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Document 32022O1378

Leitlinie (EU) 2022/1378 der Europäischen Zentralbank vom 28. Juli 2022 zur Änderung der Leitlinie EZB/2008/5 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven (EZB/2022/28)

ECB/2022/28

ABl. L 206 vom 8.8.2022, p. 55–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 08/08/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2022/1378/oj

8.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/55


LEITLINIE (EU) 2022/1378 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 28. Juli 2022

zur Änderung der Leitlinie 2008/596/EG über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven (EZB/2008/5) (EZB/2022/28)

Der EZB-Rat —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 dritter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 dritter Gedankenstrich und die Artikel 12.1 und 30.6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Leitlinie (2008/596/EG) der Europäischen Zentralbank (EZB/2008/5) (1) regelt die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank (EZB) durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sowie die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven. Aus der regelmäßigen Überprüfung dieser Leitlinie folgt, dass sie an mehreren Stellen geändert werden muss.

(2)

Erstens sollte die EZB die Möglichkeit haben, die von ihr mit solchen Vertragspartnern ab dem 1. August 2022 eingegangenen oder von der EZB vor diesem Datum eingegangenen und danach geänderten Aufrechnungsverträge zu beenden, sofern die Vertragspartner die geltenden Gesetze in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung nicht einhalten und/oder in Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung verwickelt sind. Dies würde die gängige Praxis der EZB in Bezug auf die sonstigen von der EZB verwendeten Rahmenverträge widerspiegeln. Zweitens sollten Vertragspartner von Geschäften mit den Währungsreserven der EZB verpflichtet sein, stets alle auf der Ebene der Europäischen Union bzw. der Vereinten Nationen auferlegten oder von einer anderen zuständigen Behörde auferlegten entsprechenden Sanktionen einzuhalten.

(3)

Darüber hinaus sind mehrere andere operationelle oder technische Anpassungen erforderlich.

(4)

Die Leitlinie 2008/596/EG (EZB/2008/5) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie 2008/596/EG (EZB/2008/5) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„‚Europäische Rechtsordnungen‘ die Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten, die den Euro gemäß dem EG-Vertrag eingeführt haben, sowie die Rechtsordnungen Dänemarks, Schwedens, der Schweiz und Englands und Wales’.“.

2.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, ‚Buy/sell-back‘- und ‚Sell/buy-back‘-Geschäfte mit den Währungsreserven der EZB werden mittels folgender Standardvereinbarungen in der jeweils angegebenen Ausgabe oder Version oder einer von der EZB genehmigten neueren Ausgabe oder Version dokumentiert:

a)

der EBF-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß einer der europäischen Rechtsordnungen und gemäß nordirischem und schottischem Recht gegründet wurden bzw. ihren Sitz in einem dieser Länder haben;

b)

das ‚Bond Market Association Master Repurchase Agreement‘ (Ausgabe September 1996) ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß der Rechtsordnung der Vereinigten Staaten (auf Bundes- oder Staatsebene) gegründet wurden oder ihren Sitz in den Vereinigten Staaten haben; und

c)

das ‚TBMA/ISMA Global Master Repurchase Agreement‘ (Ausgabe 2000) ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß sonstigen, nicht in den Buchstaben a oder b genannten Rechtsordnungen gegründet wurden oder ihren Sitz in einem dieser Länder haben.“

3.

Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   OTC-Derivatgeschäfte mit den Währungsreserven der EZB werden mittels folgender Standardvereinbarungen in der jeweils angegebenen Ausgabe oder Version oder einer von der EZB genehmigten neueren Ausgabe oder Version dokumentiert:

a)

der EBF-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß einer der europäischen Rechtsordnungen gegründet wurden oder ihren Sitz in einem dieser Länder haben;

b)

das ‚1992 International Swaps and Derivatives Association Master Agreement (Multicurrency — cross-border, New York law version)‘ ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß der Rechtsordnung der Vereinigten Staaten (auf Bundes- oder Staatsebene) gegründet wurden oder ihren Sitz in den Vereinigten Staaten haben; und

c)

das ‚1992 International Swaps and Derivatives Association Master Agreement (Multi-currency — cross-border, English law version)‘ ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß sonstigen, nicht in den Buchstaben a oder b genannten Rechtsordnungen gegründet wurden oder ihren Sitz in einem dieser Länder haben.“

4.

Artikel 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Einlagen von Währungsreserven der EZB bei Vertragspartnern, die: i) für die oben in Absatz 2 bzw. Absatz 3 genannten Geschäfte zugelassen und ii) gemäß einer der europäischen Rechtsordnungen außer Irland gegründet wurden oder in einem der entsprechenden Länder ihren Sitz haben, werden mittels des EBF-Rahmenvertrags für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004 oder eine von der EZB genehmigte neuere Ausgabe) dokumentiert. In den nicht unter die Ziffern i) und ii) fallenden Fällen werden Einlagen von Währungsreserven der EZB unter Verwendung des Aufrechnungsvertrags gemäß Absatz 7 dokumentiert.“

5.

Artikel 3 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Ein Dokument auf Englisch in der Form gemäß Anhang I (nachfolgend ‚ECB Annex‘) wird jeder Standardvereinbarung mit Ausnahme des EBF-Rahmenvertrags für Finanzgeschäfte beigefügt, gemäß der Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, ‚Buy/sell-back‘-Geschäfte, ‚Sell/buy-back‘-Geschäfte, Wertpapierleihgeschäfte, ‚Triparty Repo‘-Geschäfte oder Geschäfte mit OTC-Derivaten mit den Währungsreserven der EZB durchgeführt werden; dieses Dokument ist integraler Bestandteil jeder Standardvereinbarung.“

6.

In Artikel 3 Absatz 7 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(7)   Mit allen Vertragspartnern ist ein Aufrechnungsvertrag zu schließen; hiervon ausgenommen sind Vertragspartner, i) mit denen die EZB wie folgt einen EBF-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte geschlossen hat und ii) die gemäß einer der europäischen Rechtsordnungen außer Irland gegründet wurden oder ihren Sitz in einem dieser Länder haben:“

7.

In Artikel 3 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9)   Alle ab dem 1. August 2022 von der EZB eingegangenen oder vor diesem Datum eingegangenen und danach geänderten Rahmenverträge haben eine ständige Zusicherung von jedem Vertragspartner zu enthalten, dass: a) der Vertragspartner in allen wesentlichen Gesichtspunkten die geltenden Gesetze (einschließlich Anweisungen der zuständigen Behörden) in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung einhält, b) der Vertragspartner nicht in Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung verwickelt ist und c) der Vertragspartner alle geltenden restriktiven Maßnahmen (gemeinhin als ‚Sanktionen‘ bezeichnet), die auf der Ebene der Europäischen Union bzw. der Vereinten Nationen verabschiedet oder von einer anderen zuständigen Behörde auferlegt wurden, einhält.“

Artikel 2

Wirksamwerden

(1)   Die vorliegende Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die Zentralbanken des Eurosystems haben diese Leitlinie ab dem 1. August 2022 zu erfüllen.

Artikel 3

Adressaten

Die vorliegende Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. Juli 2022.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Leitlinie (2008/596/EG) der Europäischen Zentralbank vom 20. Juni 2008 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven (EZB/2008/5) (ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 63).


ANHANG

Anhang I der Leitlinie 2008/596/EG (EZB/2008/5) erhält folgende Fassung:

ECB ANNEX

1.

The provisions of this Annex shall be supplemental terms and conditions applying to [name the standard agreement to which this Annex applies] dated [date of agreement] (the „Agreement“) between the European Central Bank (the „ECB“) and [name of counterparty] (the „Counterparty“). The provisions of this Annex shall be annexed to, incorporated in and form an integral part of the Agreement. If and to the extent that any provisions of the Agreement (other than the provisions of this Annex) or the ECB Master Netting Agreement dated as of [date] (the „Master Netting Agreement“) between the ECB and the Counterparty, including any other supplemental terms and conditions, annex or schedule to the Agreement, contain provisions inconsistent with or to the same or similar effect as the provisions of this Annex, the provisions of this Annex shall prevail and apply in place of those provisions.

2.

Except as required by law or regulation, the Counterparty agrees that it shall keep confidential, and under no circumstances disclose to a third party, any information or advice furnished by the ECB or any information concerning the ECB obtained by the Counterparty as a result of it being a party to the Agreement, including without limitation information regarding the existence or terms of the Agreement (including this Annex) or the relationship between the Counterparty and the ECB created thereby, nor shall the Counterparty use the name of the ECB in any advertising or promotional material.

3.

The Counterparty agrees to notify the ECB in writing as soon as reasonably practicable of: (i) any consolidation or amalgamation with, or merger with or into, or transfer of all or substantially all of its assets to, another entity; (ii) the appointment of any liquidator, receiver, administrator or analogous officer or the commencement of any procedure for the winding-up or reorganisation of the Counterparty or any other analogous procedure; or (iii) a change in the Counterparty’s name.

4.

There shall be no waiver by the ECB of immunity from suit or the jurisdiction of any court, or any relief against the ECB by way of injunction, order for specific performance or for recovery of any property of the ECB or attachment of its assets (whether before or after judgment), in every case to the fullest extent permitted by applicable law.

5.

There shall not apply in relation to the ECB any event of default or other provision of any kind in which reference is made to the bankruptcy, insolvency or other analogous event of the ECB.

6.

The Counterparty agrees that it has entered into the Agreement (including this Annex) as principal and not as agent for any other entity and that it shall enter into all transactions as principal.“

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