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Document 32022D1164

Beschluss (EU) 2022/1164 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2022 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Frankreichs (EGF/2022/001 FR/Air France)

ABl. L 179 vom 6.7.2022, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1164/oj

6.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/45


BESCHLUSS (EU) 2022/1164 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Juni 2022

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Frankreichs (EGF/2022/001 FR/Air France)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (2), insbesondere auf Nummer 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Ziele des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) bestehen darin, Solidarität zu bekunden und menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in der Union zu fördern, indem bei größeren Umstrukturierungsmaßnahmen entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, unterstützt werden und ihnen dabei geholfen wird, so bald wie möglich wieder eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung zu finden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (3) darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

(3)

Am 21. Januar 2022 übermittelte Frankreich einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF infolge von Entlassungen bei Air France in Frankreich. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/691.

(4)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 17 742 607 EUR für den Antrag Frankreichs bereitgestellt werden kann.

(5)

Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2022 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer in Anspruch genommen, damit der Betrag von 17 742 607 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 23. Juni 2022.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juni 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. RIESTER


(1)  ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.

(2)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).


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