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Document JOL_2004_261_R_NS007

2004/575/EG: Beschluss des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls über die Zusammenarbeit bei der Vermeidung der Verschmutzung durch Schiffe und bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers in Notfällen zum Übereinkommen von Barcelona zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung
Protokoll über die Zusammenarbeit bei der Vermeidung der Verschmutzung durch Schiffe und bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers in Notfällen

ABl. L 261 vom 6.8.2004, p. 40–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

6.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/40


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. April 2004

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls über die Zusammenarbeit bei der Vermeidung der Verschmutzung durch Schiffe und bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers in Notfällen zum Übereinkommen von Barcelona zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung

(2004/575/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Umweltpolitik der Europäischen Gemeinschaft trägt unter anderem zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt, zur Verbesserung ihrer Qualität sowie zur Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme bei.

(2)

Die Europäische Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung („Übereinkommen von Barcelona“), das durch den Beschluss 77/585/EWG (2) genehmigt wurde, und der 1995 erfolgten Änderungen des Übereinkommens, die durch Beschluss 1999/802/EG (3) genehmigt wurden. Die Gemeinschaft ist darüber hinaus Vertragspartei von vier Protokollen zum Übereinkommen von Barcelona, darunter das Protokoll über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers durch Öl und andere Schadstoffe in Notfällen, das durch Beschluss 1981/420/EG (4) genehmigt wurde.

(3)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft und auf der Grundlage der vom Rat am 25. Januar 2000 erteilten Verhandlungsrichtlinien an den Verhandlungen über das Protokoll über die Zusammenarbeit zur Vermeidung von Umweltverschmutzungen durch Schiffe und bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers in Notfällen („Protokoll“) teilgenommen.

(4)

Die Gemeinschaft hat das Protokoll am 25. Januar 2002 in Malta unterzeichnet.

(5)

Mit dem Protokoll werden die Rechtsinstrumente des Übereinkommens von Barcelona dadurch aktualisiert, dass das Protokoll eine Zusammenarbeit bei der Vermeidung von Umweltverschmutzungen durch Schiffe vorsieht, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Verschmutzungsereignissen effektiver gestaltet und die Anwendung des einschlägigen internationalen Regelwerks fördert.

(6)

Das Protokoll, das nicht das Recht der Vertragsparteien berührt, nach dem Völkerrecht strengere Vorschriften in diesem Bereich zu erlassen, enthält die erforderlichen Vorschriften, um in Bereichen, die unter das Protokoll fallen, Inkohärenzen mit geltendem Gemeinschaftsrecht zu vermeiden.

(7)

Die Gemeinschaft sollte das Protokoll deshalb genehmigen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll über die Zusammenarbeit bei der Vermeidung der Verschmutzung durch Schiffe und bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers in Notfällen zum Übereinkommen von Barcelona zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung, im Folgenden „Protokoll“ genannt, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Europäischen Gemeinschaft die Genehmigungsurkunden zum Protokoll bei der spanischen Regierung gemäß Artikel 23 des Protokolls zu hinterlegen.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL


(1)  Stellungnahme vom 10. Februar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1.

(3)  ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 32.

(4)  ABl. L 162 vom 19.6.1981, S. 4.


PROTOKOLL

über die Zusammenarbeit bei der Vermeidung der Verschmutzung durch Schiffe und bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers in Notfällen

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS,

ALS VERTRAGSPARTEIEN des am 16. Februar 1976 in Barcelona geschlossenen und am 10. Juni 1995 geänderten Übereinkommens von Barcelona zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung,

IN DEM WUNSCH, die Artikel 6 und 9 des genannten Übereinkommens zur Anwendung zu bringen,

IN DER ERKENNTNIS, dass eine schwere Meeresverschmutzung durch Öl und schädliche und gefährliche Stoffe oder die Gefahr einer solchen Verschmutzung im Mittelmeerraum eine Gefährdung der Anrainerstaaten und der marinen Umwelt bewirken kann,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vermeidung der Umweltverschmutzung durch Schiffe und Interventionen gegen Verschmutzungsereignisse unabhängig von deren Ursprung die Zusammenarbeit aller Anrainerstaaten des Mittelmeeres erforderlich machen,

IN ANERKENNUNG der Rolle der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der Bedeutung einer Zusammenarbeit im Rahmen dieser Organisation, insbesondere bei der Förderung der Annahme und Ausarbeitung internationaler Regeln und Normen zur Vermeidung, Verringerung und Beherrschung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schiffe,

UNTER HERVORHEBUNG der Anstrengungen der Anrainerstaaten des Mittelmeers zur Anwendung der internationalen Regeln und Normen,

FERNER IN ANERKENNUNG des Beitrags der Europäischen Gemeinschaft zur Anwendung internationaler Normen für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung der Verschmutzung durch Schiffe,

GLEICHFALLS IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Zusammenarbeit im Mittelmeerraum zur Förderung der wirksamen Durchführung des internationalen Regelwerks zur Vermeidung, Verringerung und Eindämmung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schiffe,

SCHLIESSLICH IN ANERKENNUNG der Wichtigkeit schnellen und wirksamen Handelns auf einzelstaatlicher, subregionaler und regionaler Ebene durch Sofortmaßnahmen gegen eine Verschmutzung der Meeresumwelt oder die Bedrohung durch ein solches Ereignis,

IN ANWENDUNG des Vorsorgeprinzips, des Verursacherprinzips und der Methode der Umweltverträglichkeitsprüfung und unter Einsatz der besten verfügbaren Umwelttechniken und -praktiken gemäß Artikel 4 des Übereinkommens,

EINGEDENK der einschlägigen Bestimmungen des am 10. Dezember 1982 in Montego Bay geschlossenen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, das in Kraft getreten ist und bei dem zahlreiche Anrainerstaaten des Mittelmeers und die Europäische Gemeinschaft Vertragspartei sind,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der internationalen Übereinkommen, die insbesondere die Sicherheit des Seeverkehrs, die Vermeidung der Umweltverschmutzung durch Schiffe, die Vorsorge gegen Verschmutzungsereignisse und deren Bekämpfung sowie die Haftung und Entschädigung für Verschmutzungsschäden betreffen,

IN DEM WUNSCH, die gegenseitige Hilfe und die Zusammenarbeit bei der Vermeidung und Bekämpfung der Umweltverschmutzung weiter auszubauen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls bedeuten:

a)

„Übereinkommen“ das am 16. Februar 1976 in Barcelona geschlossene und am 10. Juni 1995 geänderte Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung;

b)

„Verschmutzungsereignis“ ein Ereignis oder ein Zusammentreffen von Ereignissen gleichen Ursprungs, das zu einer Einleitung von Öl und/oder schädlichen und gefährlichen Stoffe führt oder führen kann und eine Bedrohung der Meeresumwelt oder der Küstenzone oder der damit verbundenen Interessen eines oder mehrerer Staaten darstellt oder darstellen kann und einen Notfalleinsatz oder andere sofortige Bekämpfungsmaßnahmen erfordert;

c)

„schädliche und gefährliche Stoffe“ alle Stoffe außer Öl, die bei Einbringung in die Meeresumwelt die menschliche Gesundheit gefährden, die biologischen Ressourcen und die Meeresflora und -fauna schädigen, den Reiz der Landschaft beeinträchtigen oder jede andere legitime Nutzung des Meeres stören können;

d)

„damit verbundene Interessen“ die Interessen eines direkt betroffenen oder bedrohten Anrainerstaats, die sich unter anderem auf Folgendes beziehen:

i)

Seeverkehrstätigkeiten an Küsten, in Häfen oder Flussmündungen, einschließlich der Fischerei;

ii)

die historische und touristische Anziehungskraft des betreffenden Gebietes, einschließlich der Wassersportmöglichkeiten und sonstigen Freizeitbeschäftigungen;

iii)

die Gesundheit der Küstenbevölkerung;

iv)

den kulturellen, ästhetischen und wissenschaftlichen Wert sowie den Bildungswert des Gebiets;

v)

die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen des Meeres und der Küsten;

e)

„internationales Regelwerk“ das auf internationaler Ebene im Rahmen des internationalen Rechts von den Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und insbesondere der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation geschaffene Regelwerk zur Vermeidung, Verringerung und Eindämmung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schiffe;

f)

„regionales Zentrum“ das durch die Entschließung Nr. 7 der Bevollmächtigtenkonferenz der Küstenstaaten der Mittelmeerregion über den Schutz des Mittelmeeres vom 9. Februar 1976 in Barcelona geschaffene „regionale Interventionszentrum für Umweltkatastrophen im Mittelmeer“ (REMPEC), das von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen verwaltet wird und dessen Ziele und Aufgaben von den Vertragsparteien des Übereinkommens festgelegt werden.

Artikel 2

Anwendungsgebiet des Protokolls

Das Anwendungsgebiet dieses Protokolls ist der Mittelmeerraum gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 des Übereinkommens.

Artikel 3

Allgemeine Vorschriften

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen

a)

bei der Durchführung des internationalen Regelwerks zur Vermeidung, Verringerung und Eindämmung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schiffe sowie

b)

bei allen erforderlichen Maßnahmen im Fall von Verschmutzungsereignissen.

(2)   Die Vertragsparteien sollten gegebenenfalls auch lokale Behörden, Nichtregierungsorganisationen und sozioökonomische Akteure in die Zusammenarbeit einbeziehen.

(3)   Jede Vertragspartei wendet dieses Protokoll unbeschadet der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit anderer Vertragsparteien oder anderer Staaten an. Jede Handlung einer Vertragspartei zur Anwendung dieses Protokolls muss mit dem internationalen Recht vereinbar sein.

Artikel 4

Notfallpläne und andere Mittel zur Vermeidung und Bekämpfung von Verschmutzungsereignissen

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich, einzeln oder in bilateraler oder multilateraler Zusammenarbeit Notfallpläne und andere Mittel zur Vermeidung und Bekämpfung von Verschmutzungsereignissen aufrechtzuerhalten und auszubauen. Hierzu gehören insbesondere die für Einsätze in Notfällen erforderlichen Ausrüstungen, Schiffe, Luftfahrzeuge und das entsprechende Personal sowie gegebenenfalls die Schaffung geeigneter Rechtsvorschriften, die Entwicklung oder Verstärkung der Fähigkeit zur Intervention bei einem Verschmutzungsereignis sowie die Benennung der mit der Durchführung dieses Protokolls betrauten einzelstaatlichen Behörde bzw. Behörden.

(2)   Die Vertragsparteien treffen ferner im Einklang mit dem internationalen Recht Vorkehrungen, um eine Verschmutzung des Mittelmeerraums durch Schiffe zu verhüten und die wirksame Durchführung der einschlägigen internationalen Übereinkommen in ihrer Eigenschaft als Flaggenstaat, Hafenstaat und Küstenstaat sowie ihrer eigenen diesbezüglichen Regelungen sicherzustellen. Sie bauen ihre einzelstaatlichen Kapazitäten zur Durchführung dieser internationalen Übereinkommen aus und können mittels bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen im Hinblick auf eine wirksame Durchführung dieser Übereinkommen zusammenarbeiten.

(3)   Die Vertragsparteien informieren das regionale Zentrum alle zwei Jahre über die in Anwendung dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen. Das regionale Zentrum legt den Vertragsparteien auf Grundlage der eingegangenen Informationen einen Bericht vor.

Artikel 5

Überwachung

Die Vertragsparteien entwickeln und verwirklichen einzeln oder in bilateraler oder multilateraler Zusammenarbeit eine aktive Überwachung des Mittelmeergebiets, um Verschmutzungen zu verhüten, aufzuspüren und zu bekämpfen und die Einhaltung der einschlägigen internationalen Regeln durchzusetzen.

Artikel 6

Zusammenarbeit bei Bergungsoperationen

Für den Fall, dass schädliche und gefährliche Stoffe in Behältnissen, Frachtcontainern, in beweglichen Tanks, in Straßen- oder Schienenfahrzeugen oder in Schiffsleichtern absichtlich oder unabsichtlich ins Meer gelangen, verpflichten sich die Vertragsparteien, bei der Bergung dieser Behältnisse und Stoffe soweit wie möglich zusammenzuarbeiten, um die drohende Verschmutzung der Meeresumwelt und der Küste zu verhüten oder zu verringern.

Artikel 7

Verbreitung und Austausch von Informationen

(1)   Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die anderen Vertragsparteien über Folgendes zu unterrichten:

a)

die für die Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Öl und schädliche und gefährliche Stoffe zuständige Organisation oder die hierfür zuständigen nationalen Behörden;

b)

die nationalen Behörden, denen die Mitteilungen über Meeresverschmutzung durch Öl und andere schädliche und gefährliche Stoffe zugehen und die für Fragen im Zusammenhang mit Hilfsmaßnahmen unter den Vertragsparteien zuständig sind;

c)

die nationalen Behörden, die ermächtigt sind, bei Maßnahmen der gegenseitigen Hilfeleistung und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Namen des Staates zu handeln;

d)

die für die Durchführung von Artikel 4 Absatz 2 zuständige Organisation oder die dafür zuständigen nationalen Behörden, insbesondere diejenigen, die für die Umsetzung einschlägiger internationaler Übereinkommen sowie anderer einschlägiger Reglungen, für die Hafenauffangeinrichtungen und die Überwachung illegaler Einleitungen gemäß dem MARPOL-73/78-Übereinkommen zuständig sind;

e)

ihre Regelungen und andere Bestimmungen mit direkter Wirkung auf die Vorsorge gegen die Meeresverschmutzung durch Öl und schädliche und gefährliche Stoffe sowie auf deren Bekämpfung;

f)

neue Verfahren auf dem Gebiet der Vermeidung der Meeresverschmutzung durch Öl und schädliche und gefährliche Stoffe, neue Verfahren zur Bekämpfung der Verschmutzung und neue Überwachungstechniken sowie die Entwicklung einschlägiger Forschungsprogramme.

(2)   Vertragsparteien, die vereinbart haben, diese Informationen direkt auszutauschen, sind gehalten, diese auch dem regionalen Zentrum mitzuteilen. Diese Stelle sorgt für die Benachrichtigung der übrigen Vertragsparteien und — auf der Grundlage der Gegenseitigkeit — der Anrainerstaaten des Mittelmeergebiets, die nicht Vertragspartei dieses Protokolls sind.

(3)   Vertragsparteien, die im Rahmen dieses Protokolls bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen getroffen haben, unterrichten darüber das regionale Zentrum, das allen anderen Vertragsparteien davon Mitteilung macht.

Artikel 8

Übermittlung von Informationen und Berichten über Verschmutzungsereignisse

Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Einsatz der ihnen zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel zu koordinieren, um den Eingang, die Übermittlung und die Verbreitung aller Berichte und dringenden Informationen über Verschmutzungsereignisse mit der erforderlichen Zuverlässigkeit und Schnelligkeit zu gewährleisten. Das regionale Zentrum wird mit den erforderlichen Kommunikationsmitteln ausgestattet, um sich an diesen koordinierten Bemühungen beteiligen und insbesondere seine Aufgaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 erfüllen zu können.

Artikel 9

Mitteilungsverfahren

(1)   Jede Vertragspartei weist die Kapitäne und anderen Verantwortlichen für die Führung von Schiffen, die unter ihrer Flagge fahren, und die Piloten von in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen Luftfahrzeugen an, ihr selbst sowie dem nächstgelegenen Küstenstaat auf dem angesichts der Umstände schnellsten und angemessensten Weg und gemäß den jeweiligen Mitteilungsverfahren, soweit die geltenden Bestimmungen der einschlägigen internationalen Übereinkommen dies vorschreiben, Folgendes zu melden:

a)

alle Ereignisse, die eine Einleitung von Öl oder anderen schädlichen und gefährlichen Stoffen verursachen oder verursachen können;

b)

Auftreten, Merkmale und Umfang von Ölteppichen oder treibenden schädlichen und gefährlichen Stoffen, einschließlich Stoffen in Behältnissen, die auf dem Meer entdeckt werden und die eine Bedrohung der Meeresumwelt, der Küsten oder der damit verbundenen Interessen einer oder mehrerer Vertragsparteien darstellen oder darstellen können.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 20 des Protokolls ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der Kapitän jedes Schiffs, das in ihren Hoheitsgewässern fährt, die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) erfüllt und zu diesem Zweck die Hilfe des regionalen Zentrums anfordern kann. Die Vertragsparteien informieren die Internationale Seeschifffahrtsorganisation über die von ihnen erlassenen Bestimmungen.

(3)   Jede Vertragspartei weist ferner die Verantwortlichen für Seehäfen oder Umschlaganlagen unter ihrer Gerichtsbarkeit an, ihr gemäß den geltenden Rechtsvorschriften über alle Ereignisse, die eine Einleitung von Öl oder anderen schädlichen und gefährlichen Stoffen verursachen oder verursachen können, Bericht zu erstatten.

(4)   Im Einklang mit dem Protokoll zum Schutz des Mittelmeeres vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes lässt jede Vertragspartei die Verantwortlichen für Offshore-Anlagen im Bereich ihrer gerichtlichen Zuständigkeit anweisen, ihr auf dem angesichts der Umstände schnellsten und angemessensten Weg und gemäß den von ihr festgelegten Mitteilungsverfahren über alle Ereignisse, die eine Einleitung von Öl oder anderen schädlichen und gefährlichen Stoffen verursachen oder verursachen können, Bericht zu erstatten.

(5)   Der in den Absätzen 1, 3 und 4 verwendete Begriff „Ereignis“ bezeichnet jedes Ereignis gemäß den in diesen Absätzen beschriebenen Bedingungen, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Verschmutzungsereignis handelt.

(6)   Im Fall eines Verschmutzungsereignisses werden die gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 erhaltenen Informationen dem regionalen Zentrum mitgeteilt.

(7)   Die gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 erhaltenen Informationen werden den übrigen Vertragsparteien, die ebenfalls von dem Verschmutzungsereignis betroffen sein können, unverzüglich mitgeteilt, und zwar:

a)

durch die Vertragspartei, die diese Informationen erhalten hat und sie vorzugsweise direkt oder über das regionale Zentrum weiterleitet;

b)

durch das regionale Zentrum.

Im Fall einer direkten Informationsübermittlung zwischen den Vertragsparteien wird das regionale Zentrum über die von diesen Vertragsparteien ergriffenen Maßnahmen unterrichtet und macht den anderen Vertragsparteien davon Mitteilung.

(8)   Die Vertragsparteien verwenden für die Meldung von Verschmutzungsereignissen gemäß den Absätzen 6 und 7 dieses Artikels ein auf Vorschlag des regionalen Zentrums untereinander vereinbartes Standardformat.

(9)   Bei Anwendung von Absatz 7 ist die in Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehene Verpflichtung für die Vertragsparteien nicht bindend.

Artikel 10

Operationelle Maßnahmen

(1)   Jede Vertragspartei, die sich einem Verschmutzungsereignis gegenübersieht, verfährt wie folgt:

a)

Sie führt die erforderlichen Bewertungen der Art, des Umfangs und der möglichen Folgen des Verschmutzungsereignisses durch, oder gegebenenfalls der Art und der ungefähren Menge des Öls oder der anderen schädlichen und gefährlichen Stoffe sowie der Richtung und der Geschwindigkeit von abdriftenden Schichten;

b)

sie ergreift alle Maßnahmen, durch die Auswirkungen des Verschmutzungsereignisses vermieden, verringert und soweit möglich beseitigt werden können;

c)

sie unterrichtet unverzüglich die anderen möglicherweise durch das Verschmutzungsereignis betroffenen Vertragsparteien von diesen Bewertungen und von allen zur Bekämpfung der Verschmutzung eingeleiteten oder vorgesehenen Maßnahmen und übermittelt diese Informationen dem regionalen Zentrum, das diese an die anderen Vertragsparteien weiterleitet;

d)

sie beobachtet die Situation so lange wie möglich weiter und erstattet gemäß Artikel 9 Bericht.

(2)   Bei Maßnahmen zur Bekämpfung einer von einem Schiff ausgehenden Verschmutzung müssen alle Vorkehrungen getroffen werden, um

a)

Menschenleben zu schützen;

b)

das Schiff selbst zu retten, wobei darauf zu achten ist, dass jede Schädigung der Umwelt verhütet oder auf ein Mindestmaß beschränkt wird.

Jede Vertragspartei, die solche Maßnahmen ergreift, unterrichtet die internationale Seeschifffahrtsorganisation entweder direkt oder über das regionale Zentrum darüber.

Artikel 11

Notfallmaßnahmen an Bord von Schiffen, auf Offshore-Anlagen und in Häfen

(1)   Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass Schiffe, die unter ihrer Flagge fahren, einen Notfallplan entsprechend den Vorschriften des internationalen Regelwerks und in Übereinstimmung mit diesen Regeln an Bord mitführen.

(2)   Jede Vertragspartei weist die Kapitäne von Schiffen, die unter ihrer Flagge fahren, an, im Falle eines Verschmutzungsereignisses die Verfahren des Notfallplans einzuhalten und insbesondere den zuständigen Behörden auf Verlangen detaillierte Informationen über das Schiff und seine Ladung im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 9 zu liefern sowie mit diesen Behörden zusammenzuarbeiten.

(3)   Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 20 des Protokolls ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der Kapitän jedes Schiffes, das in ihren Hoheitsgewässern fährt, die Verpflichtungen gemäß Absatz 2 erfüllt und diesbezüglich die Hilfe des regionalen Zentrums anfordern kann. Die Vertragsparteien informieren die Internationale Seeschifffahrtsorganisation über die von ihnen erlassenen Bestimmungen.

(4)   Jede Vertragspartei schreibt vor, dass die zuständigen Behörden oder die verantwortlichen Betreiber von Seehäfen und Umschlaganlagen unter ihrer Gerichtsbarkeit, sofern sie es für angemessen hält, Notfallpläne gegen Umweltverschmutzung festlegen oder gleichwertige Vorkehrungen treffen, die mit dem nationalen System gemäß Artikel 4 abgestimmt und entsprechend den Verfahren der zuständigen nationalen Behörde genehmigt worden sind.

(5)   Jede Vertragspartei verpflichtet die verantwortlichen Betreiber von Offshore-Anlagen unter ihrer Gerichtsbarkeit, einen Notfallinterventionsplan zur Bekämpfung aller Verschmutzungsereignisse festzulegen, der mit dem nationalen System gemäß Artikel 4 abgestimmt und entsprechend den Verfahren der zuständigen nationalen Behörde genehmigt worden ist.

Artikel 12

Hilfeleistung

(1)   Jede Vertragspartei, die bei der Bekämpfung eines Verschmutzungsereignisses Unterstützung benötigt, kann andere Vertragsparteien entweder direkt oder über das regionale Zentrum um Hilfe ersuchen, und zwar zunächst diejenigen Vertragsparteien, die ebenfalls von der Verschmutzung betroffen sein können. Diese Unterstützung kann insbesondere die Beratung durch Fachleute und die Bereitstellung des nötigen Fachpersonals sowie die Lieferung von Erzeugnissen, Ausrüstung und nautischen Hilfsmitteln durch die betreffende Vertragspartei umfassen. Die um Hilfe ersuchten Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, diese Unterstützung zu gewähren.

(2)   Sofern die tätig gewordenen Vertragsparteien sich nicht über das Vorgehen zur Bekämpfung der Verschmutzung verständigen können, kann das regionale Zentrum mit Zustimmung aller beteiligten Vertragsparteien die von diesen eingesetzten Mittel koordinieren.

(3)   Jede Vertragspartei ergreift im Einklang mit den einschlägigen internationalen Vereinbarungen die erforderlichen rechtlichen oder administrativen Maßnahmen, um zu erleichtern, dass

a)

Schiffe, Luftfahrzeuge und andere Transportmittel, die sich an der Bekämpfung des Verschmutzungsereignisses beteiligen oder die Personal, Ladungen, Erzeugnisse und Materialien befördern, die beim Einsatz gegen ein solches Ereignis erforderlich sind, in ihr Hoheitsgebiet einlaufen, dort zum Einsatz gelangen und es wieder verlassen können,

b)

Personal, Ladungen, Erzeugnisse und Material gemäß Buchstabe a) rasch in ihr Hoheitsgebiet sowie innerhalb desselben und aus diesem heraus verbracht werden können.

Artikel 13

Kostenerstattung für die Hilfeleistung

(1)   Falls keine bilaterale oder multilaterale Vereinbarung über die finanzielle Regelung für die Maßnahmen der Vertragsparteien zur Bekämpfung von Verschmutzungsereignissen geschlossen wurde, trägt jede Vertragspartei die Kosten der von ihr ergriffenen Maßnahmen gemäß Absatz 2.

(2)

a)

Ergreift eine Vertragspartei Maßnahmen auf ausdrückliches Ersuchen einer anderen Vertragspartei, so erstattet die ersuchende Partei der Hilfe leistenden Partei die Kosten dieser Maßnahmen. Wird dieses Ersuchen widerrufen, so übernimmt die ersuchende Partei die der Hilfe leistenden Partei bereits entstandenen Kosten oder die von ihr bereits eingegangenen Verpflichtungen.

b)

Werden die Maßnahmen von einer Vertragspartei in Eigeninitiative ergriffen, so trägt diese die Kosten.

c)

Die unter den Buchstaben a) und b) festgelegten Grundsätze gelten, sofern die betreffenden Vertragsparteien im jeweiligen Einzelfall nichts Anderes vereinbart haben.

(3)   Sofern nichts Anderes vereinbart wurde, werden die Kosten der von einer Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei ergriffenen Maßnahmen in angemessener Weise entsprechend dem geltenden Recht und der üblichen Praxis für die Erstattung dieser Kosten im Land der Hilfe leistenden Vertragspartei abgerechnet.

(4)   Die um Hilfe ersuchende und die Hilfe leistende Vertragspartei arbeiten bei Bedarf zusammen, um alle Entschädigungsforderungen zu regeln. Dabei berücksichtigen sie gebührend die bestehenden Rechtsvorschriften.

Sollten diese Entschädigungsverfahren keine vollständige Entschädigung für die entstandenen Kosten ermöglichen, kann die um Hilfe ersuchende Vertragspartei die Hilfe leistende Vertragspartei ersuchen, auf die Erstattung der über die bereits geleisteten Beträge hinausgehenen Kosten zu verzichten oder die gemäß Absatz 3 berechneten Kosten zu kürzen. Sie kann ferner eine Stundung der Rückerstattung dieser Kosten beantragen. Die Hilfe leistenden Vertragsparteien berücksichtigen bei der Prüfung solcher Anträge gebührend die Bedürfnisse von Entwicklungsländern.

(5)   Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, dass er in irgendeiner Weise das Recht der Vertragsparteien schmälert, die Kosten von Maßnahmen zur Bekämpfung eines Verschmutzungsereignisses kraft anderer für eine der Vertragsparteien geltender Bestimmungen und Regeln des nationalen und internationalen Rechts bei Dritten einzutreiben.

Artikel 14

Hafenauffangeinrichtungen

(1)   Die Vertragsparteien treffen entweder einzeln oder in bilateraler oder multilateraler Zusammenarbeit alle erforderlichen Vorkehrungen, damit in ihren Häfen und an ihren Umschlaganlagen den Bedürfnissen der Schiffe entsprechende Hafenauffangeinrichtungen zur Verfügung stehen. Sie sorgen ferner dafür, dass diese Einrichtungen effizient genutzt werden und den Schiffen keine ungerechtfertigte Verspätungen entstehen.

Die Vertragsparteien werden aufgefordert, angemessene Möglichkeiten für die Festlegung der Kosten für die Nutzung dieser Einrichtungen zu prüfen.

(2)   Die Vertragsparteien stellen ferner angemessene Auffangeinrichtungen für Sportboote zur Verfügung.

(3)   Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Auffangeinrichtungen zu gewährleisten, damit die Auswirkungen der Einleitungen in die Meeresumwelt begrenzt werden können.

(4)   Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Schiffen, die ihre Häfen nutzen, aktuelle Informationen über die Verpflichtungen aufgrund des MARPOL-73/78-Übereinkommens sowie ihrer eigenen Gesetzgebung in diesem Bereich zu liefern.

Artikel 15

Umweltrisiken des Seeverkehrs

Die Vertragsparteien treffen in Übereinstimmung mit den allgemein akzeptierten internationalen Regeln und Normen und gemäß dem Auftrag der internationalen Seeschifffahrtsorganisation einzeln oder auf bilateraler oder multilateraler Ebene die nötigen Vorkehrungen, um die Umweltrisiken der vom Seeverkehr genutzten Routen zu bewerten, und ergreifen geeignete Initiativen zur Minderung von Unfallrisiken und von deren Folgen für die Umwelt.

Artikel 16

Aufnahme von Schiffen in Seenot in Häfen und Zufluchtsorten

Die Vertragsparteien legen nationale, subregionale oder regionale Strategien für die Aufnahme von in Seenot befindlichen Schiffen, die eine Gefährdung der Meeresumwelt darstellen, in Zufluchtsorten, einschließlich Häfen, fest. Sie arbeiten zu diesem Zweck untereinander zusammen und unterrichten das regionale Zentrum über die getroffenen Maßnahmen.

Artikel 17

Subregionale Vereinbarungen

Die Vertragsparteien können bilaterale oder multilaterale subregionale Vereinbarungen aushandeln, ausarbeiten und beibehalten, um die Durchführung von Teilen oder der Gesamtheit dieses Protokolls zu vereinfachen. Das regionale Zentrum unterstützt die interessierten Vertragsparteien auf deren Ersuchen im Rahmen seiner Aufgaben bei der Ausarbeitung und Durchführung der genannten subregionalen Vereinbarungen.

Artikel 18

Sitzungen

(1)   Die Vertragsparteien dieses Protokolls halten ihre ordentliche Sitzungen gleichzeitig mit den ordentlichen Sitzungen der Vertragsparteien des Übereinkommens nach dessen Artikel 18 ab. Die Vertragsparteien dieses Protokolls können auch außerordentliche Sitzungen nach Artikel 18 des Übereinkommens abhalten.

(2)   Zweck der Sitzungen der Vertragsparteien dieses Protokolls ist es insbesondere,

a)

die Berichte des regionalen Zentrums über die Durchführung dieses Protokolls, insbesondere der Artikel 4, 7 und 16, zu prüfen und zu erörtern;

b)

Strategien, Aktionspläne und Programme zur Durchführung dieses Protokolls zu erstellen und anzunehmen;

c)

die Anwendung dieser Strategien, Aktionspläne und Programme zu überwachen, ihre Wirksamkeit zu bewerten und zu prüfen, ob neue Strategien, Aktionspläne und Programme angenommen und zweckdienliche Maßnahmen ausgearbeitet werden müssen;

d)

alle sonstigen zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Aufgaben wahrzunehmen.

Artikel 19

Beziehung zum Übereinkommen

(1)   Die Bestimmungen des Übereinkommens, die sich auf Protokolle beziehen, gelten für dieses Protokoll.

(2)   Die Geschäftsordnung und die Finanzvorschriften, die nach Artikel 24 des Übereinkommens angenommen wurden, gelten für dieses Protokoll, sofern die Vertragsparteien dieses Protokolls nichts Anderes vereinbaren.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Wirkung des Protokolls auf innerstaatliche Rechtsvorschriften

Die Bestimmungen dieses Protokolls berühren nicht das Recht der Vertragsparteien, in Bereichen, die unter den Anwendungsbereich dieses Protokolls fallen, strengere innerstaatliche Rechtsvorschriften zu verabschieden oder andere Maßnahmen im Einklang mit dem internationalen Recht zu ergreifen.

Artikel 21

Verhältnis zu Dritten

Die Vertragsparteien fordern Staaten, die keine Vertragsparteien sind, und die internationalen Organisationen bei Bedarf auf, an der Durchführung dieses Protokolls mitzuwirken.

Artikel 22

Unterzeichnung

Dieses Protokoll liegt am 25. Januar 2002 in Valletta, Malta, und vom 26. Januar 2002 bis zum 25. Januar 2003 in Madrid zur Unterzeichnung durch alle Vertragsparteien des Übereinkommens auf.

Artikel 23

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung Spaniens, die die Aufgaben des Verwahrers übernimmt, hinterlegt.

Artikel 24

Beitritt

Das Protokoll liegt vom 26. Januar 2003 an für alle Vertragsparteien des Übereinkommens zum Beitritt auf.

Artikel 25

Inkrafttreten

(1)   Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der sechsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2)   Vom Tag seines Inkrafttretens an ersetzt dieses Protokoll das Protokoll über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers durch Öl und andere Schadstoffe in Notfällen im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien der beiden Rechtsinstrumente.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Valletta am 25. Januar 2002 in einer Urschrift in arabischer, englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


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