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Document 02021R0784-20210517

Consolidated text: Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/784/2021-05-17

02021R0784 — DE — 17.05.2021 — 000.002


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) 2021/784 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2021

zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 266 vom 13.10.2022, S.  23 (2021/784)

►C2

Berichtigung, ABl. L 328 vom 22.12.2022, S.  171 (2021/784)




▼B

VERORDNUNG (EU) 2021/784 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2021

zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

(Text von Bedeutung für den EWR)



ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  

In dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften zur Bekämpfung des Missbrauchs von Hostingdiensten zur öffentlichen Verbreitung terroristischer Online-Inhalte festgelegt, insbesondere:

a) 

angemessene und verhältnismäßige Sorgfaltspflichten, die von den Hostingdiensteanbietern anzuwenden sind, um die öffentliche Verbreitung terroristischer Inhalte durch ihre Dienste zu bekämpfen und erforderlichenfalls die unverzügliche Entfernung solcher Inhalte zu gewährleisten oder den Zugang zu ihnen zu verhindern;

b) 

Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht und vorbehaltlich angemessener Garantien zum Schutz der Grundrechte, insbesondere der Meinungs- und Informationsfreiheit in einer offenen und demokratischen Gesellschaft, umzusetzen sind, um

i) 

terroristische Inhalte zu ermitteln und deren unverzügliche Entfernung durch die Hostingdiensteanbieter sicherzustellen und

ii) 

die Zusammenarbeit unter den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den Hostingdiensteanbietern und gegebenenfalls Europol zu erleichtern.

(2)  
Diese Verordnung gilt für Hostingdiensteanbieter, die unabhängig vom Ort ihrer Hauptniederlassung Dienstleistungen in der Union anbieten und Informationen öffentlich verbreiten.
(3)  
►C2  Materialien, die für Bildungs- oder Forschungszwecke oder für journalistische oder künstlerische Zwecke oder für die Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung des Terrorismus öffentlich verbreitet werden, einschließlich der Materialien, die eine Formulierung polemischer oder kontroverser Ansichten in der öffentlichen Debatte darstellen, gelten nicht als terroristische Inhalte. ◄ Im Rahmen einer Bewertung wird der wahre Zweck dieser Verbreitung ermittelt und geprüft, ob Materialien für die genannten Zwecke öffentlich verbreitet werden.
(4)  
Diese Verordnung berührt nicht die Pflicht, die in Artikel 6 EUV verankerten Rechte, Freiheiten und Grundsätze zu achten, und gilt unbeschadet der Grundprinzipien der Meinungs- und Informationsfreiheit einschließlich der Medienfreiheit und des Medienpluralismus.
(5)  
Die Richtlinien 2000/31/EG und 2010/13/EU bleiben von dieser Verordnung unberührt. Für audiovisuelle Mediendienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU hat die Richtlinie 2010/13/EU Vorrang.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Hostingdiensteanbieter“ einen Anbieter von Diensten gemäß Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), die darin bestehen, die durch einen Inhalteanbieter bereitgestellten Informationen im Auftrag eines Inhalteanbieters zu speichern;

2. 

„Inhalteanbieter“ einen Nutzer, der Informationen bereitgestellt hat, die in seinem Auftrag von einem Hostingdiensteanbieter gespeichert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurden oder werden;

3. 

„öffentliche Verbreitung “ die Bereitstellung von Informationen im Auftrag eines Inhalteanbieters für einen potenziell unbegrenzten Personenkreis;

4. 

„in der Union Dienstleistungen anbieten“ die Befähigung von natürlichen oder juristischen Personen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zur Nutzung der Dienste eines Hostingdiensteanbieters, der eine wesentliche Verbindung zu diesem Mitgliedstaat oder diesen Mitgliedstaaten hat.

5. 

„wesentliche Verbindung“ eine Verbindung eines Hostingdiensteanbieters mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten entweder aufgrund seiner Niederlassung in der Union oder anhand spezifischer faktengestützter Kriterien, wie

a) 

eine erhebliche Zahl von Nutzern seiner Dienstleistungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder

b) 

die Ausrichtung seiner Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten.

6. 

„terroristische Straftaten“ Straftaten im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2017/541;

7. 

„terroristische Inhalte“ eines oder mehrere der folgenden Materialien, die Folgendes beinhalten oder bewirken:

a) 

die Anstiftung zur Begehung einer der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i der Richtlinie (EU) 2017/541 aufgeführten Straftaten, wenn durch solches Material direkt oder indirekt, z. B. durch die Verherrlichung terroristischer Handlungen, die Begehung terroristischer Straftaten befürwortet wird, mit der damit einhergehenden Gefahr, dass eine oder mehrere solche Taten begangen werden könnten;

b) 

die Bestimmung einer Person oder einer Gruppe von Personen zur Begehung einer der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i der Richtlinie (EU) 2017/541 aufgeführten Straftaten oder zum Beitragen an der Begehung;

c) 

die Bestimmung einer Person oder einer Gruppe von Personen zur Beteiligung an Handlungen einer terroristischen Vereinigung im Sinne des Artikels 4 Buchstabe b;

d) 

die Unterweisung in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Schuss oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen beziehungsweise Unterweisung in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren mit dem Ziel, eine der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i der Richtlinie (EU) 2017/541 aufgeführten terroristischen Straftaten zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen;

e) 

eine Drohung, eine der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i der Richtlinie (EU) 2017/541 aufgeführten Straftaten zu begehen;

8. 

„Nutzungsbedingungen“ sämtliche Bestimmungen, Bedingungen und Klauseln, unabhängig von ihrer Bezeichnung oder Form, zur Regelung der vertraglichen Beziehungen zwischen einem Hostingdiensteanbieter und seinen Nutzern;

9. 

„Hauptniederlassung“ die Hauptverwaltung oder der eingetragene Sitz des Hostingdiensteanbieters, wo die wichtigsten Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle ausgeübt werden.



ABSCHNITT II

MAßNAHMEN ZUR BEKÄMPFUNG DER VERBREITUNG TERRORISTISCHER ONLINE-INHALTE

Artikel 3

Entfernungsanordnungen

(1)  
Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats ist befugt, eine Entfernungsanordnung zu erlassen, mit der die Hostingdiensteanbieter verpflichtet werden, in allen Mitgliedstaaten terroristische Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu terroristischen Inhalten zu sperren.
(2)  
Wenn eine zuständige Behörde zuvor noch keine Entfernungsanordnung gegenüber einem Hostingdiensteanbieter erlassen hat, unterrichtet die Behörde diesen Hostingdiensteanbieter mindestens 12 Stunden vor Erlass der Entfernungsanordnung über die geltenden Verfahrensweisen und die Fristen.

Unterabsatz 1gilt nicht in hinreichend begründeten Dringlichkeitsfällen.

(3)  
Die Hostingdiensteanbieter entfernen die terroristischen Inhalte oder sperren den Zugang zu terroristischen Inhalten in allen Mitgliedstaaten schnellstmöglich, in jedem Fall aber innerhalb einer Stunde nach Erhalt der Entfernungsanordnung.
(4)  

Die zuständigen Behörden erlassen Entfernungsanordnungen unter Verwendung des Formulars in Anhang I. Entfernungsanordnungen müssen folgende Angaben enthalten:

a) 

Angaben zur Identifizierung der zuständigen Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, und die Authentifizierung der Entfernungsanordnung durch diese zuständige Behörde;

b) 

eine hinreichend detaillierte Darlegung der Gründe, aus denen der Inhalt als terroristischer Inhalt erachtet wird, und eine Bezugnahme auf die in Artikel 2 Absatz 7 aufgeführten einschlägigen Arten von Materialien;

c) 

einen genauen Uniform Resource Locator (URL-Adresse) und gegebenenfalls weitere Angaben, die die Identifizierung der terroristischen Inhalte ermöglichen;

d) 

eine Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung als Rechtsgrundlage der Entfernungsanordnung;

e) 

Datum, Uhrzeit und elektronische Signatur der die Entfernungsanordnung erlassenden Behörde;

f) 

leicht verständliche Informationen über Rechtsbehelfe, die dem Hostingdiensteanbieter und dem Inhalteanbieter zur Verfügung stehen, einschließlich Informationen über Rechtsbehelfe bei der zuständigen Behörde, der Möglichkeit der Befassung eines Gerichts sowie über die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen;

g) 

sofern notwendig und verhältnismäßig, die Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 3, dass keine Informationen über die Entfernung oder die Sperrung terroristischer Inhalte weitergegeben werden dürfen.

(5)  
Die zuständige Behörde richtet die Entfernungsanordnung an die Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters oder an seinen nach Artikel 17 benannten gesetzlichen Vertreter.

Die zuständige Behörde übermittelt der Kontaktstelle gemäß Artikel 15 Absatz 1 die Entfernungsanordnung durch elektronische Mittel, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglichen, die die Authentifizierung des Absenders, einschließlich der Richtigkeit des Datums und der Zeit der Absendung und des Eingangs der Anordnung, gestatten.

(6)  
Der Hostingdiensteanbieter unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die Entfernung der terroristischen Inhalte oder die Sperrung der terroristischen Inhalte in allen Mitgliedstaaten unter Verwendung des Formulars in Anhang II und gibt dabei insbesondere den Zeitpunkt der Entfernung oder der Sperrung an.
(7)  
Kann der Hostingdiensteanbieter der Entfernungsanordnung aufgrund höherer Gewalt oder einer faktischen Unmöglichkeit, die dem Hostingdiensteanbieter nicht angelastet werden kann — einschließlich sachlich begründeter technischer oder betrieblicher Gründe —, nicht nachkommen, so teilt er dies der zuständigen Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, unverzüglich mit und legt unter Verwendung des Formulars in Anhang III die Gründe hierfür dar.

Die in Absatz 3 genannte Frist beginnt, sobald die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes angeführten Gründe nicht mehr vorliegen.

(8)  
Kann der Hostingdiensteanbieter der Entfernungsanordnung nicht nachkommen, weil diese offensichtliche Fehler oder unzureichende Informationen enthält, um die Anordnung auszuführen, so teilt er dies der zuständigen Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, unverzüglich mit und ersucht unter Verwendung des Formulars in Anhang III um die notwendige Klarstellung.

Die in Absatz 3 genannte Frist beginnt, sobald der Hostingdiensteanbieter die notwendige Klarstellung erhalten hat.

(9)  
Eine Entfernungsanordnung wird nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsbehelf nach nationalem Recht eingelegt wurde oder wenn die Entfernungsanordnung nach Einlegung eines Rechtsbehelfs bestätigt wurde.

Wenn die Entfernungsanordnung rechtskräftig wird, unterrichtet die zuständige Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, die nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, über diese Tatsache.

Artikel 4

Verfahren für grenzüberschreitende Entfernungsanordnungen

(1)  
Hat der Hostingdiensteanbieter, vorbehaltlich des Artikels 3, seine Hauptniederlassung nicht in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, oder verfügt er in diesem Mitgliedstaat über keinen gesetzlichen Vertreter, so übermittelt diese Behörde gleichzeitig eine Kopie der Entfernungsanordnung an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist.
(2)  
Erhält ein Hostingdiensteanbieter eine Entfernungsanordnung gemäß diesem Artikel, so ergreift er die gemäß Artikel 3 festgelegten Maßnahmen und die erforderlichen Maßnahmen, um die Inhalte gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels wiederherzustellen oder zu entsperren.
(3)  
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, kann von sich aus die Entfernungsanordnung innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt der Kopie der Entfernungsanordnung gemäß Absatz 1 überprüfen, um festzustellen, ob sie schwerwiegend oder offenkundig gegen diese Verordnung verstößt oder mit den in der Charta verankerten Grundrechte und -freiheiten verbunden ist.

Bei Feststellung eines solchen Verstoßes erlässt sie, innerhalb derselben Frist, eine begründete Entscheidung.

(4)  
Hostingdiensteanbieter und Inhalteanbieter sind berechtigt, innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt einer Entfernungsanordnung oder der Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 2 einen begründeten Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, zu stellen, um die Entfernungsanordnung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels überprüfen zu lassen.

Die zuständige Behörde erlässt nach ihrer Prüfung der Entfernungsanordnung innerhalb von 72 Stunden nach Eingang des Antrags eine begründete Entscheidung, in der sie ihre Erkenntnisse darlegt, ob ein Verstoß vorliegt.

(5)  
Die zuständige Behörde unterrichtet vor dem Erlass einer Entscheidung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 oder einer Entscheidung, in der ein Verstoß festgestellt wurde, gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 die zuständige Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, über ihre Absicht, eine Entscheidung zu erlassen, sowie über die Gründe hierfür.
(6)  
Erlässt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, eine begründete Entscheidung gemäß Absatz 3 oder 4 des vorliegenden Artikels, so teilt sie diese Entscheidung unverzüglich der Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, dem Hostingdiensteanbieter, dem Inhalteanbieter, der die Prüfung gemäß Absatz 4 beantragt hat, und — im Einklang mit Artikel 14 — Europol mit. Wenn bei der Prüfung ein Verstoß nach Absatz 3 oder 4 des vorliegenden Artikels festgestellt wird, verliert die Entfernungsanordnung ihre Rechtswirkung.
(7)  
Nach Erhalt einer Entscheidung über einen gemäß Absatz 6 mitgeteilten Verstoß, stellt der betroffene Hostingdiensteanbieter unverzüglich den Inhalt wieder her oder entsperrt ihn, unbeschadet der Möglichkeit, seine Nutzungsbedingungen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht durchzusetzen.

Artikel 5

Spezifische Maßnahmen

(1)  
Ein Hostingdiensteanbieter, der terroristischen Inhalten gemäß Absatz 4 ausgesetzt ist, nimmt gegebenenfalls Bestimmungen in seine Nutzungsbedingungen auf, mit denen er dagegen vorgeht, dass seine Dienste für die öffentliche Verbreitung terroristischer Inhalte missbraucht werden, und wendet diese Bestimmungen an.

Er handelt dabei mit der gebotenen Sorgfalt, verhältnismäßig und ohne Diskriminierung; unter allen Umständen unter gebührender Berücksichtigung der Grundrechte der Nutzer und trägt insbesondere der grundlegenden Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit in einer offenen und demokratischen Gesellschaft Rechnung, um zu verhindern, dass Materialien entfernt werden, bei denen es sich nicht um terroristische Inhalte handelt.

(2)  
Ist ein Hostingdiensteanbieter terroristischen Inhalten gemäß Absatz 4 ausgesetzt, so ergreift er spezifische Maßnahmen, um zu verhindern, dass über seine Dienste terroristische Inhalte öffentlich verbreitet werden.

Der Hostingdiensteanbieter entscheidet selbst über die zu treffenden spezifischen Maßnahmen. Diese Maßnahmen können eines oder mehrere der folgenden Elemente umfassen:

a) 

geeignete technische und operative Maßnahmen oder Kapazitäten, beispielsweise eine angemessene Ausstattung mit Personal oder technischen Mitteln, um terroristische Inhalte zu ermitteln und unverzüglich zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren;

b) 

leicht zugängliche und benutzerfreundliche Mechanismen, durch die Nutzer dem Hostingdiensteanbieter mutmaßliche terroristische Inhalte melden oder diese Inhalte kennzeichnen können;

c) 

weitere Mechanismen zur stärkeren Sensibilisierung für terroristische Inhalte in seinen Diensten, wie beispielsweise Mechanismen für Nutzer-Moderation;

d) 

jedwede andere Maßnahme, die der Hostingdiensteanbieter für geeignet hält, um gegen die Verfügbarkeit terroristischer Inhalte in seinen Diensten vorzugehen.

(3)  

Die spezifischen Maßnahmen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a) 

Sie müssen das Ausmaß der Betroffenheit der Dienste des Hostingdiensteanbieters durch terroristische Inhalte wirksam eindämmen;

b) 

sie müssen zielgerichtet und verhältnismäßig sein und insbesondere dem Schweregrad der Betroffenheit der Dienste des Hostingdiensteanbieters durch terroristische Inhalte sowie den technischen und operativen Fähigkeiten, der Finanzkraft, der Zahl der Nutzer der Dienste des Hostingdiensteanbieters und des Umfangs der Inhalte, die diese Nutzer liefern, Rechnung tragen;

c) 

sie werden unter umfassender Berücksichtigung der Rechte und der berechtigten Interessen der Nutzer, insbesondere ihrer Grundrechte auf Meinungs- und Informationsfreiheit, auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten, angewendet;

d) 

sie werden mit der gebotenen Sorgfalt und ohne Diskriminierung angewendet.

Soweit die spezifischen Maßnahmen den Einsatz technischer Maßnahmen vorsehen, ist für geeignete und wirksame Schutzvorkehrungen zu sorgen — insbesondere durch menschliche Beaufsichtigung und Überprüfung — um für Genauigkeit zu sorgen und zu verhindern, dass Materialien entfernt werden, bei denen es sich nicht um terroristische Inhalte handelt.

(4)  

Ein Hostingdiensteanbieter gilt als terroristischen Inhalten ausgesetzt, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats seiner Hauptniederlassung oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist,

▼C1

a) 

eine auf objektive Faktoren — wie beispielsweise der Tatsache, dass dem Hostingdiensteanbieter in den letzten zwölf Monaten zwei oder mehr rechtskräftige Entfernungsanordnungen zugegangen sind — gestützte Entscheidung getroffen hat und

▼B

b) 

den Hostingdiensteanbieter von der Entscheidung gemäß Buchstabe a in Kenntnis gesetzt hat.

(5)  
Nach Erhalt einer Entscheidung gemäß Absatz 4 oder gegebenenfalls gemäß Absatz 6 erstattet der Hostingdiensteanbieter der zuständigen Behörde Bericht über die spezifischen Maßnahmen, die er ergriffen hat und zu ergreifen beabsichtigt, um den Absätzen 2 und 3 zu entsprechen. Er erledigt dies innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Entscheidung und danach jährlich. Diese Verpflichtung endet, sobald die zuständige Behörde entschieden hat, dass der Hostingdiensteanbieter nach einem Antrag gemäß Absatz 7 nicht länger terroristischen Inhalten ausgesetzt ist.
(6)  
Gelangt die zuständige Behörde auf der Grundlage der Berichte gemäß Absatz 5 und gegebenenfalls anderer objektiver Faktoren zu der Auffassung, dass die spezifischen Maßnahmen nicht den Absätzen 2 und 3 entsprechen, so richtet die zuständige Behörde eine Entscheidung an den Hostingdiensteanbieter, mit der dieser aufgefordert wird, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass den Absätzen 2 und 3 entsprochen wird.

Der Hostingdiensteanbieter entscheidet selbst über die zu wählenden spezifischen Maßnahmen.

(7)  
Ein Hostingdiensteanbieter kann die zuständige Behörde jederzeit ersuchen, eine Entscheidung nach den Absätzen 4 oder 6 zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen oder zu widerrufen.

Die zuständige Behörde trifft innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens auf der Grundlage objektiver Faktoren eine begründete Entscheidung und unterrichtet den Hostingdiensteanbieter über diese Entscheidung.

(8)  
Jede Anordnung, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, gilt unbeschadet von Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG und geht für Hostingdiensteanbieter weder mit einer generellen Verpflichtung einher, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen, noch mit einer generellen Verpflichtung, aktiv nach Fakten oder Umständen zu suchen, die auf illegale Aktivitäten hindeuten.

Die Anordnung, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, geht nicht mit einer Verpflichtung des Hostingdiensteanbieters zur Nutzung automatisierter Verfahren einher.

Artikel 6

Speichern von Inhalten und zugehörigen Daten

(1)  

Die Hostingdiensteanbieter speichern terroristische Inhalte, die infolge einer Entfernungsanordnung oder infolge spezifischer Maßnahmen nach Artikel 3 oder 5 entfernt oder gesperrt wurden, sowie zugehörige Daten, die infolge der Entfernung derartiger terroristischer Inhalte entfernt wurden, zu folgenden Zwecken auf:

a) 

behördliche oder gerichtliche Überprüfungsverfahren oder Beschwerdebearbeitung gemäß Artikel 10 in Bezug auf die Entscheidung, terroristische Inhalte und zugehörige Daten zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren; oder

b) 

Verhinderung, Erkennung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten.

(2)  
Die terroristischen Inhalte und zugehörigen Daten nach Absatz 1 werden für einen Zeitraum von sechs Monaten nach ihrer Entfernung oder Sperrung gespeichert. Auf Anordnung der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts werden die terroristischen Inhalte nur dann für einen weiteren festgelegten Zeitraum gespeichert, wenn und solange dies für laufende behördliche oder gerichtliche Überprüfungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist.
(3)  
Die Hostingdiensteanbieter stellen sicher, dass die nach Absatz 1 gespeicherten terroristischen Inhalte und zugehörigen Daten angemessenen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen unterliegen.

Durch diese technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen wird sichergestellt, dass die gespeicherten terroristischen Inhalte und zugehörigen Daten nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke eingesehen und verarbeitet werden und ein hohes Maß an Sicherheit der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet ist. Die Hostingdiensteanbieter überprüfen und aktualisieren diese Schutzvorkehrungen soweit erforderlich.



ABSCHNITT III

SCHUTZVORKEHRUNGEN UND RECHENSCHAFTSPFLICHT

Artikel 7

Transparenzanforderungen an Hostingdiensteanbieter

(1)  
Die Hostingdiensteanbieter legen in ihren Nutzungsbedingungen deutlich ihre Strategie zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Inhalte dar, gegebenenfalls mit einer aussagekräftigen Erläuterung der Funktionsweise spezifischer Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung automatisierter Verfahren.
(2)  
Ein Hostingdiensteanbieter, der in einem bestimmten Kalenderjahr Maßnahmen gegen die Verbreitung terroristischer Inhalte ergriffen hat oder gemäß der vorliegenden Verordnung zur Ergreifung von Maßnahmen aufgefordert wird, macht einen Transparenzbericht über die in diesem Jahr ergriffenen Maßnahmen öffentlich zugänglich. Er veröffentlicht diesen Bericht vor dem 1. März des Folgejahres.
(3)  

Die Transparenzberichte enthalten mindestens folgende Angaben:

a) 

Informationen über die Maßnahmen des Hostingdiensteanbieters im Zusammenhang mit der Ermittlung und Entfernung oder Sperrung terroristischer Inhalte;

b) 

Informationen über die Maßnahmen, die der Hostingdiensteanbieter trifft, um gegen ein erneutes Erscheinen von Online-Materialien vorzugehen, die zuvor entfernt oder gesperrt wurden, weil sie als terroristische Inhalte erachtet wurden, insbesondere wenn automatisierte Verfahren verwendet wurden;

c) 

Anzahl der nach Entfernungsanordnungen oder spezifischen Maßnahmen entfernten oder gesperrten Elemente mit terroristischem Inhalt und Anzahl der Entfernungsanordnungen, nach deren Erhalt der Inhalt gemäß Artikel 3 Absatz 7 Unterabsatz 1 und Absatz 8 Unterabsatz 1 nicht entfernt oder gesperrt wurde, einschließlich der Gründe dafür;

d) 

Anzahl und Ergebnis der vom Hostingdiensteanbieter bearbeiteten Beschwerden gemäß Artikel 10;

e) 

Anzahl und Ergebnis der vom Hostingdiensteanbieter eingeleiteten behördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahren;

f) 

Anzahl der Fälle, in denen der Hostingdiensteanbieter infolge eines behördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens Inhalte wiederherstellen oder entsperren musste;

g) 

Anzahl der Fälle, in denen der Hostingdiensteanbieter die Inhalte nach Prüfung einer Beschwerde des Inhalteanbieters wiederhergestellt oder entsperrt hat.

Artikel 8

Transparenzberichte der zuständigen Behörden

(1)  

Die zuständigen Behörden veröffentlichen jährliche Transparenzberichte über ihre Tätigkeiten im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Diese Berichte enthalten für ein bestimmtes Kalenderjahr mindestens folgende Angaben:

a) 

Zahl der nach Artikel 3 erlassenen Entfernungsanordnungen, nach welcher sich die Anzahl der Entfernungsanordnungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 richtet, die Zahl der nach Artikel 4 überprüften Entfernungsanordnungen sowie Angaben dazu, wieweit die betroffenen Hostingdiensteanbieter diesen Anordnungen nachgekommen sind, einschließlich der Anzahl der Fälle, in denen terroristische Inhalte entfernt oder gesperrt wurden sowie der Anzahl der Fälle, in denen dies nicht der Fall war;

b) 

Zahl der Entscheidungen gemäß Artikel 5 Absatz 4, 6 oder 7 sowie Angaben dazu, wieweit die Hostingdiensteanbieter diesen Entscheidungen nachgekommen sind, einschließlich einer Beschreibung der spezifischen Maßnahmen;

c) 

Zahl der Fälle, in denen gegen Entfernungsanordnungen oder Entscheidungen gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 6 behördliche oder gerichtliche Überprüfungsverfahren eingeleitet wurden, sowie Angaben zu den Ergebnissen der jeweiligen Verfahren;

d) 

Zahl der Entscheidungen, mit denen Sanktionen gemäß Artikel 18 verfügt wurden, einschließlich einer Beschreibung der Art der verfügten Sanktionen.

(2)  
Die jährlichen Transparenzberichte gemäß Absatz 1 dürfen keine Angaben enthalten, die laufende Tätigkeiten zur Verhinderung, Erkennung, Ermittlung oder Verfolgung terroristischer Straftaten oder die nationalen Sicherheitsinteressen beeinträchtigen könnten.

Artikel 9

Rechtsbehelfe

(1)  
Hostingdiensteanbieter, die eine gemäß Artikel 3 Absatz 1 erlassene Entfernungsanordnung oder eine gemäß Artikel 4 Absatz 4 oder gemäß Artikel 5 Absatz 4, 6 oder 7 getroffene Entscheidung erhalten haben, haben ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Dies schließt das Recht ein, die Entfernungsanordnung vor den Gerichten des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde anzufechten, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, sowie das Recht, die Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 4 oder Artikel 5 Absatz 4, 6 oder 7 vor den Gerichten des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde anzufechten, die die Entscheidung getroffen hat.
(2)  
Inhalteanbieter, deren Inhalte infolge einer Entfernungsanordnung entfernt oder gesperrt wurden, haben ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Dies schließt das Recht ein, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 erlassene Entfernungsanordnung vor den Gerichten des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde anzufechten, der die Entfernungsanordnung erlassen hat sowie das Recht, die Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 4 vor den Gerichten des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde anzufechten, die die Entscheidung getroffen hat.
(3)  
Die Mitgliedstaaten schaffen wirksame Verfahren für die Ausübung der Rechte gemäß des vorliegenden Artikels.

Artikel 10

Beschwerdemechanismen

(1)  
Jeder Hostingdiensteanbieter richtet einen wirksamen und zugänglichen Mechanismus ein, der Inhalteanbietern, deren Inhalte aufgrund spezifischer Maßnahmen nach Artikel 5 entfernt oder gesperrt wurden, die Möglichkeit gibt, Beschwerde gegen die Entfernung oder Sperrung einzulegen und die Wiederherstellung oder Entsperrung des Inhalts zu verlangen.
(2)  
Jeder Hostingdiensteanbieter prüft unverzüglich jede erhaltene Beschwerde gemäß des in Absatz 1 genannten Mechanismus und stellt unverzüglich den Inhalt wieder her und entsperrt ihn, wenn dessen Entfernung oder Sperrung nicht gerechtfertigt war. Er setzt den Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Beschwerde über das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis.

Wird eine Beschwerde abgelehnt, setzt der Hostingdiensteanbieter den Beschwerdeführer über die Gründe in Kenntnis.

Eine Wiederherstellung des Inhalts oder dessen Entsperrung steht weiteren behördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahren gegen die Entscheidung des Hostingdiensteanbieters oder der zuständigen Behörde nicht entgegen.

Artikel 11

Unterrichtung der Inhalteanbieter

(1)  
Entfernt oder sperrt ein Hostingdiensteanbieter terroristische Inhalte, so stellt er dem Inhalteanbieter Informationen über die Entfernung oder Sperrung zur Verfügung.
(2)  
Auf Anfrage des Inhalteanbieters teilt der Hostingdiensteanbieter dem Inhalteanbieter die Gründe für die Entfernung oder Sperrung sowie die Möglichkeiten zur Anfechtung der Entfernungsanordnung mit oder übermittelt dem Inhalteanbieter eine Kopie der Entfernungsanordnung.
(3)  
Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht, wenn die zuständige Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat — unter Würdigung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit — entscheidet, dass aus Gründen der öffentlichen Sicherheit wie der Verhinderung, Ermittlung, Erkennung und Verfolgung terroristischer Straftaten so lange wie erforderlich, längstens jedoch sechs Wochen ab dieser Entscheidung, keine Informationen weitergegeben werden dürfen. In diesem Fall gibt der Hostingdiensteanbieter keine Informationen über die Entfernung oder Sperrung terroristischer Inhalte weiter.

Diese zuständige Behörde kann bei Fortbestehen gerechtfertigter Gründe diesen Zeitraum um weitere sechs Wochen verlängern, sofern eine derartige Nichtweitergabe weiterhin gerechtfertigt ist.



ABSCHNITT IV

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND ZUSAMMENARBEIT

Artikel 12

Benennung der zuständigen Behörden

(1)  

Jeder Mitgliedstaat benennt die Behörde oder die Behörden, die dafür zuständig sind,

a) 

Entfernungsanordnungen nach Artikel 3 zu erlassen;

b) 

Entfernungsanordnungen nach Artikel 4 zu überprüfen;

c) 

die Durchführung spezifischer Maßnahmen nach Artikel 5 zu überwachen;

d) 

Sanktionen nach Artikel 18 zu verhängen.

(2)  
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass eine Kontaktstelle bei der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 Buchstabe a für die Bearbeitung von Ersuchen um Klarstellung und Rückmeldungen im Zusammenhang mit den von den zuständigen Behörden erlassenen Entfernungsanordnungen benannt oder eingerichtet ist.

Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben zur Kontaktstelle öffentlich zugänglich gemacht werden.

(3)  
Bis zum 7. Juni 2022 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde oder genannten zuständigen Behörden sowie jede Änderung hierzu mit. Die Kommission veröffentlicht die Mitteilung und eventuelle Änderungen derselben im Amtsblatt der Europäischen Union.
(4)  
Bis zum 7. Juni 2022 erstellt die Kommission ein Online-Verzeichnis, in dem alle zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 und die für jede dieser zuständigen Behörde benannte oder eingerichtete Kontaktstelle gemäß Absatz 2 aufgeführt sind. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig alle Änderungen.

Artikel 13

Zuständige Behörden

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die nötigen Befugnisse und ausreichende Mittel verfügen, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen und ihren sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachkommen zu können.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden ihre Aufgaben gemäß vorliegender Verordnung auf objektive und diskriminierungsfreie Weise und unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte wahrnehmen. Die zuständigen Behörden holen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 12 Absatz 1 weder Weisungen von anderen Stellen ein, noch nehmen sie solche Weisungen entgegen.

Unterabsatz 1 steht einer Aufsicht im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht nicht entgegen.

Artikel 14

Zusammenarbeit zwischen Hostingdiensteanbietern, zuständigen Behörden und Europol

(1)  
In Bezug auf Entfernungsanordnungen unterrichten die zuständigen Behörden einander, stimmen sich ab und arbeiten zusammen und unterrichten gegebenenfalls Europol bzw. stimmen sich mit Europol ab, und arbeiten mit Europol zusammen, insbesondere um Doppelarbeit zu vermeiden, die Koordinierung zu verstärken und Störung von Ermittlungen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vermeiden.
(2)  
In Bezug auf spezifische Maßnahmen nach Artikel 5 und Sanktionen nach Artikel 18 unterrichten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben c und d, stimmen sich mit ihnen ab und arbeiten mit ihnen zusammen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben c und d im Besitz aller relevanten Informationen sind.
(3)  
Zum Zwecke von Absatz 1 sehen die Mitgliedstaaten geeignete und sichere Kommunikationskanäle oder Mechanismen vor, um sicherzustellen, dass die relevanten Informationen rechtzeitig ausgetauscht werden.
(4)  

Für die wirksame Umsetzung dieser Verordnung sowie um Doppelarbeit zu vermeiden, können sich die Mitgliedstaaten und Hostingdiensteanbieter für die Verwendung spezieller Verfahren entscheiden, auch der von Europol eingeführten Verfahren, um insbesondere Folgendes zu erleichtern:

a) 

die Bearbeitung von Entfernungsanordnungen nach Artikel 3 und diesbezügliche Rückmeldungen; und

b) 

die Zusammenarbeit zur Ermittlung und Durchführung spezifischer Maßnahmen nach Artikel 5.

(5)  
Verfügen Hostingdiensteanbieter über Kenntnisse über terroristische Inhalte, die zu einer unmittelbaren Bedrohung von Leben führen, so unterrichten sie unverzüglich die für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten in den betreffenden Mitgliedstaaten zuständigen Behörden. Ist es nicht möglich, die betreffenden Mitgliedstaaten festzustellen, so benachrichtigen die Hostingdiensteanbieter die Kontaktstelle nach Artikel 12 Absatz 2 in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihre Hauptniederlassung haben oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist und übermitteln Informationen über diese terroristischen Inhalte zur weiteren Bearbeitung an Europol.
(6)  
Die zuständigen Behörden werden ermutigt, Europol Kopien ihrer Entfernungsanordnungen zu übersenden, damit Europol einen Jahresbericht vorlegen kann, der unter anderem eine Auswertung der Arten von terroristischen Inhalten enthält, die Gegenstand von Entfernungsanordnungen gemäß der vorliegenden Verordnung sind.

Artikel 15

Kontaktstellen der Hostingdiensteanbieter

(1)  
Jeder Hostingdiensteanbieter benennt oder richtet eine Kontaktstelle ein, die den Erhalt von Entfernungsanordnungen auf elektronischem Weg ermöglicht und deren unverzügliche Bearbeitung nach den Artikeln 3 und 4 sicherstellt. Der Hostingdiensteanbieter sorgt dafür, dass die Informationen über die Kontaktstelle öffentlich zugänglich gemacht werden.
(2)  
In den Informationen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels sind die Amtssprachen der Unionsorgane gemäß der Verordnung Nr. 1/58 ( 2 ) anzugeben, in denen eine Kontaktaufnahme mit der Kontaktstelle möglich ist und in denen der weitere Austausch im Zusammenhang mit Entfernungsanordnungen nach Artikel 3 stattfindet. Zu diesen Sprachen gehört mindestens eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist.



ABSCHNITT V

ANWENDUNG UND DURCHSETZUNG

Artikel 16

Gerichtsbarkeit

(1)  
Die Gerichtsbarkeit für die Zwecke der Artikel 5, 18 und 21 liegt bei dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters befindet. Hostingdiensteanbieter, deren Hauptniederlassung sich nicht in der Union befindet, gelten als der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats unterworfen, in dem sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist.
(2)  
Hat ein Hostingdiensteanbieter, dessen Hauptniederlassung sich nicht in der Union befindet, keinen gesetzlichen Vertreter benannt, so liegt die Gerichtsbarkeit bei allen Mitgliedstaaten.
(3)  
Entscheidet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die Gerichtsbarkeit gemäß Unterabsatz 2 auszuüben, unterrichtet sie alle zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten hiervon.

Artikel 17

Gesetzlicher Vertreter

(1)  
Ein Hostingdiensteanbieter, der keine Hauptniederlassung in der Union hat, benennt schriftlich eine natürliche oder juristische Person zu seinem gesetzlichen Vertreter in der Union für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Entfernungsanordnungen und Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden erlassen werden.
(2)  
Der Hostingdiensteanbieter stattet seinen gesetzlichen Vertreter mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen aus, damit dieser den betreffenden Entscheidungen und Entfernungsanordnungen nachkommen und mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten kann.

Der gesetzliche Vertreter ist in einem der Mitgliedstaaten, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Dienste anbietet, ansässig oder niedergelassen.

(3)  
Der gesetzliche Vertreter kann für Verstöße aus dieser Verordnung haftbar gemacht werden; jegliche Haftung und rechtliche Schritte gegen den Hostingdiensteanbieter bleiben hiervon unberührt.
(4)  
Der Hostingdiensteanbieter setzt die zuständige Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d in dem Mitgliedstaat, in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, über die Benennung in Kenntnis.

Der Hostingdiensteanbieter macht Informationen über den gesetzlichen Vertreter öffentlich zugänglich.



ABSCHNITT VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Sanktionen

(1)  
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen der Hostingdiensteanbieter gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen beschränken sich auf Verstöße gegen: Artikel 3 Absätze 3 und 6, Artikel 4 Absätze 2 und 7, Artikel 5 Absätze 1, 2, 3, 5 und 6, Artikel 6, 7, 10 und 11, Artikel 14 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 17.

Die Sanktionen gemäß Unterabsatz 1 müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 7. Juni 2022 mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

(2)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Entscheidung darüber, ob sie Sanktionen verhängen, und bei der Festlegung von Art und Höhe der Sanktionen alle relevanten Umstände berücksichtigen, darunter

a) 

Art, Schwere und Dauer des Verstoßes;

b) 

die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;

c) 

frühere Verstöße des Hostingdiensteanbieters;

d) 

die Finanzkraft des Hostingdiensteanbieters;

e) 

die Bereitschaft des Hostingdiensteanbieters, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten;

f) 

die Art und Größe des Hostingdiensteanbieters, insbesondere ob es sich um ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleresUnternehmen handelt;

g) 

das Maß des Verschuldens des Hostingdiensteanbieters unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die vom Hostingdiensteanbieter ergriffen wurden, um dieser Verordnung nachzukommen.

(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem systematischen oder fortwährenden Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 3 finanzielle Sanktionen in Höhe von bis zu 4 % des vom Hostingdiensteanbieter im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschafteten weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden.

Artikel 19

Technische Anforderungen und Änderungen der Anhänge

(1)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch notwendige technische Anforderungen an die von den zuständigen Behörden für die Übermittlung von Entfernungsanordnungen zu verwendenden elektronischen Mittel zu ergänzen.
(2)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20 zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um einem etwaigen Verbesserungsbedarf hinsichtlich des Inhalts der Entfernungsanordnungsformulare wirksam zu entsprechen und Informationen über die Unmöglichkeit der Ausführung der Entfernungsanordnung zur Verfügung zu stellen.

Artikel 20

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 19 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 7. Juni 2022 übertragen.
(3)  
Die Befugnisübertragung nach Artikel 19 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung festgelegten Grundsätzen.
(5)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)  
Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 19 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 21

Monitoring

(1)  

Die Mitgliedstaaten erheben von ihren zuständigen Behörden und den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Hostingdiensteanbietern Informationen über die Maßnahmen, die von diesen aufgrund dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr ergriffen wurden, und übermitteln sie der Kommission spätestens bis zum 31. März jeden Jahres. Diese Informationen umfassen Folgendes:

a) 

die Anzahl der erlassenen Entfernungsanordnungen und die Anzahl der entfernten oder gesperrten Elemente mit terroristischem Inhalt sowie wie schnell die Entfernung oder Sperrung stattfand;

b) 

spezifische Maßnahmen nach Artikel 5, einschließlich der Anzahl der entfernten oder gesperrten Elemente mit terroristischem Inhalt und wie schnell die Entfernung oder Sperrung erfolgt ist;

c) 

Anzahl der von den zuständigen Behörden angeforderten Zugriffe auf von Hostingdiensteanbietern nach Artikel 6 gespeicherte Inhalte;

d) 

Anzahl der eingeleiteten Beschwerdeverfahren und der von Hostingdiensteanbietern unternommenen Maßnahmen nach Artikel 10;

e) 

Anzahl der eingeleiteten behördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahren und der von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht erlassenen Entscheidungen.

(2)  
Die Kommission stellt bis zum 7. Juni 2023 ein ausführliches Programm für das Monitoring der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung auf. In dem Monitoring-Programm werden die Indikatoren und Instrumente benannt, mit denen Daten und sonstige erforderliche Nachweise zu erfassen sind, und die Zeitabstände der Erfassung angegeben. Darin wird auch festgelegt, welche Maßnahmen die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Erfassung und Auswertung der Daten und sonstigen Nachweise im Hinblick auf die Überwachung der Fortschritte und die Evaluierung der Verordnung nach Artikel 23 zu ergreifen haben.

Artikel 22

Bericht über die Anwendung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 7. Juni 2023 Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. In dem Bericht der Kommission werden Informationen über das Monitoring nach Artikel 21 und die sich aus den Transparenzanforderungen nach Artikel 8 ergebenden Informationen berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung des Berichts erforderlichen Informationen.

Artikel 23

Evaluierung

Bis zum 7. Juni 2024 führt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über deren Anwendung vor einschließlich:

a) 

des Funktionierens und der Wirksamkeit der Schutzvorkehrungen, insbesondere der in Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 3 und den Artikeln 7 bis 11 festgelegten;

b) 

der Auswirkungen der Anwendung der Verordnung auf die Grundrechte, insbesondere die Meinungs- und Informationsfreiheit, das Recht auf Achtung der Privatsphäre und das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, sowie

c) 

des Beitrags der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit.

Gegebenenfalls wird der Bericht um Legislativvorschläge ergänzt.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung des Berichts erforderlichen Informationen.

Die Kommission bewertet zudem die Notwendigkeit und die Durchführbarkeit der Schaffung einer europäischen Plattform in Bezug auf terroristische Online-Inhalte, um Kommunikation und Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung zu fördern.

Artikel 24

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 7. Juni 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

ENTFERNUNGSANORDNUNG

(Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates)

Nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/784 (im Folgenden „Verordnung“) muss der Empfänger dieser Entfernungsanordnung terroristische Inhalte in allen Mitgliedstaaten so schnell wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb einer Stunde nach Erhalt dieser Anordnung entfernen oder den Zugang zu terroristischen Inhalten sperren.

Nach Artikel 6 der Verordnung speichern die Empfänger die entfernten oder gesperrten Inhalte und zugehörigen Daten für einen Zeitraum von sechs Monaten oder auf Anordnung der zuständigen Behörden oder Gerichte für einen längeren Zeitraum.

Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung wird diese Entfernungsanordnung in einer der vom Empfänger angegebenen Sprachen übermittelt.

ABSCHNITT A:

Mitgliedstaat der erlassenden zuständigen Behörde:

……

Hinweis: Angaben zur erlassenden zuständigen Behörde sind in den Abschnitten E und F zu machen.

Empfänger und ggf. gesetzlicher Vertreter:

……

Kontaktstelle:

……

Mitgliedstaat, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist:

……

Uhrzeit und Datum des Erlasses der Entfernungsanordnung:

……

Referenznummer der Entfernungsanordnung:

……

ABSCHNITT B: In allen Mitgliedstaaten so schnell wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb einer Stunde nach Erhalt der Entfernungsanordnung zu entfernender oder zu sperrender terroristischer Inhalt:

Eine URL-Adresse und alle weiteren Informationen, die die Identifizierung und die genaue Lokalisierung des gemeldeten terroristischen Inhalts ermöglichen:

……

Gründe, das Material gemäß Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung als terroristischen Inhalt anzusehen

Das Material (Zutreffendes bitte ankreuzen):

image

stiftet andere zur Begehung terroristischer Straftaten an, unter anderem durch Verherrlichung terroristischer Handlungen, durch Befürwortung der Begehung solcher Straftaten (Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung)

image

bestimmt andere zur Begehung von oder zu einem Beitrag zur Begehung von terroristischen Straftaten auf (Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung)

image

bestimmt andere zur Beteiligung an Handlungen einer terroristischen Vereinigung (Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung)

image

enthält Anleitungen zur Herstellung oder den Gebrauch von Sprengstoffen, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen beziehungsweise Unterweisung in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren mit dem Ziel, eine terroristische Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen (Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung)

image

stellt eine Gefahr dar, dass eine der terroristischen Straftaten begangen wird (Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe e der Verordnung).

Zusätzliche Informationen, nach denen das Material als terroristischer Inhalt angesehen wird:

……

……

……

ABSCHNITT C: Unterrichtung des Inhalteanbieters

Bitte beachten Sie, dass (bitte ankreuzen, falls zutreffend):

image□der Empfänger aus Gründen der öffentlichen Sicherheit den Inhalteanbieter nicht über die Entfernung oder Sperrung des terroristischen Inhalts unterrichten darf.

Wenn Vorstehendes nicht zutrifft, siehe Abschnitt G für Einzelheiten zu den Möglichkeiten, die Entfernungsanordnung im Mitgliedstaat der erlassenden zuständigen Behörde nach nationalem Recht anzufechten (eine Kopie der Entfernungsanordnung muss dem Inhalteanbieter auf Anfrage übermittelt werden).

ABSCHNITT D: Unterrichtung der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist

Zutreffendes bitte ankreuzen:

image

der Mitgliedstaat, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, ist nicht der Mitgliedstaat der erlassenden zuständigen Behörde

image

eine Kopie der Entfernungsanordnung wird der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, übermittelt

ABSCHNITT E: Angaben zur erlassenden zuständigen Behörde

Art (Zutreffendes bitte ankreuzen):

image

Richter, Gericht oder Ermittlungsrichter

image

Strafverfolgungsbehörde

image

andere zuständige Behörde image□ bitte auch Abschnitt F ausfüllen

Angaben zur erlassenden zuständigen Behörde oder zu ihrem Vertreter, die/der die Genauigkeit und Richtigkeit der Entfernungsanordnung bescheinigt:

Name der erlassenden zuständigen Behörde:

……

Name ihres Vertreters und Funktion (Titel/Amtsbezeichnung):

……

Aktenzeichen:

……

Anschrift:

……

Telefonnummer: (Ländervorwahl) (Gebiets-/Ortsvorwahl):

……

Fax (Ländervorwahl) (Gebiets-/Ortsvorwahl):

……

E-Mail-Adresse…

Datum…

Dienststempel (falls vorhanden) und Unterschrift ( 3 ):

……

ABSCHNITT F: Kontaktangaben für Folgemaßnahmen

Kontaktangaben der erlassenden zuständigen Behörde zwecks einer Rückmeldung über den Zeitpunkt der Entfernung oder Sperrung oder zur Klärung weiterer Fragen:

……

Kontaktangaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder in dem sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist:

……

ABSCHNITT G: Informationen über verfügbare Rechtsbehelfe

Informationen über zuständige Stellen oder Gerichte, Fristen und Verfahren für die Anfechtung der Entfernungsanordnung:

Zuständige Stelle bzw. zuständiges Gericht, vor der bzw. dem die Entfernungsanordnung angefochten werden kann:

……

Frist für die Anfechtung der Entfernungsanordnung (Tage/Monate ab dem):

……

Link zu den Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften:

……




ANHANG II

FORMULAR FÜR RÜCKMELDUNGEN NACH DER ENTFERNUNG ODER SPERRUNG TERRORISTISCHER INHALTE

(Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates)

ABSCHNITT A:

Empfänger der Entfernungsanordnung:

……

Zuständige Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat:

……

Aktenzeichen der zuständigen Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat:

……

Aktenzeichen des Empfängers:

……

Uhrzeit und Datum des Erhalts der Entfernungsanordnung:

……

ABSCHNITT B: Gemäß der Entfernungsanordnung eingeleitete Maßnahmen

(Zutreffendes bitte ankreuzen):

image

der terroristische Inhalt wurde entfernt

image

Zugang zum terroristischen Inhalt wurde gesperrt

Uhrzeit und Datum der eingeleiteten Maßnahme:

……

ABSCHNITT C: Angaben zum Empfänger

Name des Hostingdiensteanbieters

……

ODER

Name des gesetzlichen Vertreters des Hostingdiensteanbieters:

……

Mitgliedstaat der Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters:

……

ODER

Mitgliedstaat der Niederlassung des gesetzlichen Vertreters des Hostingdiensteanbieters:

……

Name der bevollmächtigten Person:

……

E-Mail-Adresse der Kontaktstelle:

……

Termin:

……




ANHANG III

UNTERRICHTUNG ÜBER DIE UNMÖGLICHKEIT DER AUSFÜHRUNG DER ENTFERNUNGSANORDNUNG

(Artikel 3 Absätze 7 und 8 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates)

ABSCHNITT A:

Empfänger der Entfernungsanordnung:

……

Zuständige Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat:

……

Aktenzeichen der zuständigen Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat:

……

Aktenzeichen des Empfängers:

……

Uhrzeit und Datum des Erhalts der Entfernungsanordnung:

……

ABSCHNITT B: Unmöglichkeit der Ausführung

1. 

Der Entfernungsanordnung kann aus folgenden Gründen nicht innerhalb der Frist nachgekommen werden (Zutreffendes bitte ankreuzen):

image

höhere Gewalt oder eine faktische Unmöglichkeit, die dem Hostingdiensteanbieter nicht angelastet werden kann, einschließlich objektiv begründeter technischer oder operativer Gründe

image

die Entfernungsanordnung enthält offensichtliche Fehler

image

die Entfernungsanordnung enthält unzureichende Informationen

2. 

Bitte machen Sie nähere Angaben zu den Gründen für die Unmöglichkeit der Ausführung:

……

3. 

Falls die Entfernungsanordnung offensichtliche Fehler und/oder unzureichende Informationen enthält, geben Sie bitte die Fehler und weiteren Informationen an:

……

ABSCHNITT C: Angaben zum Hostingdiensteanbieter oder zu seinem gesetzlichen Vertreter

Name des Hostingdiensteanbieters:

……

ODER

Name des gesetzlichen Vertreters des Hostingdiensteanbieters:

……

Name der bevollmächtigten Person:

……

Kontaktangaben (E-Mail-Adresse):

……

Unterschrift:

……

Uhrzeit und Datum:

……



( 1 ) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

( 2 ) Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).

( 3 ) Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, wenn die Übermittlung der Entfernungsanordnung über authentifizierte Übertragungskanäle erfolgt, mit der die Echtheit der Entfernungsanordnung gewährleistet werden kann.

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