EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52008XC0506(01)

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

ABl. C 111 vom 6.5.2008, p. 13–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/13


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2008/C 111/06)

Nummer der Beihilfe: XA 411/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Brda

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpore programom razvoja podeželja v občini Brda 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodelitvi pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Brda za programsko obdobje 2007–2013

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 35 000 EUR

 

2008: 35 000 EUR

 

2009: 35 000 EUR

 

2010: 35 000 EUR

 

2011: 35 000 EUR

 

2012: 35 000 EUR

 

2013: 35 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

die Beihilfeintensität für die Modernisierung von landwirtschaftlichen Betrieben sowie für die Erschließung und Neuordnung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und Zugangswegen beträgt maximal 40 % der zuschussfähigen Kosten ohne MwSt.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten ohne MwSt,

für produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten ohne MwSt, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlichen Materialien anfallen.

3.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Beihilfe der Gemeinde entspricht der nach Kofinanzierung der Versicherungsprämie aus dem Staatshaushalt offenen Differenz auf 50 % des zuschussfähigen Prämienbetrags für die Versicherung von Aussaat und Ernte sowie für die Versicherung von Tieren für den Krankheitsfall.

4.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

5.   Beihilfen zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hoher Qualität:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten ohne MwSt in Form von bezuschussten Dienstleistungen. Die Beihilfe darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

6.   Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten ohne MwSt in Form von bezuschussten Dienstleistungen. Die Beihilfe darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: Oktober 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor der Veröffentlichung dieser Angaben auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Biz zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel III des Vorschlags für die oben genannte Verordnung „Pravilnik o dodelitvi pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Brda za programsko obdobje 2007-2013“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe gemäß den nachstehend angeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfen zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffener Wirtschaftssektor: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Brda

Trg 25. maja 2

SLO-5212 Dobrovo

Internetadresse: http://www.lex-localis.info/UradnoGlasiloObcin/VsebinaDokumenta.aspx?SectionID=cad347f3-53f5-403e-ab1f-b987c82cd89a

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Versicherung von Aussaat und Ernte umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Fröste im Frühling, Hagel, Blitzschlag, Brand durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Andrej MARKOČIČ

Leiter der Gemeindeverwaltung

Nummer der Beihilfe: XA 412/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Kobarid

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Kobarid za programsko obdobje 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva ter podeželja v občini Kobarid za programsko obdobje 2007–2013

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 35 662 EUR

 

2008: 40 000 EUR

 

2009: 45 000 EUR

 

2010: 45 000 EUR

 

2011: 50 000 EUR

 

2012: 50 000 EUR

 

2013: 60 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten für die Erhaltung von nichtproduktiven Objekten,

bis zu 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten bis zu 75 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen in produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlichen Materialien anfallen.

3.   Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten in folgenden Bereichen: Ausbildung, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse

Bewilligungszeitpunkt: Oktober 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor der Veröffentlichung dieser Angaben auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel III des Vorschlags für die oben genannte Verordnung „Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva ter podeželja v občini Kobarid za programsko obdobje 2007-2013“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe gemäß den nachstehend angeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Kobarid

Trg svobode 2

SLO-5222 Kobarid

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200791&dhid=91831

Sonstige Angaben: Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Robert KAVČIČ

Bürgermeister von Kobarid

Nummer der Beihilfe: XA 413/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Starše

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Dodeljevanje državnih pomoči za programe razvoja kmetijstva in podeželja v občini Starše

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči, pomoči de minimis in izvajanju drugih ukrepov razvoja kmetijstva in podeželja v občini Starše

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 111 332 EUR

 

2008: 80 000 EUR

 

2009: 80 000 EUR

 

2010: 80 000 EUR

 

2011: 80 000 EUR

 

2012: 80 000 EUR

 

2013: 80 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten,

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten, wenn die Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden,

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten, wenn die Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden. Diese Investitionen müssen im Betriebsverbesserungsplan ausgewiesen sein und der Junglandwirt muss die Voraussetzungen nach Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erfüllen.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Erschließung und Neuordnung von Weideland und Agrarflächen, Investitionen in Dauerkulturen.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für Investitionen zur Erhaltung des kulturellen Erbes produktiver Teile landwirtschaftlicher Betriebe (landwirtschaftliche Gebäude) bis zu 75 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen zur Erhaltung nichtproduktiver Merkmale des ländlichen Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe (archäologische und historische Merkmale),

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen.

3.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Höhe der Kofinanzierung durch die Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

4.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 70 % der zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

5.   Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

6.   Bereitstellung technischer Hilfe:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung, durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Webseiten. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: November 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung von staatlichen Beihilfen, De-minimis-Beihilfen und die Durchführung weiterer Maßnahmen zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Starše beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Starše

Starše 93/I 5

SLO-2205 Starše

Internetadresse: http://www.starse.si/Obrazci_Vloge/PRAVILNIK_kmetijstvo_2007.pdf

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmungen.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Vili DUCMAN

Bürgermeister der Gemeinde Starše

Nummer der Beihife: XA 415/07

Mitgliedstaat: Irland

Region: Mitgliedstaat

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Breeding Information Campaign 2008

Rechtsgrundlage: National Development Plan 2007-2013

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 100 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: 50 %

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 1. Januar 2008-31. Dezember 2008

Zweck der Beihilfe: Die Kampagne zielt darauf ab, Landwirte über die Ergebnisse der Prüfung und Zuchtwertschätzung des irischen Verbands der Rinderzüchter (Irish Cattle breeding Federation) zu informieren, um Fleischrind- und Milchkuhhalter zu ermuntern, moderne, anhand von wissenschaftlichen Verfahren ermittelte Zuchtwerte zu übernehmen, und auf diese Weise einen Beitrag zur langfristigen Lebensfähigkeit der Landwirte zu leisten.

Die Beihilfe wird gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, „Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor“, gewährt.

Zuschussfähig sind Kosten für:

Workshops,

Werbung,

Durchführung von Erhebungen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Rinderhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Department of Agriculture, Fisheries and Food

Agriculture House

Kildare Street, Dublin 2

Ireland

Internetadresse: http://www.agriculture.gov.ie/NDP_State_Aid/

(Bei Inkrafttreten der Regelung können die entsprechenden Bedingungen unter diesem Link abgerufen werden.)

Nummer der Beihilfe: XA 416/07

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: Provincies Utrecht, Overijssel, Gelderland, Limburg en Noord-Brabant

Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Uitvoeringsbesluit inkomstenbelasting 2001

Rechtsgrundlage: Artikel 3.64 Wet inkomstenbelasting 2001 juncto artikel 12a, onderdeel b, Uitvoeringsbesluit inkomstenbelasting 2001. Wird der Gesetzentwurf Overige fiscale maatregelen 2008 durch die Erste Kammer angenommen, ändert sich die Rechtsgrundlage in Artikel 3.54 Wet inkomstenbelasting 2001 (1).

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Der Steuerausfall infolge der Beihilferegelung beläuft sich auf 8,7 Mio. EUR pro Jahr

Beihilfehöchstintensität: Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 kann die Beihilfe bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten betragen, sofern die vorgenommene Aussiedlung im Abbau, Entfernen und Wiederaufbau betrieblicher Einrichtungen besteht. Die Beihilfemaßnahme XA-62/05 sieht die Gewährung von Beihilfen für die Aussiedlung von Wirtschaftsgebäuden für die Intensivtierhaltung vor, die in nach dem „Reconstructiewet concentratiegebieden“ ausgewiesenen Umstrukturierungsgebieten liegen. Bei der Berechnungsgrundlage der Ausgleichszahlungen im Rahmen dieser Beihilfemaßnahme bleiben jedoch die steuerlichen Konsequenzen der Aussiedlung der Wirtschaftsgebäude für die betroffenen Unternehmer unberücksichtigt. Unternehmer, die im Rahmen der Aussiedlung ihres Unternehmens ihren Betrieb in steuerlicher Hinsicht einstellen, sind nämlich gehalten, über stille Reserven o. Ä. ihres (alten) Unternehmens mit dem Fiskus abzurechnen. Dies stellt für die Unternehmer einen Kostenpunkt dar, der direkt und untrennbar mit der Aussiedlung ihres Betriebes verbunden ist. Um sowohl die Aussiedlung als auch die steuerliche Abrechnung bestreiten zu können, müssen die Unternehmer nämlich Fremdvermögen aufnehmen. Dies führt zu Finanzierungskosten. Die vorliegende Beihilfemaßnahme sieht daher eine Ergänzung der Beihilfemaßnahme XA-62/05 vor. Mit diesen Beihilfemaßnahmen zusammen wird Beihilfe in Höhe von bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten gewährt, wodurch die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 erfüllt sind

Bewilligungszeitpunkt: Die Bewilligung der Maßnahme erfolgt nach der Veröffentlichung eines Inkraftsetzungsbeschlusses für den Beschluss vom 3. September 2007 betreffend die Anpassung des Uitvoeringsbesluit inkomstenbelasting 2001, Stb. 2007, 328. Dieser Inkraftsetzungsbeschluss wird ausgearbeitet, nachdem die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 erfolgt ist

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Abhängig von der Öffnung der Beihilferegelungen der Provinzen Limburg, Noord-Brabant, Utrecht, Gelderland und Overijssel, jedoch höchstens bis 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Wie in den Angaben zu der Beihilfemaßnahme XA-62/05 beschrieben, betrifft die Beihilfe die im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlung von Wirtschaftsgebäuden für die Intensivtierhaltung. Der Zweck der Beihilfe ist die Vereinfachung der Aussiedlung von Tierhaltungsbetrieben im Rahmen des „Reconstructiewet concentratiegebieden“. Im Rahmen dieser Aussiedlungen bieten die Provinzen Limburg, Noord-Brabant, Utrecht, Gelderland und Overijssel eine Reihe von Beihilfemaßnahmen an (siehe Beihilfemaßnahme XA-62/05), aber Unternehmer, die von diesen Regelungen Gebrauch machen und im Hinblick auf die Aussiedlung ihren Betrieb in steuerlicher Hinsicht einstellen, werden mit einem zusätzlichen Kostenpunkt konfrontiert. Dieser Kostenpunkt besteht aus der Aufnahme von Fremdvermögen und den Finanzierungskosten, die aus der bei der Betriebseinstellung zwingend vorgeschriebenen Abrechnung mit dem Fiskus über stille Reserven o. Ä. resultieren. Dadurch ist die Aussiedlung für die betroffenen Unternehmen finanziell oftmals nicht machbar, wodurch Tierhaltungsbetriebe ihren Sitz an ihrem alten Standort belassen (beispielsweise in der Nähe anfälliger Naturgebiete). Mit der vorliegenden Beihilfemaßnahme wird das Entstehen des genannten Kostenpunkts verhindert. Die Beihilfemaßnahme beschränkt sich auf Unternehmer, die von den in Beihilfemaßnahme XA-62/05 aufgeführten Beihilfemaßnahmen Gebrauch machen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierhaltungssektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Postbus 20501

2500 EK Den Haag

Nederland

Internetadresse: http://www.minfin.nl/nl/actueel/kamerstukken_en_besluiten,2007/09/DB07-352.html

Sonstige Auskünfte: —


(1)  Kamerstukken I 2007/08, 31 206, nr. A; siehe:

http://www.eerstekamer.nl/9324000/1/j9vvgh5ihkk7kof/vhq6dh3ycvh1/f=y.pdf


Top