EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015CJ0004

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Juli 2016.
Staatssecretaris van Financiën gegen Argos Supply Trading BV.
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung – Passive Veredelung – Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 – Art. 148 Buchst. c – Erteilung einer Bewilligung – Wirtschaftliche Voraussetzungen – Keine erhebliche Beeinträchtigung wesentlicher Interessen von Verarbeitern in der Gemeinschaft – Begriff ‚Verarbeiter in der Gemeinschaft‘.
Rechtssache C-4/15.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:580

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

21. Juli 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Zollunion — Gemeinsamer Zolltarif — Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung — Passive Veredelung — Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 — Art. 148 Buchst. c — Erteilung einer Bewilligung — Wirtschaftliche Voraussetzungen — Keine erhebliche Beeinträchtigung wesentlicher Interessen von Verarbeitern in der Gemeinschaft — Begriff ‚Verarbeiter in der Gemeinschaft‘“

In der Rechtssache C‑4/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Entscheidung vom 19. Dezember 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Januar 2015, in dem Verfahren

Staatssecretaris van Financiën

gegen

Argos Supply Trading BV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter C. Lycourgos, E. Juhász und C. Vajda sowie der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin),

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Argos Supply Trading BV, vertreten durch J. A. G. Winkels und O. R. L. Gemin, belastingadviseurs,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und B. Koopman als Bevollmächtigte,

der griechischen Regierung, vertreten durch K. Nasopoulou und K. Karavasili als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Grønfeldt, H. Kranenborg und A. Lewis als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. April 2016

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 148 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex).

2

Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen, Niederlande) und der Argos Supply Trading BV (im Folgenden: Argos) über die Ablehnung eines Antrags dieser Gesellschaft auf Bewilligung des passiven Veredelungsverkehrs durch die niederländischen Zollbehörden.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EWG) Nr. 2473/86

3

Die Verordnung (EWG) Nr. 2473/86 des Rates vom 24. Juli 1986 über den passiven Veredelungsverkehr und den Standard-Austausch-Verkehr (ABl. 1986, L 212, S. 1) enthielt die bis zum Inkrafttreten des Zollkodex für den passiven Veredelungsverkehr geltenden Bestimmungen. Der erste Erwägungsgrund dieser Verordnung lautete:

„Im Rahmen der internationalen Arbeitsteilung nehmen zahlreiche Unternehmen in der Gemeinschaft den passiven Veredelungsverkehr in Anspruch, der darin besteht, dass Waren ausgeführt werden, um nach Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung wiedereingeführt zu werden. Die Inanspruchnahme dieses Zollverfahrens ist durch wirtschaftliche und technische Gründe gerechtfertigt.“

Zollkodex

4

Der Zollkodex wurde zum 1. Mai 2106 durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, berichtigt im ABl. 2013, L 287, S. 90) ersetzt. In Anbetracht des für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Zeitpunkts findet der Zollkodex in der vorliegenden Rechtssache jedoch weiterhin Anwendung.

5

Die Erwägungsgründe 3 und 4 des Zollkodex lauteten:

„Ausgehend von dem Konzept eines Binnenmarktes muss der Zollkodex allgemeine Bestimmungen und Verfahrensvorschriften enthalten, welche die Anwendung der zolltariflichen und sonstigen Maßnahmen sicherstellen, die im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der [Europäischen Union] und Drittländern auf Gemeinschaftsebene erlassen worden sind; dazu gehören auch die agrar- und handelspolitischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Belange dieser Gemeinschaftspolitiken.

Es erscheint der Hinweis angezeigt, dass dieser Zollkodex unbeschadet besonderer anderweitiger Vorschriften gilt. Solche Vorschriften können insbesondere im Rahmen der landwirtschaftlichen, statistischen oder handelspolitischen Regelungen und in Bezug auf die Eigenmittel bestehen oder eingeführt werden.“

6

Art. 84 des Zollkodex sah vor, dass im Sinne der Art. 85 bis 90 der Ausdruck „Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung“ u. a. die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung und die passive Veredelung bezeichnet.

7

Nach Art. 85 des Zollkodex bedurfte die Inanspruchnahme eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung einer Bewilligung durch die Zollbehörden.

8

Art. 133 des Zollkodex bestimmte:

„Die Bewilligung [der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung] wird nur erteilt:

e)

wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass das Verfahren dazu beitragen kann, die Aufnahme oder Beibehaltung von Umwandlungstätigkeiten in der [Union] zu fördern, ohne dass wesentliche Interessen von Herstellern gleichartiger Waren in der [Union] beeinträchtigt werden (wirtschaftliche Voraussetzungen) …“

9

Art. 145 des Zollkodex sah vor:

„(1)   Im passiven Veredelungsverkehr können … Gemeinschaftswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der [Union] ausgeführt und die aus diesen Veredelungsvorgängen entstandenen Erzeugnisse unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(3)   Es sind oder ist

a)

Waren der vorübergehenden Ausfuhr: Waren, die in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt worden sind;

b)

Veredelungsvorgänge: die in Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe c) erster, zweiter und dritter Gedankenstrich aufgeführten Vorgänge;

c)

Veredelungserzeugnisse: alle Erzeugnisse, die aus Veredelungs[vorgängen] entstanden sind;

…“

10

In Art. 148 des Zollkodex hieß es:

„Die Bewilligung [des passiven Veredelungsverkehrs] wird nur erteilt:

c)

sofern nicht durch die Bewilligung des Verfahrens wesentliche Interessen von Verarbeitern in der Gemeinschaft erheblich beeinträchtigt werden (wirtschaftliche Voraussetzungen).“

11

Art. 151 Abs. 1 des Zollkodex sah vor:

„ Die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Artikel 145 wird berechnet, indem der Betrag der Einfuhrabgaben, die für die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Veredelungserzeugnisse gelten, um den Betrag der Einfuhrabgaben vermindert wird, die im gleichen Zeitpunkt auf die Waren der vorübergehenden Ausfuhr zu erheben wären, wenn diese aus dem Land, in dem sie veredelt werden oder zuletzt veredelt worden sind, in das Zollgebiet der [Union] eingeführt würden.“

Durchführungsverordnung

12

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. 1993, L 253, S. 1) wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2016 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/481 der Kommission vom 1. April 2016 (ABl. 2016, L 87, S. 24) aufgehoben. In Anbetracht des für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Zeitpunkts findet die Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABl. 2001, L 141, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung) in der vorliegenden Rechtssache jedoch weiterhin Anwendung.

13

Kapitel 6 in Titel III („Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung“) der Durchführungsverordnung bezog sich auf das Verfahren der passiven Veredelung. Art. 585 der Durchführungsverordnung, der in diesem Kapitel stand, sah vor:

„(1)   Sofern keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, gelten die wesentlichen Interessen von Verarbeitern in der Gemeinschaft nicht als erheblich beeinträchtigt.

…“

Kombinierte Nomenklatur

14

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 (ABl. 2007, L 286, S. 1) geänderten Fassung enthält ein Kapitel 22 („Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig“). Dieses Kapitel umfasst u. a. die Unterposition 2207 10 00 („Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt“). Die Waren dieser Position unterliegen Zöllen von 19,2 Euro pro Hektoliter, was einer Abgabe von etwa 40 % des Wertes entspricht.

15

Die Unterposition 3824 90 97 („andere“) befindet sich in Kapitel 38 („Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie“) dieser Kombinierten Nomenklatur. Die für Waren dieser Unterposition geltenden Zollsätze betragen 6,5 % des Wertes.

16

Nach den Unterpositionen 2710 11 25 bis 2710 11 90 in Kapitel 27 („Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse“) dieser Kombinierten Nomenklatur unterliegen alle „Motorenbenzin“ entsprechenden Waren einer Abgabe von 4,7 % des Wertes.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

17

Am 30. Juni 2008 stellte Argos bei den niederländischen Zollbehörden einen Antrag nach Art. 85 des Zollkodex auf Bewilligung des Verfahrens der passiven Veredelung. Sie beabsichtigte, in dieses Verfahren gemeinschaftliches Benzin zu überführen, das ausgeführt werden sollte, um mit nicht in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union übergeführtem Bioethanol aus einem Drittstaat vermischt zu werden. Mit dieser Mischung, bestehend aus etwa 15 Anteilen Benzin und 85 Anteilen Bioethanol, hätte Argos Ethanol 85 (im Folgenden: E85) erhalten, einen Biokraftstoff, der in bestimmten entsprechend angepassten Fahrzeugen, sogenannten Flexi-Fuel-Fahrzeugen, verwendet werden kann.

18

Dem Antrag zufolge plante Argos, diese Vermischung auf hoher See vorzunehmen. Das Benzin und das Bioethanol sollten in einem niederländischen Hafen in zwei durch eine Trennwand voneinander getrennte Kompartimente eines Schiffs verladen werden. Nach Auslaufen des Schiffs sollte, sobald es die Hoheitsgewässer der Union hinter sich gelassen hätte, die Trennwand zurückgezogen werden, so dass sich die beiden Bestandteile vermischt hätten, wobei der Wellengang diesen Vorgang gefördert hätte. Anschließend sollte das Schiff in die Niederlande zurückkehren.

19

Das so gewonnene E85 sollte sodann zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet und den für dieses Erzeugnis geltenden Einfuhrabgaben zum Wertzollsatz von 6,5 % unterworfen werden. In diesem Rahmen hätte es die Anwendung des Verfahrens der passiven Veredelung Argos erlaubt, eine Verminderung dieser Abgaben um einen Zollbetrag zum Wertzollsatz von 4,7 % in Anspruch zu nehmen, der zum gleichen Zeitpunkt für gemeinschaftliches Benzin gegolten hätte, wenn dieses vom Ort seiner Vermischung aus in die Union eingeführt und dort in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wäre.

20

Die niederländischen Zollbehörden legten den Antrag von Argos der Europäischen Kommission zur Stellungnahme vor, um von ihr prüfen zu lassen, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach Art. 148 Buchst. c des Zollkodex für eine Bewilligung des Verfahrens der passiven Veredelung erfüllt waren. Die Kommission holte sodann die Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex (im Folgenden: Ausschuss) zu diesem Antrag ein.

21

Der Ausschuss befand, dass Argos die Inanspruchnahme dieses Verfahrens zu verweigern sei, da die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Diese Entscheidung wurde auf das Vorbringen der Kommission in einer Sitzung des Ausschusses vom 11. November 2009 gestützt. In dieser Sitzung hatte die Kommission geltend gemacht, dass die Einfuhr von E85 in großen Mengen in die Union die wesentlichen Interessen der gemeinschaftlichen Hersteller von Bioethanol erheblich beeinträchtigen würde. Das importierte E85 konkurriere nämlich direkt mit dem gemeinschaftlichen Bioethanol, da es hauptsächlich aus Bioethanol bestehe. Die gemeinschaftliche Bioethanolindustrie weise jedoch Überkapazitäten auf.

22

Unter Hinweis auf dieses Vorbringen lehnten die niederländischen Zollbehörden den Antrag von Argos mit Bescheid vom 13. April 2010 ab. Gegen den ablehnenden Bescheid erhob die Gesellschaft Klage bei der Rechtbank Haarlem (Gericht von Haarlem, Niederlande), die die Klage abwies.

23

Argos legte gegen das Urteil der Rechtbank Haarlem (Gericht von Haarlem) Berufung beim Gerechtshof te Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam, Niederlande) ein. Mit Urteil vom 3. Oktober 2013 hob dieser das erstinstanzliche Urteil u. a. mit der Begründung auf, für die Feststellung, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für das Verfahren der passiven Veredelung im vorliegenden Fall erfüllt seien, sei nicht zu prüfen, ob die im Verfahren der passiven Veredelung vorgenommene Umwandlung von gemeinschaftlichem Benzin in E85 zu einer Beeinträchtigung der wesentlichen Interessen der gemeinschaftlichen Hersteller von Bioethanol führe, sondern, ob sie zu einer Beschädigung der wesentlichen Interessen der gemeinschaftlichen Hersteller von E85 führe. Da aber die niederländischen Zollbehörden über keine Anhaltspunkte für die Annahme verfügt hätten, dass eine Inanspruchnahme des beantragten Verfahrens zu einer Beeinträchtigung der Interessen der letztgenannten Hersteller geführt hätte, hätten sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß der Vermutung des Art. 585 Abs. 1 der Durchführungsverordnung als erfüllt ansehen müssen. Der Staatssecretaris van Financiën legte daraufhin Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) ein.

24

Dieser vertritt die Auffassung, die Entscheidung über die Kassationsbeschwerde hänge von der Auslegung des Begriffs „Verarbeiter in der Gemeinschaft“ in Art. 148 Buchst. c des Zollkodex und speziell von der Beantwortung der Frage ab, ob dieser Begriff auch die gemeinschaftlichen Hersteller von Bioethanol umfasse.

25

Er ist sich insbesondere nicht sicher, ob die Antwort des Gerichtshofs in dem zu einem Umwandlungsverfahren ergangenen Urteil vom 11. Mai 2006, Friesland Coberco Dairy Foods (C‑11/05, EU:C:2006:312), entsprechend auf das Verfahren der passiven Veredelung zu erstrecken ist. Aus diesem Urteil gehe hervor, dass bei der Prüfung, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für das Umwandlungsverfahren erfüllt seien, sowohl die wirtschaftlichen Interessen der gemeinschaftlichen Hersteller des aufgrund der Umwandlung gewonnenen Endprodukts als auch diejenigen der gemeinschaftlichen Hersteller der bei der Umwandlung verwendeten Grundstoffe berücksichtigt werden müssten.

26

Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist der Begriff „Verarbeiter in der Gemeinschaft“ in Art. 148 Buchst. c des Zollkodex im Rahmen einer Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für ein Verfahren der passiven Veredelung dahin auszulegen, dass darunter auch gemeinschaftsinterne Produzenten von Grundstoffen oder Zwischenprodukten zu verstehen sind, die identisch sind mit jenen, die beim Veredelungsvorgang als Nichtgemeinschaftswaren verarbeitet werden?

Zur Vorlagefrage

Vorbemerkungen

27

Erstens hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) in seiner Vorlageentscheidung festgestellt, dass im Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, wie er vom Gerechtshof te Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam) festgestellt worden sei, nichts darauf hingedeutet habe, dass eine Inanspruchnahme des von Argos beantragten passiven Veredelungsverkehrs die wesentlichen Interessen der gemeinschaftlichen Hersteller von E85 beeinträchtigen würde.

28

Die Kommission tritt jedoch dieser Prämisse entgegen und trägt im Wesentlichen vor, die Inanspruchnahme dieses Verfahrens würde die wesentlichen Interessen sowohl der gemeinschaftlichen Hersteller von Bioethanol als auch der von E85 beeinträchtigen. Dies gehe insbesondere aus dem Protokoll der in Rn. 21 des vorliegenden Urteils erwähnten Sitzung des Ausschusses vom 11. November 2009 hervor. Nehme man aber an, dass die Inanspruchnahme dieses Verfahrens auch die wesentlichen Interessen der gemeinschaftlichen Hersteller von E85 beträfe, sei die Vorlagefrage bedeutungslos.

29

Soweit die Kommission den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, wie er sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, in Frage stellen will, ist darauf hinzuweisen, dass in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, für jede Würdigung des Sachverhalts das nationale Gericht zuständig ist. Der Gerichtshof ist daher nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom vorlegenden Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 1998, Dumon und Froment, C‑235/95, EU:C:1998:365, Rn. 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Es ist somit nicht Sache des Gerichtshofs, zu beurteilen, ob im Ausgangsverfahren die Inanspruchnahme des von Argos beantragten passiven Veredelungsverkehrs die wesentlichen Interessen der gemeinschaftlichen Hersteller von E85 beeinträchtigen würde. Vielmehr hat der Gerichtshof bei Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts dessen Annahme, dass die Interessen dieser Hersteller nicht beeinträchtigt würden, als zutreffend zu unterstellen.

31

Zweitens ist bezüglich des Vorbringens der griechischen Regierung, das Verfahren der passiven Veredelung gelte nicht für Veredelungsvorgänge auf hoher See, da derartige Vorgänge nach Art. 151 Abs. 1 des Zollkodex in einem bestimmten „Land“ stattfinden müssten, dem Generalanwalt in den Nrn. 46 bis 49 seiner Schlussanträge darin beizupflichten, dass dieses Verfahren u. a. aufgrund des Wortlauts von Art. 145 des Zollkodex Anwendung finden könne, da die Vorgänge außerhalb des Zollgebiets der Union stattfänden. Der Umstand, dass im Ausgangsverfahren die von Argos geplanten Vorgänge auf hoher See stattfinden, kann daher der Anwendung von Vorschriften des Zollkodex über dieses Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung nicht entgegenstehen.

Zur Beantwortung der Fragen

32

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 148 Buchst. c des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass, um im Rahmen eines Antrags auf Bewilligung des Verfahrens der passiven Veredelung zu beurteilen, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Verfahrens erfüllt sind, nicht nur die wesentlichen Interessen der gemeinschaftlichen Hersteller von Erzeugnissen zu berücksichtigen sind, die dem aus den beabsichtigten Veredelungsvorgängen entstehenden Endprodukt entsprechen, sondern auch diejenigen der gemeinschaftlichen Hersteller von Erzeugnissen, die den nicht gemeinschaftlichen Grundstoffen oder Zwischenprodukten entsprechen, die bei diesen Vorgängen mit den Gemeinschaftswaren der vorübergehenden Ausfuhr vermischt werden sollen.

33

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts stellt sich u. a. die Frage, ob die Antwort, die der Gerichtshof im Urteil vom 11. Mai 2006, Friesland Coberco Dairy Foods (C‑11/05, EU:C:2006:312, Rn. 52), in Bezug auf ein Umwandlungsverfahren gegeben hat, auf das Verfahren der passiven Veredelung übertragen werden kann. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil entschieden, dass im Rahmen der Beurteilung der in Art. 133 Buchst. e des Zollkodex vorgesehenen wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Umwandlungsverfahrens nicht nur der Markt für das Endprodukt betrachtet werden muss, sondern auch die wirtschaftliche Lage in Bezug auf die Grundstoffe, die zu dessen Herstellung verwendet werden.

34

Wie sich aus Art. 84 des Zollkodex ergibt, sind die passive Veredelung und die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung. Die Inanspruchnahme des einen wie des anderen Verfahrens bedarf nach Art. 85 des Zollkodex einer Bewilligung durch die Zollbehörden. Für beide Verfahren hängt diese Bewilligung u. a. von der Beachtung sogenannter „wirtschaftlicher“ Voraussetzungen ab, die für die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung in Art. 133 Buchst. e des Zollkodex und für die passive Veredelung in Art. 148 Buchst. c des Zollkodex vorgesehen sind.

35

Allerdings sind diese wirtschaftlichen Voraussetzungen je nach dem betroffenen Verfahren unterschiedlich formuliert. Art. 148 Buchst. c des Zollkodex sieht nämlich vor, dass die Bewilligung der passiven Veredelung nur erteilt wird, sofern nicht durch die Bewilligung des Verfahrens wesentliche Interessen von Verarbeitern in der Gemeinschaft erheblich beeinträchtigt werden. Art. 133 Buchst. e des Zollkodex bestimmt dagegen, dass die Bewilligung der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung nur erteilt wird, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass das Verfahren dazu beitragen kann, die Aufnahme oder Beibehaltung von Umwandlungstätigkeiten in der Union zu fördern, ohne dass wesentliche Interessen von Herstellern gleichartiger Waren in der Gemeinschaft beeinträchtigt werden.

36

Konkret deutet die Verwendung des Begriffs „Verarbeiter“ in Art. 148 Buchst. c des Zollkodex darauf hin, dass für die Beurteilung der Frage, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs erfüllt sind, das Augenmerk allein auf die wesentlichen Interessen der Industriebetriebe zu legen ist, die in der Union Verarbeitungsvorgänge durchführen, so dass diese Voraussetzungen enger sind als die Voraussetzungen für die Bewilligung der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung, wie sie vom Gerichtshof im Urteil vom 11. Mai 2006, Friesland Coberco Dairy Foods (C‑11/05, EU:C:2006:312), ausgelegt wurden.

37

Der Wortlaut von Art. 148 Buchst. c des Zollkodex ist jedoch nicht ganz eindeutig. Es wird nämlich weder klargestellt, welche Märkte von den Tätigkeiten der „Verarbeiter“ betroffen sind, noch, welche spezifischen Faktoren für die Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung ihrer wesentlichen Interessen zu berücksichtigen sind. Daher ist diese Bestimmung im Licht ihrer allgemeinen Systematik und der Ziele des Verfahrens der passiven Veredelung auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 1980, Roudolff, 803/79, EU:C:1980:166, Rn. 7, und vom 11. Mai 2006, Friesland Coberco Dairy Foods, C‑11/05, EU:C:2006:312, Rn. 47).

38

Hierzu ergibt sich aus Art. 145 des Zollkodex, dass Gemeinschaftswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen im passiven Veredelungsverkehr vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt und die aus diesen Veredelungsvorgängen entstandenen Erzeugnisse, die sogenannten „Veredelungserzeugnisse“, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden können. Im Einzelnen führt die Inanspruchnahme dieses Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 1 des Zollkodex dazu, dass der Betrag der Einfuhrabgaben, die für diese Veredelungserzeugnisse gelten, um einen Betrag vermindert wird, der den Einfuhrabgaben entspricht, die im gleichen Zeitpunkt auf die Gemeinschaftswaren der vorübergehenden Ausfuhr zu erheben wären, wenn diese aus dem Land, in dem sie veredelt werden oder zuletzt veredelt worden sind, in das Zollgebiet der Union eingeführt würden.

39

Ein solches Verfahren wird durch seinen Zweck gerechtfertigt, nämlich, eine Belastung von zur Veredelung ausgeführten Waren mit Abgaben bei Wiedereinfuhr in die Union zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, Wacker Werke, C‑142/96, EU:C:1997:386, Rn. 21, und vom 2. Oktober 2003, GEFCO, C‑411/01, EU:C:2003:536, Rn. 51). Hierzu ergibt sich aus dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2473/83, dass der Gesetzgeber mit der Einführung dieses Verfahrens dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass die Unternehmen in der Union Veredelungsvorgänge häufig aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats durchführen, ehe sie die so veredelten Waren wieder in die Union einführen.

40

Wie der Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge festgestellt hat, besteht der Hauptzweck eines solchen Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung daher darin, bestimmte als für die Unionsindustrie schädlich angesehene Auswirkungen, die sich aus der Anwendung der allgemeinen Zollverfahren der Ein- und Ausfuhr ergäben, zu vermeiden.

41

In diesem Rahmen sollen die in Art. 148 Buchst. c des Zollkodex vorgesehenen wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung den Zollbehörden ermöglichen, zu beurteilen, ob das Verfahren der passiven Veredelung für die Unionsindustrie im Wesentlichen günstig ist, indem darauf geachtet wird, dass den Vorteilen dieses Verfahrens für einen Wirtschaftsteilnehmer nicht erhebliche Nachteile für andere Hersteller in der Union gegenüberstehen. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen müssen daher in einer Weise ausgelegt werden, die es den Zollbehörden ermöglicht, solche Interessenkonflikte in der Unionsindustrie in vollem Umfang zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Mai 2006, Friesland Coberco Dairy Foods, C‑11/05, EU:C:2006:312, Rn. 49 und 50).

42

Zu diesen Interessenkonflikten ist festzustellen, dass dadurch, dass die Verlagerung der Veredelung von Gemeinschaftserzeugnissen aus der Union heraus begünstigt wird, die einem gemeinschaftlichen Wirtschaftsteilnehmer bewilligte Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung geeignet ist, hauptsächlich die wesentlichen Interessen der Industriebetriebe zu beeinträchtigen, die gleichartige Veredelungsvorgänge in der Union durchführen, d. h. der Hersteller von Erzeugnissen, die den aus der passiven Veredelung gewonnenen Erzeugnissen entsprechen.

43

In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der von Argos geplante Veredelungsvorgang darin besteht, eine erhebliche Menge eines nicht gemeinschaftlichen Grundstoffs, nämlich Bioethanol, mit vorübergehend ausgeführten Gemeinschaftswaren zu vermischen, und in dem die auf diesen Grundstoff erhobenen Zölle mit einem Wertzollsatz von etwa 40 % erheblich über den Zöllen liegen, die für das aus diesem Veredelungsvorgang hervorgegangene Veredelungserzeugnis gälten, da E85 einem Wertzollsatz von 6,5 % unterliegt, wäre die Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs für diesen Vorgang auch geeignet, die wesentlichen Interessen der Wirtschaftsteilnehmer, die diesen Grundstoff in der Union erzeugen, erheblich zu beeinträchtigen.

44

Die Vornahme dieses Veredelungsvorgangs außerhalb der Union würde es einem Unternehmen wie Argos nämlich ermöglichen, den diesem Grundstoff entsprechenden Anteil in die Union einzuführen, ohne die für den Grundstoff geltenden Zölle zahlen zu müssen, die die gemeinschaftlichen Hersteller gerade vor einer solchen Einfuhr schützen sollen. Unter diesen Umständen würde die Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung dem Wirtschaftsteilnehmer, der dieses Verfahren beantragt, einen zusätzlichen Vorteil verschaffen, der in seiner teilweisen Befreiung von den für das Veredelungserzeugnis geltenden Zöllen bestünde, und damit derartige Vorgänge noch vorteilhafter machen, obwohl sie die Interessen der Hersteller in der Union beeinträchtigen.

45

Aus diesen Erwägungen ergibt sich entsprechend dem zu einem Umwandlungsverfahren ergangenen Urteil des Gerichtshofs vom 11. Mai 2006, Friesland Coberco Dairy Foods (C‑11/05, EU:C:2006:312), dass Art. 148 Buchst. c des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass, um zu beurteilen, ob ein Antrag auf Bewilligung des Verfahrens der passiven Veredelung die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Verfahrens erfüllt, nicht nur die wesentlichen Interessen der gemeinschaftlichen Hersteller von Erzeugnissen zu berücksichtigen sind, die dem aus diesen Veredelungsvorgängen entstandenen Erzeugnis entsprechen, sondern auch diejenigen der gemeinschaftlichen Hersteller von Erzeugnissen, die den nicht gemeinschaftlichen Grundstoffen oder Zwischenprodukten entsprechen, mit denen die vorübergehend ausgeführten Gemeinschaftswaren bei diesen Vorgängen vermischt werden sollen. Der Begriff „Verarbeiter in der Gemeinschaft“ in Art. 148 Buchst. c des Zollkodex ist daher dahin auszulegen, dass er diese verschiedenen Hersteller in der Union erfasst.

46

Entgegen dem Vorbringen von Argos vor dem Gerichtshof wird diese Auslegung nicht durch die Feststellung in Rn. 21 des Urteils vom 17. Juli 1997, Wacker Werke (C‑142/96, EU:C:1997:386), in Frage gestellt, wonach es eine dem durch das Verfahren der passiven Veredelung eingeführten System inhärente Gefahr ist, dass sich aufgrund von Zollanomalien für einen Wirtschaftsteilnehmer, der die Bewilligung dieses Verfahrens beantragt, ein Zollvorteil ergibt.

47

In der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache ging es um die Frage, ob es mit der passiven Veredelung vereinbar ist, dass in dieser Rechtssache die Zölle auf die Waren der vorübergehenden Ausfuhr über die Zölle auf die Veredelungserzeugnisse hinausgingen, mit der Folge, dass die Inanspruchnahme dieses Verfahrens potenziell zu einer völligen Befreiung von den Einfuhrabgaben auf diese Erzeugnisse geführt hätte, und nicht um die davon getrennte Frage, welche Interessen bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Verfahrens berücksichtigt werden können. Folglich hat der Gerichtshof in diesem Urteil nicht darüber befunden, ob die Auswirkungen von Tarifanomalien bei dieser Prüfung berücksichtigt werden können.

48

Die in Rn. 45 des vorliegenden Urteils dargelegte Auslegung trägt schließlich den Erfordernissen der gemeinsamen Agrarpolitik Rechnung, wie es die Erwägungsgründe 3 und 4 des Zollkodex verlangen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Mai 2006, Friesland Coberco Dairy Foods, C‑11/05, EU:C:2006:312, Rn. 51). Wie sich aus Art. 38 AEUV in Verbindung mit den Positionen ex 22.08 und ex 22.09 in Anhang I des AEU-Vertrags ergibt, stellt die Herstellung von Bioethanol in der Union eine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, die unter diese gemeinsame Politik fällt und grundsätzlich den Schutz genießt, der durch die besonders hohen Zölle gewährt wird, die für die Einfuhr dieses Erzeugnisses in die Union gelten. Diese Auslegung ermöglicht es, diesen Schutz sicherzustellen, indem ausgeschlossen wird, dass das Verfahren der passiven Veredelung einen Wirtschaftsteilnehmer begünstigt, der diese Zölle umgehen will.

49

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 148 Buchst. c des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass, um im Rahmen eines Antrags auf Bewilligung des Verfahrens der passiven Veredelung zu beurteilen, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Verfahrens erfüllt sind, nicht nur die wesentlichen Interessen der gemeinschaftlichen Hersteller von Erzeugnissen zu berücksichtigen sind, die dem aus den beabsichtigten Veredelungsvorgängen entstehenden Endprodukt entsprechen, sondern auch diejenigen der gemeinschaftlichen Hersteller von Erzeugnissen, die den nicht gemeinschaftlichen Grundstoffen oder Zwischenprodukten entsprechen, die bei diesen Vorgängen mit den Gemeinschaftswaren der vorübergehenden Ausfuhr vermischt werden sollen.

Kosten

50

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 148 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass, um im Rahmen eines Antrags auf Bewilligung des Verfahrens der passiven Veredelung zu beurteilen, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Verfahrens erfüllt sind, nicht nur die wesentlichen Interessen der gemeinschaftlichen Hersteller von Erzeugnissen zu berücksichtigen sind, die dem aus den beabsichtigten Veredelungsvorgängen entstehenden Endprodukt entsprechen, sondern auch diejenigen der gemeinschaftlichen Hersteller von Erzeugnissen, die den nicht gemeinschaftlichen Grundstoffen oder Zwischenprodukten entsprechen, die bei diesen Vorgängen mit den Gemeinschaftswaren der vorübergehenden Ausfuhr vermischt werden sollen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

Top