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Document 62021CN0252
Case C-252/21: Request for a preliminary ruling from the Oberlandesgericht Düsseldorf (Germany) lodged on 22 April 2021 — Facebook Inc. and Others v Bundeskartellamt
Rechtssache C-252/21: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 22. April 2021 — Facebook Inc. u. a. gegen Bundeskartellamt
Rechtssache C-252/21: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 22. April 2021 — Facebook Inc. u. a. gegen Bundeskartellamt
ABl. C 320 vom 9.8.2021, p. 16–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
9.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 22. April 2021 — Facebook Inc. u. a. gegen Bundeskartellamt
(Rechtssache C-252/21)
(2021/C 320/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: Facebook Inc., Facebook Ireland Ltd, Facebook Deutschland GmbH
Beschwerdegegner: Bundeskartellamt
Beigeladener: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Vorlagefragen
1. |
Wenn Frage 1. zu bejahen ist: |
2. |
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3. |
Kann ein Unternehmen wie Facebook Ireland, das ein werbefinanziertes, digitales soziales Netzwerk betreibt und in seinen Nutzungsbedingungen die Personalisierung der Inhalte und der Werbung, Netzwerksicherheit, Produktverbesserung und durchgängige und nahtlose Nutzung aller konzerneigenen Produkte anbietet, sich auf den Rechtfertigungsgrund der Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO oder der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO berufen, wenn es zu diesen Zwecken Daten aus anderen konzerneigenen Diensten und aus dritten Webseiten und Apps über in diese eingebundene Schnittstellen, wie „Facebook Business Tools“, oder über auf dem Computer oder mobilen Endgerät des Internetnutzers eingesetzte Cookies oder ähnliche Speichertechnologien erfasst, mit dem Facebook.com-Konto des Nutzers verknüpft und verwendet? |
4. |
Können in einem solchen Fall auch
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5. |
Kann in einem solchen Fall die Erfassung von Daten aus anderen konzerneigenen Diensten und aus dritten Webseiten und Apps über in diese eingebundene Schnittstellen, wie „Facebook Business Tools“, oder über auf dem Computer oder mobilen Endgerät des Internetnutzers eingesetzte Cookies oder ähnliche Speichertechnologien, die Verknüpfung mit dem Facebook.com-Konto des Nutzers und die Verwendung oder die Verwendung bereits anderweit rechtmäßig erfasster und verknüpfter Daten im Einzelfall auch gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c, d und e DSGVO gerechtfertigt sein, um etwa eine rechtsgültige Anfrage für bestimmte Daten zu beantworten (Buchst. c), um schädliches Verhalten zu bekämpfen und die Sicherheit zu fördern (Buchst. d), zur Forschung zum Wohle der Gesellschaft und zur Förderung von Schutz, Integrität und Sicherheit (Buchst. e)? |
6. |
Kann gegenüber einem marktbeherrschenden Unternehmen wie Facebook Ireland eine wirksame, insbesondere nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO freiwillige, Einwilligung im Sinne der Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO erklärt werden? Wenn Frage 1. zu verneinen ist: |
7. |
Wenn Frage 7. zu bejahen ist, bedarf es der Beantwortung der Fragen 3. bis 5. in Bezug auf die Daten aus der Nutzung des konzerneigenen Dienstes Instagram. |
(1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).