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Document JOC_2002_051_E_0370_01

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Internationale Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See von 1996 (das "HNS-Übereinkommen") im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren (KOM(2001) 674 endg. — 2001/0272(CNS)) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 51E vom 26.2.2002, p. 370–370 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0674

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Internationale Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See von 1996 (das ,HNS-Übereinkommen') im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren /* KOM/2001/0674 endg. - CNS 2001/0272 */

Amtsblatt Nr. 051 E vom 26/02/2002 S. 0370 - 0370


Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Internationale Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See von 1996 (das ,HNS-Übereinkommen') im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das HNS-Übereinkommen

Das Internationale Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See wurde 1996 geschlossen. Mit ihm wird eine Haftungs- und Entschädigungsregelung für Verschmutzungsschäden getroffen, die bei der Beförderung der unterschiedlichsten Stoffe, so auch von Gasen und Chemikalien, im Seeverkehr entstehen können. Das Übereinkommen soll also die bestehende internationale Regelung für Schäden durch Ölverschmutzung ergänzen und ist in seinem Aufbau an diese angelehnt. Das HNS-Übereinkommen ist jedoch noch nicht in Kraft und wurde bislang lediglich von der Russischen Föderation ratifiziert.

Das HNS-Übereinkommen beruht, wie auch die beiden Übereinkommen zur Regelung der Entschädigung für Ölverschmutzungen, auf dem Prinzip zweier Ebenen. Die erste Ebene, die Haftung des eingetragenen Schiffseigners, ist in Kapitel II des Übereinkommens geregelt. Die Haftung des Schiffseigners gilt unabhängig von dessen möglicher Schuld oder Fahrlässigkeit. Der Eigner darf seine Haftung normalerweise auf einen Betrag beschränken, der sich an der Tonnage des Schiffs bemisst; für die größten Schiffe gilt gegenwärtig ein Hoechstbetrag von 100 Millionen Sonderziehungsrechten (ungefähr 147 Millionen Euro). Das HNS-Übereinkommen verpflichtet den Schiffseigner ferner, eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten, und berechtigt Geschädigte, den Schiffseigner auf Schadensersatz bis zum Hoechstbetrag, für den dieser haftet, direkt zu verklagen.

Die erste Ebene wird durch den HNS-Fonds ergänzt, der in Kapitel III des Übereinkommens eingeführt wird, um die Opfer zu entschädigen, falls die Haftung des Schiffseigners nicht ausreicht, um den Schaden zu decken. Der HNS-Fonds wird durch Beiträge von Unternehmen und anderen Stellen gespeist, die eine bestimmte Mindestmenge an HNS-Ladung während eines Kalenderjahres beziehen. Diese Ebene besteht in einem allgemeinen Konto und drei getrennten Konten für Öl, Flüssigerdgas (LNG) und Flüssiggas (LPG). Die Regelung mit getrennten Konten wurde getroffen, um Quersubventionierungen der verschiedenen HNS-Stoffe zu verhindern. Die Hoechstbetrag einer Entschädigung aus dem HNS-Fonds liegt ungefähr bei 250 Millionen Sonderziehungsrechten (etwa 370 Millionen Euro).

Entsprechend der bei Haftungsübereinkommen der IMO eingeführten Praxis kann das HNS-Übereinkommen nur von Staaten ratifiziert werden (Artikel 45).

Bislang wird die zivilrechtliche Haftung bei Meeresverschmutzung durch internationale Übereinkommen und einzelstaatliche Gesetzgebung geregelt. Folglich gibt es keine Gemeinschaftsbestimmungen über die Haftung für Verschmutzungsschäden durch HNS-Stoffe.

Kapitel IV des HNS-Übereinkommens enthält jedoch Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung von Urteilen im Zusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens. Diese Artikel berühren Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die in der Verordnung 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1) festgelegt sind. Im Gegensatz zu den zahlreichen Möglichkeiten zur Feststellung der gerichtlichen Zuständigkeit, die in der Verordnung vorgesehen sind, ist eine Hauptaussage von Artikel 38 des HNS-Übereinkommens die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit des Vertragsstaates, in dem die Verschmutzung eingetreten ist. In Artikel 38 Absatz 5 des HNS-Übereinkommens ist festgelegt, dass für die Entscheidung darüber, wie der Fonds aufgeteilt und verteilt wird, ausschließlich die Gerichte des Staates zuständig sind, in dem der Schiffseigner oder der Versicherer einen Fonds gebildet hat, um das Recht auf begrenzte Haftung zu nutzen. Maßnahmen unter Einbeziehung des HNS-Fonds unterliegen laut Artikel 39 einer ähnlich restriktiven Gerichtsstandsregelung.

Laut Artikel 40 des HNS-Übereinkommens ist das Urteil eines zuständigen Gerichts anzuerkennen, sobald die normalen Rechtsmittel ausgeschöpft sind, es sei denn, es wäre durch Betrug zustande gekommen oder der Beklagte nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden bzw. hätte keine angemessene Gelegenheit zur Vertretung seiner Sache vor Gericht erhalten. Die Urteile sind in jedem Vertragsstaat vollstreckbar, sobald die in dem Staat, in dem das Urteil ergangen ist, vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfuellt sind. Diese Förmlichkeiten dürfen nicht zulassen, dass der Fall wiederaufgenommen wird.

Die Verordnung 44/2001 des Rates

Die Verordnung 44/2001 des Rates regelt die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Die Verordnung gilt für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. Das Übereinkommen von Brüssel von 1968 bestimmt weiterhin die Beziehungen zwischen Dänemark und den anderen Mitgliedstaaten.

Die gemeinsamen Vorschriften der Verordnung 44/2001 über gerichtliche Zuständigkeit gelten für den Fall, dass der Beklagte in einem der Mitgliedstaaten ansässig ist, in dem die Verordnung gilt, während ein nicht in einem Mitgliedstaat ansässiger Beklagter entsprechend den einzelstaatlichen Gerichtsbarkeitsbestimmungen in jedem Mitgliedstaat vor Gericht gestellt werden kann. Die Gerichtsbarkeitsregelung beruht in erster Linie auf dem Wohnsitz des Angeklagten. Ferner kann eine Person, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, den Gegenstand des Verfahrens bildet, in dem Mitgliedstaat verklagt werden, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. In Versicherungssachen kann ein Versicherer, der seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, verklagt werden: a) vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, oder b) bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten in dem Mitgliedstaat, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, oder c) falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird. Bei der Haftpflichtversicherung kann ein Versicherer außerdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt bzw. auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.

Laut Verordnung 44/2001 werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Eine beschränkte Anzahl von Gründen der Nicht-Anerkennung wird jedoch aufgeführt, um Belange der öffentlichen Ordnung, die Rechte der Verteidigung und gegebenenfalls unvereinbare Urteile zu berücksichtigen.

Zuständigkeit der Gemeinschaft im Hinblick auf das HNS-Übereinkommen

Im Hinblick auf die Bestimmungen über gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung in den Artikeln 38, 39 und 40 des HNS-Übereinkommens ist die Zuständigkeit der Gemeinschaft ausschließlich, da diese die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung 44/2001 des Rates berühren.

Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zufolge verlieren die Mitgliedstaaten, unabhängig davon, ob sie einzeln oder gemeinsam tätig werden, das Recht, Verpflichtungen gegenüber Drittländern einzugehen, sofern Gemeinschaftsvorschriften bestehen, die durch solche Verpflichtungen berührt werden könnten. Daraus folgt, dass nur die Gemeinschaft für die Aushandlung, den Abschluss und die Erfuellung solcher internationaler Verpflichtungen zuständig ist.

Ermächtigung der Mitgliedstaaten

Der Inhalt der Verordnung 44/2001 war während der Aushandlung des HNS-Übereinkommens noch nicht bekannt. Zu diesem Zeitpunkt regelte das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen von 1968 diesen Bereich, wobei in dessen Artikel 57 eine Ausnahme für diejenigen Übereinkommen gemacht wird, die diese Fragen in Einzelfällen regeln.

Da jedoch die Ratifizierung und Umsetzung des HNS-Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten noch aussteht, ist die seit Annahme der Verordnung 44/2001 im Hinblick auf sowohl die inhaltliche Unvereinbarkeit der beiden Rechtsinstrumente als auch die Zuständigkeit der Gemeinschaft veränderte Rechtslage anzuerkennen.

Gegenwärtig wird die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für Bestimmungen über gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung durch das HNS-Übereinkommen nicht anerkannt, und eine Änderung von Kapitel IV des HNS-Übereinkommens erscheint nicht mehr durchführbar.

Als Ergebnis dessen können die Mitgliedstaaten das Übereinkommen nicht billigen, wenngleich dieses allgemein als ein wertvoller Beitrag anerkannt wird, der die internationale Regelung der Haftung von Schiffseignern für Verschmutzungsschäden und die Anforderungen für die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung verstärkt. Damit die Interessen der Gemeinschaft hinsichtlich ihrer außenpolitischen Zuständigkeit gewahrt und gleichzeitig die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, das Übereinkommen zu ratifizieren, wird eine Entscheidung des Rates zur Genehmigung der Ratifizierung unter Wahrung einer Vorbehaltsmöglichkeit vorgeschlagen. So könnte der Rat die Mitgliedstaaten außer Dänemark ausnahmsweise germächtigen, das HNS-Übereinkommen im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren unter dem Vorbehalt, dass die Mitgliedstaaten sich verpflichten, Verordnung 44/2001 auf ihre wechselseitigen Beziehungen anzuwenden.

Diese Maßnahme sollte als Zwischenlösung betrachtet werden. Längerfristig sollte das HNS-Übereinkommen bei nächster Gelegenheit revidiert werden, um die nötigen Änderungen am Wortlaut des Übereinkommens zu ermöglichen. Angesichts der Tatsache jedoch, dass eine Revision des HNS-Übereinkommens in den nächsten Jahren wahrscheinlich nicht durchführbar ist, und dass sein Inkrafttreten und seine Anwendung in den Gemeinschaftsgewässern anerkanntermaßen erwünscht ist, wird die Möglichkeit einer Ratifizierung unter Vorbehalt ausnahmsweise zugelassen.

Selbstverständlich stellt dieser Vorschlag, der der vor kurzem erfolgten Annahme der Verordnung 44/2001 Rechnung trägt, keinen Präzedenzfall dar. Künftige internationale Vereinbarungen, die die Verordnung 44/2001 oder andere vergleichbare Gemeinschaftsinstrumente berühren, müssen in Bezug auf diejenigen ihrer Bestimmungen, auf die dies zutrifft, nach wie vor durch die Gemeinschaft ausgehandelt und geschlossen werden.

Inhalt der Vorbehalts

Nach Auffassung der Kommission rechtfertigt die Ratifizierung des HNS-Übereinkommens oder der Beitritt zu demselben vorbehaltlich Fragen in der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft einen differenzierten Ansatz hinsichtlich der Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit gegenüber den Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen. Für die letztere Kategorie ist entscheidend, dass Kapitel III der Verordnung 44/2001 unter den Mitgliedstaaten weiterhin gilt, wann immer die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen eines Gerichts eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat ansteht. Die Anwendung von Artikel 40 des HNS-Übereinkommens auf diese Weise einzuschränken würde es erlauben, Einheitlichkeit innerhalb des Rechtsprechungsraums der Gemeinschaft und ,Freizügigkeit' für Gerichtsurteile innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten, ohne Rückwirkungen auf die eigentliche Anwendung des Übereinkommens oder auf dessen Vertragsstaaten außerhalb der EU zu erzeugen.

Bei den Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit ist die Lage verwickelter. Artikel 38 und 39 des HNS-Übereinkommens wurden eigens so gestaltet, dass sie sich für Rechtsstreitigkeiten wegen Verschmutzungen durch gefährliche oder schädliche Stoffe eignen. Wie oben erläutert, steht diese Regelung im Gegensatz zu den vielfältigen Begründungen der gerichtlichen Zuständigkeit gemäß Verordnung 44/2001.

Zur Beurteilung des Unterschieds zwischen den beiden Gerichtsbarkeitsregelungen gilt es, die Begründungen zu betrachten, mit denen die Wahl der Gerichtsbarkeit in Fällen der Meeresverschmutzung eingeschränkt wird. Dazu gehören die Bemühungen zur Vermeidung einer willkürlichen Wahl der Gerichtsbarkeit, die Sicherstellung der Gleichbehandlung der Kläger, eine Verknüpfung zwischen dem befassten Gericht und dem betreffenden Vorgang sowie Erwägungen im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Rechtsprechung mit dem Ziel, Schwierigkeiten zu vermeiden, die dadurch auftreten, dass dieselben Fälle mit denselben Sachverständigen, Zeugen, Beklagten usw. vor verschiedenen Gerichten unter mehreren Zuständigkeiten verhandelt werden. Seeunfälle mit HNS-Stoffen betreffen häufig Beklagte, darunter auch Versicherer, die aus gerichtlichen Zuständigkeitsbereichen außerhalb der Gemeinschaft stammen. Zudem sieht das HNS-Übereinkommen Schritte gegen den HNS-Fonds oder seitens des HNS-Fonds vor, so auch die Bestimmung und Verteilung verfügbarer Mittel, die auf ein einziges Gericht beschränkt sind.

Da die Gerichtsstandregelung des HNS-Übereinkommens hochspezifisch ist und man für den Fall, dass innerhalb der Gemeinschaft eine andere Gerichtsbarkeitsregelung gilt als in den anderen Vertragsstaaten des HNS-Übereinkommens, rechtliche und praktische Schwierigkeiten annimmt, ist man der Einschätzung, dass eine Ausnahme von der allgemeinen Anwendung der Ratsverordnung 44/2001 gerechtfertigt erscheint. Angesichts der oben ausgeführten besonderen Erwägungen sowie der Tatsache, dass die Verhandlungen über das HNS-Übereinkommen mehrere Jahre vor der Annahme der Verordnung 44/2001 geführt wurden, wird ausnahmsweise akzeptiert, dass die Artikel 38 and 39 des HNS-Übereinkommens als Sonderrecht im Verhältnis zu der Verordnung 44/2001 des Rates gelten könnten und so dieser gegenüber Vorrang hätten. Ein solcher Vorbehalt wäre mit Gegenstand und Zweck des Übereinkommens vereinbar, wie es das Völkerrecht vorsieht (siehe Artikel 19 Buchstabe c) der Wiener Vertragsrechtskonvention).

Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist Dänemark durch die Verordnung 44/2001 weder gebunden, noch wendet es sie an. Somit steht es Dänemark frei, das HNS-Übereinkommen zu billigen. Die in Artikel 10 des Vertrages zur Errichtung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegte Verpflichtung zur Zusammenarbeit impliziert die Verpflichtung zur Beratung mit den anderen Mitgliedstaaten im Rat über diese Frage.

Schlussfolgerung

Aus diesen Gründen empfiehlt die Kommission dem Rat, die folgende Entscheidung zu erlassen.

2001/0272 (CNS)

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Internationale Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See von 1996 (das ,HNS-Übereinkommen') im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION P

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c), Artikel 67 Absatz 1 und Artikel 300,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C ... vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C ... vom ..., S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Internationale Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See von 1996 (das ,HNS-Übereinkommen') soll die angemessene, unverzügliche und wirksame Entschädigung von Personen gewährleisten, die durch die Freisetzung von gefährlichen oder schädlichen Stoffen bei deren Beförderung auf See geschädigt werden. Das Übereinkommen schließt eine entscheidende Lücke in der internationalen Regelung von Haftungsfragen aufgrund von Meeresverschmutzung.

(2) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind für die durch das HNS-Übereinkommen erfassten Themenbereiche gemeinsam zuständig, wenngleich die Gemeinschaft in Bezug auf dessen Artikel 38, 39 und 40 ausschließlich zuständig ist.

(3) Artikel 38, 39 und 40 des HNS-Übereinkommens stimmen mit dem abgeleiteten Gemeinschaftsrecht im Hinblick auf die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, das in der Verordnung 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen niedergelegt ist, nicht überein.

(4) Der Text des Übereinkommens wurde 1996 angenommen; es bestehen keine kurzfristigen Aussichten auf eine Wiedereröffnung der Verhandlungen mit dem Ziel, die Zuständigkeit der Gemeinschaft zu berücksichtigen und die Unstimmigkeiten zwischen dem Übereinkommen und dem Gemeinschaftsrecht auszuräumen.

(5) Der Rat kann die Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark ausnahmsweise dazu ermächtigen, das HNS-Übereinkommen im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren, sofern sie dabei einen geeigneten Vorbehalt einlegen.

(6) Dänemark ist verpflichtet, über diese Angelegenheit mit den anderen Mitgliedstaaten im Rat zu beraten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden hiermit ermächtigt, unter den in Artikel 2 und 3 genannten Bedingungen das Internationale Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See von 1996 zu ratifizieren oder ihm beizutreten.

Artikel 2

Bei der Ratifizierung oder anderweitigen Erklärung ihres Einverständnisses, durch das HNS-Übereinkommen gebunden zu sein, legen die Mitgliedstaaten folgenden Vorbehalt ein:

,Entscheidungen nach Artikel 40 des Übereinkommens, die von einem Gericht eines den für diesen Bereich geltenden Gemeinschaftsbestimmungen unterliegenden Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft getroffen werden, sind in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft gemäß diesen Gemeinschaftsbestimmungen anzuerkennen und zu vollstrecken."

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten unterrichten, wenn sie das HNS-Übereinkommen ratifizieren oder diesem beitreten, den Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation schriftlich davon, dass die Ratifizierung oder der Beitritt gemäß dieser Entscheidung erfolgt ist.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten ergreifen bei nächster Gelegenheit Maßnahmen, die gewährleisten, dass das HNS-Übereinkommen geändert wird, um den Beitritt der Gemeinschaft als Vertragspartei zu demselben zu ermöglichen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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