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Document 52009IP0145

Ausweisung der nichtstaatlichen Organisationen aus Darfur Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zur Ausweisung von Hilfsorganisationen aus Darfur

ABl. C 87E vom 1.4.2010, p. 183–185 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/183


Donnerstag, 12. März 2009
Ausweisung der nichtstaatlichen Organisationen aus Darfur

P6_TA(2009)0145

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zur Ausweisung von Hilfsorganisationen aus Darfur

2010/C 87 E/39

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Erklärung des Vorsitzes im Namen der Europäischen Union im Anschluss an den Beschluss des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) über die Ausstellung eines Haftbefehls gegen den sudanesischen Präsidenten Omar Hassan al-Bashir vom 6. März 2009,

in Kenntnis der Erklärung von Kommissionsmitglied Louis Michel vom 5. März 2009 zur Ausweisung von humanitären nichtstaatlichen Organisationen aus dem Sudan,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage im Sudan bzw. in Darfur, in denen es insbesondere seine stete Unterstützung des IStGH zum Ausdruck gebracht hat,

in Kenntnis des Römischen Statuts des IStGH, das am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist,

in Kenntnis der am 31. März 2005 angenommenen Resolution S/RES/1593 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in der die Lage in Darfur an den Internationalen Strafgerichtshof verwiesen wurde,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Vorverfahrenskammer des IStGH im Zusammenhang mit angeblichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen in der sudanesischen Konfliktprovinz Darfur am 4. März 2009 einen Haftbefehl gegen den sudanesischen Präsidenten Omar Hassan al-Bashir ausgestellt hat,

B.

in der Erwägung, dass die sudanesische Regierung als Reaktion darauf beschlossen hat, 13 führende nichtstaatliche Organisationen aus Darfur auszuweisen,

C.

in der Erwägung, dass die Hilfsorganisationen in Darfur die weltweit größte humanitäre Operation durchführen; in der Erwägung, dass laut einem Bericht der Vereinten Nationen bis zu 4,7 Millionen Menschen, darunter 2,7 Millionen Binnenvertriebene, auf Hilfsleistungen angewiesen sind,

D.

in der Erwägung, dass die Ausweisung der Hilfsorganisationen aufgrund der Unterbrechung der Gesundheitsversorgung und des Ausbruchs von Infektionskrankheiten, wie Durchfall und Infektionen der Atemwege, zu einem Anstieg der Mortalität und der Morbidität führen könnte; in der Erwägung, dass die Ausweisung u. a. zur Folge haben könnte, dass die Immunisierungsversorgung abnimmt und die Sterblichkeit von Kindern steigt, wenn sie keinen Zugang zu therapeutischer Ernährung und generell zur Versorgung mit Nahrungsmitteln haben,

E.

in der Erwägung, dass die nichtstaatlichen Organisationen zu einem Zeitpunkt ausgewiesen wurden, zu dem ihre Leistungen lebensnotwendig sind, insbesondere weil West-Darfur derzeit von einer Meningitisepidemie heimgesucht wird; in der Erwägung, dass Menschen, die krank sind, infolge der Ausweisung einen stark eingeschränkten oder überhaupt keinen Zugang zu ärztlicher Behandlung haben,

F.

in der Erwägung, dass aufgrund der „Verantwortung für den Schutz“, wie sie die Vereinten Nationen verstehen, gilt, dass es anderen Seiten obliegt, für den notwendigen Schutz zu sorgen, wenn der betreffende Staat seiner Bevölkerung diesen Schutz offenkundig nicht bietet,

G.

in der Erwägung, dass die Regierung des Sudan als Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet ist, im Einklang mit der vom Sicherheitsrat entsprechend seinen Befugnissen gemäß Kapitel 7 angenommenen Resolution S/RES/1593 (2005) mit dem IStGH zusammenzuarbeiten,

H.

bestürzt darüber, dass sich die sudanesische Regierung seit Ausstellung des Haftbefehls mehrfach geweigert hat, mit dem IStGH zusammenzuarbeiten und sogar vielfach eine Trotzhaltung gegenüber dem IStGH und der internationalen Gemeinschaft eingenommen hat,

1.

verurteilt mit allem Nachdruck, dass 13 humanitäre Hilfsorganisationen als Reaktion darauf, dass der IStGH am 4. März 2009 einen internationalen Haftbefehl gegen den Präsidenten al-Bashir ausgestellt hat, aus Darfur ausgewiesen wurden;

2.

fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung sämtlicher Hilfskräfte der belgischen Sektion von Ärzte ohne Grenzen, die am 11. März 2009 aus ihren Büros in Saraf-Umra, 200 Kilometer westlich von El-Facher, der Hauptstadt von Nord-Darfur entführt wurden.;

3.

ist sehr besorgt darüber, dass die Ausweisung unmittelbare Auswirkungen auf die Bereitstellung humanitärer Hilfe hat, die für Hunderttausende lebenswichtig ist;

4.

fordert, dass die sudanesische Regierung unverzüglich ihren Beschluss, 13 Hilfsorganisationen auszuweisen, zurücknimmt und ihnen erlaubt, ihre für das Überleben der gefährdeten Bevölkerungsgruppen in Darfur wesentliche Arbeit fortzusetzen; fordert den Rat und die Kommission auf, sich bei der Afrikanischen Union, der Liga der Arabischen Staaten und China intensiver darum zu bemühen, dass diese die sudanesische Regierung hierzu bewegen;

5.

fordert die sudanesische Regierung auf, konkrete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Menschenrechtsaktivisten im Sudan nicht verfolgt werden, wenn sie sich positiv zu dem Beschluss des IStGH äußern, und sie weder zu verfolgen noch einzuschüchtern;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem EU-Sonderbeauftragten für den Sudan, der sudanesischen Regierung, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Mitglieder des UN-Sicherheitsrates, den Organen der Afrikanischen Union, den Organen der Liga der Arabischen Staaten sowie dem Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofs zu übermitteln.


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