EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52016IP0291

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 zu den Folgemaßnahmen zum strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) (2015/2281(INI))

ABl. C 91 vom 9.3.2018, p. 6–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 91/6


P8_TA(2016)0291

Folgemaßnahmen zum strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET2020)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 zu den Folgemaßnahmen zum strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) (2015/2281(INI))

(2018/C 091/02)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf die Artikel 165 und 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 14,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) (1),

unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht des Rates und der Kommission (2012) über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) — Die allgemeine und berufliche Bildung in einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Europa (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. August 2015 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Entwurf des gemeinsamen Berichts des Rates und der Kommission 2015 über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) — Neue Prioritäten für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung“ (COM(2015)0408),

unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht des Rates und der Kommission 2015 über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) — Neue Prioritäten für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (3),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 28. und 29. November 2011 zu einer Benchmark für die Lernmobilität (4),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. November 2010 zur Bildung für nachhaltige Entwicklung (5),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Februar 2014 zu Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung — eine Antwort auf die Mitteilung „Neue Denkansätze für die Bildung: bessere sozioökonomische Ergebnisse durch Investitionen in Qualifikationen“ und den Jahreswachstumsbericht 2013 (2013/C 64/06) (6),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Mai 2014 zu wirksamer Lehrerausbildung (7),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Mai 2014 über die Qualitätssicherung in der allgemeinen und beruflichen Bildung (8),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur unternehmerischen Kompetenz in der allgemeinen und beruflichen Bildung (9),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates über die Rolle der frühkindlichen Bildung und der Grundschulbildung bei der Förderung von Kreativität, Innovation und digitaler Kompetenz (10),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur Senkung des Anteils der vorzeitigen Schulabgänger und zur Förderung des schulischen Erfolgs (11),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Neue Denkansätze für die Bildung: bessere sozioökonomische Ergebnisse durch Investitionen in Qualifikationen“ (COM(2012)0669),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (12),

unter Hinweis auf die Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (13),

unter Hinweis auf die auf dem informellen Treffen der EU-Bildungsminister am 17. März 2015 abgegebene Erklärung zur Förderung von Politischer Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung („Erklärung von Paris“) (14),

unter Hinweis auf die am 22. Juni 2015 von den für berufliche Bildung zuständigen Ministern angenommenen „Schlussfolgerungen von Riga“ (15),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 3. Juli 2008 mit dem Titel „Migration & Mobilität: Chancen und Herausforderungen für die EU-Bildungssysteme“ (COM(2008)0423),

unter Hinweis auf den Bericht der Sachverständigengruppe für neue Kompetenzen für neue Beschäftigungen für die Kommission vom Februar 2010 mit dem Titel „Neue Kompetenzen für neue Beschäftigungen: Jetzt handeln“ (16),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur transnationalen Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung: Europäische Qualitätscharta für Mobilität (17),

unter Hinweis auf den Bericht des sechsten Forums für den Dialog zwischen Hochschule und Wirtschaft vom März 2015 (18),

unter Hinweis auf die Prognose des CEDEFOP von 2012 zur künftigen Qualifikationsangebot und zur künftigen Qualifikationsnachfrage in Europa (19),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2015 zur Förderung des Unternehmergeists junger Menschen durch Bildung und Ausbildung (20) und seine Entschließung vom 28. April 2015 zur Überwachung der Umsetzung des Bologna-Prozesses (21),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2015 zur Bildung für Kinder in Notsituationen und langandauernden Krisensituationen (22),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. April 2016 über Erasmus+ und andere Instrumente zur Förderung der Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung — ein Konzept für lebenslanges Lernen (23),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0176/2016),

A.

in der Erwägung, dass alle nachfolgenden Bezüge auf „allgemeine und berufliche Bildung“ so verstanden werden sollten, dass sie formale, nichtformale und informelle Bildungsformen umfassen, da sich diese Formen beim Übergang zu einer kognitiven Gesellschaft und in ihrer Rolle, konkrete Zielgruppen anzusprechen, gegenseitig ergänzen und somit die Inklusion von Menschen mit geringeren Bildungschancen erleichtern;

B.

in der Erwägung, dass die allgemeine und berufliche Bildung nicht ausschließlich darauf ausgerichtet sein sollte, die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts zu erfüllen, sondern auch einen Wert an und für sich darstellen sollte, da Bildung auch eine wichtige Rolle bei der Ausbildung ethischer und bürgerlicher Tugenden und der allgemein anerkannten und in den Verträgen verankerten humanistischen Werte sowie bei der Stärkung der demokratischen Grundsätze, auf denen Europa aufgebaut ist, spielt;

C.

in der Erwägung, dass Bildung zur persönlichen Entwicklung, zur gegenseitigen Achtung und zum Wachstum junger Menschen beitragen sollte, damit sie zu proaktiven, verantwortungsvollen und bewussten Bürgern mit bürgerlichen, sozialen, interkulturellen bereichsübergreifenden Kompetenzen heranreifen und gleichzeitig ihren Beruf qualifiziert ausüben;

D.

in der Erwägung, dass Bildung als ein grundlegendes Menschenrecht und ein öffentliches Gut gelten sollte, das allen offenstehen sollte;

E.

in der Erwägung, dass die allgemeine und berufliche Bildung eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung spielt und dass ein erweiterter Zugang zum lebensbegleitenden Lernen neue Möglichkeiten für gering qualifizierte Menschen, Arbeitslose, Menschen mit besonderen Bedürfnissen, ältere Menschen und Migranten eröffnen kann;

F.

in der Erwägung, dass inklusive und hochwertige allgemeine und berufliche Bildung für die kulturelle, wirtschaftliche und soziale Entwicklung Europas unabdingbar ist;

G.

in der Erwägung, dass die allgemeine und berufliche Bildung in Europa einen Beitrag zu den Strategien und Initiativen der EU wie beispielsweise der Strategie Europa 2020, der Initiative für den digitalen Binnenmarkt, der europäischen Sicherheitsagenda und der Investitionsoffensive für Europa leisten sollte;

H.

in der Erwägung, dass nicht alle Mitgliedstaaten mit derselben Art von und demselben Maß an Herausforderungen konfrontiert sind, woraus sich schließen lässt, dass alle Empfehlungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung flexibel sein und nationalen und regionalen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, demografischen, kulturellen und anderen Faktoren Rechnung tragen und gleichzeitig darauf abzielen sollten, die Lage in der EU insgesamt zu verbessern;

I.

in der Erwägung, dass bei der Zusammenarbeit zum ET 2020 zwar die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten geachtet, ihre nationalen Maßnahmen aber ergänzt und sie bei ihren Bemühungen um den weiteren Ausbau ihrer Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt werden sollten;

J.

in der Erwägung, dass der wirtschaftlichen Entwicklung und dem gesellschaftlichen Zusammenhalt derselbe Stellenwert eingeräumt werden sollte, wozu es eines Maßnahmenbündels bedarf, das auf eine gerechtere Verteilung von Wissen in der Bevölkerung abzielt, damit das sich vergrößernde Lohngefälle — ein Nebeneffekt des auf Kompetenzen gestützten technologischen Wachstums — angegangen wird;

K.

in der Erwägung, dass wirksame Investitionen in eine hochwertige allgemeine und berufliche Bildung ein Motor für dauerhaftes Wachstum sind;

L.

in der Erwägung, dass das bestehende niedrige Bildungsniveau und der Mangel an grundlegenden Fertigkeiten besorgniserregend sind und es notwendig machen, dass das Primar- und das Sekundarschulwesen die für weiterführendes Lernen und für die Integration in den Arbeitsmarkt erforderlichen Grundlagen vermitteln;

M.

in der Erwägung, dass die Tendenz, wonach Erwachsene nur gering qualifiziert sind, die Stärkung der Erwachsenenbildung als eines Instruments für den Ausbau bestehender und die Vermittlung neuer Kompetenzen erforderlich macht;

N.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Jahreswachstumsbericht 2014 die Ansicht vertritt, dass die Mitgliedstaaten bei den Ausgaben Möglichkeiten finden müssen, längerfristige Investitionen in Bildung, Forschung, Innovation, Energie und Klimaschutz zu bewahren und zu fördern, und dass unbedingt in die Modernisierung der Bildungs- und Ausbildungssysteme und in das lebensbegleitende Lernen investiert werden muss;

O.

in der Erwägung, dass die öffentlichen Haushalte nach wie vor unter hohem Druck stehen und mehrere Mitgliedstaaten ihre Ausgaben für die allgemeine und berufliche Bildung gekürzt haben, und in der Erwägung, dass künftige Investitionen in diesem Bereich, die ein entscheidender Faktor für Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum sind, jetzt wirksamer gestaltet werden müssen;

P.

in der Erwägung, dass sich die Ergebnisse hinsichtlich der Verwirklichung der Ziele des ET 2020 im Hochschulbereich zwar verbessert haben, aus dem gesamten Europäischen Hochschulraum (EHR) aber Bedenken mit Blick auf die Wirksamkeit der Bildungsinvestitionen der Mitgliedstaaten, den vorrangigen Schwerpunkt auf quantitative Indikatoren, die Unterrichtsbedingungen, die Lernqualität und einen Rückgang der akademischen Freiheit sowie Skepsis in Anbetracht mancher Gesichtspunkte des Bologna-Prozesses und seiner Umsetzung in einigen Ländern laut geworden sind;

Q.

in der Erwägung, dass aus dem Anzeiger für die allgemeine und berufliche Bildung 2020 hervorgeht, dass die Bildungsarmut und die unzureichende Inklusion von Menschen mit einem ungünstigen sozioökonomischen Hintergrund derzeit die wichtigsten Herausforderungen sind, weshalb es eines deutlicheren sozialen Fokus bedarf, damit die Ziele des ET 2020 verwirklicht und die Inklusionsfähigkeit und die Qualität der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung verbessert werden;

Strategischer Rahmen „ET 2020“

1.

begrüßt die Bestandsaufnahme des ET 2020 und hält es für geboten, ihre Schlussfolgerungen zu berücksichtigen und rasch umzusetzen, damit der zusätzliche Nutzen des Rahmens gemehrt und seine Wirksamkeit optimiert werden kann, indem seine Bedeutung für die einzelnen Staaten und das wechselseitige Lernen gestärkt werden;

2.

bedauert, dass im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung nach wie vor gewaltige Probleme mit Blick auf Qualität, Zugänglichkeit und sozioökonomische Diskriminierung bestehen, und ist der Ansicht, dass auf europäischer Ebene und auf Ebene der Einzelstaaten ambitioniertere, besser abgestimmte und wirksamere politische Maßnahmen ergriffen werden sollten;

3.

bekräftigt die große Bedeutung der Pariser Erklärung vom März 2015 zur Förderung von Politischer Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung;

4.

begrüßt, dass die Zahl der Schwerpunktbereiche des ET 2020 auf sechs gesenkt wurde, wobei in diesen sechs Bereichen konkrete Themen genannt werden, unter denen die Mitgliedstaaten auswählen und die sie gemäß ihren eigenen Bedürfnissen und Gegebenheiten bearbeiten können, stellt jedoch fest, dass die Wirksamkeit und der operationelle Aspekt des ET 2020 gestärkt werden müssen und ein Arbeitsprogramm angenommen werden muss;

5.

begrüßt die vorgeschlagene Verlängerung des Arbeitszyklus von drei auf fünf Jahre, damit die langfristigen strategischen Ziele besser umgesetzt und Themen wie zum Beispiel die unterdurchschnittlichen Leistungen von Schülern in manchen Lernbereichen, die niedrige Beteiligung an der Erwachsenenbildung, der vorzeitige Schulabbruch, die soziale Inklusion, das bürgerliche Engagement, geschlechtsspezifische Gefälle und die Beschäftigungsquote von Hochschulabsolventen angegangen werden können;

6.

begrüßt die neue Generation der ET 2020-Arbeitsgruppen und fordert die Kommission auf, die Vertretung der verschiedenen Interessenträger in diesen Gruppen insbesondere dadurch zu verbessern, dass mehr Bildungsexperten, Jugendbetreuer, Vertreter der Zivilgesellschaft, Lehrkräfte und Universitätsangehörige einbezogen werden, deren Erfahrungen vor Ort von entscheidender Bedeutung sind, wenn die Ziele des ET 2020 erreicht werden sollen; hält es für geboten, dass die Ergebnisse der Gruppen auf lokaler, regionaler und einzelstaatlicher Ebene und EU-weit besser bekanntgemacht werden;

7.

begrüßt die Stärkung der Lenkungsrolle der informellen Gremien innerhalb des ET 2020 und die Einführung von Rückmeldekreisläufen zur Vernetzung der Hochrangigen Gruppe, der Gruppierungen auf Ebene der Generaldirektoren und der Arbeitsgruppen; weist auf die Rolle der zivilgesellschaftlichen Organisationen hin, die im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung auf die lokalen, regionalen und nationalen Interessenträger und auf die Bürger einwirken, und fordert, dass diese Organisationen mit Mitteln aus Erasmus+ (KA3) und dem Europäischen Sozialfonds gefördert werden;

8.

fordert die Einsetzung eines informellen Abstimmungsgremiums, dem der Generaldirektor der GD Bildung und Kultur (GD EAC) der Kommission, die für Bildung zuständigen Direktoren anderer Generaldirektionen und Vertreter der Zivilgesellschaft, der Sozialpartner und des Ausschusses für Kultur und Bildung des Europäischen Parlaments angehören und das hochrangige Sitzungen durchführen könnte, damit für die bessere Abstimmung der Arbeit, die politische Kohärenz und die Umsetzung der von den formalen und informellen ET 2020-Gremien abgegebenen Empfehlungen gesorgt ist; ist der Ansicht, dass eine solche Abstimmung erforderlich ist, da Bedenken laut geworden sind, dass es keinen wirklichen Dialog zwischen der Kommission und den Organisationen der Zivilgesellschaft gibt, und da die mit dem ET 2020 verbundenen Zuständigkeiten auf mehrere GDs und mehrere Mitglieder der Kommission aufgeteilt sind; fordert, dass die Ergebnisse dieser Arbeit sowohl auf europäischer als auch auf einzelstaatlicher Ebene wirksam kommuniziert werden;

9.

weist erneut darauf hin, dass der Erwerb von auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen zwar von großer Bedeutung ist, der Wert von Wissen und akademischer Gründlichkeit, ihre Qualität und ihre praktische Anwendung jedoch auch künftig gebührend gewürdigt werden sollten; betont, dass pauschale präskriptive Ansätze zu vermeiden sind, da die sozioökonomische Lage und die Bildungsgepflogenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten voneinander abweichen; unterstreicht, dass der Schwerpunkt bei der nun anstehenden Europäischen Qualifikationsagenda zwar zurecht auf den wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Herausforderungen liegt, ebenfalls wichtige Aspekte wie Fachwissen, akademische Leistungen, kritisches Denken und Kreativität dabei jedoch nicht ins Hintertreffen geraten sollten; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, Initiativen zu unterstützen, die Studierenden die Möglichkeit bieten, ihre Fertigkeiten der Öffentlichkeit und potenziellen Arbeitgebern zu präsentieren;

10.

weist auf die mit einer zunehmenden Radikalisierung, Gewalt, Mobbing und Verhaltensauffälligkeiten verbundenen Gefahren hin, die bereits an Grundschulen auftreten; fordert die Kommission auf, auf EU-Ebene forschend tätig zu werden und einen Überblick über die Lage in sämtlichen Mitgliedstaaten vorzulegen, in dem die Reaktionen der Mitgliedstaaten auf diese Tendenzen dargelegt und Angaben dazu gemacht werden, ob und wie die Mitgliedstaaten die ethische, persönliche und soziale Bildung in ihre Lehrpläne aufgenommen haben, da sich diese Art der Bildung bis jetzt als ein in zahlreichen Schulen erfolgreiches Instrument erwiesen hat, wozu auch die Unterstützung der Lehrkräfte mit Blick auf diese übergreifenden Kompetenzen gehört; hält die Mitgliedstaaten dazu an, diesbezüglich bewährte Verfahren auszutauschen;

11.

hebt den Wert eines gemeinschaftsbasierten Ansatzes in der formalen, nichtformalen und informellen Bildung und enger Beziehungen zwischen dem Lernumfeld und den Familien hervor;

12.

fordert, dass alle einschlägigen Akteure vermehrt an der Arbeit im Bereich des ET 2020 beteiligt werden;

13.

ist der Ansicht, dass die Lernenden dazu angehalten werden müssen, sich in jedem Alter und in jeder Bildungsform selbst aktiv an der Verwaltung ihrer Lernstrukturen zu beteiligen;

14.

regt die Mitgliedstaaten dazu an, die Verbindungen zwischen der Hochschulbildung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen und der Wirtschaft zu stärken und dafür zu sorgen, dass die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft eingebunden sind; stellt fest, dass diese Partnerschaft die Wirkung des ET 2020 und die Relevanz der Lernsysteme für die Steigerung der Innovationsfähigkeit Europas verbessern wird;

15.

betont, dass gemeinsam mit den Familien und anderen einschlägigen Sozialpartnern in das Lernumfeld integrierte Strategien für die Kommunikation zwischen Schulen und Eltern, Programme für die charakterliche Bildung und andere Programme der persönlichen Entwicklung dazu beitragen können, die gesellschaftliche Konvergenz zu festigen, die aktive Bürgerschaft und die in den Verträgen verankerten europäischen Werte zu fördern und einer Radikalisierung vorzubeugen; unterstreicht, dass Kinder nur dann grundlegende Fähigkeiten erwerben können, wenn sie zu Hause ein günstiges Umfeld vorfinden, und weist auf den Wert von Elternkursen hin, die sich bei der Bekämpfung der Bildungsarmut als wirksam erweisen können;

16.

regt zum Austausch von bewährten Verfahren innerhalb des ET 2020 an;

17.

hebt hervor, dass die Zusammenarbeit im Wege des ET 2020 eine grundlegende Ergänzung der einzelstaatlichen Maßnahmen darstellt, die — wie im Falle des gegenseitigen Lernens, der Datenerfassung, von Arbeitsgruppen und des Austauschs bewährter nationaler Verfahren — Nutzen aus mehr Transparenz und besserer Abstimmung sowie der vermehrten Verbreitung ihrer Ergebnisse ziehen;

18.

unterstreicht die Rolle von externen Vereinigungen und NGOs, die Schulen besuchen und den Kindern dort zusätzliche Fähigkeiten und soziale Kompetenzen vermitteln, wozu beispielsweise Kunst und manuelle Fertigkeiten gehören, und Unterstützung bei der Integration, dem besseren Verständnis ihres Umfelds, der Solidarität im Lernen und Leben und der Ausweitung der Lernkompetenzen ganzer Klassen gewähren;

19.

bekundet seine Besorgnis darüber, dass die Qualität der Lehreraus- und -fortbildung in manchen Mitgliedstaaten nicht dem Umfang und der Komplexität der Kompetenzen gerecht wird, die heutzutage für das Unterrichten erforderlich sind und zu denen beispielweise der Umgang mit der zunehmenden Vielfalt der Lernenden, der Rückgriff auf innovative pädagogische Methoden und der Einsatz von IKT-Instrumenten gehören;

20.

regt die Mitgliedstaaten dazu an, ihre Grundausbildung für Lehrkräfte und die Programme zur beruflichen Weiterentwicklung anzupassen, untereinander vermehrt auf das gegenseitige Lernen zurückzugreifen und die Zusammenarbeit und Partnerschaften zwischen pädagogischen Hochschulen und Schulen zu fördern;

21.

begrüßt den neuen Schwerpunktbereich des ET 2020, in dessen Rahmen Lehrkräfte stärker unterstützt werden sollen und ihr Status aufgewertet werden soll, da dies unabdingbare Voraussetzungen dafür sind, dass Lehrkräfte sich den notwendigen Respekt verschaffen können und ihr Beruf mithin attraktiver gemacht wird; ist der Ansicht, dass zur Verwirklichung dieses Ziels eine bessere Vorbereitung und Ausbildung der Lehrkräfte und bessere Arbeitsbedingungen — einschließlich einer Erhöhung ihrer Bezüge in manchen Mitgliedstaaten — erforderlich sind, da die Vergütung von Lehrkräften häufig unter der durchschnittlichen Vergütung von Hochschulabgängern liegt;

22.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass sich die Lehrerausbildung und die Qualität der Bildung in manchen Mitgliedstaaten — insbesondere in Ländern, die sich in Schwierigkeiten befinden — aufgrund von Personalmangel und Kürzungen bei den Bildungsausgaben verschlechtert haben;

23.

weist darauf hin, dass offene und innovative allgemeine und berufliche Bildung einer der Schwerpunktbereiche des ET 2020 ist; hält es für geboten, dass in alle Methoden des Unterrichtens, des Lernens und des Wissenstransfers, an denen der Einzelne aktiv beteiligt ist, Innovation und Flexibilität einfließen und in diesem Zusammenhang gefördert werden;

24.

regt die Mitgliedstaaten dazu an, das Potenzial der Digitalisierung, der IKT und der neuen Technologien einschließlich offener Datenplattformen und offener Online-Kurse umfassend auszuschöpfen, um so die Qualität des Lernens und des Unterrichtens zu verbessern und sie leichter zugänglich zu machen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Bemühungen um die Stärkung der digitalen Kompetenzen und der IKT-Fähigkeiten zu unternehmen, indem sie unter anderem gezielte Schulungsangebote mit Blick auf den Einsatz dieser Instrumente für Lehrkräfte und Lernende an Schulen und Hochschulen bereitstellen; regt den Austausch über bewährte Verfahren und eine verstärkte grenzübergreifende Zusammenarbeit in diesem Bereich an;

25.

begrüßt, dass die Kommission der großen Bedeutung der digitalen Kompetenzen Rechnung trägt; betont, dass diese Fähigkeiten eine Grundvoraussetzung dafür sind, dass junge Menschen im 21. Jahrhundert bestehen können;

26.

unterstreicht, dass insbesondere in der Erwachsenenbildung innerhalb des ET 2020 vermehrt darauf geachtet werden sollte, dass mit den verfügbaren Ressourcen bessere Lernergebnisse erzielt werden;

27.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Vorschriften für die Bewertung der mit den europäischen Finanzinstrumenten finanzierten Programme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu überarbeiten und dabei mit Blick auf die jeweiligen Schwerpunktbereiche des ET 2020 größeres Augenmerk auf Abschätzungen der qualitativen Auswirkungen und die erzielten Ergebnisse zu richten;

28.

fordert die Mitgliedstaaten auf, mittels Stipendien und Darlehen jene Ausbildungs- und Studiengänge zu unterstützen, die aufgrund ihrer Struktur einen Beitrag dazu leisten können, dass die Lücke zwischen theoretischer Bildung und praktischen Anforderungen geschlossen wird;

29.

hält es für geboten, dass die Bemühungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung besser gebündelt werden, indem bestehende Programme und Initiativen zusammengelegt und gestrafft werden;

30.

fordert die Kommission auf, Minderheitengruppen gegebenenfalls getrennt und separat zu behandeln, damit besser auf die jeweiligen Probleme der einzelnen Gruppen eingegangen werden kann;

31.

vertritt mit Nachdruck die Auffassung, dass Investitionen in die auf die Aufnahmefähigkeit und den Reifegrad jeder Zielgruppe zugeschnittene frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE) eine größere Wirkung erzielen als Investitionen auf irgendeiner anderen Bildungsstufe; weist darauf hin, dass Investitionen in die frühkindliche Bildung erwiesenermaßen dazu führen, dass zu einem späteren Zeitpunkt geringere Kosten entstehen;

32.

ist der Auffassung, dass der Erfolg der Bildung auf allen Ebenen von gut ausgebildeten Lehrkräften und deren kontinuierlicher Weiterbildung abhängt und daher hinreichend in die Lehrerausbildung investiert werden muss;

Qualität der allgemeinen und beruflichen Bildung

33.

fordert, dass der Qualität von Bildung vom Kindergarten an und lebensbegleitend größere Aufmerksamkeit gewidmet wird;

34.

fordert, dass ungeachtet der Relevanz der Indikatoren und Maßstäbe des ET 2020 bewährte Verfahren für die Bewertung der qualitativen Fortschritte und der Investitionen in die Nutzung hochwertiger Daten mit den Interessenträgern vor Ort und auf regionaler und nationaler Ebene ausgearbeitet werden;

35.

betont, dass es wichtig ist, allgemeine Grundkenntnisse in Bereichen wie etwa IKT, Mathematik, kritischem Denken, Fremdsprachen, Mobilität usw. zu vermitteln und zu erwerben, da sich junge Menschen dadurch problemlos an das sich wandelnde soziale und wirtschaftliche Umfeld anpassen können;

36.

stellt fest, dass derzeit so viele Lernende wie nie zuvor in die formale Bildung eingebunden sind; bekundet seine Besorgnis darüber, dass die Jugendarbeitslosigkeit in der EU nach wie vor hoch und die Beschäftigungsquote von Hochschulabgängern gesunken ist;

37.

betont, dass die in der Strategie Europa 2020 festgelegten Zielvorgaben im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung — darunter insbesondere die Verringerung der Quote vorzeitiger Schulabbrecher auf unter 10 % und die Steigerung des Anteils junger Menschen mit einer abgeschlossenen Hochschulbildung auf mindestens 40 % — nicht zulasten der Qualität in der Bildung, sondern dadurch verwirklicht werden sollten, dass dem ersten Ziel des ET 2020 („relevante und hochwertige Fähigkeiten und Kompetenzen“) Rechnung getragen wird; stellt fest, dass dies unter anderem im Wege der Konzipierung von Angeboten der dualen Bildung erreicht werden kann;

38.

weist darauf hin, dass standardisierte Tests und quantitative Ansätze der Rechenschaftslegung im Bildungswesen allenfalls einen kleinen Ausschnitt traditioneller Kompetenzen erfassen und dazu führen können, dass Schulen den Lehrplan auf den Prüfungsstoff eingrenzen müssen und dadurch die der Bildung innewohnenden Werte ausklammern; stellt fest, dass die allgemeine und berufliche Bildung eine wichtige Rolle für die Heranbildung ethischer und bürgerlicher Tugenden und der Menschlichkeit spielt und dass die Arbeit der Lehrkräfte und die Erfolge der Lernenden in diesem Bereich in Testergebnissen nicht erfasst werden; betont in diesem Zusammenhang die große Bedeutung von Flexibilität, Innovation und Kreativität im Bildungsumfeld, da hierdurch die Unterrichtsqualität und die Bildungsziele besser erreicht werden können;

39.

hebt hervor, dass im Interesse einer hochwertigen Bildung Kernkompetenzen herangebildet werden müssen;

40.

hält es für erforderlich, dass eine hochwertige und moderner gestaltete frühkindliche Bildung angeboten wird; betont die wichtige Rolle eines auf den Einzelnen ausgerichteten Ansatzes in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung, der die Heranbildung von Kreativität und kritischem Denken begünstigt und gleichzeitig auf die persönlichen Interessen, Bedürfnisse und Fähigkeiten der Lernenden abhebt;

41.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Investitionen in die inklusive Bildung zu lenken, die den gesellschaftlichen Herausforderungen mit Blick auf einen gleichwertigen Zugang und Chancengleichheit für alle gerecht wird; betont, dass eine hochwertige allgemeine und berufliche Bildung einschließlich Möglichkeiten des lebensbegleitenden Lernens und Programmen zur Bekämpfung sämtlicher Formen der Diskriminierung, wirtschaftlicher und sozialer Ungleichheiten und der Ursachen der Ausgrenzung unabdingbar dafür sind, dass der gesellschaftliche Zusammenhalt und das Leben junger, sozial und wirtschaftlich benachteiligter Menschen und der Angehörigen von Minderheiten verbessert werden, und hält anhaltende Bemühungen um die Senkung der Quote der vorzeitigen Schulabbrecher für geboten;

42.

fordert, dass Aus- und Weiterbildungsangebote für auf Menschen mit Behinderungen oder besonderen Bedürfnissen inklusiver gestaltet werden, und fordert gleichzeitig mit Nachdruck, dass die Lehrerausbildung dahingehend verbessert wird, dass Lehrer in der Lage sind, Schüler mit Behinderungen einzubeziehen, zu integrieren und zu unterstützen;

43.

betont, dass die Nebeneffekte des Bologna-Prozesses und der Mobilität der Studenten analysiert und bewertet werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich vermehrt um die Verwirklichung der Ziele zu bemühen und für die Umsetzung der gemeinsam im Rahmen des Bologna-Prozesses vereinbarten Reformen und der Mobilitätsprogramme Sorge zu tragen sowie sich zu einer wirksameren Zusammenarbeit zu verpflichten, damit die Schwachstellen der Reformen und Programme beseitigt werden, sodass sie den Bedürfnissen der Studierenden und der gesamten akademischen Gemeinschaft in stärkerem Maße Rechnung tragen und Anreize für die Verbesserung der Qualität des Hochschulwesens setzen und diese fördern;

44.

spricht sich dafür aus, die akademische Gemeinschaft stärker am Arbeitszyklus des ET 2020 zu beteiligen;

45.

stellt fest, dass der Bologna-Prozess bedeutende Errungenschaften ermöglicht hat, und ist der Auffassung, dass die Bildungseinrichtungen beim Einsatz von Modulen und dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) flexibel vorgehen sollten;

46.

begrüßt die Bemühungen um eine vermehrte Belegung der MINT-Fächer (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik), weist jedoch darauf hin, dass dies nicht zulasten der Geisteswissenschaften erfolgen darf, die unerlässlich dafür sind, dass die sich aus den MINT-Fächern ergebenden Chancen angemessen genutzt werden können;

47.

betont, dass die Erzielung finanziell greifbarer Ergebnisse keine Voraussetzung für akademische Arbeit sein sollte, und fordert in diesem Zusammenhang, dass Bemühungen unternommen werden, damit die Geisteswissenschaften nicht Gefahr laufen, aus der Forschungslandschaft zu verschwinden;

48.

spricht sich für eine ganzheitlichere Sichtweise aus, deren Schwerpunkt auf der Bedeutung der Fächervielfalt in Bildung und Forschung liegt;

49.

spricht sich dafür aus, Mobilitätsprogramme künftig mit Blick auf ihre qualitativen Ergebnisse, die den Prioritäten entsprechen und den festgelegten Lern- und Unterrichtszielen dienlich sind, zu konzipieren; fordert, dass die Vorschläge der Europäischen Qualitätscharta für Mobilität angemessen umgesetzt und sämtliche verfügbaren Instrumente, mit denen Lernende auf die für sie geeignete Art der Mobilität vorbereitet werden können, besser eingesetzt werden; regt die Mitgliedstaaten dazu an, das Potenzial der Internationalisierung zu Hause umfassend auszuschöpfen, damit Lernenden, die keinen Auslandsaufenthalt antreten möchten, eine internationale Dimension im Rahmen ihres Lernens zuteilwird;

50.

weist erneut darauf hin, dass für den Zugang benachteiligter junger Menschen und verschiedenen Formen der Diskriminierung ausgesetzter Personen zu Mobilitätsangeboten insbesondere für die berufliche Bildung gesorgt werden muss; betont die wichtige Rolle von Mobilitätsprogrammen wie zum Beispiel Erasmus+, da sie die Heranbildung übergreifender Kompetenzen und Fähigkeiten bei jungen Menschen befördern; hält es für geboten, dass die erneuerte europäische Agenda für Erwachsenenbildung gestärkt wird;

51.

unterstreicht die große Bedeutung eines übergreifenden Rahmens für die Anerkennung von Qualifikationen und Abschlusszeugnissen als Grundvoraussetzung für die grenzüberschreitende Bildungs- und Erwerbsmobilität;

52.

fordert verstärkte Bemühungen um die Anerkennung des nichtformalen und des informellen Lernens einschließlich ehrenamtlicher Tätigkeiten und fordert, dass Instrumente für die Anerkennung von digital erworbenem Wissen und digital erworbenen Fähigkeiten konzipiert werden;

53.

stellt fest, dass besonderes Augenmerk auf die Vereinfachung und die Rationalisierung bestehender, an die breite Öffentlichkeit gerichteter Instrumente der EU für Kompetenzen und Qualifikationen gerichtet werden sollte, damit sie im Einklang mit den Ergebnissen der Erhebung der Kommission von 2014 zum Europäischen Raum der Kompetenzen und Qualifikationen ihr Zielpublikum besser erreichen;

Migration und Bildung

54.

betont, dass die Herausforderungen, vor die die Migration innerhalb Europas und aus anderen Ländern und die derzeitige Flüchtlingskrise und humanitäre Krise die europäischen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung stellen, auf europäischer, einzelstaatlicher und regionaler Ebene angegangen werden sollten;

55.

unterstreicht, dass die künftige Vermittelbarkeit von Migranten, Flüchtlingen und Asylsuchenden, die Vertiefung ihres Wissens über die kulturellen und sozialen Werte ihres Gastlandes und letzten Endes ihre Integration und ihr gesellschaftlicher Beitrag erschwert bzw. geschmälert werden, wenn ihnen keine allgemeine und berufliche Bildung zuteilwird;

56.

fordert, dass die EU und die einzelstaatlichen Behörden besser zusammenarbeiten, damit die richtige Vorgehensweise für die rasche, vollständige und dauerhafte Integration von Flüchtlingen und Migranten in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gefunden wird;

57.

begrüßt den Beschluss, die Bildung von Migranten in die Tätigkeit der Arbeitsgruppen des ET 2020 einfließen zu lassen und in den Arbeitsgruppen zuallererst Kenntnisse auf Expertenebene auszutauschen;

58.

hält es für geboten, dass die Bildungsministerien der Mitgliedstaaten und die GD EAC der Kommission zusammenarbeiten, damit für einen gleichwertigen Zugang zu hochwertiger Bildung gesorgt ist, der insbesondere auch den am stärksten benachteiligten Menschen und Personen mit unterschiedlichen Voraussetzungen — darunter auch neu angekommenen Migranten — offensteht und sie in ein unterstützendes Lernumfeld integriert;

59.

fordert Maßnahmen zur Integration von (sowohl aus europäischen als auch aus anderen Staaten) eingewanderten Migranten, Flüchtlingen und Asylsuchenden in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und zur Unterstützung dieser Menschen bei ihrer Anpassung an die Lehrpläne und die Unterrichtsstandards ihres Gastmitgliedstaats, indem innovative Unterrichtsmethoden gefördert und Kindern sprachliche und erforderlichenfalls soziale Unterstützung gewährt wird und sie in die Lage versetzt werden, sich mit der Kultur und den Werten des Gastlandes vertraut zu machen und gleichzeitig ihr eigenes kulturelles Erbe zu wahren;

60.

regt die Mitgliedstaaten dazu an, die Möglichkeiten der Integration eingewanderter Lehrkräfte und Akademiker in die europäischen Bildungssysteme und die Nutzbarmachung ihrer Sprach- und Unterrichtskompetenzen und ihrer Erfahrung zu prüfen;

61.

empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten und die Bildungsdienstleister eingewanderten, geflüchteten und asylsuchenden Kindern, die den Zugang zu Bildungsdienstleistungen anstreben, Rat und Unterstützung anbieten, indem sie ihnen eindeutige Informationen und leicht auszumachende Anlaufstellen bieten;

62.

bekundet seine Besorgnis darüber, dass die Hälfte der Lehrerausbilder in OECD-Ländern der Auffassung ist, die Systeme der Lehrerausbildung bereiteten die Lehrkräfte nicht hinreichend auf den wirksamen Umgang mit Vielfalt vor, und regt die betroffenen Mitgliedstaaten dazu an, für eine kontinuierliche sachkundige Unterstützung der Lehrkräfte in diesem Bereich zu sorgen, indem sie sie mit den notwendigen pädagogischen Kompetenzen mit Blick auf Migration und Akkulturation ausstatten und sie in die Lage versetzen, Vielfalt als eine wertvolle Quelle für den Unterricht zu nutzen; spricht sich dafür aus, das Potenzial des Austauschs von Kenntnissen zwischen den Experten der Mitgliedstaaten besser zu nutzen;

63.

unterstützt die Idee, Anlaufstellen für Lehrkräfte einzurichten und Leitlinien auszuarbeiten, mit denen Lehrkräfte zeitnah bei der erfolgreichen Bewältigung der verschiedenen Arten der Vielfalt und der Förderung des interkulturellen Dialogs in den Schulklassen unterstützt und beraten werden, wenn ihre Schüler Gefahr laufen, sich zu radikalisieren;

64.

fordert, dass differenzierte Synergien zwischen den ET 2020-Arbeitsgruppen und Netzwerken wie der Arbeitsgruppe Bildung des Aufklärungsnetzwerks gegen Radikalisierung (RAN) geschaffen werden;

65.

fordert, dass im Einklang mit dem EU-Arbeitsplan für die Jugend für die Jahre 2016-2018 die einschlägigen Sachverständigengruppen eingerichtet werden;

66.

hält mehr sprachengestützte Lernprogramme für erforderlich;

67.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich um die rasche Ausarbeitung und Umsetzung von Mechanismen zu bemühen, mit denen die Erfassung und die Ermittlung der Qualifikationen von Migranten, Flüchtlingen und Asylsuchenden verbessert werden, da viele Migranten, Flüchtlinge und Asylsuchende, die in die EU einreisen, keinen Nachweis ihrer formalen Qualifikation mit sich führen;

68.

fordert die Mitgliedstaaten auf, der Frage nachzugehen, wie bereits bestehende Formen der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen weiter ausgebaut werden könnten, wozu auch geeignete Überprüfungen des Bildungshintergrunds gehören;

69.

ist der Auffassung, dass dem nichtformalen und dem informellen Lernen das Potenzial innewohnt, wirksam zur erfolgreichen Integration der Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft beizutragen;

70.

hebt die wichtige Rolle des nichtformalen und des informellen Lernens sowie der Teilnahme an sportlichen Angeboten und ehrenamtlichen Tätigkeiten für die Förderung der Heranbildung staatsbürgerlicher, sozialer und interkultureller Kompetenzen hervor; unterstreicht, dass in manchen Ländern deutliche Fortschritte bei der Ausarbeitung einschlägiger Rechtsrahmen erzielt wurden, andere Länder hingegen noch mit Schwierigkeiten bei der Einrichtung umfassender Validierungsstrategien zu kämpfen haben; hält es aus diesem Grund für geboten, dass umfassende Strategien für eine Validierung ausgearbeitet werden;

71.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unbeschadet der einzelstaatlichen Bestimmungen und Zuständigkeiten mit Blick auf den Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung Maßnahmen für Migranten, Flüchtlinge und Asylsuchende, die sich an einer Hochschule einschreiben möchten, zu ergreifen; begrüßt die von einer Reihe europäischer Hochschulen in diesem Sinne eingeleiteten Initiativen und regt den Austausch von bewährten Verfahren in diesem Bereich an;

72.

fordert, dass „Bildungskorridore“ geschaffen werden, damit sich geflüchtete oder aus Krisengebieten stammende Studierende an europäischen Hochschulen (auch im Fernstudium) einschreiben können;

73.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Aufnahme von Migranten an Einrichtungen aller Bildungsebenen zu erleichtern;

74.

ist der Ansicht, dass das Programm „Wissenschaft für Flüchtlinge“ bewertet und — falls erforderlich — weiterentwickelt werden sollte; spricht sich dafür aus, dass gemeinnützige Einrichtungen, die eingewanderten, geflüchteten und asylsuchenden Akademikern in der Wissenschaft und anderen Berufsfeldern zur Seite stehen, auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene unterstützt werden;

75.

stellt fest, dass die Abwanderung hochqualifizierter Kräfte Risiken für diejenigen Mitgliedstaaten (insbesondere in Mittel-/Ost- und Südeuropa) birgt, in denen sich immer mehr junge Hochschulabsolventen gezwungen sehen, auszuwandern; bekundet seine Besorgnis darüber, dass die ET 2020-Arbeitsgruppen das Konzept der unausgewogenen Mobilität nicht angemessen angegangen haben, und betont, dass das Problem auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene in Angriff genommen werden muss;

76.

unterstreicht die wichtige Rolle der allgemeinen und beruflichen Bildung für die Befähigung von Frauen in allen Bereichen des Lebens; betont, dass geschlechtsspezifische Gefälle abgebaut werden müssen und dass den besonderen Bedürfnissen junger Frauen Rechnung getragen werden muss, indem eine geschlechtsspezifische Perspektive in den ET 2020 aufgenommen wird; unterstreicht, dass sämtliche Bildungseinrichtungen in Anbetracht des Umstands, dass die Gleichberechtigung von Männern und Frauen zu den grundlegenden Werten der EU gehört, diesen Grundsatz den Lernenden vermitteln und ihn umsetzen müssen, damit Toleranz, Diskriminierungsfreiheit, aktive Bürgerbeteiligung, gesellschaftlicher Zusammenhalt und interkultureller Dialog gefördert werden;

o

o o

77.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2.

(2)  ABl. C 70 vom 8.3.2012, S. 9.

(3)  ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 25.

(4)  ABl. C 372 vom 20.12.2011, S. 31.

(5)  ABl. C 327 vom 4.12.2010, S. 11.

(6)  ABl. C 64 vom 5.3.2013, S. 5.

(7)  ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 22.

(8)  ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 30.

(9)  ABl. C 17 vom 20.1.2015, S. 2.

(10)  ABl. C 172 vom 27.5.2015, S. 17.

(11)  ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 36.

(12)  ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.

(13)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.

(14)  http://ec.europa.eu/education/news/2015/documents/citizenship-education-declaration_de.pdf

(15)  http://ec.europa.eu/education/policy/vocational-policy/doc/2015-riga-conclusions_en.pdf

(16)  http://eacea.ec.europa.eu/education/eurydice/documents/thematic_reports/125en.pdf

(17)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 5.

(18)  http://ec.europa.eu/education/tools/docs/university-business-forum-brussels_en.pdf

(19)  http://www.cedefop.europa.eu/files/3052_en.pdf

(20)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0292.

(21)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0107.

(22)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0418.

(23)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0107.


Top