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Document 32011R0306

Verordnung (EU) Nr. 306/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates über die Zollsätze für Bananen

ABl. L 88 vom 4.4.2011, p. 44–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/306/oj

4.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/44


VERORDNUNG (EU) Nr. 306/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. März 2011

zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates über die Zollsätze für Bananen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates (2) beläuft sich der Zollsatz für Bananen des KN-Codes 0803 00 19 seit dem 1. Januar 2006 auf 176 EUR/t.

(2)

Am 31. Mai 2010 wurde das Genfer Übereinkommen über den Bananenhandel (3) zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela (im Folgenden „Übereinkommen“), das die Struktur und die Funktionsweise der Handelsregelung der Union für Bananen des KN-Codes 0803 00 19 betrifft, unterzeichnet.

(3)

Gemäß dem Übereinkommen wird die Union ihren Zollsatz für Bananen schrittweise von 176 EUR/t auf 114 EUR/t senken. Durch eine erste Senkung, die rückwirkend seit dem 15. Dezember 2009 — dem Datum der Paraphierung des Übereinkommens — gilt, wurde der Zollsatz auf 148 EUR/t gesenkt. Die darauffolgenden Senkungen sind in jährlichen Schritten in sieben Jahren durchzuführen, wobei ein Aufschub von höchstens zwei Jahren möglich ist, falls sich die Einigung über landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Doha-Runde der Welthandelsorganisation (WTO) verzögern sollte. Der endgültige Zollsatz von 114 EUR/t ist spätestens am 1. Januar 2019 zu erreichen. Die Zollsenkungen werden zum Zeitpunkt der Zertifizierung der EU-Liste für Bananen in der WTO gebunden.

(4)

Nachdem das Übereinkommen seit dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt wurde, ist es mit dem Beschluss 2011/194/EU des Rates (4) genehmigt worden.

(5)

Angesichts der neuen gemäß dem Übereinkommen anzuwenden Zolltarife für Bananen empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 aufzuheben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 9. März 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

GYŐRI E.


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. März 2011.

(2)  ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 141 vom 9.6.2010, S. 3.

(4)  Siehe Seite 66 dieses Amtsblatts.


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