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Document 52008PC0143

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe

/* KOM/2008/0143 endg. */

52008PC0143

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe /* KOM/2008/0143 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, 11.3.2008

KOM(2008) 143 endgültig

2006/0145 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe

2006/0145 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe

HINTERGRUND

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)428 endg. – 2006/0145 COD): | 28. Juli 2006 |

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 25. April 2007 |

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 10. Juli 2007 |

Übermittlung des geänderten Vorschlags: | 24. Oktober 2007 |

Politische Einigung: | 17. Dezember 2007 |

Festlegung des gemeinsamen Standpunkts: | 10. März 2008 |

GEGENSTAND DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION

Die Kommission kündigte in ihrem Weißbuch über Lebensmittelsicherheit (KOM(1999) 719 endg.) ihre Absicht an, die geltenden Rechtsvorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe zu aktualisieren und zu vereinfachen (Aktion 11 im Weißbuch). Ihr Vorschlag zielt darauf ab:

- die Rechtsvorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe durch Einführung eines einzigen Instruments für Grundsätze, Verfahren und Zulassungen zu vereinfachen;

- der Kommission die Durchführungsbefugnisse zu übertragen, die es ihr erlauben, die Gemeinschaftsliste der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe zu aktualisieren;

- die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in die Sicherheitsbewertung von Lebensmittelzusatzstoffen einzubeziehen;

- ein Programm für die erneute Bewertung bereits zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe aufzustellen;

- vorzuschreiben, dass Zusatzstoffe einer Zulassung bedürfen, wenn sie aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder aus ihnen hergestellt sind, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel.

ANMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

Allgemeine Anmerkung

Die Kommission stimmt dem vom Rat am 10. März 2008 verabschiedeten gemeinsamen Standpunkt zu. Er entspricht Zielen und Ansatz des ursprünglichen Kommissionsvorschlags und berücksichtigt außerdem im Grundsatz mehrere Änderungsanträge des Europäischen Parlaments.

Abänderungen des Europäischen Parlaments in erster Lesung, die von der Kommission akzeptiert wurden und mit dem gemeinsamen Standpunkt im Einklang stehen

Der gemeinsame Standpunkt gibt sinngemäß die meisten der 39 Abänderungen wieder, die von der Kommission vollständig, teilweise, grundsätzlich oder mit geänderter Formulierung akzeptiert wurden.

Was die Kriterien für die Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen und insbesondere die Frage angeht, was unter Irreführung des Verbrauchers zu verstehen ist, enthält der gemeinsame Standpunkt Änderungen, die einige der Überlegungen in den Abänderungen 3 und 30 des Europäischen Parlaments (EP) betreffen.

Der gemeinsame Standpunkt sieht auch Änderungen vor (in Erwägungsgrund 7 und in den Artikeln 1 und 6), die zum Ausdruck bringen, dass die Umweltfolgen zwar nicht zu den allgemeinen Bedingungen für die Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen gehören, aber natürlich ein legitimer Faktor sind, der in Betracht gezogen werden sollte. Wenn beispielsweise negative Umweltauswirkungen festgestellt werden, dann können sie im Laufe der Zulassung oder der Überprüfung der Bedingungen für die Verwendung berücksichtigt werden. Diese Änderungen enthalten Verweise auf die anderen Grundsätze des allgemeinen Lebensmittelrechts, nämlich dass die Bestimmungen über die in Lebensmitteln verwendeten Zusatzstoffe das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sowie ein hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau gewährleisten werden, was auch lautere Gepflogenheiten im Lebensmittelhandel unter angemessener Berücksichtigung des Umweltschutzes einschließt. Diese Änderungen bringen die Umweltüberlegungen in den Abänderungen 1, 7 und 25 des EP zum Tragen. Erwägungsgrund 7 wurde im gemeinsamen Standpunkt ebenfalls hinsichtlich der Verwendung potenziell allergener Lebensmittelzusatzstoffe geändert; diese Änderung trägt bis zu einem gewissen Grad dem Grundsatz in der Abänderung 1 des EP Rechnung.

Der Rat möchte den Vorschlag dahingehend geändert wissen, dass die Definition von Quantum satis in Artikel 3 eingefügt wird, und er hat dementsprechend auch Artikel 11 geändert. Das EP hat Ähnliches in seinen Abänderungen 21 und 36 vorgeschlagen. Die Kommission kann diese Vorschläge akzeptieren, sofern die sprachlichen Änderungen in Artikel 3 und 12 des geänderten Vorschlags der Kommission berücksichtigt werden.

Der neue Artikel 5 des gemeinsamen Standpunkts stellt klar, dass niemand einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Lebensmittel, das einen solchen Lebensmittelzusatzstoff enthält, in Verkehr bringen darf, wenn die Verwendung dieses Lebensmittelzusatzstoffs nicht den Anforderungen der Verordnung entspricht. Diese Klarstellung wurde auch vom EP in den Abänderungen 9 und 22 gefordert.

Hinsichtlich des Zusammenspiels der vorgeschlagenen Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel stellte das EP in den Abänderungen 4, 38 und 63 klar, dass die Bewertungs- und Zulassungsverfahren nach den beiden Verordnungen gleichzeitig ablaufen können. Dieser wichtige Grundsatz wurde in den gemeinsamen Standpunkt übernommen.

Im gemeinsamen Standpunkt wurden die Erwägungsgründe 20 und 21 und die entsprechenden Artikel dahingehend geändert, dass das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt und die vorgeschlagene Verordnung allgemein an den Beschluss 2006/512/EG des Rates zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse angepasst wird. Diese Bestimmungen harmonieren mit den einschlägigen EP-Abänderungen 64rev, 47, 48, 67rev, 79, 68rev, 80, 51 und 69rev, allerdings mit dem Unterschied, dass im gemeinsamen Standpunkt in einigen Fällen die Fristen verkürzt werden. Dieser Aspekt war im geänderten Vorschlag der Kommission nicht berücksichtigt worden.

Im gemeinsamen Standpunkt wird in Artikel 28 eine Bestimmung eingeführt, mit der klargestellt wird, dass bei der Übernahme geltender Zulassungen von Lebensmittelzusatzstoffen in die neuen Anhänge die nicht länger benötigten Zusatzstoffe oder Verwendungen von Zusatzstoffen nicht übernommen werden sollten. Damit wird der Abänderung 55 des EP im Grundsatz Rechnung getragen. Ebenso wurde im gemeinsamen Standpunkt mit der Änderung des Artikels 28 der Beschluss berücksichtigt, Zusatzstoffe in Lebensmittelaromen in Anhang III der Verordnung statt in Anhang II aufzunehmen. Dieser Grundsatz ist auch in den EP-Abänderungen 58 und 59 enthalten.

Abänderungen des Europäischen Parlaments in erster Lesung, die von der Kommission akzeptiert wurden und nicht in den gemeinsamen Standpunkt eingegangen sind

In der Abänderung 28 des EP wurde vorgeschlagen, dass in der Zulassung eines Lebensmittelzusatzstoffs auf die Überlegungen im Hinblick auf die Kriterien hingewiesen und die Grundlage für die abschließende Entscheidung dargelegt werden sollte. In ihrem geänderten Vorschlag akzeptierte die Kommission die Abänderung im Grundsatz insofern, als bei jeder Zulassung eines Lebensmittelzusatzstoffes die Gründe erläutert werden sollten; aus diesem Grund wurde ein neuer Erwägungsgrund 8 in den geänderten Vorschlag aufgenommen.

Vom Rat eingefügte neue Bestimmungen, die von der Kommission akzeptiert werden

Wie alle Lebensmittelzusatzstoffe werden die in Tafelsüßen verwendeten Süßungsmittel vor ihrer Zulassung auf ihre Sicherheit hin bewertet. Die Informationen auf Lebensmitteletiketten sollten für die Verbraucher klar und leicht verständlich sein. Gibt es Hinweise darauf, dass bestimmte Verbrauchergruppen die annehmbare Tagesdosis als Folge der Verwendung von Tafelsüßen überschreiten, könnten auf örtlicher Ebene andere nicht legislative Methoden genutzt werden, um die Verbraucher entsprechend zu informieren. Bereits jetzt machen manche Hersteller zusätzliche Angaben außerhalb der vorgeschriebenen Kennzeichnung („off label“). Die im gemeinsamen Standpunkt vorgesehene Änderung (Erwägungsgrund 18 und Artikel 22), wonach die Hersteller verpflichtet würden, die notwendigen Informationen auf angemessene Weise bereitzustellen, hätte zur Folge, dass die Verbraucher nützliche Informationen erhalten, ebenso die Mitgliedstaaten, für die dies bei der Veranstaltung eventuell notwendiger Sensibilisierungskampagnen hilfreich sein könnte.

Der Rat hat die Vorschrift gestrichen, dass Lebensmittelzusatzstoffe jederzeit den festgelegten spezifischen Reinheitskriterien (Spezifikationen) entsprechen müssen; es wird nur festgestellt, dass sie den Spezifikationen entsprechen sollten. Mit dieser Änderung, die zum einen sicherstellt, dass Lebensmittelzusatzstoffe den Anforderungen hinsichtlich des Schadstoffgehalts entsprechen, wird zum anderen aber klargestellt, dass Zusatzstoffe, die gemischt oder als Lösung angeboten werden, nicht jederzeit den anderen Qualitätskriterien, wie etwa Feuchtigkeitsgehalt oder Säuregrad, entsprechen müssen. Eine ähnliche Änderung wurde ursprünglich auch vom EP vorgeschlagen, erhielt aber bei der Abstimmung in erster Lesung keine Mehrheit.

In den gemeinsamen Standpunkt wurde ein neuer Erwägungsgrund 16 aufgenommen, um den Migrationsgrundsatz in Artikel 17 genauer zu beschreiben.

Was die Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen angeht, die für den Verkauf zwischen Unternehmen oder direkt an den Endverbraucher bestimmt sind, beschloss das EP in erster Lesung eine Reihe von Abänderungen zum Vorschlag über Lebensmittelenzyme, um die Kennzeichnungsvorschriften zu vereinfachen. Der gemeinsame Standpunkt sieht eine ähnliche Vereinfachung vor. Trotz der Unterschiede in Aufbau und Formulierung entsprechen die Kennzeichnungsvorschriften weitgehend denjenigen, die vom EP für Enzyme vorgeschlagen wurden. Ferner enthält der gemeinsame Standpunkt ähnliche Bestimmungen, wie sie das EP in seinen Abänderungen 42 und 44 hinsichtlich Mindesthaltbarkeitsdatum/Haltbarkeit und Ausnahmen für als Schüttgut, beispielsweise im Tankwagen, gelieferte Lebensmittelzusatzstoffe vorgeschlagen hat. Der gemeinsame Standpunkt geht noch weiter, indem er die Kennzeichnungsvorschriften für direkt an den Endverbraucher verkaufte Lebensmittelzusatzstoffe vereinfacht, die als Lebensmittel gelten und daher unter die Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür fallen. Im geänderten Vorschlag der Kommission wurden die wesentlichen Vorstellungen des EP übernommen, und er spiegelt die vom Rat in seinem gemeinsamen Standpunkt gutgeheißenen Kennzeichnungsvorschriften wider.

Der Rat hat im gemeinsamen Standpunkt einige Anpassungen am Erwägungsgrund 13 und an Artikel 24 vorgenommen, um klarzustellen, dass eine neue nanotechnische Form eines Lebensmittelzusatzstoffs als deutlich andere Produktionsmethode angesehen werden könnte und daher eine neue Sicherheitsbewertung erforderlich machen würde. Auch in der Abänderung 35 des EP wird vorgeschlagen, besondere Grenzwerte für nanotechnische Lebensmittelzusatzstoffe einzuführen. Nach Ansicht der Kommission ist die Abänderung des EP nicht notwendig, da besondere Beschränkungen bereits im Rahmen der Bedingungen festgelegt werden können, wenn sie aufgrund einer Sicherheitsbewertung notwendig sind. Die Kommission ist allerdings mit dem Geist der im gemeinsamen Standpunkt vorgeschlagenen Änderungen einverstanden. Allerdings sollte dieser Grundsatz besser in einem eigenen Artikel behandelt werden, wie in dem neuen Artikel 11 im geänderten Vorschlag der Kommission.

Während der Zeit, in der die gegenwärtigen Zulassungen von Lebensmittelzusatzstoffen überprüft und in den neuen Anhang übertragen werden, könnte es vorkommen, dass anhängige Zulassungsanträge für neue Zusatzstoffe oder neue Verwendungen von Lebensmittelzusatzstoffen nicht bearbeitet werden. Dies würde sich innovationshemmend auswirken und hätte nachteilige Folgen für die Lebensmittelindustrie. Der Rat hat deshalb eine Änderung dahingehend vorgeschlagen, dass die geltenden Richtlinien während dieser Übergangszeit nach dem Ausschussverfahren geändert werden können; so können die Lebensmittelzusatzstoffe, für die bereits ein Zulassungsverfahren läuft und für die die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit schon ein positives Gutachten abgegeben hat, zugelassen werden. Daher werden im gemeinsamen Standpunkt ein neuer Artikel 29 und in Artikel 33 die entsprechenden Änderungen eingeführt.

Der gemeinsame Standpunkt sieht eine Änderung vor, durch die klargestellt werden soll, was unter „als Zuckerersatz die Haltbarkeit verbessert“ (Artikel 7 Buchstabe b) zu verstehen ist; dieses Konzept wird dadurch deutlicher gemacht. Dagegen hatte das EP vorgeschlagen, diese Passage zu streichen (Abänderung 73). Die Kommission kann die neue Formulierung im gemeinsamen Standpunkt akzeptieren. Darüber hinaus enthält der gemeinsame Standpunkt eine weitere Klarstellung der besonderen Bedingungen für Farbstoffe (Artikel 8 Buchstabe b) in dem Sinne, dass sie auch dazu dienen, einen normalerweise mit einem bestimmten Lebensmittel verbundenen Geschmack leichter erkennbar zu machen.

Der Kommissionsvorschlag sah ursprünglich als allgemeine Regel vor, die Menge der Lebensmittelzusatzstoffe auf die verzehrfertigen Lebensmittel zu beziehen, da dies für Expositionsberechnungen von Bedeutung sein könnte. Der Rat vertritt dagegen die Ansicht, dass es um der leichteren Durchsetzbarkeit willen besser wäre, die Mengen für die in Verkehr gebrachten Lebensmittel festzulegen, wobei der gemeinsame Standpunkt der Klarheit wegen eine Änderung vorsieht, die besagt, dass für Lebensmittel, die rekonstituiert oder verdünnt werden müssen, die Mengen für die rekonstituierten oder verdünnten Lebensmittel festzulegen sind. Die EP-Abänderung 37 umfasst auch einen Hinweis auf den verdünnten Zustand. Mit der vom Rat vorgeschlagenen zusätzlichen Klarstellung kann die Kommission akzeptieren, dass die Mengen auf die in Verkehr gebrachten Lebensmittel bezogen werden.

Der gemeinsame Standpunkt ändert Artikel 18 dahingehend, dass er alle Auslegungsentscheidungen einschließlich der ursprünglich in Artikel 2 enthaltenen umfasst, ob ein bestimmter Stoff unter die Definition des Begriffs „Lebensmittelzusatzstoff“ fällt. Die Anwendung der Bestimmungen in Artikel 18 stellt die Durchführung der Regeln im Basisrechtsakt (Definition von Lebensmittelzusatzstoff) dar und fällt daher nicht unter das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle, was im gemeinsamen Standpunkt zum Ausdruck kommt. Die Abänderungen 12, 40 und 47 des EP sehen für solche Entscheidungen das Regelungsverfahren mit Kontrolle vor.

Der gemeinsame Standpunkt führt eine neue Bestimmung in Artikel 29 ein, mit der die durch die Änderungen an den Kennzeichnungsvorschriften entstandene Notwendigkeit berücksichtigt wird, eine Übergangszeit für Produkte vorzusehen, die den neuen Regeln nicht mehr entsprechen. Der geänderte Vorschlag der Kommission enthält eine ähnliche Bestimmung in Artikel 32 ihres s eingeführt, die möglicherweise besser positioniert ist.

FAZIT

Nach Auffassung der Kommission entspricht der gemeinsame Standpunkt in vollem Umfang den zentralen Elementen ihres ursprünglichen Vorschlags und gibt viele Abänderungen des Europäischen Parlaments aus der ersten Lesung dem Sinne nach wieder.

Die Kommission stimmt daher dem vom Rat einstimmig festgelegten gemeinsamen Standpunkt zu.

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