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Document 32006D0704

2006/704/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2006 über die mit einer Einschränkung versehene Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 848-3:1999 Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Fräsmaschinen für einseitige Bearbeitung mit drehendem Werkzeug — Teil 3: NC-Bohr- und Fräsmaschinen gemäß der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4901) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 291 vom 21.10.2006, p. 35–37 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 142M vom 5.6.2007, p. 306–308 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/704/oj

21.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/35


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2006

über die mit einer Einschränkung versehene Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 848-3:1999 „Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Fräsmaschinen für einseitige Bearbeitung mit drehendem Werkzeug — Teil 3: NC-Bohr- und Fräsmaschinen“ gemäß der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4901)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/704/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

gestützt auf die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses, der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (2) eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Entspricht eine nationale Norm in Umsetzung einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, einer oder mehreren grundlegenden Sicherheitsanforderungen von Anhang I der Richtlinie 98/37/EG, wird bei nach dieser Norm hergestellten Maschinen davon ausgegangen, dass sie den betreffenden grundlegenden Anforderungen genügen.

(2)

Die Fundstelle der Norm EN 848-3:1999 über die Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen, die am 1. Juli 1999 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) angenommen wurde, ist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden (3).

(3)

Auf einen formellen Einwand Schwedens hin entschied die Kommission in der Entscheidung 2002/1002/EG (4), die Fundstelle der Norm EN 848-3:1999 nicht aus dem Amtsblatt der Europäischen Union streichen zu lassen. Die Norm EN 848-3:1999 begründete folglich weiterhin die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 98/37/EG.

(4)

Im Zusammenhang mit dem formellen Einwand Schwedens beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN), die Norm EN 848-3:1999 bis 1. Januar 2005 zu überarbeiten und sich dabei besonders mit der Gefahr des Herausschleuderns von Teilen und mit der Anbringung von Schutzeinrichtungen, die mehr Sicherheit bieten, zu befassen.

(5)

Deutschland hat am 28. Juli 2005 gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 98/37/EG einen formellen Einwand gegen die Norm EN 848-3:1999 erhoben.

(6)

Nach Prüfung der Norm EN 848-3:1999 ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass sie den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen 1.1.2 a) (Grundsätze für die Integration der Sicherheit), 1.3.2 (Bruchgefahr beim Betrieb), 1.3.3 (Gefahren durch herabfallende und herausgeschleuderte Gegenstände) und 1.4.1 (Allgemeine Anforderungen an Schutzeinrichtungen) von Anhang I der Richtlinie 98/37/EG nicht entspricht. Insbesondere die Spezifikationen der Norm EN 848-3:1999 in Abschnitt 5.2.7.1.2 b) Absätze 1 bis 6 über die Merkmale von Schutzvorhängen, insbesondere Streifenvorhängen, und über die geeigneten Werkstoffe dafür bieten keinen angemessenen Schutz gegen das zu erwartende Herausschleudern von Werkzeugteilen.

(7)

Das CEN hat die Norm EN 848-3:1999 bislang noch nicht geändert, wie ihm im Normungsauftrag Nr. 311 bezüglich der Richtlinie 98/37/EG aufgetragen wurde.

(8)

Bis zur Änderung der Norm EN 848-3:1999 sollte aus Gründen der Sicherheit und der Rechtssicherheit die Fundstelle der Norm 848-3:1999 im Amtsblatt der Europäischen Union mit einem entsprechenden Warnhinweis veröffentlicht werden. Die Mitgliedstaaten sollten den gleichen Warnhinweis in ihre einzelstaatlichen Normen in Umsetzung der harmonisierten Norm aufnehmen.

(9)

Die Fundstelle der Norm EN 848-3:1999 sollte daher entsprechend ersetzt werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 848-3:1999 „Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Fräsmaschinen für einseitige Bearbeitung mit drehendem Werkzeug — Teil 3: NC-Bohr- und Fräsmaschinen“ im Amtsblatt der Europäischen Union erhält die Fassung des Anhangs dieser Entscheidung.

Artikel 2

Veröffentlichen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 98/37/EG die Fundstelle einer nationalen Norm, durch die die harmonisierte Norm EN 848-3:1999 umgesetzt wird, so versehen sie diese Veröffentlichung mit dem im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Warnhinweis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Oktober 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 207 vom 23.7.1998, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/79/EG (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).

(2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(3)  ABl. C 110 vom 15.4.2000, S. 38.

(4)  ABl. L 349 vom 24.12.2002, S. 103.


ANHANG

„(Veröffentlichung der Titel und Fundstellen der harmonisierten Normen im Sinne dieser Richtlinie)

ENO (1)

Fundstelle und Titel der harmonisierten Norm

(und des Referenzdokuments)

Erste Veröffentlichung im ABl.

Fundstelle der ersetzten Norm

Ende der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm

Anmerkung 1

CEN

EN 848-3:1999

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Fräsmaschinen für einseitige Bearbeitung mit drehendem Werkzeug — Teil 3: NC-Bohr- und Fräsmaschinen

15.4.2000

 

Warnhinweis: Diese Veröffentlichung bezieht sich nicht auf den Abschnitt 5.2.7.1.2 b) Absätze 1 bis 6 der Norm über die Merkmale von Schutzvorhängen, insbesondere Streifenvorhängen, und über die geeigneten Werkstoffe dafür, bei dessen Anwendung nicht mehr von einer Konformität mit den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.1 in Verbindung mit der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung 1.1.2 a) von Anhang I der Richtlinie 98/37/EG ausgegangen werden kann.

Anmerkung 1

In der Regel entspricht das Datum des Endes der Konformitätsvermutung dem Datum der Zurücknahme (‚Dow‘), das von der europäischen Normungsorganisation festgelegt wird, die Nutzer dieser Normen werden jedoch darauf hingewiesen, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen auch anders sein kann.

Anmerkung 2.1

Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Ab dem angegebenen Datum kann bei der ersetzten Norm nicht mehr von einer Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie ausgegangen werden.

Anmerkung 3

Im Fall von Änderungen besteht die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, etwaigen vorangegangenen Änderungen und der zitierten neuen Änderung. Die ersetzte Norm (Spalte 3) besteht folglich aus der EN CCCCC:YYYY und etwaigen vorangegangenen Änderungen, aber ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem angegebenen Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie.

Anmerkung 4

Für ein Produkt gilt die Konformitätsvermutung dann, wenn es den Anforderungen von Teil 1 und dem betreffenden Teil 2 entspricht, sofern dieser Teil 2 auch für die Richtlinie 98/37/EG im Amtsblatt aufgeführt ist.

Hinweis:

Auskunft über die Verfügbarkeit der Normen erteilen die europäischen Normungsorganisationen oder die nationalen Normungsgremien, die im Anhang der Richtlinie 98/34/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG (3) aufgeführt sind.

Die Veröffentlichung der Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft verfügbar sind.

Dieses Verzeichnis ersetzt alle vorangegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

Weitere Informationen über harmonisierte Normen sind im Internet zu finden unter: http://europa.eu.int/comm/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/.


(1)  ENO: Europäische Normungsorganisation:

CEN: rue de Stassart 36, B-1050 Brüssel, Tel.: (32-2) 550 08 11; Fax: (32-2) 550 08 19 (http://www.cenorm.be)

CENELEC: rue de Stassart 35, B-1050 Brüssel, Tel.: (32-2) 519 68 71; Fax: (32-2) 519 69 19 (http://www.cenelec.org)

ETSI: 650, route des Lucioles, F-06921 Sophia Antipolis, Tel.: (33) 492 94 42 00; Fax: (33) 493 65 47 16 (http://www.etsi.org)

(2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(3)  ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.“


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