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Document 31998R1593

Verordnung (EG) Nr. 1593/98 der Kommission vom 23. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1764/86 über Mindestqualitätsanforderungen an Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten, die für eine Produktionsbeihilfe in Betracht kommen

ABl. L 208 vom 24.7.1998, p. 17–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1593/oj

31998R1593

Verordnung (EG) Nr. 1593/98 der Kommission vom 23. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1764/86 über Mindestqualitätsanforderungen an Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten, die für eine Produktionsbeihilfe in Betracht kommen

Amtsblatt Nr. L 208 vom 24/07/1998 S. 0017 - 0018


VERORDNUNG (EG) Nr. 1593/98 DER KOMMISSION vom 23. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1764/86 über Mindestqualitätsanforderungen an Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten, die für eine Produktionsbeihilfe in Betracht kommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/97 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 werden die unter Einhaltung des Mindestpreises erzeugten Mengen bei der Aufteilung der Quoten auf die Verarbeitungsbetriebe, Mitgliedstaaten und Erzeugnisgruppen berücksichtigt. Die in einem gegebenen Wirtschaftsjahr zum Mindestpreis über die Quoten hinaus erzeugten Mengen werden bei der Quotenfestsetzung für das folgende Wirtschaftsjahr berücksichtigt. Die aus diesen Mengen erhaltenen Enderzeugnisse sollten deshalb denselben Mindestqualitätsanforderungen genügen wie die, die im Rahmen der Quote mit Produktionsbeihilfe hergestellt werden.

Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 504/97 der Kommission vom 19. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates über die Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1590/98 (4), sind die unter Einhaltung des Mindestpreises über die Quote hinaus erzeugten Mengen in den Verarbeitungsverträgen auszuweisen.

Die mit der Tomatenverarbeitung erworbene Erfahrung macht deutlich, daß mehrere der für die Herstellung von Tomatensaft erforderlichen Qualitätsmerkmale verschärft werden sollten.

Der Verwaltungsausschuß für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1764/86 der Kommission (5) wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Verordnung (EG) Nr. 1764/86 der Kommission vom 27. Mai 1986 über Mindestqualitätsanforderungen an Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten/Paradeiser im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung".

2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

In dieser Verordnung werden die Mindestqualitätsanforderungen festgelegt, denen Verabeitungserzeugnisse aus Tomaten/Paradeiser gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/97 der Kommission (*) entsprechen müssen im Fall der Erzeugnisse, die

a) im Rahmen der Quote mit der Produktionsbeihilfe gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 erzeugt werden;

b) über die Quote hinaus mit der Produktionsbeihilfe aus Tomaten/Paradeiser hergestellt werden, die im Rahmen der Verarbeitungsverträge nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/97 geliefert werden.

(*) ABl. L 78 vom 20. 3. 1997, S. 14."

3. In Artikel 2 wird die Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 1599/84" ersetzt durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 504/97".

4. In Artikel 3 zweiter Gedankenstrich wird die Angabe "Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1599/84" ersetzt durch die Angabe "Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/97".

5. In Artikel 8 werden die Angaben "Buchstaben n) und o) in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1599/84" ersetzt durch die Angaben "Buchstaben k) und l) in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/97".

6. In Artikel 10 Absatz 3 erhält der Buchstabe a) folgende Fassung:

"a) pflanzliche Fremdstoffe nur nach gründlicher Prüfung mit dem bloßen Auge festgestellt werden können. Bestimmte Zubereitungen aus Saft oder Konzentrat dürfen jedoch Schalen und Kerne enthalten, ohne die Obergrenzen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben k) und l) der Verordnung (EG) Nr. 504/97 zu überschreiten;".

7. In Artikel 10 Absatz 4 wird der nachstehende Buchstabe f) angefügt:

"f) im Fall von Saft aus Tomaten/Paradeiser einen Milchsäuregehalt von höchstens 1 Gewichtshundertteil des Trockenstoffgehalts nach Abzug der gegebenenfalls zugesetzten Menge Speisesalz."

8. In Artikel 11 wird die Angabe "Buchstabe m) der Verordnung (EWG) Nr. 1599/84" ersetzt durch die Angabe "Buchstabe j) der Verordnung (EG) Nr. 504/97".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 29.

(2) ABl. L 303 vom 6. 11. 1997, S. 1.

(3) ABl. L 78 vom 20. 3. 1997, S. 14.

(4) Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts.

(5) ABl. L 153 vom 7. 6. 1986, S. 1.

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