerhalb der Eurogruppe, um die tatsächliche Konvergenz der Volkswirtschaften zu verbessern und die Risiken von asymmetrischen Schocks in der WWU zu begrenzen;

20.

begrüßt Slowenien als Mitglied des Euroraums ab dem 1. Januar 2007; fordert die neuen Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Konvergenzkriterien von Maastricht zu ergreifen, und weist darauf hin, dass die EZB und die Kommission das im EG-Vertrag festgelegte Kriterium der Preisstabilität, das von dem von der EZB bei ihrer Geldpolitik herangezogenen Kriterium abweicht, anwenden müssen, und regt an, dass die EZB und die Kommission prüfen, ob ein solch unterschiedliches Vorgehen weiter gerechtfertigt ist;

21.

erkennt an, dass gemäß den Konvergenzkriterien von Maastricht die Inflationsrate hinsichtlich der Preisstabilität um nicht mehr als 1,5% über der Rate der drei Mitgliedstaaten liegen darf, die das beste Ergebnis erzielen; weist darauf hin, dass sowohl die Definition der drei Staaten, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielen, als auch die Methode zur Berechnung des Referenzwertes genau geprüft werden müssen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass nunmehr 12 Mitgliedstaaten an der WWU teilnehmen und eine einzige Währung verwenden, die durch eine gemeinsame Geldpolitik verwaltet wird, und dass die Unterschiede der einzelnen Inflationsraten eher Ausdruck von strukturellen Faktoren sind als von Unterschieden ihrer makroökonomischen Politik;

22.

fordert die Kommission und Eurostat auf, die Qualität der statistischen Makrodaten (insbesondere Haushaltsdefizit und Staatsverschuldung) zu verbessern und ihr gesamtes Instrumentarium zu nutzen, um zu verhindern, dass in irgendeinem Mitgliedstaat fiskalische Ungleichgewichte entstehen; fordert, dass die Befugnisse der Kommission zur Überprüfung der Qualität der übermittelten Daten ausgeweitet werden;

23.

fordert die Kommission auf, den Auswirkungen des Verhaltens der Finanzmärkte auf die makroökonomische Lage im Euroraum größeres Augenmerk zu schenken;

24.

legt den zuständigen Aufsichtsbehörden nahe, ihre Bemühungen zu verstärken, um die Tätigkeiten von Hedge-Fonds hinsichtlich der durch diese Fonds möglicherweise entstehenden Systemrisiken wirksamer zu bewerten, und ersucht die Eurogruppe, diese Frage zu prüfen;

Vertretung nach außen

25.

begrüßt die mit dem Rat erzielte Einigung, auf der jährlichen Tagung der Bretton-Woods-Institutionen in Singapur vom 19. bis zum 20. September 2006 mit einer Stimme zu sprechen; besteht darauf, dass die Standpunkte der Vertretungen der Mitgliedstaaten im Internationalen Währungsfonds besser koordiniert werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten nochmalig auf, auf eine einzige Stimmrechtsgruppe hinzuarbeiten und dabei möglicherweise als Euro-Stimmrechtsgruppe zu beginnen, um längerfristig eine konsequente EU-Vertretung sicherzustellen, an der der Vorsitz des Rates Wirtschaft und Finanzen und die Kommission beteiligt werden und die der Kontrolle des Parlaments unterliegt;

Koordinierung

26.

begrüßt die Wiederwahl von Jean-Claude Juncker zum Vorsitzenden der Eurogruppe; vertritt die Ansicht, dass die Eurogruppe einen Zeitplan für die Ziele des Euroraums für die nächsten zwei Jahre vereinbaren sollte;

27.

weist darauf hin, dass im EG-Vertrag nicht klargestellt ist, wie der Rat seiner Verantwortung für die Wechselkurspolitik nachkommen uss; fordert die Eurogruppe, den Rat und die EZB auf, die Koordinierung ihrer Maßnahmen im Bereich der Wechselkurspolitik zu verbessern;

28.

unterstreicht die Notwendigkeit einer Unterstützung der Zusammenarbeit im Euroraum, um die die Economic Governance und den Prozess der europäischen Integration zu stärken, damit die globalen wirtschaftlichen Herausforderungen angegangen werden können; fordert die Kommission deshalb auf, dafür zu sorgen, dass der Jahresbericht zum Euroraum künftig ein konkreteres Instrumentarium liefert, mit dem ein tiefer gehender Dialog der verschiedenen EU-Organe ermöglicht wird, die mit der Stärkung der Economic Governance der Union befasst sind; ersucht die Kommission, die Aktivitäten der Eurogruppe und ihres Vorsitzenden nachdrücklich zu unterstützen;

29.

vertritt die Ansicht, dass es allen beteiligten Parteien zugute käme, wenn ein regelmäßigerer strukturierterer Dialog über makroökonomische Fragen zwischen der Eurogruppe, der Kommission und dem Parlament ähnlich wie der geldpolitische Dialog zwischen dem Parlament und der EZB verankert würde, der mindestens einmal im Quartal stattfindet, um den bestehenden Rahmen zu vertiefen und über die Herausforderungen für die Wirtschaft des Euroraums und die Methoden zu ihrer Bewältigung zu diskutieren;

30.

vertritt die Ansicht, dass regelmäßige Sitzungen des Parlaments und der nationalen Parlamente ganz eindeutig erheblich dazu beitragen könnten, dass die nationalen Parlamente sich allmählich die erforderliche Koordinierung der Wirtschaftspolitik zu eigen machen;

*

* *

31.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Vorsitzenden der Eurogruppe, dem Rat, der Kommission und der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.


(1)  ABl. C 74 E vom 24.3.2004, S. 871.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2006)0124.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2006)0076.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2006)0214.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2006)0240.

(6)  Angenommene Texte, P6_TA(2006)0464.

(7)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0511.

P6_TA(2006)0486

Thematische Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt

Entschließung des Europäischen Parlaments zu einer thematischen Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt (2006/2174(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Thematische Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt“ (KOM(2005)0504),

in Kenntnis des sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft (EAP) (1),

in Kenntnis des Vorschlags für eine Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Richtlinie) (KOM(2005)0505),

in Kenntnis der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (2) (Wasserrahmenrichtlinie), zu deren Zielen es gehört, zum Schutz der Hoheitsgewässer und der Meeresgewässer und zur Vermeidung und Beseitigung der Verschmutzung der Meeresumwelt beizutragen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2003 zur Mitteilung der Kommission „Hin zu einer Strategie zum Schutz und zur Erhaltung der Meeresumwelt“ (3),

unter Hinweis auf den jüngsten Bericht der Europäischen Umweltagentur (EEA) über den Zustand der Umwelt, der im Jahr 2005 veröffentlicht wurde (4),

unter Hinweis auf das politische Briefing durch das Institut für europäische Umweltpolitik (IEEP) (5),

unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) (6),

unter Hinweis auf das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (HelsinkiÜbereinkommen) (7),

unter Hinweis auf das Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR) (8),

unter Hinweis auf das Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeeres vor Verschmutzung und seine Zusatzprotokolle (Übereinkommen von Barcelona) (9),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0364/2006),

A.

in der Erwägung, dass die Meeresumwelt erheblichen Belastungen ausgesetzt ist und es nach den Feststellungen des oben genannten Berichts der Europäischen Umweltagentur erste Anzeichen dafür gibt, dass es in den Meeres- und Küstenökosystemen in Europa strukturelle Veränderungen der Nahrungsmittelkette gibt, was im Verschwinden wichtiger Arten, dem Auftreten hoher Konzentrationen wichtiger Planktonarten, die andere Arten ersetzen, und in der Ausbreitung zugewanderter Arten zum Ausdruck kommt; in der Erwägung, dass diese Veränderungen durch den Klimawandel und weit reichende menschliche Aktivitäten bedingt sind,

B.

in der Erwägung, dass im sechsten Umweltaktionsprogramm die Priorität von Maßnahmen für einen stärkeren Schutz der Meeresgebiete und die bessere Integration von Umweltaspekten in andere Gemeinschaftspolitiken festgelegt ist,

C.

in der Erwägung, dass das Meeresgebiet der Europäischen Union das größte Meeresgebiet der Welt ist und eine größere Oberfläche bedeckt als das EU-Territorium insgesamt, dass 20 Mitgliedstaaten Küsten mit einer Länge von insgesamt nahezu 70 000 km haben und fast die Hälfte der EU-Bevölkerung in einem Abstand von weniger als 50 km von der Küste lebt; in der Erwägung, dass die meeresnahen Regionen der 15 Mitgliedstaaten im Jahr 2004 bereits einen Anteil von über 40 % am BIP hatten, dass Schiffbau, Häfen, Fischerei und damit verbundene Dienstleistungsindustrien zweieinhalb Millionen Menschen Arbeit bieten, dass es in der Europäischen Union 1 200 Häfen gibt und dass 90 % ihres Außenhandels und 41 % des innergemeinschaftlichen Handels auf dem Seewege befördert werden,

D.

in der Erwägung, dass Tourismus, Fischerei und Aquakultur Tätigkeiten sind, die sich nur in einer Meeresumwelt mit einem guten ökologischen Zustand gut entwickeln können,

E.

in der Erwägung, dass die Teilnehmer des Weltgipfels über nachhaltige Entwicklung in Johannesburg im Jahr 2002 übereinkamen, die Rate des Verlusts an biologischer Vielfalt bis zum Jahr 2012 erheblich zu verringern, eine Verpflichtung, die auf der Konferenz über die biologische Vielfalt im Jahr 2006 in Curitiba bekräftigt wurde,

F.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen sollten, um die natürlichen Lebensräume und die biologische Vielfalt im Meer zu erhalten und ihre Küstenökosysteme zu schützen; in der Erwägung, dass solche Maßnahmen auch ergriffen werden sollten, um die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen in den Meeresgebieten sicherzustellen,

G.

in der Erwägung, dass eine gute Politik von hochwertiger Information abhängt und dass die Nutzung wissenschaftlicher Daten auf den verschiedenen Ebenen staatlichen Handelns erforderlich ist, wodurch Wissenslücken ermittelt und geschlossen, doppelte Datensammlung und Mehrfachforschung verringert und die Harmonisierung, umfassende Verbreitung und Nutzung der Meereswissenschaften und meereswissenschaftlicher Daten gefördert werden sollten,

H.

in der Erwägung, dass nicht genug betont werden kann, wie wichtig es ist, dass die Kriterien, die für einen guten Umweltzustand herangezogen werden, weitreichend genug sind, da diese Qualitätsziele auf lange Zeit für Maßnahmenprogramme bestimmend sein dürften,

I.

in der Erwägung, dass zum Schutz und zur Verbesserung der Meeresumwelt in einem bestimmten Meeresgebiet grenzüberschreitende Maßnahmen in allen Sektoren, die sich auf den betreffenden Bereich auswirken, erforderlich sind, was beinhaltet, dass Maßnahmen sowohl in dem Meeresgebiet wie auch in dem angrenzenden Meeres- und Küstenbereich, im Einzugsbereich sowie, was einige grenzüberschreitende Stoffe betrifft, in anderen Regionen erforderlich sein können,

J.

in der Erwägung, dass verschiedene arktische Gewässer für die Gemeinschaft und den Europäischen Wirtschaftsraum von Bedeutung sind und dass einige Mitgliedstaaten (Dänemark, Finnland und Schweden) dem Arktischen Rat angehören,

K.

in der Erwägung, dass das Schwarze Meer durch die nächste EU-Erweiterung im Jahr 2007 durch Bulgarien und Rumänien zu den Gewässern der Europäischen Union gehören wird,

L.

in der Erwägung, dass die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten Vertragspartei verschiedener internationaler Übereinkommen sind, die wichtige Verpflichtungen mit Blick auf den Schutz der Meeresgewässer vor Verschmutzung beinhalten, insbesondere das Helsinki-Übereinkommen, das OSPAR-Übereinkommen und das Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeeres vor Verschmutzung,

M.

in der Erwägung, dass der Schutz und die Verbesserung des Zustands der Meeresumwelt sich nicht ausschließlich durch nationale Anstrengungen erreichen lässt, sondern eine enge regionale Zusammenarbeit und andere geeignete internationale Maßnahmen erfordert,

Festlegung der richtigen Zielebene

1.

begrüßt die thematische Strategie der Kommission für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt und ihr übergeordnetes Ziel, eine nachhaltige Nutzung der Meere und die Erhaltung der Meeresökosysteme zu fördern; stellt mit Enttäuschung fest, dass der Vorschlag für eine Meeresstrategie-Richtlinie in dieser Form nicht dazu geeignet ist, die regionalen und lokalen Behörden dazu zu bewegen, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen;

2.

glaubt an die führende Rolle der Europäischen Union in diesem Prozess und fordert deshalb eine starke EU-Politik für den Schutz der Meere, wodurch ein weiterer Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung des Zustands der Meeresumwelt verhindert und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Meere gefördert werden soll;

3.

fordert die Einbeziehung einer gemeinsamen Definition von „guter Umweltzustand“ in die Meeressstrategie-Richtlinie, worunter der Umweltzustand zu verstehen ist, bei dem alle Meeresökosysteme innerhalb einer bestimmten Meeresregion in einer Weise bewirtschaftet werden, die es ihnen ermöglicht, angesichts von Veränderungen in der Umwelt in ausgewogener, sich selbst tragender Weise zu funktionieren und dabei sowohl die biologische Vielfalt als auch menschliche Tätigkeiten zu stützen; ist der Ansicht, dass dies die Wirksamkeit der Durchführung der Meeresstrategie-Richtlinie erhöhen würde;

4.

stellt fest, dass ein guter Umweltzustand der europäischen Regionalmeere nur durch starkes und koordiniertes Handeln auf regionaler Ebene und nicht durch einzelnes Handeln von Mitgliedstaaten erreichbar ist; fordert deshalb, dass in die Meeresstrategie-Richtlinie eine rechtliche Verpflichtung für die Mitgliedstaaten aufgenommen wird, einen guten Umweltzustand zu erreichen; ist der Auffassung, dass die Strategie in verbindliche internationale Verpflichtungen einmünden muss, die auch gemeinsame Verpflichtungen in Drittländern beinhalten können;

5.

fordert außerdem die Einbeziehung einer Liste generischer qualitativer Deskriptoren, Kriterien und Normen für die Feststellung des guten Umweltzustands, nämlich eine bestehende Liste, die generell von allen Beteiligten akzeptiert wird, ohne künftige Verbesserungen und die Weiterentwicklung der Liste auszuschließen;

6.

hält es für wichtig, dass Zielsetzungen, Maßnahmen, Sprachgebrauch und Begriffe, die in der Meeresstrategie-Richtlinie und in anderen die Meeresumwelt betreffende Richtlinien sowie in der Wasserrahmenrichtlinie und in der Habitat-Richtlinie (10) verwendet werden, aufeinander abgestimmt sind, um die Klarheit zu erhöhen und die Koordinierung zwischen diesen Richtlinien zu erleichtern;

7.

ist der Auffassung, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerqualität rasch ergriffen werden müssen, und ist daher besorgt über den weitgesteckten Zeitplan in dem Vorschlag für eine Meeresstrategie-Richtlinie; ist der Auffassung, dass sich der Zeitplan stärker an dem für die Wasserrahmenrichtlinie geltenden Zeitplan orientieren sollte;

8.

ist der Auffassung, dass der Zeitplan der Wasserrahmenrichtlinie, wonach ein guter ökologischer Zustand in den Küstengewässern spätestens 2015 erreicht sein soll, in den Mitgliedstaaten bereits umgesetzt wird; ist der Meinung, dass es unlogisch und unzweckmäßig ist, zugleich ein weniger ehrgeiziges Ziel für die zum Teil ineinander übergehenden und angrenzenden Meeresgewässer vorzuschlagen, und glaubt nicht, dass es möglich ist, für die Mehrheit der Küstengewässer einen guten Zustand zu erreichen, wenn nicht ein entsprechender guter Umweltzustand in den angrenzenden Meeresbereichen gegeben ist;

Synergien mit EU-Politiken

9.

begrüßt das Grünbuch über eine künftige Meerespolitik für die Union (KOM(2006)0275), das ein holistisches Konzept für die nachhaltige Entwicklung der Ozeane vorsieht; warnt jedoch davor, zuviel Gewicht auf den wirtschaftlichen Ansatz zu legen, und drängt auf Ausgewogenheit zwischen den wirtschaftlichen und den ökologischen Aspekten; erwartet, dass die Meeresstrategie-Richtlinie, ihre Umweltsäule, den rechtlichen Rahmen für die Erhaltung und die Integrität der Meeresumwelt und somit eine Rechtsgrundlage für die geeigneten Bewirtschaftungseinheiten — die Meeresregionen und -strategien — für Planungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit den Meeren schafft;

10.

ist der Auffassung, dass klargemacht werden sollte, welche Konsequenzen es für die Mitgliedstaaten hat, wenn die Ziele und Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz der Meeresumwelt nicht weitreichend genug sind, und dass man sich mit anderen Worten die Frage stellt, wie dafür gesorgt werden kann, dass die Zielsetzung der Meeresstrategie-Richtlinie im Hinblick auf einen guten Umweltzustand tatsächlich erreicht wird;

11.

stellt fest, dass die Mitgliedstaaten die Einhaltung der geltenden Meereskomponenten des Netzes Natura 2000 aufgeschoben haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Übereinstimmung mit der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie (11) Meeresschutzgebiete auszuweisen, die besondere Bedeutung für die Wissenschaft oder die biologische Vielfalt haben oder die großen Belastungen ausgesetzt sind;

12.

bevorzugt langfristige Anstrengungen zur Einbeziehung von Umweltzielen in die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) und somit zur Erfüllung der Forderung nach einer nachhaltigen Entwicklung, besteht jedoch darauf, dass es für die Mitgliedstaaten eine Möglichkeit geben muss, akut und kurzfristig Maßnahmen zu beschließen, etwa die Einrichtung von Sperrzonen (Meeresreservaten) oder Schutzgebieten, um die empfindlichsten Meeresökosysteme zu schützen;

13.

bedauert es, dass die Kommission vor dem Hintergrund der in Artikel 299 des EG-Vertrags festgelegten Bedingungen weder in der Mitteilung noch in dem Vorschlag für eine Meeresstrategie-Richtlinie auf die Meeresgebiete der französischen überseeischen Departements, der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln Bezug genommen hat und auch nicht auf die Meeresgebiete der in Anhang II des EG-Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete;

Finanzielle Anliegen

14.

äußert seine Besorgnis darüber, dass die finanziellen Mittel für die Durchführung der Meeresstrategie fehlen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Maßnahmen zu ermitteln, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Erreichen eines guten Umweltzustands in den europäischen Meeresgewässern durch Life+ kofinanziert werden könnten;

15.

ist der Auffassung, dass die Koordinierung zwischen Wirtschafts- und Umweltinteressen so weit wie möglich auf örtlicher Ebene erfolgen muss, um das Subsidiaritätsprinzip und die Beteiligung der örtlichen Akteure zu gewährleisten, dass sie aber auch auf höheren Ebenen stattfinden muss (regional, EU und international), wenn dies zweckmäßig und notwendig ist;

16.

ist der Ansicht, dass sich die einzelnen Meeresregionen in der Europäischen Union voneinander unterscheiden und sie unterschiedliche Schutzbedürfnisse haben; vertritt daher die Auffassung, dass für einen Teil der Regionen auf EU-Ebene weitreichendere finanzielle Maßnahmen als für andere Regionen erforderlich sein werden, um einen guten und nachhaltigen Umweltzustand zu erreichen;

17.

ist der Ansicht, dass sich durch Koordinierung des Zeitplans für die Meeresstrategie mit wichtigen Programmen auf EU-Ebene die größtmöglichen Koordinierungsvorteile bei bestehenden Programmen erreichen lassen; ist der Auffassung, dass für die Regionen, in denen die Landwirtschaft einen bedeutenden Anteil an den Emissionen ins Meer hat, die Koordinierung mit dem nächsten Planungszeitraum für den gemeinschaftlichen Agrarfonds (ab 2014) von besonderer Bedeutung ist;

18.

weist darauf hin, dass in allen Sektoren wirtschaftliche Anreize erwogen werden müssen, wofür als gutes Beispiel im Ostseeraum die nach Umweltgesichtspunkten differenzierten Hafen- und Fahrwasserabgaben dienen, wobei aber auch hier in bestimmten Regionen weitergehende Maßnahmen erforderlich sein können;

Gemeinsame Nutzung von Daten

19.

empfiehlt ein neues Konzept für die Überwachung und Bewertung der Meeresumwelt auf der Grundlage bestehender Einrichtungen und Programme, einschließlich der Regelung für die Datenerfassung im Rahmen der GFP, wobei dieses neue Konzept so gestaltet wird, dass volle Übereinstimmung und eine vollständige Integration mit einschlägigen neuen Initiativen der Kommission im Bereich der weltraumgestützten Dateninfrastruktur und der GMES (Global Monitoring for Environment and Security), dabei insbesondere der meeresbezogenen Dienste, sichergestellt ist;

20.

erinnert an den Auftrag der EUA, regelmäßige Bewertungen der Meeresumwelt auf europäischer Ebene vorzunehmen, gestützt auf bestehenden Indikatoren und anderen auf nationaler Ebene verfügbaren Daten und Informationen; betont die Notwendigkeit, die Berichterstattung der einzelnen Länder weiter zu verbessern, darunter auch durch spezifische Protokolle für den Datenaustausch beispielsweise über den Informationsfluss, um die Entwicklung der Kernindikatoren der Agentur zu unterstützen;

21.

hält es für erforderlich, Maßnahmen und Programme zur Rückverfolgbarkeit anzunehmen, mit denen die Verunreinigung und ihre Quelle bestimmt werden können, damit der Verunreinigung wirksam entgegengetreten werden kann;

22.

ist der Auffassung, dass die Zusammenarbeit mit dezentralen Einrichtungen (Europäische Umweltagentur, Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs) sowie mit dem Europäischen Forschungszentrum erforderlich ist, damit Daten zur Qualität des Meerwassers zur Verfügung stehen und Verunreinigungen bestimmt, festgestellt und beseitigt werden können;

Zusammenhang mit Übereinkommen und Drittländern

23.

begrüßt die ausgezeichneten Beiträge einer Reihe regionaler Meeresübereinkommen zum Schutz der Meere durch ihre wissenschaftliche und technische Kompetenz und ihre Fähigkeit, als Brücke zu Nicht-EULändern zu fungieren; erwartet, dass sie wertvolle Partner bei der Meeresstrategie-Richtlinie sein werden und fordert die Einbeziehung ausdrücklicher Verpflichtungen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit mit Drittländern und Organisationen mit dem Ziel, dass diese Länder und Organisationen Meeresstrategien annehmen, die auch Regionen bzw. Teilregionen mit europäischen Meeresgewässern abdecken;

24.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine wirksame Durchführung der Meeresstrategie-Richtlinie nicht durch unnötigen bürokratischen Aufwand zu belasten, indem entweder sichergestellt wird, dass die regionalen Meeresübereinkommen über die angemessenen rechtlichen und verwaltungsmäßigen Kapazitäten verfügen, oder indem sichergestellt wird, dass Mechanismen für eine gemeinsame Durchführung der Strategie durch die verschiedenen regionalen Einrichtungen, die in derselben Meeresregion tätig sind, entwickelt werden; stellt fest, dass in jedem Fall dazu die weitestmögliche Einbindung von Sektoren und Beteiligten gewährleistet sein muss;

25.

fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, die Ostsee zu einem Pilotgebiet zu machen, da sie ein besonders sensibler Meeresbereich ist und sich die angrenzenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Helsinki-Kommission (HELCOM) und anderer Organe wohl auf eine raschere Umsetzung der Pläne und Maßnahmen einigen werden; stellt fest, dass der künftige Ostsee-Aktionsplan des Helsinki-Übereinkommens als Pilotprogramm dienen könnte, um die strategischen Ziele für die Ostseeregion umzusetzen;

26.

ist der Auffassung, dass die jetzigen internationalen Regelungen daraufhin revidiert werden müssen, dass in internationale Gewässer (ab 12 Seemeilen vor der Küste) nicht länger Exkremente eingebracht werden dürfen;

27.

stellt fest, dass für den Schutz des Mittelmeeres entweder die notwendigen Umweltvorschriften fehlen oder, wenn solche Vorschriften bestehen, die politische Bereitschaft für ihre Durchsetzung; verweist darauf, dass die Ziele des Barcelona-Übereinkommens zur Förderung des integrierten Managements der Küstengebiete vor dem Hintergrund einer Entwicklung der Regionen mit zwei Geschwindigkeiten zu sehen sind, nämlich den südlichen und östlichen Mittelmeerländern auf der einen Seite und den nördlichen Mittelmeerländern auf der anderen;

28.

stellt fest, dass die Ökosysteme der Ostsee wegen der niedrigen Wassertemperatur und des geringen Wasseraustauschs gegen Verschmutzung sehr empfindlich sind und dass die Meeresumwelt des Ostseeraums nach Ansicht vieler bereits nahezu irreparable Schäden erlitten hat; fordert daher die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, u.a. im Hinblick auf die Gemeinsame Agrarpolitik besondere Maßnahmen zu ergreifen, um den Umweltzustand der Ostsee zu verbessern; ist ferner der Auffassung, dass die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Russland verbessert werden muss, und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Umweltpartnerschaftsfonds des gemeinschaftlichen Programms für die Nördliche Dimension zur Verbesserung des Gewässerschutzes in der Ostsee unabdingbar ist;

29.

fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen für den Schutz der arktischen Gewässer vorzuschlagen, einem extrem empfindlichen Ökosystem, das ständigen und immer größeren Gefährdungen ausgesetzt ist, und Programme und Projekte zu entwickeln und zu unterstützen, die die Rechte und Bedürfnisse der indigenen Bevölkerung im Zusammenhang mit der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen der Arktis berücksichtigen;

30.

fordert die Kommission auf, die Voraussetzungen dafür zu untersuchen, die Arktis, ähnlich wie die Antarktis, zu einem Schutzgebiet zu machen, zu einem Naturreservat, das dem Frieden und der Wissenschaft dient, und Parlament und Rat spätestens 2008 darüber Bericht zu erstatten;

31.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, im Rahmen internationaler und regionaler Abkommen der Europäischen Union mit Drittländern, die die Hoheit oder Gerichtsbarkeit über an europäische Meeresgewässer angrenzende Gewässer haben, die Annahme von Maßnahmen und Programmen zu fördern, die im Einklang mit der Meeresstrategie-Richtlinie stehen, die gegenwärtig ausgearbeitet wird;

32.

empfiehlt die Einbeziehung des Schwarzen Meeres als eine der Meeresregionen, die von der Meeresstrategie-Richtlinie abgedeckt werden; verweist darauf, dass Bulgarien und Rumänien an diese wichtige Meeresregion angrenzen, zwei Länder, die der Europäischen Union im Jahr 2007 beitreten werden und die sich bereits — als Teil der von der Internationalen Kommission für den Schutz der Donau — an der Durchführung der Wasserrahmenrichtlinie beteiligen, und an die auch die Türkei angrenzt, mit der Beitrittsverhandlungen anstehen;

33.

bedauert die fehlenden Garantien für die Umwelt in Verbindung mit dem Bau der nordeuropäischen Gaspipeline, um eine mögliche Umweltkatastrophe in der Ostseeregion zu vermeiden; fordert die Kommission auf, eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Projekt vorzunehmen und alle Entscheidungen über die Kofinanzierung des Projekts auszusetzen;

34.

fordert, dass die angrenzenden und die anderen betroffenen Länder bei allen Vorhaben, die Auswirkungen auf die gemeinsame Umwelt haben, zuvor konsultiert werden, und zwar auch wenn die Vorhaben in internationalen Gewässern durchgeführt werden; verweist auf die Erfahrung, dass Umweltverträglichkeitsprüfungen oft mangelhaft sind und nicht im Zusammenwirken mit anderen Staaten erstellt werden; fordert daher die Kommission auf, einen verbindlichen Verhandlungsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten vorzuschlagen, und ersucht den Rat, auf internationaler Ebene darauf hinzuwirken, dass verbindliche Umweltverträglichkeitsprüfungen im Hinblick auf Fragen ausgearbeitet werden, die sich zwischen der Europäischen Union und Drittländern ergeben;

*

* *

35.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Richtlinie geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

(3)  ABl. C 69 E vom 19.3.2004, S. 141.

(4)  http://reports.eea.europa.eu/state_of_environment_report_2005_1/en.

(5)  http://www.europarl.eu/comparl/envi/pdf/externalexpertise/ieep_6leg/marine_thematic_strategy.pdf.

(6)  http://www.un.org/Depts/los/convention_agreements/convention_overview_convention.html.

(7)  http://www.helcom.fi/stc/files/Convention/Conv0704.pdf.

(8)  http://www.ospar.org/eng/html/welcome.html.

(9)  http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/i28084.html.

(10)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(11)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.

P6_TA(2006)0487

Hypothekarkredite

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Hypothekarkrediten in der Europäischen Union (2006/2102(INI))

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission zu Hypothekarkrediten in der EU (KOM(2005)0327) (Grünbuch),

unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission zur Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005- 2010 (KOM(2005)0629),

unter Hinweis auf die Antwort des EZB-Rates vom 1. Dezember 2005 auf das Grünbuch zu Hypothekarkrediten in der EU,

unter Hinweis auf die Zweite Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (1),

unter Hinweis auf die Richtlinien 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (2) (Eigenkapitalrichtlinie) und die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (3) ,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (5),

unter Hinweis auf den geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge und zur Änderung der Richtlinie 93/13/EG des Rates (KOM(2005) 0483),

unter Hinweis auf den geänderten Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet der Hypothekarkredite (KOM(1987)0255),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Rechtsausschusses (A6-0370/2006),

A.

in der Erwägung, dass Hypothekarkredite ein großer und rasch wachsender Markt sind und für das wirtschaftliche und soziale Gefüge der Europäischen Union eine entscheidende Rolle spielen,

B.

in der Erwägung, dass der Immobilienmarkt in einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein noch nie da gewesenes Wachstum erlebt hat, was zu einem antizyklischen Verhalten des Bausektors geführt hat, der in einer Zeit der wirtschaftlichen Rezession in Europa in den Jahren 2000 bis 2005 zu einem Schlüsselfaktor für Wachstum und Beschäftigung geworden ist,

C.

in der Erwägung, dass die historisch niedrigen Zinsen zu einem erheblichen Anstieg des Hypothekarkreditvolumens vor allem in denjenigen Ländern geführt haben, in denen dieser Anstieg auf Vertrauen beruhte, das das Wirtschaftswachstum ausgelöst hat,

D.

in der Erwägung, dass der Schutz der europäischen Verbraucher ein übergeordnetes Anliegen bei allen legislativen Maßnahmen im Bereich der Hypothekarkredite darstellen muss, da diese für die meisten EUBürger die größte finanzielle Verpflichtung ihres Lebens mit langfristigen Auswirkungen auf ihren Lebensstandard und ihre finanzielle Stabilität darstellen,

E.

in der Erwägung, dass eine verstärkte Transparenz von Kernelementen verfügbarer Hypothekarprodukte nicht nur zu einer verbesserten Markteffizienz führen, sondern auch das Vertrauen von Darlehensnehmern stärken wird, die sich für Hypothekarkreditverträge in anderen Mitgliedstaaten interessieren, und damit ihnen die Möglichkeit gegeben wird, in voller Kenntnis der Sachlage eine Entscheidung zu treffen,

F.

in der Erwägung, dass die Verbraucher Zugang zu möglichst umfassenden und einfachen Informationen haben müssen, die von Fall zu Fall in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden, die Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten zulässt, damit die Verbraucher beim grenzübergreifenden Abschluss eines Hypothekarkreditvertrags ihre Wahlfreiheit wirksamer wahrnehmen können,

G.

in der Erwägung, dass gezielte Maßnahmen, die auf eine Vergrößerung der Produkt- und Dienstleistungsvielfalt, eine größere Verfügbarkeit und einen integrierten Finanzierungsmarkt ausgerichtet sind, die Markteffizienz verbessern, Skaleneffekte und Diversifizierungsmöglichkeiten eröffnen und die Kreditkosten verringern könnten und damit der europäischen Wirtschaft zugute kommen würden,

H.

in der Erwägung, dass die Ermöglichung des Zugangs zu Kreditdatenbanken für die Erbringer von Hypothekardienstleistungen bei der grenzübergreifenden Kreditvergabe einen entscheidenden Beitrag zur Förderung des Wettbewerbs im Bereich der Hypothekarkredittätigkeit und zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Hypothekarkreditmarkts leistet,

I.

in der Erwägung, dass ein integrierter Hypothekarkreditmarkt die Arbeitskräftemobilität erleichtern wird,

J.

in der Erwägung, dass erstaunlicherweise von Seiten derjenigen, die Hypothekarkredite vergeben, oder von Seiten der Verbraucherverbände kaum Druck ausgeübt wird, um die grenzübergreifende Kreditvergabe auszubauen, es sei denn dies erfolgt durch physische Niederlassung auf den einzelnen nationalen Märkten,

K.

in der Erwägung, dass erhebliche Marktbarrieren eine Zunahme grenzübergreifender Hypothekarkreditangebote bislang verhindert haben, so dass diese zur Zeit weniger als 1 % des gesamten EU-Hypothekarkreditmarktes ausmachen,

L.

in der Erwägung, dass für eine Reihe wichtiger Fragen keine oder nur eine begrenzte Kompetenz der Gemeinschaft gegeben ist und der Grundsatz der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss,

M.

in der Erwägung, dass Hypothekenmakler in diesem Bereich eine wichtige Rolle wahrnehmen können, wenn sie ihre Erfahrung im Umgang mit Hypothekarkreditprodukten in ihren jeweiligen Heimatmärkten, aber auch auf den Märkten anderer Mitgliedstaaten einsetzen, grenzübergreifende Tätigkeiten unterstützen und als Bindeglied zwischen den Verbrauchern und ausländischen wie einheimischen Finanzinstitutionen auftreten,

N.

in der Erwägung, dass aufgrund abweichender rechtlicher, steuerlicher, regulatorischer und Verbraucherschutzbestimmungen bei der Produktvielfalt und den Produktmerkmalen, den Vertriebsstrukturen, der Kreditlaufzeit und den Finanzierungsmechanismen erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen,

O.

in der Erwägung, dass Hypothekarkreditmärkte einen außerordentlich hohen Grad an Komplexität aufweisen, dass Rechtssysteme und Finanzierungskulturen sowie Grundstücks- und Grundbuchwesen, dingliches Recht, Kreditvertragsrecht, Bewertungsfragen, Zwangsversteigerungsrecht, Refinanzierungsmärkte usw. national höchst unterschiedlich sind und gleichzeitig zwischen den Bereichen ein innerer Zusammenhang besteht,

P.

in der Erwägung, dass weiterhin diskriminierende Steuerhemmnisse vorhanden sind, welche die Nutzung eines Binnenmarkts für Hypothekarkredite erschweren und in manchen Fällen möglicherweise sogar gegen EG-Rechtsvorschriften verstoßen,

Q.

in der Erwägung, dass zwischen dem Hypothekarkreditmarkt, der makroökonomischen Politik und der Durchführung der Geldpolitik im Besonderen eine direkte Verbindung besteht,

R.

in der Erwägung, dass die Volatilität des Hypothekarkreditmarktes Wohnungsbau- und Konjunkturzyklen beeinflussen kann und damit systemimmanente Risiken in sich birgt,

S.

in der Erwägung, dass es im Hinblick auf eine gesteigerte Effizienz und mehr Wettbewerbsfähigkeit im EU-Hypothekarkreditmarkt vorteilhafter sein kann, zunächst die Umsetzung und Wirksamkeit der Empfehlung 2001/193/EG der Kommission vom 1. März 2001 über vorvertragliche Informationen, die Darlehensgeber, die wohnungswirtschaftliche Darlehen anbieten, den Verbrauchern zur Verfügung stellen müssen (6) (Verhaltenskodex), und die Verwendung des Europäischen Standardisierten Merkblattes (ESIS) zu prüfen, mit denen gewährleistet werden soll, dass die Verbraucher transparente und vergleichbare Informationen über Immobilien-Hypothekarkredite erhalten,

T.

in der Erwägung, dass der erwähnte Verhaltenskodex in den einzelnen Mitgliedstaaten offensichtlich mit unterschiedlichem Erfolg umgesetzt wurde, wobei das grundlegende Problem eines fehlenden gemeinsamen Rechtsrahmens nach wie vor nicht gelöst worden ist,

Einleitung

1.

anerkennt die Vorteile, die eine weitere zielgerichtete Integration des europäischen Hypothekarkreditmarktes für die Verbraucher mit sich bringen würde;

2.

vertritt die Auffassung, dass ein etwaiges Tätigwerden auf EU-Ebene im Bereich des europäischen Hypothekarkreditmarktes an allererster Stelle der Öffentlichkeit in ihrer Eigenschaft als Hypothekarkreditnehmer unmittelbare Vorteile bringen muss und der Hypothekarkreditmarkt einer größeren Zahl von potenziellen Kreditnehmern, einschließlich solcher mit niedrigem oder unvollständigem Kreditprofil, Arbeitnehmern mit Zeitverträgen und Erstkäufern zugänglich sein sollte;

3.

begrüßt den breit angelegten Konsultationsprozess der Kommission und fordert mit Nachdruck, dass konkreten Vorschlägen gründliche ökonomische und soziale Folgenabschätzungen vorausgehen sollten;

4.

begrüßt die bisherigen Bemühungen der Kommission, besseren Regulierungsanforderungen gerecht zu werden; erinnert die Kommission jedoch daran, dass alle etwaigen Schlussfolgerungen immer das Ergebnis eines umfassenden Konsultationsprozesses sein sollten;

5.

nimmt die in dem Grünbuch aufgezeigten zahlreichen Hindernisse zur Kenntnis, die einem einheitlichen EU-Retail-Markt für Hypothekarkredite entgegenstehen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich auf gezielte Maßnahmen zu konzentrieren, die den größten Nutzen bieten, und nach Möglichkeit marktgeführte Initiativen zu unterstützen;

6.

macht die Kommission warnend darauf aufmerksam, dass Versuche, die Produkte selbst zu harmonisieren, zu rechtlichen Unvereinbarkeiten führen und sich damit negativ auf den Sektor auswirken könnten;

7.

betont, dass etwaige EU-Maßnahmen Wettbewerb und Innovation nicht behindern dürfen, insbesondere was die Produkte, die Nebendienstleistungen und die Finanzierungstechniken betrifft;

Verhaltenskodex und vorvertragliche Information

8.

fordert Schritte in Richtung auf eine Angleichung der Bestimmungen über die vorvertragliche Information, auf die der Kreditnehmer angewiesen ist, um in voller Kenntnis der Sachlage eine Entscheidung über den potenziellen Kreditvertrag zu treffen;

9.

besteht darauf, dass vorvertragliche Informationen genau und verständlich sein müssen, damit eine Wahl in voller Kenntnis der Sachlage möglich ist, und dass sie dem Verbraucher unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen, auf denen der Hypothekarkreditvertrag beruht, ein möglichst verständliches und umfassendes Gesamtbild vermitteln; betont, dass in Fällen, in denen der Kreditgeber die Initiative ergreift, einen Hypothekarkredit in einem anderen Mitgliedstaat anzubieten, die entsprechenden Informationen dem Kreditnehmer so rasch wie möglich in den in dem Mitgliedstaat, in dem der Kreditnehmer ansässig ist, anerkannten Amtssprachen bereitgestellt werden müssen;

10.

betrachtet den Verhaltenskodex und das Europäische Standardisierte Merkblatt ESIS als wichtige, jedoch nach wie vor unzureichende Instrumente für einen angemessenen Schutz der wirtschaftlichen Interessen von Bürgern, die sich zwischen Mitgliedstaaten bewegen und wahrscheinlich Immobilieneigentum in anderen Mitgliedstaaten erwerben möchten; ermutigt die Kommission, die Fortschritte zu bewerten und in Erwägung zu ziehen, den derzeit freiwilligen Verhaltenskodex in Zukunft verbindlich vorzuschreiben, wenn sich keine baldige Einhaltung abzeichnet;

Finanzierung

11.

vertritt die Auffassung, dass der Entwicklung eines einheitlichen, offenen und kompatiblen Finanzierungsmarktes erste Priorität zukommt, da dadurch die Effizienz gesteigert, eine internationale Diversifizierung des Kreditrisikos ermöglicht, die Finanzierungsbedingungen und die Bereitstellung von Kapital optimiert und die Kreditkosten gesenkt werden; erkennt die Bedeutung von marktgeführten Initiativen in diesem Sektor und deren Integrationspotenzial an;

12.

weist darauf hin, dass die Schaffung eines einheitlichen Sekundärmarkts für Hypotheken nur durch eine schrittweise Konvergenz der nationalen Vertragsvorschriften erreicht werden kann;

13.

begrüßt die Einsetzung der Expertengruppe für Hypothekenfinanzierung und fordert eine gründliche Analyse der sich auf Hypothekarkredite auswirkenden Unterschiede in der Rechts- und Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten;

14.

vertritt die Auffassung, dass die Bestimmungen der Eigenkapitalrichtlinie über gedeckte Schuldverschreibungen (covered bonds) und hypothekarisch gesicherte Wertpapiere (mortgage-backed securities) wichtige Finanzierungsoptionen eröffnen;

15.

schlägt vor, dass die Kommission prüft, auf welchem bestmöglichen Wege eine zentrale Datenbank für Informationen (z.B. Ausfallwahrscheinlichkeit, Ausfallverluste und vorzeitige Rückzahlungen) über die verschiedenen nationalen Hypothekarkreditmärkte und grenzüberschreitende Pools von Hypothekartiteln eingerichtet werden könnte, um Anlegern die Möglichkeit zu bieten, Hypothekenpools angemessen zu bewerten;

16.

schlägt vor, dass eine Auswahl von standardisierten Paketen europäischer Hypothekarkredite mit Ratings, die auf ihren Charakteristika basieren, an den Kapitalmärkten gehandelt werden könnte, um damit die Sekundärmärkte für verbriefte Hypothekarkredite zu fördern;

17.

fordert die Kommission auf, sich mit dem wachsenden Markt für dem Scharia-Recht unterliegende Hypotheken zu befassen und sicherzustellen, dass etwaige Rechtsvorschriften den Anforderungen dieses Marktes Rechnung tragen;

18.

erkennt an, dass der Hypothekenversicherung eine wichtige Rolle zukommt, um das Risiko für Kreditgeber zu verringern und einem größeren Kreis von Kreditnehmern den Zugang zu eröffnen;

Retail

19.

fordert die Kommission auf, die Hemmnisse zu untersuchen, die das Recht der Kreditgeber auf freie Erbringung von Dienstleistungen und Niederlassungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten einschränken, und zu untersuchen, ob die „Allgemeinwohl“-Klausel dazu benutzt wird, von einer grenzübergreifenden Tätigkeit abzuhalten;

20.

unterstützt die Maßnahmen der Kommission, um grenzübergreifende Fusionen und Übernahmen im Bereich der Finanzdienstleistungen zu erleichtern und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Vertriebsnetze den Erfordernissen regionaler Gegebenheiten und kleinerer Märkte Rechnung tragen, weist jedoch darauf hin, dass durch grenzübergreifende Fusionen und Übernahmen allein die Marktintegration in diesem Sektor nicht gefördert wird;

21.

vertritt die Auffassung, dass die Öffnung des Hypothekarkreditmarkts für Nichtkreditinstitute mit einer entsprechenden Aufsichtsregelung den Wettbewerb und die Produktvielfalt erhöhen wird;

22.

erkennt den positiven Beitrag an, den Kreditvermittler wie Hypothekenmakler leisten können, indem sie den Kunden dabei behilflich sind, Zugang zu wettbewerbsfähigen Hypothekarkrediten zu erhalten, die von inländischen und ausländischen Kreditgebern angeboten werden, und begrüßt die Zusage der Kommission, eine Konsultation zu einem angemessenen ordnungspolitischen Umfeld für diese Akteure durchzuführen;

23.

fordert die Kommission auf, Hindernisse für die grenzübergreifende Übertragung von Darlehen zu prüfen und das Potenzial der Euro-Hypothek als Sicherungsinstrument genauer zu untersuchen, einschließlich einer Prüfung

der für ihre Bestellung und Verwendung erforderlichen flankierenden Garantien, insbesondere was die Überprüfung der Sicherheit, die öffentliche Zugänglichkeit der Urkunden und die Wirkung gegenüber Dritten betrifft,

des Rangs, den sie im Vergleich zu anderen dinglichen Sicherheiten erhalten würde,

der Akzessorietät zwischen Darlehen und Sicherungsgegenstand und

der rechtlichen Folgen einer teilweisen oder vollständigen Löschung der gesicherten Forderung, einer Änderung ihrer Bewertungsgrundlage oder ihrer Übertragung, sei es gegenüber den Kreditgebern oder gegenüber Dritten;

24.

vertritt die Auffassung, dass entsprechende Vorschläge gegebenenfalls einer Folgenabschätzung unter Berücksichtigung der rechtlichen Aspekte unterzogen werden sollten mit detaillierten rechtsvergleichenden Studien, aber auch Studien zu den wirtschaftlichen und sozialen Aspekten im Einklang mit dem Ansatz, der im Rahmen des vom Rat Wettbewerbsfähigkeit am 29. Mai 2006 verabschiedeten Leitfadens für Folgenabschätzungen gewählt wurde;

25.

fordert die Kommission auf, die Entwicklung von Mechanismen für wieder verwendbare Hypotheken und Hypotheken auf Leibrentenbasis, die alle Garantien bezüglich der Publizität bieten, unter gebührender Berücksichtigung von Vertraulichkeitsbelangen und der Wirkung gegenüber Dritten zu fördern;

26.

vertritt die Auffassung, dass Kreditgeber eher dazu veranlasst werden könnten, auf einem Markt tätig werden, wenn die nationalen Vorschriften es ihnen erlauben, Bedingungen für eine vorzeitige Rückzahlung zu einem im Verhältnis zu den Kosten angemessenen Preis oder variable Zinssätze anzubieten, die den Marktbedingungen und dem Risiko Rechnung tragen, und dass Beschränkungen, die diese Aspekte betreffen, dazu angetan sind, die Entwicklung des Marktes zu behindern, was die Finanzierung, neue Produkte und die Kreditvergabe an Kreditnehmer betrifft, die ein höheres Risiko aufweisen;

27.

vertritt die Auffassung, dass ein EU-Standard zur Festlegung des Anwendungsbereichs und der Berechnung des effektiven Jahreszinses alle vom Kreditgeber erhobenen Gebühren einschließen und die Vergleichbarkeit mit in anderen Mitgliedstaaten angebotenen Produkten, die die gleiche Fälligkeit aufweisen, gewährleisten sollte; ist jedoch der Ansicht, dass die Kreditnehmer im Voraus auch über alle anderen Gebühren, die mit der Transaktion und den rechtlichen Verpflichtungen, die der Kreditnehmer eingeht, verbunden sind, einschließlich der von Dritten erhobenen Gebühren wie Notargebühren, Eintragungs- und Verwaltungsgebühren, sowie über etwaige Wertermittlungskosten unterrichtet werden müssen oder die Höhe der geschätzten Kosten angegeben werden muss, wenn keine genauen Angaben verfügbar sind;

28.

geht davon aus, dass die Kreditgeber zusätzlich zu genauen Informationen über den effektiven Jahreszins Informationen über alle anderen Arten von Gebühren oder Kosten erteilen müssen, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, wie Kosten für die Prüfung des Antrags, Bereitstellungsgebühren und Entschädigungen für den Fall, dass ein Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt wird;

29.

erkennt das Potenzial des Internets als Mittel für den Vertrieb von Hypothekarkrediten an und empfiehlt der Kommission, diese Aspekte eingehender zu untersuchen;

Rechtliche, steuerliche und operative Hemmnisse

30.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die rechtlichen und regulatorischen Hemmnisse zu untersuchen, die die marktgeführte Entwicklung eines gesamteuropäischen Finanzierungsmarktes für Hypothekarkredite behindern;

31.

fordert die Kommission auf, den Anwendungsbereich ihrer künftigen Vorschläge zu präzisieren und ihn auf Hypothekarkreditverträge und damit verbundene Garantien (dingliche Sicherheiten an Immobilien) zu begrenzen, um Überschneidungen mit ihrem oben genannten geänderten Vorschlag KOM(2005)0483 zu vermeiden;

32.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, die die ordnungsgemäße Funktionsweise des Sekundärmarkts für Hypothekarkredite sicherstellen und einen Rechtsrahmen vorgeben, um effizienten Portfoliohandel durchzuführen, und dabei insbesondere zu präzisieren, wieso die verfügbaren rechtlichen Refinanzierungsinstrumente es nicht erlauben, das angestrebte Ziel zu erreichen, und ebenso die verschiedenen Rechtstraditionen und unterschiedlichen Modelle für dingliche Sicherheiten an Immobilien zu berücksichtigen;

33.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Frage des auf Hypothekarkredite anzuwendenden Rechts bei der Überarbeitung des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht aus dem Jahre 1980 behandelt werden sollte; unterstützt jedoch die Auffassung der „Forum Group on Mortgage Credit“, wonach die Rechtsvorschriften für Hypothekarkreditverträge nicht an das für Hypothekenbriefe geltende Recht angepasst werden müssen und bei Hypothekenbriefen das Recht des Landes gilt, in dem die Immobilie belegen ist;

34.

unterstreicht die Bedeutung umfangreicher und zuverlässiger Kreditkundendatenbanken und fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Entwicklung eines Prozesses zu unterstützen, der zur Umstellung auf ein einheitliches Format in allen Mitgliedstaaten führt;

35.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, vorrangig den nicht diskriminierenden grenzübergreifenden Zugriff auf Kreditkundendatenbanken zu erleichtern, um Kreditgeber dazu zu veranlassen, auf neuen Märkten tätig zu werden;

36.

erkennt an, dass vorbehaltlich eines berechtigten Schutzes der Privatsphäre der Zugang sowohl zu positiven als auch zu negativen Kreditdaten wünschenswert ist;

37.

begrüßt das Bestreben um Verbesserungen und Anpassungen im Bereich des Zwangsversteigerungsrechts;

38.

unterstützt den Vorschlag der Kommission für einen Anzeiger der Dauer und der Kosten von Zwangsversteigerungsverfahren;

39.

schlägt vor, dass die Berufsverbände der Immobiliensachverständigen zusammenarbeiten sollten, um gemeinsame EU-Standards für die Bewertung von Immobilien festzulegen, die hohen Qualitätsanforderungen genügen und eine hohe Vergleichbarkeit sicherstellen;

40.

unterstreicht, dass es für Kreditgeber wichtig ist, leichten Zugang zu vollständigen und korrekten Informationen über hypothekarische Sicherheiten und Eigentumsrechte zu haben;

41.

befürwortet die Förderung des Zugangs zu Grundbuchregistern, soweit rechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, unterstützt alle Bestrebungen, durch nationale Maßnahmen die Aussagekraft der Register einander anzugleichen, und befürwortet einen Ausbau des bestehenden Europäischen Grundstücksinformationsdienstes EULIS;

42.

unterstützt Maßnahmen zur Abschaffung von diskriminierenden Steuerhemmnissen wie unterschiedliche steuerliche Behandlung lokaler und ausländischer Kreditgeber und staatlicher Gebühren;

43.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf zu prüfen, wie bei grenzübergreifenden Hypothekarkrediten die unterschiedliche steuerliche Absetzbarkeit von Hypothekenzinsen in der Europäischen Union in Einklang gebracht werden kann;

Systemimmanente, makroökonomische und aufsichtsrechtliche Fragen

44.

fordert die Kommission und die Europäische Zentralbank (EZB) mit Nachdruck auf, die potenziellen Risiken einer Erhöhung der Hypothekenschulden und der Hypothekarkredite, die durch die Kapitalmärkte finanziert werden, zu überwachen und zu analysieren;

Schlussfolgerung

45.

gelangt zu der Schlussfolgerung, dass eine gewisse, wohl überlegte weitere Integration des EUHypothekarkreditmarktes für den Verbraucher und die Wirtschaft von potenziellem Nutzen ist;

*

* *

46.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der EZB und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 386 vom 30.12.1989, S. 1.

(2)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(4)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.

(5)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(6)  ABl. L 69 vom 10.3.2001, S. 25.


Top