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Document 32001D1215(01)

Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2001 zur Änderung des Beschlusses vom 27. März 2000 zur Ermächtigung des Direktors von Europol, Verhandlungen über den Abschluss von Vereinbarungen mit Drittstaaten und Nicht-EU-Stellen aufzunehmen

ABl. C 358 vom 15.12.2001, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Aufgehoben durch 32009D0371

32001D1215(01)

Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2001 zur Änderung des Beschlusses vom 27. März 2000 zur Ermächtigung des Direktors von Europol, Verhandlungen über den Abschluss von Vereinbarungen mit Drittstaaten und Nicht-EU-Stellen aufzunehmen

Amtsblatt Nr. C 358 vom 15/12/2001 S. 0001 - 0001


Beschluss des Rates

vom 6. Dezember 2001

zur Änderung des Beschlusses vom 27. März 2000 zur Ermächtigung des Direktors von Europol, Verhandlungen über den Abschluss von Vereinbarungen mit Drittstaaten und Nicht-EU-Stellen aufzunehmen

(2001/C 358/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf Artikel 42 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 18 des Übereikommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)(1),

gestützt auf den Rechtsakt des Rates vom 3. November 1998 zur Festlegung der Bestimmungen über die externen Beziehungen von Europol zu Drittstaaten und Nicht-EU-Stellen(2), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf den Rechtsakt des Rates vom 3. November 1998 über Bestimmungen über die Entgegennahme der von Dritten gelieferten Informationen durch Europol(3), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf den Rechtsakt des Rates vom 12. März 1999 zur Festlegung der Bestimmungen über die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an Drittstaaten und Drittstellen(4), insbesondere auf die Artikel 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund operativer Anforderungen und des Erfordernisses, Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität mit Hilfe von Europol wirkungsvoll zu bekämpfen, ist es notwendig, Monaco in das Verzeichnis der Drittstaaten aufzunehmen, mit denen der Direktor von Europol Verhandlungen aufnehmen darf.

(2) Im Beschluss des Rates vom 27. März 2000 zur Ermächtigung des Direktors von Europol, Verhandlungen über den Abschluss von Vereinbarungen mit Drittstaaten und Nicht-EU-Stellen aufzunehmen(5), ist das UNDCP (Drogenkontrollprogramm der Vereinten Nationen) als eine der Nicht-EU-Stellen aufgeführt, mit denen der Direktor von Europol Verhandlungen aufnehmen darf.

(3) Aufgrund operativer Anforderungen und des Erfordernisses, Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität mit Hilfe von Europol wirkungsvoll zu bekämpfen, ist es notwendig, das UNDCP durch das Büro der Vereinten Nationen für Drogenkontrolle und Verbrechensverhütung (ODCCP) zu ersetzen.

(4) Der Beschluss des Rates vom 27. März 2000 sollte daher geändert werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss des Rates vom 27. März 2000 wird wie folgt geändert:

Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) unter der Überschrift "Drittstaaten" wird zwischen Marokko und Norwegen folgender Gedankenstrich eingefügt: "- Monaco";

b) unter der Überschrift "Nicht-EU-Stellen" wird der Gedankenstrich

- "UNDCP (Drogenkontrollprogramm der Vereinten Nationen" durch folgenden Gedankenstrich ersetzt:

- "ODCCP (Büro der Vereinten Nationen für Drogenkontrolle und Verbrechensverhütung)".

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Verwilghen

(1) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.

(2) ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 19.

(3) ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 17.

(4) ABl. C 88 vom 30.3.1999, S. 1.

(5) ABl. C 106 vom 13.4.2000, S. 1.

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