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Document 32010R0185R(05)
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit ( ABl. L 55 vom 5.3.2010 )
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit ( ABl. L 55 vom 5.3.2010 )
OJ L 71, 9.3.2012, p. 55–55
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/185/corrigendum/2012-03-09/oj
9.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 71/55 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit
( Amtsblatt der Europäischen Union L 55 vom 5. März 2010 )
Seite 11, Anhang, Nummer 3.2.1.1. Buchstabe b:
anstatt:
„die Außentüren sind verschlossen zu halten.”
muss es heißen:
„die Außentüren sind geschlossen zu halten.”
Seite 27, Anhang, Nummer 6.5.3.:
anstatt:
„Der reglementierte Beauftragte verwaltet die Informationen gemäß Nummer 6.5.1 Buchstabe c in einer Datenbank.”
muss es heißen:
„Der reglementierte Beauftragte verwaltet die Informationen gemäß Nummer 6.5.2 Buchstabe c in einer Datenbank.”
Seite 45, Anhang, Nummer 11.2.3.9., einleitende Worte:
anstatt:
„Die Schulung von Personen, die andere Kontrollen als Sicherheitskontrollen bei Fracht und Post durchführen oder die Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost haben, muss folgende Qualifikationen gewährleisten:”
muss es heißen:
„Die Schulung von Personen, die bei Fracht und Post andere Sicherheitskontrollen als Kontrollen durchführen oder die Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost haben, muss folgende Qualifikationen gewährleisten:”.
Seite 46, Anhang, Nummer 11.2.3.10., einleitende Worte:
anstatt:
„Die Schulung von Personen, die andere Kontrollen als Sicherheitskontrollen bei Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen durchführen, muss folgende Qualifikationen gewährleisten:”
muss es heißen:
„Die Schulung von Personen, die bei Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen andere Sicherheitskontrollen als Kontrollen durchführen, muss folgende Qualifikationen gewährleisten:”.