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Document 31999R0547

Verordnung (EG) Nr. 547/1999 der Kommission vom 12. März 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2802/95 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 66 vom 13.3.1999, p. 8–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/547/oj

31999R0547

Verordnung (EG) Nr. 547/1999 der Kommission vom 12. März 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2802/95 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Amtsblatt Nr. L 066 vom 13/03/1999 S. 0008 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 547/1999 DER KOMMISSION vom 12. März 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2802/95 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2261/98 (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2802/95 der Kommission vom 4. Dezember 1995 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (3) wurde die in dem entsprechenden Anhang unter Nummer 1 beschriebene Ware als Getränk eingereiht, ohne daß dabei deren besondere therapeutische und prophylaktische Wirkung bei der Behandlung von Anämie infolge von Eisenmangel berücksichtigt wurde, so daß die Einreihung dieser Ware, die als Arzneiware anzusehen ist, geändert werden muß.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einreihung der im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2802/95 unter Nummer 1 beschriebenen Ware wird durch die im Anhang festgelegte Einreihung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 1999

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(2) ABl. L 292 vom 30. 10. 1998, S. 1.

(3) ABl. L 291 vom 6. 12. 1995, S. 5.

ANHANG

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