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Document 32002L0078

Richtlinie 2002/78/EG der Kommission vom 1. Oktober 2002 zur Anpassung der Richtlinie 71/320/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern an den technischen Fortschritt

ABl. L 267 vom 4.10.2002, p. 23–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0661

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/78/oj

32002L0078

Richtlinie 2002/78/EG der Kommission vom 1. Oktober 2002 zur Anpassung der Richtlinie 71/320/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern an den technischen Fortschritt

Amtsblatt Nr. L 267 vom 04/10/2002 S. 0023 - 0026


Richtlinie 2002/78/EG der Kommission

vom 1. Oktober 2002

zur Anpassung der Richtlinie 71/320/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern an den technischen Fortschritt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/116/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/12/EG der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 71/320/EWG ist eine Einzelrichtlinie im Rahmen des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. Daher finden die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf die Richtlinie 71/320/EWG Anwendung.

(2) Es wird nicht für notwendig erachtet, die Bestimmungen für die Typgenehmigung von Austauschbremsbelag-Baugruppen auf Baugruppen eines Typs anzuwenden, der in der typgenehmigten Bremsanlage verwendet wird, sofern solche Baugruppen nach den Bestimmungen dieser Richtlinie gekennzeichnet sind.

(3) Es ist notwendig, die Anwendung der Richtlinie 71/320/EWG auf Austausch-Bremsbelagbaugruppen hinsichtlich ihrer Kennzeichnung und Verpackung zu klären, wobei zu unterscheiden ist zwischen Austauschbremsbelag-Baugruppen, die mit der für die angegebenen Fahrzeugtypen gelieferten Originalbaugruppe identisch sind und solchen, die es nicht sind.

(4) Die Richtlinie 71/320/EWG sollte entsprechend geändert werden.

(5) Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, IX und XV der Richtlinie 71/320/EWG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Ab dem 1. Januar 2003 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Bremsanlagen beziehen, nicht den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Austauschbremsbelag-Baugruppen untersagen, die den Bestimmungen der Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 3

(1) Ab dem 1. Juni 2003 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Bremsanlagen beziehen, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Austauschbremsbelag-Baugruppen untersagen, die den Bestimmungen der Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung dieser Richtlinie nicht entsprechen.

(2) Ungeachtet der Bestimmung von Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten den Verkauf und die Inbetriebnahme von als Ersatzteile bestimmten Austauschbremsbelägen zulassen, die zum Einbau in Fahrzeugtypen bestimmt sind, für die die Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/12/EG erteilt wurde, sofern diese Austauschbremsbeläge nicht gegen die Bestimmungen der Fassung der Richtlinie 71/320/EWG verstoßen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme dieser Fahrzeuge galt. In keinem Fall dürfen diese Bremsbeläge Asbest enthalten.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 31. Dezember 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in ihnen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Oktober 2002

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

(2) ABl. L 18 vom 21.1.2002, S. 1.

(3) ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 37.

(4) ABl. L 81 vom 18.3.1998, S. 1.

ANHANG

Die Anhänge der Richtlinie 71/320/EWG werden wie folgt geändert:

1. In Anhang I Nummer 2 werden folgende Nummern 2.3 bis 2.3.4 eingefügt: "2.3 Bremsbeläge und Bremsbelagbaugruppen

2.3.1 Austausch-Bremsbelagbaugruppen, die zum Einbau in Fahrzeuge der in Anhang XV Nummer 1.1 genannten Klassen bestimmt sind, müssen die Anforderungen des Anhangs XV erfuellen.

2.3.2 Sind Bremsbelagbaugruppen jedoch von einem Typ, der Nummer 1.2 des Nachtrags zu Anhang IX entspricht, und zum Einbau in ein Fahrzeug/eine Achse/eine Bremse bestimmt, auf das/die sich die entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen beziehen, so brauchen sie die Anforderungen des Anhangs XV nicht zu erfuellen, sofern sie die Anforderungen der Nummern 2.3.2.1 bis 2.3.2.2 erfuellen.

2.3.2.1 Kennzeichnung

Bremsbelagbaugruppen müssen folgende Kennzeichnung tragen:

2.3.2.1.1 Name des Fahrzeug- oder Teileherstellers oder Handelsmarke

2.3.2.1.2 Fabrikmarke und Teilenummer der Bremsbelagbaugruppe entsprechend den in Nummer 2.3.4 genannten Angaben

2.3.2.2 Verpackung

Bremsbelagbaugruppen müssen satzweise für die einzelnen Achsen wie folgt verpackt sein:

2.3.2.2.1 Jede Packung muss versiegelt und so beschaffen sein, dass vorheriges Öffnen erkennbar ist.

2.3.2.2.2 Jede Packung ist mindestens mit folgenden Angaben zu versehen:

2.3.2.2.2.1 Anzahl der in der Packung befindlichen Bremsbelagbaugruppen

2.3.2.2.2.2 Name des Fahrzeug- oder Teileherstellers oder Handelsmarke

2.3.2.2.2.3 Fabrikmarke und Teilenummer(n) der Bremsbelagbaugruppe(n) entsprechend den in Nummer 2.3.4 genannten Angaben

2.3.2.2.2.4 Teilenummer(n) des Satzes für eine Achse entsprechend den in Nummer 2.3.4 genannten Angaben

2.3.2.2.2.5 Angaben, die dem Käufer hinreichend Aufschluss darüber geben, für welche Fahrzeuge/Achsen/Bremsen der Packungsinhalt genehmigt ist

2.3.2.2.3 Jeder Packung muss eine Einbauanleitung beiliegen, die insbesondere Hinweise auf Zubehörteile und den Hinweis enthalten muss, dass die Bremsbelagbaugruppen satzweise für die einzelnen Achsen ersetzt werden müssen.

2.3.2.2.3.1 Die Einbauanleitung kann auch in einer separaten durchsichtigen Hülle zusammen mit der Teilepackung geliefert werden.

2.3.3 Die Anforderungen der Nummern 2.3.2.1 und 2.3.2.2 gelten nicht für Bremsbelagbaugruppen, die ausschließlich an Fahrzeughersteller zum Einbau in Neufahrzeuge geliefert werden.

2.3.4 Der Fahrzeughersteller muss dem technischen Dienst oder der Typgenehmigungsbehörde in elektronischer Form die Information zur Verfügung stellen, die die Verknüpfung der Teilenummern mit den entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen ermöglichen.

Diese Information besteht aus:

- Fabrikmarken(n) und Typ(en) des Fahrzeugs,

- Fabrikmarken(n) und Typ(en) des Bremsbelags,

- Teilenummer(n) und Menge der Bremsbelagbaugruppen,

- Teilenummer(n) des Bremsbelagsatzes für eine Achse,

- Typgenehmigungsnummer(n) der Bremsanlage des/der entsprechenden Fahrzeugtyps/Fahrzeugtypen."

2. Anhang IX Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die erste Zeile des EG-Typgenehmigungsbogens erhält folgende Fassung: "Betrifft:(1)"

b) Im Nachtrag zum EG-Typgenehmigungsbogen erhalten die Nummern 1.2, 1.2.1 und 1.2.2 folgende Fassung: "1.2 Bremsbeläge

1.2.1 Nach allen einschlägigen Bestimmungen des Anhangs II geprüfte Bremsbeläge

1.2.1.1 Fabrikmarken(n) und Typ(en) der Bremsbeläge:

1.2.2. Nach Anhang II geprüfte alternative Bremsbeläge

1.2.2.1 Fabrikmarken(n) und Typ(en) der Bremsbeläge: ...".

3. Anhang XV wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6.1 erhält folgende Fassung: "Austausch-Bremsbelagbaugruppen, die einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entsprechen, müssen satzweise für die einzelnen Achsen verpackt sein."

b) Nummer 6.3.4 erhält folgende Fassung: "Angaben, die dem Käufer hinreichend Aufschluss darüber geben, für welche Fahrzeuge/Achsen/Bremsen der Packungsinhalt genehmigt ist"

(1) Wird die Typgenehmigung nach Anhang XV der Richtlinie 71/320/EWG beantragt, so muss die Typgenehmigungsbehörde die in Anhang IX Anlage 3 der Richtlinie 71/320/EWG genannten Fahrzeugdaten übermitteln. Diese Fahrzeugdaten dürfen nicht für andere Zwecke als die Typgenehmigung nach Anhang XV der Richtlinie 71/320/EWG übermittelt werden.

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