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Document 31989D0175

89/175/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 1989 zur Genehmigung einer zusätzlichen Beihilfe des Vereinigten Königreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Haushaltsjahr 1987/88 (Nur der englische Text ist verbindlich)

ABl. L 64 vom 8.3.1989, p. 14–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/175/oj

31989D0175

89/175/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 1989 zur Genehmigung einer zusätzlichen Beihilfe des Vereinigten Königreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Haushaltsjahr 1987/88 (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 064 vom 08/03/1989 S. 0014 - 0014


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Februar 1989

zur Genehmigung einer zusätzlichen Beihilfe des Vereinigten Königreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Haushaltsjahr 1987/88

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(89/175/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS der Kommission vom 30. Juni 1986 über die Gemeinschaftsregelung für Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Die britische Regierung hat der Kommission mit Schreiben vom 26. Oktober und 9. Dezember 1988 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS eine zusätzliche finanzielle Maßnahme mitgeteilt, die sie rückwirkend für das Haushaltsjahr 1987/88 zugunsten des Steinkohlenbergbaus durchzuführen gedenkt und die zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste bestimmt ist.

Die Kommission hatte am 31. Juli 1987 die Entscheidung 87/452/EGKS (2) zur Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Haushaltsjahr 1987/88 erlassen, mit der die britische Regierung ermächtigt wurde, unmittelbar oder mittelbar wirksame finanzielle Maßnahmen für das Haushaltsjahr 1987/88 zugunsten des Steinkohlenbergbaus durchzuführen, sofern diese der Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden.

Wie in der genannten Entscheidung erwähnt, plante die britische Regierung, im Rahmen der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS für das Haushaltsjahr 1987/88 eine Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste in Höhe von 90,5 Millionen Pfund Sterling zu gewähren.

In ihren Schreiben vom 26. Oktober und 9. Dezember 1988 hat die britische Regierung die Kommission darüber informiert, daß der für die Abdeckung der Grubenbetriebsverluste vorgesehene Beihilfebetrag, wie er in der genannten Entscheidung festgelegt ist, nicht ausreicht.

Der von der Kommission genehmigte Beihilfebetrag würde für das Haushaltsjahr 1987/88 um 109,5 Millionen Pfund Sterling überschritten werden; der Gesamtbetrag der Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste im Haushaltsjahr 1987/88 würde sich damit auf 200 Millionen Pfund Sterling erhöhen.

Die Erhöhung dieser Beihilfe erweist sich als notwendig, weil die Grubenbetriebsverluste im Laufe des Haushaltsjahres 1987/88 deutlich höher waren als ursprünglich vorgesehen. Die Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste pro geförderte Tonne würde sich somit auf zwei Pfund Sterling belaufen.

Der Gesamtbetrag der Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste in Höhe von 200 Millionen Pfund Sterling wird die Differenz zwischen den voraussichtlichen Durchschnittskosten und -erlösen nur zu 33 % abdecken und erfuellt daher die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS.

Die Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste dient dazu, überstürzte Schließungen von Schachtanlagen zu vermeiden. Hierdurch würde ein Beitrag zur Lösung der mit der Entwicklung des Steinkohlenbergbaus zusammenhängenden sozialen und regionalen Probleme gemäß Artikel 2 Absatz 1 dritter Unterabsatz der genannten Entscheidung geleistet.

II

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS hat die Kommission sich zu vergewissern, daß die von ihr genehmigten direkten Beihilfen zur laufenden Förderung ausschließlich den in den Artikeln 3 bis 6 der Entscheidung genannten Zwecken entsprechen. Daher ist sie über Höhe und Verteilung der Zahlungen zu unterrichten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die britische Regierung wird ermächtigt, für das Haushaltsjahr 1987/88 eine zusätzliche Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste bis zu einem Betrag von 109 500 000 Pfund Sterling an den Steinkohlenbergbau zu zahlen; damit erhöht sich der für das Haushaltsjahr 1987/88 genehmigte Gesamtbetrag der Beihilfe auf 200 000 000 Pfund Sterling.

Artikel 2

Die britische Regierung teilt der Kommission bis spätestens 30. Juni 1989 mit, welche Beihilfebeträge tatsächlich im Haushaltsjahr 1987/88 gezahlt wurden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Brüssel, den 21. Februar 1989

Für die Kommission

António CARDOSO E CUNHA

Mitglied der Kommission

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