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Document 31999L0018

Richtlinie 1999/18/EG der Kommission vom 18. März 1999 zur Anpassung der Richtlinie 76/762/EWG des Rates über Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und über Glühlampen für diese Scheinwerfer an den technischen FortschrittText von Bedeutung für den EWR.

ABl. L 97 vom 12.4.1999, p. 82–97 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/18/oj

31999L0018

Richtlinie 1999/18/EG der Kommission vom 18. März 1999 zur Anpassung der Richtlinie 76/762/EWG des Rates über Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und über Glühlampen für diese Scheinwerfer an den technischen FortschrittText von Bedeutung für den EWR.

Amtsblatt Nr. L 097 vom 12/04/1999 S. 0082 - 0097


RICHTLINIE 1999/18/EG DER KOMMISSION

vom 18. März 1999

zur Anpassung der Richtlinie 76/762/EWG des Rates über Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und über Glühlampen für diese Scheinwerfer an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 76/762/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und über Glühlampen für diese Scheinwerfer(3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Finnlands, Österreichs und Schwedens, insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Richtlinie 76/762/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. Daher finden die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf die Richtlinie 76/762/EWG Anwendung.

(2) Insbesondere wird in Artikel 3 Absatz 4 sowie in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegt, daß jeder Einzelrichtlinie ein Beschreibungsbogen sowie ein Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang VI der Richtlinie 70/156/EWG beizufügen ist, damit das Typgenehmigungsverfahren rechnergestützt durchgeführt werden kann. Der in der Richtlinie 77/538/EWG vorgesehene Typgenehmigungsbogen ist entsprechend zu ändern.

(3) Eine Vereinfachung der Verfahren ist erforderlich, um die in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehene Gleichwertigkeit zwischen bestimmten Einzelrichtlinien und den entsprechenden Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE-UNO) zu erhalten, wenn diese Regelungen geändert werden. Zunächst sind die technischen Vorschriften der Richtlinie 76/762/EWG mittels Querverweisen durch diejenigen der ECE-UNO-Regelung Nr. 19 zu ersetzen.

(4) Es ist erforderlich, die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 76/756/EWG des Rates(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/28/EG der Kommission(5), und der Richtlinie 76/761/EWG des Rates(6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/17/EG der Kommission(7), sicherzustellen.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 76/762/EWG wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge".

2. In Artikel 1 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten erteilen die EG-Bauteil-Typgenehmigung für jeden Typ eines Nebelscheinwerfers, der den Bau- und Prüfvorschriften der einschlägigen Anhänge entspricht."

3. In Artikel 2 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten teilen dem Hersteller für jeden nach Artikel 1 genehmigten Typ eines Nebelscheinwerfers ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen nach dem Muster in Anhang I Anlage 3 zu."

4. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander mittels des in Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 70/156/EWG beschriebenen Verfahrens über alle von ihnen gemäß der vorliegenden Richtlinie erteilten, verweigerten oder entzogenen Typgenehmigungen."

5. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie Kraftfahrzeuganhänger, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und fahrbaren Maschinen."

6. Die Anhänge werden durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1) Ab dem 1. Oktober 1999 oder - falls sich die Veröffentlichung der Texte, auf die in Artikel 3 Bezug genommen wird, über den 1. April 1999 hinaus verzögert - sechs Monate nach dem tatsächlichen Datum der Veröffentlichung dieser Texte dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Nebelscheinwerfer beziehen,

- weder für einen Kraftfahrzeugtyp oder den Typ eines Nebelscheinwerfers die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

- noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen bzw. den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Nebelscheinwerfern verbieten,

wenn die Nebelscheinwerfer die Anforderungen der Richtlinie 76/762/EWG in der Fassung dieser Richtlinie erfuellen und entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 76/756/EWG in die Fahrzeuge eingebaut sind.

(2) Ab dem 1. April 2000 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Nebelscheinwerfer beziehen, oder für einen Nebelscheinwerfertyp

- die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen und

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

wenn die Vorschriften der Richtlinie 76/762/EWG in der Fassung dieser Richtlinie nicht erfuellt sind.

(3) Ab dem 1. April 2001 gelten im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG für Nebelscheinwerfer als Bauteile die Vorschriften der Richtlinie 76/762/EWG in der Fassung dieser Richtlinie.

(4) Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 müssen die Mitgliedstaaten für als Ersatzteile bestimmte Nebelscheinwerfer weiterhin die EG-Typgenehmigung erteilen und deren Verkauf und Inbetriebnahme nach früheren Fassungen der Richtlinie 76/762/EWG zulassen, wenn diese Nebelscheinwerfer

- für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge bestimmt sind und

- den bei der Erstzulassung dieser Fahrzeuge geltenden Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 3

Die Absätze und Anhänge der ECE-UNO-Regelung Nr. 19, auf die in Anhang II Nummer 1 Bezug genommen wird, werden vor dem 1. April 1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Oktober 1999 nachzukommen. Sollte sich die Veröffentlichung der Texte, auf die in Artikel 3 Bezug genommen wird, über den 1. April 1999 hinaus verzögern, kommen die Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung sechs Monate nach dem Datum der tatsächlichen Veröffentlichung dieser Texte nach. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Oktober 1999 an oder, falls sich die Veröffentlichung der Texte, auf die in Artikel 3 Bezug genommen wird, über den 1. April 1999 hinaus verzögert, sechs Monate nach dem Datum der tatsächlichen Veröffentlichung dieser Texte.

Bei dem Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. März 1999

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

(2) ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25.

(3) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 122.

(4) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1.

(5) ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 1.

(6) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 96.

(7) Siehe Seite 45 dieses Amtsblatts.

ANHANG

"VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG I

VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG

1 ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG

1.1 Der Antrag auf Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für den Typ eines Nebelscheinwerfers ist vom Hersteller zu stellen.

1.2 Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten.

1.3 Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst sind vorzulegen:

1.3.1 zwei mit der (den) empfohlenen Leuchte(n) ausgerüstete Muster;

1.3.2 für die Prüfung des Kunststoffs, aus dem die Abschlußscheiben hergestellt sind:

1.3.2.1 13 Abschlußscheiben.

1.3.2.1.1 Sechs dieser Abschlußscheiben können durch sechs Werkstoffproben ersetzt werden, die mindestens 60 mm × 80 mm groß sind, eine ebene oder gewölbte Außenfläche und eine mindestens 15 mm × 15 mm große, vorwiegend ebene Fläche in der Mitte haben (Krümmungsradius nicht unter 300 mm.)

1.3.2.1.2 Jede dieser Abschlußscheiben oder Werkstoffproben muß nach dem bei der Serienfertigung anzuwendenden Verfahren hergestellt sein;

1.3.2.2 ein Reflektor, an dem die Abschlußscheiben nach den Anweisungen des Herstellers angebracht werden können.

1.3.3 Den Angaben über die Merkmale der Werkstoffe, aus denen die Abschlußscheiben und etwaigen Beschichtungen bestehen, ist das Gutachten für diese Werkstoffe und Beschichtungen beizufügen, falls sie bereits geprüft worden sind.

2 AUFSCHRIFTEN

2.1 Die zur Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung vorgelegten Einrichtungen müssen aufweisen:

2.1.1 die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers;

2.1.2 bei Leuchten mit auswechselbaren Lichtquellen den (die) vorgeschriebenen Glühlampentyp(en);

2.1.3 bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen die Angabe der Nennspannung und der Nennleistung.

2.2 Diese Aufschriften müssen auf der Lichtaustrittsfläche oder auf einer der Lichtaustrittsflächen der Einrichtung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Sie müssen von außen sichtbar sein, wenn die Einrichtung am Fahrzeug angebracht ist.

2.3 Die Einrichtungen müssen genügend Platz für das Bauteil-Typgenehmigungszeichen bieten. Die dafür vorgesehene Stelle ist auf den Abbildungen in der Anlage 1 anzugeben.

3 ERTEILUNG DER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG

3.1 Sind die entsprechenden Anforderungen erfuellt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und ggf. Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

NB:

Diese Richtlinie enthält keine Bestimmungen, die einen Mitgliedstaat daran hindern, die Kombination eines Scheinwerfers mit einer nach dieser Richtlinie genehmigten Abschlußscheibe aus Kunststoff und einer mechanischen Scheinwerferreinigungseinrichtung (mit Scheibenwischern) zu verbieten.

3.2 Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.

3.3 Jedem genehmigten Typ eines Nebelscheinwerfers wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Nebelscheinwerfertyp zuteilen.

3.4 Wird die EG-Bauteil-Typgenehmigung für den Typ einer Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung beantragt, die einen Nebelscheinwerfer und sonstige Leuchten umfaßt, kann eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer zugeteilt werden, sofern der Nebelscheinwerfer den Vorschriften dieser Richtlinie und jede der anderen zu der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung gehörende Leuchte, für die die EG-Bauteil-Typgenehmigung beantragt wird, der für sie geltenden Einzelrichtlinie entspricht.

4 EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN

4.1 Zusätzlich zu den Aufschriften nach 2.1 muß jeder Nebelscheinwerfer, der dem gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen tragen.

4.2 Dieses Zeichen besteht aus

4.2.1 einem den Buchstaben "e" umgebenden Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:

1 für Deutschland

2 für Frankreich

3 für Italien

4 für die Niederlande

5 für Schweden

6 für Belgien

9 für Spanien

11 für das Vereinigte Königreich

12 für Österreich

13 für Luxemburg

17 für Finnland

18 für Dänemark

21 für Portugal

23 für Griechenland

IRL für Irland

4.2.2 in der Nähe des Rechtecks der "Grundgenehmigungsnummer" nach Abschnitt 4 der im Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG angeführten Typgenehmigungsnummer, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung der Richtlinie 76/762/EWG zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung angeben. Bei dieser Richtlinie ist die laufende Nummer 02;

4.2.3 folgenden zusätzlichen Zeichen:

4.2.3.1 dem Buchstaben "B";

4.2.3.2 auf Nebelscheinwerfern mit einer Abschlußscheibe aus Kunststoff sind in der Nähe der nach Nummer 4.2.3.1 vorgeschriebenen Zeichen die Buchstaben PL aufzubringen;

4.2.3.3 in jedem Fall sind die jeweilige Betriebsweise während der Prüfung gemäß Anhang 4(1) Absatz 1.1.1.1 und die zulässigen Spannungen gemäß Anhang 4(2) Absatz 1.1.1.2 auf dem Typgenehmigungsbogen nach Nummer 3.2 anzugeben.

In den entsprechenden Fällen ist die Einrichtung wie folgt zu kennzeichnen:

Auf Einrichtungen, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen und die so konstruiert sind, daß der (die) Leuchtkörper für eine Funktion nicht gleichzeitig mit dem für eine andere Beleuchtungsfunktion, mit der er ineinandergebaut sein kann, eingeschaltet sein darf, ist ein Schrägstrich (/) hinter dem Zeichen für diese Funktion im Genehmigungszeichen anzuordnen.

Wenn jedoch nur der Nebelscheinwerfer und der Scheinwerfer für Abblendlicht nicht gleichzeitig eingeschaltet werden dürfen, ist der Schrägstrich hinter dem Zeichen für den Nebelscheinwerfer anzuordnen. Dieses Zeichen ist entweder getrennt oder am Ende der Kombination von Zeichen anzubringen.

Auf den Einrichtungen, die den Vorschriften nach Anhang 4(3) nur bei einer Versorgungsspannung von 6 V oder 12 V entsprechen, ist in der Nähe der Glühlampenfassung die durch ein Kreuz (X) durchgestrichene Zahl 24 anzubringen. Scheinwerfer für Abblendlicht und Nebelscheinwerfer dürfen in Übereinstimmung mit der Richtlinie 76/756/EWG ineinandergebaut sein.

4.3 Das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist so auf der Abschlußscheibe oder einer der Abschlußscheiben der Leuchte anzubringen, daß es auch nach dem Einbau der Leuchten in das Fahrzeug deutlich lesbar und dauerhaft ist.

4.4 Anordnung des Typgenehmigungszeichens

4.4.1 Einzelleuchten:

Beispiele des EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens sind in Anlage 3 Abbildung 1 enthalten.

4.4.2 Zusammengebaute, kombinierte und ineinandergebaute Leuchten:

4.4.2.1 Wird für den Typ einer Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung, die einen Nebelscheinwerfer und andere Leuchten umfaßt, gemäß 3.4 eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer zugeteilt, so kann eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer angebracht werden, die sich zusammensetzt aus

4.4.2.1.1 einem den Buchstaben "e" umgebenden Rechteck, gefolgt von der entsprechenden Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat (vgl. 4.2.1);

4.4.2.1.2 der Grundgenehmigungsnummer (vgl. 4.2.2, erster Satzteil);

4.4.2.1.3 erforderlichenfalls dem vorgeschriebenen Pfeil, sofern es sich um eine Leuchtenbaugruppe als Ganzes handelt.

4.4.2.2 Dieses Zeichen kann an einer beliebigen Stelle der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten angebracht werden, vorausgesetzt, daß

4.4.2.2.1 es nach dem Einbau der Leuchten noch sichtbar ist,

4.4.2.2.2 kein lichtdurchlässiges Teil der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten herausgenommen werden kann, ohne daß gleichzeitig das Genehmigungszeichen entfernt wird.

4.4.2.3 Das Identifizierungszeichen jeder Leuchte, die der jeweiligen Richtlinie, nach der die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, entspricht, muß zusammen mit der laufenden Nummer (vgl. 4.2.2, zweiter Satzteil) und erforderlichenfalls dem Buchstaben "D" und dem vorgeschriebenen Pfeil angebracht werden,

4.4.2.3.1 entweder auf der entsprechenden Lichtaustrittsfläche

4.4.2.3.2 oder in einer Gruppe in der Weise, daß jede Leuchte der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten eindeutig identifiziert werden kann.

4.4.2.4 Bei den Abmessungen der Bestandteile dieses Zeichens dürfen die Mindestabmessungen der kleinsten Zeichen, die in den einzelnen Richtlinien vorgeschrieben sind, nach denen die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, nicht unterschritten werden.

4.4.2.5 Beispiele eines EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens für eine mit anderen Leuchten zusammengebaute, kombinierte oder ineinandergebaute Leuchte sind in der Anlage 3, Abbildung 2 enthalten.

4.4.3 Für mit anderen Leuchten ineinandergebaute Leuchten, deren Abschlußscheibe auch für andere Scheinwerfertypen verwendet werden kann,

4.4.3.1 gelten die Vorschriften nach 4.4.2;

4.4.3.2 wird die gleiche Abschlußscheibe verwendet, so darf letztere die verschiedenen Typgenehmigungszeichen für die verschiedenen Scheinwerfertypen oder Baugruppen aus Leuchten unter der Bedingung tragen, daß der Scheinwerferkörper, auch wenn er mit der Abschlußscheibe unlösbar verbunden ist, ebenfalls die unter 2.3 beschriebene Fläche umfaßt und die Typgenehmigungszeichen für die tatsächlichen Funktionen trägt.

4.4.3.3 Haben verschiedene Scheinwerfertypen den gleichen Scheinwerferkörper, so darf dieser die verschiedenen Typgenehmigungszeichen tragen.

4.4.3.4 Beispiele eines EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens für mit einem Scheinwerfer ineinandergebaute Leuchten sind in der Anlage 3 Abbildung 3 enthalten.

5 VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

5.1 Bei Veränderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

6 ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

6.1 Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind generell gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.

6.2 Insbesondere handelt es sich bei den gemäß Nummer 2.3.5 von Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG durchzuführenden Prüfungen um diejenigen, die in Anhang 5 Absatz 3 und in Anhang 6 vorgeschrieben werden, und bei der Auswahl von Mustern für die gemäß den Nummern 2.4.2 und 2.4.3 von Anhang X durchzuführenden Prüfungen handelt es sich um diejenigen, die vorgeschrieben werden in Anhang 7 der Dokumente, auf die unter Ziffer 2.1 des Anhangs II dieser Richtlinie Bezug genommen wird,

6.3 Die Genehmigungsbehörde schreibt normalerweise Überprüfungen in zweijährigem Abstand vor.

(1) der Dokumente, auf die unter Nummer 1 des Anhangs II dieser Richtlinie Bezug genommen wird.

(2) der Dokumente, auf die unter Nummer 1 des Anhangs II dieser Richtlinie Bezug genommen wird.

(3) der Dokumente, auf die unter Nummer 1 des Anhangs II dieser Richtlinie Bezug genommen wird.

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

BEISPIELE DES EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHENS

Abbildung 1a

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Abbildung 1b

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Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein Nebelscheinwerfer, für den die Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie (02) in Deutschland (e1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde.

Abbildung 1a gibt an, daß der Nebelscheinwerfer eine Abschlußscheibe aus Kunststoff besitzt und daß er nicht gleichzeitig mit einer anderen Leuchte, mit der er ineinandergebaut sein kann, eingeschaltet sein darf.

Abbildung 1b gibt an, daß der Nebelscheinwerfer gleichzeitig mit einer anderen Leuchte, mit der er ineinandergebaut sein kann, eingeschaltet sein darf.

Abbildung 2

Vereinfachte Kennzeichnung, wenn zwei oder mehr Leuchten Teil der gleichen Baugruppe von zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten sind

(Durch die vertikalen und horizontalen Linien wird die Form der Lichtsignaleinrichtung schematisch dargestellt. Sie sind nicht Teil des Typgenehmigungszeichens.)

MUSTER A

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MUSTER B

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MUSTER C

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MUSTER D

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Anmerkung:

Die vier Beispiele von Typgehmigungszeichen, Muster A, B, C und D, stellen vier mögliche Varianten für die Kennzeichnung einer Beleuchtungs- oder Lichtsignaleinrichtung dar, in der zwei oder mehr Leuchten Teil der gleichen Baugruppe von zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten sind. Dieses Typgenehmigungszeichen gibt an, daß die Einrichtung in Deutschland (e1) unter der Grund-Typgenehmigungsnummer 7120 genehmigt wurde und folgendes umfaßt:

eine Begrenzungsleuchte (A), die nach der Änderungsserie 02 zu Anhang II der Richtlinie 76/758/EWG zur linksseitigen Anbringung genehmigt wurde;

einen Scheinwerfer (HCR) mit einem Abblendlicht für Rechts- und Linksverkehr und einem Fernlicht mit einer maximalen Lichtstärke zwischen 86250 cd und 101250 cd (gekennzeichnet durch die Zahl 30), der nach der Änderungsserie 02 zu Anhang V der Richtlinie 76/761/EWG genehmigt wurde und eine Abschlußscheibe aus Kunststoff (PL) umfaßt;

einen Nebelscheinwerfer (B), der nach der Änderungsserie 02 zur Richtlinie 76/762/EWG genehmigt wurde und eine Abschlußscheibe aus Kunststoff (PL) umfaßt;

eine vordere Fahrrichtungsanzeigerleuchte der Kategorie 1a, die nach der Änderungsserie 01 zur Richtlinie 76/759/EWG genehmigt wurde.

Abbildung 3

Mit einem Scheinwerfer ineinandergebaute oder zusammengebaute Leuchte

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Das vorstehende Beispiel entspricht der Kennzeichnung einer Abschlußscheibe, die zur Verwendung in verschiedenen Scheinwerfertypen bestimmt ist, und zwar:

entweder

für einen Scheinwerfer mit einem Abblendlicht für Rechts- und Linksverkehr und einem Fernlicht mit einer maximalen Lichtstärke zwischen 86250 cd und 101250 cd (gekennzeichnet durch die Zahl "30"), der in Deutschland (e1) unter der Genehmigungsnummer 7120 gemäß den Vorschriften des Anhangs IV der Richtlinie 76/761/EWG, Änderungsserie 04, genehmigt wurde und der ineinandergebaut ist mit einem Nebelscheinwerfer, der nach der Richtlinie 76/762/EWG, Änderungsserie 02, genehmigt wurde,

oder

für einen Scheinwerfer mit einem Abblendlicht für Rechts- und Linksverkehr und einem Fernlicht, der in Deutschland (e1) unter der Grundgenehmigungsnummer 7122 nach den Vorschriften des Anhangs II der Richtlinie 76/761/EWG, Änderungsserie 01, genehmigt wurde und der ineinandergebaut ist mit demselben Nebelscheinwerfer wie oben,

oder

für jeden der vorgenannten Scheinwerfer, als Einzelleuchte, die nur für eine einzige Lichtfunktion genehmigt wurden.

Der Scheinwerferkörper darf nur eine gültige Genehmigungsnummer tragen, beispielsweise:

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oder

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oder

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oder

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ANHANG II

TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1 Es gelten die Vorschriften nach den Nummern 1 sowie 5 bis 8 und den Anhängen 3 bis 7 der ECE-UNO-Regelung Nr. 19, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

- die Änderungsserie 02, die die Ergänzungen 1 bis 4(1)umfaßt,

- die Ergänzung 5 zur Änderungsserie 02, die Berichtigungen zur Revision 3 der Regelung Nr. 19 umfaßt(2):

- die Ergänzung 6 zur Änderungsserie 02(3),

- die Ergänzung 7 zur Änderungsserie 02(4),

- die Ergänzung 8 zur Änderungsserie 02(5),

mit folgenden Ausnahmen:

1.1 Bezugnahmen auf die "Regelung Nr. 37" sind als Bezugnahmen auf "Anhang VII der Richtlinie 76/761/EWG" zu verstehen.

1.2 In Absatz 5.1 ist "Absatz 2.2.3" zu verstehen als "Nummer 1.3.1 in Anhang I dieser Richtlinie".

1.3 In Anhang 5 Absatz 1.1 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle A "Absatz 2.2.4 dieser Regelung" zu verstehen als "Nummer 1.3.2 in Anhang I dieser Richtlinie".

1.4 In Anhang 5 Absatz 1.2 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle B "Absatz 2.2.3 dieser Regelung" zu verstehen als "Nummer 1.3.1 in Anhang I dieser Richtlinie".

1.5 In Anhang 5 Absatz 2.4.2 ist "Absatz 2.2.4.1" zu verstehen als "Nummer 1.3.2.1.1 in Anhang I dieser Richtlinie".

1.6 In Anhang 7 Absätze 2.3 und 3.3 ist "Absatz 12" zu verstehen als "Artikel 12 der Richtlinie 70/156/EWG".

1.7 In Anhang 6 Absatz 2.5 ist "Absatz 11.1 dieser Regelung" zu verstehen als "Nummer 2.1 in Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG".

(1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(4) TRANS/WP.29/568.

(5) TRANS/WP.29/617."

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