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Document 32001R1363

Verordnung (EG) Nr. 1363/2001 der Kommission vom 4. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1327/2001 zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie

ABl. L 182 vom 5.7.2001, p. 52–52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1363/oj

32001R1363

Verordnung (EG) Nr. 1363/2001 der Kommission vom 4. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1327/2001 zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie

Amtsblatt Nr. L 182 vom 05/07/2001 S. 0052 - 0052


Verordnung (EG) Nr. 1363/2001 der Kommission

vom 4. Juli 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1327/2001 zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie(2) gelten die Erstattungsbescheide ab dem Tag des Antragseingangs und bis zum Ende des fünften Monats nach dem Monat des Antragseingangs.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1327/2001 der Kommission vom 29. Juni 2001 zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie(3) wurde die Produktionserstattung für Weißzucker gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 auf 33,936 EUR/100 kg netto festgesetzt und die Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheide auf den 30. September 2001 begrenzt, damit Marktteilnehmer, die die Erstattungsbescheide bis zum 30. September 2001 verwenden, nicht anders behandelt werden als solche, die sie nach diesem Termin verwenden.

(3) Um es den Marktteilnehmern zu ermöglichen, nach dem 30. September 2001 Verträge abzuschließen und dabei einen Erstattungsbescheid zu verwenden, der im Juli 2001 beantragt wurde, sollte die Höhe der Produktionserstattung für die im Juli 2001 beantragten Erstattungsbescheide für den Fall festgelegt werden, dass die Verarbeitung des Grunderzeugnisses, für die die Erstattung gewährt wird, nach dem 30. September 2001 erfolgt. Zu diesem Zweck sollte Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1327/2001 über die Begrenzung der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheide aufgehoben werden.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sieht keine Verlängerung der Regelung über den Lagerkostenausgleich nach dem 1. Juli 2001 vor. Dies sollte daher bei der Festlegung der Erstattungen berücksichtigt werden, die gewährt werden, wenn die Verarbeitung des Grunderzeugnisses nach dem 30. September 2001 erfolgt.

(5) Um Erstattungsbescheide, die vor oder nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung beantragt wurden, gleich zu behandeln, sollte diese Verordnung für alle Erstattungsbescheide gelten, die ab dem Datum des Inkrafttetens der Verordnung (EG) Nr. 1327/2001 beantragt wurden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1327/2001 wird wie folgt geändert:

1. An Artikel 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt: "Erfolgt die Verarbeitung des Grunderzeugnisses für die die Produktionserstattung gemäß Unterabsatz 1 gewährt wird, nach dem 30. September 2001, so wird die Produktionserstattung um 2 EUR/100 kg netto gekürzt."

2. Artikel 2 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Juli 2001 in Kraft. Sie gilt für Erstattungsbescheide, die ab dem 1. Juli 2001 beantragt wurden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

(2) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63.

(3) ABl. L 177 vom 30.6.2001, S. 68.

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