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Document 52022IP0081

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 zu dem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2020: Stärkung der Bürgerteilhabe und Schutz der Bürgerrechte (2021/2099(INI))

ABl. C 347 vom 9.9.2022, p. 202–210 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 347 vom 9.9.2022, p. 176–184 (GA)

9.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/202


P9_TA(2022)0081

Bericht über die Unionsbürgerschaft 2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 zu dem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2020: Stärkung der Bürgerteilhabe und Schutz der Bürgerrechte (2021/2099(INI))

(2022/C 347/19)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 2, 6 und 9 bis 12 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 18 bis 25 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Artikel 21 und 39 bis 46 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),

unter Hinweis auf das in Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 227 AEUV und in Artikel 44 der Charta verankerte Petitionsrecht des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (1) (Richtlinie über die Freizügigkeit),

unter Hinweis auf die Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (2) und auf die Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (3),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (6),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 15. Dezember 2020 mit dem Titel „Bericht über die Unionsbürgerschaft 2020: Stärkung der Bürgerteilhabe und Schutz der Bürgerrechte“ (COM(2020)0730),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 15. Dezember 2020 nach Artikel 25 AEUV mit dem Titel „Bericht über die Fortschritte auf dem Weg zu einer effektiven Unionsbürgerschaft 2016–2020“ (COM(2020)0731),

unter Hinweis auf die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung der Kommission von 2020 über die aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte und die im Juli 2020 veröffentlichten Ergebnisse der Flash Eurobarometer-Umfrage 485 über Unionsbürgerschaft und Demokratie, die zeigen, dass viele EU-Bürger während der COVID-19-Pandemie auf Schwierigkeiten unter anderem beim Zugang zu Gesundheitsversorgung, Kinderbetreuung, Informationen über Beschränkungen in Grenzregionen gestoßen sind,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2017 zu dem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017: Stärkung der Bürgerrechte in einer Union des demokratischen Wandels (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2019 zur Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags über die Unionsbürgerschaft (8),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 17. Juni 2020 über die Auswirkungen des demografischen Wandels,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (9),

unter Hinweis auf die Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021–2030 der Kommission,

unter Hinweis auf das Grünbuch vom 27. Januar 2021 zum Thema Altern mit dem Titel „Förderung von Solidarität und Verantwortung zwischen den Generationen“ (COM(2021)0050),

unter Hinweis auf den Informationsbericht des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. März 2019 über die praktische Ausübung des Wahlrechts durch Menschen mit Behinderungen bei der Wahl zum Europäischen Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 24. November 2020 zum Schengen-System und zu den während der COVID-19-Krise ergriffenen Maßnahmen (10) und vom 17. September 2020 mit dem Titel „COVID-19“: EU-weite Koordinierung von medizinischen Beurteilungen und Risikoeinstufungen und die Folgen für den Schengen-Raum und den Binnenmarkt (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2020 zum europäischen Schutz von Grenzgängern und Saisonarbeitskräften im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2020 zu den Rechten von Menschen mit geistiger Behinderung und von ihren Familien in der COVID-19-Krise (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2020 zur Senkung der Obdachlosenquote in der EU (14),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 17. Dezember 2020 zur Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel „Minority SafePack — eine Million Unterschriften für die Vielfalt Europas“ (15) und vom 7. Februar 2018 zum Schutz und zur Nichtdiskriminierung von Minderheiten in den Mitgliedstaaten der EU (16),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2021 zu Rechten von LGBTIQ-Personen in der EU (17),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2021 mit dem Titel „Schutz von Menschen mit Behinderungen durch Petitionen: Erkenntnisse“ (18),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2021 mit dem Titel „Die Aktivitäten der Europäischen Bürgerbeauftragten — Jahresbericht 2019“ (19) und vom 16. Januar 2020 mit dem Titel „Die Aktivitäten der Bürgerbeauftragten — Jahresbericht 2018“ (20),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2020 zu den Beratungen des Petitionsausschusses im Jahr 2019 (21),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2021 zu den Beratungen des Petitionsausschusses im Jahr 2020 (22),

unter Hinweis auf den Berichts des Petitionsausschusses (PETI) des Parlaments mit dem Titel „Einbindung der Bürger: das Petitionsrecht, das Recht, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, und die Europäische Bürgerinitiative“ (A9-0018/2022),

unter Hinweis auf den Entwurf des Berichts des Petitionsausschusses über den Jahresbericht über die Tätigkeit der Europäischen Bürgerbeauftragten im Jahr 2020 (A9-0342/2021),

unter Hinweis auf die seit 2018 vom Petitionsausschuss veranstalteten öffentlichen Anhörungen zu Angelegenheiten in Bezug auf die Unionsbürgerschaft, insbesondere die Anhörung vom 26. Mai 2021 mit dem Titel „Interinstitutionelle Beziehungen bei der Behandlung von Petitionen: Die Rolle der Kommission“, vom 29. Oktober 2020 mit dem Titel „Unionsbürgerschaft: Befähigung, Inklusion, Teilhabe“ (gemeinsam mit dem Rechtsausschuss, dem Ausschuss für konstitutionelle Fragen und dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE)), vom 1. Februar 2018 zum Thema „Rechte der Bürgerinnen und Bürger der EU und des Vereinigten Königreichs nach dem Brexit“ (gemeinsam mit dem Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und dem LIBE-Ausschuss) sowie vom 21. Februar 2018 über die Europäische Bürgerinitiative zur Bewertung des Vorschlags der Kommission für eine neue EBI-Verordnung (gemeinsam mit dem Ausschuss für konstitutionelle Fragen),

unter Hinweis auf die von den Ausschüssen für Kultur und Bildung und LIBE in Zusammenarbeit mit dem Petitionsausschuss veranstaltete öffentliche Anhörung vom 15. Oktober 2020 mit dem Titel „Minority SafePack — eine Million Unterschriften für die Vielfalt Europas“,

unter Hinweis auf die gemeinsam vom Petitionsausschuss und dem Rechtsausschuss veranstaltete Interparlamentarische Ausschusssitzung vom 27. November 2018 unter dem Thema „Empowering Parliaments and enforcing citizens’ rights in the implementation and application of Union law“ (Ermächtigung von Parlamenten und Durchsetzung von Bürgerrechten bei der Umsetzung und Anwendung von Unionsrecht),

unter Hinweis auf die auf Ersuchen des Petitionsausschusses von der Direktion Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten des Europäischen Parlaments in den Jahren 2019, 2020 und 2021 in Auftrag gegebenen Studien mit dem Titel „Strengthening the role and impact of petitions as an instrument of participative democracy — Lessons learnt from a citizens’ perspective 10 years after the entry into force of the Lisbon Treaty“ (Stärkung der Rolle und Wirkung von Petitionen als ein Beteiligungsinstrument — Lehren aus dem Blickwinkel der Bürger zehn Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, 29. Oktober 2021), „Obstacles to the Free Movement of Rainbow Families in the EU“ (Hindernisse für die Freizügigkeit von Regenbogenfamilien in der EU, 8. März 2021), „Obstacles to participation in local and European elections, inside the EU“ (Hindernisse für die Beteiligung an Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament innerhalb der EU, 15. September 2020) und „Achievements of the Committee on Petitions during the 2014-2019 parliamentary term and challenges for the future“ (Leistungen des Petitionsausschusses in der Wahlperiode 2014–2019 und Herausforderungen für die Zukunft, 3. Juli 2019),

unter Hinweis auf die am 22. März 2021 bzw. am 28. Oktober 2020 von der Direktion Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten des Europäischen Parlaments für den Petitionsausschuss veranstalteten Seminaren zu LGBTI+-Rechten in der EU und zu den Rechten von Menschen mit Behinderungen,

gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (23) (das Austrittsabkommen),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Petitionsausschusses (A9-0019/2022),

A.

in der Erwägung, dass die Unionsbürgerschaft eine der greifbarsten Errungenschaften der Europäischen Union ist und EU-Bürgern eine Reihe von Grundrechten verleiht, darunter das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU, das Recht auf Teilhabe am demokratischen Leben in der EU und das Recht auf Schutz vor Diskriminierung sowie auf Chancengleichheit;

B.

in der Erwägung, dass die Bedeutung der mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte und ihre entscheidende Rolle im Alltag von Millionen von EU-Bürgern durch den Brexit hervorgehoben wurde und das Bewusstsein in der EU für den möglichen Verlust dieser Rechte und die damit verbundenen Folgen dadurch geschärft worden ist, wie die große Zahl der Petitionen offenbart, die von im Vereinigten Königreich lebenden EU-Bürgern und von in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen britischen Bürgern zu den Folgen des Brexit für ihren Status als EU-Bürger eingereicht wurden;

C.

in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit einer der Grundwerte der EU ist und dass durch deren Schutz die Achtung der Grundrechte und der Demokratie garantiert werden;

D.

in der Erwägung, dass die Freizügigkeit, die es jedem EU-Bürger gestattet, in jedem anderen Mitgliedstaat zu leben, zu arbeiten oder zu studieren sowie dort Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erhalten, ein Grundpfeiler der EU ist;

E.

in der Erwägung, dass für bürgerschaftliches Engagement besser gesorgt werden kann, wenn die grundlegenden Bedürfnisse der Bürger befriedigt werden, in der Erwägung, dass der Schutz in Form von Mindestlöhnen deshalb von großer Bedeutung und eine Voraussetzung für das von der EU gesteckte Ziel ist, niemanden zurückzulassen;

F.

in der Erwägung, dass sich Menschen, die prekären Arbeits- und Lebensbedingungen ausgesetzt sind, oft ausgegrenzt fühlen und sich weniger oder gar nicht am gesellschaftlichen Leben, am Geschehen der Zivilgesellschaft und an Wahlen beteiligen;

G.

in der Erwägung, dass Obdachlose nicht nur mit prekären Lebensbedingungen konfrontiert sind, sondern häufig nur wenig oder gar keinen Zugang zu Informationen über ihre Rechte und die Möglichkeiten, diese einzufordern, haben;

H.

in der Erwägung, dass die Definitionen schutzbedürftiger, benachteiligter oder unterrepräsentierter Bevölkerungsgruppen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich ist und zudem von der politischen und sozialen Lage in den Mitgliedstaaten zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängen kann;

I.

in der Erwägung, dass zahlreiche Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer mit schwierigen, gesundheitsschädlichen und unsicheren Arbeitsbedingungen, geringer oder fehlender Arbeitsplatzsicherheit sowie einem unzureichenden oder fehlenden Sozialversicherungsschutz und Zugang zu Sozialleistungen konfrontiert sind; in der Erwägung, dass viele Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen angehören und aus benachteiligten Regionen stammen; in der Erwägung, dass die ohnehin prekäre Lage zahlreicher Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer durch die COVID-19-Krise weiter verschärft wurde und dadurch Lücken bei der Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften zu ihrem Schutz entstanden sind;

J.

in der Erwägung, dass der COVID-19-Ausbruch eine Reihe beispielloser Herausforderungen für die Freizügigkeit in der EU mit sich gebracht hat, da viele Mitgliedstaaten zum Schutz der Gesundheit Reisebeschränkungen und Kontrollen an den Binnengrenzen als Notmaßnahmen eingeführt haben; in der Erwägung, dass EU-Bürger zahlreiche Petitionen eingereicht haben, in denen ernste Bedenken bezüglich der Auswirkungen der nationalen Notmaßnahmen auf ihre Reisefreiheit, ihr Recht auf Arbeit und Studium im EU-Ausland und ihre Fähigkeit zum Aufbau und zur Pflege grenzüberschreitender Familienbeziehungen aufgeworfen wurden;

K.

in der Erwägung, dass sich die Pandemie besonders negativ auf die Situation von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen auswirkt und die Wahrnehmung ihrer Rechte dadurch erheblich eingeschränkt wird;

L.

in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss eine erhebliche Anzahl von Petitionen bezüglich der Diskriminierung von LGBTIQ-Personen in der EU und von Regenbogenfamilien (also Familien mit mindestens einem LGBTIQ-Mitglied) im Besonderen bei der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit in der EU erhalten hat, was mit negativen Folgen für die Rechte und Interessen der Kinder der betreffenden Familien verbunden war;

M.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 21 der Charta jede Diskriminierung wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ausdrücklich verboten ist, was der wichtigste Ausdruck der Unionsbürgerschaft ist; in der Erwägung, dass dieser Grundsatz, wie die oben genannten Petitionen belegen, gleichzeitig ein entscheidender Punkt bei der erfolgreichen Wahrnehmung der Freizügigkeit ist;

N.

in der Erwägung, dass in der EU etwa 50 Millionen Menschen einer nationalen oder sprachlichen Minderheitsgemeinschaft angehören; in der Erwägung, dass die Kommission trotz breiter Unterstützung durch MdEP keine gesetzgeberischen Maßnahmen als Reaktion auf die Europäische Bürgerinitiative „Minority SafePack — eine Million Unterschriften für die Vielfalt Europas“ ergriffen hat;

O.

in der Erwägung, dass die Verleihung und Aberkennung der Staatsbürgerschaft weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen;

P.

in der Erwägung, dass Petitionen gezeigt haben, dass mobile EU-Bürger und Gebietsansässige aufgrund des Verwaltungsaufwands, bürokratischer Hürden und Sprachbarrieren in einigen Mitgliedstaaten sowie von Fehlinformationen oder mangelnder Kooperationsbereitschaft der Behörden einiger Mitgliedstaaten noch immer Schwierigkeiten bei der Ausübung ihres Wahlrechts haben;

Q.

in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung ihres aktiven und passiven Wahlrechts, ihres Rechts auf Zugang zu Informationen über Wahlvorschriften, Wahlverfahren, Wahlprogramme und Debatten in Formaten, die an die Bedürfnisse von Menschen mit verschiedenen Arten von Behinderungen angepasst sind, noch immer mit rechtlichen und praktischen Hürden sowie physischen Barrieren zu kämpfen haben und daher bei Wahlen unterrepräsentiert sind; in der Erwägung, dass Daten über die Wahlbeteiligung unterrepräsentierter Gruppen weiterhin nur in begrenztem Maße zur Verfügung stehen;

R.

in der Erwägung, dass das Recht von EU-Bürger auf Teilnahme am demokratischen Leben in der EU über das aktive und passive Wahlrecht bei Europawahlen hinausgeht; in der Erwägung, dass in den Verträgen eine Reihe von Teilhabeinstrumenten vorgesehen sind, die dazu dienen, die direkte Teilhabe der Bürger in der EU zu fördern, darunter das Petitionsrecht, das Recht, sich an die Europäische Bürgerbeauftragte zu wenden, und das Recht, eine Europäische Bürgerinitiative einzureichen;

S.

in der Erwägung, dass Staatenlose mit langfristigem Aufenthaltsstatus in einigen EU-Mitgliedstaaten nicht in vollem Umfang an Prozessen der demokratischen Partizipation teilhaben können und ihnen insbesondere ihr Recht auf Teilnahme an Kommunal- bzw. Europawahlen vorenthalten wird; in der Erwägung, dass die Kommission die Empfehlung von Maßnahmen in Richtung einer Annäherung der Gleichstellung staatenloser Minderheiten wie der Roma nicht vorgelegt hat, wie sie in der Europäischen Bürgerinitiative „Minority SafePack — eine Million Unterschriften für die Vielfalt Europas“ vorgeschlagen wurde;

T.

in der Erwägung, dass die EU im Einklang mit dem Austrittsabkommen EU-Bürger mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich schützen muss;

U.

in der Erwägung, dass ältere Menschen eine engagierte Bevölkerungsgruppe sind, die einen wichtigen und wertvollen Beitrag zur Gesellschaft leisten, indem sie sich an ehrenamtlichen Tätigkeiten und sozialen Initiativen beteiligen und pflegebedürftige Personen unterstützen und betreuen;

V.

in der Erwägung, dass der Zugang zu Waren und Dienstleistungen, einschließlich öffentlicher Dienstleistungen, zunehmend digitale Kompetenzen erfordert;

W.

in der Erwägung, dass der digitale Wandel Chancen und Bedrohungen für alle Generationen, insbesondere für ältere Menschen, mit sich bringt; in der Erwägung, dass der technologische Wandel negative Auswirkungen auf ältere Menschen haben kann, die nicht über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und entsprechenden Zugang zu digitalen Technologien verfügen; in der Erwägung, dass ältere Menschen häufig Opfer von Diskriminierung, Gewalt, Isolation und Einsamkeit, Ausgrenzung und Einschränkungen ihrer Eigenständigkeit sind, und zwar infolge der Einführung digitaler Lösungen, die ihren Bedürfnissen nicht Rechnung tragen;

1.

nimmt den Bericht der Kommission mit dem Titel „Bericht über die Unionsbürgerschaft 2020: Stärkung der Bürgerteilhabe und Schutz der Bürgerrechte“ zur Kenntnis und begrüßt die anhaltende Selbstverpflichtung der Kommission, die Rechte der EU-Bürger zu wahren, einschließlich einer regelmäßigen Bewertung der Möglichkeiten und Hindernisse bei der Ausübung der Bürgerrechte durch Angehörige benachteiligter Bevölkerungsgruppen, darunter Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen; bedauert, dass nur zwei der 18 von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen Rechtsvorschriften sind; betont, dass eine umfassende Bewertung der Rechte der EU-Bürger sowie genau festgelegte und konkrete Verpflichtungen, Maßnahmen und Gesetzesinitiativen für die nächsten drei Jahre notwendig sind; hebt hervor, dass hierdurch letztendlich durch die Berichte über die Unionsbürgerschaft gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 AEUV erreicht werden soll, dass konkrete Initiativen hin zur Konsolidierung der den Bürgern zustehenden Rechte und Freiheiten im Rahmen eines Unionsbürgerschaftsstatuts ergriffen werden, das an die europäische Säule sozialer Rechte angelehnt ist und die in der Charta verankerten Grundrechte und -freiheiten, die in der europäischen Säule sozialer Rechte niedergelegten sozialen Rechte und die in Artikel 2 EUV genannten Werte als Grundbestandteile des europäischen „öffentlichen Raums“ umfasst, zu dem unter anderem auch das für diesen öffentlichen Raum relevante Steuerungsmodell, Würde, Freiheit, Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, Pluralismus, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität, Gleichheit und Diskriminierungsfreiheit gehören und dem bei einer künftigen Reform der Verträge Rechnung getragen würde;

2.

begrüßt, dass die Kommission der Achtung der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten erneut mehr Aufmerksamkeit schenkt;

3.

hebt hervor, dass eine unabhängige Justiz, der Zugang zu dieser, die Freiheit der Meinungsäußerung, die Freiheit, auf Informationen zugreifen zu können und sie zu erhalten und weiterzugeben, sowie Medienpluralismus wesentliche Bestandteile der Rechtsstaatlichkeit sind; fordert die Kommission auf, diese zentralen Werte der EU zu wahren, wenn sie von den Mitgliedstaaten missachtet werden;

4.

weist darauf hin, dass Instrumente, die in das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten eingreifen, nicht nur eine Rechtsgrundlage haben müssen, sondern auch notwendig und verhältnismäßig sein müssen, wie in der Datenschutz-Grundverordnung und in der Charta gefordert;

5.

weist darauf hin, dass die Freizügigkeit zwar zentraler Bestandteil des EU-Projekts ist, dass sie jedoch durch die beispiellose gesundheitliche Krise infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und die in diesem Zusammenhang ergriffenen nationalen Notmaßnahmen, einschließlich der Reisebeschränkungen und der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen, stark beeinträchtigt wurde; weist erneut darauf hin, dass diese Maßnahmen erhebliche negative Auswirkungen auf das Privatleben, die Arbeit, die Familien und die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen hatten, wie die zahlreichen Petitionen zeigen; betont, dass alle nationalen Notmaßnahmen mit Blick auf ihr ursprüngliches Ziel, die COVID-19-Pandemie einzudämmen, verhältnismäßig sein sollten; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die COVID-19-Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte weiterhin zu überwachen; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, nationale Notmaßnahmen schrittweise abzuschaffen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind; weist darauf hin, dass sich die COVID-19-Pandemie negativ auf das Wohlbefinden und die psychische Gesundheit der Bürger, insbesondere junger Menschen und älterer Menschen, auswirkt;

6.

weist darauf hin, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU am Ende des Übergangszeitraums hauptsächlich EU-Bürger mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich und britische Staatsangehörige, die in einem der 27 EU-Mitgliedstaaten ansässig sind, betraf; fordert die Kommission auf, die ordnungsgemäße Umsetzung von Teil II des Austrittsabkommens in Bezug auf die Rechte der Bürger genau zu überwachen, um die Rechte von Bürgern, die vor Ablauf des Übergangszeitraums von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, umfassend und wirksam zu schützen;

7.

ist besorgt über die zahlreichen Hindernisse, mit denen Regenbogenfamilien konfrontiert sind, wenn sie ihr Recht auf Umzug von einem Mitgliedstaat in einen anderen ausüben, wobei diese Hindernisse auf unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften über die Anerkennung von gleichgeschlechtlichen Paaren und deren Eltern-Kind-Beziehungen beruhen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Empfehlungen der Entschließung des Parlaments zu den LGBTIQ-Rechten in der EU umzusetzen, darunter auch ihre Forderung an die Kommission, zu untersuchen, ob alle Mitgliedstaaten dem EuGH-Urteil vom 5. Juni 2018 in der Rechtssache C-673/16, Relu Adrian Coman u. a. gegen Inspectoratul General pentru Imigrări und Ministerul Afacerilor Interne (24) entsprechen, und dieses Urteil in die anstehende Überarbeitung der Leitlinien zur Freizügigkeit aus dem Jahr 2009 einzubeziehen;

8.

bedauert, dass Eltern und Kinder bei Trennung oder Scheidung nicht in jedem Mitgliedstaat die gleichen rechtlichen Möglichkeiten haben, sodass sich Hunderte von Eltern in der EU an den Petitionsausschuss gewendet haben, damit er sie bei grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten und Fällen elterlicher Kindesentführung unterstützt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nichtdiskriminierende Systeme zur Überwachung von Fällen von Kindern einzuführen, die Gegenstand grenzübergreifender Sorgerechtsstreitigkeiten sind, wobei die Grundrechte des Kindes uneingeschränkt zu achten sind;

9.

weist darauf hin, dass nicht nur die großen weltweiten Ereignisse ein Hindernis für die Freizügigkeit darstellen; weist mit Bedauern darauf hin, dass — wie sich anhand der vielen diesbezüglich erhaltenen Petitionen gezeigt hat — die EU-Bürger, die langjährig aufenthaltsberechtigten Personen, die Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats sind, und Familienangehörige von EU-Bürgern, bei denen es sich um Drittstaatsangehörige handelt, beim Umzug von einem Mitgliedstaat in einen anderen noch immer juristischen, administrativen oder praktischen Hindernissen begegnen, insbesondere mit Blick auf Aufenthaltsverfahren, zivil- oder sozialrechtlichen Angelegenheiten, die das Familienrecht oder Rentenansprüche, die Abstimmung zwischen Sozialversicherungssystemen, den Zugang zu Gesundheitsdiensten, Krankenversicherung und Bildung sowie Steuerregelungen und die Anerkennung von Berufsqualifikationen betreffen; betont, dass diese Hindernisse häufig diskriminierende Verwaltungsauflagen oder willkürliche Anforderungen an die Vorlage von Dokumenten umfassen, die in der Regel in anderen Mitgliedstaaten nicht ausgestellt werden; betont, dass solche Hindernisse häufig auf das Fehlen einer klaren Definition von bestimmten Konzepten in der Richtlinie über die Freizügigkeit zurückzuführen sind, beispielsweise der Begriffe „umfassender Krankenversicherungsschutz“ und „ausreichende Existenzmittel“; fordert die Kommission auf, bei der Überwachung der Umsetzung der Richtlinie über die Freizügigkeit auch diskriminierende Verwaltungspraktiken in Mitgliedstaaten, besonders auf lokaler Ebene, in den Blick zu nehmen, die erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen gegen solche Praktiken zu ergreifen und in ihren überarbeiteten Leitlinien eine Klärung der in der Richtlinie über die Freizügigkeit enthaltenen nicht eindeutig definierten Konzepte vorzunehmen; fordert außerdem die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Fällen, in denen Arbeitnehmer in mehreren EU-Mitgliedstaaten Leistungen erhalten und Beiträge zahlen, eine engere Zusammenarbeit zu fördern, indem sie den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen zwischen den verschiedenen Sozialversicherungsträgern verstärken, sodass bei der Berechnung von Rentenansprüchen alle Beiträge angemessen berücksichtigt werden können;

10.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zu ergreifen, um die Probleme der Doppelbesteuerung bei der Kfz-Zulassung, Steuerdiskriminierung und Doppelbesteuerung im grenzübergreifenden Kontext wirksam zu bewältigen und der Realität der grenzüberschreitenden Arbeitnehmermobilität besser gerecht zu werden; ist der Auffassung, dass die Probleme der Doppelbesteuerung durch bestehende bilaterale Besteuerungsabkommen oder einseitige Maßnahmen von Mitgliedstaaten nur unzureichend bewältigt werden können und dass ein gemeinsames, zeitnahes Vorgehen auf EU-Ebene erforderlich ist;

11.

begrüßt die Ankündigung der Kommission, die Vorschriften über den konsularischen Schutz zu überarbeiten; legt der Kommission nahe, in diese Überarbeitung eine Bewertung der Zugänglichkeit von konsularischem Schutz für Personen mit verschiedenen Arten von Behinderungen aufzunehmen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, für die Unterstützung der EU-Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten zu sorgen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, das Recht auf konsularischen Schutz für Menschen einzuführen, die ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Reisedokument vorweisen können, auch wenn sie keine Staatsbürger des betreffenden Landes sind;

12.

weist darauf hin, dass Mindestlöhne eine wichtige Rolle dabei spielen, wenn sichergestellt werden soll, dass die europäische Säule sozialer Rechte umgesetzt und niemand zurückgelassen wird; weist auf die prekären Bedingungen hin, denen Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer insbesondere seit der COVID-19-Krise ausgesetzt sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Schwachstellen anzugehen, mit denen Grenzgänger und Saisonarbeiter im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise konfrontiert sind, und dafür zu sorgen, dass allen Arbeitnehmern in der EU ein hohes Maß an sozialem Schutz und gerechten, angemessen bezahlten Arbeitsplätzen gewährt wird, unter anderem indem sie die wirksame Anwendung und Durchsetzung des EU-Rechts im Zusammenhang mit der Mobilität von Arbeitskräften und dem Recht auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit sicherstellen; hält diesen Ansatz für unerlässlich, damit EU-Bürger nicht an den Rand gedrängt, sondern vielmehr in die Lage versetzt werden, in vollem Maße und aktiv in unseren Demokratien mitzuwirken, und damit ihre Rechte, die sich aus der Unionsbürgerschaft ergeben, geschützt werden;

13.

stellt fest, dass das Fehlen einer Regelung für die gegenseitige Anerkennung des Status von Menschen mit Behinderungen einer der Gründe für die Schwierigkeiten von Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit, Zugang zu Bildung, Beschäftigung und Kulturgütern ist; unterstützt die Entwicklung eines in der gesamten EU anerkannten Behindertenausweises, damit der gleichberechtigte Zugang zu bestimmten Leistungen innerhalb der EU sichergestellt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen EU-Behindertenausweis einzuführen, um die Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten;

14.

fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu ratifizieren und das dazugehörige Protokoll zu unterzeichnen; fordert die Kommission im Zusammenhang mit der Ratifizierung des Übereinkommens nachdrücklich auf, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um es Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen, ihre Rechte als EU-Bürger uneingeschränkt und ohne jede Form der Diskriminierung auszuüben;

15.

ist besorgt über die Ausgrenzung von Obdachlosen aufgrund ihrer schwierigen Lebensbedingungen und ihres Mangels an Informationen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Obdachlose und ihre Rechte zu schützen und sie mit Informationskampagnen über diese Maßnahmen zu erreichen und so ihre Eingliederung in das soziale und politische Leben und in die Zivilgesellschaft zu erleichtern;

16.

begrüßt die im Bericht über die Unionsbürgerschaft 2020 angekündigte Absicht der Kommission, ihre Richtlinien über das aktive Wahlrecht mobiler EU-Bürger in Kommunalwahlen und Europawahlen (Richtlinien 94/80/EG und 93/109/EG des Rates) zu aktualisieren; betont in diesem Zusammenhang, wie dringend notwendig es ist, alle Hindernisse und Schwierigkeiten bei der Ausübung des Wahlrechts für mobile EU-Bürger, auch für Menschen mit Behinderungen, aus dem Weg zu räumen, die Bereitstellung von Informationen über Kommunalwahlen, Europawahlen und Abstimmungsverfahren (möglicherweise über eine EU-weit verfügbare und uneingeschränkt zugängliche gemeinsame Informationsplattform) zu verbessern und zu vereinfachen, die Mitgliedstaaten dazu zu motivieren, die Ausübung des Wahlrechts vonseiten mobiler EU-Bürger, insbesondere auf lokaler Ebene, zu erleichtern, und Optionen für eine Fernabstimmung, einschließlich der elektronischen Stimmabgabe, auszuloten und umzusetzen, um die demokratische Beteiligung zu fördern und zu erleichtern; betont, dass die Mitgliedstaaten für die Zwecke der elektronischen Stimmabgabe für Transparenz bei der Gestaltung und dem Einsatz von elektronischen und Internetsystemen sowie für die Möglichkeit einer manuellen oder elektronischen Nachzählung sorgen müssen, ohne dass dadurch das Wahlgeheimnis oder der Schutz personenbezogener Daten nach dem EU-Recht beeinträchtigt werden; weist darauf hin, dass Menschen mit Behinderungen, für die in einigen Mitgliedstaaten unterschiedliche Schutzmaßnahmen getroffen werden (beispielsweise Vormundschaft), automatisch von der politischen Teilhabe ausgeschlossen werden und ihnen folglich das Wahlrecht verwehrt wird; betont, dass von einer derart drastischen Lösung Abstand genommen werden muss und dass stattdessen Menschen mit Behinderungen in ausgewählten Lebensbereichen unterstützt werden müssen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Erklärung der Kommission, mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament zusammenarbeiten zu wollen, um Menschen mit Behinderungen die Ausübung ihrer politischen Rechte gleichberechtigt mit anderen zu garantieren und um insbesondere sicherzustellen, dass dieses Recht bei der nächsten Europawahl in Anspruch genommen werden kann;

17.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, innerhalb des Europäischen Kooperationsnetzes für Wahlen bewährte Verfahren darüber auszutauschen und zu fördern, wie den jeweiligen Bedürfnissen benachteiligter Bevölkerungsgruppen bei Wahlen Rechnung getragen werden kann, damit ihre Wahlbeteiligung erhöht und dafür gesorgt wird, dass diese in die Lage versetzt werden, ihr Wahlrecht bei der nächsten Europawahl wirksam auszuüben; betont in diesem Zusammenhang umfassende Daten über unterrepräsentierte Wählergruppen und die Notwendigkeit, sich auf eine Reihe grundlegender gemeinsamer Definitionen für benachteiligte Bevölkerungsgruppen zu einigen, zu denen solche wie LGBTIQ, Migranten und Flüchtlinge, Menschen aus Haushalten mit niedrigem Einkommen, rassische, ethnische oder sprachliche Minderheiten und Menschen mit Behinderungen gehören können;

18.

weist ferner darauf hin, dass das Wahlrecht von im Ausland lebenden EU-Bürger häufig Gegenstand von Petitionen ist; stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten ihren Bürgern nach Umzug in einen anderen EU-Mitgliedstaat das aktive Wahlrecht für nationale Parlamentswahlen vorenthalten; ist der Auffassung, dass der Entzug des Wahlrechts von EU-Bürgern, weil diese im Ausland ansässig sind, neben der mangelnden Anerkennung ihres aktiven Wahlrechts bei nationalen Parlamentswahlen in ihrem Wohnsitzland ein Hindernis für die Freizügigkeit darstellen und zur Folge haben könnte, dass den betreffenden Menschen das Grundrecht auf politische Teilhabe verweigert wird; hebt hervor, dass einige Mitgliedstaaten langfristig aufenthaltsberechtigten Personen, die Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaats sind, das Wahlrecht für Kommunalwahlen und Europawahlen entzogen haben;

19.

betont, dass mehr als 60 % der Befragten, die an der öffentlichen Konsultation zum Bericht über die Unionsbürgerschaft 2020 teilnahmen, der Ansicht waren, dass nicht genug getan wird, um die Bürger über ihre Rechte als EU-Bürger zu informieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die EU-Bürger besser über ihre Rechte und Pflichten zu informieren, und zwar in einer Form, die für Menschen mit verschiedenen Arten von Behinderungen zugänglich ist, und dafür zu sorgen, dass sie diese Rechte in ihrem Herkunftsland als auch in jedem anderen Mitgliedstaat gleichermaßen wahrnehmen können; betont, wie wichtig es ist, länderspezifische Websites einzurichten, auf denen die EU-Bürger über ihre Rechte aufgeklärt werden und erfahren, wie sie mit MdEP in Kontakt treten und deren Abstimmungen und Entscheidungen verfolgen können;

20.

legt den Mitgliedstaaten nahe, der politischen Bildung im Bereich der EU-Angelegenheiten, unter anderem auf dem Gebiet der Rechte der EU-Bürger, mehr Raum in den Schullehrplänen einzuräumen und die Aus- und Weiterbildung der Lehrer entsprechend anzupassen; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Bildungssysteme Besuche von Schulen bei den EU-Organen fördern sollten; betont, dass zugängliche Bildung eine entscheidende Rolle zukommt, wenn es darum geht, künftige Bürger zu informieren;

21.

räumt ein, dass der gegenwärtige Rahmen für Teilhabe in der EU bei Bürgern möglicherweise Unsicherheit aufkommen lässt, welche Kanäle am besten geeignet wären, um ihrem Anliegen Geltung zu verschaffen, und dass diese Unsicherheit sie davon abhält, die verfügbaren Instrumente für die Kommunikation mit den EU-Organen zu nutzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Bürger und Einwohner der EU umfassend über ihr in Artikel 44 der Charta und Artikel 227 AEUV verankertes Recht unterrichtet werden, Petitionen an das Parlament zu richten und Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten einzureichen, da die Bürger auf diese Weise ihre Rechte wahren und Rechtsverstöße melden können;

22.

fordert die Einrichtung einer zentralen digitalen Anlaufstelle, an der alle partizipativen Instrumente der EU zusammengeführt und Informationen, Rat und Unterstützung über die aktive Mitwirkung in der EU in allen 24 EU-Amtssprachen in für Menschen mit unterschiedlichen Formen der Behinderung zugänglichen Formaten bereitgestellt werden, um Nutzern zu helfen, den für sie geeignetsten Kommunikationskanal zu erkennen und zu nutzen, damit die Bürger an die EU herangeführt und ihre Möglichkeiten der demokratischen Teilhabe verbessert werden; geht davon aus, dass eine solche zentrale Anlaufstelle die Nutzung der unterschiedlichen partizipativen Instrumente vereinfachen und somit ihr Potenzial vollständig erschließen würde;

23.

bekräftigt seine Unterstützung für die Konferenz zur Zukunft Europas; ist der festen Überzeugung, dass die Konferenz eine Gelegenheit für eine von der Basis ausgehende Beteiligung am demokratischen Prozess in der EU darstellt; bekräftigt seine Forderung, dass die Konferenz konkrete Empfehlungen ausspricht, die von den Institutionen aufzugreifen und umzusetzen sind; fordert alle Teilnehmer der Konferenz auf, die Ergebnisse der Konferenz konkret weiterzuverfolgen;

24.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Bürgerbeauftragten sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, ihren Petitionsausschüssen und ihren Bürgerbeauftragten bzw. entsprechenden Einrichtungen zu übermitteln.

(1)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

(2)  ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 38.

(3)  ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34.

(4)  ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1.

(6)  ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.

(7)  ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 11.

(8)  ABl. C 449 vom 23.12.2020, S. 6.

(9)  ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1.

(10)  ABl. C 425 vom 20.10.2021, S. 7.

(11)  ABl. C 385 vom 22.9.2021, S. 159.

(12)  ABl. C 362 vom 8.9.2021, S. 82.

(13)  ABl. C 371 vom 15.9.2021, S. 6.

(14)  ABl. C 425 vom 20.10.2021, S. 2.

(15)  ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 70.

(16)  ABl. C 463 vom 21.12.2018, S. 21.

(17)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0366.

(18)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0414.

(19)  ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 82.

(20)  ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 105.

(21)  ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 168.

(22)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0507.

(23)  ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1.

(24)  Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. Juni 2018, Relu Adrian Coman u. a. gegen Inspectoratul General pentru Imigrări und Ministerul Afacerilor Interne, C-673/16, EU:C:2018:385.


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