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Document 31988L0667

Richtlinie 88/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur vierten Änderung der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel

ABl. L 382 vom 31.12.1988, p. 46–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/07/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1988/667/oj

31988L0667

Richtlinie 88/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur vierten Änderung der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel

Amtsblatt Nr. L 382 vom 31/12/1988 S. 0046 - 0048
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 17 S. 0175
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 17 S. 0175


RICHTLINIE DES RATES vom 21 . Dezember 1988 zur vierten Änderung der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel ( 88/667/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a .

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die nacheinander erfolgten Änderungen der Anhänge der Richtlinie 76/768/EWG ( 4 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/233/EWG ( 5 ), machen eine Anpassung der Vorschriften der Richtlinie selbst erforderlich .

Die seit Erlaß der Richtlinie 76/768/EWG gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, daß die Vorschriften über die Etikettierung verbessert werden müssen und daß die in Artikel 12 Abatz 2 vorgesehene Frist unzureichend ist -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1 Die Richtlinie 76/768/EWG wird wie folgt geändert :

1 . Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung :

"( 3 ) Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind kosmetische Mittel, die einen der in Anhang V aufgeführten Stoffe enthalten . Für diese Erzeugnisse erlassen die Mitgliedstaaten die von ihnen für zweckdienlich erachteten Vorschriften."

2 . In Artikel 4 erhalten die Buchstaben c ) und d ) folgende Fassung :

"c ) andere als in Anhang IV Teil 1 aufgeführte Farbstoffe enthalten, mit Ausnahme der kosmetischen Mittel, die nur zum Haarfärben bestimmte Farbstoffe enthalten;

d ) in Anhang IV Teil 1 aufgeführte Farbstoffe unter Nichteinhaltung der darin festgelegten Bedingungen enthalten, mit Ausnahme der kosmetischen Mittel, die nur zum Haarfärben bestimmte Farbstoffe enthalten ."

3 . Artikel 5 enthält folgende Fassung :

"Artikel 5

Die Mitgliedstaaten gestatten das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel, die

a ) die in Anhang III Teil 2 aufgeführten Stoffe entsprechend den darin angegebenen Einschränkungen und Bedingungen enthalten, bis zu den in Spalte g des genannten Anhangs angegebenen Daten;

b ) die in Anhang IV eil 2 aufgeführten Farbstoffe entsprechend den darin angegebenen Einschränkungen und Bedingungen enthalten, bis zu den in dem genannten Anhang angegebenen Zulassungsdaten;

c ) die in Anhang VI Teil 2 aufgeführten Konservierungsmittel entsprechend den darin angegebenen Einschränkungen und Bedingungen enthalten, bis zu den in Spalte f des genannten Anhangs angegebenen Daten . Jedoch dürfen bestimmte dieser Stoffe zu spezifischen Zwecken, die sich aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergeben, in anderen Konzentrationen verwendet werden;

d ) die in Anhang VII Teil 2 aufgeführten UV-Filter entsprechend den darin angegebenen Einschränkungen und Bedingungen enthalten, bis zu den in Spalte f des genannten Anhangs angegebenen Daten .

Ab diesen Daten werden diese Stoffe, Farbstoffe, Konservierungsmittel und UV-Filter :

- endgültig zugelassen,

- oder endgültig untersagt ( Anhang II ),

- oder für einen in dem jeweiligen Teil 2 der Anhänge III, IV, VI und VII festgelegten Zeitraum zugelassen,

- oder aus allen Anhängen gestrichen, wobei die Bewertung der verfügbaren wissenschaftlichen Infor -

mationen zugrunde gelegt wird bzw . von der Tatsache ausgegangen wird, daß sie nicht mehr verwendet werden .

4 . Artikel 6 enthält folgende Fassung :

"Artikel 6

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit kosmetische Mittel nur dann in den Verkehr gebracht werden können, wenn ihre Behältnisse und Verpackungen unverwischbar, gut leserlich und deutlich sichtbar folgende Angaben tragen :

a ) den Namen oder die Firma und die Anschrift oder den Firmensitz des in der Gemeinschaft ansässigen Herstellers oder der dort ansässigen Person, die für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist . Die Angaben dürfen abgekürzt werden, sofern das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist . Für ausserhalb der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse können die Mitgliedstaaten die Angabe des Ursprungslandes vorschreiben;

b ) den Nenninhalt zur Zeit der Abfuellung, als Gewichts - oder Volumenangabe; hiervon ausgenommen sind Packungen, die weniger als 5 g oder weniger als 5 ml enthalten, Gratisproben und Portionspackungen; bei Vorverpackungen, die in der Regel als Grosspackungen mit mehreren Stücken verkauft werden und für die die Gewichts - und Volumenangabe nicht von Bedeutung ist, ist die Angabe des Inhalts nicht erforderlich, sofern die Stückzahl auf der Verpackung angegeben ist . Die Angabe der Stückzahl ist nicht erforderlich, wenn sie von aussen leicht zu erkennen ist oder wenn das Erzeugnis in der Regel nur als Einheit verkauft wird :

c ) das Mindesthaltbarkeitsdatum; das Mindesthaltbarkeitsdatum eines kosmetischen Erzeugnisses ist das Datum, bis zu dem dieses Erzeugnis bei sachgemässer Aufbewahrung seine ursprüngliche Funktion weiter erfuellt und insbesondere mit Artikel 2 vereinbar bleibt .

Es wird durch den Hinweis "Mindestens haltbar bis ... " angezeigt, gefolgt von

- entweder dem Datum selbst

- oder der Angabe der Stelle, an der es in der Etikettierung aufgeführt ist .

Diese Angaben werden erforderlichenfalls durch die Bezeichnung der Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, deren Einhaltung die angegebene Haltbarkeit gewährleistet .

Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Monat und Jahr in dieser Reihenfolge . Für kosmetische Mittel mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten ist die Angabe des Haltbarkeitsdatums nicht vorgeschrieben;

d ) die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch, insbesondere die Angaben der Spalte "Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung" der Anhänge III, IV, VI und VII, die auf dem Behältnis und der Verpackung stehen müssen; ferner etwaige besondere Vorsichtshinweise bei kosmetischen Mitteln, die zum gewerblichen Gebrauch, insbesondere von Friseuren, bestimmt sind; ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, so müssen diese Angaben auf einer Packungsbeilage enthalten sein, und ein verkürzter Hinweis auf dem Behältnis und der Verpackung muß den Verbraucher auf die betreffenden Angaben hinweisen;

e ) die Nummer des Herstellungspostens oder ein Kennzeichen, die eine Identifizierung der Herstellung ermöglichen; ist dies aus praktischen Gründen wegen der geringen Abmessungen der kosmetischen Mittel praktisch nicht möglich, so braucht ein solcher Hinweis nur auf der Verpackung zu stehen .

( 2 ) Für nicht vorverpackte kosmetische Mittel bzw . für kosmetische Mittel, die an den Verkaufsstellen auf Wunsch des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren sofortigen Verkauf vorverpackt sind, erlassen die Mitgliedstaaten die Vorschriften, nach denen die in Absatz 1 vorgesehenen Hinweise angegeben werden .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß bei der Etikettierung, der Aufmachung für den Verkauf und der Werbung für kosmetische Mittel nicht Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen ."

5 . Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung :

"( 2 ) Die Kommission konsultiert binnen kürzester Frist die betreffenden Mitgliedstaaten; anschließend gibt sie unverzueglich ihre Stellungnahme ab und trifft die geeigneten Maßnahmen ."

6 . Anhang III Teil 2 wird Anhang IV Teil 1 .

7 . Anhang IV Teil 1 wird Anhang III Teil 2 .

Artikel 2 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nach dem 1 . Januar 1992 weder die Hersteller noch die in der Gemeinschaft ansässigen Importeure Mittel in Verkehr bringen, deren Etikettierung den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnah31 . Dezember 1993 nicht mehr verkauft oder an den Endverbraucher abgegeben werden können .

Artikel 3 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31 . Dezember 1989 nachzukommen . Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1988 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

V . PAPANDREOU ( 1 ) ABl . Nr . C 86 vom 1 . 4 . 1987, S . 3 .

( 2 ) ABl . Nr . C 122 vom 9 . 5 . 1988, S . 80, und Beschluß vom 14 . Dezember 1988 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ).

( 3 ) ABl . Nr . C 319 vom 30 . 11 . 1987, S . 5 .

( 4 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9. 1976, S . 169 .

( 5 ) ABl . Nr . L 105 vom 26 . 4 . 1988, S . 11 .

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