EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004D0773

2004/773/EG: Beschluss des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Änderung des Beschlusses zur Ermächtigung des Direktors von Europol, Verhandlungen über den Abschluss von Vereinbarungen mit Drittstaaten und Nicht-EU-Stellen aufzunehmen

ABl. L 342 vom 18.11.2004, p. 27–27 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 352M vom 31.12.2008, p. 54–54 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Aufgehoben durch 32009D0371

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/773/oj

18.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/27


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Oktober 2004

zur Änderung des Beschlusses zur Ermächtigung des Direktors von Europol, Verhandlungen über den Abschluss von Vereinbarungen mit Drittstaaten und Nicht-EU-Stellen aufzunehmen

(2004/773/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 18,

gestützt auf den Rechtsakt des Rates vom 3. November 1998 zur Festlegung der Bestimmungen über die externen Beziehungen von Europol zu Drittstaaten und Nicht-EU-Stellen (2), insbesondere auf Artikel 2 dieses Rechtsaktes,

gestützt auf den Rechtsakt des Rates vom 3. November 1998 über Bestimmungen über die Entgegennahme der von Dritten gelieferten Informationen durch Europol (3), insbesondere auf Artikel 2 dieses Rechtsaktes,

gestützt auf den Rechtsakt des Rates vom 12. März 1999 zur Festlegung der Bestimmungen über die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an Drittstaaten und Drittstellen (4), insbesondere auf die Artikel 2 und 3 dieses Rechtsaktes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund operativer Anforderungen und der Notwendigkeit einer wirksamen Bekämpfung der Formen der organisierten Kriminalität durch Europol ist es erforderlich, Moldau und die Ukraine in die Liste von Drittstaaten einzufügen, mit denen der Direktor von Europol Verhandlungen aufnehmen darf.

(2)

Der Beschluss des Rates vom 27. März 2000 (5) sollte daher geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss des Rates vom 27. März 2000 wird wie folgt geändert:

 

In Artikel 2 Absatz 1 werden die folgenden Staaten unter der Überschrift „Drittstaaten“ in die alphabetische Liste eingefügt:

„Moldau“

„Ukraine“.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. VERDONK


(1)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.

(2)  ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 19.

(3)  ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 17.

(4)  ABl. C 88 vom 30.3.1999, S. 1.

(5)  ABl. C 106 vom 13.4.2000, S. 1.


Top