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Document 32002R2371R(04)

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002)

OJ L 240, 10.7.2004, p. 19–20 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2371/corrigendum/2004-07-10/4/oj

10.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/19


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 358 vom 31. Dezember 2002 )

Seite 62, Artikel 3 Buchstabe q):

anstatt:

„q)

‚Fangmöglichkeit‘: ein quantifiziertes Recht auf Fischfang, ausgedrückt in Fangmengen oder Fischereiaufwand;“

muss es heißen:

„q)

‚Fangmöglichkeit‘: ein quantifiziertes Recht auf Fischfang, ausgedrückt in Fangmengen und/oder Fischereiaufwand;“.

Seite 62, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe h):

anstatt:

„h)

Anreize, auch ökonomischer Art, um einen selektiveren Fischfang oder die Kleinfischerei zu fördern;“

muss es heißen:

„h)

Festlegung von Anreizen, auch ökonomischer Art, um einen selektiveren Fischfang oder eine Fischerei mit geringer Auswirkung zu fördern;“.

Seite 63, Artikel 6 Absatz 1:

anstatt:

„(1)   Der Rat erlässt, soweit notwendig, für Fischereien, die Bestände befischen, die sich an sicheren biologischen Grenzen oder innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden, Bewirtschaftungspläne zur Erhaltung der Bestände innerhalb sicherer biologischer Grenzen.“

muss es heißen:

„(1)   Der Rat erlässt Bewirtschaftungspläne, soweit dies erforderlich ist, um Bestände innerhalb sicherer biologischer Grenzen für Fischereien zu halten, die Bestände nahe oder innerhalb sicherer biologischer Grenzen nutzen.“

Seite 65, Artikel 11 Absatz 5 Satz 3:

anstatt:

„Die entsprechende Kapazität ist von den Mitgliedstaaten bei der Herstellung des Gleichgewichts zwischen Zu- und Abgängen gemäß Artikel 13 zu berücksichtigen.“

muss es heißen:

„Die entsprechende Kapazität braucht nicht von den Mitgliedstaaten bei der Herstellung des Gleichgewichts zwischen Zu- und Abgängen gemäß Artikel 13 berücksichtigt zu werden.“

Seite 71, Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe a):

anstatt:

„a)

der Kommission oder einem Mitgliedstaat von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats Empfehlungen und Anregungen zu Bestandbewirtschaftungsmaßnahmen unterbreiten;“

muss es heißen:

„a)

der Kommission oder dem betroffenen Mitgliedstaat von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats Empfehlungen und Anregungen zu Fragen der Fischereibewirtschaftung unterbreiten;“.

Seite 73, Anhang, Nummer „1. Küstengewässer des Vereinigten Königreichs“, Abschnitt „C. Zugang Deutschlands“:

anstatt:

„5.

Leuchtturm Butt of Lewis; Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Butt of Lewis und dem Punkt 59° 30′ N—5° 45′ W“

muss es heißen:

„5.

Leuchtturm Butt of Lewis nach Westen zur Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Butt of Lewis und dem Punkt 59° 30′ N—5° 45′ W“.

Seite 77, Anhang, Nummer „5. Küstengewässer Deutschlands“:

anstatt:

„Deutsch-dänische Grenze bis zur Nordspitze von Amrum bei 54° 43 N Gebiet um Helgoland“

muss es heißen:

„Deutsch-dänische Grenze bis zur Nordspitze von Amrum bei 54° 43 N“.


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