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Document 62011CJ0297

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. April 2012.
Europäische Kommission gegen Hellenische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2000/60/EG – Wasserpolitik der Union – Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete – Veröffentlichung – Information und Anhörung der Öffentlichkeit – Keine Mitteilung an die Kommission.
Rechtssache C‑297/11.

Sammlung der Rechtsprechung 2012 -00000

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:228





Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. April 2012 – Kommission/Griechenland

(Rechtssache C‑297/11)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2000/60/EG – Wasserpolitik der Union – Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete – Veröffentlichung – Information und Anhörung der Öffentlichkeit – Keine Mitteilung an die Kommission“

1.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV; Richtlinie 2000/60 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 13 Abs. 1 bis 3 und 6, 14 Abs. 1 Buchst. c und 15 Abs. 1) (vgl. Randnr. 13)

2.                     Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Vertragsverletzung – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnrn. 14, 17)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verletzung von Art. 13 Abs. 1, 2 und 6, Art. 14 Abs. 1 Buchst. c und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) – Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete – Veröffentlichung – Information und Anhörung der Öffentlichkeit – Nichtübermittlung der Kopien der Bewirtschaftungspläne an die Kommission

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 bis 3 und 6 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, dass sie die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete (sowohl für die Flussgebietseinheiten, die vollständig in ihrem Hoheitsgebiet liegen, als auch für die internationalen Flussgebietseinheiten) nicht bis zum 22. Dezember 2009 erstellt und der Europäischen Kommission nicht bis zum 22. März 2010 Kopien dieser Pläne übermittelt hat, und sie hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie verstoßen, dass sie das Verfahren zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete nicht bis zum 22. Dezember 2008 eingeleitet hat.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

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