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Abkommen über die Fischerei und die Erhaltung der Meeresressourcen in der Ostsee

Abkommen über die Fischerei und die Erhaltung der Meeresressourcen in der Ostsee

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 439/2009 über den Abschluss des Abkommens zwischen der EU und Russland über die Zusammenarbeit in der Fischerei und bei der Erhaltung der lebenden Meeresressourcen in der Ostsee

Abkommen zwischen der EU und Russland über die Zusammenarbeit bei der Fischerei und bei der Erhaltung der lebenden Meeresressourcen in der Ostsee

WAS IST DER ZWECK DIESES ABKOMMENS UND DIESER VERORDNUNG?

  • Ziel des Abkommens ist es, zur Erhaltung sowie nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen, die zwischen den ausschließlichen Fischereihoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien wandern, (sowie der vergesellschafteten und abhängigen Arten) eine enge Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union (EU) und Russland sicherzustellen, die auf dem Grundsatz von Gerechtigkeit und gegenseitigem Nutzen beruht.
  • Das Abkommen ersetzt die Danziger Konvention und baut auf dieser auf.
  • Mit der Verordnung wird das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (nun EU) angenommen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Grundsätze und Verfahren

Mit dem Abkommen wird die Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien sichergestellt, wenn Fischbestände zwischen ihren jeweiligen ausschließlichen Wirtschaftszonen*, die im Rahmen des Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen eingerichtet wurden, wandern. Das Abkommen enthält die Grundsätze und Verfahren für diese Zusammenarbeit, die Folgendes umfassen:

  • gemeinsame Bewirtschaftungsmaßnahmen,
  • Bedingungen für die Lizenzvergabe,
  • Beachtung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie anderer Fischereivorschriften,
  • Zusammenarbeit bei Kontrolle und Durchsetzung,
  • Inspektionen,
  • Aufbringen und Festhalten von Fischereifahrzeugen,
  • wissenschaftliche Zusammenarbeit und
  • Zusammenarbeit zur Erhaltung der anadromen und katadromen Arten*.

Gemeinsamer Ostsee-Fischereiausschuss

Das Abkommen sieht vor, dass die Vertragsparteien einen gemeinsamen Ausschuss einrichten, um dafür zu sorgen, dass die Ziele des Abkommens verwirklicht werden. Der Ausschuss befasst sich mit allen in den Geltungs- und Anwendungsbereich des Abkommens fallenden Fragen und richtet Empfehlungen an die Vertragsparteien. Insbesondere nimmt der Ausschuss folgende Aufgaben wahr:

  • Untersuchung der Entwicklung und Dynamik der Fischbestände in der Ostsee und der Fischereien, die sie nutzen;
  • Überwachung der Durchführung, Auslegung und reibungslosen Anwendung des Abkommens, insbesondere der Bestimmungen über Kontrollen, Durchsetzung und Inspektionen;
  • Sicherstellung der Zusammenarbeit bei Fischereiangelegenheiten von gemeinsamem Interesse;
  • bei etwaigen Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Förderung von Verhandlungen zur gütlichen Beilegung.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung und das Abkommen sind am 4. Juni 2009 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der EU und Russland sind in einem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit geregelt.

Weitere Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Ausschließliche Wirtschaftszone: ein Gebiet außerhalb und neben dem Küstenmeer, für das das Küstenland besondere Rechte und Befugnisse hat.
Anadrome und katadrome Arten: Meeresfische, die zum Laichen in die Flüsse aufsteigen (anadrome Fische), bzw. Süßwasserfische, zum Laichen das Meer aufsuchen (katadrome Fische).

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 439/2009 vom 23. März 2009 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit in der Fischerei und bei der Erhaltung der lebenden Meeresressourcen in der Ostsee (ABl. L 129 vom 28.5.2009, S. 1)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit bei der Fischerei und bei der Erhaltung der lebenden Meeresressourcen in der Ostsee (ABl. L 129 vom 28.5.2009, S. 2-7)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss 2004/890/EG des Rates vom 20. Dezember 2004 über den Austritt der Europäischen Gemeinschaft aus der Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 27)

Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluß des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1-2)

Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens – Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3-134)

Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits – Protokoll 1 über die Einsetzung einer Kontaktgruppe für Kohle und Stahl – Protokoll 2 über Amtshilfe zur Einhaltung des Zollrechts – Schlußakte – Gemeinsame Erklärungen – Briefwechsel – Unterzeichnungsprotokoll zum Abkommen (ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 3-69)

Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten (ABl. L 237 vom 26.8.1983, S. 5-8)

Letzte Aktualisierung: 08.01.2019

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