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Document 32008R1291

Verordnung (EG) Nr. 1291/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 über die Genehmigung von Programmen zur Salmonellenbekämpfung in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Auflistung von Programmen zur Überwachung auf aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 340 vom 19.12.2008, p. 22–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1291/oj

19.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 1291/2008 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2008

über die Genehmigung von Programmen zur Salmonellenbekämpfung in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Auflistung von Programmen zur Überwachung auf aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 26 und Artikel 27a,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (3), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (4) sieht vor, dass die Waren, für die sie gilt, nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind, in die Gemeinschaft eingeführt und durch diese durchgeführt werden dürfen. Mit der Verordnung wurden ferner die Anforderungen an die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für derartige Waren festgelegt; entsprechende Muster, die diesen beiliegen müssen, sind in Anhang I Teil 2 der genannten Verordnung enthalten. Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 gilt ab dem 1. Januar 2009.

(2)

Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 besagt Folgendes: Ist in der Bescheinigung ein Programm zur Überwachung auf aviäre Influenza vorgeschrieben, dürfen Waren aus Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten nur in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn das Drittland, das Gebiet, die Zone oder das Kompartiment für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ein derartiges Programm durchgeführt hat, wie in Spalte 7 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung angegeben, sofern dieses Programm den Anforderungen des genannten Artikels genügt.

(3)

Brasilien, Chile, Kanada, Kroatien, die Schweiz, Südafrika und die Vereinigten Staaten haben der Kommission ihre Programme zur Überwachung auf aviäre Influenza zur Bewertung vorgelegt. Die Kommission hat diese Programme geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass sie den Anforderungen des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 genügen. Daher sollten diese Programme in Spalte 7 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt werden.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wurden Vorschriften über die Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern in verschiedenen Geflügelpopulationen in der Gemeinschaft festgelegt. Die genannte Verordnung sieht Gemeinschaftsziele vor, was die Senkung der Prävalenz aller Salmonellen-Serotypen, die für die Gesundheit der Bevölkerung relevant sind, in unterschiedlichen Geflügelpopulationen betrifft. Ab den Zeitpunkten gemäß Spalte 5 der Tabelle in Anhang I der genannten Verordnung ist die Aufnahme in die im Gemeinschaftsrecht für die betreffende Art oder Kategorie vorgesehene Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Tiere oder Bruteier gemäß der vorliegenden Verordnung einführen dürfen, bzw. das Verbleiben in dieser Liste davon abhängig, dass das betreffende Drittland der Kommission ein Bekämpfungsprogramm vorlegt. Ein derartiges Programm sollte den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programmen gleichwertig sein und einer Genehmigung durch die Kommission bedürfen.

(5)

Kroatien hat der Kommission seine Programme zur Salmonellenbekämpfung vorgelegt, die für Zuchtgeflügel von Gallus gallus, Bruteier hiervon, für Legehennen von Gallus gallus, Konsumeier hiervon und für Eintagsküken von Gallus gallus gelten, die als Zucht- oder Legegeflügel gehalten werden sollen. Diese Programme bieten Garantien, die denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gleichwertig sind. Daher sollten sie genehmigt werden.

(6)

Mit der Entscheidung 2007/843/EG der Kommission (5) wurden die von Israel, Kanada, Tunesien und den Vereinigten Staaten vorgelegten Programme zur Salmonellenbekämpfung in Zuchthennenbeständen genehmigt. Die Vereinigten Staaten haben der Kommission nunmehr ihr zusätzliches Programm zur Salmonellenbekämpfung bei Eintagsküken von Gallus gallus vorgelegt, die als Lege- oder Mastgeflügel gehalten werden sollen. Dieses Programm bietet Garantien, die denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gleichwertig sind. Daher sollte es genehmigt werden. Israel hat präzisiert, dass sein Programm zur Salmonellenbekämpfung nur auf die Produktionskette für Broilerfleisch Anwendung findet.

(7)

Im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (6) hat die Schweiz der Kommission ihre Programme zur Salmonellenbekämpfung vorgelegt, die für Zuchtgeflügel von Gallus gallus, Bruteier hiervon, für Legehennen von Gallus gallus, Konsumeier hiervon, für Eintagsküken von Gallus gallus, die als Zucht- oder Legegeflügel gehalten werden sollen, und für Broiler gelten. Diese Programme bieten Garantien, die denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ähnlich sind. Aus Gründen der Klarheit sollte dies in Spalte 9 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 angegeben werden.

(8)

Bestimmte andere Drittländer, die derzeit in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgelistet sind, haben der Kommission noch kein Programm zur Salmonellenbekämpfung vorgelegt, oder die vorgelegten Programme bieten keine Garantien, die denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gleichwertig sind. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 über Zucht- und Nutzgeflügel von Gallus gallus, Eier hiervon und Eintagsküken von Gallus gallus sollen ab dem 1. Januar 2009 in der Gemeinschaft gelten; daher sollte die Einfuhr derartigen Geflügels und derartiger Eier aus diesen Drittländern nach dem genannten Datum nicht mehr zulässig sein. Daher sollte die Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend geändert werden.

(9)

Um Garantien zu bieten, die denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gleichwertig sind, sollten Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Schlachtgeflügel von Gallus gallus einführen dürfen, bescheinigen, dass das Programm zur Salmonellenbekämpfung auf den Herkunftsbestand angewandt und dass dieser auf Salmonellen-Serotypen getestet wurde, die für die Gesundheit der Bevölkerung relevant sind.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel (7) enthält bestimmte Vorschriften über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen im Rahmen der nationalen Bekämpfungsprogramme.

(11)

Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Schlachtgeflügel einführen dürfen, sollten bescheinigen, dass die besonderen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen angewandt wurden. Wurden antimikrobielle Mittel für andere Zwecke als zur Salmonellenbekämpfung verwendet, so sollte dies ebenfalls in der Veterinärbescheinigung angegeben werden, da eine derartige Verwendung Tests auf Salmonellen bei der Einfuhr beeinflussen kann. Daher sollte die Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel, in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Programme zur Salmonellenbekämpfung, die Kroatien der Kommission am 11. März 2008 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorgelegt hat, werden für Zuchtgeflügel von Gallus gallus, Bruteier hiervon, für Legehennen von Gallus gallus, Konsumeier hiervon sowie für Eintagsküken von Gallus gallus, die als Zucht- oder Legegeflügel gehalten werden sollen, genehmigt.

Artikel 2

Das Programm zur Salmonellenbekämpfung, das die Vereinigten Staaten der Kommission am 6. Juni 2006 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorgelegt haben, wird für Eintagsküken von Gallus gallus genehmigt, die als Lege- oder Mastgeflügel gehalten werden sollen.

Artikel 3

Die Programme zur Salmonellenbekämpfung, die die Schweiz der Kommission am 6. Oktober 2008 vorgelegt hat, bieten Garantien, die denen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ähnlich sind, was Zuchtgeflügel von Gallus gallus, Bruteier hiervon, Legehennen von Gallus gallus, Konsumeier hiervon, Eintagsküken von Gallus gallus, die als Zucht- oder Legegeflügel gehalten werden sollen, und Broiler betrifft.

Artikel 4

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 5

Die vorliegende Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6.

(2)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(3)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 81.

(6)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(7)  ABl. L 212 vom 2.8.2006, S. 3.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Teil 1 erhält folgende Fassung:

„TEIL 1

Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf AI

Status der Impfung gegen AI

Status der Salmonellenbekämpfung

Muster

Zusätzliche Garantien

Schlussdatum (1)

Anfangsdatum (2)

1

2

3

4

5

6

6A

6B

7

8

9

AL – Albanien

AL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

AR – Argentinien

AR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

POU, RAT, EP, E

 

 

 

 

A

 

S4

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

AU – Australien

AU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

BPP, DOC, HEP, SRP

 

 

 

 

 

 

S0

BPR

I

 

 

 

 

 

 

DOR

II

 

 

 

 

 

 

HER

III

 

 

 

 

 

 

POU

VI

 

 

 

 

 

 

RAT

VII

 

 

 

 

 

 

BR – Brasilien

BR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BR-1

Die Bundesstaaten

Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Paraná, São Paulo und Mato Grosso do Sul

RAT, BPR, DOR, HER, SRA

 

 

 

 

A

 

 

BR-2

Die Bundesstaaten

Mato Grosso, Paraná, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo

BPP, DOC, HEP, SRP

 

 

 

 

 

S0

BR-3

Bundesdistrikt und die Bundesstaaten

Goiás, Minas Gerais, Mato Grosso, Mato Grosso do Sul, Paraná, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

EP, E, POU

 

 

 

 

 

 

S4

BW – Botsuana

BW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

BPR

I

 

 

 

 

 

 

DOR

II

 

 

 

 

 

 

HER

III

 

 

 

 

 

 

RAT

VII

 

 

 

 

 

 

CA – Kanada

CA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SRP

 

 

 

 

A

 

S1

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

 

 

 

 

 

 

CH – Schweiz

CH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 (3)

 

 

 

 

A

 

 (3)

CL – Chile

CL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SRP

 

 

 

 

A

 

S0

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

 

 

 

 

 

 

CN – China

CN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

CN-1

Provinz Shandong

POU, E

VI

P2

6.2.2004

 

 

S4

GL – Grönland

GL-0

Gesamtes Gebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, WGM

 

 

 

 

 

 

 

HK – Hongkong

HK-0

Das gesamte Gebiet der Sonderverwaltungszone Hongkong

EP

 

 

 

 

 

 

 

HR – Kroatien

HR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPR, BPP, DOR, DOC, HEP, HER, SRA, SRP

 

 

 

 

A

 

S2

EP, E, POU, RAT, WGM

 

 

 

 

 

 

 

IL – Israel

IL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP

 

 

 

 

A

 

S1

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

EP, E, POU, RAT

 

 

 

 

 

 

S4

IN – Indien

IN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

IS – Island

IS-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

KR – Republik Korea

KR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

ME – Montenegro

ME-O

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

MG – Madagaskar

MG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E, WGM

 

 

 

 

 

 

S4

MY – Malaysia

MY-0

 

 

 

 

 

 

 

MY-1

Westliche Halbinsel

EP

 

 

 

 

 

 

 

E

 

P2

6.2.2004

 

 

 

S4

MK – Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4)

MK-0 (4)

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

MX – Mexiko

MX-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP

 

 

 

 

 

 

 

NA – Namibia

NA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPR

I

 

 

 

 

 

 

DOR

II

 

 

 

 

 

 

HER

III

 

 

 

 

 

 

RAT, EP, E

VII

 

 

 

 

 

S4

NC – Neukaledonien

NC-0

Gesamtes Gebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

NZ – Neuseeland

NZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SRP

 

 

 

 

 

 

S0

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

EP, E, POU, RAT

 

 

 

 

 

 

S4

PM – St. Pierre und Miquelon

PM-0

Gesamtes Gebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

RS – Serbien (5)

RS-0 (5)

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

RU – Russische Föderation

RU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

SG – Singapur

SG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

TH – Thailand

TH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF, EP

 

 

 

 

 

 

 

WGM

VIII

P2

23.1.2004

 

 

 

 

E, POU, RAT

 

P2

23.1.2004

 

 

 

S4

TN – Tunesien

TN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

DOR, BPR, BPP, HER

 

 

 

 

 

 

S1

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

EP, E, POU, RAT

 

 

 

 

 

 

S4

TR – Türkei

TR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

E, EP

 

 

 

 

 

 

S4

US – Vereinigte Staaten

US-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SRP

 

 

 

 

A

 

S3

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

EP, E, POU, RAT

 

 

 

 

 

 

S4

UY – Uruguay

UY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E, RAT

 

 

 

 

 

 

S4

ZA – Südafrika

ZA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

BPR

I

 

 

 

A

 

 

DOR

II

 

 

 

 

 

HER

III

 

 

 

 

 

RAT

VII

 

 

 

 

 

ZW – Simbabwe

ZW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

RAT

VII

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

2.

Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

Im Abschnitt ‚Zusätzliche Garantien (ZG)‘ wird Nummer IV gestrichen;

b)

der Abschnitt „Programm zur Salmonellenbekämpfung“ erhält folgende Fassung:

„Programm zur Salmonellenbekämpfung

‚S0‘

Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zucht- und Nutzgeflügel (BPP) von Gallus gallus, Eintagsküken (DOC) von Gallus gallus, Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung (SRP) von Gallus gallus sowie für Bruteier (HEP) von Gallus gallus, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde.

‚S1‘

Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zucht- und Nutzgeflügel (BPP) von Gallus gallus, Eintagsküken (DOC) von Gallus gallus sowie für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung (SRP) von Gallus gallus, die nicht als Zuchtgeflügel gehalten werden sollen, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde.

‚S2‘

Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zucht- und Nutzgeflügel (BPP) von Gallus gallus, Eintagsküken (DOC) von Gallus gallus sowie für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung (SRP) von Gallus gallus, die weder als Zucht- noch als Legegeflügel gehalten werden sollen, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde.

‚S3‘

Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zucht- und Nutzgeflügel (BPP) von Gallus gallus sowie für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung (SRP) von Gallus gallus, das nicht als Zuchtgeflügel gehalten werden soll, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde.

‚S4‘

Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Eier (E) von Gallus gallus mit Ausnahme von Eiern der Klasse B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 557/2007, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde.“

c)

die Muster-Veterinärbescheinigung für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel (SRP), erhält folgende Fassung:

„Muster-Veterinärbescheinigung für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel (SRP)

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(1)  Vor diesem Datum erzeugte Waren, auch solche, die auf hoher See befördert werden, dürfen ab diesem Datum während eines Zeitraums von 90 Tagen in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2)  Nur nach diesem Datum erzeugte Waren dürfen in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(3)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(4)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.

(5)  Ohne das Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“


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