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Document 31995D2493

95/431/EG: Beschluß Nr. 2493/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Veranstaltung eines Europäischen Jahres des lebensbegleitenden Lernens (1996)

ABl. L 256 vom 26.10.1995, p. 45–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/2493/oj

31995D2493

95/431/EG: Beschluß Nr. 2493/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Veranstaltung eines Europäischen Jahres des lebensbegleitenden Lernens (1996)

Amtsblatt Nr. L 256 vom 26/10/1995 S. 0045 - 0048


BESCHLUSS Nr. 2493/95/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 1995 über die Veranstaltung eines Europäischen Jahres des lebensbegleitenden Lernens (1996)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 126 und 127,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Brüssel (10. und 11. Dezember 1993) die Vorschläge zur Kenntnis genommen, die von der Kommission in ihrem Weißbuch über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung unterbreitet worden waren. Allgemeine und berufliche Bildung können zum wirtschaftlichen und sozialen Wandel sowie zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit beitragen. Die Veranstaltung eines Europäischen Jahres der allgemeinen und beruflichen Bildung, wie es im Weißbuch vorgeschlagen wird, könnte ein Signal dafür sein, die grundlegenden Anforderungen und langfristigen Ziele der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Gemeinschaft klarer zu machen.

1996 wird das Jahr sein, in dem das durch den Beschluß 94/819/EG (5) angenommene Aktionsprogramm Leonardo Da Vinci und das durch den Beschluß Nr. 819/95/EG (6) angenommene Aktionsprogramm Socrates, die die zweite Generation der Gemeinschaftsprogramme im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung darstellen, voll zum Tragen kommen.

Die Strukturfonds und besonders der Europäische Sozialfonds sowie die sich hieraus ergebenden Gemeinschaftsinitiativen, insbesondere die Initiativen Adapt (7) und Emploi (8), werden zur Förderung der beruflichen und allgemeinen Bildung von hoher Qualität beitragen.

Die beständige Anpassung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung an diese neuen Bedürfnisse ist für Europa eine strategisch wichtige Aufgabe, da die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und die Stabilität der europäischen Gesellschaft auf Wissen, Können und gemeinsamen Grundkonzepten aufbauen. Attraktivität und Ansehen der beruflichen Bildung hängen sehr von der Anerkennung der Gleichwertigkeit der allgemeinen und beruflichen Bildungsgänge sowie von der sozialen Anerkennung der durch die entsprechenden Qualifikationen zu erreichenden Berufe ab.

Einem lebensbegleitenden Lernen kommt eine wesentliche Rolle bei der Aufgabe zu, die persönliche Entfaltung dadurch zu gewährleisten, daß Werte wie Solidarität und Toleranz vermittelt und eine Teilnahme des einzelnen an den demokratischen Entscheidungsprozessen gefördert wird. Lebensbegleitendes Lernen ist auch entscheidend für die Verbesserung der langfristigen Beschäftigungsaussichten. Wie in dem Weißbuch über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung hervorgehoben wird, werden die allgemeine und die berufliche Bildung unbestreitbar zur Wiederbelebung des Wachstums sowie zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit und eines hohen Beschäftigungsniveaus beitragen.

Dem vorgenannten Weißbuch zufolge wird eine große Anzahl von Stellen, die bis zum Jahr 2000 geschaffen werden können, aufgrund der technologischen Entwicklung des audiovisuellen Sektors und der Informationsgesellschaft neuen Berufsbildern entsprechen, die eine Weiterbildung und eine Anpassung der Erstausbildung erfordern.

Zu berücksichtigen ist, daß einige Angebote im Bereich der allgemeinen und der beruflichen Bildung, die z. B. von Volkshochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und Open Universities kommen, zunehmend an Bedeutung gewinnen. Hierbei ist dafür zu sorgen, daß diese notwendigen Angebote von allen Bürgern in Anspruch genommen werden können.

Ziel eines Ausbaus des lebensbegleitenden Lernens sollte es insbesondere sein, vorhandene Talente besser zu nutzen, soziale Ausgrenzung zu bekämpfen, Mädchen und Frauen ein größeres Spektrum an Berufsperspektiven zu eröffnen und zu einer Verringerung regionaler Ungleichgewichte beizutragen.

Darüber hinaus kann eine Berufsperspektiven eröffnende Weiterbildung zur Lösung einiger sozialer Probleme beitragen.

Die von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene durchgeführten Maßnahmen, die zahlreichen Initiativen auf regionaler und lokaler Ebene, die Programme und Initiativen der Europäischen Union sowie die Arbeiten des Europarates und anderer im Bereich der allgemeinen und der beruflichen Bildung tätiger internationaler Organisationen müssen Gegenstand eines Erfahrungs- und Informationsaustauschs sein.

Bestehende Fern- und Selbstlernsysteme, weltweite Netzwerke (insbesondere Computernetzwerke), interaktive Kommunikation zwischen Lernenden und Lehrenden während des Lernvorgangs sowie die Informationsinfrastrukturen können beim lebensbegleitenden Lernen eine wichtige Rolle spielen. Die schon bestehenden internationalen Netzwerke sind insbesondere für das Erlernen von Sprachen geeignet; ihre Einbeziehung in den Prozeß des lebensbegleitenden Lernens wird durch eine fundierte Erstausbildung erleichtert.

Die Veranstaltung eines Europäischen Jahres des lebensbegleitenden Lernens stellt einen Beitrag zu dem vom Europäischen Rat beschlossenen Aktionsplan zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit dar. Wegen der Verbindungen zu dieser Initiative können die Ziele des Europäischen Jahres besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Das Europäische Jahr wird getreu dem Subsidiaritätsprinzip die Politik und die Praxis der Mitgliedstaaten in diesem Bereich fördern.

Zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission wurde am 20. Dezember 1994 ein "Modus vivendi" betreffend die Durchführungsbestimmungen der gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b des Vertrags angenommenen Rechtsakte vereinbart.

In diesem Beschluß wird ein Finanzrahmen für die gesamte Laufzeit des Programms festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 1 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 (9) bildet -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

(1) Das Jahr 1996 wird zum "Europäischen Jahr des lebensbegleitenden Lernens" erklärt.

(2) Während des Europäischen Jahres werden Aktionen zur Information, zur Sensibilisierung und zur Werbung für Möglichkeiten des lebensbegleitenden Lernens durchgeführt. Ziel ist die Förderung der persönlichen Entwicklung und der Eigeninitiative der Bürger, ihrer Eingliederung in das Berufsleben und in die Gesellschaft, ihrer Mitwirkung am demokratischen Entscheidungsprozeß sowie ihrer Fähigkeit, sich an den wirtschaftlichen, technologischen und sozialen Wandel anzupassen. Die Aktionen werden im Jahr 1995 vorbereitet.

Artikel 2

Die Themen des Europäischen Jahres sind:

1. Bedeutung einer hochwertigen Allgemeinbildung, die allen ohne Diskriminierung offensteht, einschließlich der Fähigkeit zu selbständigem Lernen, als Vorbereitung auf das lebensbegleitende Lernen.

2. Förderung einer zu einer Qualifikation führenden Berufsausbildung für alle Jugendlichen, die eine Voraussetzung für einen harmonischen Übergang in das Berufsleben ist und die Grundlage für die spätere persönliche Entwicklung, die Wiederanpassung an den Arbeitsmarkt und die Chancengleichheit für Männer und Frauen darstellt.

3. Förderung der allgemeinen und beruflichen Weiterbildung als Fortsetzung der schulischen Bildung und der beruflichen Erstausbildung unter Berücksichtigung der neuen Anforderungen der Arbeitswelt und der Gesellschaft bei gleichzeitiger Gewährleistung der Qualität und Transparenz dieser allgemeinen und beruflichen Bildung.

4. Motivierung der Bürger für die Teilnahme an Maßnahmen des lebensbegleitenden Lernens und Entwicklung dieser Maßnahmen zugunsten von Personengruppen - insbesondere Mädchen und Frauen -, die bisher kaum oder überhaupt nicht in den Genuß solcher Maßnahmen gekommen sind, obwohl diese für sie besonders wichtig sind.

5. Förderung einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Wirtschaftskreisen, vor allem den kleinen und mittleren Unternehmen.

6. Sensibilisierung der Sozialpartner für die Bedeutung der Schaffung neuer Möglichkeiten eines lebensbegleitenden Lernens und der Beteiligung daran im Zusammenhang mit der europäischen Wettbewerbsfähigkeit und einem Wirtschaftswachstum bei hoher Beschäftigungsintensität.

7. Sensibilisierung von Eltern für die Bedeutung der allgemeinen und beruflichen Bildung von Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf lebensbegleitendes Lernen und für ihre diesbezügliche Rolle.

8. Förderung der europäischen Dimension der allgemeinen und der beruflichen Erst- und Weiterbildung, Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der Mobilität in Europa sowie eines europäischen Raums der Zusammenarbeit im Bildungsbereich; Sensibilisierung der europäischen Bürger für die Maßnahmen der Europäischen Union insbesondere zur Anerkennung von Diplomen und Befähigungsnachweisen im Bildungsbereich und in der beruflichen Praxis im Rahmen der Systeme der Mitgliedstaaten sowie Förderung der Sprachfähigkeit.

Artikel 3

(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Aktionen umfassen allgemeine und themenbezogene Veranstaltungen, die Erarbeitung und Verbreitung von Kommunikationsprodukten sowie die Durchführung von Studien und Umfragen. Sie sind im Anhang beschrieben. Bei der Auswahl der unter Buchstabe B des Anhangs genannten Aktionen erhalten diejenigen Priorität, die auf praktische Art und Weise den Nutzen der allgemeinen und beruflichen Bildung veranschaulichen; Vorrang haben ferner Aktionen, die die Bedeutung von Maßnahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung für das lebensbegleitende Lernen hervorheben, Aktionen, die die Sozialpartner ermutigen, unter Einhaltung der einzelstaatlichen Vorschriften und gegebenenfalls durch Tarifverträge einen Beitrag zur beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung zu leisten, Aktionen, die die Vorteile einer länderübergreifenden Zusammenarbeit verdeutlichen und solche, die die Ergebnisse von Gemeinschaftsmaßnahmen verbreiten.

(2) Andere bestehende Initiativen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, die zur Verwirklichung der Ziele des Europäischen Jahres beitragen können, könnten optimal genutzt werden.

Artikel 4

Für die Durchführung des vorliegenden Beschlusses ist die Kommission verantwortlich.

Die Kommission wird von einem Ad-hoc-Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus zwei Vertretern je Mitgliedstaat zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der gemäß den Buchstaben A, B und C des Anhangs zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 5

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt ein oder mehrere geeignete Gremien für die Auswahl, die Koordinierung und die Durchführung der in diesem Beschluß vorgesehenen Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene.

(2) Finanzierungsanträge für die unter Buchstabe B des Anhangs vorgesehenen Aktionen werden der Kommission von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgelegt.

(3) Die Entscheidung über die unter den Buchstaben A und B des Anhangs vorgesehenen Aktionen wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 4 getroffen. Die Kommission achtet auf eine ausgewogene Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und die verschiedenen Bereiche der allgemeinen und der beruflichen Bildung.

Artikel 6

(1) Der Finanzrahmen für die Ausführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 8 Millionen ECU festgelegt.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 7

Die Kommission sorgt in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten für Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen dieses Beschlusses vorgesehenen Aktionen und anderen Gemeinschaftsmaßnahmen, insbesondere den Programmen Leonardo Da Vinci und Socrates.

Artikel 8

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen spätestens bis zum 31. Dezember 1997 einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und die Gesamtbewertung der in diesem Beschluß vorgesehenen Aktionen vor.

Artikel 9

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.

Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 1995.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

K. HÄNSCHIm Namen des Rates

Der Präsident

J. SAAVEDRA ACEVEDO

(1) ABl. Nr. C 287 vom 15. 10. 1994, S. 18, und ABl. Nr. C 134 vom 1. 6. 1995, S. 6.

(2) Stellungnahme vom 23. November 1994 (ABl. Nr. C 397 vom 31. 12. 1994, S. 15).

(3) Stellungnahme vom 16. November 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. März 1995 (ABl. Nr. C 89 vom 10. 4. 1995, S. 123). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. April 1995 (ABl. Nr. C 130 vom 29. 5. 1995, S. 13) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 1995 (ABl. Nr. C 166 vom 3. 7. 1995).

(5) ABl. Nr. L 340 vom 29. 12. 1994, S. 8.

(6) ABl. Nr. L 87 vom 20. 4. 1995, S. 10.

(7) ABl. Nr. C 180 vom 1. 7. 1994, S. 30.

(8) ABl. Nr. C 180 vom 1. 7. 1994, S. 36.

(9) ABl. Nr. C . . . (Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

ANHANG

Art der Aktionen gemäß Artikel 1 Absatz 2:

A. Aktionen zu den Themen des Europäischen Jahrs, die vollständig aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden

1. a) Veranstaltung von Treffen auf europäischer Ebene;

b) Veranstaltung von Treffen in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Verdeutlichung des Beitrags der europäischen Zusammenarbeit.

2. Informations- und Werbekampagnen auf europäischer Ebene, unter anderem:

a) Entwurf eines Logos und eines Slogans für das Europäische Jahr (1);

b) Ausarbeitung von Kommunikationsprodukten über die Projekte, die einen Bezug zu den Themen des Europäischen Jahrs haben und von gemeinschaftlichem Interesse sind, mit dem Ziel, das Interesse der Öffentlichkeit zu wecken und zu nationalen und regionalen Aktionen anzuregen;

c) Zusammenarbeit mit den Medien;

d) Veranstaltung von Wettbewerben auf europäischer Ebene, um die Ergebnisse im Hinblick auf die Themen des Europäischen Jahres und die entsprechenden Erfahrungen zur Geltung zu bringen.

3. Sonstige Aktionen

Umfragen und Studien, insbesondere mit dem Ziel, genauer zu ermitteln, welche Erwartungen die verschiedenen Gruppen in bezug auf die Themen des Europäischen Jahrs haben und wie die Europäische Union diese Erwartungen erfuellen könnte; Bewertung der Auswirkungen des Europäischen Jahrs.

B. Aktionen zu den Themen des Europäischen Jahres, die durch den Gemeinschaftshaushalt mitfinanziert werden

Die von den nationalen Behörden für das Europäische Jahr vorgeschlagenen Aktionen könnten je nach Fall bis zu 50 v. H. der Gesamtkosten aus dem Gemeinschaftshaushalt mitfinanziert werden. Diese Aktionen könnten insbesondere folgendes umfassen:

a) Veranstaltungen auf nationaler oder regionaler Ebene über die Themen des Europäischen Jahres;

b) Aktionen zur Information und zur Verbreitung beispielhafter Maßnahmen;

c) Preisverleihungen oder Wettbewerbe auf nationaler oder regionaler Ebene.

C. Aktionen ohne finanzielle Beteiligung aus dem Gemeinschaftshaushalt

Freiwillig durchgeführte Aktionen der öffentlichen oder privaten Akteure, beispielsweise mit der Erlaubnis, Logo und Schwerpunktthemen des Europäischen Jahres in Werbekampagnen und bei anderen Veranstaltungen zu verwenden.

(1) Es wird davon ausgegangen, daß den Vorschlägen der Vorzug gegeben wird, die von Personen vorgelegt werden, die mit Institutionen der allgemeinen und der beruflichen Bildung zusammenarbeiten.

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