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Document 32024D0775

Beschluss (EU) 2024/775 der Kommission vom 4. März 2024 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehende Personen und an Bedürftige in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 1333)

C/2024/1333

ABl. L, 2024/775, 6.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/775/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/775/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/775

6.3.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/775 DER KOMMISSION

vom 4. März 2024

über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehende Personen und an Bedürftige in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 1333)

(Nur der der lettische, der litauische, der polnische, der rumänische und der slowakische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (2), insbesondere auf Artikel 76 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. Februar 2022 hat Russland eine unprovozierte und ungerechtfertigte, groß angelegte militärische Invasion der Ukraine begonnen. Daraufhin sind Millionen von Menschen aus der Ukraine geflohen, und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates (3) wurden das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine festgestellt und ein vorübergehender Schutz eingeführt. Der Zustrom der Menschen, die wegen der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehen, stellt im Hinblick auf die Bereitstellung ausreichender humanitärer Hilfe und die Deckung des Grundbedarfs dieser Personen nach wie vor eine Herausforderung für die betroffenen Mitgliedstaaten dar.

(2)

Am 24. Februar 2022 ersuchte die Ukraine gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) um Katastrophenhilfe. Als Ausdruck der Solidarität und Unterstützung reagierten die Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft mit der Lieferung von Hilfsgütern zur Verteilung sowohl an Personen, die vor der militärischen Aggression Russlands in die Union fliehen, als auch an andere von der militärischen Aggression gegen die Ukraine Betroffene.

(3)

Mit dem Beschluss (EU) 2022/1108 der Kommission (5) wurde in Bezug auf bestimmte Mitgliedstaaten eine Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Gegenständen gewährt, die an Personen, die vor der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehen, und an Bedürftige in der Ukraine kostenlos verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollten. Mit dem Beschluss (EU) 2023/829 der Kommission (6) wurden diese Maßnahmen für bestimmte Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

(4)

Am 19. Oktober 2023 konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten zu der Frage, ob eine Verlängerung der Geltungsdauer der im Beschluss (EU) 2023/829 festgelegten Maßnahmen erforderlich ist. Im Anschluss an diese Konsultation wurden Anträge auf Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen gestellt, und zwar von Polen am 26. Oktober 2023, von Litauen am 27. Oktober 2023, von Rumänien am 31. Oktober 2023 sowie von Lettland und der Slowakei am 3. November 2023 (im Folgenden „ersuchende Mitgliedstaaten“).

(5)

Die humanitäre Krise, die durch die unprovozierte und ungerechtfertigte, groß angelegte Invasion der Ukraine ausgelöst wurde, dauert nach wie vor an, und die Menschen, die vor der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehen, sowie diejenigen, die in der Ukraine bleiben, könnten auf Hilfe angewiesen sein. Diese instabile Lage hat nicht nur für die Ukraine, sondern auch für einige Mitgliedstaaten erhebliche Folgen. Es handelt sich somit um eine Katastrophe im Sinne von Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG, die das Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten berührt.

(6)

Die ersuchenden Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, für Gegenstände, die von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen oder anderen von den zuständigen Behörden der ersuchenden Mitgliedstaaten anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege für die in Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 bzw. die in Artikel 51 der Richtlinie 2009/132/EG genannten Zwecke eingeführt werden, eine Befreiung von den Eingangsabgaben bzw. der Mehrwertsteuer zu gewähren. Angesichts der beispiellosen Situation sollten die ersuchenden Mitgliedstaaten auch ermächtigt werden, Hilfsgüter von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer zu befreien, die von staatlichen Organisationen oder anderen Organisationen der Wohlfahrtspflege zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden, welche in einem anderen ersuchenden Mitgliedstaat, in dem die Gegenstände verwendet werden sollen, anerkannt sind und ähnliche Tätigkeiten ausüben. Um den Ersuchen der Mitgliedstaaten nachzukommen, Personen Hilfe zu leisten, die in der Ukraine geblieben und von der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine schwer betroffen sind, muss auch die Weitergabe dieser Gegenstände an staatliche Organisationen in der Ukraine oder an Organisationen der Wohlfahrtspflege, die von den zuständigen ukrainischen Behörden für die kostenlose Verteilung der Gegenstände an Bedürftige in der Ukraine anerkannt wurden, genehmigt werden. Darüber hinaus ist es angezeigt, die ersuchenden Mitgliedstaaten zu ermächtigen, Gegenstände, die für die in Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannten Zwecke eingeführt werden, von den Eingangsabgaben und Gegenstände, die für die in Artikel 51 der Richtlinie 2009/132/EG genannten Zwecke eingeführt werden, von der Mehrwertsteuer zu befreien, wenn diese Gegenstände von oder im Auftrag von Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während Hilfsaktionen für von der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine betroffene Menschen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden.

(7)

Damit die von den Eingangsabgaben oder der Mehrwertsteuer befreiten Einfuhren überwacht werden können, sollten die ersuchenden Mitgliedstaaten die Kommission darüber informieren, welche Art und Menge von Gegenständen in welchem Wert für die kostenlose Verteilung an oder Bereitstellung für vor der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehende Personen sie zur Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer zugelassen haben, welche Organisationen sie für die Verteilung oder Bereitstellung dieser Gegenstände anerkannt und welche Maßnahmen sie getroffen haben, um zu verhindern, dass die Gegenstände für andere Zwecke als zur Deckung des Bedarfs der vor der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehenden Personen verwendet werden.

(8)

Um die Einhaltung der in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen zu gewährleisten, Unregelmäßigkeiten zu verhindern und die finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten zu schützen, sollten die ersuchenden Mitgliedstaaten die Anwendung von Risikomanagement- und einschlägigen Zollkontrollmaßnahmen bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sowie bei der Verwendung und anschließenden Weitergabe der von Eingangsabgaben bzw. der Mehrwertsteuer befreiten Gegenständen an die Ukraine sicherstellen. Die Kommission sollte über die getroffenen Maßnahmen innerhalb der in diesem Beschluss festgelegten Frist informiert werden.

(9)

Angesichts der Herausforderungen, mit denen die ersuchenden Mitgliedstaaten konfrontiert sind, sollte die Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer für ab dem 1. Januar 2024 getätigte Einfuhren gelten. Die Befreiung sollte bis zum 31. Dezember 2024 gelten.

(10)

Am 27. November 2023 wurden die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und Artikel 53 Absatz 1 der Richtlinie 2009/132/EG angehört —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Gegenstände, die folgende Bedingungen erfüllen, werden von Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit:

a)

Die Gegenstände sind für einen der folgenden Verwendungszwecke bestimmt:

i)

Sie werden von den in Buchstabe c genannten Stellen und Organisationen kostenlos an Personen verteilt, die vor der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehen;

ii)

sie werden kostenlos Personen zur Verfügung gestellt, die vor der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehen, wobei die Gegenstände Eigentum der in Buchstabe c genannten Stellen und Organisationen bleiben;

b)

die Gegenstände erfüllen die Anforderungen der Artikel 75, 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 52, 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG;

c)

die Gegenstände werden zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen wie staatlichen Stellen, öffentlichen Stellen und sonstigen, dem öffentlichen Recht unterliegenden Stellen oder von bzw. im Auftrag von anderen Organisationen der Wohlfahrtspflege eingeführt, die von den zuständigen Behörden Lettlands, Litauens, Polens, Rumäniens und der Slowakei (im Folgenden „ersuchende Mitgliedstaaten“), in denen die Gegenstände verwendet werden sollen, anerkannt wurden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Gegenstände können auch in einem anderen ersuchenden Mitgliedstaat als dem ersuchenden Mitgliedstaat, in dem die Gegenstände verwendet werden sollen, von Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit werden, sofern die Gegenstände von einer staatlichen Organisation oder einer anderen Organisation der Wohlfahrtspflege, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Gegenstände verwendet werden sollen, von den zuständigen Behörden anerkannt wurde und ähnliche Tätigkeiten ausübt, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden.

Gegenstände können nur dann von einem Mitgliedstaat an den anderen weitergegeben werden, wenn eine anerkannte Organisation der Wohlfahrtspflege die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, der die Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer gewährt, vorher darüber unterrichtet hat.

(3)   Vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, der die Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer gewährt, dürfen Organisationen, denen gemäß den Absätzen 1 und 2 eine Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer gewährt wird, die von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer befreiten Gegenstände nach Absatz 1 an staatliche Organisationen in der Ukraine oder an Organisationen der Wohlfahrtspflege, die von den zuständigen ukrainischen Behörden für die kostenlose Verteilung der Gegenstände an Bedürftige in der Ukraine anerkannt wurden, weitergeben.

(4)   Gegenstände, die von oder im Auftrag von Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während Hilfsaktionen für Personen, die von der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine betroffen sind, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden, sind vorbehaltlich der Erfüllung der Anforderungen der Artikel 75 bis 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 sowie der Artikel 52 bis 57 der Richtlinie 2009/132/EG ebenfalls von Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich am 15. Tag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats Informationen über die Art, die Menge und den Wert der gemäß Artikel 1 von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer befreiten Gegenstände.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März 2025 Folgendes mit:

a)

Liste der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten anerkannten Organisationen;

b)

folgende konsolidierte Informationen über die Gegenstände, die gemäß Artikel 1 von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer befreit wurden:

i)

Nummer der Zollanmeldung

ii)

Datum der Annahme der Zollanmeldung

iii)

Zollverfahrenscode

iv)

den ersuchenden Mitgliedstaat oder das Bestimmungsland, in dem die Waren verwendet werden sollten

v)

Code der Kombinierten Nomenklatur

vi)

Code des integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (TARIC)

vii)

Eigenmasse

viii)

besondere Maßeinheit (falls zutreffend)

ix)

Wert der Waren

x)

Zollsatz

xi)

Mehrwertsteuersatz

xii)

Betrag der nicht vereinnahmten Abgaben und Mehrwertsteuer

xiii)

Ursprung der Waren

xiv)

Namen der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten Stellen und Organisationen;

c)

Maßnahmen zur Einhaltung der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG sowie gegebenenfalls Risikomanagement- und Zollkontrollmaßnahmen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), die in Bezug auf die unter diesen Beschluss fallenden Gegenstände getroffen wurden.

Artikel 3

Artikel 1 gilt für Einfuhren zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2024 nach Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und in die Slowakei.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Polen, Rumänien und die Slowakische Republik gerichtet.

Er gilt ab dem 1. Januar 2024.

Brüssel, den 4. März 2024

Für die Kommission

Paolo GENTILONI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/132/oj.

(2)   ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1186/oj.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/382/oj).

(4)  Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/1313/oj).

(5)  Beschluss (EU) 2022/1108 der Kommission vom 1. Juli 2022 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor dem Krieg in der Ukraine fliehende Personen und an bedürftige Personen in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (ABl. L 178 vom 5.7.2022, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1108/oj).

(6)  Beschluss (EU) 2023/829 der Kommission vom 17. April 2023 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor der militärischen Aggression in der Ukraine fliehende Personen und an Bedürftige in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer (ABl. L 104 vom 19.4.2023, S. 25, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/829/oj).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/775/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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