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Document 02023R1113-20230609

Consolidated text: Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1113/2023-06-09

02023R1113 — DE — 09.06.2023 — 000.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

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VERORDNUNG (EU) 2023/1113 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 31. Mai 2023

über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L  vom 17.10.2023, S.  1 ((EU) 2023/1113)




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▼C1

VERORDNUNG (EU) 2023/1113 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 31. Mai 2023

über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849

▼B

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden Vorschriften zu den Angaben zu Zahlern und Zahlungsempfängern und zu den Angaben zu Originatoren und Begünstigten festgelegt, die für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Geldtransfers gleich welcher Währung bzw. Kryptowertetransfers zu übermitteln sind, wenn mindestens einer der am Geldtransfer bzw. Kryptowertetransfer beteiligten Zahlungsdienstleister bzw. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen in der Union ansässig ist oder gegebenenfalls dort seinen Sitz hat. Darüber hinaus werden in dieser Verordnung Vorschriften für interne Strategien, Verfahren und Kontrollen festgelegt, mit denen die Umsetzung restriktiver Maßnahmen gewährleistet werden soll, wenn mindestens einer der am Geldtransfer oder Kryptowertetransfer beteiligten Anbieter von Zahlungs- oder Krypto-Dienstleistungen in der Union ansässig ist oder gegebenenfalls dort seinen Sitz hat.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  
Diese Verordnung gilt für Geldtransfers gleich welcher Währung von oder an in der Union ansässige(n) Zahlungsdienstleister(n) oder zwischengeschaltete(n) Zahlungsdienstleister(n). Sie gilt auch für Kryptowertetransfers, einschließlich über Krypto-Geldautomaten abgewickelte Kryptowertetransfers, bei denen der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder der zwischengeschaltete Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators oder des Begünstigten seinen Sitz in der Union hat.
(2)  
Diese Verordnung gilt nicht für die in Artikel 3 Buchstaben a bis m und o der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Dienste.
(3)  

Diese Verordnung gilt nicht für Geldtransfers oder Transfers von E-Geld-Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument oder einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Karte, das Instrument oder das Gerät wird ausschließlich zur Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen verwendet, und

b) 

bei allen im Zuge der Transaktion durchgeführten Transfers wird die Nummer der Karte, des Instruments oder des Geräts übermittelt.

Diese Verordnung gilt jedoch, wenn eine Zahlungskarte, ein E-Geld-Instrument, ein Mobiltelefon oder ein anderes im Voraus oder im Nachhinein bezahltes digitales oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen verwendet wird, um einen Geldtransfer oder einen Transfer von E-Geld-Token zwischen natürlichen Personen, die als Verbraucher handeln, für andere Zwecke als gewerbliche, geschäftliche oder berufliche Tätigkeiten durchzuführen.

(4)  
Diese Verordnung gilt nicht für Personen, die lediglich Papierdokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Zahlungsdienstleister tätig sind, oder Personen, die Zahlungsdienstleistern lediglich ein System zur Übermittlung von Nachrichten oder sonstige Systeme zur Unterstützung der Übermittlung von Finanzmitteln oder ein Clearing- und Abwicklungssystem zur Verfügung stellen.

Diese Verordnung gilt nicht für Geldtransfers, wenn dabei eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Der Zahler hebt dabei Bargeld von seinem eigenen Zahlungskonto ab;

b) 

es handelt sich dabei um einen Geldtransfer, der zur Begleichung von Steuern, Bußgeldern oder anderen Abgaben innerhalb eines Mitgliedstaats an Behörden erfolgt;

c) 

sowohl der Zahler als auch der Zahlungsempfänger sind in eigenem Namen handelnde Zahlungsdienstleister;

d) 

der Geldtransfer mittels eines Austauschs von eingelesenen Schecks, einschließlich beleglosem Scheckeinzug, durchgeführt wird.

Diese Verordnung gilt nicht für einen Kryptowertetransfer, wenn dabei eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Sowohl der Originator als auch der Begünstigte sind in eigenem Namen handelnde Anbieter von Krypto-Dienstleistungen;

b) 

bei dem Transfer handelt es sich um einen Kryptowertetransfer von Person zu Person, der ohne die Beteiligung eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen abgewickelt wird.

E-Geld-Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114, werden für die Zwecke dieser Verordnung als Kryptowerte behandelt.

(5)  

Ein Mitgliedstaat kann entscheiden, diese Verordnung nicht auf Inlandsgeldtransfers auf ein Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers anzuwenden, auf das ausschließlich Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen vorgenommen werden können, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unterliegt der Richtlinie (EU) 2015/849,

b) 

der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist in der Lage, anhand einer individuellen Transaktionskennziffer über den Zahlungsempfänger den Geldtransfer bis zu der Person zurückzuverfolgen, die mit dem Zahlungsempfänger eine Vereinbarung über die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen getroffen hat,

c) 

der überwiesene Betrag beträgt höchstens 1 000  EUR.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Terrorismusfinanzierung“ die Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849;

2. 

„Geldwäsche“ die in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten;

3. 

„Zahler“ eine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt;

4. 

„Zahlungsempfänger“ eine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll;

5. 

„Zahlungsdienstleister“ die Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen;

6. 

„zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister“ einen Zahlungsdienstleister, der nicht Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ist und der im Auftrag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsempfängers oder eines anderen zwischengeschalteten Zahlungsdienstleisters einen Geldtransfer entgegennimmt und übermittelt;

7. 

„Zahlungskonto“ ein Zahlungskonto im Sinne des Artikels 4 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

8. 

„Geldbetrag“ einen Geldbetrag im Sinne des Artikels 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

9. 

„Geldtransfer“ jede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlich

a) 

Überweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

b) 

Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

c) 

nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

d) 

Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden;

10. 

„Kryptowertetransfer“ jede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt;

11. 

„Sammeltransfer“ eine Reihe von Einzelgeldtransfers oder Einzeltransfers von Kryptowerten, die für die Übermittlung gebündelt werden;

12. 

„individuelle Transaktionskennziffer“ eine Buchstaben-, Zahlen- oder Zeichenkombination, die vom Zahlungsdienstleister gemäß den Protokollen der zur Ausführung des Geldtransfers verwendeten Zahlungs- und Abwicklungs- oder Nachrichtensysteme oder von einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen festgelegt wird und die Rückverfolgung der Transaktion bis zum Zahler und zum Zahlungsempfänger oder die Rückverfolgung des Kryptowertetransfers bis zum Originator und zum Begünstigten ermöglicht;

13. 

„Kryptowertetransfer von Person zu Person“ ein Transfer von Kryptowerten ohne Beteiligung etwaiger Anbieter von Krypto-Dienstleistungen;

14. 

„Kryptowert“ einen Kryptowert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 es sei denn, der Kryptowert fällt unter eine in Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4 jener Verordnung genannte Kategorie oder gilt anderweitig als Geldbetrag;

15. 

„Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt;

16. 

„zwischengeschalteter Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der nicht der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators oder des Begünstigten ist und der im Auftrag des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen des Originators oder des Begünstigten oder eines anderen zwischengeschalteten Anbieters von Krypto-Dienstleistungen einen Kryptowertetransfer entgegennimmt und übermittelt;

17. 

„Krypto-Geldautomat“ einen physischen oder virtuellen elektronischen Terminal, an dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen insbesondere Dienstleistungen für Kryptowertetransfers im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2023/1114 durchführen können;

18. 

„Distributed-Ledger-Adresse“ einen alphanumerischen Code, der in einem Netz, das die Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder eine vergleichbare Technologie nutzt, eine Adresse ausweist, von der Kryptowerte gesendet oder empfangen werden können;

19. 

„Kryptowertekonto“ ein Konto, das von einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Auftrag einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen geführt wird und das zur Ausführung von Kryptowertetransfers verwendet werden kann;

20. 

„selbst gehostete Adresse“ eine Distributed-Ledger-Adresse, die keine Verbindung zu

a) 

einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder

b) 

einer außerhalb der Union ansässigen Einrichtung aufweist, die den Dienstleistungen eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen vergleichbare Dienstleistungen erbringt;

21. 

„Originator“ eine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst;

22. 

„Begünstigter“ eine Person, an die der Kryptowertetransfer gerichtet ist;

23. 

„Rechtsträgerkennung“ oder „LEI“ einen einer juristischen Person zugewiesenen eindeutigen alphanumerischen Referenzcode gemäß der Norm ISO 17442;

24. 

„Distributed-Ledger-Technologie“ oder „DLT“ eine Distributed-Ledger-Technologie im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/1114.

KAPITEL II

Pflichten der Zahlungsdienstleister

Abschnitt 1

Pflichten des zahlungsdienstleisters des zahlers

Artikel 4

Bei Geldtransfers zu übermittelnde Angaben

(1)  

Der Zahlungsdienstleister des Zahlers stellt sicher, dass bei Geldtransfers folgende Angaben zum Zahler übermittelt werden:

a) 

der Name des Zahlers,

b) 

die Nummer des Zahlungskontos des Zahlers,

c) 

die Anschrift des Zahlers, einschließlich der Angabe des Landes, der Nummer eines amtlichen persönlichen Dokuments des Zahlers und der Kundennummer oder alternativ hierzu das Geburtsdatum und der Geburtsort des Zahlers; und

d) 

die aktuelle LEI des Zahlers oder, in Ermangelung dessen, eine verfügbare gleichwertige amtliche Kennung, sofern das erforderliche Feld im entsprechenden Format der Zahlungsnachricht vorhanden ist und sofern der Zahler sie seinem Zahlungsdienstleister zur Verfügung gestellt hat.

(2)  

Der Zahlungsdienstleister des Zahlers stellt sicher, dass bei Geldtransfers folgende Angaben zum Zahlungsempfänger übermittelt werden:

a) 

der Name des Zahlungsempfängers,

b) 

die Nummer des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers; und

c) 

die aktuelle LEI des Zahlers oder, in Ermangelung dessen, eine verfügbare gleichwertige amtliche Kennung, sofern das erforderliche Feld im entsprechenden Format der Zahlungsnachricht vorhanden ist und sofern der Zahler sie seinem Zahlungsdienstleister zur Verfügung gestellt hat.

(3)  
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlers im Falle, dass ein Geldtransfer nicht auf ein Zahlungskonto oder von einem Zahlungskonto erfolgt, sicher, dass anstelle der Nummer des Zahlungskontos bzw. der Zahlungskonten eine individuelle Transaktionskennziffer übermittelt wird.
(4)  
Vor Durchführung von Geldtransfers überprüft der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Richtigkeit der in Absatz 1 und gegebenenfalls in Absatz 3 genannten Angaben anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle.
(5)  

Die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Überprüfung gilt als ausgeführt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Die Identität des Zahlers wurde gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 überprüft, und die bei dieser Überprüfung ermittelten Daten wurden gemäß Artikel 40 jener Richtlinie aufbewahrt,

b) 

Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 findet auf den Zahler Anwendung.

(6)  
Unbeschadet der in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Ausnahmen führt der Zahlungsdienstleister des Zahlers keine Geldtransfers durch, bevor die uneingeschränkte Einhaltung dieses Artikels sichergestellt wurde.

Artikel 5

Geldtransfers innerhalb der Union

(1)  
Abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 werden bei Geldtransfers, bei denen alle am Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleisterin der Union ansässig sind, zumindest die Nummern der Zahlungskonten des Zahlers und des Zahlungsempfängers oder, wenn Artikel 4 Absatz 3 zur Anwendung kommt, die individuelle Transaktionskennziffer übermittelt; dies gilt gegebenenfalls unbeschadet der in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 enthaltenen Informationspflichten.
(2)  

Ungeachtet des Absatzes 1 stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder dem zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister auf dessen Antrag auf Übermittlung von Angaben innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags Folgendes zur Verfügung:

a) 

bei Geldtransfers von mehr als 1 000  EUR, unabhängig davon, ob solche Transfers in einem einzigen Transfer oder in mehreren Transfers, die verbunden zu sein scheinen, erfolgen, Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger gemäß Artikel 4;

b) 

bei Geldtransfers von bis zu 1 000  EUR, bei denen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verbindung zu anderen Geldtransfers besteht, die zusammen mit dem fraglichen Geldtransfer 1 000  EUR übersteigen, zumindest:

i) 

die Namen des Zahlers und des Zahlungsempfängers und

ii) 

die Nummern der Zahlungskonten des Zahlers und des Zahlungsempfängers oder, wenn Artikel 4 Absatz 3 zur Anwendung kommt, die individuelle Transaktionskennziffer.

(3)  

Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 braucht der Zahlungsdienstleister des Zahlers bei Geldtransfers nach Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels die Angaben zum Zahler nicht zu überprüfen, es sei denn, der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat

a) 

die zu transferierenden Gelder in Form von Bargeld oder anonymem E-Geld entgegengenommen oder

b) 

hinreichende Gründe für einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

Artikel 6

Geldtransfers nach außerhalb der Union

(1)  
Bei einem Sammeltransfer eines einzigen Zahlers an Zahlungsempfänger, deren Zahlungsdienstleister außerhalb der Union ansässig sind, findet Artikel 4 Absatz 1 keine Anwendung auf die in diesem Sammeltransfer gebündelten Einzeltransfers, sofern der Sammeltransfer die in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 enthaltenen Angaben enthält, diese Angaben gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 überprüft wurden und die Einzeltransfers mit der Nummer des Zahlungskontos des Zahlers oder, wenn Artikel 4 Absatz 3 zur Anwendung kommt, der individuellen Transaktionskennziffer versehen sind.
(2)  

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und gegebenenfalls unbeschadet der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erforderlichen Angaben, werden in Fällen, in denen der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers außerhalb der Union ansässig ist, bei Geldtransfers von bis zu 1 000  EUR, bei denen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verbindung zu anderen Geldtransfers besteht, die zusammen mit dem fraglichen Geldtransfer 1 000  EUR übersteigen, zumindest folgende Angaben übermittelt:

a) 

die Namen des Zahlers und des Zahlungsempfängers und

b) 

die Nummern der Zahlungskonten des Zahlers und des Zahlungsempfängers oder, wenn Artikel 4 Absatz 3 zur Anwendung kommt, die individuelle Transaktionskennziffer.

Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 braucht der Zahlungsdienstleister des Zahlers die in diesem Absatz genannten Angaben zum Zahler nicht auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, es sei denn, der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat

a) 

die zu transferierenden Gelder in Form von Bargeld oder anonymem E-Geld entgegengenommen oder

b) 

hat hinreichende Gründe für einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

Abschnitt 2

Pflichten des zahlungsdienstleisters des zahlungsempfängers

Artikel 7

Feststellung fehlender Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger

(1)  
Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers richtet wirksame Verfahren ein, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob die Felder für Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger in dem zur Ausführung des Geldtransfers verwendeten Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystem unter Verwendung der im Einklang mit den Übereinkünften über das betreffende System zulässigen Buchstaben oder Einträge ausgefüllt wurden.
(2)  

Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers richtet wirksame Verfahren ein, einschließlich – soweit angebracht – einer Überwachung nach den oder während der Transfers, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob folgende Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger fehlen:

a) 

im Falle von Geldtransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers in der Union ansässig ist, die in Artikel 5 genannten Angaben;

b) 

im Falle von Geldtransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers seinen Sitz außerhalb der Union hat, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Angaben;

c) 

im Falle von Sammeltransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers außerhalb der Union ansässig ist, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Angaben in Bezug auf den Sammeltransfer.

(3)  
Im Falle von Geldtransfers von mehr als 1 000  EUR, unabhängig davon, ob diese Transfers in einem einzigen Transfer oder in mehreren Transfers, die verbunden zu sein scheinen, erfolgen, überprüft der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers vor Ausführung der Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers oder Bereitstellung des Geldbetrags an den Zahlungsempfänger die Richtigkeit der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Angaben zum Zahlungsempfänger anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle, unbeschadet der in den Artikeln 83 und 84 der Richtlinie (EU) 2015/2366 festgelegten Anforderungen.
(4)  

Im Falle von Geldtransfers von bis zu 1 000  EUR, bei denen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verbindung zu anderen Geldtransfers besteht, die zusammen mit dem fraglichen Geldtransfer 1 000  EUR übersteigen, braucht der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers die Richtigkeit der Angaben zum Zahlungsempfänger nicht zu überprüfen, es sei denn, der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers

a) 

zahlt den Geldbetrag in Form von Bargeld oder anonymem E-Geld aus oder

b) 

hat hinreichende Gründe für einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

(5)  

Die in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannte Überprüfung gilt als ausgeführt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Die Identität des Zahlungsempfängers wurde gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 überprüft, und die bei dieser Überprüfung ermittelten Daten wurden gemäß Artikel 40 jener Richtlinie aufbewahrt,

b) 

Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 findet auf den Zahlungsempfänger Anwendung.

Artikel 8

Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger

(1)  
Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers richtet wirksame risikobasierte Verfahren ein, einschließlich Verfahren, die sich auf die in Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannte risikoorientierte Grundlage stützen, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, ob ein Geldtransfer, bei dem die vorgeschriebenen vollständigen Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger fehlen, auszuführen, zurückzuweisen oder auszusetzen ist, und welche Folgemaßnahmen angemessenerweise zu treffen sind.

Stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers bei Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 6 genannten Angaben fehlen oder unvollständig sind oder nicht, wie in Artikel 7 Absatz 1 vorgegeben, unter Verwendung der im Einklang mit den Übereinkünften über das Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystem zulässigen Buchstaben oder Einträge ausgefüllt wurden, so verfährt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf risikoorientierter Grundlage wie folgt:

a) 

Er weist den Transferauftrag zurück oder

b) 

fordert die vorgeschriebenen Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger an, bevor oder nachdem er die Gutschrift zugunsten des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers ausführt oder dem Zahlungsempfänger den Geldbetrag zur Verfügung stellt.

(2)  

Versäumt es ein Zahlungsdienstleister wiederholt, die vorgeschriebenen Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger vorzulegen, so verfährt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers wie folgt:

a) 

er ergreift Maßnahmen, die anfänglich Verwarnungen und Fristsetzungen umfassen können, bevor er zu einer Zurückweisung, Beschränkung oder Beendigung im Sinne von Buchstabe b übergeht, sofern die erforderlichen Informationen weiterhin nicht vorgelegt wurden, oder

b) 

er weist alle künftigen Transferaufträge dieses Zahlungsdienstleisters direkt zurück oder beschränkt oder beendet die Geschäftsbeziehungen zu diesem Zahlungsdienstleister.

Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers meldet dieses Versäumnis sowie die ergriffenen Maßnahmen der für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde.

Artikel 9

Bewertung und Verdachtsmeldung

Bei der Bewertung, ob ein Geldtransfer oder eine damit verbundene Transaktion verdächtig ist und der zentralen Meldestelle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zu melden ist, berücksichtigt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers als einen Faktor, ob Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger fehlen oder unvollständig sind.

Abschnitt 3

Pflichten zwischengeschalteter zahlungsdienstleister

Artikel 10

Aufbewahrung der beim Transfer übermittelten Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger

Zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister sorgen dafür, dass alle bei einem Geldtransfer erhaltenen Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger mit dem Transfer aufbewahrt werden.

Artikel 11

Feststellung fehlender Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger

(1)  
Der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister richtet wirksame Verfahren ein, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob die Felder für Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger in dem zur Ausführung des Geldtransfers verwendeten Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystem unter Verwendung der im Einklang mit den Übereinkünften über das betreffende System zulässigen Buchstaben oder Einträge ausgefüllt wurden.
(2)  

Der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister richtet wirksame Verfahren ein, einschließlich – soweit angebracht – einer Überwachung nach den oder während der Transfers, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob folgende Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger fehlen:

a) 

im Falle von Geldtransfers, bei denen die Zahlungsdienstleister des Zahlers und des Zahlungsempfängers in der Union ansässig sind, die in Artikel 5 genannten Angaben;

b) 

im Falle von Geldtransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers außerhalb der Union ansässig sind, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Angaben;

c) 

im Falle von Sammeltransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers außerhalb der Union ansässig ist, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Angaben in Bezug auf den Sammeltransfer.

Artikel 12

Geldtransfers mit fehlenden Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger

(1)  
Der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister richtet wirksame risikobasierte Verfahren ein, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, ob ein Geldtransfer, bei dem die vorgeschriebenen Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger fehlen, auszuführen, zurückzuweisen oder auszusetzen ist, und welche Folgemaßnahmen angemessenerweise zu treffen sind.

Stellt der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister bei Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 6 genannten Angaben fehlen oder nicht, wie in Artikel 7 Absatz 1 vorgegeben, unter Verwendung der im Einklang mit den Übereinkünften über das Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystem zulässigen Buchstaben oder Einträge ausgefüllt wurden, so verfährt dieser zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister auf risikoorientierter Grundlage wie folgt:

a) 

Er weist den Transferauftrag zurück oder

b) 

fordert die vorgeschriebenen Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger an, bevor oder nachdem er den Geldtransfer übermittelt.

(2)  

Versäumt es ein Zahlungsdienstleister wiederholt, die vorgeschriebenen Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger vorzulegen, so verfährt der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister wie folgt:

a) 

er ergreift Maßnahmen, die anfänglich Verwarnungen und Fristsetzungen umfassen können, bevor er zu einer Zurückweisung, Beschränkung oder Beendigung im Sinne von Buchstabe b übergeht, sofern die erforderlichen Informationen weiterhin nicht vorgelegt wurden, oder

b) 

er weist alle künftigen Transferaufträge dieses Zahlungsdienstleisters direkt zurück oder beschränkt oder beendet die Geschäftsbeziehungen zu diesem Zahlungsdienstleister.

Der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister meldet dieses Versäumnis sowie die ergriffenen Maßnahmen der für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde.

Artikel 13

Bewertung und Verdachtsmeldung

Bei der Bewertung, ob ein Geldtransfer oder eine damit verbundene Transaktion verdächtig ist und ob diese(r) der zentralen Meldestelle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zu melden ist, berücksichtigt der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister als einen Faktor, ob Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger fehlen.

KAPITEL III

Pflichten der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen

Abschnitt 1

Pflichten des anbieters von krypto-dienstleistungen des originators

Artikel 14

Bei Kryptowertetransfers zu übermittelnde Angaben

(1)  

Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators stellt sicher, dass bei Kryptowertetransfers folgende Angaben zum Originator übermittelt werden:

a) 

der Name des Originators,

b) 

die Distributed-Ledger-Adresse des Originators, sofern ein Kryptowertetransfer in einem Netz registriert wird, das DLT oder eine vergleichbare Technologie nutzt, und die Kontonummer des Kryptowertekontos des Originators, sofern ein solches Konto vorhanden ist und für die Abwicklung der Transaktion verwendet wird;

c) 

die Kontonummer des Kryptowertekontos des Originators, sofern ein Kryptowertetransfer nicht in einem Netz registriert wird, das DLT oder eine vergleichbare Technologie nutzt;

d) 

die Anschrift des Originators, einschließlich der Angabe des Landes, der Nummer eines amtlichen persönlichen Dokuments des Originators und der Kundennummer oder alternativ hierzu das Geburtsdatum und der Geburtsort des Originators; und

e) 

die aktuelle LEI des Originators oder, in Ermangelung dessen, eine verfügbare gleichwertige amtliche Kennung des Originators, sofern das erforderliche Feld im entsprechenden Format der Nachricht vorhanden ist und sofern der Originator sie seinem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zur Verfügung gestellt hat.

(2)  

Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators stellt sicher, dass bei Kryptowertetransfers folgende Angaben zum Begünstigten übermittelt werden:

a) 

der Name des Begünstigten,

b) 

die Distributed-Ledger-Adresse des Begünstigten, sofern ein Kryptowertetransfer in einem Netz registriert wird, das DLT oder eine vergleichbare Technologie nutzt, und die Kontonummer des Kryptowertekontos des Begünstigten, sofern ein solches Konto vorhanden ist und für die Abwicklung der Transaktion verwendet wird;

c) 

die Kontonummer des Kryptowertekontos des Begünstigten, sofern ein Kryptowertetransfer nicht in einem Netz registriert wird, das DLT oder eine vergleichbare Technologie nutzt; und

d) 

die aktuelle LEI des Begünstigten oder, in Ermangelung dessen, eine verfügbare gleichwertige amtliche Kennung des Begünstigten, sofern das erforderliche Feld im entsprechenden Format der Nachricht vorhanden ist und sofern der Originator sie seinem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zur Verfügung gestellt hat.

(3)  
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c stellt der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators im Falle, dass ein Kryptowertetransfer, der nicht in einem Netz registriert wird, das DLT oder eine vergleichbare Technologie nutzt, und nicht auf ein Kryptowertekonto oder von einem Kryptowertekonto erfolgt, sicher, dass mit dem Kryptowertetransfer eine individuelle Transaktionskennziffer übermittelt wird.
(4)  
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben werden vor dem Kryptowertetransfer, zeitgleich damit oder parallel dazu auf sichere Weise und gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 übermittelt.

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben müssen dem Kryptowertetransfer nicht direkt beigefügt oder darin enthalten sein.

(5)  
Im Falle eines Kryptowertetransfers an eine selbst gehostete Adresse, holt der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen ein, bewahrt sie auf und stellt sicher, dass der Kryptowertetransfer individuell identifizierbar ist.

Unbeschadet der speziellen gemäß Artikel 19b der Richtlinie (EU) 2015/849 getroffenen risikomindernden Maßnahmen ergreift der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators bei einem Transfer an eine selbst gehostete Adresse, dessen Betrag 1 000  EUR übersteigt, geeignete Maßnahmen, um festzustellen, ob diese Adresse im Eigentum oder unter der Kontrolle des Originators steht.

(6)  
Vor Durchführung eines Kryptowertetransfers überprüft der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators die Richtigkeit der in Absatz 1 genannten Angaben anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle.
(7)  

Die in Absatz 6 dieses Artikels genannte Überprüfung gilt als ausgeführt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Die Identität des Originators wurde gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 überprüft, und die bei dieser Überprüfung ermittelten Daten wurden gemäß Artikel 40 jener Richtlinie aufbewahrt,

b) 

Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 findet auf den Originator Anwendung.

(8)  
Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators gestattet die Einleitung oder Ausführung von Kryptowertetransfers nicht, bevor die uneingeschränkte Einhaltung dieses Artikels sichergestellt wurde.

Artikel 15

Sammeltransfer von Kryptowerten

Bei einem Sammeltransfer von Kryptowerten eines einzigen Originators findet Artikel 14 Absatz 1 keine Anwendung auf die in diesem Sammeltransfer gebündelten Einzeltransfers, sofern der Sammeltransfer die in Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 enthaltenen Angaben enthält, diese Angaben gemäß Artikel 14 Absätze 6 und 7 überprüft wurden und die Einzeltransfers, wenn Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b zur Anwendung kommt, mit der Distributed-Ledger-Adresse des Originators, wenn Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c zur Anwendung kommt, mit der Kontonummer des Kryptowertekontos des Originators oder, wenn Artikel 14 Absatz 3 zur Anwendung kommt, mit der individuellen Transaktionskennziffer versehen sind.

Abschnitt 2

Pflichten des anbieters von krypto-dienstleistungen des begünstigten

Artikel 16

Feststellung fehlender Angaben zum Originator oder zum Begünstigten

(1)  
Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten richtet wirksame Verfahren ein, einschließlich – soweit angebracht – einer Überwachung nach den oder während der Transfers, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 genannten Angaben zum Originator und zum Begünstigten in dem Transfer bzw. in dem Sammeltransfer von Kryptowerten enthalten sind oder im Anschluss daran übermittelt werden.
(2)  
Im Falle eines Kryptowertetransfers von einer selbst gehosteten Adresse holt der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 genannten Informationen ein und bewahrt sie auf, und er stellt sicher, dass der Kryptowertetransfer individuell identifizierbar ist.

Unbeschadet der speziellen, gemäß Artikel 19b der Richtlinie (EU) 2015/849 getroffenen risikomindernden Maßnahmen ergreift der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten bei einem Transfer von einer selbst gehosteten Adresse, dessen Betrag 1 000  EUR übersteigt, geeignete Maßnahmen, um festzustellen, ob diese Adresse im Eigentum oder unter der Kontrolle des Begünstigten steht.

(3)  
Bevor der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten dem Begünstigten die Kryptowerte zur Verfügung stellt, überprüft er die Richtigkeit der in Artikel 14 Absatz 2 genannten Angaben zum Begünstigten anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle.
(4)  

Die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannte Überprüfung gilt als ausgeführt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Die Identität des Begünstigten wurde gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 überprüft und die bei dieser Überprüfung ermittelten Daten wurden gemäß Artikel 40 jener Richtlinie aufbewahrt,

b) 

Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 findet auf den Begünstigten Anwendung.

Artikel 17

Kryptowertetransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Originator oder zum Begünstigten

(1)  
Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten richtet wirksame risikobasierte Verfahren ein, einschließlich Verfahren, die sich auf die in Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannte risikoorientierte Grundlage stützen, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, ob im Falle eines Kryptowertetransfers, bei dem die vorgeschriebenen vollständigen Angaben zum Originator und zum Begünstigten fehlen, der Kryptowertetransfer auszuführen oder zurückzuweisen ist, die Kryptowerte zurückzuüberweisen sind oder der Kryptowertetransfer auszusetzen ist, und welche Folgemaßnahmen angemessenerweise zu treffen sind.

Stellt der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten fest, dass die in Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 15 genannten Angaben fehlen oder unvollständig sind, so verfährt dieser Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf risikoorientierter Grundlage und ohne ungebührliche Verzögerung wie folgt:

a) 

Er weist den Transfer zurück oder überweist die transferierten Kryptowerte auf das Kryptowertekonto des Originators zurück, oder

b) 

er fordert die vorgeschriebenen Angaben zum Originator und zum Begünstigten an, bevor er dem Begünstigten die Kryptowerte zur Verfügung stellt.

(2)  

Versäumt es ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen wiederholt, die vorgeschriebenen Angaben zum Originator oder zum Begünstigten vorzulegen, so verfährt der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten wie folgt:

a) 

er ergreift Maßnahmen, die anfänglich Verwarnungen und Fristsetzungen umfassen können, bevor er zu einer Zurückweisung, Beschränkung oder Beendigung im Sinne von Buchstabe b übergeht, sofern die erforderlichen Informationen weiterhin nicht vorgelegt wurden, oder

b) 

er weist alle künftigen Transfers von Kryptowerten von diesem oder an diesen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen direkt zurück oder beschränkt oder beendet die Geschäftsbeziehungen zu diesem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen.

Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten meldet dieses Versäumnis sowie die ergriffenen Maßnahmen der für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde.

Artikel 18

Bewertung und Verdachtsmeldung

Bei der Bewertung, ob ein Kryptowertetransfer oder eine damit verbundene Transaktion verdächtig ist und der zentralen Meldestelle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zu melden ist, berücksichtigt der Anbieter von Kryptowertetransfers des Begünstigten als einen Faktor, ob Angaben zum Originator oder zum Begünstigten fehlen oder unvollständig sind.

Abschnitt 3

Pflichten zwischengeschalteter anbieter von krypto-dienstleistungen

Artikel 19

Aufbewahrung der beim Transfer übermittelten Angaben zum Originator und zum Begünstigten

Zwischengeschaltete Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sorgen dafür, dass die Übermittlung aller bei einem Kryptowertetransfer erhaltenen Angaben zum Originator und zum Begünstigten im Zuge des Transfers erfolgt sowie Aufzeichnungen dieser Angaben aufbewahrt und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 20

Feststellung fehlender Angaben zum Originator oder zum Begünstigten

Der zwischengeschaltete Anbieter von Krypto-Dienstleistungen richtet wirksame Verfahren ein, einschließlich – soweit angebracht – einer Überwachung nach den oder während der Transfers, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie in Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Angaben zum Originator bzw. zum Begünstigten vor dem Transfer bzw. Sammeltransfer von Kryptowerten, während des Transfers bzw. Sammeltransfers von Kryptowerten oder im Anschluss daran übermittelt wurden, sowie wohin der Transfer erfolgt oder ob er von einer selbst gehosteten Adresse stammt.

Artikel 21

Kryptowertetransfers mit fehlenden Angaben zum Originator oder zum Begünstigten

(1)  
Der zwischengeschaltete Anbieter von Krypto-Dienstleistungen richtet wirksame risikobasierte Verfahren ein, einschließlich Verfahren, die sich auf die in Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannte risikoorientierte Grundlage stützen, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, ob im Falles eines Kryptowertetransfers, bei dem die vorgeschriebenen Angaben zum Originator und zum Begünstigten fehlen, der Kryptowertetransfer auszuführen oder zurückzuweisen ist, die Kryptowerte zurückzuüberweisen sind oder der Kryptowertetransfer auszusetzen ist, und welche Folgemaßnahmen angemessenerweise zu treffen sind.

Stellt der zwischengeschaltete Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei Erhalt eines Kryptowertetransfers fest, dass die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, b und c oder Artikel 15 Absatz 1 genannten Angaben fehlen oder unvollständig sind, so verfährt dieser zwischengeschaltete Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf risikoorientierter Grundlage und ohne ungebührliche Verzögerung wie folgt:

a) 

Er weist den Transfer zurück oder überweist die transferierten Kryptowerte zurück, oder

b) 

er fordert die vorgeschriebenen Angaben zum Originator und zum Begünstigten an, bevor er den Kryptowertetransfer übermittelt.

(2)  

Versäumt es der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen wiederholt, die vorgeschriebenen Angaben zum Originator oder zum Begünstigten vorzulegen, so verfährt der zwischengeschaltete Anbieter von Krypto-Dienstleistungen wie folgt:

a) 

er ergreift Maßnahmen, die anfänglich Verwarnungen und Fristsetzungen umfassen können, bevor er zu einer Zurückweisung, Beschränkung oder Beendigung im Sinne von Buchstabe b übergeht, sofern die erforderlichen Informationen weiterhin nicht vorgelegt wurden, oder

b) 

er weist alle künftigen Transfers von Kryptowerten von diesem oder an diesen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen direkt zurück oder beschränkt oder beendet die Geschäftsbeziehungen zu diesem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen.

Der zwischengeschaltete Anbieter von Krypto-Dienstleistungen meldet dieses Versäumnis sowie die ergriffenen Maßnahmen der für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde.

Artikel 22

Bewertung und Verdachtsmeldung

Bei der Bewertung, ob ein Kryptowertetransfer oder eine damit verbundene Transaktion verdächtig ist und der zentralen Meldestelle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zu melden ist, berücksichtigt der zwischengeschaltete Anbieter von Kryptowertetransfers als einen Faktor, ob Angaben zum Originator oder zum Begünstigten fehlen.

KAPITEL IV

Von Zahlungsdienstleistern und Anbietern von Krypto-Dienstleistungen anzuwendende gemeinsame Maßnahmen

Artikel 23

Interne Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Gewährleistung der Umsetzung restriktiver Maßnahmen

Zahlungsdienstleister und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verfügen über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen, die die Umsetzung restriktiver Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Geldtransfers und Transfers von Kryptowerten im Rahmen dieser Verordnung sicherstellen.

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) gibt bis zum 30 Dezember 2024 Leitlinien zur Präzisierung der in diesem Artikel genannten Maßnahmen heraus.

KAPITEL V

Informationen, Datenschutz und Aufbewahrung von Aufzeichnungen

Artikel 24

Erteilung von Informationen

Zahlungsdienstleister und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beantworten vollständig und unverzüglich, auch über eine zentrale Kontaktstelle gemäß Artikel 45 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849, falls eine solche Kontaktstelle benannt wurde, und unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften des Rechts des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind oder gegebenenfalls ihren Sitz haben, ausschließlich Anfragen der für die Verhinderung und die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zu den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben.

Artikel 25

Datenschutz

(1)  
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2016/679. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch die Kommission oder die EBA gilt die Verordnung (EU) 2018/1725.
(2)  
Personenbezogene Daten dürfen von Zahlungsdienstleistern und Anbietern von Krypto-Dienstleistungen auf der Grundlage dieser Verordnung ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden und nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist. Es ist untersagt, personenbezogene Daten auf der Grundlage dieser Verordnung für kommerzielle Zwecke zu verarbeiten.
(3)  
Zahlungsdienstleister und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen stellen neuen Kunden die nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung, bevor sie eine Geschäftsbeziehung begründen oder gelegentliche Transaktionen ausführen. Diese Informationen werden in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2016/679 übermittelt und umfassen insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den rechtlichen Pflichten der Zahlungsdienstleister und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß dieser Verordnung.
(4)  
Zahlungsdienstleister und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen stellen jederzeit sicher, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zu den an einem Geldtransfer oder einem Kryptowertetransfer beteiligten Parteien im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt.

Der Europäische Datenschutzausschuss gibt nach Konsultation der EBA Leitlinien für die praktische Umsetzung der Datenschutzanforderungen für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer im Zusammenhang mit Kryptowertetransfers heraus. Die EBA gibt Leitlinien zu geeigneten Verfahren heraus, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, ob ein Kryptowertetransfer auszuführen oder zurückzuweisen ist, die Kryptowerte zurückzuüberweisen sind oder der Kryptowertetransfer auszusetzen ist, wenn die Einhaltung der Datenschutzanforderungen für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer nicht gewährleistet werden kann.

Artikel 26

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

(1)  
Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger bzw. zum Originator und zum Begünstigten dürfen nicht länger als unbedingt erforderlich aufbewahrt werden. Die Zahlungsdienstleister des Zahlers und des Zahlungsempfängers bewahren Aufzeichnungen der in den Artikeln 4 bis 7 genannten Angaben und die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und des Begünstigten Aufzeichnungen der in den Artikeln 14 bis 16 genannten Angaben fünf Jahre lang auf.
(2)  
Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Aufbewahrungsfrist stellen die Zahlungsdienstleister und die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sicher, dass die personenbezogenen Daten gelöscht werden, es sei denn, das nationale Recht enthält andere Bestimmungen, die regeln, unter welchen Umständen Zahlungsdienstleister und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen diese Daten länger aufbewahren dürfen oder müssen. Die Mitgliedstaaten dürfen eine weitere Aufbewahrung nur nach einer eingehenden Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer solchen weiteren Aufbewahrung gestatten oder vorschreiben, wenn sie dies für die Verhinderung, Aufdeckung oder Ermittlung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung für erforderlich halten. Die Frist für diese weitere Aufbewahrung darf einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten.
(3)  
Ist in einem Mitgliedstaat am 25. Juni 2015 ein Gerichtsverfahren betreffend die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von mutmaßlicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung anhängig und besitzt ein Zahlungsdienstleister Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit diesem anhängigen Verfahren, so darf der Zahlungsdienstleister diese Informationen oder Unterlagen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften ab dem 25. Juni 2015 fünf Jahre lang aufbewahren. Die Mitgliedstaaten können unbeschadet ihrer Beweisregelungen im nationalen Strafrecht, die auf laufende strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren Anwendung finden, die Aufbewahrung dieser Informationen oder Unterlagen für weitere fünf Jahre gestatten oder vorschreiben, sofern die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit dieser weiteren Aufbewahrung für die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung mutmaßlicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung festgestellt wurde.

Artikel 27

Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden

Der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den entsprechenden Stellen in Drittländern im Rahmen dieser Verordnung unterliegt der Richtlinie (EU) 2015/849.

KAPITEL VI

Sanktionen und Überwachung

Artikel 28

Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen

(1)  
Unbeschadet ihres Rechts, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, erlassen die Mitgliedstaaten die Vorschriften über verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind und ergreifen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und mit denen des Kapitels VI Abschnitt 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 im Einklang stehen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, für Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung, die nach ihrem nationalen Recht strafrechtlichen Sanktionen unterliegen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen festzulegen. In diesem Fall teilen sie der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit.

(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei für Zahlungsdienstleister und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen geltenden Verpflichtungen im Falle von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nach dem nationalen Recht Sanktionen oder Maßnahmen gegen die Mitglieder des Leitungsorgans des betreffenden Dienstleisters und jede andere natürliche Person, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich ist, verhängt werden können.
(3)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und dem in Artikel 9a Buchstabe 7 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten ständigen internen Ausschuss für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Vorschriften gemäß Absatz 1 mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und dem ständigen internen Ausschuss unverzüglich jegliche Änderung dieser Vorschriften mit.
(4)  
Die zuständigen Behörden sind gemäß Artikel 58 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zur Auferlegung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen eng zusammen und koordinieren ihre Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen.
(5)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass juristische Personen für Verstöße im Sinne des Artikels 29 verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:

a) 

Befugnis zur Vertretung der juristischen Person;

b) 

Befugnis, Entscheidungen im Auftrag der juristischen Person zu treffen;

c) 

Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(6)  
Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass juristische Personen verantwortlich gemacht werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine Person im Sinne des Absatzes 5 dieses Artikels das Begehen eines der in Artikel 29 genannten Verstöße zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
(7)  

Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnis zum Verhängen von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen gemäß dieser Verordnung wie folgt aus:

a) 

unmittelbar;

b) 

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;

c) 

in eigener Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an solche anderen Behörden;

d) 

durch Antragstellung bei den zuständigen Justizbehörden.

Um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zum Verhängen von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen eng zusammen und koordinieren ihre Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen.

Artikel 29

Besondere Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen zumindest die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen nach Artikel 59 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 umfassen, wenn folgende Verstöße gegen diese Verordnung vorliegen:

a) 

wiederholte oder systematische Nichtübermittlung vorgeschriebener Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger - bei einem Geldtransfer - durch einen Zahlungsdienstleister unter Verstoß gegen die Artikel 4, 5 oder 6 bzw. wiederholte oder systematische Nichtübermittlung vorgeschriebener Angaben zum Originator oder zum Begünstigten – bei einem Kryptowertetransfer - durch einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unter Verstoß gegen die Artikel 14 oder 15;

b) 

wiederholtes, systematisches oder schweres Versäumnis eines Zahlungsdienstleisters oder eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen gemäß Artikel 26 sicherzustellen;

c) 

Versäumnis eines Zahlungsdienstleisters, wirksame risikobasierte Verfahren einzuführen, unter Verstoß gegen Artikel 8 oder 12 bzw. eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, wirksame risikobasierte Verfahren einzuführen, unter Verstoß gegen Artikel 17;

d) 

schwerwiegender Verstoß eines zwischengeschalteten Zahlungsdienstleisters gegen Artikel 11 oder 12 bzw. eines zwischengeschalteten Anbieters von Krypto-Dienstleistungen gegen Artikel 19, 20 oder 21.

Artikel 30

Bekanntmachung von Sanktionen und Maßnahmen

Im Einklang mit Artikel 60 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 machen die zuständigen Behörden verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen, die in den in den Artikeln 28 und 29 dieser Verordnung genannten Fällen verhängt werden, unverzüglich unter Nennung der Art und des Wesens des Verstoßes und der Identität der für den Verstoß verantwortlichen Personen öffentlich bekannt, falls dies nach einer Prüfung im Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig ist.

Artikel 31

Anwendung von Sanktionen und Maßnahmen durch zuständige Behörden

(1)  
Bei der Festlegung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen und der Höhe der Geldbußen berücksichtigen die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Umstände, darunter auch die in Artikel 60 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten.
(2)  
In Bezug auf gemäß dieser Verordnung verhängte verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen gilt Artikel 62 der Richtlinie (EU) 2015/849.

Artikel 32

Meldung von Verstößen

(1)  
Die Mitgliedstaaten richten wirksame Mechanismen ein, um die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung an die zuständigen Behörden zu fördern.

Diese Mechanismen umfassen zumindest die in Artikel 61 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten.

(2)  
Die Zahlungsdienstleister und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen richten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden angemessene interne Verfahren ein, über die ihre Mitarbeiter oder Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße intern über einen sicheren, unabhängigen, spezifischen und anonymen Weg melden können und der in Bezug auf die Art und die Größe des betreffenden Zahlungsdienstleisters oder Anbieters von Krypto-Dienstleistungen verhältnismäßig ist.

Artikel 33

Überwachung

(1)  
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden eine wirksame Überwachung durchführen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und fördern durch wirksame Mechanismen die Meldung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung an die zuständigen Behörden.
(2)  
Bis zum 31 Dezember 2026 und danach alle drei Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Kapitels VI, insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Fälle.

KAPITEL VII

Durchführungsbefugnisse

Artikel 34

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird vom Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL VIII

Ausnahmeregelungen

Artikel 35

Vereinbarungen mit Ländern und Gebieten, die nicht Teil des Unionsgebiets sind

(1)  
Die Kommission kann jedem Mitgliedstaat gestatten, mit einem Land oder Gebiet, das nicht zum räumlichen Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Sinne des Artikels 355 AEUV gehört (im Folgenden „betreffendes Land oder Gebiet“), eine Vereinbarung mit Ausnahmeregelungen zu dieser Verordnung zu schließen, um zu ermöglichen, dass Geldtransfers zwischen diesem Land oder Gebiet und dem betreffenden Mitgliedstaat wie Geldtransfers innerhalb dieses Mitgliedstaats behandelt werden.

Solche Vereinbarungen können nur gestattet werden, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Das betreffende Land oder Gebiet ist mit dem betreffenden Mitgliedstaat in einer Währungsunion verbunden oder Teil seines Währungsgebiets oder hat eine Währungsvereinbarung mit der durch einen Mitgliedstaat vertretenen Union unterzeichnet;

b) 

Zahlungsdienstleister in dem betreffenden Land oder Gebiet nehmen unmittelbar oder mittelbar an den Zahlungs- und Abwicklungssystemen in dem betreffenden Mitgliedstaat teil;

c) 

das betreffende Land oder Gebiet schreibt den in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Zahlungsdienstleistern vor, dieselben Bestimmungen wie nach dieser Verordnung anzuwenden.

(2)  
Will ein Mitgliedstaat eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 schließen, so richtet er einen entsprechenden Antrag an die Kommission und liefert ihr alle Informationen, die für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind.
(3)  
Sobald ein solcher Antrag bei der Kommission eingeht, werden Geldtransfers zwischen diesem Mitgliedstaat und dem betreffenden Land oder Gebiet bis zu einer Entscheidung nach dem Verfahren dieses Artikels vorläufig wie Geldtransfers innerhalb dieses Mitgliedstaats behandelt.
(4)  
Ist die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags der Ansicht, dass sie nicht über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen verfügt, so nimmt sie mit dem betreffenden Mitgliedstaat Kontakt auf und teilt ihm mit, welche Informationen sie darüber hinaus benötigt.
(5)  
Innerhalb von einem Monat, nachdem die Kommission alle Informationen erhalten hat, die sie für eine Beurteilung des Antrags für erforderlich hält, teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat mit und leitet den anderen Mitgliedstaaten Kopien des Antrags weiter.
(6)  
Innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nach Absatz 5 dieses Artikels entscheidet die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 34 Absatz 2, ob sie dem betreffenden Mitgliedstaat den Abschluss der Vereinbarung, die Gegenstand des Antrags ist, gestattet.

Die Kommission erlässt auf jeden Fall innerhalb von 18 Monaten nach Eingang des Antrags eine Entscheidung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes.

KAPITEL IX

Sonstige Bestimmungen

Artikel 36

Leitlinien

Die EBA gibt für die zuständigen Behörden und Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien zu den gemäß der vorliegenden Verordnung zu ergreifenden Maßnahmen heraus, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Artikel 7, 8, 11 und 12 der vorliegenden Verordnung. Bis zum 30 Juni 2024 gibt die EBA an die zuständigen Behörden und die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gerichtete Leitlinien zu den Maßnahmen heraus, die zur Umsetzung der Artikel 14 bis 17 und der Artikel 19 bis 22 dieser Verordnung zu ergreifen sind.

Die EBA gibt Leitlinien heraus, in denen die technischen Aspekte der Anwendung dieser Verordnung auf Lastschriften sowie die nach dieser Verordnung von Zahlungsauslösedienstleistern gemäß Artikel 4 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu ergreifenden Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer begrenzten Rolle bei Zahlungsvorgängen festgelegt werden.

Die EBA gibt an die zuständigen Behörden gerichtete Leitlinien zu den Merkmalen eines risikobasierten Ansatzes für die Aufsicht über Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sowie zu den Schritten heraus, nach denen bei dieser Art der Aufsicht zu verfahren ist.

Die EBA sorgt für einen regelmäßigen Dialog mit den Interessenträgern über die Entwicklung technisch interoperabler Lösungen, um die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erleichtern.

Artikel 37

Überprüfung

(1)  
Innerhalb von 12 Monate nach Inkrafttreten einer Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung überprüft die Kommission die vorliegende Verordnung und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor, um eine kohärente Vorgehensweise sowie eine Angleichung an die Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sicherzustellen.
(2)  
Bis zum 1 Juli 2026 gibt die Kommission nach Konsultation der EBA einen Bericht heraus, in dem die Risiken, die mit Transfers an selbst gehostete Adressen oder außerhalb der Union ansässige Unternehmen oder von solchen Adressen oder Unternehmen stammenden Transfers verbunden sind, sowie die Notwendigkeit spezifischer Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken bewertet werden, und schlägt gegebenenfalls Änderungen an der vorliegenden Verordnung vor.
(3)  
Bis zum 30 Juni 2027 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung und Durchsetzung der vorliegenden Verordnung und fügt diesem gegebenenfalls einen Legislativvorschlag bei.

Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht umfasst

a) 

eine Bewertung der Wirksamkeit der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und der Einhaltung der vorliegenden Verordnung durch Zahlungsdienstleister und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen;

b) 

eine Bewertung der technischen Lösungen für die Erfüllung der Verpflichtungen, denen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß der vorliegenden Verordnung unterliegen, einschließlich der aktuellen Entwicklungen im Hinblick auf technisch ausgereifte, interoperable Lösungen für die Einhaltung dieser Verordnung und die Nutzung von DLT- Analysetools zur Ermittlung von Ursprung und Ziel der transferierten Kryptowerte und für die Durchführung von „Know-your-Transaction“-Prozessen (KYT);

c) 

eine Bewertung der Wirksamkeit und der Eignung der für Geldtransfers geltenden Geringfügigkeitsgrenzen, insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich und die beim Transfer zu übermittelnden Angaben, sowie eine Bewertung der Frage, ob diese Grenzwerte heruntergesetzt oder abgeschafft werden müssen;

d) 

eine Bewertung der Kosten und des Nutzens der Einführung von Geringfügigkeitsgrenzen in Bezug auf die bei Kryptowertetransfers zu übermittelnden Angaben, einschließlich einer Bewertung der damit verbundenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

e) 

eine Analyse der Entwicklungstrends bei der Verwendung selbst gehosteter Adressen zur Durchführung von Transfers ohne Beteiligung Dritter in Verbindung mit einer Bewertung der damit verbundenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und einer Bewertung der Notwendigkeit, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit zusätzlicher Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken, wie besondere Verpflichtungen für Anbieter von Hardware und Software Wallets und die Beschränkung, die Kontrolle oder das Verbot von Transfers mit selbst gehosteten Adressen.

Dieser Bericht trägt neuen Entwicklungen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie in diesem Bereich angesiedelten, einschlägigen Evaluierungen, Bewertungen und Berichten von internationalen Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards, Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendiensten, Anbietern von Krypto-Dienstleistungen oder aus anderen zuverlässigen Quellen Rechnung.

KAPITEL X

Schlussbestimmungen

Artikel 38

Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/849

Die Richtlinie (EU) 2015/849 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben g und h werden gestrichen.

2. 

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) 

In Nummer 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g) 

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen;“

b) 

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8. 

‚Korrespondenzbankbeziehung‘

a) 

die Erbringung von Bankdienstleistungen durch eine Bank als Korrespondenzbank für eine andere Bank als Respondenzbank; hierzu zählen unter anderem die Unterhaltung eines Kontokorrent- oder eines anderen Bezugskontos und die Erbringung damit verbundener Leistungen wie Verwaltung von Barmitteln, internationale Geldtransfers, Scheckverrechnung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Durchlaufkonten und Devisengeschäfte;

b) 

die Beziehungen zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten, sowohl mit- als auch untereinander, wenn ähnliche Leistungen durch ein Korrespondenzinstitut für ein Respondenzinstitut erbracht werden; dies umfasst unter anderem für Wertpapiergeschäfte oder Geldtransfers oder für Transaktionen mit Kryptowerten oder Kryptowertetransfers aufgenommene Beziehungen;“

c) 

Die Nummern 18 und 19 erhalten folgende Fassung:

„18. 

‚Kryptowert‘ einen Kryptowert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ), es sei denn, der Kryptowert der Kryptowert fällt unter eine in Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4 jener Verordnung genannte Kategorie oder gilt anderweitig als Geldbetrag;

19. 

‚Anbieter von Krypto-Dienstleistungen‘ einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, wenn er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt, mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten im Sinne von Nummer 16 Buchstabe h jenes Artikels;

d) 

Folgende Nummer wird angefügt:

„20. 

‚selbst gehostete Adresse‘ eine selbst gehostete Adresse im Sinne von Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ).

3. 

In Artikel 18 werden folgende Absätze angefügt:

„(5)  
Bis zum 30 Dezember 2024 gibt die EBA Leitlinien dazu heraus, welche Risikovariablen und Risikofaktoren von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, wenn sie in Geschäftsbeziehungen eintreten oder Transaktionen in Kryptowerten tätigen.
(6)  
Die EBA präzisiert insbesondere, wie die in Anhang III aufgeführten Risikofaktoren von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, unter anderem wenn sie Transaktionen mit nicht unter diese Richtlinie fallenden Personen und Einrichtungen tätigen. Zu diesem Zweck achtet die EBA besonders auf Produkte, Transaktionen und Technologien, die Anonymität begünstigen können, wie privatsphärenfokussierte Wallets (Privacy Wallets)‚ Mixer oder Tumbler.

Bei Ermittlung von Situationen mit erhöhtem Risiko umfassen die in Absatz 5 genannten Leitlinien auch verstärkte Sorgfaltspflichten, deren Anwendung die Verpflichteten zur Minderung dieser Risiken in Betracht ziehen und die auch die Festlegung geeigneter Verfahren zur Feststellung von Ursprung oder Ziel der Kryptowerte umfassen.“

4. 

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 19a

(1)  

Die Mitgliedstaaten verpflichten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, das mit an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Kryptowertetransfers verbunden ist. Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verfügen diesbezüglich über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zur Anwendung von Risikominderungsmaßnahmen, die den ermittelten Risiken entsprechen. Die Risikominderungsmaßnahmen umfassen mindestens eine der folgenden Maßnahmen:

a) 

das Ergreifen risikobasierter Maßnahmen zur Ermittlung und Überprüfung der Identität des Originators oder des Begünstigten eines an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Transfers, oder des wirtschaftlichen Eigentümers des betreffenden Originators oder Begünstigten, auch durch Heranziehung Dritter;

b) 

die Anforderung zusätzlicher Angaben zu Ursprung und Ziel der transferierten Kryptowerte;

c) 

eine verstärkte dauerhafte Überwachung der betreffenden Transaktionen;

d) 

andere Maßnahmen zur Minderung und Beherrschung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie des Risikos der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen und gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung.

(2)  
Bis zum 30 Dezember 2024 gibt die EBA Leitlinien heraus, um die in diesem Artikel genannten Maßnahmen zu präzisieren, einschließlich der Kriterien und Mittel zur Ermittlung und Überprüfung der Identität des Originators oder des Begünstigten eines an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Transfers, insbesondere durch Heranziehung Dritter, wobei den neuesten technischen Entwicklungen Rechnung getragen wird.

Artikel 19b

(1)  

Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen, in deren Rahmen Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114, mit Ausnahme von Buchstabe h jener Nummer, mit einer Respondenzeinrichtung ausgeführt werden, die nicht in der Union ansässig ist und vergleichbare Dienstleistungen, einschließlich Kryptowertetransfers, erbringt, werden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen von den Mitgliedstaaten – abweichend von Artikel 19 und über die in Artikel 13 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden hinaus – bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einer solchen Einrichtung dazu verpflichtet,

a) 

festzustellen, ob die Respondenzeinrichtung zugelassen oder eingetragen ist;

b) 

ausreichende Informationen über die Respondenzeinrichtung zu sammeln, um die Art ihrer Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen ihren Ruf und die Qualität der Beaufsichtigung bewerten zu können;

c) 

die Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu bewerten, die die Respondenzeinrichtung vornimmt;

d) 

die Zustimmung ihrer Führungsebene einzuholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen;

e) 

die jeweiligen Verantwortlichkeiten einer jeden Partei der Korrespondenzbankbeziehung zu dokumentieren;

f) 

sich im Falle von Durchlaufkonten für Kryptowerte („payable-through crypto-asset accounts“) zu vergewissern, dass die Respondenzeinrichtung die Identität der Kunden, die direkten Zugang zu Konten der Korrespondenzeinrichtung haben, überprüft hat und ihre Sorgfaltspflichten gegenüber diesen Kunden kontinuierlich erfüllt hat und dass sie in der Lage ist, der Korrespondenzeinrichtung deren Ersuchen entsprechende Daten n Bezug auf diese Sorgfaltspflichten vorzulegen.

Wenn Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beschließen, Korrespondenzbankbeziehungen mit Rücksicht auf ihre Strategien für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beenden, dokumentieren und protokollieren sie diese Entscheidung.

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen aktualisieren die Informationen zu Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Korrespondenzbankbeziehung regelmäßig oder bei Auftreten neuer Risiken in Bezug auf die Respondenzeinrichtung.

(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die in Absatz 1 genannten Informationen berücksichtigen, wenn sie auf risikoorientierter Grundlage die geeigneten Maßnahmen festlegen, die zur Minderung der in Verbindung mit der Respondenzeinrichtung bestehenden Risiken zu ergreifen sind.
(3)  
Bis zum 30 Juni 2024 gibt die EBA Leitlinien heraus, in denen die Kriterien und Elemente festgelegt sind, die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Bewertung und der in Absatz 2 genannten Risikominderungsmaßnahmen berücksichtigen; dazu gehören auch die Mindestmaßnahmen, die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen treffen, wenn die Respondenzeinrichtung nicht eingetragen oder nicht zugelassen ist.“
5. 

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 24a

Bis zum 1. Januar 2024 gibt die EBA Leitlinien heraus, in denen präzisiert wird, wie die verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden im Sinne dieses Abschnitts anzuwenden sind, wenn Verpflichtete Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114, mit Ausnahme von Buchstabe h jener Nummer, sowie Kryptowertetransfers im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/1113 erbringen. Insbesondere präzisiert die EBA, wie und wann diese Verpflichteten zusätzliche Angaben zum Originator und zum Begünstigten einholen müssen.“

6. 

Artikel 45 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)  
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass E-Geld-Emittenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/110/EG, Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigstelle ansässig sind und deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, in ihrem Hoheitsgebiet eine zentrale Kontaktstelle benennen. Diese zentrale Kontaktstelle gewährleistet im Auftrag der grenzüberschreitend tätigen Einrichtung die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und erleichtert die Aufsicht durch die zuständigen Aufsichtsbehörden, indem sie ihnen unter anderem auf Ersuchen Dokumente und Informationen zur Verfügung stellt.“
7. 

Artikel 47 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Wechselstuben, Scheckeinlösestellen und Dienstleister für Trusts und Gesellschaften zugelassen oder eingetragen und Anbieter von Glücksspieldiensten reguliert sein müssen.“
8. 

In Artikel 67 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)  
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30 Dezember 2024 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3, Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe g, Artikel 3 Nummern 8, 18, 19 und 20, Artikel 19a Absatz 1, Artikel 19b Absätze 1 und 2, Artikel 45 Absatz 9 und Artikel 47 Absatz 1 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 30 Dezember 2024 an.“

Artikel 39

Aufhebung

Die Verordnung (EU) 2015/847 wird mit Wirkung vom Tag des Geltungsbeginns der vorliegenden Verordnung aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 40

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 30 Dezember 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNG



Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)

 

Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1)

[nur Artikel 6]




ANHANG II



ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EU) 2015/847

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 3, Einleitung

Artikel 3, Einleitung

Artikel 3 Nummern 1 bis 9

Artikel 3 Nummern 1 bis 9

Artikel 3 Nummer 10

Artikel 3 Nummer 10

Artikel 3 Nummer 11

Artikel 3 Nummer 11

Artikel 3 Nummer 12

Artikel 3 Nummer 12

Artikel 3 Nummern 13 bis 24

Artikel 4 Absatz 1, Einleitung

Artikel 4 Absatz 1, Einleitung

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 4 Absatz 2, Einleitung

Artikel 4 Absatz 2, Einleitung

Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 4 Absätze 3 bis 6

Artikel 4 Absätze 3 bis 6

Artikel 5 bis 13

Artikel 5 bis 13

Artikel 14 bis 23

Artikel 14

Artikel 24

Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 25 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 15 Absatz 4 einziger Unterabsatz

Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 16

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 17

Artikel 28

Artikel 18

Artikel 29

Artikel 19

Artikel 30

Artikel 20

Artikel 31

Artikel 21

Artikel 32

Artikel 22

Artikel 33

Artikel 23

Artikel 34

Artikel 24 Absätze 1 bis 6

Artikel 35 Absätze 1 bis 6

Artikel 24 Absatz 7

Artikel 25 einziger Unterabsatz

Artikel 36 Unterabsatz 1

Artikel 36 Unterabsätze 2, 3 und 4

Artikel 37

Artikel 38

Artikel 26

Artikel 39

Artikel 27

Artikel 40

Anhang

Anhang I

Anhang II



( *1 ) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31 Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 und der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).“

( *2 ) Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31 Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1).“

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