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Document 31992R3273

Verordnung (EWG) Nr. 3273/92 der Kommission vom 10. November 1992 zur Einstellung des Seeteufelfangs durch Schiffe unter französischer Flagge

ABl. L 326 vom 12.11.1992, p. 23–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3273/oj

31992R3273

Verordnung (EWG) Nr. 3273/92 der Kommission vom 10. November 1992 zur Einstellung des Seeteufelfangs durch Schiffe unter französischer Flagge

Amtsblatt Nr. L 326 vom 12/11/1992 S. 0023 - 0023


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3273/92 DER KOMMISSION

vom 10. November 1992

zur Einstellung des Seeteufelfangs durch Schiffe unter französischer Flagge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3882/91 des Rates vom 18. Dezember 1991 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen (1992) (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2985/92 (4), sieht für 1992 Quoten für Seeteufel vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Seeteufelfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche VIII c, IX, X; COPACE 34.1.1 (EG-Zone) durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, die für 1992 zugeteilte Quote erreicht -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Seeteufelfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche VIII c, IX, X; COPACE 34.1.1 (EG-Zone) durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, gilt die Frankreich für 1992 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Seeteufelfang in den Gewässern der ICES-Bereiche VIII c, IX, X; COPACE 34.1.1 (EG-Zone) durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 1992 Für die Kommission

Manuel MARÍN

Vizepräsident

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