EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004D0914

2004/914/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2003/858/EG hinsichtlich der Einfuhr von zur Weiterverarbeitung oder zum unmittelbaren Verzehr bestimmten lebenden Zuchtfischen und ihren Erzeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4560)Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 385 vom 29.12.2004, p. 60–73 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 327M vom 5.12.2008, p. 245–266 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32088R1251

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/914/oj

29.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 385/60


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2004

zur Änderung der Entscheidung 2003/858/EG hinsichtlich der Einfuhr von zur Weiterverarbeitung oder zum unmittelbaren Verzehr bestimmten lebenden Zuchtfischen und ihren Erzeugnissen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4560)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/914/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2003/858/EG der Kommission vom 21. November 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von zu Zuchtzwecken bestimmten lebenden Fischen, ihren Eiern und Gameten und von zum Verzehr bestimmten lebenden Zuchtfischen und ihren Erzeugnissen (2) wurden spezifische Tiergesundheitsbedingungen für die Einfuhr lebender Zuchtfische und bestimmter Zuchtfischerzeugnisse aus Drittländern in die Gemeinschaft festgelegt.

(2)

Der in der Entscheidung 2003/858/EG definierte Begriff des „Züchtens“ hat zu unterschiedlichen Auslegungen des Geltungsbereichs der Entscheidung geführt. Der Klarheit halber sollte der Begriff genauer bestimmt werden.

(3)

Die Vorschriften der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (3) gelten auch für lebende Fische, die zum Zwecke des menschlichen Verzehrs eingeführt werden. Der Klarheit halber sollte Artikel 4 der Entscheidung 2003/858/EG entsprechend geändert werden.

(4)

Die Einfuhrvorschriften der Entscheidung 2003/858/EG für zur Weiterverarbeitung bestimmte Fischerzeugnisse sollten auch auf Arten Anwendung finden, die für die in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG genannten Seuchen oder Krankheiten empfänglich sind, die in der Gemeinschaft als exotisch angesehen werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Vorschriften nach dem Wortlaut von Artikel 5 Absatz 2 nicht präzise genug sind und dieser Artikel der Klarheit halber geändert werden sollte.

(5)

Die Entscheidung 92/527/EG (4) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (5) ersetzt. Soweit lebende Fische zum Züchten oder Wiederbesetzen von Gewässern bestimmt sind, sollte das Kontrollverfahren gemäß Artikel 8 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (6) angewandt werden; in diesem Fall sollte der amtliche Tierarzt das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr nach der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 ausfüllen.

(6)

Die Entscheidung 93/13/EG (7) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (8) ersetzt. Soweit Zuchtfischerzeugnisse zur Weiterverarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt sind, sollte das Kontrollverfahren gemäß Artikel 8 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (9) angewandt werden; in diesem Fall sollte der amtliche Tierarzt das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr nach der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 ausfüllen.

(7)

Die Bescheinigungsverfahren gemäß Artikel 7 der Entscheidung 2003/858/EG sollten entsprechend geändert, und Anhang VI der Entscheidung sollte gestrichen werden.

(8)

Der Vereinfachung und Klarheit halber ist es angezeigt, die Angaben in den Musterbescheinigungen gemäß den Anhängen der Entscheidung 2003/858/EG mit denen der Musterbescheinigungen gemäß der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen in Einklang zu bringen. Die Anhänge II, III, IV und V der Entscheidung 2003/858/EG sind entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Entscheidung 2003/858/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g) erhält folgende Fassung:

„g)

‚Züchten‘: das Halten von Wassertieren in einem Zuchtbetrieb.“

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Bedingungen für die Einfuhr lebender Zuchtfische zum menschlichen Verzehr

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von lebenden Zuchtfischen, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr bestimmt sind, in ihr Hoheitsgebiet nur, sofern

a)

die Fische aus gemäß Artikel 11 der Richtlinie 91/493/EWG zugelassenen Drittländern stammen und die in der genannten Richtlinie festgelegten Hygieneanforderungen erfüllen, und

b)

die Sendung die Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 erfüllt, oder

c)

die Fische auf direktem Wege in ein zugelassenes Einfuhrzentrum verbracht werden, um dort geschlachtet und ausgenommen zu werden.“

3.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Verarbeitung von Erzeugnissen von Zuchtfischen der für EHN, ISA, VHS und IHN empfänglichen Arten in zugelassenen Einfuhrzentren erfolgt, es sei denn,

a)

die betreffenden Fische wurden bereits vor ihrem Versand in die Europäische Gemeinschaft ausgenommen oder

b)

der Herkunftsort im Drittland hat in Bezug auf EHN, ISA, VHS und IHN einen Gesundheitsstatus, der dem Status des vorgesehenen Verarbeitungsortes entspricht.“

4.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Bedingungen für die Einfuhr von Zuchtfischerzeugnissen zum unmittelbaren menschlichen Verzehr

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von zum unmittelbaren Verzehr bestimmten Zuchtfischerzeugnissen in ihr Hoheitsgebiet nur, sofern

a)

die Fische aus gemäß Artikel 11 der Richtlinie 91/493/EWG zugelassenen Drittländern und Anlagen stammen und die in der genannten Richtlinie festgelegten Hygieneanforderungen erfüllen, und

b)

die Sendung aus Erzeugnissen besteht, die ohne weitere Verarbeitung zum Einzelhandelsverkauf an Gaststätten oder zum Direktverkauf an den Verbraucher geeignet und gemäß Richtlinie 91/493/EG etikettiert sind, und

c)

die Sendung die Hygieneanforderungen erfüllt, die in der unter Berücksichtigung der Erläuterungen gemäß Anhang III ausgestellten Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Anhang V festgelegt sind.“

5.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Kontrollvorschriften

(1)   Zu Zuchtzwecken eingeführte lebende Fische, Eier und Gameten und lebende Zuchtfische, die zum Wiederbesetzen von Angelgewässern eingeführt werden, sind an der Grenzkontrollstelle des Ankunftsmitgliedstaats den Veterinärkontrollen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 91/496/EWG zu unterziehen, und das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 ist entsprechend auszufüllen.

(2)   Lebende Zuchtfische und Zuchtfischerzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr eingeführt werden, sind an der Grenzkontrollstelle des Ankunftsmitgliedstaats den Veterinärkontrollen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 97/78/EG zu unterziehen, und das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 ist entsprechend auszufüllen.“

6.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Verhütung der Kontamination natürlicher Gewässer

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zum menschlichen Verzehr eingeführte lebende Zuchtfische nicht in natürliche Gewässer innerhalb ihres Hoheitsgebiets ausgesetzt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zum menschlichen Verzehr eingeführte lebende Zuchtfische natürliche Gewässer innerhalb ihres Hoheitsgebiets nicht kontaminieren.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass natürliche Gewässer innerhalb ihres Hoheitsgebiets nicht durch das Transportwasser eingeführter Sendungen kontaminiert werden.“

7.

Anhang II erhält die Fassung von Anhang II dieser Entscheidung.

8.

Anhang III erhält die Fassung von Anhang II dieser Entscheidung.

9.

Anhang IV erhält die Fassung von Anhang III dieser Entscheidung.

10.

Anhang V erhält die Fassung von Anhang IV dieser Entscheidung.

11.

Anhang VI wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2004

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1, Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 37. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/454/EG (ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 29).

(3)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(4)  Abl. L 332 vom 18.11.1992, S. 22.

(5)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 585/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 17).

(6)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 12003TN02/06/B1 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 346).

(7)  Abl. L 9 vom 15.1.1993, S. 33.

(8)  ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11.

(9)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).


ANHANG I

„ANHANG II

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image


ANHANG II

„ANHANG III

ERLÄUTERUNGEN

a)

Die Transportbescheinigungen werden von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks der Fische nach ihrer Ankunft in der EG nach den in den Anhängen II, IV oder V dieser Entscheidung vorgesehenen Mustern ausgestellt.

b)

Je nach Gesundheitsstatus des Bestimmungsortes im EG-Mitgliedstaat in Bezug auf Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS), Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN), Frühlingsvirämie des Karpfens (SCV), Bakterielle Nierenerkrankung (BKD), Infektiöse Pankreasnekrose (IPN) und Gyrodactylus salaris (G. salaris) wird die Bescheinigung um die entsprechenden spezifischen zusätzlichen Anforderungen ergänzt.

c)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.

Die Bescheinigung trägt am Seitenkopf rechts die Angabe ‚Original‘ und die von der zuständigen Behörde zugeteilte Codenummer. Die Seiten sind als Seite... (Seite 1, 2, 3 usw.) von... (Gesamtseitenzahl) zu nummerieren.

d)

Das Bescheinigungsoriginal und die in der Musterbescheinigung genannten Etiketten sind in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaats auszustellen. Die Mitgliedstaaten können jedoch, wenn dies für erforderlich gehalten wird, andere Sprachen zulassen, soweit eine offizielle Übersetzung beiliegt.

e)

Die Bescheinigung für lebende Fische, Eier und Gameten ist am Tag des Verladens der Sendung zur Ausfuhr in die EG auszufüllen. Das Bescheinigungsoriginal muss Unterschrift und Amtssiegel eines von der zuständigen Behörde bevollmächtigten amtlichen Kontrolleurs tragen. Dabei trägt die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates gleichwertig sind.

Unterschrift und Amtssiegel (ausgenommen Prägestempel) müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

f)

Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren weitere Seiten hinzugefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede einzelne dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Kontrolleurs versehen sein.

g)

Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft am Bestimmungsort begleiten.

h)

Die Bescheinigung für lebende Fische, Eier und Gameten gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung für die Dauer von 10 Tagen. Im Fall des Schiffstransports wird die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Beförderung an Bord verlängert.

i)

Die Fische, Eier und Gameten werden nicht zusammen mit anderen Fischen, Eiern und Gameten befördert, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen. Sie dürfen ferner nicht unter Bedingungen befördert werden, die ihren Gesundheitszustand beeinträchtigen könnten.

j)

Die mögliche Anwesenheit von Pathogenen im Wasser ist für die Bestimmung des Gesundheitsstatus der lebenden Fische, Eier und Gameten von Bedeutung. Der ausstellende Beamte sollte daher Folgendes berücksichtigen:

 

Der ‚Herkunftsort‘ sollte der Ort sein, an dem sich der Zuchtbetrieb oder der Wildbestand befindet und die Weichtiere aufgezogen wurden, bis sie ihre Handelsgröße für die unter diese Bescheinigung fallende Sendung erreicht hatten.“


ANHANG III

„ANHANG IV

Image

Image


ANHANG IV

„ANHANG V

Image


Top