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Document 01982L0890-19821221

Consolidated text: Richtlinie des Rates vom 17. Dezember 1982 zur Änderung der Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (82/890/EWG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1982/890/1982-12-21

Konsolidierter TEXT: 31982L0890 — DE — 21.12.1982

1982L0890 — DE — 21.12.1982 — 000.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE DES RATES

vom 17. Dezember 1982

zur Änderung der Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern

(82/890/EWG)

(ABl. L 378, 31.12.1982, p.45)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42  (82/890)




▼B

RICHTLINIE DES RATES

vom 17. Dezember 1982

zur Änderung der Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern

(82/890/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern ( 3 ), in der Fassung der Richtlinie 79/694/EWG ( 4 ), begrenzt in Artikel 1 ihren Anwendungsbereich auf Zugmaschinen mit Luftbereifung und zwei Achsen sowie einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und nicht mehr als 25 km/h.

Dieselbe Richtlinie sieht vor, daß für andere Zugmaschinen, insbesondere solchen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, gegebenenfalls besondere Vorschriften erlassen werden. Zugmaschinen solcher Art gehören zu der in der Gemeinschaft hergestellten und eingesetzten Zugmaschinenart und weisen in bezug auf die Effizienz im landwirtschaftlichen Betrieb Vorteile auf.

Eine Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit um 20 % erscheint auch mit Rücksicht auf die Erfordernisse der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Arbeitssicherheit auf den Feldern angemessen.

Die Mitgliedstaaten haben gleichwohl die Möglichkeit, die Fahrtgeschwindigkeit einer Zugmaschine im Straßenverkehr zu beschränken, indem sie Geschwindigkeitsbeschränkungen festlegen.

Darüber hinaus können die Zugmaschinen mit mehr als zwei Achsen denen mit zwei Achsen gleichgestellt werden; damit können sie nach denselben Vorschriften behandelt werden.

Es ist daher nicht erforderlich, die in der Rahmenrichtlinie 74/150/EWG vorgesehenen Sondervorschriften zu erlassen. Es reicht vielmehr aus, den Geltungsbereich dieser Richtlinie und den der Einzelrichtlinien, die eine ausdrückliche Definition ihres Geltungsbereichs enthalten, auf Zugmaschinen mit mehr als zwei Achsen und auf Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 25 und 30 km/h auszudehnen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinien 74/150/EWG, 74/151/EWG ( 5 ), 74/152/EWG ( 6 ), 74/346/EWG ( 7 ), 74/347/EWG ( 8 ), 75/321/EWG ( 9 ), 75/322/EWG ( 10 ), 76/432/EWG ( 11 ), 77/311/EWG ( 12 ), 77/537/EWG ( 13 ), 78/933/EWG ( 14 ), 79/532/EWG ( 15 ), 79/533/EWG ( 16 ), sowie Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 78/764/EWG ( 17 ) erhalten folgende Fassung:

▼C1

(2.)  Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten Zugmaschinen mit Luftbereifung und mindestens zwei Achsen und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 30 km/h.

▼B

(2)  Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 80/720/EWG ( 18 ) erhält folgende Fassung:

„(2)  Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten Zugmaschinen mit Luftbereifung und mindestens zwei Achsen, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 30 km/h und einer festen oder einstellbaren Mindestspurweite einer der Antriebsachsen von 1 150 mm.“

(3)  Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 76/763/EWG ( 19 ) erhält folgende Fassung:

„(2)  Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten luftbereiften Zugmaschinen mit mindestens zwei Achsen, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 30 km/h und mit einer Spurweite von mindestens 1 250 mm.“

(4)  Der Wortlaut des Punktes 1.5 des Anhangs der Richtlinie 74/152/EWG erhält folgende Fassung:

„1.5. Um den verschiedenen insbesondere mit dem Meßverfahren und der Steigerung der Motordrehzahl bei Teilleistung zusammenhängenden Fehlern Rechnung zu tragen, ist für die Erteilung der Betriebserlaubnis ein Meßwert, der die Geschwindigkeit von 30 km/h um 10 % überschreitet, noch zulässig.“

Artikel 2

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



( 1 ) ABl. Nr. C 182 vom 19. 7. 1982, S. 112.

( 2 ) ABl. Nr. C 77 vom 29. 3. 1982, S. 1.

( 3 ) ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10.

( 4 ) ABl. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 17.

( 5 ) ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 25.

( 6 ) ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 33.

( 7 ) ABl. Nr. L 191 vom 15. 7. 1974, S. 1.

( 8 ) ABl. Nr. L 191 vom 15. 7. 1974, S. 5.

( 9 ) ABl. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975, S. 24.

( 10 ) ABl. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975, S. 28.

( 11 ) ABl. Nr. L 122 vom 8. 5. 1976, S. 1.

( 12 ) ABl. Nr. L 105 vom 28. 4. 1977, S. 1.

( 13 ) ABl. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 38.

( 14 ) ABl. Nr. L 325 vom 20. 11. 1978, S. 16.

( 15 ) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1979, S. 16.

( 16 ) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1979, S. 20.

( 17 ) ABl. Nr. L 255 vom 18. 9. 1978, S. 1.

( 18 ) ABl. Nr. L 194 vom 28. 7. 1980, S. 1.

( 19 ) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 135.

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