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Document 32023L0977

Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

PE/70/2022/REV/2

ABl. L 134 vom 22.5.2023, p. 1–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/977/oj

22.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/1


RICHTLINIE (EU) 2023/977 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 10. Mai 2023

über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Grenzüberschreitende kriminelle Aktivitäten stellen eine erhebliche Bedrohung der inneren Sicherheit der Union dar und erfordern eine koordinierte, gezielte und angepasste Reaktion. Zwar stehen die vor Ort tätigen nationalen Behörden bei der Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus an Front, doch sind Maßnahmen auf Unionsebene von größter Bedeutung, um eine effiziente und wirksame Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen zu gewährleisten. Darüber hinaus verdeutlicht insbesondere die Problematik der organisierten Kriminalität und des Terrorismus, wie eng innere und äußere Sicherheit miteinander verknüpft sind. Grenzüberschreitende kriminelle Aktivitäten machen an Grenzen nicht Halt und manifestieren sich in organisierten kriminellen sowie terroristischen Vereinigungen, die an einem breiten Spektrum zunehmend dynamischer und komplexer krimineller Tätigkeiten beteiligt sind. Daher bedarf es eines besseren Rechtsrahmens, mit dem sichergestellt wird, dass die zuständigen Strafverfolgungsbehörden Straftaten effizienter verhüten, aufdecken und untersuchen können.

(2)

Für die Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der durch das Ausbleiben von Kontrollen an den Binnengrenzen gekennzeichnet ist, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die zuständigen Strafverfolgungsbehörden in einem Mitgliedstaat im Rahmen des geltenden Unionsrechts und des nationalen Rechts die Möglichkeit haben, gleichwertigen Zugang zu den Informationen zu erhalten, die ihren Kollegen in einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung stehen. Dazu sollten die zuständigen Strafverfolgungsbehörden wirksam und unionsweit zusammenarbeiten. Daher ist die polizeiliche Zusammenarbeit beim Austausch sachdienlicher Informationen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von Straftaten ein wichtiger Bestandteil der Maßnahmen, die die öffentliche Sicherheit in einem interdependenten Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen untermauern. Der Austausch von Informationen über Straftaten und kriminelle Aktivitäten, einschließlich Terrorismus, dient dem übergeordneten Ziel, die Sicherheit natürlicher Personen zu schützen und gesetzlich geschützte wichtige Interessen von juristischen Personen zu wahren.

(3)

Die meisten organisierten kriminellen Vereinigungen sind in mehr als drei Ländern vertreten und setzen sich aus Mitgliedern mit unterschiedlichen Staatsbürgerschaften zusammen, die an verschiedenen kriminellen Aktivitäten beteiligt sind. Die Struktur der organisierten kriminellen Vereinigungen wird aufgrund starker und effizienter Kommunikationssysteme und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ihrer Mitglieder immer ausgeklügelter.

(4)

Damit die grenzüberschreitende Kriminalität wirksam bekämpft werden kann, sind ein rascher Informationsaustausch zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und ihre operative Zusammenarbeit unerlässlich. Zwar gab es bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der zuständigen Strafverfolgungsbehörden in den letzten Jahren Verbesserungen; dennoch bestehen weiterhin gewisse praktische und rechtliche Hindernisse. In dieser Hinsicht wird die Empfehlung (EU) 2022/915 des Rates (2) die Mitgliedstaaten bei der weiteren Verbesserung der grenzüberschreitenden operativen Zusammenarbeit unterstützen.

(5)

Einige Mitgliedstaaten haben Pilotprojekte zur Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit entwickelt, bei denen der Schwerpunkt beispielsweise auf gemeinsamen Streifen von Polizeibeamten aus benachbarten Mitgliedstaaten in Grenzregionen liegt. Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat außerdem bilaterale oder sogar multilaterale Abkommen geschlossen, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit einschließlich des Informationsaustauschs zu stärken. Mit dieser Richtlinie werden derartige Möglichkeiten nicht eingeschränkt, vorausgesetzt die in solchen Abkommen festgelegten Vorschriften für den Informationsaustausch sind mit dieser Richtlinie vereinbar, sofern sie Anwendung findet. Die Mitgliedstaaten werden vielmehr sogar darin bestärkt, sich über die im Rahmen solcher Pilotprojekte und Abkommen ermittelten bewährten Verfahren und gewonnenen Erkenntnisse auszutauschen und die dafür verfügbaren Unionsmittel, insbesondere aus dem Fonds für die innere Sicherheit, der mit der Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichtet wurde, zu nutzen.

(6)

Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung und Aufdeckung von Straftaten ist im Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (4), das am 19. Juni 1990 angenommen wurde, geregelt, insbesondere in den Artikeln 39 und 46. Mit dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates (5) wurden diese Bestimmungen teilweise ersetzt und neue Vorschriften für den Austausch von Informationen und Erkenntnissen zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden eingeführt.

(7)

Evaluierungen, die u. a. gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates (6) durchgeführt wurden, haben ergeben, dass der Rahmenbeschluss 2006/960/JI nicht hinreichend klar ist und keinen angemessenen und raschen Austausch sachdienlicher Informationen zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet. Außerdem wurde bei Evaluierungen festgestellt, dass dieser Rahmenbeschluss in der Praxis kaum angewandt wird, was teilweise daran liegt, dass nicht klar ist, wann das Schengener Durchführungsübereinkommen und wann der Rahmenbeschluss jeweils Anwendung finden.

(8)

Daher sollte der bestehende Rechtsrahmen aktualisiert werden, um Unstimmigkeiten zu beseitigen und klare und harmonisierte Vorschriften zu erlassen, mit denen ein angemessener und rascher Informationsaustausch zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der verschiedenen Mitgliedstaaten erleichtert und gewährleistet werden kann, und um es den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen, sich auch im Kontext der Globalisierung und der Digitalisierung der Gesellschaft an die sich rasch verändernde und ausweitende organisierte Kriminalität anzupassen.

(9)

Insbesondere sollte diese Richtlinie den Informationsaustausch zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung von Straftaten abdecken und – soweit es um diesen Austausch geht – und die Artikel 39 und 46 des Schengener Durchführungsübereinkommens ersetzen, um die erforderliche Rechtssicherheit zu gewährleisten. Darüber hinaus sollten die einschlägigen Vorschriften vereinfacht und präzisiert werden, um ihre wirksame Anwendung in der Praxis zu erleichtern.

(10)

Es ist erforderlich, harmonisierte Regeln für die übergreifenden Aspekte eines solchen Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie in den verschiedenen Phasen einer Untersuchung – von der Sammlung kriminalpolizeilicher Erkenntnisse bis zu den strafrechtlichen Ermittlungen – festzulegen. Diese Regeln sollten den Informationsaustausch über Zentren für die Zusammenarbeit von Polizei und Zoll beinhalten, die zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten eingerichtet wurden. Allerdings sollten diese Regeln nicht den bilateralen Informationsaustausch mit Drittstaaten umfassen. Die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen sollten die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts über spezifische Systeme oder Rahmen für einen solchen Austausch, wie etwa die Verordnungen (EU) 2016/794 (7), (EU) 2018/1860 (8), (EU) 2018/1861 (9) und (EU) 2018/1862 (10) des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinien (EU) 2016/681 (11) und (EU) 2019/1153 (12) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Beschlüsse 2008/615/JI (13) und 2008/616/JI (14) des Rates unberührt lassen.

(11)

„Straftat“ ist ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte, im Interesse der wirksamen Bekämpfung von Kriminalität unter „Straftat“ jede Handlung verstanden werden, die nach dem Strafrecht desjenigen Mitgliedstaats strafbar ist, der gemäß dieser Richtlinie entweder aufgrund eines Ersuchens oder aufgrund der Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative die Informationen erhält, unabhängig von der Strafe, die in diesem Mitgliedstaat verhängt werden kann, und unabhängig davon, ob die Handlung auch nach dem Strafrecht des Mitgliedstaats strafbar ist, der die Informationen bereitstellt, unbeschadet der in dieser Richtlinie genannten Gründe für die Ablehnung von Informationsersuchen.

(12)

Diese Richtlinie lässt das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (15) (Neapel II) unberührt.

(13)

Da diese Richtlinie nicht für die Verarbeitung von Informationen im Rahmen einer Tätigkeit gilt, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, fallen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

(14)

Diese Richtlinie regelt nicht die Bereitstellung und Nutzung von Informationen als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren. Insbesondere sollte sie nicht so verstanden werden, dass sie ein Recht begründet, die im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie bereitgestellten Informationen als Beweismittel zu nutzen; sie lässt daher jegliche im anwendbaren Recht vorgesehene Verpflichtung unberührt, die Zustimmung des Mitgliedstaats einzuholen, der die Informationen für eine solche Nutzung bereitstellt. Diese Richtlinie lässt Rechtsakte der Union über Beweismittel wie eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren sowie zur Vollstreckung von Haftstrafen infolge von Strafverfahren, die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von benannten Einrichtungen und von Vertretern zu Zwecken der elektronischen Beweiserhebung in Strafverfahren unberührt. Auch wenn sie gemäß dieser Richtlinie nicht dazu verpflichtet sind, sollten die Mitgliedstaaten, die gemäß dieser Richtlinie Informationen bereitstellen, folglich die Möglichkeit haben, zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Informationen oder danach ihre Zustimmung zur Verwendung dieser Informationen als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren zu geben, einschließlich, wenn dies nach nationalem Recht erforderlich ist, durch den Rückgriff auf die zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Instrumente für die justizielle Zusammenarbeit.

(15)

Für den gesamten Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie sollten die fünf allgemeinen Grundsätze der Verfügbarkeit, des gleichwertigen Zugangs, der Vertraulichkeit, des Dateneigentums und der Datenzuverlässigkeit gelten. Diese Grundsätze lassen die spezifischeren Bestimmungen dieser Richtlinie unberührt, sollten aber erforderlichenfalls als Richtschnur für ihre Auslegung und Anwendung dienen. Erstens sollte der Grundsatz der Verfügbarkeit so verstanden werden, dass einschlägige Informationen, die der zentralen Kontaktstelle oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats zur Verfügung stehen, so weit wie möglich auch der zentralen Kontaktstelle oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen sollten. Der Grundsatz sollte jedoch – wenn dies gerechtfertigt ist – die Anwendung spezifischer Bestimmungen dieser Richtlinie, die die Verfügbarkeit von Informationen beschränken, z. B. Bestimmungen über die Gründe für die Ablehnung von Informationsersuchen und über die Genehmigung durch eine Justizbehörde, oder der Verpflichtung, vor der Weitergabe von Informationen die Zustimmung des Mitgliedstaats oder Drittstaates einzuholen, der sie ursprünglich bereitgestellt hat, unberührt lassen. Zweitens sollten die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz des gleichwertigen Zugangs dafür sorgen, dass die zentrale Kontaktstelle und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten generell denselben – d. h. weder einen strengeren noch weniger streng geregelten – Zugang zu einschlägigen Informationen haben, wie ihre eigene zentrale Kontaktstelle und ihre eigenen zuständigen Strafverfolgungsbehörden, sofern keine spezifischeren Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden. Drittens sind die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Vertraulichkeit beim Umgang mit als vertraulich gekennzeichneten Informationen, die ihrer zentralen Kontaktstelle oder ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden bereitgestellt werden, verpflichtet, die nationalen Vertraulichkeitsvorschriften des jeweils anderen Mitgliedstaats zu achten, indem sie – im Einklang mit den nationalen Vertraulichkeitsvorschriften – ein ähnliches Maß an Vertraulichkeit sicherstellen. Viertens sollten gemäß dem Grundsatz des Dateneigentums Informationen, die ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erlangt wurden, nur mit der Zustimmung dieses Mitgliedstaats oder Drittstaats und unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen bereitgestellt werden. Fünftens sollten gemäß dem Grundsatz der Datenzuverlässigkeit personenbezogene Daten, die sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erweisen, gelöscht oder berichtigt werden oder die Verarbeitung dieser Daten sollte gegebenenfalls eingeschränkt werden, und alle Empfänger dieser Daten sollten unverzüglich benachrichtigt werden.

(16)

Um einen angemessenen und raschen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu gewährleisten, sollte dieser Richtlinie die Möglichkeit vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten im Wege eines an die zentrale Kontaktstelle anderer Mitgliedstaaten gerichteten Informationsersuchens Informationen einholen können; hierfür sollten bestimmte klare, vereinfachte und harmonisierte Anforderungen gelten. Was den Inhalt von Informationsersuchen anbelangt, so sollte mit dieser Richtlinie in vollständiger und hinreichend detaillierter Weise und unbeschadet der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung insbesondere festgelegt werden, unter welchen Umständen Informationsersuchen als dringend anzusehen sind, welche Einzelheiten sie mindestens enthalten müssen und in welcher Sprache sie einzureichen sind.

(17)

Zwar sollte die zentrale Kontaktstelle jedes Mitgliedstaats in jedem Fall die Möglichkeit haben, Informationsersuchen an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats zu richten, jedoch sollte es den Mitgliedstaaten im Interesse der Flexibilität zusätzlich gestattet sein, einige ihrer an der europäischen Zusammenarbeit mitwirkenden zuständigen Strafverfolgungsbehörden als benannte Strafverfolgungsbehörden zu benennen, damit sie solche Ersuchen an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten übermitteln. Jeder Mitgliedstaat sollte der Kommission eine Liste seiner benannten Strafverfolgungsbehörden übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über etwaige Änderungen dieser Liste unterrichten. Die Kommission sollte die Listen im Internet veröffentlichen. Damit die zentralen Kontaktstellen ihre Koordinierungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen können, ist es jedoch erforderlich, dass ein Mitgliedstaat, der beschließt, es einigen seiner zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu gestatten, Informationsersuchen an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaten zu übermitteln, seine zentrale Kontaktstelle über alle ausgehenden Informationsersuchen und über alle damit zusammenhängenden Mitteilungen informiert, indem er seine zentrale Kontaktstelle stets in Kopie setzt. Die Mitgliedstaaten sollten versuchen, die ungerechtfertigte Duplizierung personenbezogener Daten auf ein absolutes Minimum zu beschränken.

(18)

Zur Gewährleistung einer raschen Bearbeitung der an eine zentrale Kontaktstelle gerichteten Informationsersuchen ist es erforderlich, Fristen festzulegen. Die Fristen sollten klar und verhältnismäßig sein und berücksichtigen, ob das Informationsersuchen als dringend zu betrachten ist und ob das Ersuchen sich auf unmittelbar zugängliche Informationen oder auf mittelbar zugängliche Informationen bezieht. Um die Einhaltung der geltenden Fristen zu gewährleisten und in objektiv begründeten Fällen dennoch ein gewisses Maß an Flexibilität zu ermöglichen, sollten Abweichungen von diesen Fristen nur in Ausnahmefällen möglich sein, wenn und soweit die zuständige Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats zusätzliche Zeit benötigt, um über die Erteilung der erforderlichen Genehmigung durch eine Justizbehörde zu entscheiden. Dies könnte beispielsweise aufgrund des großen Umfangs oder der Komplexität der durch das Informationsersuchen aufgeworfenen Fragen erforderlich sein. Um so weit wie möglich sicherzustellen, dass zeitkritische Handlungsmöglichkeiten nicht versäumt werden, sollte der ersuchte Mitgliedstaat alle angeforderten Informationen bereitstellen, sobald sie der zentralen Kontaktstelle vorliegen, selbst wenn diese Informationen nicht die einzigen verfügbaren Informationen sind, die für das Ersuchen relevant sind. Die übrigen angeforderten Informationen sollten im Anschluss bereitgestellt werden, sobald sie der zentralen Kontaktstelle vorliegen.

(19)

Die zentralen Kontaktstellen sollten prüfen, ob die angeforderten Informationen für das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie notwendig und verhältnismäßig sind und ob die Erklärung für die objektiven Gründe, die das Ersuchen rechtfertigen, hinreichend klar und detailliert ist, sodass Informationen nicht ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig umfangreiche Mengen an Informationen bereitgestellt werden.

(20)

In Ausnahmefällen kann es objektiv gerechtfertigt sein, dass ein Mitgliedstaat ein an seine zentrale Kontaktstelle gerichtetes Informationsersuchen ablehnt. Um das wirksame Funktionieren des durch diese Richtlinie geschaffenen Systems unter vollständiger Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten, sollten diese Fälle erschöpfend festgelegt und eng ausgelegt werden. In den in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften wird jedoch großer Wert auf die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit gelegt, die somit Schutz vor einem Missbrauch von Informationsersuchen bieten, auch in Fällen, in denen dies zu einer offenkundigen Verletzung der Grundrechte führen würde. Daher sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer allgemeinen Sorgfaltspflicht stets prüfen, ob die gemäß dieser Richtlinie gestellten Ersuchen mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit übereinstimmen, und die Ersuchen ablehnen, die sie als nicht konform erachten. Betreffen die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens nur Teile der angeforderten Informationen, so sollten die übrigen Informationen innerhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Fristen übermittelt werden. Damit es nicht zu unnötigen Ablehnungen von Informationsersuchen kommt, sollte die zentrale Kontaktstelle oder gegebenenfalls die benannte Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats auf Ersuchen Klarstellungen oder Präzisierungen liefern, die für die Bearbeitung des Informationsersuchens benötigt werden. Die geltenden Fristen sollten ab dem Zeitpunkt ausgesetzt werden, zu dem das Ersuchen um Klarstellung oder Präzisierung bei der zentralen Kontaktstelle oder gegebenenfalls bei der benannten Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats eingegangen ist. Die Möglichkeit, um Klarstellung oder Präzisierung zu ersuchen, sollte jedoch nur dann bestehen, wenn die Klarstellungen oder Präzisierungen objektiv notwendig und verhältnismäßig sind, da das Informationsersuchen andernfalls aus einem der in dieser Richtlinie aufgeführten Gründe abgelehnt werden müsste. Im Interesse einer wirksamen Zusammenarbeit sollte es auch weiterhin möglich sein, notwendige Klarstellungen oder Präzisierungen in anderen Fällen anzufordern, ohne dass dies zu einer Aussetzung der Fristen führt.

(21)

Um angesichts der in der Praxis gegebenenfalls unterschiedlichen operativen Erfordernisse die notwendige Flexibilität zu ermöglichen, sollte diese Richtlinie zusätzlich zu den an die zentralen Kontaktstellen gerichteten Informationsersuchen zwei weitere Möglichkeiten des Informationsaustauschs vorsehen. Bei der ersten Möglichkeit handelt es sich um die nicht angeforderte Bereitstellung von Informationen durch eine zentrale Kontaktstelle oder eine zuständige Strafverfolgungsbehörde an die zentrale Kontaktstelle oder eine zuständige Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats ohne vorheriges Ersuchen, d. h. um die Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative. Bei der zweiten Möglichkeit handelt es sich um die Bereitstellung von Informationen aufgrund eines Ersuchens, das entweder eine zentrale Kontaktstelle oder eine zuständige Strafverfolgungsbehörde direkt an eine zuständige Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats richtet. Für beide Möglichkeiten des Informationsaustauschs wird in dieser Richtlinie nur eine begrenzte Anzahl von Mindestanforderungen festgelegt, insbesondere in Bezug auf die Unterrichtung der zuständigen zentralen Kontaktstellen und – im Falle der Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative – die Fälle, in denen Informationen bereitzustellen sind, sowie die zu verwendende Sprache. Diese Anforderungen sollten auch für Fälle gelten, in denen eine zuständige Strafverfolgungsbehörde der zentralen Kontaktstelle ihres eigenen Mitgliedstaats Informationen bereitstellt, damit diese Informationen einem anderen Mitgliedstaat bereitgestellt werden, etwa wenn die Vorschriften dieser Richtlinie über die Sprache, die bei der Bereitstellung von Informationen zu verwenden ist, eingehalten werden müssen.

(22)

Das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung durch eine Justizbehörde für die Bereitstellung von Informationen stellt eine wichtige Schutzmaßnahme dar, die geachtet werden sollte, sofern sie im nationalen Recht vorgesehen ist. Allerdings unterscheiden sich die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten diesbezüglich, und diese Richtlinie sollte nicht so verstanden werden, dass sie die im nationalen Recht festgelegten Vorschriften und Voraussetzungen für vorherige Genehmigungen durch eine Justizbehörde berührt; sie erfordert lediglich, dass der Informationsaustausch innerhalb eines Mitgliedstaats sowie der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten inhaltlich und verfahrensrechtlich gleichwertig zu behandeln sind. Um die mit einem solchen Erfordernis eventuell verbundenen Verzögerungen und Komplikationen möglichst gering zu halten, sollten die zentrale Kontaktstelle oder gegebenenfalls die zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sich die zuständige Justizbehörde befindet, alle praktischen und rechtlichen Maßnahmen ergreifen, um – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit der zentralen Kontaktstelle oder der benannten Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats – die Genehmigung durch eine Justizbehörde so bald wie möglich einzuholen. Obwohl die Rechtsgrundlage dieser Richtlinie auf die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beschränkt ist, könnte diese Richtlinie für die Justizbehörden relevant sein.

(23)

Es ist besonders wichtig, dass der Schutz personenbezogener Daten gemäß dem Unionsrecht im Zusammenhang mit dem gesamten Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine zentrale Kontaktstelle oder zuständige Strafverfolgungsbehörde gemäß dieser Richtlinie in vollem Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) erfolgen. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 muss die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) Daten im Einklang mit den darin festgelegten Bestimmungen verarbeiten. Jene Richtlinie und jene Verordnung bleiben von dieser Richtlinie unberührt. Insbesondere sollte festgelegt werden, dass sämtliche personenbezogenen Daten, die zentrale Kontaktstellen und zuständige Strafverfolgungsbehörden austauschen, auf die in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien von Daten je Kategorie von betroffenen Personen beschränkt bleiben müssen. Dementsprechend sollte klar unterschieden werden zwischen Daten, die Strafverdächtige betreffen, und Daten, die Zeugen, Opfer oder Personen anderer Gruppen, betreffen und für die strengere Beschränkungen gelten. Darüber hinaus sollten solche personenbezogenen Daten so weit wie möglich nach dem Grad ihrer Richtigkeit und ihrer Zuverlässigkeit unterschieden werden. Um die Richtigkeit und Zuverlässigkeit sicherzustellen, sollten Fakten von persönlichen Einschätzungen unterschieden werden. Die zentralen Kontaktstellen oder gegebenenfalls die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sollten gemäß dieser Richtlinie gestellte Informationsersuchen so schnell wie möglich bearbeiten, um die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten sicherzustellen, eine unnötige Duplizierung von Daten zu vermeiden und das Risiko zu verringern, dass Daten veralten oder den zentralen Kontaktstellen bzw. den zuständigen Strafverfolgungsbehörden nicht mehr zur Verfügung stehen. Wenn sich herausstellt, dass die personenbezogenen Daten unrichtig sind, sollten sie unverzüglich berichtigt oder gelöscht werden, oder ihre Verarbeitung sollte eingeschränkt werden.

(24)

Um eine angemessene und rasche Bereitstellung von Informationen durch die zentralen Kontaktstellen auf ein entsprechendes Ersuchen hin oder aus eigener Initiative zu ermöglichen, ist es wichtig, dass die zuständigen Strafverfolgungsbehörden einander verstehen. Der gesamte Informationsaustausch, einschließlich der Bereitstellung der angeforderten Informationen, der Ablehnung von Informationsersuchen – einschließlich der Gründe für die Ablehnung – und gegebenenfalls Ersuchen um Klarstellung oder Präzisierung sowie der bereitgestellten Klarstellungen oder Präzisierungen, die sich auf ein bestimmtes Ersuchen beziehen, sollte in der Sprache erfolgen, in der das jeweilige Ersuchen übermittelt wurde. Daher sollten die Mitgliedstaaten, um Verzögerungen bei der Bereitstellung angeforderter Informationen aufgrund von Sprachbarrieren zu verhindern und die Übersetzungskosten einzuschränken, jeweils eine Liste mit einer oder mehreren Sprachen erstellen, in denen ihre zentralen Kontaktstellen kontaktiert werden können und in denen diese kommunizieren können. Da Englisch von den meisten Menschen verstanden und in der Praxis im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung in der Union verwendet wird, sollte es in diese Liste aufgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten diese Liste sowie deren nachfolgende Aktualisierungen jeweils der Kommission übermitteln. Die Kommission sollte im Internet eine Zusammenstellung dieser Listen veröffentlichen.

(25)

Um die Sicherheit der europäischen Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Europol über die erforderlichen Informationen verfügt, um seine Aufgabe als Plattform der Union für strafrechtliche Informationen erfüllen und so die zuständigen Strafverfolgungsbehörden unterstützen zu können. Daher sollte beim Austausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten, unabhängig davon, ob sie auf der Grundlage eines an eine zentrale Kontaktstelle oder eine zuständige Strafverfolgungsbehörde gerichteten Informationsersuchens ausgetauscht oder von einer zentralen Kontaktstelle oder einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde aus eigener Initiative bereitgestellt werden, im Einzelfall geprüft werden, ob gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/794 eine Kopie des gemäß dieser Richtlinie gestellten Informationsersuchens oder der gemäß dieser Richtlinie ausgetauschten Informationen an Europol übermittelt werden sollte, wenn der Austausch eine Straftat betrifft, die unter die Ziele von Europol fällt. Die entsprechenden Prüfungen sollten – soweit sie den Anwendungsbereich der jeweiligen Straftat betreffen – auf den in der Verordnung (EU) 2016/794 festgelegten Zielen von Europol beruhen. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, eine Kopie des Informationsersuchens oder der ausgetauschten Informationen an Europol zu übermitteln, wenn dies den grundlegenden Sicherheitsinteressen des betreffenden Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde, wenn dies den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährden würde oder wenn damit Informationen über Organisationen oder spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeiten im Bereich der nationalen Sicherheit offengelegt würden. Darüber hinaus sollten – im Einklang mit dem Grundsatz des Dateneigentums und unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2016/794 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Bestimmung des Zwecks der Informationsverarbeitung durch Europol und entsprechende Einschränkungen – Informationen, die ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erlangt wurden, Europol nur dann bereitgestellt werden, wenn dieser Mitgliedstaat oder Drittstaat seine Zustimmung erteilt hat. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass das Personal ihrer zentralen Kontaktstelle und ihrer zuständigen Strafverfolgungsbehörden angemessen unterstützt und geschult wird, damit es rasch und genau feststellen kann, welche Informationen, die gemäß dieser Richtlinie ausgetauscht werden, unter das Mandat von Europol fallen und erforderlich sind, damit Europol seine Ziele erfüllen kann.

(26)

Dem Problem der großen Zahl an Kommunikationskanälen, die für die Übermittlung von Strafverfolgungsinformationen zwischen den Mitgliedstaaten genutzt werden, sollte entgegengewirkt werden, da es den angemessenen und raschen Austausch solcher Informationen behindert und das Risiko in Bezug auf die Sicherheit personenbezogener Daten erhöht. Daher sollte die Nutzung der von Europol gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 verwalteten und entwickelten Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (Secure Information Exchange Network Application – SIENA) für alle Übermittlungen und Mitteilungen gemäß dieser Richtlinie vorgeschrieben werden, einschließlich der Übermittlung von Informationsersuchen an zentrale Kontaktstellen und direkt an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, der Bereitstellung von Informationen aufgrund solcher Ersuchen und der Bereitstellung von Informationen durch zentrale Kontaktstellen und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden aus eigener Initiative, Mitteilungen über die Ablehnung von Informationsersuchen, Klarstellungen und Präzisierungen sowie der Übermittlung von Kopien von Informationsersuchen oder von Informationen an zentrale Kontaktstellen und Europol. Zu diesem Zweck sollten alle zentralen Kontaktstellen sowie alle zuständigen Strafverfolgungsbehörden, die an einem Informationsaustausch beteiligt sein könnten, direkt an SIENA angeschlossen sein. Damit Beamte, die vor Ort tätig sind – etwa an Rasterfahndungen beteiligte Polizeibeamte –, SIENA nutzen können, sollte die Anwendung gegebenenfalls auch auf mobilen Geräten funktionsfähig sein. Hierfür sollte ein kurzer Übergangszeitraum vorgesehen werden, um die vollständige Anbindung an SIENA zu ermöglichen, da die Anwendung eine Änderung der derzeitigen Verfahren in einigen Mitgliedstaaten mit sich bringt und die Schulung des betreffenden Personals voraussetzt. Um der operativen Realität Rechnung zu tragen und eine gute Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden nicht zu behindern, sollten die Mitgliedstaaten ihrer zentralen Kontaktstelle oder ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden gestatten können, in einer begrenzten Anzahl von begründeten Fällen einen anderen sicheren Kommunikationskanal zu nutzen. Gestatten die Mitgliedstaaten ihren zentralen Kontaktstellen oder ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden aufgrund der Dringlichkeit des Informationsersuchens, einen anderen Kommunikationskanal zu nutzen, so sollten diese, sobald keine Dringlichkeit mehr vorliegt, wieder SIENA nutzen, wenn dies praktikabel ist und mit den operativen Erfordernissen im Einklang steht. Für den internen Informationsaustausch innerhalb eines Mitgliedstaats sollte die Nutzung von SIENA nicht vorgeschrieben sein.

(27)

Um den Informationsfluss zu vereinfachen, zu erleichtern und besser zu steuern, sollte jeder Mitgliedstaat eine zentrale Kontaktstelle einrichten oder benennen. Die zentralen Anlaufstellen sollten für die Koordinierung und Erleichterung des Informationsaustauschs gemäß dieser Richtlinie zuständig sein. Jeder Mitgliedstaat sollte der Kommission die Einrichtung oder Benennung seiner zentralen Kontaktstelle und jede diesbezügliche Änderung mitteilen. Die Kommission sollte diese Mitteilungen und deren nachfolgende Aktualisierungen veröffentlichen. Angesichts der zunehmenden Notwendigkeit einer gemeinsamen Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität wie Drogenhandel, Cyberkriminalität, Menschenhandel und Terrorismus sollten die zentralen Kontaktstellen insbesondere dazu beitragen, den Behinderungen des Informationsflusses, die auf die Fragmentierung der Art und Weise, in der die zuständigen Strafverfolgungsbehörden miteinander kommunizieren, zurückzuführen sind, entgegenzuwirken. Den zentralen Kontaktstellen sollten mehrere spezifische Mindestaufgaben übertragen und bestimmte Mindestfähigkeiten verliehen werden, damit sie ihre Koordinierungsaufgaben in Bezug auf den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken gemäß dieser Richtlinie wirksam erfüllen können.

(28)

Die zentralen Kontaktstellen sollten Zugang zu allen in ihrem Mitgliedstaat verfügbaren Informationen haben, unter anderem durch einen benutzerfreundlichen Zugang zu allen einschlägigen Unions- und internationalen Datenbanken und Plattformen gemäß den im geltenden Unionsrecht und im geltenden nationalen Recht festgelegten Modalitäten. Um die Anforderungen dieser Richtlinie, insbesondere hinsichtlich der Fristen, erfüllen zu können, sollten die zentralen Kontaktstellen mit angemessenen finanziellen und personellen Ressourcen, einschließlich angemessener Übersetzungskapazitäten, ausgestattet werden, und sie sollten rund um die Uhr einsatzbereit sein. In diesem Zusammenhang könnte ein Frontdesk, das eingehende Informationsersuchen überprüfen, bearbeiten und weiterleiten kann, die Effizienz und Wirksamkeit der zentralen Kontaktstellen erhöhen. Des Weiteren sollten den zentralen Kontaktstellen die für die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen zuständigen Justizbehörden jederzeit zur Verfügung stehen. In der Praxis lässt sich dies beispielsweise erreichen, indem die physische Anwesenheit dieser Justizbehörden in den Räumlichkeiten der zentralen Kontaktstelle oder die funktionale Verfügbarkeit dieser Justizbehörden entweder in den Räumlichkeiten der zentralen Kontaktstelle oder direkt auf Abruf sichergestellt wird.

(29)

Damit die zentralen Kontaktstellen ihre Koordinierungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie wirksam wahrnehmen können, sollten sie sich aus Personal derjenigen zuständigen Strafverfolgungsbehörden zusammensetzen, deren Beteiligung für einen angemessenen und raschen Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie erforderlich ist. Zwar obliegt es den einzelnen Mitgliedstaaten, über die genaue Organisation und Zusammensetzung zu entscheiden, die zur Erfüllung dieser Anforderung erforderlich sind, doch könnten Polizei-, Zoll- und andere zuständige Strafverfolgungsbehörden, die für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten zuständig sind, und mögliche Kontaktstellen für die regionalen und bilateralen Büros, etwa in andere Mitgliedstaaten oder einschlägige Strafverfolgungsstellen der Union wie Europol abgeordnete oder entsandte Verbindungsbeamte und Attachés, in den zentralen Kontaktstellen vertreten sein. Im Interesse einer wirksamen Koordinierung sollten sich die zentralen Kontaktstellen jedoch zumindest aus Vertretern der nationalen Europol-Stelle, des SIRENE-Büros und des nationalen Interpol-Zentralbüros zusammensetzen, die gemäß den einschlägigen Rechtsakten der Union oder den einschlägigen internationalen Übereinkünften eingerichtet wurden, ungeachtet dessen, dass die vorliegende Richtlinie nicht auf den Informationsaustausch anwendbar ist, der in diesen Rechtsakten der Union ausdrücklich geregelt ist.

(30)

Angesichts der besonderen Anforderungen mit Blick auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, einschließlich des Umgangs mit sensiblen Daten in diesem Zusammenhang, ist es unbedingt erforderlich, dass das Personal der zentralen Kontaktstellen und der zuständigen Strafverfolgungsbehörden über die notwendigen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt, um seine Aufgaben gemäß dieser Richtlinie rechtmäßig, effizient und wirksam wahrzunehmen. Insbesondere sollten dem Personal der zentralen Kontaktstellen geeignete und regelmäßige sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene durchgeführte Schulungen angeboten und die Teilnahme daran nahegelegt werden, wobei die Schulungen den beruflichen Bedürfnissen und dem spezifischen Hintergrund des Personals entsprechen sollten und durch sie der Kontakt des Personals mit den zentralen Kontaktstellen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der für die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie erforderlich ist, gefördert werden sollte. In diesem Zusammenhang sollte der ordnungsgemäßen Nutzung von Datenverarbeitungsinstrumenten und IT-Systemen, der Vermittlung von Kenntnissen über die einschlägigen auf Unionsebene und nationaler Ebene im Bereich Justiz und Inneres bestehenden Rechtsrahmen – mit besonderem Schwerpunkt auf dem Schutz personenbezogener Daten, der Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung und dem Umgang mit vertraulichen Informationen – sowie den Sprachen, die der betreffende Mitgliedstaat als die Sprachen angegeben hat, in denen seine zentrale Kontaktstelle Informationen austauschen kann, damit zur Überwindung von Sprachbarrieren beigetragen wird, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Für die Durchführung der Schulungen sollten die Mitgliedstaaten, soweit erforderlich, auch die von der mit der Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) eingerichteten Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) angebotenen Schulungen und einschlägigen Instrumente nutzen sowie die Möglichkeit prüfen, dass das Personal eine Woche bei Europol verbringt, und einschlägige Angebote im Rahmen von Programmen und Projekten, die aus dem Unionshaushalt finanziert werden, wie das CEPOL-Austauschprogramm, in Anspruch nehmen.

(31)

Neben fachlichen Kompetenzen und Rechtskenntnissen sind gegenseitiges Vertrauen und Verständnis Voraussetzungen für eine effiziente und wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung gemäß dieser Richtlinie. Persönliche Kontakte, die im Rahmen von gemeinsamen Einsätzen und beim Austausch von Fachwissen geknüpft werden, erleichtern den Aufbau von Vertrauen und die Entwicklung einer gemeinsamen Polizeikultur der Union. Die Mitgliedstaaten sollten auch gemeinsame Schulungen und den Personalaustausch in Betracht ziehen, wobei der Schwerpunkt auf dem Transfer von Wissen über die Arbeitsmethoden, Ermittlungsansätze und Organisationsstrukturen der zuständigen Strafverfolgungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten liegt.

(32)

Um die Teilnahme des Personals der zentralen Kontaktstellen und zuständigen Strafverfolgungsbehörden an Schulungen zu steigern, könnten die Mitgliedstaaten auch besondere Anreize für das Personal in Betracht ziehen.

(33)

Damit sie alle ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie, insbesondere im Hinblick auf den Informationsaustausch, wirksam und effizient wahrnehmen können, ist es erforderlich, dass die zentralen Kontaktstellen ein einheitliches elektronisches Fallbearbeitungssystem mit bestimmten Mindestfunktionen und -fähigkeiten einrichten und betreiben. Das Fallbearbeitungssystem ist ein Workflowsystem, das den zentralen Kontaktstellen die Verwaltung des Informationsaustauschs ermöglicht. Es ist wünschenswert, dass das mit der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) festgelegte universelle Nachrichtenformat bei der Entwicklung des Fallbearbeitungssystems verwendet wird.

(34)

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Fallbearbeitungssystem gelten die Vorschriften der Richtlinie (EU) 2016/680. Die Verarbeitung umfasst auch die Speicherung. Aus Gründen der Klarheit und des wirksamen Schutzes personenbezogener Daten sollten die in jener Richtlinie festgelegten Vorschriften in der vorliegenden Richtlinie weiter präzisiert werden. Insbesondere in Bezug auf die in der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegte Anforderung, dass personenbezogene Daten in einer Form aufbewahrt werden müssen, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie dies für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, sollte in der vorliegenden Richtlinie festgelegt werden, dass in Fällen, in denen eine zentrale Kontaktstelle gemäß der vorliegenden Richtlinie ausgetauschte Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, erhält, die zentrale Kontaktstelle die personenbezogenen Daten nur insoweit im Fallbearbeitungssystem aufbewahren sollte, als dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der vorliegenden Richtlinie erforderlich und verhältnismäßig ist. Ist dies nicht mehr der Fall, sollte die zentrale Kontaktstelle die personenbezogenen Daten unwiderruflich aus dem Fallbearbeitungssystem löschen. Um sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten im Einklang mit den in der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Vorschriften über die Speicher- und Überprüfungsfristen nur so lange wie notwendig und verhältnismäßig gespeichert werden, sollte die zentrale Kontaktstelle regelmäßig überprüfen, ob diese Anforderungen weiterhin erfüllt werden. Zu diesem Zweck sollte spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Informationsaustauschs gemäß dieser Richtlinie, d. h. dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Information übermittelt oder die letzte diesbezügliche Mitteilung ausgetauscht wurde, eine erste Überprüfung stattfinden. Die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen in Bezug auf eine solche Überprüfung und Löschung sollten die Möglichkeit der für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten zuständigen nationalen Behörden, die personenbezogenen Daten im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere der Richtlinie (EU) 2016/680 nach nationalem Recht in ihren nationalen Strafregistern zu speichern, jedoch unberührt lassen.

(35)

Um die zentralen Kontaktstellen und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden beim Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie zu unterstützen und eine gemeinsame europäische Polizeikultur zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten die praktische Zusammenarbeit zwischen ihren zentralen Kontaktstellen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden fördern. Insbesondere sollte der Rat mindestens einmal jährlich Sitzungen der Leiter der zentralen Kontaktstellen organisieren, damit Erfahrungen und bewährte Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch für die Zwecke dieser Richtlinie ausgetauscht werden können. Weitere Formen der Zusammenarbeit sollten die Erstellung von Leitfäden für den Austausch von strafverfolgungsrelevanten Informationen, die Erstellung nationaler Merkblätter über unmittelbar und mittelbar zugängliche Informationen, zentrale Kontaktstellen, benannte Strafverfolgungsbehörden und Sprachregelungen oder andere Dokumente über gemeinsame Verfahren, die Bewältigung von Schwierigkeiten bei den Arbeitsabläufen, die Sensibilisierung für die Besonderheiten der einschlägigen Rechtsrahmen und gegebenenfalls die Organisation von Treffen zwischen den einschlägigen zentralen Kontaktstellen umfassen.

(36)

Um die erforderliche Überwachung und Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, bestimmte Daten bezüglich der Durchführung dieser Richtlinie zu erheben und der Kommission jährlich zu übermitteln. Diese Verpflichtung ist insbesondere notwendig, um dem Mangel an vergleichbaren Daten zur Quantifizierung des einschlägigen grenzüberschreitenden Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden abzuhelfen, und erleichtert zudem die Berichtspflicht der Kommission in Bezug auf die Durchführung dieser Richtlinie. Die für diesen Zweck erforderlichen Daten sollten vom Fallbearbeitungssystem und von SIENA automatisch generiert werden.

(37)

Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters von grenzüberschreitender Kriminalität und Terrorismus müssen sich die Mitgliedstaaten bei der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung solcher Straftaten aufeinander verlassen. Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung eines angemessenen und raschen Informationsflusses zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und an Europol, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, indem gemeinsame Vorschriften für den Informationsaustausch und eine gemeinsame diesbezügliche Kultur sowie moderne Instrumente und Kommunikationskanäle geschaffen werden, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(38)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) angehört und hat am 7. März 2022 eine Stellungnahme abgegeben.

(39)

Diese Richtlinie baut auf den Werten auf, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, darunter Rechtsstaatlichkeit, Freiheit und Demokratie. Sie steht ferner im Einklang mit den Grundrechten und Garantien sowie den Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 der Charta und Artikel 16 AEUV. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Richtlinie sollte auf das unbedingt erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränkt sein und klaren Voraussetzungen, strengen Anforderungen und einer wirksamen Aufsicht durch die im Wege der Richtlinie (EU) 2016/680 eingerichteten nationalen Aufsichtsbehörden und den Europäischen Datenschutzbeauftragten gegebenenfalls im Einklang mit deren jeweiligen Mandaten unterliegen.

(40)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Richtlinie den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Richtlinie angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(41)

Irland beteiligt sich an dieser Richtlinie im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates (21).

(42)

Für Island und Norwegen stellt diese Richtlinie eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (22) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (23) genannten Bereich gehören.

(43)

Für die Schweiz stellt diese Richtlinie eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (24) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates (25) genannten Bereich gehören.

(44)

Für Liechtenstein stellt diese Richtlinie eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (26) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EU des Rates (27) genannten Bereich gehören —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie enthält harmonisierte Vorschriften für den angemessenen und raschen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten.

Diese Richtlinie enthält insbesondere Vorschriften über

a)

Informationsersuchen, die an die von den Mitgliedstaaten eingerichteten oder benannten zentralen Kontaktstellen übermittelt werden, insbesondere in Bezug auf den Inhalt solcher Ersuchen, die Bereitstellung von Informationen aufgrund solcher Ersuchen, die Arbeitssprachen der zentralen Kontaktstellen, die verbindlichen Fristen für die Bereitstellung der angeforderten Informationen und die Gründe für die Ablehnung solcher Ersuchen;

b)

die Bereitstellung sachdienlicher Informationen durch einen Mitgliedstaat – aus eigener Initiative – an die zentralen Kontaktstellen oder die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, insbesondere die Fälle, in denen die Informationen bereitzustellen sind, und die Art und Weise der Bereitstellung;

c)

den Standard-Kommunikationskanal, der für den gesamten Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie zu verwenden ist, und die Informationen, die den zentralen Kontaktstellen in Bezug auf den direkten Informationsaustausch zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln sind;

d)

die Einrichtung oder Benennung sowie die Organisation, die Aufgaben, die Zusammensetzung und die Fähigkeiten der zentralen Kontaktstelle jedes Mitgliedstaats, auch in Bezug auf die Einrichtung und den Betrieb eines einheitlichen elektronischen Fallbearbeitungssystems für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie.

(2)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten, der ausdrücklich durch andere Rechtsakte der Union geregelt ist. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie oder anderer Rechtsakte der Union können die Mitgliedstaaten Bestimmungen erlassen oder beibehalten, die den Informationsaustausch mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten weiter erleichtern, auch im Wege bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen.

(3)   Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht

a)

zur Einholung von Informationen durch Zwangsmaßnahmen;

b)

zur Speicherung von Informationen zu dem alleinigen Zweck ihrer Bereitstellung an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten;

c)

zur Bereitstellung von Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zwecks Verwendung als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren.

(4)   Diese Richtlinie begründet kein Recht auf Nutzung der im Einklang mit der Richtlinie bereitgestellten Informationen als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren. Der Mitgliedstaat, der die Informationen bereitstellt, kann der Verwendung derselben als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren zustimmen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

(1)

„zuständige Strafverfolgungsbehörde“ jede Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde der Mitgliedstaaten, die nach dem nationalen Recht für die Ausübung von öffentlicher Gewalt und die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten zuständig ist, bzw. jede Behörde, die an gemeinsamen Einrichtungen beteiligt ist, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten eingerichtet wurden, mit Ausnahme von Agenturen oder Einheiten, die auf Angelegenheiten der nationalen Sicherheit spezialisiert sind, sowie nach Artikel 47 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen entsandte Verbindungsbeamte;

(2)

„benannte Strafverfolgungsbehörde“ eine zuständige Strafverfolgungsbehörde, die befugt ist, Informationsersuchen nach Artikel 4 Absatz 1 an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten zu richten;

(3)

„schwere Straftat“ eine der folgenden Handlungen:

a)

eine Straftat nach Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates (28),

b)

eine Straftat nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2016/794;

(4)

„Informationen“ alle Inhalte, die eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, Tatsachen oder Umstände betreffen, die für die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach nationalem Recht zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten relevant sind, einschließlich kriminalpolizeilicher Erkenntnisse;

(5)

„verfügbare Informationen“ unmittelbar und mittelbar zugängliche Informationen;

(6)

„unmittelbar zugängliche Informationen“ Informationen, die in einer Datenbank verfügbar sind, auf die die zentrale Kontaktstelle oder eine zuständige Strafverfolgungsbehörde des Mitgliedstaats, bei dem die Informationen angefordert werden, unmittelbar zugreifen kann;

(7)

„mittelbar zugängliche Informationen“ Informationen, die – soweit das nationale Recht es zulässt und nach Maßgabe dieses Rechts – eine zentrale Kontaktstelle oder eine zuständige Strafverfolgungsbehörde des Mitgliedstaats, bei dem die Informationen angefordert werden, von anderen Behörden oder privaten Parteien, die in diesem Mitgliedstaat ansässig sind, ohne Zwangsmaßnahmen einholen kann;

(8)

„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/680.

Artikel 3

Grundsätze für den Informationsaustausch

Jeder Mitgliedstaat stellt beim gesamten Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie sicher, dass

a)

verfügbare Informationen der zentralen Kontaktstelle oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden können („Grundsatz der Verfügbarkeit“);

b)

die Voraussetzungen für Informationsersuchen, die an die zentralen Kontaktstellen bzw. die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gerichtet werden, und die Bedingungen für die Bereitstellung von Informationen an diese den Bedingungen gleichwertig sind, die für Ersuchen um ähnliche Informationen und die Bereitstellung ähnlicher Informationen innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats gelten („Grundsatz des gleichwertigen Zugangs“);

c)

er als vertraulich gekennzeichnete Informationen, die seiner zentralen Kontaktstelle oder seinen zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, im Einklang mit den Bestimmungen seines nationalen Rechts, die ein vergleichbares Maß an Vertraulichkeit sicherstellen wie das nationale Recht des Mitgliedstaats, der die Informationen zur Verfügung gestellt hat, schützt („Grundsatz der Vertraulichkeit“);

d)

er in Fällen, in denen die angeforderten Informationen ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Drittstaat erlangt wurden, diese Informationen einem anderen Mitgliedstaat oder Europol nur mit Einwilligung dieses Mitgliedstaats oder Drittstaats, der die Informationen ursprünglich bereitgestellt hat, und unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der Informationen zur Verfügung stellt („Grundsatz des Dateneigentums“);

e)

gemäß dieser Richtlinie ausgetauschte personenbezogene Daten, die sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erweisen, gelöscht oder berichtigt werden oder ihre Verarbeitung gegebenenfalls eingeschränkt wird und alle Empfänger unverzüglich benachrichtigt werden („Grundsatz der Datenzuverlässigkeit“).

KAPITEL II

INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER DIE ZENTRALEN KONTAKTSTELLEN

Artikel 4

An zentrale Kontaktstellen gerichtete Informationsersuchen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihrer zentralen Kontaktstelle und – sofern dies in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist – von den benannten Strafverfolgungsbehörden an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats gerichteten Informationsersuchen die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Anforderungen erfüllen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste ihrer benannten Strafverfolgungsbehörden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige Änderungen dieser Liste. Die Kommission veröffentlicht die Listen und deren Aktualisierungen im Internet.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre benannten Strafverfolgungsbehörden, wenn sie ein Informationsersuchen an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats übermitteln, eine Kopie dieses Ersuchen an ihre eigene zentrale Kontaktstelle übermitteln.

(2)   Die Mitgliedstaaten können es ihren benannten Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall gestatten, davon abzusehen, gleichzeitig mit der Übermittlung von Informationsersuchen an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 die Kopie eines Ersuchens an ihre eigene zentrale Kontaktstelle zu übermitteln, wenn dadurch Folgendes gefährdet würde:

a)

eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert,

b)

Terrorismusfälle, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder

c)

die Sicherheit einer Person.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationsersuchen nur dann an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats gerichtet werden, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

a)

die angeforderten Informationen erforderlich und verhältnismäßig sind, um den in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zweck zu erreichen, und

b)

die angeforderten Informationen diesem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei jedem an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats gerichteten Informationsersuchen angegeben wird, ob das Ersuchen dringend ist, und gegebenenfalls die Gründe für die Dringlichkeit genannt werden. Ein Informationsersuchen gilt als dringend, wenn unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände des betreffenden Sachverhaltes objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angeforderten Informationen eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die Informationen sind unerlässlich zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats.

b)

Die Informationen sind erforderlich, um eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person abzuwenden.

c)

Die Informationen sind erforderlich für den Erlass eines Beschlusses, der die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen bis hin zu einem Freiheitsentzug umfassen könnte.

d)

Es besteht die unmittelbare Gefahr, dass die Informationen an Relevanz verlieren, wenn sie nicht umgehend zur Verfügung gestellt werden, und die Informationen als wichtig für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten anzusehen sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats gerichtete Informationsersuchen alle für eine angemessene und rasche Bearbeitung gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Angaben enthalten, einschließlich mindestens der folgende:

a)

eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist;

b)

eine Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden, einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts und der zugrunde liegenden Straftat;

c)

die objektiven Gründe, die Anlass zu der Annahme geben, dass die angeforderten Informationen dem ersuchten Mitgliedstaat zur Verfügung stehen;

d)

gegebenenfalls eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen;

e)

gegebenenfalls die Gründe, aus denen das Ersuchen gemäß Absatz 4 als dringend erachtet wird;

f)

etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Informationsersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als zu denen, für die sie übermittelt wurden.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationsersuchen an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats in einer der Sprachen übermittelt werden, die in der von diesem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 erstellten Liste aufgeführt sind.

Artikel 5

Informationsbereitstellung infolge eines Ersuchens an zentrale Kontaktstellen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle die gemäß Artikel 4 angeforderten Informationen so bald wie möglich, in jedem Falle aber innerhalb der folgenden Fristen zur Verfügung stellt:

a)

acht Stunden im Falle von dringenden Ersuchen bei unmittelbar zugänglichen Informationen;

b)

drei Kalendertage im Falle von dringenden Ersuchen bei mittelbar zugänglichen Informationen;

c)

sieben Kalendertage im Falle aller anderen Ersuchen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Fristen beginnen, sobald das Informationsersuchen eingegangen ist.

(2)   Kann ein Mitgliedstaat die angeforderten Informationen nach Maßgabe des nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 9 erst nach Einholung einer Genehmigung durch eine Justizbehörde zur Verfügung stellen, so kann dieser Mitgliedstaat von den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fristen abweichen, soweit dies für die Einholung der Genehmigung erforderlich ist. In solchen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle die beiden folgenden Maßnahmen ergreift:

a)

Sie unterrichtet die zentrale Kontaktstelle oder gegebenenfalls die benannte Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats unverzüglich über die erwartete Verzögerung und gibt dabei die Dauer der erwarteten Verzögerung und die Gründe hierfür an.

b)

Sie hält die zentrale Kontaktstelle oder gegebenenfalls die benannte Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats anschließend auf dem neuesten Stand und stellt die angeforderten Informationen so bald wie möglich nach Einholung der Genehmigung durch eine Justizbehörde bereit.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle die gemäß Artikel 4 angeforderten Informationen der zentralen Kontaktstelle oder gegebenenfalls der benannten Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats in der Sprache zur Verfügung stellt, in der das Informationsersuchen gemäß Artikel 4 Absatz 6 übermittelt worden ist.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle gleichzeitig mit der Übermittlung der angeforderten Informationen an die benannte Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats eine Kopie dieser Informationen an die zentrale Kontaktstelle jenes Mitgliedstaats übermittelt.

Die Mitgliedstaaten können es ihrer zentralen Kontaktstelle gestatten, davon abzusehen, gleichzeitig mit der Übermittlung von Informationen an die benannten Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß diesem Artikel eine Kopie dieser Informationen an die zentrale Kontaktstelle dieses anderen Mitgliedstaats zu übermitteln, wenn dadurch Folgendes gefährdet würde:

a)

eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert,

b)

Terrorismusfälle, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder

c)

die Sicherheit einer Person.

Artikel 6

Ablehnung von Informationsersuchen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle die Bereitstellung der gemäß Artikel 4 angeforderten Informationen nur ablehnt, soweit einer der folgenden Gründe vorliegt:

a)

Die angeforderten Informationen stehen der zentralen Kontaktstelle und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats nicht zur Verfügung.

b)

Das Informationsersuchen entspricht nicht den Anforderungen des Artikels 4.

c)

Die nach dem nationalen Recht des ersuchten Mitgliedstaats erforderliche Genehmigung durch eine Justizbehörde gemäß Artikel 9 wurde verweigert.

d)

Bei den angeforderten Informationen handelt es sich um andere personenbezogene Daten als jene, die unter die in Artikel 10 Buchstabe b genannten Kategorien personenbezogener Daten fallen.

e)

Die angeforderten Informationen haben sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen und dürfen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 nicht übermittelt werden.

f)

Es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bereitstellung der angeforderten Informationen

i)

den grundlegenden Interessen der nationalen Sicherheit des ersuchten Mitgliedstaats zuwiderlaufen oder sie schädigen würde,

ii)

den Erfolg laufender Ermittlungen zu einer Straftat oder die Sicherheit einer Person gefährden würde,

iii)

den geschützten wichtigen Interessen einer juristischen Person ungebührlich schaden würde.

g)

Das Ersuchen betrifft

i)

eine Straftat, die nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr geahndet werden kann, oder

ii)

eine Angelegenheit, die nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats keine Straftat darstellt.

h)

Die angeforderten Informationen wurden ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erlangt, und dieser Mitgliedstaat oder Drittstaat hat der Bereitstellung der Informationen nicht zugestimmt.

Die Mitgliedstaaten prüfen mit der gebotenen Sorgfalt, ob das an ihre zentrale Kontaktstelle gerichtete Informationsersuchen mit den Anforderungen gemäß Artikel 4 im Einklang steht und insbesondere ob eine offensichtliche Verletzung der Grundrechte vorliegt.

Jegliche Ablehnung eines Informationsersuchens wirkt sich nur auf den Teil der angeforderten Informationen aus, auf die sich die in Unterabsatz 1 genannten Gründe beziehen, und hat keine Auswirkungen auf die Verpflichtung, etwaige andere Teile der Informationen gemäß dieser Richtlinie zu übermitteln.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle die zentrale Kontaktstelle oder gegebenenfalls die benannte Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats binnen der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Fristen über die Ablehnung des Informationsersuchens und die Ablehnungsgründe informiert.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen bei Bedarf sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle von der zentralen Kontaktstelle oder gegebenenfalls von der benannten Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats unverzüglich Klarstellungen oder Präzisierungen anfordert, die für die Bearbeitung eines Informationsersuchens erforderlich sind, das andernfalls abgelehnt werden müsste.

Die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Fristen werden ab dem Zeitpunkt, zu dem das Ersuchen um Klarstellung oder Präzisierung bei der zentralen Kontaktstelle oder gegebenenfalls bei der benannten Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats eingegangen ist, und bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, zu dem die Klarstellungen oder Präzisierungen bereitgestellt werden.

(4)   Ablehnungen von Informationsersuchen, Ablehnungsgründe, Ersuchen um Klarstellungen oder Präzisierungen und Klarstellungen oder Präzisierungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels sowie alle sonstigen Mitteilungen im Zusammenhang mit dem an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats übermittelten Informationsersuchen werden in der Sprache übermittelt, in der das Ersuchen gemäß Artikel 4 Absatz 6 übermittelt wurde.

KAPITEL III

SONSTIGER INFORMATIONSAUSTAUSCH

Artikel 7

Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative

(1)   Die Mitgliedstaaten können über ihre jeweilige zentrale Kontaktstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden die diesen zur Verfügung stehenden Informationen den zentralen Kontaktstellen oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten aus eigener Initiative bereitstellen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für diese anderen Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten relevant sein könnten.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre jeweilige zentrale Kontaktstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden die diesen zur Verfügung stehenden Informationen den zentralen Kontaktstellen oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten aus eigener Initiative bereitstellen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für diese anderen Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von schweren Straftaten relevant sein könnten. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht, sofern die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c oder f genannten Gründe auf diese Informationen Anwendung finden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen, die ihre jeweilige zentrale Kontaktstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden der zentralen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats aus eigener Initiative gemäß den Absätzen 1 oder 2 zur Verfügung stellen, in einer der Sprachen bereitgestellt werden, die in der von diesem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 erstellten Liste aufgeführt sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre jeweilige zentrale Kontaktstelle bei der Bereitstellung von Informationen auf eigene Initiative an die zuständige Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats gleichzeitig auch eine Kopie dieser Informationen an die zentrale Kontaktstelle dieses anderen Mitgliedstaats übermittelt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei der Bereitstellung von Informationen auf eigene Initiative an einen anderen Mitgliedstaat gleichzeitig auch eine Kopie dieser Informationen an die zentrale Kontaktstelle ihres Mitgliedstaats und gegebenenfalls an die zentrale Kontaktstelle dieses anderen Mitgliedstaats übermitteln.

(4)   Die Mitgliedstaaten können ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden gestatten, davon abzusehen, bei der Bereitstellung von Informationen an die zentrale Kontaktstelle oder die Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß diesem Artikel gleichzeitig auch eine Kopie dieser Informationen an die zentrale Kontaktstelle ihres Mitgliedstaats oder an die zentrale Kontaktstelle dieses anderen Mitgliedstaats zu übermitteln, wenn dadurch Folgendes gefährdet wird:

a)

eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert,

b)

Terrorismusfälle, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder

c)

die Sicherheit einer Person.

Artikel 8

Informationsaustausch aufgrund direkt an zuständige Strafverfolgungsbehörden gerichteter Ersuchen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Informationsersuchen, die ihre zentrale Kontaktstelle direkt an die zuständige Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats richtet, ihre zentrale Kontaktstelle gleichzeitig eine Kopie dieses Ersuchens an die zentrale Kontaktstelle dieses anderen Mitgliedstaats übermittelt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Bereitstellung von Informationen durch eine ihrer zuständigen Strafverfolgungsbehörden aufgrund eines solchen Ersuchens diese Strafverfolgungsbehörde gleichzeitig auch eine Kopie dieser Informationen an die zentrale Kontaktstelle ihres Mitgliedstaats übermittelt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn eine ihrer zuständigen Strafverfolgungsbehörden ein Informationsersuchen direkt an eine Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt oder einer solchen aufgrund eines derartigen Ersuchens direkt Informationen bereitstellt, gleichzeitig eine Kopie dieses Ersuchens oder dieser Informationen an die zentrale Kontaktstelle ihres Mitgliedstaats und an die zentrale Kontaktstelle dieses anderen Mitgliedstaats übermittelt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten können ihrer zentralen Kontaktstelle oder ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden gestatten, davon abzusehen, Kopien des Ersuchens oder der Informationen gemäß Absatz 1 oder 2 zu übermitteln, wenn dadurch Folgendes gefährdet wird:

a)

eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert,

b)

Terrorismusfälle, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder

c)

die Sicherheit einer Person.

KAPITEL IV

ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN GEMÄẞ DEN KAPITELN II UND III

Artikel 9

Genehmigung durch eine Justizbehörde

(1)   Ein Mitgliedstaat verlangt für die Bereitstellung von Informationen an die zentrale Kontaktstelle oder an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß den Kapiteln II und III keine Genehmigung durch eine Justizbehörde, wenn für die Bereitstellung ähnlicher Informationen nach nationalem Recht innerhalb dieses Mitgliedstaats ebenfalls keine Genehmigung durch eine Justizbehörde verlangt wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen ihr nationales Recht für die Bereitstellung von Informationen an die zentrale Kontaktstelle oder die zuständigen Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß den Kapiteln II oder III eine Genehmigung durch eine Justizbehörde vorschreibt, ihre zentrale Kontaktstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden unverzüglich alle erforderlichen Schritte gemäß ihrem nationalen Recht unternehmen, um diese Genehmigung durch eine Justizbehörde so schnell wie möglich einzuholen.

(3)   Die Prüfung der in Absatz 2 genannten Anträge auf eine Genehmigung durch eine Justizbehörde und die Entscheidung darüber erfolgt nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats der zuständigen Justizbehörde.

Artikel 10

Zusätzliche Vorschriften für Informationen, die personenbezogene Daten darstellen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen ihre zentrale Kontaktstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen gemäß den Kapiteln II und III bereitstellen, die personenbezogene Daten darstellen,

a)

die personenbezogenen Daten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 richtig, vollständig und aktuell sind;

b)

die Kategorien der je Kategorie von betroffenen Personen bereitgestellten personenbezogenen Daten auf die in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien beschränkt bleiben und für das Erreichen des Ziels des Ersuchens erforderlich und verhältnismäßig sind;

c)

ihre zentrale Kontaktstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden gleichzeitig und soweit möglich auch die erforderlichen Elemente bereitstellen, die es der zentralen Kontaktstelle oder der zuständigen Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaats gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten sowie deren Aktualitätsgrad zu beurteilen.

Artikel 11

Liste der Sprachen

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen jeweils eine Liste mit einer oder mehreren Sprachen, in denen ihre zentrale Kontaktstelle den Informationsaustausch betreiben kann, und halten diese auf dem neuesten Stand. Eine der Sprachen auf der Liste muss Englisch sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absatz 1 genannte Liste sowie deren nachfolgende Aktualisierungen der Kommission. Die Kommission veröffentlicht im Internet eine Zusammenstellung dieser Listen und hält diese auf dem neuesten Stand.

Artikel 12

Bereitstellung von Informationen an Europol

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitarbeiter ihrer zentralen Kontaktstelle oder ihrer zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei der von ihrer zentralen Kontaktstelle oder ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden vorgenommenen Übermittlung von Informationsersuchen, Bereitstellung von Informationen aufgrund solcher Ersuchen oder Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative gemäß den Kapiteln II und III dieser Richtlinie im Einzelfall und vorbehaltlich Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/794 auch prüfen, ob es erforderlich ist, eine Kopie des Informationsersuchens oder der bereitgestellten Informationen an Europol zu übermitteln, soweit die Informationen, auf die sich die Mitteilung bezieht, Straftaten betreffen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/794 unter die Ziele von Europol fallen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine Kopie eines Informationsersuchens oder eine Kopie von Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an Europol übermittelt wird, Europol die Zwecke der Verarbeitung der Informationen und etwaige Einschränkungen dieser Verarbeitung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/794 ordnungsgemäß mitgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen, die sie ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erhalten haben, nur dann gemäß Absatz 1 dieses Artikels an Europol übermittelt werden, wenn dieser andere Mitgliedstaat oder Drittstaat seine Zustimmung erteilt hat.

Artikel 13

Sicherer Kommunikationskanal

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden für die Übermittlung von Informationsersuchen, die Bereitstellung von Informationen aufgrund solcher Ersuchen oder die Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative gemäß den Kapiteln II und III oder nach Artikel 12 die Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (Secure Information Exchange Network Application – SIENA) von Europol nutzen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können es ihrer zentralen Kontaktstelle oder ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden gestatten, von der Verwendung von SIENA für die Übermittlung von Informationsersuchen, die Bereitstellung von Informationen aufgrund solcher Ersuchen oder die Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative gemäß den Kapiteln II und III oder nach Artikel 12 in folgenden Fällen abzusehen:

a)

Der Informationsaustausch erfordert die Beteiligung von Drittstaaten oder internationalen Organisationen oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass eine solche Beteiligung zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich sein wird, Drittstaaten oder internationale Organisationen einzubeziehen, auch über den Interpol-Kommunikationskanal.

b)

Die Dringlichkeit des Informationsersuchens erfordert die vorübergehende Nutzung eines anderen Kommunikationskanals.

c)

Ein unerwarteter technischer oder operativer Zwischenfall hindert ihre zentrale Anlaufstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden daran, SIENA für den Informationsaustausch zu nutzen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle sowie ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden, die am Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie beteiligt sein könnten, direkt an SIENA angeschlossen sind, gegebenenfalls auch über mobile Geräte.

KAPITEL V

ZENTRALE KONTAKTSTELLE FÜR DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN

Artikel 14

Einrichtung oder Benennung, Aufgaben und Fähigkeiten der zentralen Kontaktstelle

(1)   Jeder Mitgliedstaat richtet eine zentrale Kontaktstelle ein oder benennt eine solche. Die zentrale Kontaktstelle ist die zentrale Stelle, die für die Koordinierung und Erleichterung des Informationsaustauschs gemäß dieser Richtlinie zuständig ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle befugt ist, zumindest alle folgenden Aufgaben wahrzunehmen, und entsprechend ausgestattet ist:

a)

Entgegennahme und Bewertung von Informationsersuchen, die gemäß Artikel 4 in den gemäß Artikel 11 Absatz 2 mitgeteilten Sprachen übermittelt wurden;

b)

Weiterleitung von Informationsersuchen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und erforderlichenfalls Koordinierung der Bearbeitung solcher Ersuchen und der Bereitstellung von Informationen aufgrund solcher Ersuchen zwischen diesen Behörden;

c)

Koordinierung der Analyse und Strukturierung von Informationen zur Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle und gegebenenfalls an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten;

d)

Bereitstellung auf Ersuchen oder aus eigener Initiative von Informationen an die anderen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 7;

e)

Ablehnung der Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 6 und erforderlichenfalls Anforderung von Klarstellungen oder Präzisierungen gemäß Artikel 6 Absatz 3;

f)

Übermittlung von Informationsersuchen an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 und erforderlichenfalls von Klarstellungen oder Präzisierungen gemäß Artikel 6 Absatz 3.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen jeweils sicher, dass

a)

ihre zentrale Kontaktstelle

i)

Zugang zu allen Informationen hat, die ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie erforderlich ist,

ii)

ihre Aufgaben täglich rund um die Uhr wahrnimmt,

iii)

mit qualifiziertem Personal, angemessener Ausstattung, den technischen und finanziellen Ressourcen, der Infrastruktur und den Fähigkeiten, unter anderem für Übersetzungen, ausgestattet wird, die für die angemessene, wirksame und rasche Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie erforderlich sind, gegebenenfalls auch innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Fristen;

b)

die Justizbehörden, die für die Erteilung der nach nationalem Recht erforderlichen Genehmigungen durch eine Justizbehörde zuständig sind, der zentralen Kontaktstelle im Einklang mit Artikel 9 täglich rund um die Uhr auf Abruf zur Verfügung stehen.

(4)   Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die Kommission innerhalb eines Monats über die Einrichtung oder Benennung ihrer zentralen Kontaktstelle. Bei Änderungen in Bezug auf ihre zentrale Kontaktstelle unterrichten sie die Kommission.

Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilungen und etwaige nachfolgende Aktualisierungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 15

Organisation, Zusammensetzung und Schulung

(1)   Die Mitgliedstaaten legen die Organisation und Zusammensetzung ihrer zentralen Kontaktstelle so fest, dass sie ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie effizient und wirksam erfüllen kann.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich ihre zentrale Kontaktstelle aus Mitarbeitern ihrer zuständigen Strafverfolgungsbehörden zusammensetzt, deren Beteiligung für einen angemessenen und raschen Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie erforderlich ist; hierzu gehören zumindest die Folgenden, soweit der betreffende Mitgliedstaat durch die einschlägigen Rechtsvorschriften oder internationalen Übereinkünfte zur Einrichtung solcher Stellen oder Büros verpflichtet ist:

a)

die durch Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/794 eingerichtete nationale Europol-Stelle;

b)

das durch Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1862 eingerichtete SIRENE-Büro;

c)

das durch Artikel 32 der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) eingerichtete nationale Interpol-Zentralbüro.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal ihrer zentralen Kontaktstelle angemessen qualifiziert ist, damit es seine Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen kann. Zu diesem Zweck gewähren die Mitgliedstaaten dem Personal ihrer zentralen Kontaktstelle Zugang zu angemessenen, regelmäßigen Schulungen, insbesondere in den folgenden Bereichen:

a)

Nutzung von Instrumenten für die Datenverarbeitung, die bei der zentralen Kontaktstelle eingesetzt werden, insbesondere SIENA und das Fallbearbeitungssystem;

b)

Anwendung des Unionsrechts und des nationalen Rechts, die für die Tätigkeiten der zentralen Kontaktstelle gemäß dieser Richtlinie relevant sind, insbesondere in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Richtlinie (EU) 2016/680, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) 2016/794, und den Umgang mit vertraulichen Informationen;

c)

Verwendung der Sprachen, die in der von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 erstellten Liste aufgeführt sind.

Artikel 16

Fallbearbeitungssystem

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle ein einheitliches elektronisches Fallbearbeitungssystem einführt und betreibt; dieses System dient als Speicher, der es der zentralen Kontaktstelle ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen. Das Fallbearbeitungssystem muss mindestens alle folgenden Funktionen und Fähigkeiten besitzen:

a)

Erfassung ein- und ausgehender Informationsersuchen gemäß den Artikeln 5 und 8 sowie aller sonstigen Kommunikation im Zusammenhang mit solchen Ersuchen mit zentralen Kontaktstellen und gegebenenfalls den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, einschließlich Informationen über Ablehnungen von Informationsersuchen, Ersuchen um Klarstellungen oder Präzisierungen und Bereitstellungen von Klarstellungen oder Präzisierungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 bzw. 3;

b)

Erfassung der Kommunikation zwischen der zentralen Kontaktstelle und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b;

c)

Erfassung der Bereitstellungen von Informationen an die zentrale Kontaktstelle und gegebenenfalls an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5, 7 und 8;

d)

Abgleich eingehender Informationsersuchen gemäß den Artikeln 5 und 8 mit Informationen, die der zentralen Kontaktstelle zur Verfügung stehen, einschließlich der gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 übermittelten Informationen und anderer relevanter Informationen, die im Fallbearbeitungssystem erfasst sind;

e)

Gewährleistung angemessener und rascher Folgemaßnahmen zu eingehenden Informationsersuchen gemäß Artikel 4, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 5 festgelegten Fristen für die Bereitstellung der erbetenen Informationen;

f)

Interoperabilität mit SIENA und insbesondere die Gewährleistung, dass über SIENA eingehende Mitteilungen direkt im Fallbearbeitungssystem erfasst werden können und über SIENA ausgehende Mitteilungen direkt aus dem Fallbearbeitungssystem heraus gesendet werden können;

g)

Generierung von Statistiken über den Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie zu Bewertungs- und Monitoringzwecken, insbesondere für die Zwecke des Artikels 18;

h)

Protokollierung der Zugriffe und anderer Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf die im Fallbearbeitungssystem enthaltenen Informationen zu Zwecken der Rechenschaftspflicht und der Cybersicherheit im Einklang mit Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/680.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Cybersicherheitsrisiken im Zusammenhang mit dem Fallbearbeitungssystem, insbesondere was dessen Architektur, Governance und Kontrolle betrifft, in umsichtiger und effizienter Weise behandelt und angegangen werden und dass angemessene Schutzvorkehrungen gegen unbefugten Zugriff und Missbrauch getroffen werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass personenbezogene Daten nur so lange im Fallbearbeitungssystem gespeichert bleiben, wie es für die zentrale Kontaktstelle zur Ausführung der ihr gemäß dieser Richtlinie übertragenen Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist, und dass sie anschließend unwiderruflich gelöscht werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentralen Kontaktstellen die Einhaltung von Absatz 3 erstmals spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Informationsaustauschs und anschließend regelmäßig überprüfen.

Artikel 17

Zusammenarbeit zwischen den zentralen Kontaktstellen

(1)   Die Mitgliedstaaten fördern die praktische Zusammenarbeit zwischen ihren zentralen Kontaktstellen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden für die Zwecke dieser Richtlinie.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Leiter der zentralen Kontaktstellen mindestens einmal jährlich zusammenkommen, um die Qualität der Zusammenarbeit zwischen ihren Dienststellen zu bewerten, im Falle von Schwierigkeiten die erforderlichen technischen oder organisatorischen Maßnahmen zu erörtern und erforderlichenfalls Verfahrensweisen zu klären.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Statistiken

(1)   Bis zum 1. März jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission Statistiken über den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie, der im vorangegangenen Kalenderjahr stattgefunden hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Statistiken zumindest Folgendes umfassen:

a)

die Zahl der Informationsersuchen, die ihre zentralen Kontaktstellen und gegebenenfalls ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden gestellt haben;

b)

die Zahl der Informationsersuchen, die bei ihren zentralen Kontaktstellen und ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden eingegangen sind und die Zahl der Informationsersuchen, die sie beantwortet haben, aufgeschlüsselt nach dringenden und nicht dringenden Ersuchen sowie nach den ersuchenden Mitgliedstaaten;

c)

die Zahl der gemäß Artikel 6 abgelehnten Informationsersuchen, aufgeschlüsselt nach ersuchenden Mitgliedstaaten und Ablehnungsgründen;

d)

die Zahl der Fälle, in denen von den in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Fristen abgewichen wurde, weil eine Genehmigung durch eine Justizbehörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 eingeholt werden musste, aufgeschlüsselt nach den Mitgliedstaaten, die die betreffenden Informationsersuchen gestellt haben.

(3)   Die Kommission trägt die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 bereitgestellten Mindeststatistiken zusammen und stellt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung.

Artikel 19

Berichterstattung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 12. Juni 2026 und ab dem 12. Juni 2027 alle fünf Jahre einen Bericht über die Bewertung der Durchführung dieser Richtlinie vor, der auch ausführliche Informationen darüber enthält, wie die einzelnen Mitgliedstaaten die Richtlinie umsetzen. Bei der Erstellung dieses Berichts widmet die Kommission der Effizienz des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, den Gründen, aus denen Informationsersuchen abgelehnt wurden – insbesondere in Fällen, in denen das Ersuchen nicht unter die Ziele dieser Richtlinie fällt –, sowie der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und der Bestimmungen über die Übermittlung von Informationen an Europol besondere Aufmerksamkeit.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 12. Juni 2027 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Bewertung der Wirksamkeit dieser Richtlinie vor, insbesondere im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, die in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii festgelegten Verpflichtungen und den Schutz personenbezogener Daten. Die Kommission berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen und alle sonstigen sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie, gegebenenfalls einschließlich praktischer Hindernisse, die ihre wirksame Durchführung verhindern. Auf der Grundlage dieser Bewertung entscheidet die Kommission über geeignete Folgemaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich eines Legislativvorschlags.

Artikel 20

Änderung des Schengener Durchführungsübereinkommens

Mit Wirkung vom 12. Dezember 2024 werden diejenigen Teile von Artikel 39 und 46 des Schengener Durchführungsübereinkommens, die nicht durch den Rahmenbeschluss 2006/960/JI ersetzt worden sind, durch diese Richtlinie ersetzt, soweit sich jene Artikel auf den Informationsaustausch im Rahmen des Anwendungsbereichs der vorliegenden Richtlinie beziehen.

Artikel 21

Aufhebung

Der Rahmenbeschluss 2006/960/JI wird mit Wirkung vom 12. Dezember 2024 aufgehoben.

Bezugnahmen auf den aufgehobenen Rahmenbeschluss gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind im Einklang mit der Entsprechungstabelle im Anhang zu verstehen.

Artikel 22

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 12. Dezember 2024 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Abweichend von Absatz 1 setzen die Mitgliedstaaten die Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 13 bis zum 12. Juni 2027 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen annehmen, enthalten diese einen Hinweis auf die vorliegende Richtlinie oder ist ihnen bei der amtlichen Veröffentlichung ein solcher beigefügt. Die Mitgliedstaaten regeln, wie eine solche Bezugnahme vorzunehmen ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 24

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 10. Mai 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. März 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. April 2023.

(2)  Empfehlung (EU) 2022/915 des Rates vom 9. Juni 2022 zur operativen Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung (ABl. L 158 vom 13.6.2022, S. 53).

(3)  Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 94).

(4)  Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19).

(5)  Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).

(7)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(8)  Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).

(10)  Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).

(11)  Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132).

(12)  Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122).

(13)  Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).

(14)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).

(15)  ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 2.

(16)  Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1).

(17)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(18)  Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates (ABl. L 319 vom 4.12.2015, S. 1).

(19)  Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).

(20)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(21)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(22)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(23)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(24)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(25)  Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

(26)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(27)  Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).

(28)  Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Rahmenbeschluss

2006/960/JI des Rates

Diese Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3 und 9

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 11, 12 und 13

Artikel 7

Artikel 7 und 8

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 3

Artikel 10

Artikel 6

Artikel 11

Artikel 21

Artikel 12

Artikel 19

Artikel 13

Artikel 22


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