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Document 31990R2768

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2768/90 DER KOMMISSION VOM 27. SEPTEMBER 1990 UEBER VORLAEUFIGE MASSNAHMEN, DIE NACH DER DEUTSCHEN EINIGUNG IM SEKTOR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ANWENDBAR SIND

ABl. L 267 vom 29.9.1990, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1990

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/2768/oj

31990R2768

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2768/90 DER KOMMISSION VOM 27. SEPTEMBER 1990 UEBER VORLAEUFIGE MASSNAHMEN, DIE NACH DER DEUTSCHEN EINIGUNG IM SEKTOR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ANWENDBAR SIND

Amtsblatt Nr. L 267 vom 29/09/1990 S. 0015 - 0016


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2768/90 DER KOMMISSION

vom 27. September 1990

über vorläufige Maßnahmen, die nach der deutschen Einigung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse anwendbar sind

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2684/90 des Rates vom 17. September 1990 über die vorläufigen Maßnahmen, die nach der deutschen Einigung vor Erlaß der vom Rat entweder in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament oder nach dessen Anhörung zu treffenden Übergangsmaßnahmen anwendbar sind (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Angesichts der Schwierigkeiten, die sich für die Anpassung der Milcherzeugung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an die Bedingungen des Gemeinschaftsmarktes ergeben, sind nach der deutschen Einigung die Ankäufe von Magermilchpulver durch die Interventionsstelle sowie die verbilligten Verkäufe des in ihrem Besitz befindlichen Magermilchpulvers in diesem Gebiet beizubehalten.

Die auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erzeugte und als »Exportqualität" eingestufte Butter kann von der Interventionsstelle angekauft werden. Daraus sind für die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 2191/81 der Kommission vom 31. Juli 1981 über die Gewährung einer Beihilfe zum Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1679/89 (3), (EWG) Nr. 1547/87 der Kommission vom 3. Juni 1987 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 777/87 des Rates hinsichtlich des Interventionsankaufs von Butter (4) und (EWG) Nr. 570/88 der Kommission vom 16. Februar 1988 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1048/89 (6), entsprechende Konsequenzen zu ziehen.

Im Interesse der Stabilität des Gemeinschaftsmarktes ist die Durchführung der Abkommen zu garantieren, die die ehemalige Deutsche Demokratische Republik vor der Vereinigung mit Drittländern abgeschlossen hat. Zu diesem Zweck ist Deutschland zu ermächtigen, die Erstattung bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse aus staatlichen Mitteln zu ergänzen.

Die gemeinschaftlichen Wirtschaftsbeteiligten dürfen Käse nach Spanien nur unter bestimmten einschränkenden Bedingungen ausführen, die insbesondere ihre Eigenschaft als Händler betreffen. Von dieser Regel ist bei den im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Wirtschaftsbeteiligten vorläufig abzuweichen, um ihnen ab dem Zeitpunkt der Vereinigung Käseausfuhren nach Spanien zu ermöglichen.

Die mit dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen gelten vorbehaltlich der Änderungen, die sich aus den Beschlüssen des Rates über die Kommissionsvorschläge vom 21. August 1990 ergeben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die deutsche Interventionsstelle wird ermächtigt, die Ankäufe und Verkäufe zu ermässigten Preisen von Sprüh- und Walzenmagermilchpulver, das aus im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik produzierter Milch hergestellt worden ist, und ihre Finanzierung mit staatlichen Mitteln zu denselben Bedingungen wie vor der Einigung beizubehalten.

Die Bestände, die sich so bis zu dem Zeitpunkt gebildet haben, an dem der Rat die ihm von der Kommission mit der Mitteilung vom 21. August 1990 vorgelegten Vorschläge annimmt, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1990, werden von der Gemeinschaft zu dem Wert, der sich aus der Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates (7) ergibt, ohne Finanzierungs- und Lagerkosten übernommen.

(2) Für die Anwendu der Verordnungen (EWG) Nr. 2191/81, (EWG) Nr. 1547/87 und (EWG) Nr. 570/88 wird die auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erzeugte und als »Exportqualität" eingestufte Butter der in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 985/68 des Rates (8) genannten Butter gleichgestellt.

(3) Deutschland wird ermächtigt, den mit staatlichen Mitteln finanzierten Erstattungsbetrag beizubehalten, der zusätzlich zu der in der Gemeinschaftsregelung festgesetzten Erstattung bei der Ausfuhr von Erzeugnissen gewährt wird, die Gegenstand von vor dem 3. Oktober 1990 zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Drittländern abgeschlossenen Abkommen sind. Abkommen, die in bezug auf Preise und Mengen keine genauen Verpflichtungen enthalten, werden dabei nicht berücksichtigt.

(4) Für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 606/86 der Kommission (1) müssen die seit mindestens zwölf Monaten im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Wirtschaftsbeteiligten ihre Tätigkeit nicht seit mindestens zwölf Monaten ausgeuebt haben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt vom Zeitpunkt der deutschen Einigung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Verordnung des Rates über die für die Landwirtschaft erforderlichen Übergangsmaßnahmen und Anpassungen aufgrund der Eingliederung des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in die Gemeinschaft in Kraft tritt, die dem Rat am 21. August 1990 als Vorschlag unterbreitet worden ist. Sie gilt jedoch längstens bis zum 31. Dezember 1990.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 263 vom 26. 9. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 213 vom 1. 8. 1981, S. 20.

(3) ABl. Nr. L 164 vom 15. 6. 1989, S. 14.

(4) ABl. Nr. L 144 vom 4. 6. 1987, S. 12.

(5) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1988, S. 31.

(6) ABl. Nr. L 111 vom 22. 4. 1989, S. 24.

(7) ABl. Nr. L 216 vom 5. 8. 1978, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 169 vom 18. 7. 1968, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 58 vom 1. 3. 1986, S. 28.

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