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Document 52018PC0381

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Umweltpolitik und zur Änderung der Richtlinien 86/278/EWG, 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates

COM/2018/381 final - 2018/0205 (COD)

Brüssel, den 31.5.2018

COM(2018) 381 final

2018/0205(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Umweltpolitik und zur Änderung der Richtlinien 86/278/EWG, 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Juni 2017 hat die Kommission eine umfassende Eignungsprüfung der Berichterstattung und Überwachung in der EU-Umweltpolitik 1   (im Folgenden „Eignungsprüfung“) veröffentlicht und einen Maßnahmenplan erstellt. In Maßnahme 1 wurde festgestellt, dass Berichterstattungsverfahren am besten durch eine Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften optimiert werden können. Dazu können Gesetzesänderungen entweder nacheinander erarbeitet oder in einem Vorschlag zusammengefasst werden, mit dem mehrere umweltrechtliche Vorschriften nur im Hinblick auf die darin enthaltenen Bestimmungen zur Berichterstattung geändert werden (im Folgenden „Angleichungsvorschlag“). Dieser Angleichungsvorschlag stützt sich auf die bei der Eignungsprüfung und anderen vor Kurzem durchgeführten Bewertungen einzelner Rechtsvorschriften gewonnenen Erkenntnisse. Ziel des Angleichungsvorschlags ist es, die Evidenzgrundlage für die Umsetzung der EU-Politik zu verbessern, für ein größeres Maß an Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit zu sorgen und die Berichterstattung mit Blick auf den Abbau des Verwaltungsaufwands zu vereinfachen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Dieser Vorschlag ist Teil der Maßnahmen zur besseren Rechtsetzung auf dem Gebiet der Umweltpolitik. Kohärente Konzepte der Berichterstattung und Überwachung im Umweltbereich waren Bestandteil der Eignungsprüfung.

Ferner ist der Vorschlag ein Beitrag zum prioritären Ziel 4 Absatz 65 des 7. Umweltaktionsprogramms 2 , wonach die Öffentlichkeit auf nationaler Ebene Zugang zu klaren Umweltinformationen haben muss. Außerdem trägt der Vorschlag dazu bei, dass die Öffentlichkeit einen Überblick über das umweltpolitische Geschehen in Europa insgesamt erhält und dass die nationalen Behörden bei grenzüberschreitenden Fragestellungen unterstützt werden. Zu diesem Zweck enthält der Vorschlag Querverweise auf die Anforderungen der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen 3 und der Richtlinie 2007/2/EG über Geodaten 4 und Kohärenz gewährleistet die mit diesen Rechtsvorschriften.

Im Zusammenhang mit der Eignungsprüfung 5 wurde eine umfassende Querschnittsanalyse der Berichtspflichten in allen einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften vorgenommen. Außerdem wurde die Kohärenz der bestehenden Pflichten untersucht. Dabei wurden mehrere Rechtsvorschriften ermittelt 6 , die zwecks Optimierung der darin festgelegten Berichtspflichten geändert werden könnten. Der Vorschlag wurde erarbeitet, um eine in allen betroffenen Rechtsvorschriften kohärente Vorgehensweise zu gewährleisten, und zwar – wie jeweils anwendbar – durch:

·Erhöhung der Transparenz;

·Bereitstellung einer Evidenzgrundlage für künftige Bewertungen;

·Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten und die Kommission.

Der Vorschlag steht auch mit dem jüngsten Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie 7 im Einklang, in dem die Ergebnisse der Eignungsprüfung berücksichtigt wurden.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen wurde im Rahmen der Eignungsprüfung der Umweltberichterstattung und -überwachung 8 analysiert. Was die Modernisierung des Informationsmanagements allgemein anbelangt, entspricht der Vorschlag der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt und steht mit der Strategie für eine bessere Rechtsetzung im Einklang, da unter anderem der Verwaltungsaufwand verringert wird.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Legal basis

Entsprechend den bestehenden zur Änderung vorgesehenen Rechtsvorschriften hat dieser Vorschlag seine Rechtsgrundlage in den Artikeln 114, 192 Absatz 1 und 207.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die EU teilt die Zuständigkeit für die Regelung von Umweltfragen mit den Mitgliedstaaten. Folglich kann die EU nur insoweit Rechtsvorschriften erlassen, als es die Verträge gestatten, wobei sie die Grundsätze der Notwendigkeit, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat. Ziel des Vorschlags ist die Optimierung der bereits bestehenden Pflichten zur Überwachung der Umsetzung sowie der bestehenden Berichts- und Transparenzpflichten, um unter anderem den Aufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern. Die Art der im Angleichungsvorschlag vorgesehenen Maßnahmen bedingt, dass dieses Ziel nur auf EU-Ebene und nicht auf einzelstaatlicher Ebene erreicht werden kann. Dieser Ansatz stärkt die Subsidiarität und ermöglicht mehr Bürgernähe bei der Vermittlung von Informationen über die Umsetzung.

Verhältnismäßigkeit

Der Angleichungsvorschlag orientiert sich an den Ergebnissen der jüngsten Bewertungen und überträgt diese Ergebnisse auf Gesetzesänderungen, damit gewährleistet ist, dass die Kommission die richtigen Informationen in der richtigen Form zum richtigen Zeitpunkt erhält. Die Eignungsprüfung ergab, dass die Berichterstattung gegenwärtig weitgehend leistungsfähig ist und dass der Verwaltungsaufwand mäßig, gerechtfertigt und angemessen ist (geschätzte Kosten von 22 Mio. EUR im Jahr). Die Vorteile – zum Beispiel eine verbesserte Umsetzung und eine bessere Information der Öffentlichkeit – überwiegen die Kosten deutlich. Es ist zu erwarten, dass eine horizontale und strategische Optimierung des Verfahrens zur Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands und somit zu Effizienzsteigerungen führt. Der Vorschlag ist verhältnismäßig, weil dadurch die Berichterstattung soweit sinnvoll vereinfacht, mehr Transparenz geschaffen und die Information der Öffentlichkeit – soweit nicht zuvor schon der Fall – verbessert wird, und/oder die Evidenzgrundlage erweitert wird, wenn diese sich für Bewertungen gemäß den Leitlinien zur besseren Rechtsetzung als unzureichend erwiesen hat.

Wahl des Instruments

Das gewählte Rechtsinstrument ist eine Verordnung.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Dieser Vorschlag beruht auf den Ergebnissen der Eignungsprüfung der Berichterstattung und Überwachung in der EU-Umweltpolitik. 9 Bei dieser Prüfung wurden 181 Berichtspflichten ausgewertet, die sich aus 58 umweltrechtlichen Vorschriften der EU ergeben. Es werden numerische Daten und Geoinformationen verlangt, doch die meisten Informationen liegen im Textformat vor – dem am schwierigsten zu berichtenden, zu strukturierenden und zu analysierenden Format. Die Häufigkeit der Berichterstattung ist unterschiedlich. Etwa die Hälfte hat alle zwei oder mehr Jahre zu erfolgen, und etwa die Hälfte mündet in einen Bericht der Kommission an andere EU-Institutionen. Die Verfahren sind ebenfalls unterschiedlich, scheinen aber am besten zu funktionieren, wenn die Europäische Umweltagentur die Datenverarbeitung übernimmt. Die Auswertung ergab, dass in Bezug auf einige Querschnittsthemen (z. B. Optimierung von Verfahren, die in allen Mitgliedstaaten ähnlich sind) sowie auf bestimmte Rechtsvorschriften Verbesserungsmöglichkeiten bestehen. Die Auswertung der folgenden Einzelvorschriften brachte weitere genauere Erkenntnisse über die darin festgelegten Berichtspflichten:

·Richtlinie 2002/49/EG (Umgebungslärmrichtlinie) 10 ;

·Richtlinie 2004/35/EG (Umwelthaftungsrichtlinie) 11 ;

·Richtlinie 2007/2/EG (INSPIRE-Richtlinie) – Geodateninfrastruktur 12 ;

·Richtlinie 2009/147/EG und Richtlinie 92/43/EWG (Vogelschutzrichtlinie und Habitatrichtlinie) 13 ;

·Richtlinie 2010/63/EU (Tierversuchsrichtlinie) 14 ;

·Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (Verordnung über das Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (E-PRTR)) 15 .

Konsultation der Interessenträger

Die Eignungsprüfung umfasste eine Reihe verschiedener Konsultationstätigkeiten, darunter eine öffentliche Konsultation 16 , bei denen sich Personen aus der Bevölkerung, Behörden, Unternehmen und nichtstaatliche Organisationen aus der gesamten EU äußerten. Die Mitgliedstaaten beteiligten sich sehr aktiv am gesamten Prozess und unterstützten die Ziele der Optimierung und Vereinfachung der Berichterstattung. Zudem leisteten die Mitgliedstaaten mit einer eigenen Initiative, dem sogenannten Make-it-work-Projekt 17 , einen äußert wertvollen Beitrag. Der Ausschuss der Regionen verfasste eine am 7. April 2016 verabschiedete Stellungnahme 18 , in der er die Kommission dazu aufforderte, im Bereich Umweltüberwachung und -berichterstattung mögliche Effizienzsteigerungen zu prüfen und das Problem des unnötigen Verwaltungsaufwands insbesondere durch eine Automatisierung der Berichterstattungstools und die Ermittlung von Synergien zwischen den Berichtspflichten im Rahmen verschiedener Instrumente anzugehen. Ferner führte die Kommission im November 2015, im April 2016, im September 2016 und im Dezember 2016 mehrere Veranstaltungen durch, auf denen mit Interessenträgern – unter anderem mit nichtstaatlichen Organisationen, Unternehmen und Behörden – über die Berichterstattung im Umweltbereich diskutiert wurde. Was die Grundsätze und Ziele der Berichterstattung betrifft, wurde bei diesen Konsultationen deutlich, dass die Befragten den wichtigsten Grundsatz darin sehen, Informationen bei der Berichterstattung einmal einzuholen und sie dann für möglichst viele verschiedene Zwecke zu verwenden. Die Frage, ob die Berichtspflichten durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt werden sollten, wurde in allen Interessengruppen von einer Mehrheit wie folgt bejaht: nichtstaatliche Organisationen (56 %), Behörden (75 %), Personen aus der Bevölkerung (85 %), Unternehmen (75 %). Die EU-Ebene wird als die geeignetste Steuerungsebene für die Harmonisierung von Berichterstattungsverfahren angesehen. Die Befragten waren allgemein der Ansicht, dass IT-Systeme ein beträchtliches Potenzial für die Unterstützung der Optimierung der Berichterstattungsverfahren und für eine Verringerung des Verwaltungsaufwands bieten. 19 Im Rahmen verschiedener thematischer Gruppen, die mit der Durchführung der spezifischen Berichtspflichten befasst sind, fanden Konsultationen mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten statt. Insgesamt unterstützen diese Sachverständigen die konkreten Zielsetzungen in ihrem Fachbereich weitgehend. In einigen Themenbereichen wurden bereits vorausschauende Initiativen zur Optimierung der Berichterstattung über die Änderung von Rechtsvorschriften hinaus eingeleitet (z. B. Entwicklung eines Verzeichnisses industrieller Anlagen im Rahmen der Richtlinie über Industrieemissionen, das auch vielen anderen Berichterstattungsfeldern zugutekommt).

Diese Konsultationstätigkeiten deckten alle relevanten Fragestellungen ab, sodass der Verzicht auf eine weitere öffentliche Online-Konsultation über die Einzelheiten des vorliegenden Vorschlags gerechtfertigt war. Gleichwohl wurden vor Annahme dieses Vorschlags gezielte Konsultationen unter Beteiligung der mit den einzelnen Rechtsvorschriften befassten Sachverständigen durchgeführt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Eine Folgenabschätzung wurde nicht durchgeführt, weil die Erkenntnisse im Wesentlichen aus den oben genannten Bewertungen gewonnen wurden.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Da dieser Vorschlag zur Überarbeitung mehrerer bestehender Rechtsvorschriften unter das Programm der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung ( REFIT ) fällt, hat die Kommission Möglichkeiten zur Vereinfachung und Verringerung des Aufwands geprüft. Die Analyse ergab, dass die Verfahren im Zusammenhang mit der Berichterstattung in diesem Bereich verbessert werden können. Diese Verbesserungen werden, insbesondere durch die Anwendung besonders leistungsfähiger Verfahren und die verstärkte Nutzung elektronischer Tools und Vorlagen, eine Senkung der Kosten bzw. Steigerung des Nutzens zur Folge haben. Dies erfordert unter Umständen eine Anfangsinvestition, die sich jedoch mittel- und langfristig bezahlt machen wird. Aufgrund fehlender Daten wurden, wie im Bericht zur Eignungsprüfung 20 erläutert, Kosten und Nutzen der vorgeschlagenen Vereinfachungsmaßnahmen nicht detailliert quantifiziert. Gleichwohl wurde in Anhang 9 des Projektabschlussberichts „Support to the Fitness Check of monitoring and reporting obligations arising from EU environmental legislation“ (Unterstützung der Eignungsprüfung der sich aus den umweltrechtlichen Vorschriften der EU ergebenden Berichts- und Überwachungspflichten) 21 untersucht, welcher Nutzen von einer Angleichung der im EU-Umweltrecht festgelegten Berichtspflichten im Verhältnis zu mehreren kürzlich abgeschlossenen oder laufenden Optimierungsinitiativen für den Zeitraum 2012 bis 2020 zu erwarten wäre. Demnach dürfte sich der durch die im EU-Umweltrecht festgelegten Berichtspflichten verursachte Aufwand verringern. Eine vollständige Quantifizierung des Nutzens im Hinblick auf den finanziellen Aufwand war allerdings nicht möglich. Auf der Grundlage der verfügbaren Zahlen wurde im Rahmen des Projekts 22 jedoch geschätzt, dass der jährliche Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten durch diese Änderungen zusammengenommen um mindestens 1,4 Mio. EUR bis 2,0 Mio. EUR in der gesamten EU-28 sinken würde. Somit dürfte sich die Verringerung des Aufwands aufgrund dieses Vorschlags in einer vergleichbaren Größenordnung bewegen.

Mit dem Vorschlag werden folgende Probleme angegangen:

·Bedeutung und Notwendigkeit bestimmter Berichtspflichten sind unklar geworden;

·Zeitplan und Häufigkeit der Berichtspflichten erfüllen nicht die Anforderungen der großen Politikzyklen;

·Verbesserung des Zugangs zu Informationen und der Informationsvermittlung an die Öffentlichkeit;

·Rollen von Kommission und europäischen Agenturen sind nicht immer klar und eindeutig;

·Ausrichtung von Inhalten, Zeitplan und Verfahren auf den Bewertungszyklus der Agenda für bessere Rechtsetzung.

Somit ist der Vorschlag auf die Effizienz und Vereinfachung der Rechtsetzung hin ausgelegt.

Grundrechte

Informationssysteme zur Förderung einer besseren Berichterstattung könnten Fragen im Zusammenhang mit mehreren in der Charta verankerten Rechten aufwerfen, darunter das Recht auf eine gute Verwaltung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Artikel 41 und 47). Keine Bestimmung dieses Vorschlags darf in einer Weise ausgelegt oder umgesetzt werden, die nicht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Entfällt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Zur Vereinfachung der Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen wurde ein detaillierter Umsetzungsplan ausgearbeitet. Darin werden die wichtigsten Probleme und Herausforderungen sowie die konkreten Maßnahmen zu ihrer Bewältigung dargelegt.

Spezielle Überwachungsmaßnahmen sind in diesem Vorschlag nicht vorgesehen, da eine Reihe von Änderungen zu mehreren Rechtsvorschriften vorgeschlagen werden und die neuen Bestimmungen voraussichtlich im Rahmen der einzelnen geänderten Rechtsakte bewertet werden.



Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Tabelle 1. Überblick über die von dem Vorschlag betroffenen Rechtsakte und Themenfelder

Betroffene Rechtsakte

Verbesserung der Transparenz und Subsidiarität

Vereinfachung/Abschaffung der Berichterstattung

Angleichung der Zeitpläne der Berichterstattung

Vereinfachung unionsweiter Überblicke/Klarstellung der Rollen der Organe

Vorbereitung auf künftige Bewertungen

1) Richtlinie 86/278/EWG (Klärschlammrichtlinie)

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2) Richtlinie 2002/49/EG (Umgebungslärmrichtlinie)

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3) Richtlinie 2004/35/EG (Umwelthaftungsrichtlinie)

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4) Richtlinie 2007/2/EG (INSPIRE-Richtlinie)

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5) Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie)

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6) Richtlinie 2010/63/EU (Tierversuchsrichtlinie)

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7) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (E-PRTR-Verordnung)

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8) Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (Holzhandelsverordnung (EUTR))

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9) Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (CITES)

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10) Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates (FLEGT-Verordnung)

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Anzahl der betroffenen Rechtsakte

8

7

3

8

5


·Erläuterung der allgemeinen Begriffe in Tabelle 1

Verbesserung der Transparenz und Subsidiarität in acht Rechtsakten:

Im Kontext dieses Vorschlags geht es darum, im Einklang mit der Richtlinie 2007/2/EU und der Richtlinie 2003/4/EG, den Anforderungen für den öffentlichen Zugang und möglichen Ausnahmereglungen aufgrund der Vertraulichkeit und des Schutzes personenbezogener Daten (siehe insbesondere Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG) für mehr Transparenz zu sorgen und den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen benutzerfreundlicher zu gestalten. Die erhöhte Transparenz wird den Organen der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten, der Öffentlichkeit und anderen Interessenträgern zugutekommen. Dies wirkt sich auch auf die Subsidiarität aus, weil die Mitgliedstaaten die Befugnis erhalten, den Bürgern Informationen über die Umsetzung des EU-Umweltrechts direkt und nicht nur wie bisher über Systeme für den Informationsaustausch auf EU-Ebene zukommen zu lassen. Der Datenvergleich auf EU-Ebene baut auf den von den Mitgliedstaaten veröffentlichten Informationen auf, sodass Subsidiarität und Rechenschaftspflicht auf einzelstaatlicher Ebene gestärkt werden.

Vereinfachung/Abschaffung der Berichterstattung in sieben Rechtsakten:

Um den Verwaltungsaufwand abzubauen, der Öffentlichkeit zugleich mehr Informationen zukommen zu lassen und um den Ergebnissen der Eignungsprüfung Rechnung zu tragen, sollte die Menge der Textinformationen verringert werden, damit bei der Informationsverarbeitung weniger Verzögerungen entstehen. In einigen Fällen wäre es angebracht, das Verfahren der Berichterstattung durch Textinformationen zu vereinfachen oder abzuschaffen und den Fokus auf die Verbesserung des öffentlichen Zugangs zu Informationen zu legen.

Angleichung der Zeitpläne der Berichterstattung in drei Rechtsakten:

In einigen Fällen wurden Berichterstattungsmechanismen festgelegt, ohne dabei die verschiedenen Anforderungen innerhalb eines Rechtsakts oder zwischen unterschiedlichen Rechtsakten abzustimmen. Durch die Angleichung der Termine und Zeitpläne dieser unterschiedlichen Berichtsströme ließe sich der Verwaltungsaufwand verringern. Ein geringerer Verwaltungsaufwand und/oder eine bessere Verfahrenseffizienz könnten auch dadurch erzielt werden, dass die Häufigkeit der Berichterstattung reduziert oder den Mitgliedstaaten mehr Zeit zwischen den einzelnen Berichtsschritten eingeräumt wird.

Vereinfachung unionsweiter Überblicke/Klarstellung der Rollen der EU-Organe in acht Rechtsakten:

Gegenwärtig existieren nach dem Besitzstand im Umweltbereich zahlreiche Berichtsströme. Deshalb sollte klargestellt werden, welche Rolle die Kommission sowie in einigen Fällen auch die Europäische Umweltagentur schon jetzt bei den jeweiligen Berichtsverfahren spielen. Die Erstellung eines regelmäßigen Überblicks über die Sachinformationen zur Umsetzung von Rechtsvorschriften und die Lage der Umwelt in der EU wird vereinfacht, wenn aktuelle Informationen mithilfe moderner Informationstechnologien veröffentlicht werden (z. B. auf Webseiten), anstatt sie in Form von ausgedruckten und von der Kommission angenommenen Berichten auszuarbeiten. Vielmehr sollte die formelle Rolle der Kommission schwerpunktmäßig auf die Erstellung einschlägiger Bewertungen ausgerichtet sein (siehe unten). Die hier vorgeschlagenen gesetzlich festzulegenden Aufgaben werden keine Konsequenzen für die Haushaltsmittel der Europäischen Umweltagentur (EUA) haben, die für Aufgaben der EUA in anderen Bereichen wie der Klimaschutzpolitik vorgesehen sind. Die für die Arbeit der EUA in anderen Bereichen wie dem Klimaschutz vorgesehenen Ressourcen werden nicht zugunsten der in dem Vorschlag dargelegten Aufgaben umgeschichtet. Was andere derzeit nicht betroffene Rechtsvorschriften anbelangt, werden die Rolle und die Ausstattung der EUA im Hinblick auf die Unterstützung, die sie für die Kommission bei der Berichterstattung im Umweltbereich leistet, nach Abschluss der laufenden Bewertung behandelt.

Vorbereitung auf künftige Bewertungen in fünf Rechtsakten:

Im Einklang mit den Leitlinien zur besseren Rechtsetzung sollte die Funktionsweise des Besitzstands in diesem Bereich regelmäßig bewertet werden. Um Informationen über die Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften in diesem Bereich und die Erfüllung der Ziele dieser Rechtsvorschriften zu erhalten, sollte die Kommission Bewertungen vornehmen und die Mitgliedstaaten zur Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen auffordern.

·Erläuterungen zur Notwendigkeit der in diesem Vorschlag vorgesehenen Änderung der Rechtsvorschriften

Richtlinie 86/278/EWG

Die in den Artikeln 10 und 17 der Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft festgelegten Berichtspflichten müssen geändert werden. Die Mitgliedstaaten sollten die einschlägigen Daten weiterhin jährlich erheben und veröffentlichen, allerdings sollte die Berichtspflicht gegenüber der Kommission vereinfacht werden. Zugleich sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ein höheres Maß an Transparenz zu gewährleisten, wobei die einschlägigen Informationen entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 2003/4/EG und der Richtlinie 2007/2/EG – insbesondere in Bezug auf Zugang der Öffentlichkeit, gemeinsame Nutzung von Daten und Dienstleistungen – in leicht zugänglicher Form elektronisch zur Verfügung gestellt werden sollen.

Richtlinie 2002/49/EG

Aufgrund der Ergebnisse der jüngsten Bewertungen 23 , des zweiten Berichts über die Durchführung 24 , der Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie selbst sowie der Notwendigkeit zur Angleichung der Bestimmungen der Richtlinie 2002/49/EG an die Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG 25 werden mehrere Änderungen der Berichterstattungs- und Überwachungsvorschriften in der Richtlinie 2002/49/EG 26 vorgeschlagen.

Im Rahmen der Prüfung wurde von Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgeschlagen, den Zeitraum zwischen der Berichterstattung über Lärmkarten und der Berichterstattung über Aktionspläne von einem auf zwei Jahre zu erweitern. Diese Anpassung gäbe den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ihre Aktionspläne – die sich auf die Lärmkarten stützen müssen – besser vorzubereiten und die Öffentlichkeit, wie in der Richtlinie verlangt, wirksam zu den Aktionsplänen zu konsultieren.

Aus den im Rahmen der Prüfung erhaltenen Rückmeldungen geht nicht hervor, dass das Berichtsverfahren selbst einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursacht, zumal dabei im Wesentlichen bereits vorhandene Unterlagen (Lärmkarten und Aktionspläne) elektronisch an die Kommission übermittelt werden. Der Berichterstattungsmechanismus selbst wird von der Europäischen Umweltagentur verwaltet und von fast allen Mitgliedstaaten zur Informationsübermittlung an die Kommission genutzt. Wären alle Mitgliedstaaten zur Nutzung der Berichterstattungsmechanismen verpflichtet, könnten die Kommission und die Europäische Umweltagentur – die die Daten für die Kommission auswertet – einen besseren und schnellen Überblick über die Lärmbelastung der Menschen in der EU gewinnen und so Zeit und unnötigen Verwaltungsaufwand sparen. Dadurch wird ein Beitrag zur Zielsetzung der Richtlinie geleistet. Die Kommission erhält die Befugnis zur Festlegung detaillierter technischer Spezifikationen für die Methoden, die bei der Meldung von Daten an die Kommission zu befolgen sind und im Wege des Ausschussverfahrens angenommen werden.

Nach der Richtlinie 2007/2/EU müssen lärmschutzrelevante Geodaten mit räumlichem Merkmal anhand von Metadaten und Netzdiensten auf nationalen Geoportalen auffindbar und verfügbar gemacht werden. Zugleich müssen Daten nach der Richtlinie 2002/49/EG öffentlich verfügbar gemacht werden. Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird die Pflicht zur Veröffentlichung von Daten auf nationalen Geoportalen klargestellt, sodass die Angleichung der beiden Richtlinien gewährleistet ist.

Richtlinie 2004/35/EG

Die REFIT-Bewertung der Richtlinie 27 ergab, dass die Verfügbarkeit von Informationen insbesondere im Hinblick auf bestimmte Schlüsseldaten, die die Umwelt und die menschliche Gesundheit betreffen könnten, weiter verbessert werden kann. Dies würde dazu dienen,

·die Öffentlichkeit über Umweltschadensfälle zu informieren, insbesondere wenn davon auszugehen ist, dass Menschen davon betroffen sind;

·Betreibern und Behörden die notwendigen Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten zu ermöglichen; und

·der Kommission die erforderliche Evidenzgrundlage für eine ordnungsgemäße Bewertung der Richtlinie im Hinblick auf ihren Zweck und ihre Leistungsfähigkeit zu verschaffen.

Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, sollte der Schwerpunkt darauf liegen, die elektronische bzw. Online-Verfügbarkeit von Informationen zu gewährleisten; außerdem sollte sichergestellt sein, dass die Informationen den einschlägigen EU-Standards entsprechen und benutzerfreundlich, von ausreichender Qualität und vergleichbar sind. Dabei sollten öffentlich verfügbare Umweltinformationen die Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG erfüllen, insbesondere was Dienstleistungen und die Zugänglichkeit der Daten für die Öffentlichkeit und die Behörden betrifft.

Richtlinie 2007/2/EG

2016 hat die Kommission ihren Bericht an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung der INSPIRE-Richtlinie und die REFIT-Bewertung 28 abgeschlossen. Im Bericht über die Durchführung wurde eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Überarbeitung der Vorschriften der Richtlinie 2007/2/EG empfohlen. Zwecks Vereinfachung der Umsetzung der Richtlinie und Verringerung des mit der Überwachung zusammenhängenden Verwaltungsaufwands sollten die Mitgliedstaaten nicht mehr verpflichtet sein, der Kommission alle drei Jahre einen Bericht zu übermitteln; nur die in der Richtlinie 2007/2/EG festgelegte Pflicht der Mitgliedstaaten zur Überwachung auf der Grundlage von Überwachungsindikatoren, die direkt anhand von Metadaten von Geodatensätzen und Geodatendiensten berechnet werden, soll bestehen bleiben. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die Informationen über die Durchführung aktueller sind und der Öffentlichkeit auf transparentere Weise zur Verfügung stehen. Konkret werden die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, erforderlichenfalls jährliche Aktualisierungen zu den von der Kommission bereits veröffentlichten länderspezifischen Informationen 29 bereitzustellen. Die Kommission wird den Mitgliedstaaten einfache Instrumente und Verfahren für die Übermittlung dieser Aktualisierungen zur Verfügung stellen.

Da vorgesehen ist, dass die Europäische Umweltagentur einen jährlichen Überblick erstellt, muss die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament keinen Bericht mehr vorlegen, weil die einschlägigen Informationen dann online öffentlich zugänglich sind und jährlich aktualisiert werden. Folglich wird die Berichtspflicht abgeschafft. Ferner wird vorgeschlagen, dass die Kommission anstelle eines Durchführungsberichts regelmäßige Bewertungen auf der Grundlage von Überwachungsindikatoren im Einklang mit den Leitlinien zur besseren Rechtsetzung vornimmt.

Richtlinie 2009/147/EG

2016 wurde eine Eignungsprüfung des EU-Naturschutzrechts unter Berücksichtigung der Richtlinien 2009/147/EG 30 und 92/43/EWG 31 abgeschlossen 32 . Die Eignungsprüfung ergab, dass gemäß der Vogelschutzrichtlinie zwar ein dreijähriger Berichterstattungszyklus vorgeschrieben ist, die Berichterstattung in der Praxis jedoch wie bei der Habitatrichtlinie in einem sechsjährigen Zyklus stattgefunden hat, wobei ein ähnlicher Schwerpunkt auf aktuellen Informationen über den Zustand und die Tendenzen der Arten lag. Da die Durchführung der beiden Richtlinien angeglichen werden muss, ist es sinnvoll, die Rechtsvorschriften auch an die in den Mitgliedstaaten übliche Praxis anzupassen. Dies wird auch die Erstellung der sechsjährlichen Berichte über die Anwendung der Richtlinien erleichtern, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorlegen müssen. Das gegenwärtig verwendete Berichtsformat verlangt von den Mitgliedstaaten, die einschlägigen Daten mit dem Bericht zu übermitteln, der für die Bewertung der Fortschritte benötigt wird. Insbesondere müssen Informationen über den Zustand und die Tendenzen der wild lebenden Vogelarten, die Bedrohungen und Bedrängungen, denen sie ausgesetzt sind, die getroffenen Erhaltungsmaßnahmen und den Beitrag des Netzes besonderer Schutzgebiete zu den Zielen der Richtlinie vorgelegt werden.

Richtlinie 2010/63/EU

Ziel der Transparenz- und Berichtspflichten in der Richtlinie 2010/63/EU 33 ist es, ein besseres Verständnis davon zu entwickeln, welche Gründe es für Verwendung von lebenden Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken, als Versuchstiere und Bildungszwecke gibt und welcher Nutzen in einer solchen Verwendung liegt, um eine objektivere Bewertung der tatsächlichen Schädigung des Wohlergehens von Tieren zu ermöglichen. Diese Pflichten umfassen die Erhebung von Informationen über die Durchführung der Richtlinie, von statistischen Daten und Daten über Ausnahmen bei den Tötungsmethoden sowie insbesondere die Veröffentlichung von nichttechnischen Projektzusammenfassungen über genehmigte Projekte, bei denen lebende Tiere verwendet werden.

Die Mitgliedstaaten sind außerdem verpflichtet, eine rückblickende Bewertung bestimmter Projekte vorzunehmen,

·um zu ermitteln, ob die Verwendung von Tieren die Erreichung der mit dem Projekt verfolgten Ziele ermöglicht hat;

·um den tatsächlichen Schaden zu bewerten, der Tieren zugefügt wurde; und

·um Faktoren zu ermitteln, die dazu beitragen können, dass die Anforderung der Ersetzung, der Verminderung oder Verbesserung des Einsatzes von Tieren umgesetzt wird.

Die Mitgliedstaaten können die Ergebnisse dieser rückblickenden Projektbewertungen veröffentlichen.

Ein Drittel der Mitgliedstaaten verlangt derzeit allerdings nicht, dass nichttechnische Projektzusammenfassungen um diese Ergebnisse aktualisiert werden. Dies ist ein erhebliches Hindernis für einen umfassenden Zugang der Wissenschaftsgemeinschaft, der Öffentlichkeit und politischer Entscheidungsträger zu grundlegenden Informationen über den tatsächlichen Nutzen der Verwendung lebender Tiere, zu Forschungsergebnissen und zu Informationen über den durch die Verwendung lebender Tiere entstehenden Schaden. Die fehlende systematische Verbreitung von Informationen kann auch zur Folge haben, dass sich neue Wege zur Ersetzung, Verminderung oder Verbesserung nur langsam durchsetzen, wodurch der eigentliche Zweck der rückblickenden Bewertungen untergraben wird.

Diese Problematik wurde auch in dem am 8. November 2017 veröffentlichten Bericht der Kommission 34 über die Richtlinie thematisiert. Das zugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen 35 enthält die folgenden konkreten Empfehlungen zur Transparenz und zu den nichttechnischen Projektzusammenfassungen:

41. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass nichttechnische Projektzusammenfassungen zeitnah veröffentlicht werden.

43. Die Kommission, die Mitgliedstaaten und Interessenträger sollten, unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften und sprachlicher Einschränkungen, nach Möglichkeiten zur Einrichtung einer zentralen Ablage für alle nichttechnischen Projektzusammenfassungen (oder eines einfachen, durchsuchbaren Zugangs zu nichttechnischen Projektzusammenfassungen) auf EU-Ebene suchen.

Es besteht die Pflicht, jedes Jahr nationale statistische Daten über die Verwendung von lebenden Tieren zu veröffentlichen und diese Daten an die Kommission zu melden. Alle fünf Jahre müssen der Kommission Berichte über die Durchführung vorgelegt werden. Diese Berichte sollten unter Verwendung elektronischer Mittel und zentral zugänglichen, durchsuchbaren Datenbanken zügiger auf EU-Ebene verfügbar gemacht werden.

Die Kommission ist verpflichtet, dem Europäischen Parlament und den Rat alle drei Jahre einen offiziellen statistischen Bericht vorzulegen; ferner muss sie dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung Bericht erstatten. Diese Pflichten sollten durch die elektronische Übermittlung von Daten an zentrale Datenablagen ersetzt werden. Diese statistischen Daten sollten jährlich aktualisiert werden, sodass die geltende starre Anforderung, bis zu fünf Jahre alte Daten zu melden, ersetzt wird.

Verordnung (EG) Nr. 166/2006

Die Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 36 müssen, um die Berichtspflichten in diesem Bereich zu straffen und zu vereinfachen und dem Ziel der besseren Rechtsetzung 37 Rechnung zu tragen, wie folgt geändert werden:

·Die in Artikel 7 festgelegten Berichtspflichten müssen dahin gehend geändert werden, dass der Verweis auf das Berichtsformat in Anhang III gestrichen wird, der Kommission stattdessen im Wege von Durchführungsrechtsakten (Ausschussverfahren) Durchführungsbefugnisse zur Festlegung dieses Formats übertragen werden und Anhang III entsprechend aufgehoben wird. Dadurch würde die Kohärenz mit der Berichterstattung gemäß Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen 38 verbessert, die sich auf nahezu dieselben Tätigkeiten erstreckt. Dies wiederum wird, im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG, eine optimierte Vorgehensweise und eine verbesserte Interoperabilität der gemäß der Richtlinie 2010/75/EU und der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 erhobenen Daten ermöglichen. Ferner wird dadurch die Entwicklung und Verwendung effizienterer und kohärenterer elektronischer Berichterstattungstools ermöglicht, die mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur entwickelt und gepflegt werden sollen.

·Die spezifischen Berichtspflichten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 und die entsprechende Berichtspflicht der Kommission gemäß Artikel 17 sollten auch aufgehoben werden, da die genannten Informationen nur von begrenztem Wert sind und/oder den politischen Erfordernissen nicht entsprechen. Dadurch wird ein übermäßiger Verwaltungsaufwand vermieden.

·Die Kohärenz mit Berichtspflichten über vergleichbare Anlagen nach Maßgabe anderer EU-Rechtsvorschriften (z. B. der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen) muss durch Änderung des Artikels 11 über die Vertraulichkeit verbessert werden, damit klargestellt wird, dass auch vertrauliche Informationen der Kommission gemeldet werden müssen, diese jedoch nicht veröffentlicht werden.

Verordnung (EU) Nr. 995/2010

Um den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 39 zu verbessern und zu erleichtern, sollten die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Daten über die Durchführung der Verordnung durch einen von der Kommission verwalteten unionsweiten Überblick öffentlich zugänglich gemacht werden. Mit diesem Vorschlag wird die Häufigkeit der Übermittlung von Informationen über die Durchführung der Verordnung geändert; die Informationen sollen einmal jährlich aktualisiert werden, damit das vorangegangene Kalenderjahr im Einklang mit der FLEGT-Verordnung erfasst wird. Dadurch werden die Daten mit anderen verfügbaren Datensätzen – zum Beispiel mit Informationen über den Holzhandel zwischen der EU und Drittstaaten – vergleichbar. Die Kommission erhält, mit Unterstützung durch den nach Artikel 18 der Verordnung eingerichteten Ausschuss, Durchführungsbefugnisse zur Festlegung des erforderlichen Formats und des Verfahrens für die Bereitstellung der Informationen nach Maßgabe der Verordnung. Der Vorschlag sieht außerdem vor, dass die Kommission jährlich Überblicke über die Durchführung der Verordnung veröffentlicht. Die Kommission soll dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle sechs Jahre formell Bericht erstatten und dabei die Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfung der Funktionsweise und Wirksamkeit der Verordnung vorlegen.

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates

Durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates werden die Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (im Folgenden „CITES“) umgesetzt, dem die EU und alle EU-Mitgliedstaaten als Vertragsparteien angehören. Nach Artikel VIII Absatz 7 sind die Vertragsparteien zur jährlichen Berichterstattung über den Handel mit CITES-gelisteten Arten verpflichtet und müssen zudem alle zwei Jahre über eine Reihe von Maßnahmen zur Durchführung des CITES-Übereinkommens Bericht erstatten (im Folgenden „Berichterstattung über die Umsetzung“). Diese Bestimmungen sind mit Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates in EU-Recht umgesetzt worden.

Auf der 17. Konferenz der CITES-Vertragsparteien im Jahr 2016 beschlossen die CITES-Vertragsparteien 40 ,

·die Häufigkeit der Berichterstattung über die Umsetzung des CITES anzupassen, sodass die CITES-Vertragsparteien ihre Berichte nicht mehr alle zwei Jahre, sondern ein Jahr vor jeder Konferenz der Vertragsparteien, die üblicherweise alle drei Jahre stattfindet, vorlegen sollen;

·dass alle CITES-Vertragsparteien einen neuen Jahresbericht über den illegalen Handel jeweils am 31. Oktober eines Jahres beim CITES-Sekretariat vorgelegen sollen, in dem alle Maßnahmen des vorangegangenen Jahres erfasst sind.

Um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, muss Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates geändert werden, damit die Häufigkeit der Berichterstattung über die Umsetzung angepasst und die Pflicht der EU-Mitgliedstaaten zur Vorlage des Jahresberichts über den illegalen Handel in EU-Recht umgesetzt wird.

Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates

Um den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates 41 zu verbessern und zu erleichtern, sollten die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Daten über die Durchführung der Verordnung durch einen unionsweiten Überblick der Kommission über diese Daten auf nationaler Ebene öffentlich zugänglich gemacht werden.

Im November 2016 wurden erstmals FLEGT-Genehmigungen erteilt. Die Erfahrungen, die die Kommission und die Mitgliedstaaten im ersten Jahr des FLEGT-Genehmigungssystems gewonnen haben, zeigen, dass einige Bestimmungen der Verordnung zur Berichterstattung überflüssig geworden sind. Insbesondere die Beschreibung der Inhalte der Berichte der Mitgliedstaaten in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a, b und c ist mehrdeutig, in sich widersprüchlich und kann unterschiedlich ausgelegt werden. Selbst wenn diese Beschreibungen nicht erschöpfend sind, bieten sie keine hinreichende Grundlage für die Überwachung der Fortschritte des Genehmigungssystems und der Durchführung der Verordnung. Daher sieht dieser Vorschlag die Streichung dieser Absätze vor. Stattdessen wird mit dem Vorschlag ein Mechanismus zur Durchführung von Prüfungen durch den mit Artikel 11 der Verordnung eingesetzten Ausschuss eingeführt, bei dem die Kommission in Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse das Format und das Verfahren für die Bereitstellung der Informationen durch die Mitgliedstaaten festlegen kann. Der Vorschlag sieht zudem anstelle der nach Artikel 9 verlangten einmaligen Überprüfung die Einführung einer regelmäßigen Überprüfung der FLEGT-Verordnung im Abstand von sechs Jahren (angepasst an die entsprechenden Vorgaben in der Holzverordnung) sowie die Pflicht zur formellen Berichterstattung über die Ergebnisse an das Europäische Parlament und den Rat vor.

Wichtigste Rechtsvorschriften der vorgeschlagenen Verordnung

Aufgrund dieser Feststellungen und im Einklang mit den allgemeinen Zielen des Vorschlags, nämlich Optimierung und Modernisierung der Berichterstattung, Beschleunigung der Verfügbarkeit von Daten und Verringerung des Verwaltungsaufwands, beschränken sich die vorgeschlagenen Änderungen strikt auf die Berichtspflichten und lauten wie folgt:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 86/278/EWG des Rates durch Änderung von Artikel 10 und Artikel 17 über die Informations- und Berichtspflichten.

Artikel 2

Änderung von Artikel 8 der Richtlinie 2002/49/EG bezüglich der Fristen zur Einreichung von Aktionsplänen, von Artikel 9 zwecks Erhöhung der Transparenz durch Verweis auf die Richtlinie 2003/4/EG und die Richtlinie 2007/2/EG, von Artikel 10 bezüglich der elektronischen Verfügbarkeit von Informationen in den Datenablagen und zur Aktualisierung des Anhangs VI zwecks Einführung eines Mechanismus für den Austausch von Informationen über die Durchführung.

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 2004/35/EG durch:

Streichung von Artikel 14 Absatz 2;

Neufassung des Artikels 18 durch die Anforderung zur Vorlage von Informationen über die Durchführung und die Evidenzgrundlage;

Aktualisierung des Anhangs VI um die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Informationen über Umweltschäden und Haftungsfälle.

Artikel 4

Änderung der Richtlinie 2007/2/EG 42 durch:

Änderung von Artikel 21 Absatz 2 über die Überwachung;

Streichung von Artikel 21 Absatz 3 über die Berichterstattung; und

Ersetzung des Artikels 23 durch Bestimmungen zur Schaffung eines regelmäßigen unionsweiten Überblicks und zur Vorbereitung der künftigen Bewertung der Richtlinie.

Artikel 5

Änderung von Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG durch Ausweitung des Berichterstattungszyklus von drei auf sechs Jahre.

Artikel 6

Streichung von Artikel 57 der Richtlinie 2010/63/EU und Änderung der folgenden Bestimmungen:

Artikel 43 Absätze 2 bis 4 über Vorschriften im Zusammenhang mit Projektzusammenfassungen und der Einführung einer Online-Datenbank;

Artikel 51 über die Ausübung übertragener Befugnisse; und

Artikel 54 über Informationen zur Überwachung der Durchführung und zur Bereitstellung statistischer Daten.

Artikel 7

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zwecks:

Streichung der Pflicht zur dreijährlichen Berichterstattung in den Artikeln 16 und 17;

Änderung von Artikel 7 zur Ermöglichung einer besseren Einbindung in die Berichterstattung gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen;

Aufhebung des Berichtsformats in Anhang III, stattdessen Übertragung von Durchführungsbefugnissen an die Kommission zur Festlegung des Formats und der Häufigkeit der E-PRTR-Berichterstattung im Wege des Ausschussverfahrens nach Artikel 19 Absatz 2; und

Änderung von Artikel 11 über die Vertraulichkeit, um zu gewährleisten, dass alle einschlägigen Daten an die Kommission übermittelt werden, ohne dass deren Offenlegung erfolgt.

Artikel 8

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 durch Neufassung von Artikel 20 Absätze 1 bis 4 über die Überwachung der Durchführung und den Zugang zu Informationen zwecks Festlegung der Häufigkeit unionsweiter Überblicke auf eine jährliche Frequenz und Aktualisierung der Bestimmungen über die Bewertung der Verordnung.

Artikel 9

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zwecks Neufassung von Artikel 15 Absatz 4 Buchstaben b, c und d dahin gehend, dass die Veröffentlichung eines unionsweiten Überblicks verlangt wird.

Artikel 10

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zwecks Neufassung der Artikel 8 und 9 über die Informationspflichten dahin gehend, dass ein unionsweiter Überblick auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erfassten Daten verlangt wird. Außerdem werden die Bestimmungen über die Bewertung der Verordnung aktualisiert.

Artikel 11

Verfügung des Inkrafttretens des Entwurfs eines Vorschlags für eine Verordnung.

2018/0205 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Umweltpolitik und zur Änderung der Richtlinien 86/278/EWG, 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, 192 Absatz 1 und 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, 43

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, 44

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Um dem Bedarf an Informationen über Durchführung und Einhaltung gerecht zu werden, sollten unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Berichts der Kommission über Maßnahmen zur Optimierung der Umweltberichterstattung 45 und der entsprechenden Eignungsprüfung 46 Änderungen mehrerer umweltrechtlicher Vorschriften vorgenommen werden.

(2)Die Datenzugänglichkeit sollte gewährleisten, dass der Verwaltungsaufwand für alle Stellen so gering wie möglich bleibt. Dies erfordert eine aktive Verbreitung auf nationaler Ebene im Einklang mit den Richtlinien 2003/4/EG 47 und 2007/2/EG 48 des Europäischen Parlaments und des Rates und deren Durchführungsbestimmungen, damit die geeignete Infrastruktur für den Zugang der Öffentlichkeit, die Berichterstattung und die gemeinsame Nutzung von Daten durch die Behörden sichergestellt ist.

(3)Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten sind für die Kommission von entscheidender Bedeutung für die Überwachung, Überprüfung und Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung im Hinblick auf die von der Kommission verfolgten Ziele, um eine Grundlage für eine künftige Bewertung der Rechtsvorschriften gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 49 zu schaffen. Mehrere Gesetzgebungsakte im Umweltbereich sollten im Hinblick auf ihre künftige Bewertung auf der Grundlage der während der Umsetzung gesammelten Daten, möglicherweise ergänzt durch zusätzliche wissenschaftliche, analytische Daten, um einige Bestimmungen erweitert werden. In diesem Zusammenhang besteht ein Bedarf an einschlägigen Daten, die eine bessere Bewertung der EU-Rechtsvorschriften im Hinblick auf Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und Mehrwert für die EU ermöglichen; daher muss sichergestellt werden, dass geeignete Berichterstattungsmechanismen vorhanden sind, die auch als Indikatoren für diesen Zweck dienen können.

(4)Es ist notwendig, die in den Artikeln 10 und 17 der Richtlinie 86/278/EWG des Rates festgelegten Berichtspflichten zu ändern. Die Berichtspflicht gegenüber der Kommission sollte vereinfacht werden, und zugleich sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ein höheres Maß an Transparenz zu gewährleisten, wobei die erforderlichen Informationen entsprechend den Anforderungen der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG – insbesondere in Bezug auf Zugang der Öffentlichkeit, gemeinsame Nutzung von Daten und Dienstleistungen – in leicht zugänglicher Form elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

(5)Im Einklang mit der Bewertung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 50 müssen die Berichterstattungsfristen für Lärmkarten und Aktionspläne optimiert werden, damit genügend Zeit für die Konsultation der Öffentlichkeit zu Aktionsplänen bleibt. Zu diesem Zweck und wird die Frist für die Überprüfung oder Überarbeitung der Aktionspläne einmalig um ein Jahr verlängert, sodass der Termin für die nächste (die vierte) Runde der Aktionspläne nicht der 18. Juli 2023, sondern der 18. Juli 2024 ist. Ab der vierten Runde haben die Mitgliedstaaten also etwa zwei Jahre Zeit zwischen der Erstellung der Lärmkarten und dem Abschluss der Überprüfung oder Überarbeitung der Aktionspläne und nicht wie bisher ein Jahr. Für die nächsten Aktionsplanrunden gilt dann wieder der Fünfjahreszyklus für die Überprüfung oder Überarbeitung. Darüber hinaus sollte die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege erfolgen, um die Ziele der Richtlinie 2002/49/EG besser erreichen zu können und eine Grundlage für die Ausarbeitung von Maßnahmen auf Unionsebene zu schaffen. Außerdem muss die Beteiligung der Öffentlichkeit durch die Anforderung, dass bestimmte Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, gestärkt werden; dabei ist diese Verpflichtung an andere Rechtsvorschriften der Union – z. B. an die Richtlinie 2007/2/EG – anzugleichen, ohne dass praktische Anforderungen dupliziert werden.

(6)Entsprechend den Ergebnissen der REFIT-Bewertung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 51 kann die Verfügbarkeit von Informationen, insbesondere was bestimmte Schlüsseldaten betrifft, weiter verbessert werden. Dies dient dazu, die Öffentlichkeit über Umweltschadensfälle zu informieren – insbesondere wenn davon auszugehen ist, dass sie davon betroffen ist –, Betreibern und Behörden die notwendigen Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten zu ermöglichen und der Kommission die erforderliche Evidenzgrundlage für regelmäßige Bewertungen der Richtlinie zu verschaffen. Die Notwendigkeit, ein höheres Maß an Transparenz zu gewährleisten, wird weiter durch die Anforderungen der Richtlinie 2003/4/EG untermauert, und zwar durch die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit über mögliche unmittelbare Bedrohungen der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt. Online-Informationen sollten außerdem die Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG erfüllen, insbesondere was Dienstleistungen und die Zugänglichkeit der Daten für die Öffentlichkeit und die Behörden betrifft.

(7)Gestützt auf den Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG und auf die REFIT-Evaluierung 52 sollten die Mitgliedstaaten zwecks Vereinfachung der Umsetzung der Richtlinie und Verringerung des mit der Überwachung zusammenhängenden Verwaltungsaufwands nicht mehr verpflichtet sein, der Kommission alle drei Jahre einen Bericht zu übermitteln, und die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat keinen zusammenfassenden Bericht mehr vorlegen müssen, da die Berichterstattungs-Eignungsprüfung den begrenzten Nutzen solcher Berichte bestätigt hat. 53

(8)Die Eignungsprüfung der Richtlinien 2009/147/EG 54 und 92/43/EWG 55 ergab, dass gemäß der Richtlinie 2009/147/EG zwar ein dreijähriger Berichtszeitraum vorgeschrieben ist, dies in der Praxis jedoch bereits mit dem gleichen sechsjährigen Berichterstattungszyklus wie bei der Richtlinie 92/43/EWG vorgenommen wurde, wobei ein ähnlicher Schwerpunkt auf aktuellen Informationen über den Zustand und die Tendenzen der Arten lag. Die Notwendigkeit einer Angleichung der Durchführung der beiden Richtlinien rechtfertigt es, die Rechtsvorschriften an die Praxis anzupassen und für eine sechsjährliche Zustandsbewertung zu sorgen, wobei anerkannt wird, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen für einige potenziell bedrohte Arten durchführen. Diese gemeinsame Praxis sollte auch die Erstellung der sechsjährlichen Berichte über die Anwendung der Richtlinien erleichtern, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorlegen müssen. Um eine Bewertung der politischen Fortschritte zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, insbesondere Informationen über den Zustand und die Tendenzen der wild lebenden Vogelarten, die Bedrohungen und Bedrängungen, denen sie ausgesetzt sind, die getroffenen Erhaltungsmaßnahmen und den Beitrag des Netzes besonderer Schutzgebiete zu den Zielen der Richtlinie vorzulegen.

(9)Es ist notwendig, die in den Artikeln 43, 54 und 57 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 56 festgelegten Berichtspflichten zu ändern. Diese Bestimmungen umfassen – mit dem Ziel, für mehr Transparenz und weniger Verwaltungsaufwand zu sorgen – die Einrichtung einer zentralen, frei zugänglichen Datenbank mit Suchfunktion für nichttechnische Projektzusammenfassungen und die damit verbundenen rückblickenden Bewertungen, die Übertragung von Durchführungsbefugnissen an die Kommission zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der nichttechnischen Projektzusammenfassungen und rückblickenden Bewertungen, Informationen über die Umsetzung und die Ersetzung der dreijährlichen statistischen Berichterstattung der Kommission durch die Verpflichtung zur Einrichtung einer dynamischen zentralen Datenbank, die von der Kommission betrieben wird, und zur jährlichen Freigabe von Informationen.

(10)Entsprechend den Ergebnissen der REFIT-Bewertung 57 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 58 ist es notwendig, die in der genannten Verordnung festgelegten Berichtspflichten zu ändern oder aufzuheben. Um die Kohärenz mit der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 59 zu verbessern‚ müssen der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie Art, Format und Häufigkeit der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 bereitzustellenden Informationen festlegen und das derzeit in der genannten Verordnung festgelegte Berichtsformat abschaffen kann. Außerdem muss Artikel 11 (Vertraulichkeit) der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 geändert werden, um eine größere Transparenz bei der Berichterstattung an die Kommission zu gewährleisten. Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Kommission möglichst gering zu halten, ist es darüber hinaus notwendig, die Berichtspflichten gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 abzuschaffen, da diese Informationen nur von begrenztem Wert sind oder den politischen Erfordernissen nicht entsprechen.

(11)Um den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 60 zu verbessern und zu erleichtern, sollten die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Daten über die Durchführung der genannten Verordnung von der Kommission durch einen unionsweiten Überblick über diese Daten öffentlich zugänglich gemacht werden; um die Kohärenz der Informationen zu verbessern und die Überwachung der Funktionsweise der Verordnung zu erleichtern, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung des Formats und des Verfahrens für die Bereitstellung von Informationen durch die Mitgliedstaaten übertragen werden, und die Häufigkeit und der Zeitraum der Informationsübermittlung sollten an die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates 61 angeglichen werden.

(12)Die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates 62 muss optimiert und an die Berichtspflichten im Rahmen des am 3. März 1973 in Washington, D.C., unterzeichneten Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) angepasst werden, dessen Vertragsparteien die Europäische Union und alle ihre Mitgliedstaaten sind. Die Berichtspflichten im Rahmen des CITES wurden 2016 auf der 17. Konferenz der CITES-Vertragsparteien geändert, um die Häufigkeit der Berichterstattung über Maßnahmen zur Umsetzung des CITES anzupassen und einen neuen Berichterstattungsmechanismus für den illegalen Handel mit CITES-gelisteten Arten zu schaffen. Diese Veränderungen müssen in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Niederschlag finden.

(13)Um den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zu verbessern und zu erleichtern, sollten die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Daten über die Durchführung der genannten Verordnung durch einen unionsweiten Überblick der Kommission öffentlich zugänglich gemacht werden. Aufgrund der Erfahrungen, die die Kommission und die Mitgliedstaaten im ersten Jahr des Genehmigungssystems im Rahmen von Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor gewonnen haben, müssen die Berichterstattungsbestimmungen der betreffenden Verordnung aktualisiert werden. Bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse zur Festlegung des Formats und des Verfahrens für die Bereitstellung der Informationen durch die Mitgliedstaaten sollte die Kommission von dem in Artikel 11 der genannten Verordnung eingesetzten Ausschuss unterstützt werden. Die Bestimmungen über die Bewertung der Verordnung müssen aktualisiert werden.

(14)Die Europäische Umweltagentur (EUA) nimmt bereits wichtige Aufgaben bei der Überwachung des EU-Umweltrechts und der entsprechenden Berichterstattung wahr, die ausdrücklich in die einschlägigen Rechtsvorschriften Eingang finden sollten. Was andere Rechtsvorschriften betrifft, so werden die Rolle und die Ausstattung der EUA im Hinblick auf die Unterstützung, die sie für die Kommission bei der Berichterstattung im Umweltbereich leistet, nach Abschluss der laufenden Bewertung behandelt –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Änderungen der Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft

Die Richtlinie 86/278/EWG wird wie folgt geändert:

1.Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass öffentlich zugängliche, aktualisierte Register geführt werden, in denen Folgendes vermerkt wird:

a) die erzeugten Schlammmengen und die an die Landwirtschaft gelieferten Schlammmengen;

b) ihre Zusammensetzung und Eigenschaften, in Bezug auf die in Anhang II A genannten Parameter;

c) die Art der Behandlung gemäß Artikel 2 Buchstabe b;

d) die Namen und Anschriften der Empfänger der Schlämme sowie die Orte ihrer Verwertung;

e) alle sonstigen Informationen über die Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 17 übermitteln.

Die in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* definierten Geodatendienste werden verwendet, um die Geodatensätze, die Bestandteil der in diesen Registern enthaltenen Informationen sind, darzustellen.

2. Die in Absatz 1 genannten Register werden der Öffentlichkeit für jedes Kalenderjahr innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres in einem konsolidierten Format gemäß dem Anhang des Beschlusses 94/741/EG der Kommission** oder einem anderen gemäß Artikel 17 festgelegten Format zur Verfügung gestellt.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Ort der elektronischen Speicherung der gemäß Absatz 1 öffentlich zugänglich gemachten Informationen.

3. Die Behandlungsmethoden und die Analyseergebnisse sind den zuständigen Stellen auf Anfrage mitzuteilen.

*    Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

**    Entscheidung 94/741/EG der Kommission vom 24. Oktober 1994 über die Fragebögen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung bestimmter Abfallrichtlinien (Durchführung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates) (ABl. L 296 vom 17.11.1994, S. 42).

2.Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Format festzulegen, nach dem die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie Informationen über die Durchführung der Richtlinie 86/278/EWG zu übermitteln haben. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommissionsdienststellen veröffentlichen eine unionsweite Datenübersicht einschließlich Karten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 10 und 17 bereitgestellten Daten.“

Artikel 2
Änderungen der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

Die Richtlinie 2002/49/EG wird wie folgt geändert:

1.In Artikel 3 wird folgender Buchstabe x angefügt:

„x) „Datenablage“ ein von der Europäischen Umweltagentur verwaltetes Informationssystem mit Informationen über Umgebungslärm sowie Daten, die über die nationalen Datenübermittlungs- und -austauschpunkte unter der Aufsicht der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.“

2.    Artikel 8 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Die Aktionspläne werden im Fall einer bedeutsamen Entwicklung, die sich auf die bestehende Lärmsituation auswirkt, und mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet.

Für diejenigen Überprüfungen und Überarbeitungen, die gemäß Unterabsatz 1 im Jahr 2023 stattfinden sollten, werden die Termine für diese Überprüfung und Überarbeitung auf einen Zeitpunkt spätestens bis zum 18. Juli 2024 verschoben.“

3.Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von ihnen ausgearbeiteten und erforderlichenfalls genehmigten strategischen Lärmkarten sowie die von ihnen ausgearbeiteten Aktionspläne in Übereinstimmung mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* und der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates**, und gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2002/49/EG, auch durch Einsatz der verfügbaren Informationstechnologien, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und an sie verteilt werden.

*    Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.).

**    Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).“

4.Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Anhang VI genannten Informationen aus den strategischen Lärmkarten und die dort genannten Zusammenfassungen der Aktionspläne binnen sechs Monaten nach den in Artikel 7 bzw. Artikel 8 genannten Zeitpunkten der Kommission übermittelt werden. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen ausschließlich auf elektronischem Weg an die nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle einzurichtende Datenablage. Mitgliedstaaten, die Informationen aktualisieren wollen, müssen den Unterschied zwischen der aktualisierten und der ursprünglichen Information sowie die Gründe für die Aktualisierung darlegen, wenn sie die aktualisierte Information in die Datenablage eingeben.“

5.Anhang VI Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3. Mechanismus für den Informationsaustausch

„Die Kommission entwickelt mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur einen obligatorischen Mechanismus für den digitalen Informationsaustausch, um die Informationen aus den strategischen Lärmkarten und Zusammenfassungen der Aktionspläne gemäß Artikel 10 Absatz 2 nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle auszutauschen.“

Artikel 3
Änderung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

Die Richtlinie 2004/35/EG wird wie folgt geändert:

1.Artikel 14 Absatz 2 wird gestrichen.

2.Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Informationen über die Durchführung und die Evidenzgrundlage

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemäß Anhang VI dieser Richtlinie und Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* der Öffentlichkeit angemessene und aktuelle Informationen, mindestens Angaben über die unmittelbare Gefahr eines Schadens, online in einem offenen Datenformat zur Verfügung stehen. Für jeden Vorfall sind mindestens die in Anhang VI dieser Richtlinie aufgeführten Angaben vorzulegen.

2. Die in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates** definierten Geodatendienste werden verwendet, um die Geodatensätze, beispielsweise die räumliche Lage der Vorfälle, die Bestandteil der Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels sind, darzustellen.

3. Die Kommissionsdienststellen veröffentlichen eine unionsweite Datenübersicht einschließlich Karten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 bereitgestellten Daten.

4. Die Kommission nimmt in regelmäßigen Abständen eine Bewertung dieser Richtlinie vor. Diese Bewertung ist unter anderem auf folgende Unterlagen zu stützen:

(a)die bei der Durchführung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen;

(b)die gemäß diesem Artikel erstellten Geodatensätze aus den Mitgliedstaaten und die damit zusammenhängenden unionsweiten Datenübersichten gemäß Absatz 3.

*    Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.).

**    Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).“

3.Anhang VI erhält folgende Fassung:

„ANHANG VI

INFORMATIONEN UND DATEN IM SINNE DES ARTIKELS 18 ABSATZ 1

Die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Informationen beziehen sich auf Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle, die einen Umweltschaden bzw. die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursachen, mit folgenden Angaben und Daten zu jedem Fall:

1. Ausmaß und Art des Umweltschadens, Datum des Eintretens und/oder Aufdeckung des Schadens. Das Ausmaß des Umweltschadens wird als kleines, mittleres, großes oder sehr großes Ausmaß eingestuft. Die Art des Umweltschadens wird als Schädigung der Gewässer, der Meeresumwelt, des Bodens, der Natur/der Ökosysteme oder als Schädigung der menschlichen Gesundheit durch Verschmutzung eingestuft.

2. Tätigkeit, die den Umweltschaden verursacht hat, einschließlich – sofern der Schaden in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt – die Einordnung der Tätigkeit gemäß Anhang III.

3. Angaben dazu, ob und gegebenenfalls wann Haftungsverfahren eingeleitet wurden, einschließlich der Angaben zum Rechtsrahmen (verwaltungs-, zivil-, oder strafrechtliche Haftung), und insbesondere, ob ein solches Haftungsverfahren nach dieser Richtlinie eingeleitet wurde.

4. Angaben dazu, ob und gegebenenfalls wann Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen eingeleitet wurden, insbesondere ob entsprechende Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen nach dieser Richtlinie eingeleitet wurden.

5. sobald verfügbar, das Datum, an dem das Verfahren sowie die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen gemäß den Nummern 3 und 4 beendet oder zum Abschluss gebracht wurden;

6. Ergebnis des Sanierungsvorgangs, insbesondere im Hinblick auf etwaige primäre, ergänzende und/oder kompensatorische Sanierung gemäß dieser Richtlinie, soweit zutreffend;

7. die im Zusammenhang mit folgenden Maßnahmen entstandenen Kosten:

a) Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen, die

i) von der haftenden Partei bezahlt oder von dieser eingezogen wurden;

ii) von der haftenden Partei nicht eingezogen wurden.

b) vorsorgliche Maßnahmen der Betreiber für folgende Zwecke:

i) Deckungsvorsorge;

ii) Umweltmanagement oder Umweltsicherheitssysteme;

iii) Einführung von Technologien zur Bekämpfung oder Verringerung der Verschmutzung;

c) Verwaltungsanforderungen von:

i) Betreibern;

ii) zuständigen Behörden.“

Artikel 4
Änderungen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)

Die Richtlinie 2007/2/EG wird wie folgt geändert:

1.Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„2. Die Mitgliedstaaten aktualisieren und veröffentlichen ihren zusammenfassenden Bericht spätestens am 31. März jedes Jahres. Dieser Bericht, der von den Kommissionsdienststellen mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur veröffentlicht wird, enthält eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspekte:“

b) Absatz 3 wird gestrichen.

2.Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Die Europäische Umweltagentur veröffentlicht und aktualisiert den unionsweiten Überblick auf der Grundlage von Metadaten und Daten, die von den Mitgliedstaaten durch Netzdienste gemäß Artikel 21 zur Verfügung gestellt werden. Der unionsweite Überblick enthält gegebenenfalls Indikatoren für Leistung, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Richtlinie, unionsweite Übersichtskarten und Überblicksberichte der Mitgliedstaaten.

Die Kommission nimmt in regelmäßigen Abständen eine Bewertung dieser Richtlinie vor. Diese Bewertung ist unter anderem auf folgende Unterlagen zu stützen:

a)die bei der Durchführung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen;

b)die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 erhobenen Informationen und die von der Europäischen Umweltagentur zusammengestellten unionsweiten Überblicke;

c)einschlägige wissenschaftliche, analytische Daten;

d)    sonstige Informationen einschließlich der aufgrund der Leitlinien zur besseren Rechtsetzung erforderlichen einschlägigen wissenschaftlichen, analytischen Daten, insbesondere solche, die sich auf wirksame und effiziente Verfahren zum Informationsmanagement stützen.“

Artikel 5
Änderungen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG wird wie folgt geändert:

1.Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sechs Jahre, gleichzeitig mit dem nach Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates* erstellten Bericht, einen Bericht über die gemäß der vorliegenden Richtlinie getroffenen Maßnahmen und deren wichtigste Auswirkungen. Dieser Bericht enthält insbesondere Informationen über den Zustand und die Tendenzen der durch diese Richtlinie geschützten wild lebenden Vogelarten, die Bedrohungen und Bedrängungen, denen sie ausgesetzt sind, die getroffenen Erhaltungsmaßnahmen und den Beitrag des Netzes besonderer Schutzgebiete zu den Zielen gemäß Artikel 2 der vorliegenden Richtlinie.“

*Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).“

2.Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„2. Die Kommission erstellt mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur alle sechs Jahre anhand der in Absatz 1 genannten Informationen einen zusammenfassenden Bericht.“

Artikel 6
Änderungen der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere

Die Richtlinie 2010/63/EU wird wie folgt geändert:

1.Artikel 43 wird wie folgt geändert:

a)Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„2. Ab dem 1. Januar 2021 verlangen die Mitgliedstaaten, dass die nichttechnische Projektzusammenfassung angibt, ob ein Projekt einer rückblickenden Bewertung unterliegt und innerhalb welcher Frist diese vorgenommen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nichttechnische Projektzusammenfassung binnen sechs Monaten nach Abschluss der rückblickenden Bewertung anhand von deren Ergebnissen aktualisiert wird.

3.    Die Mitgliedstaaten veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2020 die nichttechnischen Projektzusammenfassungen genehmigter Projekte und deren Aktualisierungen. Ab dem 1. Januar 2021 erfolgt die Vorlage und Veröffentlichung der nichttechnischen Projektzusammenfassungen samt etwaiger Aktualisierungen durch die Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate nach Genehmigung durch elektronische Übermittlung an die Kommission.“

b)Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„4.    Die Kommission legt ein gemeinsames Format für die Einreichung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen nach dem in Artikel 56 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren fest. Die Dienststellen der Kommission erstellen und unterhalten eine durchsuchbare, frei zugängliche Datenbank für nichttechnische Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen.“

2.Artikel 54 wird wie folgt geändert:

a)Der Titel sowie die Absätze 1 und 2 des Artikels erhalten folgende Fassung:

„Information über die Durchführung und Bereitstellung statistischer Daten

1.    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. September 2023 und danach alle fünf Jahre Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie und insbesondere des Artikels 10 Absatz 1 sowie der Artikel 26, 28, 34, 38, 39, 43 und 46.

Die Einreichung und Veröffentlichung dieser Daten durch die Mitgliedstaaten erfolgt auf elektronischem Wege in einem von der Kommission gemäß Absatz 4 vorgegebenen Format.

Die Kommissionsdienststellen veröffentlichen einen unionsweiten Überblick auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten.

2.    Die Mitgliedstaaten erfassen jedes Jahr statistische Daten über die Verwendung von Tieren in Verfahren, einschließlich Daten zu den tatsächlichen Schweregraden der Verfahren und zur Herkunft und den Arten nichtmenschlicher Primaten, die in Verfahren verwendet werden, und stellen diese öffentlich zur Verfügung.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission diese statistischen Daten spätestens bis zum 30. September des Folgejahres auf elektronischem Wege in einem von der Kommission gemäß Absatz 4 festgelegten Format und in nicht zusammengefasster Form vor.

Die Kommission erstellt und unterhält eine durchsuchbare, frei zugängliche Datenbank, die diese statistischen Informationen enthält. Die Kommissiondienststellen machen die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Absatz eingereichten statistischen Daten sowie einen zusammenfassenden Bericht darüber jährlich öffentlich zugänglich.“

b)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.    Die Kommission legt ein gemeinsames Format für die Einreichung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen nach dem in Artikel 56 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren fest und bestimmt, welche Informationen darin enthalten sein müssen.“

3.Artikel 57 wird gestrichen.

Artikel 7
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates

Die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I beschriebenen Tätigkeiten durchgeführt werden und in denen die darin festgelegten Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden, teilen ihrer zuständigen Behörde auf elektronischem Wege die Informationen zur Bezeichnung der Betriebseinrichtung entsprechend dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Format mit, sofern die Informationen der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegen.“

2.In Artikel 7 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr auf elektronischem Wege in dem Format und bis zu dem Datum, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 festgelegt werden, einen Bericht mit allen Daten gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2. Der Bericht ist in jedem Fall spätestens 9 Monate nach Ende des Berichtsjahres vorzulegen.

3. Die Kommissionsdienststellen nehmen mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen binnen 2 Monaten nach Abschluss der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 in das Europäische PRTR auf.“

3.Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Vertraulichkeit

Werden Informationen von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* vertraulich behandelt, wird in dem Bericht gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung für das betroffene Berichtsjahr und für jede Betriebseinrichtung getrennt angegeben, welche Art von Informationen aus welchem Grund zurückgehalten werden. Der Bericht wird veröffentlicht. 

⃰ Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.).“

4.Die Artikel 16 und 17 werden gestrichen.

5.Anhang III wird gestrichen.

Artikel 8
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

In Artikel 20 erhalten der Titel sowie die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

„Artikel 20

Überwachung der Durchführung und Zugang zu Informationen

1. Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres Informationen über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr zur Verfügung. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und das Verfahren für die Bereitstellung solcher Informationen durch die Mitgliedstaaten festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

2. Auf der Grundlage der Informationen nach Absatz 1 machen die Kommissionsdienststellen jährlich einen unionsweiten Überblick auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten Daten öffentlich zugänglich. Bei der Ausarbeitung des Überblicks berücksichtigen die Kommissionsdienststellen den Fortschritt beim Abschluss und bei der Anwendung von FLEGT-VPA gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und den Umfang, in dem diese Abkommen zur Verminderung des Volumens an Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt beigetragen haben.

3. Spätestens am 3. Dezember 2015 und danach alle sechs Jahre überprüft die Kommission auf der Grundlage der Informationen über die Anwendung dieser Verordnung und der dabei gesammelten Erfahrungen die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung, auch in Bezug auf die Verhinderung des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag. Sie untersucht insbesondere den sich daraus ergebenden Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen und die erfassten Erzeugnisse. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Überprüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat, falls notwendig zusammen mit einem geeigneten Gesetzgebungsvorschlag.“

Artikel 9
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft

Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

1. Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres Informationen über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr zur Verfügung.

2. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und das Verfahren für die Bereitstellung der Informationen nach Absatz 1 durch die Mitgliedstaaten festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

3. Auf der Grundlage der Informationen nach Absatz 1 machen die Kommissionsdienststellen jährlich einen unionsweiten Überblick auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten Daten öffentlich zugänglich.

2.Artikel 9 erhält folgende Fassung:

 „Artikel 9

Bis Dezember 2021 und danach alle sechs Jahre überprüft die Kommission auf der Grundlage der Informationen über die Anwendung dieser Verordnung und der dabei gesammelten Erfahrungen die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung. Dabei sollte sie den Fortschritten bei der Durchführung der freiwilligen Partnerschaftsabkommen Rechnung tragen. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Überprüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen zur Verbesserung des FLEGT-Genehmigungssystems.“

Artikel 10
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97des Rates vom 9. Dezember 1996 über den
Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 wird wie folgt geändert:

1.Die Buchstaben b, c und d erhalten folgende Fassung:

„b) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten Daten nach Buchstabe a machen die Kommissionsdienststellen jedes Jahr vor dem 31. Oktober einen unionsweiten Überblick über die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Exemplare in die Union und die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr solcher Exemplare aus der Union öffentlich zugänglich und übermitteln dem Sekretariat des Übereinkommens die Informationen über die unter das Übereinkommen fallenden Arten.

c) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 20 übermitteln die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten der Kommission ein Jahr vor jeder Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens alle Informationen über den vorangegangenen Zeitraum, die zur Erstellung der in Artikel VIII Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens genannten Berichte erforderlich sind, sowie entsprechende Informationen zu den Bestimmungen dieser Verordnung, die nicht in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen. Die zu übermittelnden Informationen und deren Form werden von der Kommission nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt.

d) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten nach Buchstabe c macht die Kommission einen unionsweiten Überblick über die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung öffentlich zugänglich.“

2.Der folgende Buchstabe e wird angefügt:

„e) Die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor dem 15. April alle Informationen über das Vorjahr zwecks Erstellung des jährlichen Berichts über den illegalen Handel nach der CITES-Resolution Conf. 11.17 (Rev. CoP17).“

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem XXX.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments            Im Namen des Rates

Der Präsident            Der Präsident

(1)    SWD(2017) 230.
(2)    ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171-200.
(3)    Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26) zur Umsetzung der Anforderungen betreffend den Zugang zu Informationen nach Maßgabe des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus).
(4)    Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(5)    COM(2017) 312 und SWD(2017) 230.
(6)    Anhang VI von SWD(2017) 230.
(7)    COM(2017) 753 final.
(8)    Der Vorschlag erstreckt sich nicht auf die Berichterstattung auf dem Gebiet des Klimaschutzes. In den Bereichen der Klima- und Energiepolitik hat die Kommission bereits Vorschläge zur Vereinfachung der Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsvorschriften vorgelegt: „Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System der Energieunion“, COM(2016) 759.
(9)    SWD(2017) 230.
(10)    SWD(2016) 454.
(11)    SWD(2016) 121.
(12)    COM(2016) 478 und SWD(2016) 273.
(13)     SWD(2016) 472 final.
(14)    COM(2017) 631 und SWD(2017) 353.
(15)    SWD(2017) 711.
(16)     http://ec.europa.eu/environment/consultations/reporting_en.htm
(17)     http://minisites.ieep.eu/work-areas/environmental-governance/better-regulation/make-it-work/
(18)    http://cor.europa.eu/de/activities/opinions/pages/opinion-factsheet.aspx?OpinionNumber=CDR 5660/2015.
(19)    Siehe Anhang IV von SWD(2017) 230.
(20)    Siehe insbesondere Kapitel 6.
(21)    Siehe http://ec.europa.eu/environment/legal/reporting/fc_overview_en.htm.
(22)    Siehe Fußnote 19.
(23)    Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002).
(24)    SWD(2016) 454 final und SWD(2017) 230.
(25)    COM(2017) 151 final.
(26)    Richtlinie 2007/2/EG vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(27)    SWD(2016) 121.
(28)    COM(2016) 478 und SWD(2016) 273.
(29)    Siehe den für alle EU-Mitgliedstaaten verfügbaren Länderbericht 2016 unter http://inspire.ec.europa.eu/INSPIRE-in-your-Country
(30)    ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7-25.
(31)    ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7-50.
(32)    SWD(2016) 472 final.
(33)    Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere.
(34)    COM(2017) 631.
(35)    SWD(2017) 353.
(36)    Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates.
(37)    SWD(2017) 710.
(38)    ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17-119.
(39)    Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen.
(40)    Einschließlich der EU und ihrer 28 Mitgliedstaaten.
(41)    Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft.
(42)    Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE).
(43)    ABl. C […] vom […], S. […].
(44)    ABl. C […] vom […], S. […].
(45)    COM(2017) 312.
(46)    SWD(2017) 230.
(47)    Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
(48)    Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(49)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(50)    Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002).
(51)    SWD(2016) 121.
(52)    COM(2016) 478 und SWD(2016) 273.
(53)    COM(2017) 312.
(54)    Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(55)    SWD(2016) 472 final.
(56)    Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).
(57)    SWD(2017) 710.
(58)    Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).
(59)    Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(60)    Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23).
(61)    Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1).
(62)    Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1).
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