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Document 32006L0034

Richtlinie 2006/34/EG der Kommission vom 21. März 2006 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2001/15/EG zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 83 vom 22.3.2006, p. 14–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 330M vom 28.11.2006, p. 292–293 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0953

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/34/oj

22.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/14


RICHTLINIE 2006/34/EG DER KOMMISSION

vom 21. März 2006

zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2001/15/EG zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2001/15/EG der Kommission vom 15. Februar 2001 über Stoffe, die Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen (2), sind einige Stoffkategorien aufgeführt und die dazugehörigen chemischen Stoffe genannt, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken verwendet werden dürfen.

(2)

Die chemischen Stoffe, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) bewertet wurden und ein befürwortendes wissenschaftliches Gutachten erhielten, sollten in den Anhang der Richtlinie 2001/15/EG aufgenommen werden.

(3)

Kürzlich hat die Behörde befürwortende wissenschaftliche Gutachten für einige Vitamine und Mineralstoffe abgegeben und veröffentlicht.

(4)

Die Überschriftskategorie „Folsäure“ sollte geändert werden, um der Aufnahme anderer Arten von Folaten in den Anhang der Richtlinie 2001/15/EG Rechnung zu tragen.

(5)

Die Richtlinie 2001/15/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 2001/15/EG wird entsprechend dem Anhang zur vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2006 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. März 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 52 vom 22.2.2001, S. 19. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2004/5/EG (ABl. L 14 vom 21.1.2004, S. 19).


ANHANG

Der Anhang der Richtlinie 2001/15/EG wird wie folgt geändert:

1.

Im Abschnitt betreffend Kategorie 1. Vitamine

a)

wird die Überschrift „FOLSÄURE“ durch die Überschrift „FOLATE“ ersetzt;

b)

wird unter der Überschrift „FOLATE“ folgende Zeile hinzugefügt:

Stoff

Verwendungsbedingungen

Alle LBE

LBMZ

„—

Calcium-L-methylfolat

x“

 

2.

Im Abschnitt betreffend Kategorie 2, Mineralstoffe, wird unter der Überschrift „MAGNESIUM“ folgende Zeile eingefügt:

Stoff

Verwendungsbedingungen

Alle LBE

LBMZ

„—

Magnesium L-aspartat

 

x“

3.

Im Abschnitt betreffend Kategorie 2, Mineralstoffe, wird unter der Überschrift „EISEN“ folgende Zeile eingefügt:

Stoff

Verwendungsbedingungen

Alle LBE

LBMZ

„—

Eisen-Bisglycinat

x“

 


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