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Document 32008R0472

Verordnung (EG) Nr. 472/2008 der Kommission vom 29. Mai 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf das erste Basisjahr, das für Zeitreihen gemäß der NACE Rev. 2 anzuwenden ist, und für Zeitreihen vor 2009, die gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, die Gliederungstiefe, die Form, den ersten Bezugszeitraum und den Bezugszeitraum (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 140 vom 30.5.2008, p. 5–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2023; Aufgehoben durch 32020R1197

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/472/oj

30.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 472/2008 DER KOMMISSION

vom 29. Mai 2008

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf das erste Basisjahr, das für Zeitreihen gemäß der NACE Rev. 2 anzuwenden ist, und für Zeitreihen vor 2009, die gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, die Gliederungstiefe, die Form, den ersten Bezugszeitraum und den Bezugszeitraum

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 17 Buchstaben k und l,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Konjunkturstatistiken der Gemeinschaft geschaffen. Der Geltungsbereich dieser Statistiken wurde durch Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) (2) festgelegt.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik werden unter die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 fallende Konjunkturstatistiken ab dem 1. Januar 2009 nach der NACE Rev. 2 erstellt.

(3)

Nach Artikel 17 Buchstaben k und l der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 ist es notwendig, das erste Basisjahr festzulegen, das für Zeitreihen gemäß der NACE Rev. 2 anzuwenden ist, und für Zeitreihen vor 2009, die gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, die Gliederungstiefe, die Form, den ersten Bezugszeitraum und den Bezugszeitraum.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das erste Basisjahr, das auf Konjunkturstatistiken anzuwenden ist, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 fallen und gemäß der NACE Rev. 2 erstellt werden, ist 2005 (2006 für D-310).

Artikel 2

(1)   Die besonderen Anforderungen an die Gliederungstiefe, die Form, den ersten Bezugszeitraum und den Bezugszeitraum für Zeitreihen vor 2009, die gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, werden im Anhang festgelegt.

(2)   Die Zeitreihen, die gemäß den in Absatz 1 genannten Anforderungen erstellt werden, werden der Kommission (Eurostat) wie folgt übermittelt:

a)

monatliche Variablen: nicht später als die entsprechenden Daten, die sich auf Januar 2009 beziehen;

b)

vierteljährliche Daten: nicht später als die entsprechenden Daten, die sich auf das erste Quartal 2009 beziehen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Luxemburg, den 29. Mai 2008

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.


ANHANG

Besondere Anforderungen an Zeitreihen vor 2009, die gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind

Die einzelnen Variablen sind in derselben Gliederungstiefe zu übermitteln, wie in den Anhängen A, B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 (im Folgenden als „Konjunkturstatistikverordung“ bezeichnet) jeweils unter Buchstabe f festgelegt.

Die einzelnen Variablen sind in derselben Form zu übermitteln, wie in den Anhängen A, B, C und D der Konjunkturstatistikverordung jeweils unter Buchstabe d festgelegt.

In der folgenden Tabelle wird der erste Bezugszeitraum angegeben, für den die einzelnen Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind. Die Angabe aller Daten erfolgt nach folgendem Format: MM/JJJJ im Fall von Monaten und QQ/JJJJ im Fall von Quartalen.

Aufgrund der Einführung der NACE Rev. 2 werden insbesondere für Anhang D (Andere Dienstleistungen) der Konjunkturstatistikverordung Daten mit tieferer Gliederung als zuvor sowie Daten über Wirtschaftszweige benötigt, die zuvor nicht in der Konjunkturstatistik erfasst wurden. In Fällen wie diesen, in denen es außerdem nicht möglich ist, Schätzungen von guter Qualität zu erstellen, können die betreffenden Mitgliedstaaten nach vorheriger Genehmigung durch die Kommission (Eurostat) einen ersten Bezugszeitraum nach dem Jahr 2000 wählen.

Variable

Bezeichnung

Erster Bezugszeitraum

INDUSTRIE

A-110

Produktion

01/2000

A-120

Umsatz

01/2000

A-121

Inlandsumsatz

01/2000

A-122

Auslandsumsatz

01/2000

01/2005 für die Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone

A-130

Auftragseingang

01/2000

A-131

Auftragseingang des Inlandsmarkts

01/2000

A-132

Auftragseingang des Auslandsmarkts

01/2000

01/2005 für die Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone

A-210

Beschäftigtenzahl

Q1/2000

A-220

Geleistete Arbeitsstunden

Q1/2000

A-230

Bruttolöhne und -gehälter

Q1/2000

A-310

Erzeugerpreise

01/2000

A-311

Erzeugerpreise des Inlandsmarkts

01/2000

A-312

Erzeugerpreise des Auslandsmarkts

01/2000

01/2005 für die Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone

A-340

Einfuhrpreise

01/2006

BAUGEWERBE

B-110

Produktion

01/2005 für monatliche Daten

Q1/2000 für vierteljährliche Daten

B-115

Produktion Hochbau

01/2005 für monatliche Daten

Q1/2000 für vierteljährliche Daten

B-116

Produktion Tiefbau

01/2005 für monatliche Daten

Q1/2000 für vierteljährliche Daten

B-210

Beschäftigtenzahl

Q1/2000

B-220

Geleistete Arbeitsstunden

Q1/2000

B-230

Bruttolöhne und -gehälter

Q1/2000

B-320

Baukosten

Q1/2000

B-321

Materialkosten

Q1/2000

B-322

Arbeitskosten

Q1/2000

B-411

Baugenehmigungen: Anzahl Wohnungen

Q1/2000

B-412

Baugenehmigungen: Quadratmeter Nutzfläche oder alternative Größeneinheit

Q1/2000

EINZELHANDEL UND REPARATUR

C-120

Umsatz

01/2000

C-210

Beschäftigtenzahl

Q1/2000

C-330

Deflator der Umsätze

01/2000

C-123

Umsatzvolumen

01/2000

ANDERE DIENSTLEISTUNGEN

D-120

Umsatz

Q1/2000

D-210

Beschäftigtenzahl

Q1/2000

D-310

Erzeugerpreise

Q1/2006

Für die einzelnen Variablen ist derselbe Bezugszeitraum anzuwenden, wie in den Anhängen A, B, C und D der Konjunkturstatistikverordung jeweils unter Buchstabe e festgelegt.


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