EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52020DC0490

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen

COM/2020/490 final

Brüssel, den 10.9.2020

COM(2020) 490 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen

1.EINLEITUNG

Mit der Verordnung (EU) 2016/1013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 wurden unter anderem die der Kommission durch die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 2 übertragenen Befugnisse an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angepasst.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 in der geänderten Fassung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu folgenden Zwecken zu erlassen:

ØWenn aufgrund von wirtschaftlichen oder technischen Entwicklungen die Ebenen der geografischen Aufgliederung, die Ebenen der Aufgliederung nach institutionellen Sektoren und der Ebenen der Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen, die in Anhang I Tabellen 6, 7 und 8 genannt sind, aktualisiert werden müssen (Artikel 2 Absatz 3);

ØWenn bestimmte Anforderungen von Datenströmen gemäß Anhang I aufgehoben oder verringert werden müssen, sofern diese Aufhebung oder Verringerung keine Minderung der Qualität der Statistiken bewirkt, die aufgrund dieser Verordnung erstellt werden (Artikel 2 Absatz 3); und

Øum die in Artikel 5 Absatz 5 der genannten Verordnung festgelegte Frist im Hinblick auf die Ergebnisse der Pilotstudien zu Statistiken über Direktinvestitionen (ADI), die auf dem Konzept des letztendlichen Eigentümers beruhen, und zu Statistiken über ausländische Direktinvestitionen, die zwischen Direktinvestitionstransaktionen mit Unternehmensneugründungen und Übernahmen unterscheiden, zu verlängern (Artikel 5 Absatz 6).

Bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die nach diesen Bestimmungen erlassenen delegierten Rechtsakte weder für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden einen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten, der über das hinausgeht, was für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 erforderlich ist, noch den anwendbaren, zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern. Artikel 10 Absatz 4 dieser Verordnung sieht vor, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorbereitungsarbeiten zu delegierten Rechtsakten im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 3 systematische Konsultationen mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten durchführt. Gemäß Artikel 10 Absatz 5 dieser Verordnung muss die Kommission das Europäische Parlament und den Rat unterrichten, sobald sie einen delegierten Rechtsakt erlässt.

2.RECHTSGRUNDLAGE

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 19. Juli 2016 übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume von jeweils fünf Jahren, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Die Kommission ist verpflichtet, spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung zu erstellen.

Dieser Verpflichtung wird mit dem vorliegenden Bericht nachgekommen.

3.AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG DURCH DIE KOMMISSION

Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/1013 hat die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen, nämlich die Delegierte Verordnung (EU) 2019/505 der Kommission 4 . Auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wurden mit dieser delegierten Verordnung die Ebenen der geografischen Aufgliederung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 aktualisiert, um wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Die Kommission hielt es für notwendig, die ihr mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 übertragene Befugnis als notwendige Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU auszuüben. Im Anschluss an die Mitteilung des Vereinigten Königreichs (29. März 2017) über seine Absicht, aus der Union gemäß Artikel 50 EUV auszutreten, hat die Kommission verschiedene Vorsorgemaßnahmen 5 ergriffen, darunter die Aktualisierung der Zusammensetzung der EU-Aggregate in den EU-Statistiken der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der ausländischen Direktinvestitionen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/505 der Kommission war Teil eines Maßnahmenpakets, das die Kommission im Dezember 2018 als Reaktion auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU angenommen hatte.

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/505 der Kommission wurde die Tabelle 6 „Ebenen der geografischen Aufgliederung“ im Anhang I der Verordnung (EG) 184/2005 wie folgt aktualisiert:

1)Das Vereinigte Königreich wurde als eigenes Partnerland in Spalte GEO 4 6 aufgenommen‚ um die Kontinuität der Datenübermittlung der Mitgliedstaaten an Eurostat mit dem Vereinigten Königreich als Partnerland nach seinem Austritt aus der EU zu gewährleisten.

2)Das Vereinigte Königreich wurde in den Spalten GEO 5 und GEO 6 7 in das geografische Aggregat „Übrige Welt: Europa“ verschoben. Das Aggregat „Übrige Welt: Europa“ umfasst alle europäischen Länder, die weder EU- noch EFTA-Mitgliedstaaten sind. Da das Vereinigte Königreich nach seinem Austritt aus der EU voraussichtlich den Status eines Drittlands haben wird, musste es in den Spalten GEO 5 und GEO 6 entsprechend an anderer Stelle eingefügt werden.

Diese Aktualisierung wirkt sich weder auf den Berichterstattungsaufwand aus, noch ändert sie den anwendbaren, zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen.

Im Zuge der Vorbereitungsarbeiten für diese delegierte Verordnung führte die Kommission Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durch. Zu den konsultierten Parteien gehörten die Sachverständigengruppe für Zahlungsbilanz und die Sachverständigengruppe „Nationale Statistische Ämter des Europäischen Statistischen Systems“. Sie wurden im Oktober und November 2018 im schriftlichen Verfahren konsultiert. Der Entwurf des delegierten Rechtsakts wurde von beiden Gruppen positiv aufgenommen.

Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat wurden ordnungsgemäß unterrichtet und erhielten umgehend alle einschlägigen Dokumente.

Die Kommission hat die delegierte Verordnung am 19. Dezember 2018 erlassen und sie dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Weder das Europäische Parlament noch der Rat erhoben innerhalb der Frist von drei Monaten gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 184/2005 Einwände gegen den delegierten Rechtsakt. Nach Ablauf dieser Frist wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2019/505 am 27. März 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Richtlinie trat am 28. März 2019 in Kraft.

4.SCHLUSSFOLGERUNG

Die Kommission hat die ihr übertragenen Befugnisse korrekt ausgeübt und ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

Die Kommission ist der Auffassung, dass sie weiterhin über diese Befugnisse verfügen sollte, da sie in Zukunft unter Umständen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 zu erlassen hat, wenn aufgrund wirtschaftlicher oder technischer Veränderungen die Ebenen der geografischen Aufgliederung, der Aufgliederung nach institutionellen Sektoren und der Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen in dem Anhang der Verordnung aktualisiert werden müssen.

(1)

  Verordnung (EU) 2016/1013  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 144).

(2)

  Verordnung (EG) Nr. 184/2005  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23).

(3)

  Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (ABl. L 123, S. 1).

(4)

  Delegierte Verordnung (EU) 2019/505 der Kommission vom 19 Dezember 2018 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ebenen der geografischen Aufgliederung (ABl. L 85 vom 27.3.2019, S. 1).

(5)

    Mitteilung der Kommission zum Thema „Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019: Ein Aktionsplan für den Notfall“ (COM(2018)880 final vom 13.11.2018).

(6)

GEO 4 legt die Ebene der geografischen Aufgliederung fest, die für bestimmte Positionen der vierteljährlichen Statistik der Zahlungsbilanz und den Auslandsvermögensstatus sowie für die nach Tätigkeiten aufgegliederten jährlichen Direktinvestitionsbestände und jährlichen Direktinvestitionstransaktionen und Einnahmen vorgeschrieben ist. Derzeit umfasst die Kategorie GEO 4 die folgenden Partnergebiete: Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende EU-Mitgliedstaaten, die Schweiz, Russland, das Vereinigte Königreich, Kanada, Vereinigte Staaten, Brasilien, China, Hongkong, Indien, Japan, Intra-EU, Extra-EU, Intra-Eurogebiet, Extra-Eurogebiet, EU-Institutionen (außer Europäische Zentralbank), Europäische Investitionsbank, Offshore-Finanzzentren, internationale Organisationen (außer EU-Institutionen) und der Internationale Währungsfonds.

(7)

Bei den Spalten GEO 5 und GEO 6 handelt es sich um die Ebenen der geografischen Aufgliederung, die für bestimmte Positionen der jährlichen Daten der Mitgliedstaaten über den internationalen Dienstleistungsverkehr, die jährlichen Direktinvestitionstransaktionen (einschließlich Einnahmen) und die jährlichen Direktinvestitionsbestände, die an Eurostat übermittelt werden, vorgeschrieben sind.

Top