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Document 32009L0152

Richtlinie 2009/152/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich des Ablaufs der Frist für die Aufnahme des Wirkstoffs Carbendazim in Anhang I (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 314 vom 1.12.2009, p. 66–66 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/152/oj

1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/66


RICHTLINIE 2009/152/EG DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich des Ablaufs der Frist für die Aufnahme des Wirkstoffs Carbendazim in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2006/135/EG der Kommission (2) wurde Carbendazim als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Die Eintragung ist bis zum 31. Dezember 2009 befristet.

(2)

Die Aufnahme eines Wirkstoffs kann auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren erneuert werden. Am 6. August 2007 hat die Kommission vom Antragsteller einen entsprechenden Antrag auf Erneuerung der Aufnahme dieses Wirkstoffs erhalten.

(3)

Am 10. Januar 2008 übermittelte der Antragsteller dem berichterstattenden Mitgliedstaat Deutschland technische Unterlagen zur Begründung seines Antrags. Deutschland legte am 27. Juli 2009 einen Entwurf seines Neubewertungsberichts vor. Es ist notwendig, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit eine Peer Review durchführt.

(4)

Da es unmöglich ist, das Verfahren zur Erneuerung der Aufnahme von Carbendazim vor Ablauf der Eintragungsfrist abzuschließen, und da der Antrag auf Erneuerung gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 91/414/EWG rechtzeitig gestellt wurde, sollte die Aufnahme für den Zeitraum erneuert werden, der erforderlich ist, um das Verfahren abzuschließen.

(5)

Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in Zeile 149 (Carbendazim (Stereochemie nicht angegeben) CAS-Nr. 10605-21-7 CIPAC-Nr. 263) Spalte 6 (Befristung der Eintragung) die Angabe „31. Dezember 2009“ durch „31. Dezember 2010“ ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2010 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 349 vom 12.12.2006, S. 37.


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