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Document 62023TN0456

Rechtssache T-456/23: Klage, eingereicht am 31. Juli 2023 — Crédit agricole u. a./SRB

ABl. C, C/2023/54, 9.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/54/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/54/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie C


C/2023/54

9.10.2023

Klage, eingereicht am 31. Juli 2023 — Crédit agricole u. a./SRB

(Rechtssache T-456/23)

(C/2023/54)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Crédit agricole SA (Montrouge, Frankreich) und 55 weitere Klägerinnen (vertreten durch Rechtsanwalt A. Gosset-Grainville und Rechtsanwältin M. Trabucchi)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss Nr. SRB/ES/2023/23 vom 2. Mai 2023 über die Berechnung der für 2023 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft;

folgende Bestimmungen der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (1), der Durchführungsverordnung (2) und der Delegierten Verordnung (3) gemäß Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären:

Art. 69 Abs. 1 und 2 sowie Art. 70 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus;

Art. 4 Abs. 2, die Art. 5 bis7 und 20 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung;

Art. 4 der Durchführungsverordnung;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf acht Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da die durch die Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (im Folgenden: SRM-Verordnung) und die Delegierte Verordnung vorgesehenen Berechnungsmodalitäten der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: SRF) weder die tatsächliche Größe noch das tatsächliche Risiko der Institute wiederspiegelten; dies führe dazu, dass sie genauso behandelt würden wie andere Institute, die jedoch unterschiedliche Merkmale aufwiesen.

2.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der durch die SRM-Verordnung und die Delegierte Verordnung vorgesehene Mechanismus der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF auf einer Beurteilung beruhe, die die Risikobewertung großer französischer Institute wie der Klägerinnen künstlich verschlechtere und damit zu einem im Hinblick auf das tatsächliche Risiko dieser Institute unverhältnismäßig hohen Beitrag führe.

3.

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die durch die SRM-Verordnung, die Delegierte Verordnung und die Durchführungsverordnung festgelegte Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge es den Bankinstituten nicht ermögliche, mit ausreichender Genauigkeit die Höhe des zu erwartenden Beitrags vorherzusehen und zu überprüfen.

4.

Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, einschließlich der Begründungspflicht, da in dem angefochtenen Beschluss nicht alle Risikoindikatoren angemessen berücksichtigt worden seien. Außerdem sei es rechtswidrig, es dem SRB zu überlassen, diese Kriterien nach Art. 20 der Delegierten Verordnung zu berücksichtigen oder auch nicht.

5.

Rechtsfehlerhafte Festlegung des Anpassungskoeffizienten, da der SRB, der sich auf eine falsche Auslegung mehrerer Bestimmungen der SRM-Verordnung gestützt habe, die jährliche Zielausstattung über der in Art. 70 dieser Verordnung vorgeschriebenen Obergrenze von 12,5 % der endgültigen Zielausstattung festgesetzt habe. Diese Bestimmungen seien jedenfalls an sich rechtswidrig.

6.

Rechtsfehlerhafte Beschränkung der Verwendung unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen (im Folgenden: IPCs), da sich der SRB auf eine fehlerhafte Auslegung der Bestimmungen über die Inanspruchnahme von IPCs gestützt habe, um zum einen den Anteil der IPCs auf einen Wert unterhalb der Obergrenze von 30 % der im Voraus erhobenen-Beiträge zu begrenzen, ohne dazu befugt zu sein, und zum anderen die Art der Sicherheit auf Barmittel zu beschränken, so dass die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen aufgehoben werde.

7.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Prozyklizitäts- und Liquiditätsrisiken, die der SRB zur Beschränkung der Inanspruchnahme von IPCs vorbringe, insbesondere in Anbetracht der besonderen Merkmale von IPCs und des Kontexts ihrer Verwendung nicht bestünden.

8.

Verstoß gegen die Begründungspflicht, da der angefochtene Beschluss nicht genau und detailliert darlege, warum es notwendig sei, zum einen die Obergrenze für die Inanspruchnahme von IPCs auf 22,5 % festzulegen und zum anderen nur Barmittel als Sicherheit zu akzeptieren.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 255, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung Nr. 806/2014 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/54/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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