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Document 32002D0622(01)
Council Decision of 13 June 2002 amending the Council Decision of 27 March 2000 authorising the Director of Europol to enter into negotiations on agreements with third States and non-EU related bodies
Beschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur Änderung des Beschlusses vom 27. März 2000 zur Ermächtigung des Direktors von Europol, Verhandlungen über den Abschluss von Vereinbarungen mit Drittstaaten und Nicht-EU-Stellen aufzunehmen
Beschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur Änderung des Beschlusses vom 27. März 2000 zur Ermächtigung des Direktors von Europol, Verhandlungen über den Abschluss von Vereinbarungen mit Drittstaaten und Nicht-EU-Stellen aufzunehmen
ABl. C 150 vom 22.6.2002, p. 1–1
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Aufgehoben durch 32009D0371
Beschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur Änderung des Beschlusses vom 27. März 2000 zur Ermächtigung des Direktors von Europol, Verhandlungen über den Abschluss von Vereinbarungen mit Drittstaaten und Nicht-EU-Stellen aufzunehmen
Amtsblatt Nr. C 150 vom 22/06/2002 S. 0001 - 0001
Beschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur Änderung des Beschlusses vom 27. März 2000 zur Ermächtigung des Direktors von Europol, Verhandlungen über den Abschluss von Vereinbarungen mit Drittstaaten und Nicht-EU-Stellen aufzunehmen (2002/C 150/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf Artikel 42 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 18 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)(1), gestützt auf den Rechtsakt des Rates vom 3. November 1998 zur Festlegung der Bestimmungen über die externen Beziehungen von Europol zu Drittstaaten und Nicht-EU-Stellen(2), insbesondere auf Artikel 2, gestützt auf den Rechtsakt des Rates vom 3. November 1998 über Bestimmungen über die Entgegennahme der von Dritten gelieferten Informationen durch Europol(3), insbesondere auf Artikel 2, gestützt auf den Rechtsakt des Rates vom 12. März 1999 zur Festlegung der Bestimmungen über die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an Drittstaaten und Drittstellen(4), insbesondere auf die Artikel 2 und 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Aufgrund operativer Anforderungen und des Erfordernisses, Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität mit Hilfe von Europol wirkungsvoll zu bekämpfen und insbesondere den Euro gegen Geldfälschung zu schützen, ist es erforderlich, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (MK) in das Verzeichnis der Drittstaaten aufzunehmen, mit denen der Direktor von Europol Verhandlungen aufnehmen darf. (2) Der Beschluss des Rates vom 27. März 2000(5) sollte daher geändert werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Beschluss des Rates vom 27. März 2000 wird wie folgt geändert: Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) unter der Überschrift "Drittstaaten" wird vor Bolivien folgender Gedankenstrich eingefügt: "- Albanien," b) unter der Überschrift "Drittstaaten" wird zwischen Bolivien und Bulgarien folgender Gedankenstrich eingefügt: "- Bosnien und Herzegowina," c) unter der Überschrift "Drittstaaten" wird zwischen Kanada und Lettland folgender Gedankenstrich eingefügt: "- Kroatien," d) unter der Überschrift "Drittstaaten" werden zwischen Bulgarien und Estland folgende Gedankenstriche eingefügt: "- Bundesrepublik Jugoslawien", "- ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (MK)," Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2002. Im Namen des Rates Der Präsident M. Rajoy Brey (1) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2. (2) ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 19. (3) ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 17. (4) ABl. C 88 vom 30.3.1999, S. 1. (5) ABl. C 106 vom 13.4.2000, S. 1.