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Document 62021CN0651

Rechtssache C-651/21: Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 25. Oktober 2021 — M. Ya. M.

ABl. C 37 vom 24.1.2022, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/15


Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 25. Oktober 2021 — M. Ya. M.

(Rechtssache C-651/21)

(2022/C 37/20)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski rayonen sad

Partei des Ausgangsverfahrens

Antragsteller des Ausgangsverfahrens: M. Ya. M.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (1) in Verbindung mit dem Grundsatz des Schutzes der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass, nachdem ein Erbe beim Gericht des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft eines Erblassers, der zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat der Europäischen Union hatte, bereits hat eintragen lassen, im letztgenannten Staat eine weitere Eintragung der erfolgten Ausschlagung oder Annahme beantragt wird?

2.

Falls die Antwort auf die erste Frage lautet, dass eine weitere Eintragung zulässig ist: Sind Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 in Verbindung mit den Grundsätzen des Schutzes der Rechtssicherheit und der wirksamen Durchsetzung des Unionsrechts sowie die Verpflichtung zur Zusammenarbeit der Staaten gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen, dass sie die Beantragung der Eintragung der durch einen Erben im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts erfolgten Ausschlagung der Erbschaft eines gemeinsamen Erblassers durch einen anderen Erben, der sich in dem Staat aufhält, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ungeachtet dessen gestatten, dass das Prozessrecht des letzteren Staates keine Möglichkeit vorsieht, die Ausschlagung der Erbschaft in fremdem Namen einzutragen?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl.2012, L 201, S. 107).


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