EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011D0289

2011/289/EU: Beschluss des Rates vom 12. Mai 2011 über einen gegenseitigen Beistand für Rumänien

ABl. L 132 vom 19.5.2011, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/289/oj

19.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/18


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Mai 2011

über einen gegenseitigen Beistand für Rumänien

(2011/289/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 143,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission, nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Rumänien führt seit 2009 ein weitreichendes Reformprogramm durch. Die öffentlichen Finanzen wurden auf einen tragfähigeren Pfad zurückgeführt und der Zugang des Landes zur Marktfinanzierung hat sich merklich verbessert. Da die Haushaltskonsolidierung weitergeht, der Wechselkurs der rumänischen Landeswährung (RON) gegenüber den Währungen der wichtigsten Handelspartner an Stabilität gewonnen hat und die Mutterinstitute der in ausländischem Besitz befindlichen Banken ihr Engagement in Rumänien aufrechterhalten haben, ist der Bankensektor stabil und eigenkapitalstark geblieben, und das Zahlungsbilanzdefizit Rumäniens wurde in Grenzen gehalten.

(2)

Die Haushaltskonsolidierung muss fortgesetzt werden, um die öffentliche Schuldenquote weiter zu stabilisieren und bei einer rasch alternden Bevölkerung die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu sichern. Rumänien hat mit dem Aufbau einer Renditestrukturkurve begonnen, doch bleiben die Finanzierung des Haushaltsdefizits und die Refinanzierung fällig werdender Schulden vorerst teuer, und Rumänien setzt weiterhin vor allem auf Schuldtitel mit kurzer Laufzeit. Die Stabilität des Bankensektors blieb zwar erhalten, doch könnte die Zunahme der wertgeminderten Aktiva das System auch künftig noch belasten.

(3)

Vor diesem Hintergrund ist es von zentraler Bedeutung, dass die rumänischen Behörden weiterhin eine solide und glaubhafte makroökonomische Politik betreiben, um ein Wiederauftreten größerer Spannungen an den Finanzmärkten zu vermeiden. Ein Eckpfeiler des Wirtschaftsprogramms bleibt der Abbau des Haushaltsdefizits gemäß den Empfehlungen, die der Rat im Rahmen des Defizitverfahrens an Rumänien gerichtet hat. Damit die Erreichung niedrigerer Haushaltsdefizite von Dauer ist, muss Rumänien die Rahmenbedingungen für seine öffentliche Finanzverwaltung und -kontrolle weiter reformieren.

(4)

Der Rat überprüft die von Rumänien durchgeführten wirtschaftspolitischen Maßnahmen regelmäßig, insbesondere bei der jährlichen Prüfung des aktualisierten rumänischen Konvergenzprogramms und der Umsetzung des nationalen Reformprogramms sowie bei der regelmäßigen Überprüfung der Fortschritte Rumäniens im Rahmen des Konvergenzberichts.

(5)

Auch wenn der Bruttofinanzierungsbedarf nach dem Basisszenario bis zum ersten Quartal 2013 in voller Höhe gedeckt wird und die Regierung ihren Zugang zur Marktfinanzierung weiter ausbauen kann, sprechen die unvollendete Reformagenda und die erheblichen Risiken, mit denen das Basisszenario behaftet ist, für den Antrag Rumäniens auf einen vorsorglichen finanziellen Beistand als Folgemaßnahme zu dem mit Entscheidung 2009/458/EG des Rates vom 6. Mai 2009 über einen gegenseitigen Beistand für Rumänien (1) gewährten Beistand.

(6)

Die rumänischen Behörden haben die Union und andere internationale Finanzinstitutionen um finanziellen Beistand ersucht, um die Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz zu stützen und sicherzustellen, dass die Währungsreserven selbst bei widrigen wirtschaftlichen Entwicklungen auf einem dem Vorsichtsprinzip entsprechenden Stand gehalten werden können.

(7)

Rumänien ist hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz nach wie vor ernstlich von Schwierigkeiten bedroht, so dass ein gegenseitiger Beistand der Union weiterhin gerechtfertigt ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Union gewährt Rumänien weiterhin einen gegenseitigen Beistand und setzt damit den nach Maßgabe der Entscheidung 2009/458/EG gewährten Beistand fort.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

PINTÉR S.


(1)  ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 6.


Top