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Document 02011R0859-20110915

Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 859/2011 der Kommission vom 25. August 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit bezüglich Fracht und Postsendungen (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/859/2011-09-15

2011R0859 — DE — 15.09.2011 — 000.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 859/2011 DER KOMMISSION

vom 25. August 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit bezüglich Fracht und Postsendungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 220, 26.8.2011, p.9)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 078 vom 17.3.2012, S. 39  (859/2011)




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 859/2011 DER KOMMISSION

vom 25. August 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit bezüglich Fracht und Postsendungen

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 ( 1 ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit ( 2 ) enthält keine Vorschriften für Fracht und Postsendungen, die aus Drittstaaten nach Flughäfen der Union befördert werden. Es ist notwendig, solche Bestimmungen einzuführen, um die solche Fracht und Post befördernde Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen zu schützen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Bei der Bewertung der Luftsicherheit in Drittstaaten sind Kooperations- und Partnerschaftsabkommen zwischen der Union oder einzelnen Mitgliedstaaten und Drittstaaten zu berücksichtigen, die eine Grundlage für die Gewährleistung der korrekten Umsetzung der Luftsicherheitsstandards darstellen.

(4)

Beim Abschluss von Luftverkehrsabkommen mit Drittstaaten sollten die Kommission und die Mitgliedstaten auf eine intensivere Zusammenarbeit im Bereich der Luftsicherheit hinarbeiten, durch die in Drittstaaten die Umsetzung und Anwendung von Standards und Grundsätzen, die denen der Union gleichwertig sind, gefördert wird, wo dies für die Bewältigung globaler Bedrohungen und Risiken effektiv ist.

(5)

Bis Juli 2013 sollte die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern prüfen, wie eine unabhängige Validierung der Luftfahrtunternehmen, die Fracht von Drittstaaten-Flughäfen in die EU befördern, sowie der reglementierten Beauftragten und bekannten Versender, von denen sie Sendungen direkt annehmen, sich praktisch auswirkt und inwieweit sie durchführbar ist, und sollte bei Bedarf entsprechende Änderungen an dem System einschließlich dieser Verordnung vornehmen.

(6)

Ausgehend von der Verantwortung der Vertragsstaaten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), bei der Frachtsicherheit mindestens ICAO-Standards einzuhalten, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten den Behörden in Drittstaaten eine Zusammenarbeit anbieten und — soweit dies möglich ist und gewünscht wird — Unterstützung leisten beim Aufbau der Kapazitäten für die Erfüllung der Auflagen für die Sicherung von Luftfracht und -post, die in die EU befördert wird.

(7)

Die Kommission wird Maßnahmen der Union zur Erleichterung der Einhaltung von Luftsicherheitsauflagen bei Beförderungen von Drittstaaten-Flughäfen in die Union koordinieren und sich aktiv an ihnen beteiligen, sie wird ferner Stellen außerhalb der EU Zugang zu den einschlägigen Informationen ermöglichen, soweit deren Kenntnis unbedingt erforderlich und die Voraussetzung ausreichender Garantien erfüllt ist.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingerichteten Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Kommission wird die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen prüfen und bewerten und gegebenenfalls bis spätestens 1. Juli 2015 einen Vorschlag unterbreiten.

Die Kommission wird spätestens bis zum 31. Dezember 2012 die wahrscheinlichen Auswirkungen der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen bewerten, insbesondere die Anforderungen für eine unabhängige Validierung. Die Ergebnisse werden dem Luftsicherheitsausschuss vorgelegt. Die Kommission schlägt gegebenenfalls bis zum 1. Juli 2013 Änderungen zu den Anforderungen vor.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Februar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird wie folgt geändert:

A. Nummer 6.1.2 erhält folgende Fassung:

„6.1.2. Besteht Grund zu der Annahme, dass eine Sendung, bei der Sicherheitskontrollen stattgefunden haben, manipuliert wurde oder nach Abschluss der Kontrollen nicht vor unbefugten Eingriffen geschützt wurde, ist die Sendung von einem reglementierten Beauftragten erneut zu kontrollieren, bevor sie ins Luftfahrzeug verladen wird. Sendungen, die Anzeichen erheblicher Manipulation aufweisen oder anderweitig verdächtig sind, werden in Übereinstimmung mit Nummer 6.7 als Fracht und Post mit hohem Risiko behandelt.“

B. Nummer 6.3.2.6 d erhält folgende Fassung:

„d) Sicherheitsstatus der Sendung:

 ‚SPX‘, d. h. sicher für Passagierflugzeuge, Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge, oder

 ‚SCO‘, d. h. sicher ausschließlich für Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge, oder

 ‚SHR‘, d. h. sicher für Passagierflugzeuge, Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge gemäß den Auflagen für hohe Risiken.“

C. In Kapitel 6 werden folgende Nummern angefügt:

„6.7.   FRACHT UND POST MIT HOHEM RISIKO

Die Einzelheiten für Fracht und Post mit hohem Risiko sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.

6.8.   SCHUTZ DER AUS EINEM DRITTSTAAT IN DIE UNION BEFÖRDERTEN FRACHT UND POST

6.8.1.    Benennung von Luftfahrtunternehmen

6.8.1.1. Anforderungen bis zum 30. Juni 2014:

a) Jedes Luftfahrtunternehmen, das Fracht oder Post von einem Flughafen in einem nicht in Anlage 6-F aufgeführten Drittstaat zwecks Transfer, Transit oder Entladen an einem unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 fallenden Flughafen befördert, wird als ACC3 benannt (Unternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Union befördert)

 durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die aufgeführt ist im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 394/2011 der Kommission ( 3 ) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 ( 4 ) über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) nachgegangen sind;

 durch die zuständige Behörde des für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständigen Mitgliedstaates, wenn die Luftfahrtunternehmen nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 394/2011 der Kommission aufgeführt sind;

 durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen seinen Hauptgeschäftssitz innerhalb der Union hat, oder durch eine andere zuständige Behörde der Union, mit der eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, wenn die Luftfahrtunternehmen nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 394/2011 aufgeführt sind und nicht über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines Mitgliedstaates verfügen.

b) Für seine Benennung als ACC3 muss das Luftfahrtunternehmen

 gewährleisten, dass sein Sicherheitsprogramm im Hinblick auf Fracht und Postsendungen, die an einem Flughafen eines Drittstaats zur Beförderung in die Union in sein Luftfahrzeug verladen werden, alle in Anlage 6-G aufgeführten Aspekte abdeckt und

 eine „Verpflichtungserklärung — ACC3“ gemäß Anlage 6-H gegenüber der zuständigen Behörde abgeben. Diese Erklärung wird von dem Bevollmächtigten des Luftfahrtunternehmens oder der für die Sicherheit verantwortlichen Person unterzeichnet; und

 eine Person ernennen, der die Gesamtverantwortung für die Anwendung der Sicherheitsbestimmungen für Fracht und Post in Drittstaaten in seinem Namen übertragen wird, und der zuständigen Behörde die relevanten Angaben zu dieser Person übermitteln.

c) Das Original oder eine Kopie der unterzeichneten „Verpflichtungserklärung — ACC3“ wird bei der betreffenden zuständigen Behörde aufbewahrt. Verbleibt das Original bei dem Luftfahrtunternehmen, muss es zumindest für die Dauer der Gültigkeit der Erklärung zu Inspektionszwecken bereitgehalten werden.

d) Die betreffende zuständige Behörde übermittelt die erforderlichen Angaben zu dem Luftfahrtunternehmen der Kommission, die sie ihrerseits allen Mitgliedstaaten zugänglich macht.

e) ACC3, die der Kommission gemäß Buchstabe d gemeldet wurden, sind in allen Mitgliedstaaten für alle Beförderungen von dem angegebenen Flughafen des Drittstaats in die Union anzuerkennen.

6.8.1.2. Anforderungen, die ab 1. Juli 2014 zu erfüllen sind:

a) Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Nummer 6.8.1.1 b gewährleistet das Luftfahrtunternehmen spätestens ab 1. Juli 2014, dass seine Fracht- und Postabfertigungseinrichtungen an dem betreffenden Drittstaaten-Flughafen einer Kontrolle vor Ort durch einen unabhängigen Validierungsprüfer unterzogen werden.

 ◄

b) Der unabhängige Validierungsprüfer prüft das Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens und stellt sicher, dass es alle in Anlage 6-G aufgeführten Aspekte abdeckt, prüft die Einhaltung des Programms an dem Flughafen in dem Drittstaat anhand der Prüfliste in Anlage 6-C3 und übermittelt einen Bericht

 an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die aufgeführt ist im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 394/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nachgegangen sind;

 an die zuständige Behörde des für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständigen Mitgliedstaates, wenn die Luftfahrtunternehmen nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 394/2011 aufgeführt sind;

 an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen seinen Hauptgeschäftssitz innerhalb der Union hat, oder an eine andere zuständige Behörde der Union, mit der eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, wenn die Luftfahrtunternehmen nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 394/2011 aufgeführt sind und nicht über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines Mitgliedstaates verfügen.

c) Erachtet die zuständige Behörde den Bericht des unabhängigen Validierungsprüfers als zufrieden stellend, sorgt sie dafür, dass die benötigten Angaben zum ACC3 in die Datenbank reglementierter Beauftragter und bekannter Versender der Union aufgenommen werden.

d) Bei der Eingabe in die Datenbank vergibt die zuständige Behörde eine eindeutige alphanumerische Kennung im Standardformat für das Luftfahrtunternehmen und den Flughafen des Drittstaates, von dem das Unternehmen Fracht in die Union befördert. Die eindeutige alphanumerische Kennung ist in den Begleitunterlagen der beförderten Sendungen (elektronisch oder schriftlich) anzugeben.

e) Erachtet die zuständige Behörde die Angaben des Luftfahrtunternehmens oder den Bericht des unabhängigen Validierungsprüfers nicht als zufrieden stellend, werden die entsprechenden Gründe dem Luftfahrtunternehmen, das sich um eine Benennung als ACC3 bemüht, umgehend mitgeteilt.

f) Wurde ein ACC3 in Übereinstimmung mit dieser Nummer 6.8.1.2 in die Datenbank reglementierter Beauftragter und bekannter Versender der Union aufgenommen, wird es in allen Mitgliedstaaten für alle Beförderungen von dem betreffenden Drittstaaten-Flughafen in die Union anerkannt.

g) Ein ACC3, das in die Datenbank reglementierter Beauftragter und bekannter Versender der Union aufgenommen wurde, ist an dem Drittstaaten-Flughafen, für den es benannt wurde, mindestens alle 5 Jahre einer erneuten Validierung zu unterziehen und muss bei jeder Validierung erneut eine Verpflichtungserklärung abgeben.

6.8.2.    Sicherheitskontrollen bei Fracht und Post, die aus einem Drittstaat ankommen

6.8.2.1. Das ACC3 gewährleistet die Kontrolle aller Fracht- und Postsendungen, die zwecks Transfer, Transit oder Entladen an einem Flughafen der Union ankommen, es sei denn,

a) die Sendungen wurden von einem reglementierten Beauftragten den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen und anschließend bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt, oder

b) die Sendungen wurden von einem bekannten Versender den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen und anschließend bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt, oder

c) die Sendungen wurden von einem geschäftlichen Versender den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen und anschließend bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt und werden nicht an Bord eines Passagierflugzeugs befördert, oder

d) die Sendungen sind gemäß Nummer 6.1.1 d von der Kontrolle ausgenommen und wurden von dem Zeitpunkt, an dem sie zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost wurden, bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt.

6.8.2.2. Bis zum 30. Juni 2014 müssen die Anforderungen von Nummer 6.8.2.1 mindestens ICAO-Standards genügen. Danach werden Fracht- und Postsendungen, die in die Union befördert werden,

a) kontrolliert mit Hilfe eines der Mittel oder Verfahren, die in Nummer 6.2.1 aufgeführt sind, und zwar nach einem Standard, durch den hinreichend sichergestellt ist, dass sie keine verbotenen Gegenstände enthalten, oder

b) Sicherheitskontrollen durch einen reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender unterzogen, der gemäß Nummer 6.8.3 benannt wurde, oder

c) gemäß Nummer 6.1.1 d von der Kontrolle ausgenommen und von dem Zeitpunkt, an dem sie zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost wurden, bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt.

6.8.2.3. Der Sicherheitsstatus der Sendung ist in den Begleitunterlagen entweder in Form eines Luftfrachtbriefs, gleichwertiger postalischer Unterlagen oder in einer gesonderten Erklärung — entweder elektronisch oder schriftlich — anzugeben.

6.8.3.    Benennung von reglementierten Beauftragten, bekannten Versendern und geschäftlichen Versendern aus Drittstaaten

6.8.3.1. Bis zum 30. Juni 2014 legt der ACC3 in seinem Sicherheitsprogramm die Einzelheiten der Sicherheitskontrollen dar, die von reglementierten Beauftragten, bekannten Versendern und geschäftlichen Versendern, von denen er Sendungen direkt annimmt, durchzuführen sind. Danach sorgt das ACC3 außerdem dafür,

a) dass diese reglementierten Beauftragten, bekannten Versender und geschäftlichen Versender in Übereinstimmung mit den Prüflisten der Anlagen 6-C2 bzw. 6-C in Abständen von höchstens 5 Jahren einer unabhängigen Validierung unterzogen werden,

b) dass die ausgefüllten Prüflisten für die Inspektion durch die zuständige Behörde oder die Kommission verfügbar sind,

c) und dass eine Datenbank mit folgenden Informationen über jeden dieser reglementierten Beauftragten, bekannten Versender und geschäftlichen Versender geführt wird:

 Angaben zum Unternehmen, einschließlich einer Geschäftsadresse,

 Art der Geschäftstätigkeit, ausgenommen sensible Informationen,

 Kontaktangaben, auch in Bezug auf die für die Sicherheit verantwortliche(n) Person(en),

 Nummer der Eintragung in das gesetzlich vorgesehene Register (falls zutreffend).

Die Datenbank ist zu Inspektionszwecken verfügbar zu halten.

6.8.3.2. Bei geschäftlichen Versendern aus Drittstaaten, von denen es Sendungen direkt annimmt, stellt das ACC3 sicher, dass die Anforderungen der Nummern 6.5.2 bis 6.5.6 eingehalten werden. AEO-Zertifikate aus Drittstaaten können nur für Drittstaaten anerkannt werden, mit denen die Union ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung der AEO-Zertifikate geschlossen hat.

6.8.4.    Nichteinhaltung

6.8.4.1. Stellen die Kommission oder eine zuständige Behörde beim Betrieb eines ACC3 einen ernsthaften Mangel fest, der schwerwiegende Auswirkungen auf das Gesamtniveau der Luftsicherheit in der Union haben könnte,

a) wird das betroffene ACC3 umgehend unterrichtet und aufgefordert, sich zu äußern,

b) werden die Kommission und andere Mitgliedstaaten, soweit angebracht, umgehend unterrichtet.

6.8.4.2. Die Kommission kann in Übereinstimmung mit dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 beschließen, dass das Luftfahrtunternehmen nicht mehr als ACC3 anzuerkennen ist, entweder für bestimmte oder alle Strecken von Drittstaaten in die Union. In solchen Fällen werden die Angaben zu dem betreffenden ACC3 aus der Datenbank reglementierter Beauftragter und bekannter Versender der Union entfernt.

6.8.4.3. Ein Luftfahrtunternehmen, dem die Anerkennung als ACC3 gemäß Nummer 6.8.4.2 entzogen wurde, kann diese erst wiedererlangen oder wieder in die Datenbank reglementierter Beauftragter und bekannter Versender der Union aufgenommen werden, nachdem ein unabhängiger Validierungsprüfer bestätigt hat, dass der ernsthafte Mangel behoben wurde und der Luftsicherheitsausschuss von der jeweiligen zuständigen Behörde hiervon unterrichtet wurde.

D. Anlage 6-F erhält folgende Fassung:

ANLAGE 6-F

FRACHT UND POST

6-Fi

DRITTSTAATEN, IN DENEN SICHERHEITSSTANDARDS ANGEWANDT WERDEN, DIE ALS DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS GLEICHWERTIG ANERKANNT WURDEN

6-Fii

DRITTSTAATEN, FÜR DIE KEINE ACC3-BENENNUNG ERFORDERLICH IST

Drittstaaten, für die keine ACC3-Benennnung erforderlich ist, sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission aufgeführt.“

E. Folgende Anlagen werden angefügt:

ANLAGE 6-G

BESTIMMUNGEN IM HINBLICK AUF FRACHT UND POST AUS DRITTSTAATEN

Das Sicherheitsprogramm des ACC3 muss entweder für jeden Drittstaaten-Flughafen separat oder als allgemeines Dokument mit etwaigen Besonderheiten für die namentlich zu nennenden Drittstaaten-Flughäfen folgende Angaben enthalten:

a) Beschreibung der Maßnahmen für Luftfracht und -post,

b) Annahmeverfahren,

c) Rahmen und Kriterien für reglementierte Beauftragte,

d) Rahmen und Kriterien für bekannte Versender,

e) Rahmen und Kriterien für geschäftliche Versender,

f) Standard für Kontrollen mit Ausrüstungen und physische Überprüfung,

g) Ort der Kontrollen mit Ausrüstungen und physischen Überprüfung,

h) Einzelheiten zur Kontrollausrüstung,

i) Einzelheiten zum Betreiber oder Dienstleistungsanbieter,

j) Liste der Ausnahmen von Kontrollen mit Ausrüstungen oder von der physischen Überprüfung,

k) Behandlung von Fracht und Post mit hohem Risiko.

ANLAGE 6-H

VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG — ACC3

Ich erkläre hiermit:

 die Informationen im Sicherheitsprogramm des Unternehmens im Hinblick auf Sendungen, die aus Drittstaaten in die Europäische Union befördert werden, sind nach meinem besten Wissen und Gewissen richtig und zutreffend,

 die in diesem Sicherheitsprogramm festgelegten Methoden und Verfahren im Hinblick auf Sendungen, die aus Drittstaaten in die Europäische Union befördert werden, werden an allen durch das Programm abgedeckten Betriebsstandorten angewandt und beibehalten,

 das genannte Sicherheitsprogramm wird korrigiert und angepasst, um allen künftigen relevanten Änderungen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für Luftfracht/Luftpost, die aus Drittstaaten in die Europäische Union befördert wird, zu entsprechen, es sei denn, [Name des Luftfahrtunternehmens] unterrichtet [Name der zuständigen Behörde], dass es keine Beförderungen von Sendungen aus Drittstaaten in die Union mehr durchführen will,

 [Name des Luftfahrtunternehmens] wird [Name der zuständigen Behörde] innerhalb von 10 Tagen schriftlich über alle Änderungen an den relevanten Teilen seines Sicherheitsprogramms unterrichten;

 das Unternehmen hat [Name der zuständigen Person] ernannt, um ihm/ihr die Gesamtverantwortung für Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf den Luftfracht-/Luftpostabfertigungsbetrieb an den Flughäfen [Namen der Drittstaaten-Flughäfen] in seinem Namen zu übertragen;

 ab dem 1. Juli 2014 wird [Name des Luftfahrtunternehmens] eine Datenbank unterhalten, in der die Namen von reglementierten Beauftragten, bekannten Versendern und geschäftlichen Versendern aus Drittstaaten erfasst sind, und wird diese Datenbank zu Inspektionszwecken verfügbar halten,

 [Name des Luftfahrtunternehmens] wird bei allen Inspektionen bei Bedarf in vollem Umfang kooperieren und den Zugang zu allen Dokumenten und der oben genannten Datenbank auf Ersuchen der Inspektoren ermöglichen;

 [Name des Luftfahrtunternehmens] wird [Name der zuständigen Behörde] über alle ernsthaften Sicherheitsverstöße und verdächtigen Umstände unterrichten, die in Bezug auf die Sicherheit von Luftfracht-/Luftpostsendungen in dem Drittstaat relevant sein können, insbesondere über jeden Versuch, in den Sendungen gefährliche Gegenstände zu verstecken, und

 [Name des Luftfahrtunternehmens] unterrichtet [Name der zuständigen Behörde], wenn

 

a) es seine Tätigkeit einstellt oder seinen Namen ändert;

b) seine Tätigkeit sich nicht mehr auf Luftfracht/Luftpost erstreckt, oder

c) wenn es die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Hinblick auf Luftfracht/Luftpost, die aus Drittstaaten in die Europäische Union befördert wird, nicht mehr erfüllen kann.

Ich übernehme die volle Verantwortung für diese Erklärung.

Name:

Stellung im Unternehmen:

Datum:

Unterschrift:

ANLAGE 6-I

Die Einzelheiten für Fracht mit hohem Risiko sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.

ANLAGE 6-J

Die Bestimmungen für die Verwendung von Kontrollausrüstungen sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.“

F. In Kapitel 11 wird folgender Punkt angefügt:

„11.0.5.

Für die Zwecke dieser Verordnung können als unabhängige Validierungsprüfer handeln:

 ein Vertreter der nationalen Behörde eines Mitgliedstaats der Union;

 jede andere natürliche oder juristische Person, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission für diesen Zweck anerkannt wurde.“



( 1 ) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

( 2 ) ABl. L 55 vom 5.4.2010, S. 1.

( 3 ) ABl. L 107 vom 27.4.2011, S. 1.

( 4 ) ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1.

( 5 ) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, geändert durch die Richtlinie 2008/101/EG (ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3).“

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