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Document 31999R1267

Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt

ABl. L 161 vom 26.6.1999, p. 73–86 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006R1085

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1267/oj

31999R1267

Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt

Amtsblatt Nr. L 161 vom 26/06/1999 S. 0073 - 0086


VERORDNUNG (EG) Nr. 1267/1999 DES RATES

vom 21. Juni 1999

über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Schlußfolgerungen seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 1997 in Luxemburg sieht der Europäische Rat die Einführung einer intensivierten Heranführungsstrategie für die mittel- und osteuropäischen Bewerberländer sowie einer besonderen Heranführungsstrategie für Zypern vor.

(2) In den Schlußfolgerungen seiner Tagungen vom 12. und 13. Dezember 1997 in Luxemburg sieht der Europäische Rat vor, daß die in dieser Verordnung vorgesehene Unterstützung derzeit den zehn mittel- und osteuropäischen Bewerberländern gewährt werden soll.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 622/98 des Rates vom 16. März 1998 über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten im Rahmen der Heranführungsstrategie, insbesondere über die Gründung von Beitrittspartnerschaften(5), sieht vor, daß diese Partnerschaften einen einheitlichen Rahmen für die prioritären Bereiche sowie sämtliche für die Heranführungsunterstützung verfügbaren Mittel darstellen.

(4) Im Rahmen der Heranführungsstrategie ist ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt ("ISPA") vorgesehen, das dazu dient, die Bewerberländer den gemeinschaftlichen Standards im Infrastrukturbereich anzunähern, und das eine finanzielle Beteiligung an Umweltmaßnahmen und Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen vorsieht.

(5) Die Gemeinschaftsunterstützung im Rahmen von ISPA, zusammen mit der Gemeinschaftsunterstützung nach der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über die Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen(6) sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(7) wird im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der (EWG) Nr. 3906/89(8) koordiniert und unterliegt den Konditionalitätsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 622/98 und der Einzelentscheidungen über die Beitrittspartnerschaft.

(6) Zwischen der Finanzierung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur und von Maßnahmen im Umweltbereich sollte unter Berücksichtigung der Besonderheiten der begünstigten Länder ein ausgewogenes Verhältnis angestrebt werden.

(7) Die Unterstützung der Gemeinschaft im Rahmen von ISPA sollte die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes auf dem Umweltsektor durch die Bewerberländer erleichtern und zu einer nachhaltigen Entwicklung in diesen Ländern beitragen.

(8) Die Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes(9) beschreibt die Kriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die gegebenenfalls für die Auswahl der nach dieser Verordnung förderfähigen Maßnahmen herangezogen werden sollten.

(9) Die vom Rat eingeleitete Bewertung des Verkehrsinfrastrukturbedarfs (TINA) sollte den Prozeß der Auswahl vorrangiger Maßnahmen für die Entwicklung eines gesamteuropäischen Verkehrsnetzes während der Phase der Vorbereitung auf den Beitritt erleichtern.

(10) Um die Vorbereitung von Maßnahmen zu erleichtern, sollte die Kommission eine indikative Aufteilung der im Rahmen von ISPA für eine Mittelbindung insgesamt verfügbaren Gemeinschaftsmittel auf die Beitrittsländer vornehmen.

(11) Gemäß Nummer 17 der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Luxemburg am 12. und 13. Dezember 1997 wird die Aufteilung der Mittel zur finanziellen Unterstützung der am Erweiterungsprozeß beteiligten Länder auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen, unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts und unter besonderer Berücksichtigung der Länder mit dem größten Bedarf.

(12) Der Satz der von der Gemeinschaft im Rahmen von ISPA gewährten Unterstützung sollte so festgelegt werden, daß die Hebelwirkung der Mittel verstärkt wird, die Kofinanzierung und die Inanspruchnahme privater Finanzquellen gefördert werden und der Fähigkeit der Maßnahmen zur Schaffung erheblicher Nettoeinnahmen Rechnung getragen wird.

(13) In bezug auf die Unterstützung der Gemeinschaft ist bei der Verwendung der finanziellen Unterstützung eine maximale Transparenz zu gewährleisten und der Einsatz der Mittel strengen Kontrollen zu unterwerfen.

(14) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung der im Rahmen von ISPA gewährten Gemeinschaftsunterstützung bedarf es wirksamer Methoden zur Ex-ante-Bewertung, Begleitung, Ex-post-Bewertung und Kontrolle der Maßnahmen. Dabei sind die Grundsätze für die Ex-post-Bewertung festzulegen, die Art und die Modalitäten der Begleitung zu regeln und vorzusehen, welche Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten oder bei Nichterfuellung einer für die Gewährung der Unterstützung im Rahmen von ISPA geltenden Bedingung zu treffen sind.

(15) Während des Übergangszeitraums 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 ist jede Bezugnahme auf den Euro in der Regel als Bezugnahme auf den Euro als eine Währungseinheit gemäß Artikel 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(10) zu verstehen.

(16) Bei der Durchführung dieser Verordnung sollte die Kommission von einem Verwaltungsausschuß unterstützt werden.

(17) Die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wird zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beitragen. Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 308.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmung und Zielsetzung

(1) Hiermit wird ein Instrument für Strukturpolitik zur Vorbereitung auf den Beitritt, nachstehend "ISPA" genannt, geschaffen.

ISPA sieht eine Unterstützung vor, um die Bewerberländer Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei und Slowenien, nachstehend "begünstigte Länder" genannt, gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien im Bereich der wirtschaftlichen und sozialen Kohäsion in bezug auf die Umwelt- und Verkehrspolitik auf den Beitritt zur Europäischen Union vorzubereiten.

(2) Die im Rahmen von ISPA gewährte Gemeinschaftsunterstützung trägt zu den im Rahmen der Beitrittspartnerschaft mit dem jeweiligen begünstigten Land festgelegten Zielen und den zugehörigen nationalen Programmen zur Verbesserung der Infrastrukturnetze in den Bereichen Umwelt und Verkehr bei.

Artikel 2

Förderfähige Maßnahmen

(1) Die im Rahmen von ISPA gewährte Gemeinschaftsunterstützung schließt Projekte, technisch und finanziell unabhängige Projektabschnitte, Projektgruppen oder Projektprogramme im Bereich von Umwelt oder Verkehr, nachstehend insgesamt als "Maßnahmen" bezeichnet, ein. Ein Projektabschnitt kann auch für die Durchführung eines Vorhabens benötigte Vorstudien, Durchführbarkeits- und technische Studien beinhalten.

(2) Im Hinblick auf die in Artikel 1 genannten Ziele gewährt die Gemeinschaft im Rahmen von ISPA eine Unterstützung für:

a) Umweltmaßnahmen, die die begünstigten Länder in die Lage versetzen, die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Umweltbereich und die Ziele der Beitrittspartnerschaften zu erfuellen;

b) Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität und insbesondere Maßnahmen, die aufgrund der Kriterien der Entscheidung Nr. 1692/96/EG Vorhaben von gemeinsamem Interesse darstellen, sowie Maßnahmen, die den begünstigten Ländern die Erreichung der Ziele der Beitrittspartnerschaften ermöglichen; dazu zählen die Verbindung und die Interoperabilität der nationalen Netze sowohl untereinander als auch mit den transeuropäischen Netzen sowie der Zugang zu diesen Netzen.

Die Maßnahmen müssen groß genug angelegt sein, um sich in nachhaltiger Weise auf den Umweltschutz oder die Verbesserung der transeuropäischen Netze im Bereich der Verkehrsinfrastruktur auszuwirken. Die Gesamtkosten einer Maßnahme dürfen im Prinzip nicht weniger als 5 Millionen EUR betragen. In ordnungsgemäß begründeten Fällen und unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Gegebenheiten dürfen die Gesamtkosten einer Maßnahme weniger als 5 Millionen EUR betragen.

(3) Es muß ein Gleichgewicht zwischen Umweltmaßnahmen und Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen bestehen.

(4) Es werden weiterhin unterstützt:

a) Vorstudien, die sich auf förderfähige Maßnahmen beziehen, einschließlich derjenigen, die zu ihrer Durchführung notwendig sind, und

b) Maßnahmen der technischen Hilfe, einschließlich Informations- und Publizitätsaktionen, insbesondere:

i) horizontale Maßnahmen wie vergleichende Studien zur Bewertung der Auswirkungen der Gemeinschaftsunterstützung;

ii) Maßnahmen und Studien, die zur Ex-ante-Bewertung, Begleitung, Ex-post-Bewertung oder Kontrolle von Projekten beitragen und die Koordination und Kohärenz der Projekte mit den Beitrittspartnerschaften stärken und gewährleisten;

iii) Maßnahmen und Studien, die zur Gewährleistung der Effizienz von Projektmanagement und -ausführung und zu den notwendigen Anpassungen beitragen.

Artikel 3

Finanzielle Mittel

Die Gemeinschaftsunterstützung im Rahmen von ISPA wird in dem Zeitraum von 2000 bis 2006 gewährt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde im Rahmen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 4

Indikative Mittelaufteilung

Die Kommission nimmt anhand der Kriterien Bevölkerung, Pro-Kopf-BIP, gemessen in Kaufkraft-Paritäten, sowie Landesfläche im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 14 eine indikative Aufteilung der im Rahmen von ISPA insgesamt zu gewährenden Gemeinschaftsunterstützung zwischen den begünstigten Ländern vor.

Diese Aufteilung kann angepaßt werden, um der von den einzelnen begünstigten Ländern bei der Durchführung von ISPA-Maßnahmen in den Vorjahren erzielten Leistung Rechnung zu tragen. Auch wird den jeweiligen Versäumnissen der Länder in den Bereichen Umwelt und Verkehrsinfrastruktur in gebührender Weise Rechnung getragen.

Artikel 5

Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftspolitiken

(1) Die von der Gemeinschaft im Rahmen von ISPA finanzierten Maßnahmen müssen mit den Bestimmungen der Europa-Abkommen, einschließlich den Durchführungsbestimmungen zu den Bestimmungen über staatliche Beihilfen, in Einklang stehen und müssen zur Umsetzung der Gemeinschaftspolitiken, insbesondere bezüglich Umweltschutz und -verbesserung, Verkehrspolitik und transeuropäische Netze, beitragen.

(2) Die Kommission sorgt für die Koordinierung und Kohärenz zwischen den im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen und denjenigen Maßnahmen, die mit Beiträgen aus dem Gemeinschaftshaushalt, einschließlich der Mittel für Gemeinschaftsinitiativen zur grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit, der Europäischen Investitionsbank (EIB), einschließlich deren Fazilität zur Vorbereitung des Beitritts, und der anderen Finanzinstrumente der Gemeinschaft durchgeführt werden, und setzt den Ausschuß nach Artikel 14 hiervon in Kenntnis.

(3) Die Kommission bemüht sich um die Koordinierung und Kohärenz zwischen den im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen und den Operationen der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), der Weltbank und anderer Finanzierungsinstitute dieser Art und setzt den Ausschuß nach Artikel 14 hiervon in Kenntnis.

Artikel 6

Art und Fördersatz der Unterstützung

(1) Bei der Durchführung der Maßnahmen kann die im Rahmen von ISPA gewährte Gemeinschaftsunterstützung in Form nicht rückzahlbarer direkter Unterstützung, rückzahlbarer Unterstützung oder über jede andere Unterstützungsform erfolgen.

Die der Verwaltungsbehörde oder einer sonstigen Behörde zurückgezahlten Beihilfen werden zum gleichen Zweck wiederverwendet.

(2) Der Satz der Gemeinschaftsunterstützung im Rahmen von ISPA beläuft sich auf bis zu 75 v. H. der öffentlichen oder gleichgestellten Ausgaben, einschließlich der Ausgaben von Einrichtungen, die aufgrund des administrativen oder rechtlichen Rahmens ihrer Tätigkeiten mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts gleichzusetzen sind. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 14 beschließen, diesen Satz auf bis zu 85 v. H. anzuheben, und zwar insbesondere in den Fällen, in denen sie einen höheren Satz als 75 v. H. für die Durchführung von Projekten für erforderlich hält, die für die Erreichung der allgemeinen Ziele von ISPA von entscheidender Bedeutung sind.

Außer in Fällen rückzahlbarer Unterstützung oder bei Vorliegen eines erheblichen Gemeinschaftsinteresses kann der Satz der Unterstützung verringert werden, um folgendem Rechnung zu tragen:

a) Verfügbarkeit von Kofinanzierungsmitteln;

b) Fähigkeit der Maßnahme zur Schaffung von Einnahmen;

c) angemessene Anwendung des Verursacherprinzips.

(3) Einnahmen schaffende Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b) sind Maßnahmen, die folgendes betreffen:

a) Infrastruktur, für deren Nutzung Abgaben erhoben werden;

b) produktive Investitionen im Bereich des Umweltschutzes.

(4) Vorstudien und Maßnahmen der technischen Hilfe können ausnahmsweise in Höhe von bis zu 100 v. H. der Gesamtkosten finanziert werden.

Die auf Veranlassung oder im Auftrag der Kommission gemäß diesem Absatz getätigten Ausgaben dürfen 2 v. H. der gesamten Mittelausstattung von ISPA nicht überschreiten.

Artikel 7

Ex-ante-Bewertung und Genehmigung von Maßnahmen

(1) Die Kommission erläßt die Entscheidungen über die im Rahmen der ISPA zu finanzierenden Maßnahmen gemäß dem Verfahren des Artikels 14.

(2) Die begünstigten Länder stellen bei der Kommission Anträge auf Unterstützung. Jedoch kann die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 4 auf eigene Initiative eine Unterstützung gewähren, wenn ein vordringliches gemeinschaftliches Interesse besteht.

(3) Die Anträge enthalten:

a) die Angaben gemäß Anhang I,

b) alle erforderlichen Angaben, mit denen nachgewiesen wird, daß die Maßnahmen im Einklang mit dieser Verordnung und mit den Kriterien von Anhang II stehen, und zwar insbesondere in bezug auf den sich unter Berücksichtigung der bereitgestellten Mittel mittelfristig ergebenden wirtschaftlichen und sozialen Nutzen.

(4) Nach Eingang des Antrags auf Unterstützung unterzieht die Kommission die Maßnahme vor ihrer Genehmigung einer gründlichen Ex-ante-Bewertung im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den Kriterien von Anhang II.

(5) In den Entscheidungen der Kommission über die Genehmigung von Maßnahmen werden der Betrag der finanziellen Unterstützung, der Finanzierungsplan sowie die für die Durchführung der Maßnahmen notwendigen Bestimmungen und Bedingungen festgelegt.

(6) Der Gesamtbetrag der im Rahmen von ISPA und anderen Gemeinschaftsinstrumenten gewährten Unterstützung für eine Maßnahme darf 90 v. H. der gesamten Ausgaben für diese Maßnahme nicht übersteigen.

(7) Die Kommission nimmt im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 14 allgemeine Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben an.

Artikel 8

Mittelbindungen und Zahlungen

(1) Die Ausgaben im Rahmen von ISPA werden von der Kommission gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage einer zwischen der Kommission und dem begünstigten Land zu schließenden Finanzierungsvereinbarung abgewickelt.

Die jährlichen Mittelbindungen bei der für Maßnahmen gewährten Unterstützung werden jedoch nach einer der beiden folgenden Modalitäten vorgenommen:

a) Die Mittelbindungen für Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 2, die innerhalb von zwei oder mehr Jahren durchgeführt werden sollen, werden vorbehaltlich von Buchstabe b) im allgemeinen in Jahrestranchen vorgenommen.

Die erste Jahrestranche wird bei Abschluß der Finanzierungsvereinbarung gebunden. Die darauffolgenden Jahrestranchen werden entsprechend dem ursprünglichen oder dem geänderten Finanzierungsplan der Maßnahme und grundsätzlich zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres, spätestens aber am 1. April des laufenden Jahres entsprechend den Vorausschätzungen für die Ausgaben des Vorhabens in dem betreffenden Haushaltsjahr gebunden.

b) Bei Maßnahmen, die innerhalb von weniger als zwei Jahren durchgeführt werden sollen, oder bei einer Gemeinschaftsunterstützung, die 20 Millionen EUR nicht übersteigt, kann bei Abschluß der Finanzierungsvereinbarung eine erste Mittelbindung von bis zu 80 v. H. der gewährten Unterstützung vorgenommen werden. Der Restbetrag der Unterstützung wird entsprechend dem Stand der Durchführung der Maßnahme gebunden.

(2) Die für eine Maßnahme gewährte Unterstützung wird außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen annulliert, wenn innerhalb der vertraglichen Laufzeit keine wesentlichen Arbeiten angelaufen sind.

(3) Die Zahlungen der finanziellen Unterstützung für Maßnahmen können in Form von Vorschüssen, von Zwischenzahlungen oder Restzahlungen der belegten und tatsächlich entstandenen Ausgaben erfolgen.

Die Kommission legt gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Durchführungsvorschriften für Zahlungen fest.

(4) Die Einzelheiten des Zahlungsmechanismus für Maßnahmen werden in der Finanzierungsvereinbarung mit jedem begünstigten Land festgelegt.

Artikel 9

Verwaltung und Kontrolle

(1) Die Kommission fordert die begünstigten Länder auf,

a) vom 1. Januar 2000 an und in jedem Fall vor dem 1. Januar 2002 Verwaltungs- und Kontrollsysteme einzuführen, die gewährleisten, daß

i) die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Unterstützung entsprechend dem Grundsatz einer wirtschaftlichen Haushaltsführung ordnungsgemäß verwendet wird,

ii) die Funktionen von Verwaltung und Kontrolle voneinander getrennt sind,

iii) die der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen korrekt sind und auf Buchführungssystemen beruhen, die sich auf überprüfbare Belege stützen,

b) regelmäßig nachzuprüfen, ob die von der Gemeinschaft finanzierten Aktionen ordnungsgemäß ausgeführt worden sind,

c) Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und sie zu ahnden,

d) infolge von Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit verlorengegangene Beträge zurückzufordern.

(2) Unbeschadet der von den begünstigten Ländern durchgeführten Kontrollen können die Kommission und der Rechnungshof durch ihre Bediensteten oder ordnungsgemäß befugte Vertreter vor Ort Prüfungen technischer oder finanzieller Art einschließlich Stichprobenkontrollen und Abschlußprüfungen vornehmen lassen.

(3) Die ausführlichen Durchführungsbestimmungen zu den in den Absätzen 1 und 2 aufgestellten Grundsätzen sind in der Finanzierungsvereinbarung enthalten, in denen zudem die Bestimmungen zur Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und dem begünstigten Land hinsichtlich der Planung und Methodik der Kontrollen festgelegt sind. Die Kommission setzt den Ausschuß nach Artikel 14 hiervon in Kenntnis.

(4) Die Finanzierungsvereinbarung enthält Bestimmungen betreffend die Kürzung, Aussetzung und Streichung der Unterstützung in Fällen, in denen eine Maßnahme so durchgeführt wird, daß die gewährte Beteiligung teilweise oder vollständig ungerechtfertigt ist.

(5) Bei der Durchführung dieser Verordnung stellt die Kommission sicher, daß die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung unter besonderer Berücksichtigung der in Anhang III genannten Punkte beachtet werden.

Artikel 10

Verwendung des Euro

(1) Die Beträge in den bei der Kommission eingereichten Anträgen auf Unterstützung, einschließlich der entsprechenden Finanzierungspläne, lauten auf Euro.

(2) Die von der Kommission genehmigten Beträge auf Unterstützung und der entsprechenden Finanzierungspläne lauten auf Euro.

(3) Die Ausgabenerklärungen, die als Belege mit den entsprechenden Zahlungsanträgen eingereicht werden, lauten auf Euro.

(4) Die von der Kommission geleisteten Zahlungen der finanziellen Unterstützung erfolgen in Euro und werden der Behörde zugeleitet, die vom begünstigten Land als Empfänger der Zahlung benannt worden ist.

Artikel 11

Begleitung und Ex-post-Bewertung

Die begünstigten Staaten und die Kommission sorgen dafür, daß den im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen eine Begleitung und Bewertung gemäß den Bestimmungen von Anhang IV zuteil wird.

Artikel 12

Jahresbericht

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen jährlich einen Bericht über die im Rahmen von ISPA gewährte Gmeinschaftsunterstützung vor. Der Jahresbericht enthält die in Anhang V genannten Informationen.

Das Europäische Parlament äußert sich innerhalb von drei Monaten zu diesem Bericht. Die Kommission teilt mit, inwieweit sie die Stellungnahme des Europäischen Parlaments im einzelnen berücksichtigt hat.

Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die begünstigten Länder über die Tätigkeit im Rahmen von ISPA regelmäßig unterrichtet werden.

Artikel 13

Information und Publizität

(1) Die begünstigten Länder, die für die Durchführung von Maßnahmen verantwortlich sind, die von der Gemeinschaft im Rahmen von ISPA finanziell unterstützt werden, haben für eine angemessene Publizität der Maßnahmen zu sorgen, um

a) die Öffentlichkeit auf die Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen aufmerksam zu machen;

b) die potentiellen Begünstigungen und die Wirtschaftsverbände auf die durch die Maßnahmen gebotenen Möglichkeiten hinzuweisen.

Die begünstigten Länder sorgen insbesondere dafür, daß an deutlich sichtbarer Stelle Hinweistafeln aufgestellt werden, aus denen in Verbindung mit dem Gemeinschaftsemblem hervorgeht, daß die Maßnahmen von der Gemeinschaft mitfinanziert sind, und daß Vertreter der Gemeinschaftsorgane zu den wichtigsten öffentlichen Veranstaltungen, die mit der im Rahmen von ISPA gewährten Gemeinschaftsunterstützung im Zusammenhang stehen, hinzugezogen werden.

Sie unterrichten die Kommission jährlich über die nach diesem Absatz unternommenen Schritte.

(2) Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 14 Durchführungsvorschriften zur Information und Publizität.

Sie teilt sie dem Europäischen Parlamernt zur Kenntnisnahme mit und veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 14

Ausschuß

(1) Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuß unterstützt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt (im folgenden "Ausschuß" genannt). Die Europäische Investitionsbank entsendet einen Vertreter, der nicht stimmberechtigt ist.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Angelegenheit festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten.

b) Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

- die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum, der in jedem vom Rat zu genehmigenden Rechtsakt festzulegen ist, der jedoch in keinem Fall drei Monate, vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet, übersteigen darf.

- Der Rat kann innerhalb des in dem vorstehenden Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(4) Der Ausschuß kann jede mit der Durchführung dieser Verordnung zusammenhängende Frage prüfen, die ihm von seinem Vorsitzenden - gegebenenfalls auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaates - unterbreitet wird.

(5) Der Ausschuß beschließt seine Geschäftsordnung mit qualifizierter Mehrheit.

Artikel 15

Mittelaufteilung

Mit dem Beitritt zur Europäischen Union verliert das betreffende begünstigte Land seinen Anspruch auf Förderung nach dieser Verordnung. Die aufgrund des Beitritts eines beitrittswilligen Landes in die Europäische Union freigewordenen Mittel werden an andere in Artikel 1 Absatz 1 genannte beitrittswillige Länder neu aufgeteilt. Grundlage der Neuaufteilung sind der Bedarf der beitrittswilligen Länder, ihre Fähigkeit zur Aufnahme der Unterstützung und die Kriterien des Artikels 4.

Der Rat faßt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit einen Beschluß, in dem das allgemeine Konzept für die Neuaufteilung dargelegt ist.

Unter Berücksichtigung des in Absatz 2 genannten Beschlusses des Rates entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 14 über die Aufteilung der verfügbaren Mittel auf die übrigen begünstigten Länder.

Artikel 16

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Zum 31. Dezember 2006 überprüft der Rat diese Verordnung auf Vorschlag der Kommission. Er wird auf den Vorschlag hin nach dem Verfahren des Artikels 308 des Vertrags tätig.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. VERHEUGEN

(1) ABl. C 164 vom 29.5.1998, S. 4.

(2) Stellungnahme vom 6. Mai 1999 (Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 407 vom 28.12.1998.

(4) ABl. C 373 vom 2.12.1998.

(5) ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 1.

(6) ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 753/96 (ABl. L 103 vom 26.4.1996, S. 5).

(7) Siehe Seite 87 dieses Amtsblatts.

(8) Siehe Seite 68 dieses Amtsblatts.

(9) ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1.

(10) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

ANHANG I

Inhalt der Anträge [Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a)]

Die Anträge enthalten folgende Angaben:

1. für die Durchführung zuständige Stelle, Art der Maßnahme und Beschreibung;

2. Kosten und Standort der Maßnahme, einschließlich - in geeigneten Fällen - Angaben zur Verknüpfung und Interoperabilität von Vorhaben, die auf ein und derselben Verkehrsachse gelegen sind;

3. Zeitplan für die Ausführung der Arbeiten;

4. Kosten-Nutzen-Analyse; einschließlich der direkten und indirekten Auswirkungen auf die Beschäftigung, die zu quantifizieren sind, wenn sie sich dafür eignen;

5. eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der in der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten(1) festgelegten Bewertung;

6. Angaben zur Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht und den Bestimmungen zum öffentlichen Auftragswesen;

7. den Finanzierungsplan, möglichst mit Angaben zur volkswirtschaftlichen Rentabilität des Vorhabens, und den gesamten Finanzierungsbetrag, um den das begünstigte Land unter ISPA, aus der EIB einschließlich ihrer Fazilität zur Vorbereitung des Beitritts und jeder anderen Quelle der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats sowie aus der EBWE und der Weltbank nachgesucht hat;

8. Angaben zur Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Gemeinschaftspolitiken;

9. Angaben zu den Vorkehrungen, mit denen eine effiziente Nutzung und Instandhaltung der Einrichtung gewährleistet werden soll;

10. (Umweltmaßnahmen) Angaben über Rolle und Priorität der Maßnahme innerhalb der nationalen Umweltstrategie gemäß dem nationalen Programm zur Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes;

11. (Verkehrsmaßnahmen) Angaben zur nationalen Verkehrsentwicklungsstrategie sowie zur Rolle und zur Priorität der Vorhaben im Rahmen dieser Strategie einschließlich des Grades der Übereinstimmung mit den Leitlinien der transeuropäischen Netze und der gesamteuropäischen Verkehrspolitik.

(1) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/11/97 (ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5).

ANHANG II

Ex-ante-Bewertung von Maßnahmen [Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 4]

A. Bei der Ex-ante-Bewertung werden zur Gewährleistung der Qualität der Maßnahmen nach Maßgabe des Artikels 2 folgende Kriterien angewandt:

1. wirtschaftlicher und sozialer Nutzen - einschließlich ihrer möglichen Multiplikatoreffekte im Hinblick auf private Finanzierungen -, der in angemessenem Verhältnis zu den aufgewendeten Mitteln stehen muß; dies ist mit Hilfe einer Kosten-Nutzen-Analyse zu bewerten;

2. Vorkehrungen zur Gewährleistung einer effizienten Verwaltung der Maßnahmen;

3. in den Beitrittspartnerschaften vorgesehene Prioritäten für die Maßnahmenbereiche;

4. Beitrag der Maßnahmen zur Umsetzung der gemeinschaftlichen Umweltpolitik und Ergebnis der in Anhang I genannten Umweltverträglichkeitsprüfung;

5. Beitrag der Maßnahmen zur Politik der transeuropäischen Netze und zur gemeinsamen Verkehrspolitik;

6. angemessenes Gleichgewicht zwischen den Bereichen Umwelt und Verkehrsinfrastruktur;

7. Berücksichtigung der in Artikel 6 erwähnten möglichen alternativen Finanzierungsformen.

B. Die Kommission kann die EIB, die EBWE oder die Weltbank zur Ex-ante-Bewertung der Vorhaben erforderlichenfalls hinzuziehen. Die Kommission prüft die Anträge auf Unterstützung, um insbesondere festzustellen, ob die Verwaltungs- und Finanzmechanismen angemessen sind, um eine effiziente Durchführung des Vorhabens sicherzustellen.

C. Die Kommission bewertet die Vorhaben ex-ante, um ihre erwarteten und mit Hilfe geeigneter Indikatoren quantifizierten Auswirkungen im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung zu beurteilen. Die begünstigten Länder machen alle notwendigen Angaben, wie in Anhang I vorgesehen, einschließlich der Ergebnisse ihrer Durchführbarkeitsstudien und Ex-ante-Bewertungen, der Angabe der nicht gewählten Alternativen und der Koordinierung der auf derselben Verkehrsachse gelegenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, damit diese Ex-ante-Bewertung so wirkungsvoll wie möglich erfolgen kann.

ANHANG III

Haushaltsführung und Finanzkontrolle (Artikel 9 Absatz 5)

1. In jedem begünstigten Land wird eine zentrale Stelle benannt, über die die Mittel der Gemeinschaft aus dem ISPA weitergeleitet werden.

Der Leiter dieser Stelle trägt die Gesamtverantwortung für die Verwaltung der Mittel in dem betreffenden begünstigten Land.

2. Haushaltsführungs- und Finanzkontrollsysteme der begünstigten Länder sehen einen angemessenen Prüfpfad vor, um insbesondere folgendes zu ermöglichen:

- Gewährleistung der Übereinstimmung der der Kommission bescheinigten Abschlußrechnung mit den buchführungstechnischen Unterlagen und Belegen auf den verschiedenen Verwaltungsebenen;

- Überprüfung der Transfers der verfügbaren gemeinschaftlichen und sonstigen Mittel;

- Prüfung der technischen und finanziellen Projektpläne, Fortschrittsberichte und Ausschreibungs- und Auftragsvergabeverfahren auf den verschiedenen Verwaltungsebenen.

3. Das Verfahren für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen wird in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt und muß die wichtigsten in Titel IX der Haushaltsordnung niedergelegten Grundsätze einhalten und insbesondere folgendes gewährleisten:

- Maßnahmen, die unter eine Finanzierungsvereinbarung fallen, werden von dem begünstigten Land in enger Zusammenarbeit mit der Kommission durchgeführt, bei der die Verantwortung für die Verwendung der Mittel liegt.

- Die Kommission stellt in enger Zusammenarbeit mit dem begünstigten Land sicher, daß die Teilnehmer an den Vergabeverfahren im Wettbewerb gleichgestellt sind, es hierbei zu keinerlei Diskriminierung kommt und das ausgewählte Angebot das wirtschaftlich günstigste ist.

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates können die Mittel weitgehend dezentralisiert verwaltet werden, insbesondere was die vorherige Zustimmung der Kommission zum Ausschreibungsverfahren, die Bewertung der Angebote, die Auftragsvergabe und die Haushaltsführung betrifft.

Bei diesen in der Finanzierungsvereinbarung mit dem begünstigten Land feszulegenden Bestimmungen ist die quantitative und qualitative Befähigung des begünstigten Landes zur Haushaltsführung und Finanzkontrolle zu berücksichtigen.

4. Die für Finanzkontrollen zuständige nationale Behörde, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe unabhängig sein muß, nimmt eine geeignete interne und externe Finanzkontrolle nach international anerkannten Rechnungsprüfungsnormen vor. Der Kommission wird jährlich ein Rechnungsprüfungsplan und eine Zusammenfassung der Ergebnisse der durchgeführten Rechnungsprüfungen zugesandt. Die Rechnungsprüfberichte stehen der Kommission zur Verfügung.

Die Kommission und das begünstigte Land arbeiten bei der Koordinierung von Programmen und Methoden betreffend Rechnungsprüfungen zusammen, damit diese mit möglichst großem Nutzen durchgeführt werden.

Das begünstigte Land sorgt dafür, daß Bedienstete der Kommission oder von ihr bevollmächtigte Vertreter bei Kontrollen das Recht haben, an Ort und Stelle alle relevanten Unterlagen und Konten zu überprüfen, die Posten betreffen, die im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung finanziert werden. Die begünstigten Länder unterstützen den Rechnungshof bei der Durchführung von Rechnungsprüfungen, die die Verwendung von Mitteln betreffen, die im Rahmen des ISPA gewährt worden sind.

Die zuständigen Behörden bewahren die Belege über die Ausgaben für jedes Projekt so lange auf, bis nach Tätigung der letzten Zahlung für das jeweilige Projekt fünf Jahre vergangen sind.

5. Die mit jedem begünstigten Land zu schließende Finanzierungsvereinbarung enthält folgende Bestimmungen betreffend Finanzkorrekturen:

Wird eine Maßnahme so durchgeführt, daß die gewährte Unterstützung weder ganz noch teilweise gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls vor und fordert insbesondere das begünstigte Land auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern und etwaige Unregelmäßigkeiten zu beheben.

Nach der in Absatz 1 genannten Prüfung kann die Kommission die Unterstützung für die betreffende Maßnahme kürzen, aussetzen oder streichen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, daß eine Unregelmäßigkeit oder eine ungerechtfertigte Kumulierung von Mitteln erfolgt ist oder eine in der Entscheidung zur Gewährung der Unterstützung genannte Bedingung nicht erfuellt wurde; insbesondere gilt dies, wenn eine signifikante Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Maßnahme vorliegt und für diese Veränderung nicht die Zustimmung der Kommission eingeholt wurde. Im Falle einer Kürzung oder Streichung der Unterstützung werden die ausgezahlten Beträge wieder eingezogen.

Gelangt die Kommission zu der Auffassung, daß eine Unregelmäßigkeit nicht behoben wurde oder daß eine Operation oder ein Teil davon die Gewährung der Unterstützung oder eines Teils davon nicht rechtfertigt, so nimmt die Kommission eine geeignete Prüfung des Falls vor und fordert das begünstigte Land auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. Hat das begünstigte Land nach der Prüfung keine Korrekturmaßnahmen getroffen, dann kann die Kommission:

a) Vorschüsse kürzen oder streichen;

b) die für eine Maßnahme gewährte Unterstützung ganz oder teilweise streichen.

Die Kommission setzt die Höhe einer Korrektur unter Berücksichtigung der Art der Unregelmäßigkeit und des Ausmaßes der Mängel bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen fest. Zu Unrecht gezahlte Beträge, die wieder eingezogen worden sind, sind an die Kommission zurückzuzahlen. Auf diese Beträge werden Zinsen für späte Rückzahlung nach Maßgabe der von der Kommission zu treffenden Vereinbarungen aufgeschlagen.

ANHANG IV

Begleitung und Ex-post-Bewertung (Artikel 11)

A. Die Begleitung erfolgt durch Berichte, die nach einvernehmlich festgelegten Verfahren erstellt werden, durch Stichprobenkontrollen und durch hierfür eingesetzte Ausschüsse. Sie erfolgt auf der Grundlage materieller und finanzieller Indikatoren. Diese Indikatoren beziehen sich auf den spezifischen Charakter des Vorhabens und auf seine Ziele. Die Indikatoren sind so angelegt, daß sie den Stand der Durchführung der Maßnahme bezogen auf den betreffenden Plan und die ursprünglich aufgestellten Ziele und den verwaltungsmäßigen Ablauf und etwaige in diesem Zusammenhang aufgetretene Probleme verdeutlichen.

B. Diese Ausschüsse werden im Einvernehmen zwischen dem betreffenden begünstigten Land und der Kommission eingesetzt. Die von dem begünstigten Land benannten Behörden oder Einrichtungen, die Kommission und gegebenenfalls die EIB sind in diesen Ausschüssen vertreten. Wenn die regionalen und lokalen Behörden und private Unternehmen für die Durchführung einer Maßnahme zuständig sind, und - gegebenenfalls - wenn sie von einem Vorhaben unmittelbar betroffen sind, sind sie ebenfalls in diesen Ausschüssen vertreten.

C. Für jede Maßnahme wird der Kommission von der Behörde oder Einrichtung, die für die Maßnahme zuständig ist, innerhalb von drei Monaten nach Ende jedes vollen Durchführungsjahres ein Lagebericht vorgelegt.

D. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleitung und unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Begleitausschusses paßt die Kommission - gegebenenfalls auf Vorschlag des betreffenden begünstigten Landes - die ursprünglich genehmigten Beträge und die ursprünglich genehmigten Modalitäten für die Gewährung der Finanzunterstützung sowie den vorgesehenen Finanzierungsplan an.

Die geeigneten Modalitäten des Verfahrens für diese Anpassungen, die nach ihrer Art und ihrer Bedeutung zu differenzieren sind, werden von der Kommission festgelegt.

E. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß der Maßnahme oder der Maßnahmenphase legt die Behörde oder Einrichtung, die für die Maßnahme zuständig ist, der Kommission einen Schlußbericht vor. Der Schlußbericht enthält folgende Informationen:

1. Beschreibung der durchgeführten Arbeiten mit Angabe der materiellen Indikatoren, Quantifizierung der Ausgaben nach Art der Arbeiten und Angabe der Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den in der Entscheidung zur Gewährung der Beteiligung enthaltenen besonderen Klauseln getroffen wurden;

2. Bescheinigung der Übereinstimmung der Arbeiten mit der Entscheidung zur Gewährung der Unterstützung;

3. eine erste Bewertung, inwieweit die erwarteten Ergebnisse erreicht wurden, insbesondere:

a) Angabe des tatsächlichen Zeitpunkts der Inbetriebnahme der Maßnahme;

b) Angabe der Art der vorgesehenen Verwaltung der Maßnahme nach deren Fertigstellung;

c) gegebenenfalls Bestätigung der finanziellen Vorausschätzungen, insbesondere bezüglich der Betriebskosten und der erwarteten Einnahmen;

d) Bestätigung der Vorausschätzungen der sozioökonomischen Analyse, insbesondere der erwarteten Kosten und Nutzen;

e) Angabe der zur Sicherstellung des Umweltschutzes getroffenen Maßnahmen und ihrer Kosten.

4. Informationen über Publizitätsmaßnahmen

F. Im Rahmen der Ex-post-Bewertung werden die Verwendung der Mittel, die Effizienz der Unterstützung sowie ihre Auswirkungen untersucht. Bewertet werden die Faktoren, die zum Gelingen bzw. Scheitern der Durchführung der Maßnahme beigetragen haben, sowie die Ergebnisse. Nach Abschluß der Maßnahmen bewerten die Kommission und das begünstigte Land daher die Art und Weise, in der diese durchgeführt wurden, einschließlich der Effizienz des Mitteleinsatzes. Des weiteren werden die tatsächlichen Auswirkungen der durchgeführten Maßnahmen bewertet, um festzustellen, ob die ursprünglichen Ziele erreicht wurden. Dabei wird unter anderem untersucht, welchen Beitrag die Maßnahmen zur Umsetzung der Gemeinschaftspolitik im Umweltbereich, zur Politik der transeuropäischen Netze oder zur gemeinsamen Verkehrspolitik geleistet haben, sowie ihre Auswirkungen auf die Umwelt.

G. Im Hinblick auf eine größere Effizienz der im Rahmen von ISPA gewährten Gemeinschaftsunterstützung trägt die Kommission dafür Sorge, daß der Transparenz der Bewirtschaftung von ISPA besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

H. Die detaillierten Bestimmungen für die Begleitung und Ex-post-Bewertung werden in den Entscheidungen der Kommission über die Genehmigung der Maßnahmen festgelegt.

ANHANG V

Jahresbericht der Kommission (Artikel 12)

Der Jahresbericht enthält folgende Informationen:

1. gebundene und im Rahmen von ISPA gezahlte finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft, mit einer jährlichen Aufschlüsselung nach begünstigten Ländern und Kategorien von Vorhaben (Umwelt und Verkehr);

2. Beitrag der im Rahmen von ISPA gewährten Gemeinschaftsunterstützung zu den Anstrengungen der begünstigten Länder zur Umsetzung der gemeinschaftlichen Umweltpolitik und zum Ausbau der transeuropäischen Verkehrsinfrastrukturnetze; Gleichgewicht zwischen Umweltschutzvorhaben und Verkehrsinfrastrukturvorhaben;

3. Bewertung der Vereinbarkeit der unter einer Gemeinschaftsunterstützung im Rahmen von ISPA durchgeführten Tätigkeiten mit den Gemeinschaftspolitiken, einschließlich der Politik in den Bereichen Umweltschutz, Verkehr, Wettbewerb und Vergabe öffentlicher Aufträge;

4. Maßnahmen zur Koordinierung und Abstimmung von Vorhaben, die im Rahmen von ISPA finanziert werden, und Maßnahmen, die mit Beiträgen aus dem Gemeinschaftshaushalt, der EIB und der anderen Finanzinstrumente der Gemeinschaft durchgeführt werden;

5. Investitionsaufwand der begünstigten Länder in den Bereichen Umweltschutz und Verkehrsinfrastruktur;

6. finanzierte Vorstudien und Maßnahmen der technischen Hilfe;

7. Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung, Begleitung und Ex-post-Bewertung der Vorhaben, einschließlich Angaben zu etwaigen Anpassungen der Vorhaben aufgrund dieser Ergebnisse;

8. Beitrag der EIB zur Bewertung der Maßnahmen;

9. zusammenfassende Angaben zu den Ergebnissen der durchgeführten Kontrollen, den festgestellten Unregelmäßigkeiten und den laufenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren;

10. Publizitätsaktionen.

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