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Document 32003R0864

Verordnung (EG) Nr. 864/2003 der Kommission vom 19. Mai 2003 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle nach bestimmten Drittländern

ABl. L 124 vom 20.5.2003, p. 12–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2003; Aufgehoben durch 32003R1510

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/864/oj

32003R0864

Verordnung (EG) Nr. 864/2003 der Kommission vom 19. Mai 2003 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle nach bestimmten Drittländern

Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 S. 0012 - 0016


Verordnung (EG) Nr. 864/2003 der Kommission

vom 19. Mai 2003

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle nach bestimmten Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1630/2000(4), wurden die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe des Getreides festgelegt, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet.

(2) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96(6), wurden gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und der Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen festgelegt.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2441/2001 der Kommission(7), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2002(8), und mit der Verordnung (EG) Nr. 1080/2002 der Kommission(9), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1851/2002(10), wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle nach Ländern der Zone VII bzw. nach bestimmten Drittländern eröffnet. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit sind die genannten Verordnungen durch einen einzigen Rechtsakt zu ersetzen.

(4) Angesichts der gegenwärtigen Marktlage ist es angebracht, eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 1200000 Tonnen Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle nach bestimmten Drittländern zu eröffnen.

(5) Außerdem sind besondere Durchführungsbestimmungen zu erlassen, damit die betreffenden Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt und kontrolliert werden. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, eine Garantieregelung einzuführen, welche die Einhaltung der angestrebten Ziele gewährleistet, ohne dass sich für die Ausführer übermäßige Belastungen ergeben. Es ist deshalb von mehreren Bestimmungen, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93, abzuweichen.

(6) Verzögert sich die Übernahme des Roggens um mehr als fünf Tage oder wird die Freigabe der zu stellenden Sicherheiten aus Gründen verschoben, die der Interventionsstelle zuzuschreiben sind, so muss der betreffende Mitgliedstaat Entschädigungen zahlen.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in der vorliegenden Verordnung nimmt die deutsche Interventionsstelle unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 festgelegten Bedingungen eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Roggen aus ihren Beständen vor.

Artikel 2

(1) Die Ausschreibung betrifft eine Hoechstmenge von 1200000 Tonnen Roggen. Diese Menge darf nach allen Drittländern außer nach Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Estland, den Färöern, Georgien, Island, Kasachstan, Kirgisistan, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Norwegen, Polen, der Republik Moldau, Rumänien, der Russischen Föderation, der Schweiz, Serbien und Montenegro, der Slowakei, Slowenien, Tadschikistan, der Tschechischen Republik, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn und Usbekistan ausgeführt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannte Menge Roggen wird in den in Anhang I aufgeführten Regionen gelagert.

Artikel 3

(1) Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen noch Ausfuhrabgaben noch monatliche Zuschläge angewandt.

(2) Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.

(3) Abweichend von Artikel 16 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis ohne monatliche Zuschläge.

Artikel 4

(1) Die Ausfuhrlizenzen gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

(2) Den im Rahmen der Ausschreibung gemäß der vorliegenden Verordnung eingereichten Geboten dürfen keine Ausfuhrlizenzanträge gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(11) beigefügt sein.

Artikel 5

(1) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 läuft die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung am 22. Mai 2003 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit) ab.

(2) Angebote für die folgenden Teilausschreibungen können jeweils bis Donnerstag, 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit), eingereicht werden.

(3) Die letzte Teilausschreibung läuft am 27. Mai 2004, 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit), aus.

(4) Die Angebote sind bei der deutschen Interventionsstelle einzureichen.

Artikel 6

(1) Die Interventionsstelle, der Lagerhalter und, falls er dies wünscht, der Zuschlagsempfänger entnehmen einvernehmlich nach Wahl des Zuschlagsempfängers entweder vor dem oder zum Zeitpunkt der Auslagerung der zugeschlagenen Partie mindestens eine Kontrollprobe je 500 Tonnen und analysieren diese Proben. Die Interventionsstelle kann durch einen Beauftragten vertreten sein, sofern es sich bei diesem nicht um den Lagerhalter handelt.

Die Entnahme der Kontrollproben und ihre Analyse erfolgen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers oder innerhalb von drei Arbeitstagen, wenn die Probenahme bei Auslagerung erfolgt.

Im Widerspruchsfall werden die Analyseergebnisse der Kommission mitgeteilt.

(2) Der Zuschlagsempfänger muss die Partie in unverändertem Zustand annehmen, wenn das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität zeigt,

a) die besser ist als die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene;

b) die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht, ohne jedoch folgende Grenzwerte zu überschreiten:

- 1 kg/hl beim spezifischen Gewicht, ohne dass dies niedriger ist als 68 kg/hl,

- einen Prozentpunkt beim Feuchtigkeitsgehalt,

- einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen gemäß Buchstabe B Nummer 2 bzw. Nummer 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission(12) und

- einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen gemäß Buchstabe B Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 824/2000, wobei die zulässigen Prozentsätze für schädliche Körner und Mutterkorn unverändert bleiben.

Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht und die in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Grenzwerte überschreitet, so kann der Zuschlagsempfänger

- entweder die Partie in unverändertem Zustand annehmen

- oder die Übernahme dieser Partie ablehnen.

In dem in Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich genannten Fall wird der Zuschlagsempfänger erst dann von allen Pflichten hinsichtlich der Partie, einschließlich Sicherheitsleistungen, entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle unter Verwendung des Formulars gemäß Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, die die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale nicht aufweist, so darf der Zuschlagsempfänger die betreffende Partie nicht übernehmen. Er wird erst dann von allen Pflichten hinsichtlich der Partie, einschließlich Sicherheitsleistungen, entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle unter Verwendung des Formulars gemäß Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat. In den in Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Fällen kann der Zuschlagsempfänger jedoch bei der Interventionsstelle beantragen, ihm aus Interventionsbeständen ohne zusätzliche Kosten eine andere Partie Roggen der vorgesehenen Qualität zu liefern. In diesem Fall wird die Sicherheit nicht freigegeben. Die betreffende Partie ist innerhalb von drei Tagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers zu ersetzen. Der Zuschlagsempfänger setzt die Kommission unter Verwendung des Formulars gemäß Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis.

(3) Hat der Zuschlagsempfänger nach wiederholten Ersatzlieferungen innerhalb eines Monats nach Einreichung seines ersten diesbezüglichen Antrags keine Ersatzpartie der vorgesehenen Qualität erhalten, so wird er von allen seinen Pflichten einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle unter Verwendung des Formulars gemäß Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

(4) Erfolgt die Auslagerung des Roggens, bevor die Analyseergebnisse vorliegen, so trägt der Zuschlagsempfänger unbeschadet etwaiger Rechtsbehelfe, die ihm gegenüber dem Lagerhalter zustehen, alle Risiken nach der Abholung der Partie.

(5) Die Probenahme- und Analysekosten gemäß Absatz 1 gehen, für jeweils höchstens 500 Tonnen und mit Ausnahme der Kosten, die beim Umlauf im Silo entstehen, zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL); ausgenommen sind Kosten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3, wenn es sich nach den endgültigen Analyseergebnissen um eine nicht interventionsfähige Qualität handelt. Der Zuschlagsempfänger trägt die Kosten des Umlaufs im Silo und der von ihm gegebenenfalls beantragten zusätzlichen Analysen.

Artikel 7

Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 tragen die Dokumente über den Verkauf von Roggen im Rahmen der vorliegenden Verordnung, insbesondere die Ausfuhrlizenz, der Abholschein nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92, die Ausfuhranmeldung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T5 einen der nachstehenden Vermerke:

- Centeno de intervención sin aplicación de restitución ni gravamen, Reglamento (CE) n° 864/2003

- Rug fra intervention uden restitutionsydelse eller -afgift, forordning (EF) nr. 864/2003

- Interventionsroggen ohne Anwendung von Ausfuhrerstattungen oder Ausfuhrabgaben, Verordnung (EG) Nr. 864/2003

- Σίκαλη παρέμβασης χωρίς εφαρμογή επιστροφής ή φόρου, κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 864/2003

- Intervention rye without application of refund or tax, Regulation (EC) No 864/2003

- Seigle d'intervention ne donnant pas lieu à restitution ni taxe, règlement (CE) n° 864/2003

- Segala d'intervento senza applicazione di restituzione né di tassa, regolamento (CE) n. 864/2003

- Rogge uit interventie, zonder toepassing van restitutie of belasting, Verordening (EG) nr. 864/2003

- Centeio de intervenção sem aplicação de uma restituição ou imposição, Regulamento (CE) n.o 864/2003

- Interventioruista, johon ei sovelleta vientitukea eikä vientimaksua, asetus (EY) N:o 864/2003

- Interventionsråg, utan tillämpning av bidrag eller avgift, förordning (EG) nr 864/2003.

Artikel 8

(1) Die gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gestellte Sicherheit wird freigegeben, sobald den Zuschlagsempfängern die Ausfuhrlizenzen erteilt werden.

(2) Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird die Verpflichtung zur Ausfuhr durch eine Sicherheit gewährleistet, die der Differenz zwischen dem am Tag des Zuschlags geltenden Interventionspreis und dem Zuschlagspreis entspricht, aber nicht weniger als 70 EUR/t beträgt. Die Hälfte dieses Betrags ist bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz, der Restbetrag vor der Übernahme des Getreides zu hinterlegen.

(3) Abweichend von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 muss der Teil der Sicherheit, der bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz hinterlegt wurde, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Tag freigegeben werden, an dem der Zuschlagsempfänger nachweist, dass das übernommene Getreide das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

(4) Abweichend von Artikel 17 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 muss der Restbetrag der Sicherheit wird innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Tag freigegeben werden, an dem der Zuschlagsempfänger den Nachweis gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission(13) erbringt.

(5) Abgesehen von begründeten Sonderfällen, insbesondere der Einleitung verwaltungsrechtlicher Ermittlungen, leistet der Mitgliedstaat bei Überschreitung der in den Absätzen 1, 3 und 4 vorgesehenen Fristen für die Freigabe der Sicherheiten eine Entschädigung von 0,015 EUR/10 t für jeden Verzugstag.

Diese Entschädigung wird vom EAGFL nicht erstattet.

Artikel 9

Die deutsche Interventionsstelle teilt der Kommission spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Einreichungsfrist die eingegangenen Angebote mit. Für diese Mitteilungen ist das Formular in Anhang III zu verwenden.

Artikel 10

Die Verordnungen (EG) Nr. 2441/2001 und (EG) Nr. 1080/2002 werden aufgehoben.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76.

(4) ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 24.

(5) ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17.

(6) ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13.

(7) ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 20.

(8) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 23.

(9) ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 11.

(10) ABl. L 280 vom 18.10.2002, S. 3.

(11) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(12) ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31.

(13) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Ablehnung und Austausch von Partien im Rahmen der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle nach bestimmten Drittländern

(Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2003)

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ANHANG III

Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle nach bestimmten Drittländern

(Verordnung (EG) Nr 864/2003)

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